Late submission of job-search evidence; unemployment benefit suspension upheld

200 2014 1003Verwaltungsgericht19.12.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed against beco’s decision confirming a six-day suspension of unemployment benefits for late submission of July 2014 job-search efforts. The court held that the evidence was not filed by the statutory deadline, no excusing circumstance was shown, and late filing could not remedy the default. The appeal was dismissed on summary review without a written exchange of submissions. No court costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 26 Abs. 2 AVIV; late submission of proof of job-search efforts in unemployment insurance: if the insured person does not submit the efforts by the statutory deadline and no excusable reason is shown, the evidence is disregarded and the person is treated as having made no efforts at all. Subsequent filing does not cure the default. A suspension of entitlement based on such late submission is upheld where neither the principle nor the duration is objectionable (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

200 14 1003 ALV

KNB/JAP/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2014

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2014, ALV/14/1003, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das beco die Versicherte wegen zu spät eingereichter persönlicher Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juli 2014 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies das beco mit Entscheid vom 10. Oktober 2014 ab.

Am 22. Oktober 2014 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen den Einspracheentscheid form- und fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie die Arbeitsbemühungen „immer pünktlich eingereicht habe und (diese) nur einmal vergessen habe“; sie hätte nicht mehr daran gedacht, dass die Arbeitsbemühungen vor bzw. bis am 5. Tag des folgenden Monats abgegeben werden müssten und entschuldige sich dafür.

Mit Schreiben vom 7. November 2014 erläuterte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin – bei summarischer Betrachtung – die Sach- und Rechtslage. Namentlich wurde ihr im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 AVIV (Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [SR 837.02]) erläutert, dass die Anforderungen an den rechtzeitigen Nachweis der Arbeitsbemühungen (im Jahr 2011) verschärft worden seien. Verspätet eingereichte Arbeitsbemühungen würden nicht mehr berücksichtigt und die versicherte Person werde so gestellt, wie wenn sie gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hätte. Daran ändere auch die spätere Nachreichung der Arbeitsbemühungen nichts. Die Versicherte erhielt Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde innert angesetzter Frist. Zudem wurden beim beco die Vorakten einverlangt.

Die angesetzte Frist verstrich unbenutzt und die Beschwerdeführerin liess nichts mehr von sich hören. Vorliegend ist mit Blick auf die Vorakten erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2014 nicht bis am 5. August 2014 eingereicht hat. Zudem ist kein entschuldbarer Grund ersichtlich. Mit Blick auf die gesamten Umstände und die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2014 weder vom Grundsatz noch vom Einstellungsmass her beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]).

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

  • A.________

  • beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Kopie der Be- schwerde [inkl. Beilagen] sowie Schreiben vom 7. November 2014)

  • Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insurancejob-search effortslate filingsuspension of benefitscost waiversummary procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the late filing of personal job-search efforts justified a six-day suspension of unemployment entitlement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The job-search evidence for July 2014 was not submitted by 5 August 2014, no excusable reason was shown, and the six-day suspension was within lawful limits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 26(2) AVIV, late-filed job-search evidence is no longer taken into account and the insured person is treated as if no efforts had been made. The appellant failed to supplement the appeal and showed no excuse; the decision and sanction length were unobjectionable.

Kernrechtsfrage

Whether a written exchange of submissions was necessary.

Extrahierter Entscheid

No. Given the circumstances, further written submissions were unnecessary.

Extrahierte Begründung

The court considered the file sufficient to decide the case and dispensed with an exchange of written submissions under the cantonal procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

Neither court costs nor party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal was dismissed and the circumstances justified waiving costs; no party compensation was due.

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