Repayment of family allowances not time-barred

200 2013 993Verwaltungsgericht16.01.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the insured person's appeal against HOTELA's repayment decision for family allowances amounting to CHF 26,450. It held that the repayment claim was not time-barred because the one-year relative limitation period under Art. 25(2) ATSG began only on 31 July 2012, when HOTELA received the school confirmations showing the children's education in C. The absolute five-year period was also met. The court further accepted the calculation of the repayment amount and ordered no court costs or party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 25 Abs. 2 ATSG; Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist des Rückforderungsanspruchs bei unrechtmässig bezogenen Leistungen: Massgebend ist nicht die ursprüngliche fehlerhafte Leistungszusprache, sondern der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei gebotener Sorgfalt über alle für Bestand, Umfang und Adressat des Anspruchs erheblichen Tatsachen verfügt. Unvollständige Hinweise genügen nicht; die Frist beginnt erst mit vollständiger Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts. Der Rückforderungsanspruch ist als einheitliche Gesamtforderung zu behandeln, deren betragsmässige Bestimmtheit vor Erlass der Rückforderungsverfügung gegeben sein muss. Ist die Leistungserbringung aufgrund der Akten bereits als unrechtmässig erkennbar, darf keine zusätzliche Abklärungszeit zugewartet werden (E. 2.3 f., 3.2).

Gesamter Gesetzestext

200 13 993 FZ

SCP/RUM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 16.Januar 2014

Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichterin Stirnimann

Gerichtsschreiber Rüfenacht

A.________

vertreten durch Fürsprecher B.________

Beschwerdeführerin

gegen

HOTELA, Familienausgleichskasse des SHV Rue de la Gare 18, Postfach 1251, 1820 Montreux

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Jan. 2014, FZ/13/993, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 6. September 2012 lehnte die HOTELA, Familienausgleichskasse des SHV (fortan HOTELA bzw. Beschwerdegegnerin), einen Anspruch auf Familienzulagen für die drei Kinder von A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) rückwirkend ab 1. Ja­nuar 2009 ab und stellte für den Zeitpunkt, in dem die Verfügung in Rechts­kraft erwachse, eine separate Verfügung über die Rückforderung der zu Un­recht ausbezahlten Zulagen in Aussicht (Dossier der HOTELA, Antwortbeilage [AB] 18). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die HOTELA mit Einspracheentscheid vom 25. September 2012 ab (AB 19, 20), was das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in der Folge mit Urteil vom 3. Juni 2013, FZ/2012/1052, bestätigte (AB 22).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 forderte die HOTELA von der Versicherten die im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2012 ausbezahlten Familienzulagen im Betrag von Fr. 26‘450.-- zurück (AB 23). Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 wies die HOTELA die Einsprache der Versicherten gegen die Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2013 ab (AB 24, 25).

B.

Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. November 2013 Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspra­cheentscheid vom 9. Oktober 2013 sei aufzuheben. In der Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Rückforderungsanspruch sei bei Er­lass der Verfügung vom 16. Juli 2013 bereits verwirkt gewesen.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schlussbemerkungen vom 27. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Antrag fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 22 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien­zulagen vom 24. März 2006 [FamZG; SR 836.2]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 16. Juli 2013 bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013. Streitig ist die Rückforderung unrechtmässig bezogener Familienzulagen im Umfang von Fr. 26‘450.--.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.3 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrechtmäs­sige Leistungsausrichtung massgebend. Abzustellen ist auf jenen Tag, an dem das Durchführungsorgan später bei der ihm gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit – etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes – den Fehler hätte erkennen müssen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückforderung erfüllt zu sein haben (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).

Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht fest­steht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückforderungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrecht­mässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).

2.4 Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4).

3.

3.1 Im Urteil vom 3. Juni 2013, FZ/2012/1052, befand das Verwaltungsgericht, mangels Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und C.________ auf die Familienzulagen und wegen des dort ab 2008 bestehenden Wohnsitzes der Kinder seit Beginn des Leistungsbezugs ab Januar 2009 bestehe kein Anspruch auf Familienzulagen, weshalb die mit Einspracheentscheid vom 25. September 2012 erfolgte rückwirkende Aufhebung des Anspruchs auf Familienzulagen ab 1. Januar 2009 rechtens sei (AB 22). Dieses Urteil trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Insoweit liegt in Bezug auf die Unrechtmässigkeit der im Zeitraum vom 1. Janu­ar 2009 bis 31. März 2012 bezogenen Zulagen (vgl. AB 18 S. 1, 20 S. 1) eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor. Die Frage der Unrechtmässigkeit kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr erneut geprüft werden, was zu Recht auch nicht geltend gemacht wird.

Zu prüfen sind hier einzig die weiteren Voraussetzungen der Rückforderung der im Zeitraum von Januar 2009 bis Ende März 2012 unrechtmässig bezogenen Familienzulagen, insbesondere die Frage einer allfälligen Verwirkung des Rückforderungsanspruchs (vgl. Beschwerde, S. 5 f.). Dabei stellt sich die Verwirkungsfrage jedoch nur unter dem Blickwinkel der relativen einjährigen Frist; die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren ist jedenfalls gewahrt.

3.2 Die relative einjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG be­ginnt erst dann zu laufen, wenn der Sachverhalt um den Rückforderungsanspruch vollständig abgeklärt ist (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abklärungen zügig vorangetrieben hat, während die Beschwerdeführerin die massgeblichen Angaben jeweils nur zögerlich einreichte (AB 6 ff.). Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe, bei der Verwaltung eingegangen am 30. Juli 2012 (AB 13, 14), Schulbestätigungen einreichen, die über den Ausbildungsbeginn per 2008 der drei Kinder in C.________ Auskunft gaben (AB 15). Damit waren der Beschwerdegegnerin erst in diesem Zeitpunkt (30. Juli 2012) alle erheblichen Umstände zugänglich, aus deren Kenntnis sich die Unrechtmässigkeit der ab 1. Januar 2009 bezogenen Fa­milienzulagen (vgl. dazu VGE FZ/2012/1052, E. 4) und damit der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem gesamten Ausmass ergaben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5 f.) begann die relative einjährige Verwirkungsfrist somit am 31. Juli 2012 zu laufen und endete am 30. Juli 2013.

3.3

3.3.1 Nach den Ausführungen hiervor hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2013 binnen der relativen einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG erlassen.

3.3.2 Auch wenn bei diesem Ergebnis die Frage, ob die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs bereits mit Erlass der Verfügung vom 6. Sep­tember 2012 ein für allemal ausgeschlossen wurde (vgl. E. 3.3.2 hiervor), nicht abschliessend entschieden zu werden braucht, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2012 (AB 18) nicht nur den Anspruch auf Familienzulagen rückwirkend per 1. Januar 2009 aufhob, sondern gleichzeitig die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Familienzulagen in Aussicht stellte. Und dies sowohl dem Grundsatz nach, als auch in zeitlich und betraglich hinreichend bestimmter Form, bekundete sie doch im Rahmen dieser Verfügung gegenüber der Be­schwerdeführerin unmissverständlich, dass sie die in der Zeit von Januar 2009 bis März 2012 im Betrag von Fr. 26‘450.-- zu Unrecht bezogenen Kin­derzulagen zurückzuerstatten haben wird, sobald über die bestrittenen Anspruchsvoraussetzungen rechtskräftig entschieden sei (AB 18). Der Beschwerdeführerin war damit bereits in diesem Zeitpunkt bekannt, dass und weshalb sowie in welchem Betrag sie die unrechtmässig bezogenen Zula­gen zurückzuerstatten haben wird. Darüber war sie sich denn auch offensichtlich im Klaren, hielt sie doch in der Einsprache vom 21. Sep­tember 2012 unter „Ausgangslage“ fest: „Mit Ihrer Verfügung vom 6. September 2012 heben Sie den Anspruch auf Kinderzulagen rückwirkend per 1. Janu­ar 2009 auf und fordern die bereits ausbezahlten Fr. 26‘450.-- zurück (AB 19 S. 1). Die Verwaltung hat somit bereits mit Verfügung vom 6. Sep­tember 2012 die Rückforderung ausreichend präzis umschrieben, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Wahrung der Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG genügt (SVR 2011 IV Nr. 52 S. 156 E. 5.1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieser Verfügung die rückwirkende Aufhebung des Leistungsanspruchs von der verfügungsmässigen Durchsetzung des daraus resultierenden Rückforderungsanspruchs – auf notabene ausdrückliches Ersuchen der Beschwerdeführerin hin (vgl. AB 17) – schliesslich getrennt und das Verfahren um die Rückforderung mit lit. b des Verfügungsdispositivs (AB 18 S. 2) sistiert hat, dürfte wohl kaum abzuleiten sein, die Beschwerdeführerin habe mit der Rückforderung nicht mehr rechnen müssen.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2013 innerhalb der einjährigen Ver­wirkungsfrist erlassen wurde, womit vorliegend einzig noch über die Höhe des zurückerstattenden Betrages zu befinden ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung der Rückforderung von Fr. 26‘450.-- gegenüber der damals noch durch ihre Ar­beitgeberin vertretene Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der E-Mail vom 15. August 2012 (AB 16) hinreichend spezifiziert. Diese Be­rechnung wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren bestritten. Da sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung auch für das Gericht ohne weiteres nachvollziehen lässt, erging der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 zu Recht. Die Beschwerde erweist sich als un­begründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Er­satz der Parteikosten (Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

HOTELA, Familienausgleichskasse des SHV

Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

family allowancesrepaymentforfeiture periodrelative limitation periodunlawful paymentres judicatacostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the repayment claim for unlawfully paid family allowances was time-barred under Art. 25(2) ATSG.

Extrahierter Entscheid

The claim was not time-barred; the one-year relative period began only when HOTELA had all relevant facts on 30 July 2012 and the repayment order of 16 July 2013 was timely.

Extrahierte Begründung

The decisive point is when the insurer could, with reasonable diligence, identify all circumstances needed to assert the repayment claim in amount and against the correct person. Here that occurred only after the school confirmations were received on 30 July 2012. The absolute five-year period was also respected.

Kernrechtsfrage

Whether the amount of CHF 26,450 to be repaid was correctly determined.

Extrahierter Entscheid

Yes. The calculation was sufficiently specified and was not contested, and the court could follow it without difficulty.

Extrahierte Begründung

The fund had already specified the repayment calculation by e-mail on 15 August 2012; the appellant did not dispute it in the administrative proceedings or before the court.

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