Insurer lacked power to lift objection; court annulled decision

200 2014 322Verwaltungsgericht23.04.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged Sanitas’ decision lifting his objection to enforcement of a claim for health-insurance costs and dunning fees. The Bern Administrative Court held that Sanitas had no power to decide on the objection itself; that question belonged to the enforcement court under Art. 265a SchKG. It also criticized the insurer for issuing an objection decision without a prior formal administrative decision under ATSG rules. Because the procedural defects were serious, the court allowed the appeal and annulled the decision. No court costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 265a SchKG; competence to decide on objection in debt-enforcement proceedings; ATSG formal decision requirement. A health insurer may not itself decide on the admissibility or lifting of an objection raised against enforcement of its claim; jurisdiction lies with the enforcement-court judge at the debtor’s place of enforcement. If the insurer nevertheless issues an ‘objection decision’ without first rendering a formal administrative decision, this constitutes a serious procedural defect justifying annulment without further merits review. The continuation of enforcement remains dependent on a competent judicial removal of the objection (consid. 3–5). Proceedings are free of charge; party compensation is not awarded absent special grounds (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

200 14 322 KV

MAW/COC/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2014

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreibein Collatz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Sanitas Grundversicherungen AG Länggassstrasse 7, Postfach 256, 3000 Bern 5

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2014, KV/14/322, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

Am xx.xx. 2012 wurde über A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) der Konkurs eröffnet, was im Schweizerischen Handelsamtsblatt am xx.xx. 2012 publiziert wurde. Die Eingabefrist für Forderungen wurde dabei auf den xx.xx. 2012 gesetzt (Beschwerdebeilage [BB] 2). Das Konkursverfahren wurde im summarischen Verfahren durchgeführt und per 29. Januar 2013 als geschlossen erklärt. Im Konkurs hatte die Sanitas Grundversicherungen AG (Sanitas bzw. Beschwerdegegnerin) eine Forderung für ausstehende Krankenkassenprämien vom 1. März 2011 bis 31. Juli 2011 sowie Mahnspesen eingegeben (Antwortbeilage der Sanitas [AB] 10).

Am 10. Juli 2013 erhob die Sanitas vom Versicherten eine Kostenbeteiligung von Fr. 1‘577.15 für eine Spitalbehandlung vom 4. – 6. Mai 2010, welche sie zusammen mit Mahnkosten von Fr. 120.-- am 6. Februar 2014 in Betreibung setzte (AB 1 – 6).

Nachdem der Versicherte am 13. Februar 2014 Rechtsvorschlag mit der Begründung erhoben hatte, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen (AB 6), informierte die Dienststelle … des Betreibungsamts … die Sanitas darüber, dass dieser Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) dem Richter des Betreibungsortes vorgelegt werde und dass dieser nach Anhörung der Parteien über den Rechtsvorschlag entscheide (AB 7).

Am 28. Februar 2014 hob die Sanitas den Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 1‘770.45 auf. Sie bezeichnete diesen Entscheid als „Einspracheentscheid“ und bezeichnete das kantonale Versicherungsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz (BB 8).

Mit Beschwerde vom 1. April 2014 beantragt der Versicherte der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen die Betreibung nicht fortzusetzen.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2014 schildert die Beschwerdegegnerin den bisherigen Verfahrensablauf, ohne einen Antrag zu stellen.

Da der Streitwert Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid erlassen hat, ohne vorher formell zu verfügen, hat sie die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) verletzt.

Zudem hat sie den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers beseitigt, obschon zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsvorschlags im vorliegenden Fall nicht sie, sondern gemäss Art. 265a SchKG der Richter des Betreibungsortes zuständig ist.

Die Verletzung der Verfahrensvorschriften durch die Beschwerdegegnerin wiegen derart schwer, dass der angefochtene Einspracheentscheid ohne weiteres aufzuheben ist.

Dabei versteht es sich von selbst, dass die Betreibung nur dann fortgesetzt werden kann, wenn der zuständige Gerichtspräsident den Rechtsvorschlag beseitigt.

Das Verfahren ist kostenlos, wobei die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen wird, dass ihr Verhalten mutwillige bzw. leichtsinnige Züge im Sinne von Art. 61 Bst. a ATSG aufweist, was im Wiederholungsfall die Auflage von Verfahrenskosten nach sich ziehen kann.

Es sind keine Parteikosten zuzusprechen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sanitas Grundversicherungen AG vom 28. Februar 2014 aufgehoben.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

A.________ (samt eingereichten Akten)

Sanitas Grundversicherungen AG (samt eingereichten Akten)

Bundesamt für Gesundheit

Regionalgericht …

Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen.

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

objection in enforcementhealth insurance premiumsformal decisionjurisdictionbankruptcyprocedural defectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Sanitas could itself lift the debtor’s objection instead of the enforcement court.

Extrahierter Entscheid

No. Under Art. 265a SchKG, the competent enforcement-court judge, not the insurer, must decide whether the objection is admissible.

Extrahierte Begründung

Sanitas issued an objection decision without first issuing a formal administrative decision and furthermore decided on the objection although it lacked jurisdiction for that question.

Kernrechtsfrage

Whether the insurer’s procedural defects required annulment of the challenged decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The procedural violations were so serious that the challenged objection decision had to be set aside without further examination.

Extrahierte Begründung

The absence of a prior formal decision and the usurpation of the enforcement judge’s role constituted grave breaches of mandatory procedure.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

The procedure was free of charge; despite criticism of the insurer’s conduct, no costs were imposed in this case.

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