Unemployment sanction overturned for incomplete fact-finding

200 2014 63Verwaltungsgericht27.05.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed an eight-day unemployment-insurance suspension imposed for allegedly missing or late job-search proofs for September 2013. The court found that the authority had not sufficiently investigated whether the documents had been filed on time or where they had first been received, and had also failed to examine whether the job-search efforts were substantively insufficient. Because the evidentiary basis was incomplete and the right to be heard was not fully respected, the court allowed the appeal, annulled the objection decision, and remitted the case to beco for further clarification and a new decision. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV; Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren: Bei Streit über die rechtzeitige Einreichung von Arbeitsbemühungen genügt es nicht, einzelne mögliche Empfangsstellen abzuklären; es ist der gesamte relevante Empfangs- und Übermittlungsweg zu prüfen. Bleibt offen, ob die Unterlagen rechtzeitig eingegangen sind oder ob eine Sanktion unabhängig von der Fristfrage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen zulässig wäre, ist der Sachverhalt unvollständig festgestellt. In einem solchen Fall ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

200 14 63 ALV

MAW/PES/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. Mai 2014

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2014, ALV/14/63, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. August 2013 beim RAV Lyss zur Arbeitsvermittlung an, weil ihr ihre bisherige Stelle auf den 31. August 2013 gekündigt worden war (Dossier RAV-Region Seeland / Berner Jura [act. IIB] 150 – 151).

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte die zuständige RAV-Beraterin der Versicherten mit, sie habe von ihr keinen Nachweis für die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2013 erhalten, obschon diese Nachweise jeweils bis spätestens am fünften Tag des Folgemonates einer Poststelle zu übergeben oder beim RAV einzureichen seien. Sie erhalte deshalb Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 4. November 2013 (act. IIB 165).

Mit Verfügung vom 14. November 2013 wurde die Versicherte wegen erstmalig fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für acht Tage ab dem 1. Oktober 2013 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 170).

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. November 2013 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 4). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner) die Einsprache ab (act. II 13 – 15).

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 22. Januar 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid und die mit ihm bestätigten acht Einstelltage seien aufzuheben. Das RAV habe den Nachweis für ihre Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode September 2013 am 3. Oktober 2013 erhalten. Sie habe ihre Verpflichtung zu 100% erfüllt. Es sei nicht ihr Verschulden, dass das RAV ihre Unterlagen falsch abgelegt habe und diese jetzt nicht mehr auffindbar seien.

Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2014 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2013 (act. II 13 – 15). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen fehlender respektive zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2013 im Umfang von acht Tagen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Bei streitigen acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetzmässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Arbeitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unentschuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164).

2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Arbeitslosenversicherungsrecht ist das sanktionsbedrohte Verhalten nicht auf Vorsatz beschränkt (Art. 1 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 ATSG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist ausdrücklich „nach dem Grad des Verschuldens“ zu bemessen (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Eine Absicht, das Verschulden bei leichter Fahrlässigkeit von jeglicher Sanktion auszunehmen, ist im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen nicht erkennbar. Es widerspräche daher dem AVIG, wenn die leichte Fahrlässigkeit als eine der Formen des Verschuldens ausgeklammert würde (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232; ARV 2007 S. 212 E. 3.2).

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Als solche kann sie ungeachtet der Regel des Art. 49 StGB wiederholt verfügt werden (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151).

2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

3.

3.1 In ihrer Einsprache vom 20. November 2013 machte die Beschwerdeführerin geltend, das RAV habe ihren Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 am 3. Oktober 2013 erhalten. Auf das Schreiben des RAV vom 21. Oktober 2013 hin habe sie am 23. Oktober 2013 mit Frau B.________ vom RAV Langenthal gesprochen und ihr mitgeteilt, dass das RAV die Unterlagen habe. Sie habe auch persönlich beim RAV Lyss vorgesprochen und dies mitgeteilt. Am 30. Oktober 2013 habe sie die Unterlagen per Mail nochmals an Frau C.________ gesandt (act. II 4).

Der Einsprache beigelegt war u.a. ein Mail an Frau C.________ vom 30. Oktober 2013. Darin hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie ihr hiermit eine Kopie der Arbeitsbemühungen September 2013 sende. Diese Unterlagen habe das RAV am 3. Oktober erhalten. Sie sei sich aber nicht mehr sicher, ob sie das nach Langenthal verschickt habe oder ans beco in Bümpliz (act. II 3).

3.2 Gemäss Mailverkehr vom 2. Dezember 2013 erkundigte sich Frau D.________, Koordination Rechtsgeschäfte RAV-Region Seeland / Berner Jura, in der Folge bei Frau B.________, RAV Langenthal, ob sie bestätigen könne, dass die Versicherte ihr den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 am 3. Oktober 2013 abgegeben habe, wie dies die Versicherte geltend mache (act. II 5). Frau B.________ antwortete hier­auf, dass sie die Versicherte nicht kenne und diese nicht bei ihr in Beratung sei (vgl. act. II 6 und 7).

Mit weiterem Mail vom 2. Dezember 2013 (act. II 8) erkundigte sich Frau D.________ bei Frau C.________, ob die Versicherte ihr die Arbeitsbemühungen per Mail nochmals gesendet habe. Die Versicherte gebe an, diese am 3. Oktober Frau B.________ vom RAV Langenthal abgegeben zu haben (act. II 8). Frau C.________ antwortete hierauf, es stimme, sie habe die Arbeitsbemühungen am 30. Oktober 2013 per Mail nochmals erhalten und zwar mit dem Hinweis der Versicherten, das Blatt schon am 3. Oktober 2013 beim RAV abgegeben zu haben. Dies habe sie im AVAM auch so erwähnt, aber die Daten nicht geändert (act. II 9). Die Arbeitsbemühungen würden jedoch von ihr als in quantitativer und qualitativer Weise ungenügend erachtet. Vereinbart worden seien acht Arbeitsbemühungen verteilt auf den ganzen Monat. Erhalten habe sie sechs. Eine datiere vom 13. September, die anderen vom 29./30. September (act. II 8).

4.

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Annahme von Frau D.________ bei ihren Abklärungen die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht hat, sie habe die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 am 3. Oktober 2013 Frau B.________ vom RAV Langenthal abgegeben, sondern vielmehr allgemein, dass sie sie am 3. Oktober 2013 eingereicht habe, wobei ihrem Mail vom 30. Oktober 2013 zu entnehmen ist, dass sie sich nicht mehr sicher sei, ob sie die Unterlagen nach Langenthal oder ans beco in Lyss verschickt habe (vgl. E. 3.1 hiervor).

Mit der schlichten Nachfrage bei Frau B.________ vom RAV Langenthal, ob sie bestätigen könne, dass die Versicherte ihr den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2013 am 3. Oktober 2013 abgegeben habe, ist dem Untersuchungsgrundsatz damit keineswegs genüge getan. Vielmehr wäre allgemein zu prüfen gewesen, ob die Unterlagen beim RAV Langenthal oder beim beco oder beim eigentlich zuständigen RAV Lyss rechtzeitig eigelangt sind. Zwar hat sich der Beschwerdegegner nach der Auskunft von Frau B.________, dass ihr nichts bekannt sei und der Fall nicht das RAV Langenthal betreffe, auch noch an Frau C.________ vom RAV Lyss gewandt. Deren Auskunft, wonach es stimme, dass sie die Arbeitsbemühungen am 30. Oktober 2013 per Mail nochmals erhalten habe mit dem Hinweis der Versicherten, sie habe dieses Blatt am 3. Oktober 2013 beim RAV abgegeben, ist im Einspracheentscheid jedoch unerwähnt und auch unberücksichtigt geblieben.

4.2 Wenn die RAV-Beraterin ausführt, sie habe die Arbeitsbemühungen am 30. Oktober 2013 „nochmals“ erhalten, so legt dies nahe, dass sie diese bereits früher erhalten hat, auch wenn in den Akten keine entsprechenden Belege auffindbar sind. Dadurch entstehen Zweifel, ob die Sanktion wegen nicht bzw. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen tatsächlich zu Recht erfolgt ist.

Es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, bei der RAV-Beraterin nachzufragen, wann sie die Arbeitsbemühungen erstmals erhalten hat bzw. wann und wo sie erstmals eingelangt sind. Ausserdem stellt sich die Frage, ob die Arbeitsbemühungen tatsächlich ungenügend gewesen sind und ob gegenüber der Beschwerdeführerin deshalb selbst dann eine Sanktion auszusprechen gewesen wäre, wenn die Rechtzeitigkeit der eingereichten Arbeitsbemühungen anerkannt würde. Auch dies ist nicht hinreichend abgeklärt und diesbezüglich auch nicht das rechtliche Gehör gewährt worden.

4.3 Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Akten gehen an den Beschwerdegegner zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen und je nach Abklärungsergebnis neuer Verfügung.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Trotz ihres formellen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen vorliegend den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, vom 17. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen allenfalls neu verfüge.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

  • A.________ (samt eingereichten Akten)

  • beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt eingereichten Akten)

  • Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen.

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insurancejob-search effortssuspension of entitlementburden of proofinvestigation principleright to be heardremandprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the eight-day suspension for insufficient or late job-search evidence was justified.

Extrahierter Entscheid

The sanction could not be upheld because the facts were not sufficiently clarified; it remained open when and where the documents were first received and whether the efforts were in fact insufficient.

Extrahierte Begründung

The authority failed to investigate all plausible places of timely filing and ignored evidence suggesting the documents may have been received earlier. It also did not examine whether the job-search efforts were quantitatively and qualitatively insufficient even if timely filed.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be remitted for further investigation and a new decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged decision had to be annulled and the matter remitted to the respondent for further fact-finding and, if necessary, a new decision.

Extrahierte Begründung

The record did not permit a reliable assessment of the disputed filing date or of the substantive sufficiency of the job-search efforts; the right to be heard was not fully observed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation were to be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Unemployment-insurance proceedings are exempt from costs, and the claimant’s self-representation did not justify compensation.

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