No entitlement to ALV funding for mandatory course

200 2014 1189Verwaltungsgericht24.02.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged beco’s rejection of his request for ALV-funded course costs for a November 2014 training course. He argued that the course was necessary for his occupational activity and future interim earnings. The court held that the course was a customary, occupation-specific qualification that would also have to be taken outside unemployment and therefore did not qualify as a labour-market measure funded by unemployment insurance. The appeal was dismissed. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 59 ff. AVIG; distinction between labour-market measures and customary professional training: unemployment insurance covers only measures whose predominant purpose is reintegration or prevention of unemployment. Courses that belong to the usual qualification standard of a profession or occupational field are not fundable, even if they are useful for future assignments or interim earnings. The decisive criterion is whether the claimant would also have to attend the course absent unemployment; if so, the measure falls outside the scope of ALV benefits (consid. 2.2–3.3).

Gesamter Gesetzestext

200 14 1189 ALV

ACT/SHE/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24. Februar 2015

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 20. November 2014 (ER RD 1312/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Feb. 2015, ALV/14/1189, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1956 geborene und gemäss eigenen Angaben seit 14 Jahren arbeitslose (Beschwerde vom 10. Dezember 2014 S. 1) A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 24. September 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zollikofen die Übernahme der Kosten für den Kurs „…“ vom 17. bis zum 28. November 2014 bei der B.________ (Akten des RAV Bern-Mittelland [act. IIA] 68-72), was mit Verfügung vom 30. September 2014 (act. IIA 76-77) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 2-4 und 12-13) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 20. November 2014 (act. II 14-17) ab.

B.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 erhob der Versicherte hiergegen Beschwerde mit diversen Anträgen.

Der zuständige Instruktionsrichter informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 darüber, dass das Verwaltungsgericht allein über die Zusprechung der Kurskosten entscheiden könne, da lediglich hierüber verfügt worden sei. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 17. Dezember 2014 eine Beschwerdeergänzung mit folgendem Antrag ein:

„Die Arbeitslosenkasse des Kantons Bern resp. das BECO übernimmt die Seminarkosten für das … an der B.________ in … inkl. Anreise, Unterkunft und Verpflegung zu 100% vom November 2014.“

Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 30. Januar 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 20. November 2014 (act. II 14-17). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen und dabei allein, ob die Arbeitslosenversicherung den Kurs „…“ (act. IIA 69-70) übernehmen muss.

1.3 Bei Kurskosten von insgesamt ungefähr € 2‘500.-- (vgl. act. II 2; act. IIA 70: Kurskosten von unter € 800.--) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG).

Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu untersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3).

3.

3.1 Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, der Kurs „…“ sei zwingend für weitere Zwischenverdienste … im Jahr 2015 und allenfalls in späteren Jahren. Die Ablehnung der Übernahme der Kurskosten komme einem staatlich verordneten Arbeitsverbot gleich (Beschwerde S. 1). Bei diesem Kurs handle es sich definitiv weder um eine Grundausbildung noch sei es eine „allgemeine Ausbildung.“ Vielmehr handle es sich um eine spezifische Notwendigkeit, um die Arbeit als „…“ sicher und korrekt absolvieren zu können. Als Teil der … sei es notwendig, mit Rettungs- und Löschmitteln umgehen zu können. Neuerdings müssten sämtliche Mitarbeiter … diese Ausbildung absolvieren, d.h. auch Personal aus Küche resp. Hotellerie. … und ... sei keine Allgemeinbildung, welche in allen Lehrgängen vorkomme. Das sei bei den Ausbildungen zu seinen erlernten und ausgeführten Berufen nicht der Fall gewesen (Beschwerde S. 2).

3.2 Gemäss dem Schreiben der C.________ vom 10. Juni 2014 ist der beantragte Kurs notwendig, „um … arbeiten zu können“ (act. IIB 69-70). Dieser Kurs ist denn nicht nur für …, sondern für alle Personen zwingend, die … Dienst leisten (vgl. neben S. 2 der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 und S. 1 der Eingabe vom 17. Dezember 2014 auch den Kursbeschrieb [act. IIA 69-70]). Dies ist zu Recht von den Parteien nicht bestritten. Dies bedeutet jedoch, dass der Beschwerdeführer den Kurs auch besuchen würde (und müsste), wenn er nicht arbeitslos wäre (vgl. E. 2.2 Abschnitt 2 hiervor), was denn auch aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers der letzten Jahre angenommen werden kann. So war er ab Juli 2002 bis heute für in- und ausländische Unternehmen als …und … beschäftigt (vgl. www…..com). Die Arbeitslosenversicherung hat indessen nicht für Kurse aufzukommen, deren Inhalte üblicherweise von den betreffenden Berufsleuten erworben werden und die zum beruflichen Standard gehören (vgl. ARV 2005 N 26 S. 282 f. E. 2.2.1, welcher den Fall betraf, dass an einer Primarschule neu ein Sprachunterricht eingeführt wurde, weshalb die entsprechende Vorbereitung der Lehrer zur üblichen Aus- und Weiterbildung gehörte). Anders als vom Beschwerdeführer auf S. 2 seiner Eingabe vom 5. Februar 2015 vorgebracht, meint übliche Aus- und Weiterbildung nicht eine gesellschaftsübliche, sondern eine für den entsprechenden Berufszweig - hier … stationierte … - übliche Ausbildung. Hierfür hat die Arbeitslosenversicherung keine Leistungen zu erbringen. Nicht zu vergleichen ist die Situation des Beschwerdeführers dagegen mit demjenigen Versicherten, der während nahezu seines ganzen Arbeitslebens in der … (u.a. auch als …) tätig gewesen war, und der die Ausbildung zum gewerbsmässigen … erhalten hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 6. Oktober 2006, C 242/05, E. 4.2.2), da die Berufsbilder … und … verschieden sind und es auch nicht zwingend ist, dass ein … einen … fahren muss.

3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme des beantragten Kurses durch die Arbeitslosenversicherung besteht. Es kann offen bleiben, ob arbeitsmarktliche Massnahmen auch dann zu gewähren sind, wenn - wie hier - allein Zwischenverdienste in Aussicht stehen (vgl. Beschwerde, S. 2 Mitte), nicht jedoch eine die Arbeitslosigkeit beendende Festanstellung. Ein staatlich verordnetes Arbeitsverbot liegt mit der Ablehnung des Anspruchs - anders als in der Beschwerde, S. 1, und der Eingabe vom 5. Februar 2015, S. 2, vorgebracht - nicht vor, zumal genügend andere inner- und ausserhalb der … zumutbare Tätigkeiten offen stehen. So gab der Beschwerdeführer im … an, dass er … zurückkomme. …. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung an das Gesetz gebunden ist und Gelder nur zusprechen darf, wenn ein entsprechender Anspruch besteht. Sie hat keine Kompetenz, Gelder zu sprechen, wenn dies billiger wäre als der gesetzlich vorgesehene Rechtsweg (vgl. Eingabe vom 5. Februar 2015, S. 2).

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Verwaltung zu Recht das Gesuch um Übernahme des Kurses „…“ abgelehnt, weshalb die gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2014 (act. II 14-17) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

  • beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Kopie der Eingabe vom 5. Februar 2015)

  • Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insurancelabour-market measurecourse costsprofessional trainingreintegrationcustomary qualification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment insurance had to pay for the requested course as an active labour-market measure.

Extrahierter Entscheid

The course was a standard, occupation-specific training that the claimant would also have to take without unemployment, so it was not an ALV-covered measure.

Extrahierte Begründung

Unemployment insurance does not fund general or customary professional training. The decisive factor is whether the measure predominantly serves reintegration in the labor market; here the course belonged to the usual qualification for the relevant field.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could succeed because the course was allegedly necessary for future interim earnings or to avoid a work ban.

Extrahierter Entscheid

No. The refusal did not amount to a state-imposed work ban, and the existence of other reasonable jobs meant no entitlement arose.

Extrahierte Begründung

The court noted that the administration may only grant benefits where a statutory entitlement exists; it cannot fund a course merely because it might be cheaper or practically useful.

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