Late objection to SUVA decision was correctly rejected

200 2013 914Verwaltungsgericht19.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured challenged SUVA's decision not to enter into his objection against the grant of a 10% invalidity pension. The cantonal court held that the insured collected the registered decision on 5 November 2012, so the 30-day objection period ended on 5 December 2012. The objection filed on 6 December 2012 was therefore late. No basis for restoration of the time limit was shown. The appeal was dismissed, with no court costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 52, 38, 39 and 41 ATSG; late objection and restoration of time limits in social insurance proceedings: a registered decision triggers the statutory objection period upon actual receipt/collection. The party bears the burden of proving timely filing, whereas the authority bears the burden of proving service only where the date of service is disputed. In the case of registered mail, the date of receipt can be precisely established; if counsel fails to verify that date despite sufficient time and the possibility of inquiry, the delay is attributable to the party. Restoration of a time limit requires an excusable impediment affecting neither the party nor its representative; absent such a ground, a late objection remains inadmissible (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 14. Oktober 2014 abgewiesen (8C_84/2014).

200 13 914 UV

KNB/TOZ/SCM/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Dezember 2013

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Tomic

B.________

vertreten durch lic.iur. C.________

Beschwerdeführer

gegen

SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dez. 2013, UV/13/914, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt in den vergangenen Jahren mehrere Unfälle (Antwortbeilagen [AB] der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA bzw. Beschwerdegegnerin] 55, 64). Mit Verfügung vom 5. November 2012 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente von 10 % zu (AB 79).

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. B.________ vom C.________, am 6. Dezember 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom 13. September 2013 trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein, da diese verspätet erfolgt sei (AB 110).

B.

Dagegen erhebt der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. B.________, am 17. Oktober 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 6. Dezember 2012 einzutreten.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. ** 1.** Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. September 2013 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 6. Dezember 2012 (AB 94) zu Recht nicht eingetreten ist.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

3. Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2. ** 1.** Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü­genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro­zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post (Post) oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen (ZAK 1989 S. 223 E. 2a).

4. Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). Demgegenüber ist das Datum der Zustellung eingeschriebener Sendungen klar feststellbar.

3. ** 1.** Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die an die Gewerkschaft D.________, zuhanden Herr E.________ adressierte und mit „5. November 2012“ datierte Verfügung der Beschwerdegegnerin (AB 79) am Freitag, 2. November 2012, der Post übergeben und am Montag, 5. November 2012, am Postschalter (F.________) abgeholt wurde (AB 95 f.). Diese Inempfangnahme der Verfügung löste die 30-tägige Rechtsmittelfrist aus. Die gesetzliche Einsprachefrist begann somit am Dienstag, 6. November 2012, zu laufen und endete am Mittwoch, 5. Dezember 2012 (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Beschwerdeführer reichte die Einsprache (AB 94) gegen die vorgenannte Verfügung am 6. Dezember 2012 somit einen Tag zu spät ein.

2. Daran vermag der Umstand, dass die D.________ zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung allenfalls nicht mehr Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war, nichts zu ändern. Denn dies wurde der Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt von Seiten des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt. Dass der Wechsel der Rechtsvertretung möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgt ist, hat sich im Übrigen der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen.

Weiter beruft sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juni 2001, I 579/98, wonach der Empfänger von Verfügungen einer Amtsstelle darauf vertrauen dürfe, dass Brief- und Absendedatum übereinstimmten und eine Vordatierung eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Situation gebiete (vgl. Beschwerde S. 3). Die Sachlage ist bei der vorliegend eingeschrieben erfolgten Zustellung der Verfügung (AB 79) nicht mit der Situation des dargelegten Entscheides vergleichbar. Die rechtskundige Vertreterin hätte die verspätete Eingabe - wie nachfolgend dargelegt wird - durch zumutbare Vorkehren verhindern können. Sie hätte sich bei der früheren Rechtsvertretung, der D.________ als Empfängerin der eingeschrieben zugestellten Verfügung - was aus dem Briefkopf klar ersichtlich ist -, über den genauen Tag der Inempfangnahme erkundigen können und auch erkundigen müssen. Soweit die D.________ als bisherige Rechtsvertretung das eingeschriebene Zustellcouvert nicht aufbewahrt hätte und das genaue Datum der Inempfangnahme somit nicht ohne Weiteres hätte eruiert werden können, wäre dennoch genügend Zeit verblieben, um sich bei der Beschwerdegegnerin über das genaue Zustelldatum zu informieren. Dies umso mehr, als die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach ihrer Mandatierung am 8. November 2012 (AB 87) hierfür noch mehr als drei Wochen Zeit hatte. Bei eingeschrieben versandten Schreiben kann und darf nicht einfach ohne weitere Nachprüfung ein Zustelldatum vermutet und auf dieses abgestellt werden, denn das tatsächliche Zustelldatum lässt sich eben gerade genau ermitteln (vgl. E. 2.4 hiervor). Ist dies - wie vorliegend der Fall - nicht erfolgt, so hat sich der Beschwerdeführer diesen Umstand anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer parallel dazu eine Verfügungskopie erhalten hat (AB 79 S. 4), ändert daran nichts.

3. Ein Fristwiederherstellungsgrund ist weder ersichtlich noch wird ein solcher geltend gemacht (vgl. E. 2.3 hiervor). Somit ist die Einsprache des Beschwerdeführers klar verspätet erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten.

Nach dem Dargelegten lässt sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2013 nicht beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2013 ist demnach abzuweisen.

5. ** 1.** Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

C.________ z.H. des Beschwerdeführers

SUVA

Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social insuranceobjection periodlate filingregistered maildeadline restorationservice of processnon-entry decisioncourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection against SUVA's decision of 5 November 2012 was filed in time

Extrahierter Entscheid

The objection period expired on 5 December 2012; the objection filed on 6 December 2012 was one day late.

Extrahierte Begründung

The notice was delivered by registered mail and collected on 5 November 2012, which triggered the objection period. The appellant bore the risk of not verifying the actual delivery date after a change of counsel.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline should be restored under Article 41 ATSG

Extrahierter Entscheid

No grounds for restoration were shown or invoked.

Extrahierte Begründung

Restoration is only possible if neither the party nor its representative is at fault. No excusable impediment was established.

Kernrechtsfrage

Whether the SUVA non-entry decision of 13 September 2013 should be annulled

Extrahierter Entscheid

The non-entry decision was lawful and remained in force.

Extrahierte Begründung

Because the objection was clearly late and no restoration ground existed, SUVA rightly refused to enter into the objection.

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