Unemployment benefits denied for lack of employability

200 2014 561Verwaltungsgericht24.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged beco’s decision and subsequent objection decision denying unemployment benefits from 13 November 2013 for lack of employability. She argued that she was registered for work and sought benefits despite ongoing training, part-time work, and partial incapacity for work. The court held that she was not ready to accept any suitable work to the statutory minimum extent because she refused to abandon her training and would only consider work within a narrow field. The complaint was therefore dismissed, and no court costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 and Art. 16 Abs. 1 AVIG; Art. 5 AVIV: employability requires the subjective willingness to accept any suitable work to at least 20% of a normal workload. A claimant who, because of a continuing training program, is not prepared to give up that training and will only consider work within a restricted occupational field lacks employability; partial incapacity for work reinforces this conclusion. For workers engaged in a side activity or interim employment, employability is only preserved if they would relinquish or adapt that activity upon finding suitable alternative work (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

200 14 561 ALV

SCP/PES/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. September 2014

Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (ER RD 516/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 13. November 2013 beim RAV Thun zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 2 – 3). Sie sei aktuell in einer Weiterbildung zur ... an der Schule für ... und absolviere in diesem Zusammenhang in einem Pensum von 40% im Rahmen einer Trainingsstelle ein Praktikum (act. IIA 2, 7, 9 – 10). Krankheitsbedingt sei sie zu 60% arbeitsunfähig (act. IIA 6, 8). Sie suche grundsätzlich eine Vollzeitstelle als ... (act. IIA 2).

Am 25. November 2013 meldete die Versicherte dem RAV Thun für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 einen Zwischenverdienst als .... Das Pensum betrage ca. 30% (act. IIA 18). Am 29. November 2013 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Zahlstelle Thun, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. IIB] 47 – 50).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier ans beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), zum Entscheid, ob die Versicherte vermittlungsfähig sei (act. IIA 27 – 28). Das beco nahm in der Folge ergänzende Abklärungen vor (act. IIA 30 – 32 i.V.m. act. IIA 58 – 68). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 verneinte das beco eine Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit auch deren Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. November 2013 (act. IIA 76 – 80).

B.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. März 2014 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 – 5). Das beco holte in der Folge bei der Versicherten weitere Auskünfte ein (act. II 9 i.V.m. act. II 8) und fällte hiernach am 19. Mai 2014 den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 10 – 13).

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu anerkennen.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2014 (act. II 10 – 13). Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. November 2013 und dabei insbesondere deren Vermittlungsfähigkeit.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit muss die versicherte Person dabei grundsätzlich bereit sein, jede zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 AVIV). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

2.2 Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit genügt es, wenn die versicherte Person ihren Zwischenverdienst bei Auffinden einer anderen Stelle aufgeben – oder im Falle einer weiteren Teilzeitstelle – nach Rücksprache mit dem bisherigen Arbeitgeber entsprechend anpassen würde (ARV 1996/97 S. 213 E. 2b).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 zu 60% arbeitsunfähig (act. IIA 8, 33; vgl. act. IIB 50). Vom 1. Februar 2014 bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides, dem 19. Mai 2014, war sie noch zu 50% arbeitsunfähig (act. IIA 62, 65, 88; act. IIB 82, 84).

Vom 1. September 2013 bis zum 30. November 2013 absolvierte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Weiterbildung zur ... in einem Pensum von 40% im Rahmen einer Trainingsstelle ein Praktikum bei der ..., ... (vgl. act. IIA 2, 7, 9 – 10). In der Folge erhielt sie ab dem 1. De­zember 2013 bei dieser Stiftung im Umfang von 30% eine Festanstellung als Mitarbeiterin .... Im Rahmen der Ausbildung zur ... wurde zudem zusätzlich ein Ausbildungspensum von 10% ohne Entschädigung vereinbart (act. IIA 68, 84).

3.2 Während ihrer Ausbildung zur ... muss die Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 40% eines Normalarbeitspensums in diesem Bereich arbeiten, was unter den Parteien unbestritten ist (act. II 6; vgl. act. IIA 2 sowie 68 Ziff. 4). Entsprechend gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2014 an, dass für sie lediglich der Berufszweig ... in einem ... in Frage komme (act. IIA 31 i.V.m. act. IIA 68). Auf Nachfrage hin hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2014 explizit fest, dass sie nicht bereit sei, ihre Ausbildung zur ... (Stufe 3) aufzugeben, da sie schon viel Geld und Zeit investiert habe (act. II 8 – 9).

4.

4.1 Eine versicherte Person muss grundsätzlich bereit sein, jede zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen, damit ihre Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist explizit nicht bereit, ihre Ausbildung zur ... aufzugeben. Damit ist sie zumindest im Umfang von 40% eines Normalarbeitspensums nicht bereit, ihre Arbeitskraft ausserhalb des Bereichs ... für eine ihren persönlichen Verhältnissen entsprechende zumutbare andere Arbeit einzusetzen (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.2 Im vorliegend relevanten Zeitraum war die Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2014 zu 60% und ab dem 1. Februar 2014 noch zu 50% arbeitsunfähig (vgl. E. 3.1 hiervor). Bis 31. Januar 2014 bestand somit seitens der Beschwerdeführerin keine Bereitschaft, ihre Arbeitskraft ausserhalb des engen Bereichs der ... einzusetzen, und ab 1. Februar 2014 maximal im Umfang von 10%. Auch wenn aus subjektiver Sicht das Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Ausbildung zur ... und damit an einer Tätigkeit im Umfang von mindestens 40% in diesem Bereich nachvollziehbar sein mag, liegt damit subjektive Vermittlungsunfähigkeit vor, da die Beschwerdeführerin nicht bereit ist, im Umfang von mindestens 20% jede zumutbare Arbeit anzunehmen.

4.3 Der Beschwerdegegner hat nach dem Dargelegten die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Dessen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

  • A.________

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

  • Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insuranceemployabilitytraining programpartial incapacityinterim employmentjob placementsuitable workappeal dismissal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to unemployment benefits from 13 November 2013.

Extrahierter Entscheid

No entitlement existed because the statutory conditions were not met.

Extrahierte Begründung

Entitlement depends on employability. The appellant was unwilling to abandon her training and therefore could not be considered ready to accept suitable work to the required extent.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was employable within the meaning of the unemployment insurance act.

Extrahierter Entscheid

She was not employable.

Extrahierte Begründung

She remained committed to a training program requiring at least 40% employment in that field, and her stated willingness to seek other work was too limited. Combined with her partial incapacity for work, she was not prepared to accept any suitable work at least to the statutory minimum extent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the outcome under the unemployment insurance rules and the applicable procedural provisions, the proceedings were cost-free and no compensation was due.

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