Late-signed unemployment insurance objection rejected

200 2014 641Verwaltungsgericht24.11.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court, single judge, examined an appeal against beco’s non-entry decision in unemployment insurance proceedings. The insured person had filed an objection by e-mail against two RAV suspension decisions, but the objection was unsigned. beco invited him to cure the defect within the deadline, yet no signed objection or excusable reason was provided. The court held that the formal requirements of Art. 10 ATSV were not met, that the cure and reinstatement rules did not help the appellant, and that the non-entry decision was therefore lawful. The appeal was dismissed insofar as admissible; no costs or compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 10 ATSV, Art. 41 ATSG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG; form requirements and cure of defects in objection proceedings: A written objection must be signed by the objecting person or counsel. An unsigned objection is defective and triggers a duty to set a reasonable cure period with a non-entry warning. If the defect is not remedied within the deadline and no excusable impediment is shown, non-entry is lawful; reinstatement presupposes an unexcused impediment, a timely request within 30 days after cessation of the obstacle, and the completion of the omitted act. The service fiction under Art. 38 Abs. 2bis ATSG applies to undeliverable notifications after the seventh day from the first failed attempt. In unemployment insurance proceedings, no procedural costs are levied and no party compensation is due when the appeal fails.

Gesamter Gesetzestext

200 14 641 ALV

ACT/SAW/BEH/JAA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2014

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Winiger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 31. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 25. März 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 10; Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 76).

Mit Verfügung vom 1. April 2014 wurde der Versicherte vom RAV für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 47), weil er sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit, das heisse während der Kündigungsfrist vom 18. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013, um keine neue Stelle beworben habe. Da der Versicherte am 7. März 2014 zudem wiederholt ein Beratungsgespräch nicht wahrgenommen hatte, stellte ihn das RAV gleichentags mit separater Verfügung wegen drittmaligen Terminversäumnisses für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 45).

Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 (act. IIB 73) per E-Mail beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco resp. Beschwerdegegner), Einsprache. Mit eingeschriebenem Brief vom 12. Mai 2014 (act. IIB 112) wies das beco den Versicherten darauf hin, dass auf seine Einsprache nur eingetreten werden könne, wenn diese innerhalb der in den angefochtenen Verfügungen genannten Rechtsmittelfrist mit Originalunterschrift nachgereicht werde. Da das Einschreiben nicht zugestellt werden konnte (act. IIB 113), wurde dem Versicherten mit gewöhnlichem Schreiben vom 13. Juni 2014 nochmals eine Nachfrist bis zum 27. Juni 2014 gesetzt (act. IIB 114).

Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116) trat das beco auf die Einsprache nicht ein, da diese nicht unterschrieben sei.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 erhob der Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde und beantragte Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerdebegründung.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es stehe ihm bzw. seiner Rechtsanwältin frei, innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Ergänzung der Begründung einzureichen. Auf eine weitere Eingabe wurde jedoch in der Folge verzichtet (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. September 2014).

In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Soweit die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) betreffend, kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde mangels genügender Begründung überhaupt einzutreten ist, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus materiellen Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 12. Mai 2014 (act. IIB 73) zu Recht nicht eingetreten ist.

1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 per E-Mail (act. IIB 73) Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. April 2014 (act. IIB 45, 47) erhoben hat. Es ist sodann unbestritten, dass diese E-Mail nicht eigenhändig unterzeichnet war und der Beschwerdeführer seine Einsprache auch nicht anderweitig unterschrieben per Post eingereicht hat. Nach der in E. 2.1 dargestellten Rechtslage erfüllt die per E-Mail erhobene Einsprache somit die vom Gesetz an eine gültige Einsprache gestellten Formerfordernisse nicht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung des Art. 10 Abs. 4 ATSV, wonach die Einsprache unterzeichnet sein muss, gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 (act. IIB 112) zu Recht mit eingeschriebener Post unter Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist zur Verbesserung der Einsprache resp. zum Nachreichen derselben mit Originalunterschrift aufgefordert. Zudem hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innert der gesetzlichen Frist nachgereicht würden. Dass dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, spielt vorliegend keine Rolle, gilt doch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG bei einer solchen Mitteilung ab dem siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch die Zustellungsfiktion.

Weiter ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Verbesserung eingereicht und auch keine entschuldbaren Gründe für sein Versäumnis vorgebracht hat. Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der verpassten Frist ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor) und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 zu Recht erlassen wurde.

Dass die angesetzte zweite Frist bis zum 27. Juni 2014 nicht abgewartet wurde (act. IIB 114), hat vorliegend schliesslich keine Bedeutung, ist doch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine unterschriebene Einsprache eingereicht hat.

3.2 Nach dem hievor Erwähnten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insuranceobjectionsignature requirementnon-entrydeadline curereinstatementservice fictionparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether becо rightly refused to enter into the unsigned objection filed by e-mail

Extrahierter Entscheid

The refusal to enter into the objection was lawful because the objection lacked the required signature and was not cured in time.

Extrahierte Begründung

Under Art. 10 ATSV an objection must contain a request, reasons, and, if written, the signature of the objecting person or counsel. If the signature is missing, the insurer must set a cure period with a non-entry warning. Here the e-mail was unsigned, no signed version was filed within the deadline, and no excusable reason or basis for reinstatement was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry decision should be upheld

Extrahierter Entscheid

The appeal is dismissed to the extent it is admissible.

Extrahierte Begründung

Because the underlying non-entry decision was correct on the merits and no procedural ground justified a different result, the appeal fails.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or party compensation were to be awarded

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

In unemployment insurance proceedings, no procedural costs are levied; given the outcome, there is no entitlement to compensation.

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