200 13 307 BV und
200 13 308 BV (2)
SCI/JAP/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 1. September 2015
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiber Jakob
Sicherheitsfonds BVG c/o ATAG Wirtschaftsorganisation AG, Eigerplatz 2, 3007 Bern
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. A.________
Kläger
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft
vertreten durch Eidgenössisches Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern
Beklagte
betreffend zwei Klagen vom 25. Juli 2000 (Bundesgerichtsentscheid vom 27. März 2013)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2015, BV/13/307, Seite 1
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1984 errichteten die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, die Vera-Sammelstiftung und die Zensor Treuhand AG, Olten, die Pevos-Sammelstiftung (Akten der Schweizerischen Eidgenossenschaft [act. II; nachfolgend zitiert entsprechend den Aktennummern gemäss Beilagenverzeichnis und fortlaufender Paginierung {act. II 1-2‘764, pag. 1-13‘703}] 22, 26, 910-915). In der Folge schlossen Arbeitgeber mit der Vera- bzw. der Pevos-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen Vorsorgepflicht ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von beiden Stiftungen bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG [SHAB Nr. 201 vom 15. Oktober 1993]; fortan Vita bzw. «Zürich») und bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Genevoise Immobiliengesellschaft AG [SHAB Nr. 43 vom 4. März 2009]; fortan «Genfer») durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen versichert (act. II 53, 937 f.). Auf den abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträgen gewährten die Versicherungsgesellschaften Policendarlehen.Die auf diese Weise beschafften Mittel wurden der Vera-Anlagestiftung, welche am 9. Oktober 1984 durch Umfirmierung aus der VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, hervorgegangen war (act. II 1‘324), und der Pevos-Anlagestiftung, welche am 20. März 1985 aus der ehemaligen PEVOS Stiftung für die Koordination von Personalvorsorgeeinrichtungen errichtet worden war (act. II 1‘329), gegen die Herausgabe von sog. Varia-Anteilscheinen zur Verfügung gestellt. Beide Anlagestiftungen hatten zum Zweck, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen (act. II 15, 26, 912).
Da sowohl die Vera- als auch die Pevos-Sammelstiftung zu Beginn des Jahres 1996 eine massive Überschuldung aufwiesen, stellte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV; heute: Bundesamt für Sozialversicherung en [vgl. lit. B Ziff. II Ziff. 1.8 Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 {RVOV; SR 172.010.1}]) als zuständige Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 16. Januar 1996 (act. II 158, 984) per 31. Januar 1996 die Aufhebung der beiden Sammel- sowie der beiden Anlagestiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete die Streichung der Sammelstiftungen aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte aufsichtsrechtlich neu besetzt (act. II 158, 199 f., 984, 1‘006 f.). Bis am 12. Oktober 1998 bezahlte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG (fortan Sicherheitsfonds bzw. Kläger) als Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen für die Destinatäre der Vera-Sammelstiftung insgesamt Fr. 62‘500‘000.-- und für diejenigen der Pevos-Sammelstiftung Fr. 10‘100‘000.-- (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. April 2008, 9C_92/2007, lit. A).
B.
Am 20. April 2000 gelangte der Sicherheitsfonds mit zwei Gesuchen an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und verlangte wegen mangelhafter Aufsichtstätigkeit des BSV Schadenersatz (act. II 479 f.; Akten des Sicherheitsfonds [act. I] 3b; Akten des Sicherheitsfonds [act. IA] 3b). Das EFD erachtete sich als unzuständig und empfahl ihm die eingereichten Schadenersatzbegehren zurückziehen sowie gegebenenfalls einen anderen Rechtsweg zu beschreiten (act. I 3c; act. IA 3c). Darauf erhob der Sicherheitsfonds mit Eingaben vom 25. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft zwei separate Klagen und forderte – unter Nachklagevorbehalt – Schadenersatz von Fr. 10‘100‘000.-- (zuzüglich Zinsen) betreffend die Pevos-Sammelstiftung, bzw. Fr. 62‘500‘000.-- (zuzüglich Zinsen) betreffend die Vera-Sammelstiftung. Auf diese Klagen trat das Verwaltungsgericht unter Verneinung seiner sachlichen Zuständigkeit mit Urteilen vom 8. Juli 2002, BV 58174 bzw. BV 58175, nicht ein. Diese Urteile blieben unangefochten.
C.
Im August 2002 zeigte sich das EFD zunächst bereit, die ursprünglichen Schadenersatzbegehren an die Hand zu nehmen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [act. III], 1 [Beschwerdebeilage 6]), erklärte sich jedoch nach einer längeren Verfahrenssistierung (act. III 1 [Beschwerdebeilagen 8, 12]) erneut für unzuständig und trat mit Verfügung vom 19. April 2011 (act. III 1 [Beschwerdebeilage 14]) auf die Schadenersatzbegehren nicht ein.
Auf Beschwerde hin (act. III 1) hob das Bundesverwaltungsgericht die besagte Nichteintretensverfügung mit Entscheid vom 20. September 2012, A-3109/2011 (act. III 16), auf und wies die Sache an das EFD zurück, damit es auf die zwei Schadenersatzbegehren eintrete und diese materiell prüfe.
Das daraufhin von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angerufene Bundesgericht hob den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und überwies die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, damit es über die Schadenersatzklagen des Sicherheitsfonds vom 25. Juli 2000 materiell befinde (Entscheid des BGer vom 27. März 2013, 9C_1036/2012 [= BGE 139 V 127]).
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 22. April 2013 vereinigte der Instruktionsrichter die unter den Verfahrensnummern BV/2013/307 (Klage vom 25. Juli 2000 betreffend Pevos-Sammelstiftung) und BV/2013/308 (Klage vom 25. Juli 2000 betreffend Vera-Sammelstiftung) erneut registrierten Verfahren.
In seiner Klageergänzung vom 21. August 2013 stellte der Sicherheitsfonds, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A.________, unter Neuauflage der ursprünglichen (act. I 1-10; act. IA 1-10) sowie neuer (act. I 2a, 3a-3c; act. IA 2a, 3a-c; act. IB 11-39) Klagebeilagen die folgenden Anträge:
1. MATERIELLE ANTRÄGE
1. PEVOS-Sammelstiftung in Liquidation
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘364‘571.-- zuzüglich Zins gemäss Ziff. 2 zu bezahlen gegen Abtretung des Anteils am restlichen Liquidationsergebnis der PEVOS-Sammelstiftung in Liquidation an die Beklagte sowie Abrechnung von allfälligen weiteren Schadenersatzzahlungen;
2. Zuzüglich 5 % Zins wie folgt: […]
2. VERA-Sammelstiftung in Liquidation
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 56‘498‘174.35 zuzüglich Zins gemäss Ziff. 2 zu bezahlen gegen Abtretung des Anteils am restlichen Liquidationsergebnis der VERA-Sammelstiftung in Liquidation sowie des Ergebnisses aus der Vollstreckung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichtes gegen Dr. B.________ an die Beklagte sowie Abrechnung von allfälligen weiteren Schadenersatzzahlungen;
2. Zuzüglich 5 % Zins wie folgt: […]
2. PROZESSUALER ANTRAG
1. Es seien die Akten des Bundesamtes für Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Stiftungskonstruktion VERA/PEVOS beizuziehen, und die Beklagte sei anzuweisen, dem Kläger volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies nicht bereits erfolgt ist;»
Mit (ergänzender) Klageantwort vom 23. Dezember 2013 schloss die Schweizerische Eidgenossenschaft (fortan Beklagte), vertreten durch den Rechtsdienst EFD, auf kostenfällige Abweisung der Klagen und reichte zwei mit «Beilagen zur Klageantwort […]» beschriftete Bundesordner (Akten der Beklagten [act. II AB], 1-49), zwei mit «Relevante Unterlagen der Aufsichtstätigkeit des BSV […]» beschriftete Bundesordner (Akten der Beklagten [act. II RU], 1-129) sowie weitere umfangreiche (nicht geordnete) Unterlagen der Aufsichtstätigkeit des BSV betreffend die Vera/Pevos-Stiftungen ein. Aufforderungsgemäss wurden die letzteren Unterlagen am 19. März 2014 gebunden (45 Bundesordner), mit Aktenverzeichnis versehen (act. II 1-2‘764) und paginiert (pag. 1-13‘703) erneut aufgelegt.
Replicando legte der Kläger am 25. Juli 2014 weitere Dokumente ins Recht (Akten des Klägers [act. IC] 1-28) und stellte die nachstehenden, gegenüber der Klageergänzung teilweise angepassten bzw. neuen Anträge:
1. MATERIELLE ANTRÄGE
1. PEVOS-Sammelstiftung in Liquidation
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 8‘364‘571.-- zuzüglich Zins gemäss Ziff. 2 zu bezahlen gegen Abtretung des Anteils am restlichen Liquidationsergebnis der PEVOS-Sammelstiftung in Liquidation an die Beklagte sowie Abrechnung von allfälligen weiteren Schadenersatzzahlungen;
2. Zuzüglich 5 % Zins wie folgt: […]
2. VERA-Sammelstiftung in Liquidation
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 55‘218‘639.85 zuzüglich Zins gemäss Ziff. 2 zu bezahlen gegen Abtretung des Anteils am restlichen Liquidationsergebnis der VERA-Sammelstiftung in Liquidation sowie des Ergebnisses aus der Vollstreckung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts gegen Dr. B.________ an die Beklagte sowie Abrechnung von allfälligen weiteren Schadenersatzzahlungen;
2. Zuzüglich 5 % Zins wie folgt: […]
2. PROZESSUALER ANTRAG
1. Es sei die Beklagte gerichtlich aufzufordern, die eingereichten Akten des BSV im Sinne der nachstehenden Begründung zu vervollständigen und es sei dem Kläger volle Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies nicht bereits erfolgt ist;
2. Es sei dem Kläger vor Fällung des Sachurteils Gelegenheit zu geben, allfällige ab 25. Juli 2014 eingehende Zahlungen aus Verantwortlichkeit bekannt zu geben und die Rechtsbegehren (materielle Anträge) entsprechend zu ergänzen.»
Mit Duplik vom 15. Oktober 2014 bestätigte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klagen, legte zusätzliche Beweismittel ins Recht (Akten der Beklagten [act. IIA] 50-56) und schloss auf Abweisung der seitens des Klägers neu gestellten Verfahrensanträge.
Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Klägers am 20. November 2014 seine Kostennote ein.
Erwägungen:
1.Formelles
1.1 Der Sicherheitsfonds macht mit den beiden Klagen vom 25. Juli 2000 Schadenersatz- bzw. Rückgriffsansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft aus mangelhafter Aufsichtstätigkeit einer Bundesbehörde geltend. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich, örtlich und funktionell zuständig zur Beurteilung dieser geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 3 bzw. Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; vgl. BGE 139 V 127 E. 5.2 f. S. 133 f.). Auf die formgerecht eingereichten Klagen ist – unbesehen der beiden unangefochten gebliebenen Forumsverschlüsse vom 8. Juli 2002 (VGE BV/58174 bzw. VGE BV/58175) – einzutreten (vgl. BGer 9C_1036/2012, E. 5.3 [= BGE 139 V 127 E. 5.3 S. 134 f.]).
1.2 Streitig und zu prüfen sind die vom Kläger geltend gemachten Forderungen von Fr. 8‘364‘571.-- betreffend Pevos-Sammelstiftung (gegen Abtretung des Anteils am restlichen Liquidationsergebnis an die Beklagte sowie Abrechnung von allfälligen weiteren Schadenersatzzahlungen) sowie Fr. 55‘218‘639.85 betreffend Vera-Sammelstiftung (gegen Abtretung des Anteils am restlichen Liquidationsergebnis sowie des Ergebnisses aus der Vollstreckung des Entscheids des BGer vom 29. November 2012, 9C_322/2012 [act. IB 12]), je zuzüglich Zins von 5 % (gemäss Replik S. 2 f. Ziff. I lit. A Ziff. 2 bzw. B Ziff. 2).
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG).
1.5 Der Kläger geht von einer unvollständigen Aktenlage aus und hat einen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt (Replik S. 4 Ziff. II Ziff. 1, S. 6 ff. N. 11 ff.). Die Beklagte hat einen fehlerhaften Kopiervorgang im Zusammenhang mit einem Dokument (act. II 1‘999, pag. 8‘571-8‘786, fehlende Seiten zwischen pag. 8‘625 und 8‘626) eingeräumt und durch das Nachreichen der fehlenden Seiten (act. IIA 51) korrigiert. Da es sich beim betreffenden Aktenstück um ein solches aus der Sphäre der Rechtsvertretung des Klägers handelt, welches nicht die behördliche Aufsichtstätigkeit betrifft (Entwurf einer Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich vom 30. Juni 2000), ist dessen Kritik zudem nur von beschränkter Relevanz. Soweit die übrigen angeblich fehlenden Akten betreffend hat die Beklagte die (mehrfachen) Fundstellen in den eingelieferten Dokumenten benannt (Duplik S. 3 f. N. 13 lit. b Lemma 1-5).
Was sodann den vom Kläger erwähnten Bericht von Dr. iur. C.________ vom 31. Juli 1996 betrifft, befindet sich dieser – soweit ersichtlich – tatsächlich nicht in den Akten der Beklagten, ebenso scheint der der Beklagten am 21. Juni 1993 übermittelte (act. II 82 f., 681 f., 1‘498; vgl. auch E. 3.7.1 hienach) Geschäftsbericht 1992 der Vera-Sammelstiftung zu fehlen (er findet sich entgegen dem Verzeichnis auch nicht in den Klageantwortbeilagen [act. II AB 19]). Der besagte Bericht von Dr. iur. C.________ findet sich aber in den Akten des Klägers (act. IC 9) und betreffend das Geschäftsjahr 1992 der Vera-Sammelstiftung liegen der ausgefüllte Fragebogen (act. II 1‘495) sowie der dazugehörige Kontrollstellenbericht (act. II AB 20) vor. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beklagte dem Kläger bzw. dem Gericht massgebende Akten (bewusst) vorenthalten hätte. Zudem zeigt sich anhand der umfangreichen Akten ein insgesamt lückenloses Bild des zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche rechtserheblichen Sachverhalts. Die Akten enthalten im Übrigen keine verweisenden Vermerke, welche nicht jeweils durch andere Dokumente abgedeckt sind. Der Kläger hat denn auch nirgends in konkreter Weise dargelegt, wo vermutlich welches weitere massgebende Dokument erhoben werden könnte. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Veranlassung für weitere gerichtliche Beweismassnahmen betreffend Vollständigkeit der Akten.
2.Rechts- und Anspruchsgrundlagen
2.1 Der Kläger hat gestützt auf Art. 56 BVG die gesetzlichen Leistungen der Pevos- und der Vera-Sammelstiftung, welche beide zahlungsunfähig geworden sind, sichergestellt und verlangt dafür Ersatz von der Beklagten. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass vorliegend primär eine berufsvorsorgerechtliche Rückgriffsforderung nach Art. 56a Abs. 1 BVG zur Diskussion steht (BGE 139 V 127 S. 133 E. 5.1). Unter intertemporalrechtlichen Gesichtspunkten ist zu beachten, dass die geltend gemachten Ansprüche sich auf Sachverhalte stützen, die sich hauptsächlich vor 1997 verwirklichten, und sich die Rechtsgrundlagen im Laufe der Zeit geändert haben:
2.1.1 Nach der ursprünglichen, bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG (AS 1983 797) regelte der Bundesrat die Voraussetzungen für die Leistungen des Sicherheitsfonds und das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt darauf hatte der Bundesrat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (SFV 2; AS 1986 867; in Kraft bis 30. Juni 1998 [AS 1998 1662]) erlassen. Nach deren Art. 11 hat der Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.
2.1.2 Am 1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung [AS 1996 3067]) in Kraft, wonach der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hat. Im Unterschied zur seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung subrogierte der Kläger nicht in die Rechte der Vorsorgeeinrichtung, vielmehr entstand mit der Ausrichtung der Leistung durch den Kläger ein Regressanspruch sui generis (BGE 141 V 51 E. 3.2.1. S. 56, 135 V 163 E. 5.2 S. 167; vgl. auch BGE 139 V 127 E. 3.3.2 131 f. und BGer 9C_92/2007, E. 1).
2.2 Zum Art. 56a BVG wurde kein Übergangsrecht erlassen. Nach den allgemeinen Grundsätzen gelangt eine neue Bestimmung nur auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach dem Inkrafttreten der fraglichen Norm verwirklicht haben (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; vgl. Beat Christen, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, S. 936, Art. 56a N. 4). Zwar erfolgten die Sicherstellungsleistungen des Klägers allesamt nach dem 1. Januar 1997 (act. I 4; act. IA 4), was für die Anwendung von Art. 56a BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung [AS 1996 3067]) spricht, indes begründet der Kläger seine Ansprüche mit Sachverhalten, die sich vor 1997 zugetragen haben, was zur Massgeblichkeit der früheren Rechtslage gemäss Art. 11 SFV 2 führt (vgl. BGer 9C_92/2007, E. 1.2). Welche dieser beiden Bestimmungen zur Anwendung gelangt, ist jedoch insoweit nicht entscheidend, als die Haftungsgrundsätze identisch sind und die Gesetzmässigkeit von Art. 11 SFV 2 höchstrichterlich bestätigt wurde (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. März 2006, B 10/05, E. 8.2.4).
2.3
2.3.1 Die Haftung nach Art. 56a BVG bzw. Art. 11 SFV 2 setzt nach dem Wortlaut der Normen in der deutschen Fassung bloss voraus, dass die in Anspruch genommene Person an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. In der französischen und italienischen Version richtet sich der Anspruch gegen «les personnes responsables de l'insolvabilité» (Art. 56a BVG und Art. 11 SFV 2) bzw. «persone a cui è imputabile l'insolvibilità» (Art. 56a BVG) oder «le persone responsabili dell'insolvenza» (Art. 11 SFV 2). Weitere Haftungsvoraussetzungen werden nicht genannt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechts sind ein Schaden sowie ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem widerrechtlichen bzw. pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden vorauszusetzen. Der Schaden besteht darin, dass der Sicherheitsfonds für eine Leistung aufkommen muss, welche an sich durch die entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen zu erbringen wäre. Das widerrechtliche Verhalten muss gemäss der (deutschsprachigen) Gesetzesfassung schuldhaft sein; dabei genügt jedes Verschulden, mithin auch leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 141 V 51 E. 3.2.1. S. 57; BGer 9C_92/2007, E. 1.3).
2.3.2 Eine haftpflichtrechtlich massgebliche Widerrechtlichkeit setzt die Verletzung eines von der Rechtsordnung geschützten Gutes voraus, sei es, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsunrecht), sei es, dass eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut, seine Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich. Vermögensschädigungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher nur rechtswidrig, wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von der Rechtsordnung als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Verhaltensnormen dem Schutz vor diesen Schädigungen dienen. Das gesetzlich geforderte Verhalten kann aus einem Tun bestehen oder aus einem Unterlassen, wenn eine Handlungspflicht besteht, die das Interesse des Geschädigten verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu dessen Gunsten ergibt (Garantenstellung). Die Pflichten, die verletzt werden, ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1 S. 317; BGer 9C_92/2007, E. 1.4).
2.4 Am 1. Januar 1985 trat das BVG (AS 1983 797) mit den Bestimmungen über die Aufsicht (Art. 61 ff. BVG) in Kraft. Gemäss aArt. 62 Abs. 1 BVG (in der hier massgebenden Fassung bis zur 1. BVG-Revision) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (lit. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit (lit. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (lit. c) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (lit. d).
2.5 Nach Art. 5 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (aBVV 1 [AS 1983 829]) wurden die bestehenden Vorsorgeeinrichtungen mit dem Inkrafttreten des BVG längstens bis zum 31. Dezember 1989 provisorisch registriert. Die provisorische Registrierung setzte gemäss Art. 6 aBVV 1 (lediglich) voraus, dass die Vorsorgeeinrichtungen in die Rechtsform einer Stiftung bzw. einer Genossenschaft gekleidet oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts waren (Abs. 1), sie die Vertretungsorgane ordnungsgemäss nach geltendem Recht bestellt (Abs. 2) und erklärt hatten, dass sie willens und in der Lage sind, von Anfang an die Alterskonten zu führen, die Leistungen gemäss BVG zu erbringen und die dafür erforderlichen Beiträge zu erheben (Abs. 3). Lagen nicht alle erforderlichen Unterlagen (Art. 7 Abs. 1 lit. a-f aBVV 1) vor, konnten die Vorsorgeeinrichtungen trotzdem provisorisch registriert werden, wobei ihnen die Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzte (Art. 7 Abs. 4 aBVV 1). Die reglementarischen Bestimmungen, die Organisation, die Finanzierung und die Verwaltung mussten bis 31. Dezember 1989 an die gesetzlichen Vorschriften angepasst werden (Art. 8 Abs. 2 aBVV 1). Erfüllten zu diesem Zeitpunkt die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verpflichtungen nicht, hatte die Aufsichtsbehörde ihnen (nochmals) eine angemessene Nachfrist zur Vornahme der Anpassungen zu setzen; bei weiterem Versäumnis waren sie danach aus dem Register zu streichen (Art. 8 Abs. 3 aBVV 1).
2.6 Rückwirkend per 1. Januar 1988 trat die Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (VoVpf [AS 1988 382]) in Kraft. Gemäss Art. 1 dieser Verordnung können zur Sicherstellung eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der Versicherungseinrichtung gewährt wird, die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- bzw. Rückversicherungsvertrag zugunsten der Versicherungseinrichtung verpfändet werden (Abs. 1), doch darf die Verpfändung nur erfolgen, wenn durch die Verwendung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht gefährdet ist (Abs. 2).
3.Sachverhalt
3.1Vorbemerkungen
Im Folgenden gilt es den für die Anspruchsbeurteilung relevanten Sachverhalt darzustellen. Dabei sind hauptsächlich die fortlaufenden echtzeitlichen Akten über die Korrespondenz zwischen den involvierten Akteuren und die effektive Aufsichtstätigkeit der Beklagten massgebend; sie dokumentieren das Vorgehen und den jeweiligen Wissensstand der Beklagten. Die erst im Nachgang zum Schadeneintritt bzw. dessen Abwicklung erstellten Expertisen und Stellungnahmen (Bericht von Dr. iur. C.________ vom 31. Juli 1996 [act. IC 9], Bericht von Dr. rer. pol. D.________ vom 4. April 1997 [act. II 305, 1‘051, 1‘845 f.], Gutachten der E.________ vom 22. April 1998 [act. II 1‘920], Gutachten der F.________ vom 29. April 1998 [act. II 1‘921]) sind vom Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen frei zu würdigende Analysen, die indes nicht geeignet sind, der Beklagten direkt einen bestimmten echtzeitlichen Erkenntnisstand zuzuweisen und noch weniger, über die gesetzlich festgelegten Aufgaben als Aufsichtsbehörde hinaus rückblickend Handlungspflichten zu statuieren. Weil der Kläger die Zeit bis 1996 als relevant bezeichnet (Klagen S. 23 Ziff. III Ziff. 12.2) und nicht geltend macht, ein Verhalten der Beklagten nach der Aufhebung der Vera/Pevos-Stiftungen bzw. während der Liquidation sei (zusätzlich) schadenskausal, und sich Entsprechendes aus den Akten auch nicht ergibt, kann sich die nachfolgende Darstellung im Wesentlichen auf die Phasen bis zum zeitlichen Umfeld der Verfügungen der Beklagten vom 16. Januar 1996 (act. II 158, 984, 1‘740-1‘743; act. II RU 162) beschränken.
3.2Entstehung der Sammel- und Anlagestiftungen
3.2.1 Mit Blick auf die Einführung des BVG bat das Justizdepartement des Kantons Solothurn als damals zuständige Aufsichtsbehörde (act. II 1‘325) die Beklagte mit Schreiben vom 1. September 1983 um Unterstellung der VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, unter die Aufsicht des Bundes (act. II 3, 1‘273; act. II RU 9). In der Folge erhielt die Beklagte mit Eingang am 23. November 1983 eine Dokumentation über die VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, in welcher das Geschäftsmodell dargelegt wurde (act. II 6). Gleichzeitig gingen der Beklagten auch die statutarischen und reglementarischen Grundlagen dieser Gemeinschaftsstiftung zu (act. II 7 f.).
Am 13. Januar 1984 fand eine Besprechung mit der Beklagten statt, in welcher sich die VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, vorstellte (act. II 10, 1‘275; act. II RU 11; act. IC 2). Im betreffenden Arbeitspapier wurde insbesondere festgehalten, dass Versicherungsgesellschaften Policendarlehen im Umfang von zirka 50 % des Deckungskapitals (Arbeitgeberbeiträge) an die Gemeinschaftsstiftung gewähren würden (Mitgliedschaft A), zudem würden Anteilscheine der Gemeinschaftsstiftung ausgegeben, die einzig durch Personalvorsorgewerke gezeichnet würden (Mitgliedschaft B). Die Beklagte thematisierte anlässlich dieser Sitzung die Aufteilung der Gemeinschaftsstiftung in eine Vorsorge- und eine Anlagestiftung, aber auch die paritätische Verwaltung, und verlangte entsprechende Anpassungen (act. II 11, 1‘276; act. II RU 12 f.).
Mit Schreiben vom 7. Mai 1984 (act. II 12, 1‘285 f.; act. II RU 15) sandte die VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, erste geänderte Unterlagen an die Beklagte. Am 26. Juli 1984 fand nach weiterer Korrespondenz eine Besprechung zwischen der Beklagten, der Gemeinschaftsstiftung sowie dem Justizdepartement des Kantons Solothurn statt. Die Beklagte brachte dabei offenbar Änderungswünsche zu den Statutenentwürfen der Vera-Sammelstiftung bzw. -Anlagestiftung an (act. II 19; act. II RU 26). In einem Schreiben an die Beklagte vom 2. August 1984 (act. II 20; 1‘304 f.; act. II RU 27) wies die Gemeinschaftsstiftung auf die Wichtigkeit hin, dass es den Lebensversicherungsgesellschaften auch weiterhin möglich sei, den Vorsorgeeinrichtungen Policenvorauszahlungen gewähren zu dürfen. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass dieses unter altem Recht (Vorobligatorium) zulässige und verbreitete Handeln in den meisten Fällen auch der Arbeitsbeschaffung diene, so bei der VERA Gemeinschaftsstiftung, die zusammen mit den angeschlossenen Unternehmen mit dem Geld Liegenschaften errichte. Mit Zuschrift vom 17. August 1984 (act. II 1‘308; act. II RU 29) teilte die Beklagte der Gemeinschaftsstiftung mit, dass es gegen die bereinigten Stiftungsurkunden- und Reglementsentwürfe der Vera-Sammelstiftung bzw. der Vera-Anlagestiftung nichts mehr einzuwenden gebe; zudem wurde das weitere Vorgehen bis zur Unterstellung unter die Bundesaufsicht dargelegt.
3.2.2 Am 31. August 1984 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Hinblick auf die geplante Umwandlung der Gemeinschaftsstiftung die steuerrechtliche Qualifikation der Vera-Sammelstiftung bzw. -Anlagestiftung sowie die entsprechenden abgaberechtlichen Folgen mit (act. II 1‘310; act. II RU 31).
3.2.3 Im September 1984 wurde die Vera-Sammelstiftung errichtet (act. II 22) und im Oktober 1984 die VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, in die Vera-Anlagestiftung umfirmiert (act. II 1‘324). Die Errichtung der Pevos-Sammelstiftung erfolgte im Dezember 1984 (act. II 910 f., 1‘323) und die Firma der PEVOS Stiftung für die Koordination von Personalvorsorgeeinrichtungen wurde im Februar 1985 in Pevos-Anlagestiftung (act. II 1‘329) geändert. Das konkrete Vorgehen zur Vermögensanlage der beiden Sammelstiftungen wurde in Art. 2 Abs. 4 und Abs. 5 der jeweiligen Stiftungsstatuten geregelt (act. II 26, 912-915). Am 6. Dezember 1984 stellte die Vera- bzw. am 26. März 1985 die Pevos-Sammelstiftung ein Gesuch um provisorische Registrierung im Register für die berufliche Vorsorge, wobei die Verpflichtungserklärung gemäss Art. 6 Abs. 3 aBVV 1 je unter Ziff. 7 abgegeben wurde (act. II 1‘321 f., 1‘333 f.; act. II RU 42, 48; act. II AB 12 f.).
3.3Aufsichtsunterstellung und provisorische Registrierung
3.3.1 Mit Verfügung vom 21. Dezember 1984 wurde die Vera-Anlagestiftung der Aufsicht des Bundes unterstellt (act. II 1‘324; act. II RU 43). Am 11. Februar 1985 (act. II 38; act. II RU 47) verfügte die Beklagte hinsichtlich der Vera-Sammelstiftung die Aufsichtsunterstellung sowie deren provisorische Eintragung im Register für die berufliche Vorsorge. Zudem wurde festgelegt, dass die Reglemente wie auch deren Änderungen vorzulegen seien und gleichzeitig auf die jährliche Berichterstattung sowie die mit dieser jeweils einzureichenden Unterlagen hingewiesen. Überdies wurden die Vorsorgeeinrichtungen angewiesen, die Anpassungen gemäss Art. 8 aBVV 1 vorzunehmen.
3.3.2 Im gleichen Sinne verfügte die Beklagte am 17. April 1985 bezüglich der Pevos-Sammelstiftung (act. II 924, 1‘336; act. II RU 49) und am 23. April 1985 wurde die Pevos-Anlagestiftung ebenfalls der Bundesaufsicht unterstellt (act. II 1‘338; act. II RU 51). Im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 lit. c der jeweiligen Stiftungsstatuten bzw. Art. 2 Abs. 2 des Verwaltungsreglements der Anlagestiftung brachte die Beklagte einen Auslegungsvorbehalt betreffend die Wirkung der Déchargeerteilung an. Dieser Vorbehalt erstreckte sich gemäss Schreiben vom 23. April 1985 (act. II 1‘337; act. II RU 50) auch auf den Entwurf des Verwaltungsreglements der Vera-Anlagestiftung, welches der Beklagten per dato noch nicht als definitive Fassung vorlag und am 14. Mai 1985 zusammen mit den Stiftungsstatuten nachgereicht wurde (act. II 1‘340; act. II RU 53).
3.4Allgemeine Aufsichtstätigkeit des BSV
3.4.1 Am 2. Dezember 1986 erging ein Rundschreiben der Beklagten an die unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen mit Richtlinien zum Verfassen des Kontrollstellenberichts, der jeweils zusammen mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung der Beklagten zu unterbreiten ist (act. II 1‘345). In den Akten finden sich ausgefüllte Fragebogen zu den entsprechenden Kontrollstellenberichten der hier betroffenen Stiftungen (act. II 1‘360 f., 1‘377, 1‘379, 1‘384 f., 1‘402 f., 1‘409, 1‘412 f., 1‘427-1‘430, 1‘477-1‘479, 1‘484-1‘488, 1‘507 f., 1‘600-1‘603, 1‘614 f.).
3.4.2 Der Stiftungsrat und Vertreter der beiden Sammelstiftungen (act. II 22, 910), Dr. iur. B.________, wurde gestützt auf ein Telefonat vom 11. Dezember 1986 von der Beklagten zu einem Gespräch betreffend dessen Erfahrungen als ehemaliger Mitarbeiter der Vita mit der Verpfändung von Kollektiv-Lebensversicherungsverträgen durch Vorsorgeeinrichtungen eingeladen (act. II 1‘347; act. II RU 55). Am 11. Februar 1987 wies er gegenüber der Beklagten insbesondere daraufhin, dass es gewisse Vorsorgeeinrichtungen geben könne, die auf Druck der bei ihnen angeschlossenen Unternehmen Policendarlehen aufnähmen, um sie anschliessend bei diesen Unternehmen zu reinvestieren. Er sei der Meinung, dass Policendarlehen zwecks Reinvestition beim Arbeitgeber verboten werden sollten, er sich jedoch damit nicht grundsätzlich gegen die Anlage von Stiftungsgeldern beim Arbeitgeber wende. Er möchte betonen, dass Geschäftsvorgänge, wie sie durch die Sammel- und Anlagestiftungen getätigt würden, weiterhin erlaubt bleiben sollten. Für das von den Versicherungsgesellschaften gewährte Geld sei ein ausgewiesener Sachwert in Form von Liegenschaften vorhanden (act. II 1‘348; act. II RU 56).
3.4.3 Am 10. Juni 1987 forderte die Beklagte alle unter ihrer Aufsicht stehenden registrierten Vorsorgeeinrichtungen auf, bis Monatsende den Nachweis zu erbringen, dass sie seit 1. Januar 1987 die paritätische Verwaltung im Sinne von Art. 51 BVG eingeführt und eine Kontrollstelle beauftragt haben (act. II 1‘351), worauf die Vera-Sammelstiftung am 15. Juni 1987 mitteilte, jedes einzelne angeschlossene Unternehmen habe einen Kassenvorstand bestimmt, der sich paritätisch zusammensetze; Kontrollstelle sei die G.________ (heute: H.________ [SHAB Nrn. … vom … bzw. … vom …]; fortan G.________) (act. II 1‘352). Aufforderungsgemäss (act. II 1‘354) orientierte die Vera-Anlagestiftung als nicht im Register für die berufliche Vorsorge figurierende Personalfürsorgestiftung am 14. Juli 1987, dass sie ebenfalls die G.________ als anerkannte und unabhängige Kontrollstelle beauftragt habe (act. II 1‘355).
3.4.4 Mit Zuschriften vom 12. bzw. 13. November 1987 (act. II 40, 927) teilten die beiden Sammelstiftungen der Beklagten (offenbar auf Anfrage hin) mit, dass sich in den Unterlagen seit Einreichung des Gesuchs um provisorische Registrierung nichts verändert habe.
3.5Erste spezifische aufsichtsrechtliche Massnahmen
3.5.1 Im Nachgang zum Erlass der VoVpf (vgl. E. 2.6 hievor) wandte sich die Beklagte am 8. August 1988 an die Vera-Anlagestiftung, wies auf den Anteil von 85 % an Immobilien im Stiftungsvermögen hin und hielt unter Verweis auf die enge Verknüpfung dieser Anlagestiftung mit den Vorsorgeeinrichtungen dafür, die erstere habe ihrerseits Gewähr zu bieten, dass die letzteren die Anlagerichtlinien einhalten. Vorgeschlagen wurden zwei mögliche Szenarien, die sich auf die Anlagebegrenzung für Immobilien im Sinne von aArt. 54 lit. c der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) in der damaligen Fassung (AS 1984 543) bezogen. Das betreffende Schreiben wurde auch der G.________ zur Kenntnisnahme zugestellt (act. II 1‘372 f.). Nachdem die Vera-Anlagestiftung in einem internen Schreiben die betreffenden Lösungsvarianten thematisiert hatte (act. II 1‘376), wurde die Angelegenheit am 26. Januar 1989 mit der Beklagten besprochen (act. II 1‘378). Der Gesprächsinhalt wurde seitens der Vera-Anlagestiftung im Schreiben vom 1. Februar 1989 (act. II 45, 1‘383) gegenüber der Beklagten rekapituliert; gleichzeitig wurde ein Vorschlag zur Ergänzung des Verwaltungsreglements unterbreitet. Das Schreiben enthält zudem einen Hinweis auf einen zu gründenden Verein «I.________» (vgl. SHAB Nr. … vom …), der seine Mittel in Varia-Obligationen der Vera-Anlagestiftung anlegen, jedoch mit dieser in keinem direkten Zusammenhang stehen solle. Am 27. Juni 1989 orientierte die Vera-Anlagestiftung die Beklagte über die am 23. Juni 1989 in Bezug auf die Anlagebegrenzung vorgenommene Anpassung des Verwaltungsreglements (act. II 1‘399).
3.5.2 Am 29. Mai 1989 teilte die Beklagte der Vera-Sammelstiftung mit separaten Schreiben (act. II 1‘390 f.) mit, die Prüfung der Jahresrechnungen 1985 und 1986 gebe zu keinen Bemerkungen Anlass. Gegenüber der Pevos-Sammelstiftung wurden mit Zuschriften vom 30. Mai 1989 (act. II 1‘393 f.) hinsichtlich der Rechnungen 1985 und 1986 Vorbehalte angebracht, wobei es darum ging, dass 1 % der koordinierten Löhne für Sondermassnahmen auszuscheiden und in der Bilanz auszuweisen seien. Hinsichtlich der Pevos-Anlagestiftung ergingen am 19. Juni 1989 zwei Schreiben (act. II 1‘395 f.) ohne Bemerkungen zu den Jahresrechnungen pro 1985 bzw. 1986.
3.5.3 Mit Schreiben vom 13. November 1989 (act. II 1‘405; act. II RU 72) forderte die Beklagte die Experten von Vorsorgeeinrichtungen mit provisorischer Registrierung auf, im Hinblick auf die definitive Registrierung die ausgefüllten Fragebögen und allfällige versicherungstechnische Gutachten einzuliefern. Mit separatem Schreiben (act. II 1‘404; act. II RU 70) forderte die Beklagte die Pevos-Sammelstiftung gleichentags explizit auf, den ausstehenden Kontrollstellenbericht betreffend das Jahr 1988 bis zum 30. November 1989 nachzureichen, da das Vorliegen dieses Berichts unabdingbare Voraussetzung für die definitive Eintragung der Vorsorgeeinrichtung im Register der beruflichen Vorsorge bilde.
Am 4. Dezember 1989 teilte die Vera-Sammelstiftung der Beklagten sinngemäss mit, weder sie noch ihre Kontrollstelle verfügten über einen entsprechenden Experten für berufliche Vorsorge, weshalb sie die Vita beauftragt habe, das entsprechende Mandat als Experte für die Vera- und Pevos-Sammelstiftungen zu übernehmen (act. II 1‘408; act. II RU 73). Gemäss einer Aktennotiz der Beklagten (act. II 930) wurde beiden Sammelstiftungen am 27. Dezember 1989 telefonisch mitgeteilt, dass die definitive Registrierung zurückgestellt sei, bis der Expertenbericht eintreffe.
Am 24. April 1990 füllte ein Experte für berufliche Vorsorge der «Genfer» den Fragebogen betreffend die Vera-Sammelstiftung (act. II 54, 1‘418; act. II RU 76) und am 20. Juni 1990 jener der Vita den Fragebogen betreffend die Vera/Pevos-Sammelstiftungen (act. II 55, 931; act. II RU 79) aus. Der Experte der «Genfer» vermerkte dabei betreffend die Vera-Sammelstiftung, dass ein versicherungstechnisches Gutachten entfalle, da sämtliche Risiken einer Versicherungseinrichtung übertragen seien.
3.5.4 Mit Schreiben vom 3. Juli 1990 (act. II 1‘424; act. II RU 80) wandte sich die Vera-Anlagestiftung gestützt auf ein «kürzliches» Telefongespräch an die Beklagte. Sie wies darauf hin, dass zufolge des dringlichen Bundesbeschlusses (Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 über Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen [BBAV; AS 1989 1981]), welcher die Anlage in Liegenschaften auf 30 % beschränke, verschiedene Vorsorgeeinrichtungen ihrer Verpflichtung zur Übernahme von Varia-Anteilscheinen nicht mehr nachkommen könnten. Weiter führte sie aus, auf telefonische Anfrage hin sei bestätigt worden, dass die Übernahme von Varia-Obligationen den Anlagebeschränkungsvorschriften nicht unterstünden und bat – auch namens der Pevos-Anlagestiftung – um schriftliche Bestätigung dieses Umstands.
Am 3. Oktober 1990 antwortete die Beklagte (act. II 1‘436 f.; act. II RU 85) auf das Schreiben vom 3. Juli 1990 (act. II 1‘424; act. II RU 80) gegenüber beiden Anlagestiftungen in dem Sinne, dass mit den Varia-Obligationen den Anlagestiftungen Darlehen gewährt würden. Der Forderung komme kein Wertpapiercharakter zu. Diese Anlageform sei zulässig, unterliege aber der Vorschrift von aArt. 54 Abs. 1 lit. a BVV 2 (richtig: aArt. 54 lit. a BVV 2), so dass pro Schuldner (Anlagestiftung) nicht mehr als 15 % des Vermögens einer Personalvorsorgestiftung angelegt werden dürften*.*
3.5.5 Am 25. Juli 1990 reichte die Vera-Sammelstiftung verschiedene Unterlagen zur Beurteilung der definitiven Registrierung ein (act. II 1‘431; act. II RU 83). Am 8. August 1990 wurde die Vera-Sammelstiftung definitiv registriert, wobei jedoch festgehalten wurde, dass die nachträgliche Korrektur von Urkunden, Statuten, etc. verlangt werden könnte, da die umfassende Prüfung zufolge Arbeitsüberlastung erst noch erfolgen werde (act. II 1‘432; act. II RU 84).
3.5.6 Am 10. Oktober 1990 wurde – wie bereits am 8. August 1988 die Vera-Anlagestiftung (act. II 1‘372 f.) – auch die Pevos-Anlagestiftung seitens der Beklagten angehalten, eine Umgehung der Anlagerichtlinien durch die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen mittels einer von zwei Lösungsvarianten auszuschliessen (act. II 1‘439; act. II RU 86), worauf die G.________ auf die von der Vera-Anlagestiftung umgesetzte Lösung hinwies (act. II 1‘449; act. II RU 87).
3.5.7 Während die Jahresrechnungen 1987 und 1988 der beiden Anlagestiftungen ohne Bemerkungen genehmigt wurden (act. II 1‘425 f., 1‘417, 1‘420; act. II RU 75, 78, 81), brachte die Beklagte bei jenen der beiden Sammelstiftungen für die betreffenden zwei Jahre am 18. Oktober 1990 Vorbehalte an (act. II 1‘440-1‘448; act. II RU 88). Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vermögensanlage in Varia-Anteilscheinen bei den reinen Immobilienstiftungen, die naturgemäss den Anlagebegrenzungen der BVV 2 nicht folgten, als Anlage in Immobilien zu betrachten sei. Das entsprechende Limit betrage gemäss BVV 2 50 % bzw. gemäss BBAV 30 % und werde deutlich überschritten. Die Beklagte ersuchte die Sammelstiftungen (hervorgehoben durch Fettschrift), ihre Anlage in Varia-Anteilscheinen entsprechend zu reduzieren und zudem die Anlagepraxis gründlich zu überdenken. Gegenüber der Pevos-Sammelstiftung wies die Beklagte zudem darauf hin, dass sowohl für das Jahr 1987 als auch das Jahr 1988 aus dieser Anlagepraxis ein negativer Erfolgssaldo resultiert habe.
Nach einem (internen) Briefwechsel der Vera-Sammelstiftung mit ihrem Stiftungsrat Dr. iur. B.________ (act. II 1‘450; act. II RU 89) fand am 1. Februar 1991 eine Besprechung zwischen Vertretern der beiden Vera-Stiftungen und einem Vertreter der Beklagten statt (act. II 1‘451). Die Beklagte verortete die Problematik darin, dass die Sammelstiftung die Policendarlehen in der Anlagestiftung anlege, deren Immobilienanteil deutlich höher liege als gemäss Anlagebegrenzung für Vorsorgeeinrichtungen zulässig. Als Besprechungsergebnis wurde festgehalten, dass seitens der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Anlagepolitik mit der geltenden Rechtsordnung in Konflikt stehe, angesichts der «Absenz von übermässigen Gefahren für die Ansprüche der Versicherten» werde vorerst nichts unternommen, sondern das Problem noch intern diskutiert; die Frage werde auch in die Revision der BVV 2 einbezogen.
3.5.8 Mit Rundschreiben vom 18. April 1991 (act. II 1‘452; act. II RU 90) orientierte die Beklagte die unter ihrer Aufsicht stehenden Vorsorgeeinrichtungen, dass der BBAV und damit auch die Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Bewertung der Grundstücke von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrichtungen (VAV; AS 1989 2123) per 28. März 1991 aufgehoben worden sei und folglich die Anlagebegrenzung für inländische Immobilien nicht mehr bei 30 %, sondern wiederum bei 50 % gemäss BVV 2 liege.
3.5.9 Am 2. Mai 1991 gelangte die Vera-Sammelstiftung an die Beklagte, nahm Stellung zu den Vorbehalten zur Jahresrechnung 1987 und 1988 und nahm gleichzeitig auf die Besprechung vom 1. Februar 1991 Bezug (act. II 1‘453; act. II RU 91). Die Vera-Sammelstiftung erklärte dabei, aufgrund der früheren Verhandlungen mit der Beklagten sei man der Ansicht gewesen, dass die Anlagevorschriften eingehalten würden, da lediglich 50 % des Deckungskapitals der Kollektivversicherungsverträge mit Policendarlehen belehnt und über die Vera-Anlagestiftung in Liegenschaften angelegt werden sowie zusätzlich das Verwaltungsreglement ergänzt worden sei. Die Geschäftstätigkeit habe bis heute hierauf basiert und es wäre völlig unmöglich, die Anlagen innert nützlicher Frist umzuplatzieren. Gleichzeitig anerkannte die Vera-Sammelstiftung aber im Ergebnis, dass ihre Deutung so nicht korrekt sei, weil gemäss BVV 2 Basis der Anteilsberechnung die Belehnung sei, mithin von den 50 % belehnten Mitteln allein die Hälfte in Liegenschaften investiert werden dürfte. Es wurde deshalb der Beklagten eine Revision der BVV 2 beliebt gemacht, wobei entweder das gesamte Deckungskapital aus Kollektivversicherungsverträgen als Basis für die Anteilsberechnung massgebend sein sollte oder die Begrenzung der Anlage in Liegenschaften auf 60 % anzuheben wäre.
3.6Drittmeldung und Anzeichen für finanzielle Schwierigkeiten
3.6.1 Am 3. Mai 1991 gelangte eine bei der Vera-Sammelstiftung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge damals angeschlossene Arbeitgeberin über ihren Rechtsvertreter mit Fragen an die Beklagte (act. II 1‘455-1‘457), wobei sie insbesondere die Gesetzeskonformität der Organisationsstruktur und Anlagestrategie der Vera-Sammelstiftung in Frage stellte. Zusammen mit weiteren Stiftungsmitgliedern richtete sie sich danach mit Schreiben vom 5. Juni 1991 (act. II 1‘460) an die Stiftungsräte der beiden Vera-Stiftungen. Sie beanstandeten hauptsächlich die in wichtigen Punkten nicht paritätische Stiftungsorganisation, forderten ultimativ eine Revision der Stiftungsstatuten sowie Urkunden bzw. deren Anpassung an die gesetzlichen Erfordernisse und drohten mit einer Aufsichtsanzeige an die Beklagte. Diese Kritik wurde anlässlich der Sitzung des Stiftungsrates und des Stiftungsausschusses vom 7. Juni 1991 zurückgewiesen (act. II 1‘462). Auf das besagte Schreiben vom 5. Juni 1991 sowie am 3. September 1991 schriftlich gestellte Anträge zu Statutenrevisionen (act. II 67) antwortete die Vera-Sammelstiftung am 2. Oktober 1991 (act. II 68). Zusammengefasst führte sie aus, es sei alles statutarisch bzw. rechtlich korrekt erfasst und Änderungen seien nicht geboten.
Gemäss einer handschriftlichen Notiz der Vera-Sammelstiftung zu einer Besprechung vom 23. Oktober 1991 (act. II RU 92) wurde offenbar seitens der Stiftung der Beklagten gegenüber erklärt, dass der Gegenwert der Mittel in Liegenschaften und Schuldbriefen vorhanden sei; in verschiedenen Liegenschaften seien zudem bedeutende stille Reserven vorhanden*.* Als Besprechungsresultat wurde festgehalten, dass die Stiftungsurkunden die gesetzlichen Vorschriften nicht verletzten.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1991 (act. II 940, 1‘469) lieferte die Pevos-Sammelstiftung der Beklagten die Unterlagen zur definitiven Registrierung, insbesondere die am 20. Juni 1990 durch den Experten für berufliche Vorsorge der Vita bzw. am 29. November 1991 durch jenen der «Genfer» ausgefüllten Fragebogen (act. II 931, 936, 1‘468).
3.6.2 Am 30. Dezember 1991 gelangte die Vera-Sammelstiftung an die Beklagte und beantragte unter Beilage eines Stiftungsratsprotokolls die Genehmigung einer Änderung der Stiftungsstatuten, insbesondere betreffend Delegation der Befugnis zur Vermögensverwaltung und Anlage vom Kassenvorstand an den Stiftungsausschuss (act. II 70 f., 1‘470; act. II RU 96).
3.6.3 Im Rahmen der Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die definitive Registrierung der Pevos-Sammelstiftung gelangte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 1992 (act. II 75 f., 943, 1‘473; act. II RU 97) an die beiden Sammelstiftungen und forderte diverse Anpassungen der Statuten, Reglemente und Anschlussvereinbarungen. Insbesondere wurde verlangt, dass die Stiftungsversammlung paritätisch zusammengesetzt werde sowie die vom Stiftungsausschuss ausgeübte Vermögensverwaltung durch eine durch die Stiftungsversammlung zu beschliessende und jederzeit widerrufbare Delegationsnorm gedeckt werde. Gleichzeitig wies die Beklagte auf das Erfordernis hin, dass durch die Anlage von Vorsorgemitteln ein genügender Ertrag zu erwirtschaften sei bzw. die Vorsorgeeinrichtung einen dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechenden Ertrag anzustreben habe.
Gemäss einer Aktennotiz von Dr. iur. B.________ vom 20. Juli 1992 (act. II RU 99) soll an einer Besprechung vom 17. Juli 1992 zwischen den Vera-Stiftungen und der Beklagten über offenbar drei Wochen zuvor gegenüber den Verantwortlichen geäusserte Bedenken hinsichtlich einer möglichen Überschuldung der Vera-Anlagestiftung sowie einer allenfalls notwendigen sofortigen Intervention gesprochen worden sein. Unter anderem soll seitens der Beklagten aufgrund der konjunkturellen Entwicklung bezweifelt worden sein, dass auf den zum Buchwert bilanzierten fertigen Bauten stille Reserven vorhanden seien. Zudem soll die Beklagte die Fremdkapitalquote als zu hoch erachtet, die Reduktion auf einen Drittel gefordert und letztlich eine Quote von 50 % akzeptiert haben.
Mit Zuschrift vom 20. Juli 1992 (act. II 77, 944, 1‘480; act. II RU 100) bestätigte die Vera-Sammelstiftung – auch namens der Pevos-Sammelstiftung – den Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 25. Mai 1992. Sie erklärte, dass sie noch nicht in der Lage sei hierzu profund Stellung zu nehmen. Seitens der Beklagten als Aufsichtsbehörde solle den beiden Stiftungen vieles vorgeschrieben werden, doch dürfe die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen nicht anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Die Stiftung nehme das besagte Schreiben durchaus ernst, behalte sich aber vor, nur dort auf Änderungsvorschläge einzutreten, wo ihr «die Stringenz» gegeben scheine. Am 3. September 1992 teilten die beiden Sammelstiftungen der Beklagten insbesondere mit, sie würden die verlangten Änderungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Stiftungsversammlung ablehnen. Sie vertraten die Auffassung, dass sie sich mit dem paritätischen Kassenvorstand den gesetzlichen Anforderungen genügend organisiert hätten. Hinsichtlich der Delegationsnorm zur Vermögensverwaltung sei bereits eine Änderung der Stiftungsurkunde eingereicht worden (act. II 78, 945, 1‘481; act. II RU 101).
3.6.4 Am 28. Oktober 1992 fand eine Aussprache zwischen Verantwortlichen der Stiftungen sowie der Beklagten statt. Im Rahmen eines Schreibens der Beklagten vom 24. November 1992 (act. II 80, 946, 1‘483; act. II RU 102) wurde als Ergebnis einerseits festgehalten, dass die Kassenvorstände als paritätische Organe der Sammelstiftungen zu amten und dabei künftig auch die Vorsorgereglemente zu erlassen und für Fragestellungen bezüglich der Finanzierung eines bestimmten Vorsorgewerkes zuständig zu sein hätten. Andererseits wurde festgestellt, dass es an den Kassenvorständen der beiden Sammelstiftungen sein werde, die in Entwürfen der Statutenänderung vorgesehene Delegation der Vermögensverwaltung an die Stiftungsausschüsse tatsächlich zu beschliessen.
3.6.5 Am 19. Januar 1993 nahm die Vera-Sammelstiftung gegenüber der Beklagten Bezug auf eine Besprechung vom 14. Januar 1993. Sie führte aus, dass der Zinsanstieg zu einer gedrückten Ertragslage bei der Vera-Anlagestiftung geführt habe. Die hohen Passivzinsen und die «magere Rendite von Bauten» hätten zu Beginn der 90er-Jahre gezeigt, dass die beiden Ertragsmechanismen (von der Anlagestiftung gegenüber den Anlegern stipulierter Ertrag bzw. Verzinsung der Policendarlehen durch die Sammelstiftung) «schwer auf einen Nenner zu bringen» seien. Es bestehe jedoch weder die Gefahr eines Liquiditätsengpasses noch sei die Vera-Anlagestiftung in ihrer Substanz gefährdet. Es wurde mitgeteilt, die Stiftungsräte beider Vera-Stiftungen hätten der Vita und «Genfer» vorgeschlagen, den Zinssatz für die Policendarlehen sofort zu reduzieren, im Gegenzug müssten diese den belehnten Teil des Deckungskapitals für die Altersgutschriften ebenfalls mit einem reduzierten Satz verzinsen. Diese Zinsreduktion entspreche zwar nicht den Stiftungsstatuten, sei aber ein Gebot der Stunde, soweit der Stiftungszweck heute und für die Zukunft erhalten bleiben solle (act. II 81, 1‘491; act. II RU 104).
3.7Ermittlungen und weitere Interventionen durch das BSV
3.7.1 Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 (act. II 82, 1‘496; act. II RU 106) hielt die Beklagte im Hinblick auf eine auf den 7. Juli 1993 angesetzte Besprechung gegenüber Dr. iur. B.________ fest, die am 21. Juni 1993 übermittelten Geschäftsberichte und die Jahresrechnungen der beiden Vera-Stiftungen wie auch der Kontrollstellenbericht betreffend das Jahr 1992 (act. II AB 20) gäben Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Es sei offenbar davon auszugehen, dass der Verkehrswert des Immobilienbestandes der Anlagestiftung erheblich unter dem Buchwert liege. Falls dies tatsächlich zutreffe, müsse mit beträchtlichen Werteinbussen auf den Varia-Anteilscheinen gerechnet werden. Falls der Wert der letzteren wesentlichen herabgesetzt werden müsste, entstände bei der Sammelstiftung eine Unterdeckung. Bereits an der Sitzung vom 17. Juli 1992 sei die hohe Fremdkapitalquote beanstandet und vereinbart worden, dass sie mittelfristig auf vorläufig 50 % abzubauen sei. Die Fremdkapitalquote sei jedoch inzwischen nicht gesunken, sondern sogar noch angestiegen. Die Beklagte müsse sich möglichst rasch ein Bild über die tatsächliche Situation verschaffen; dies erfordere eine Bewertung der Aktiven zu Verkehrswerten sowie eine Beurteilung der Situation der Sammelstiftung durch einen Pensionskassenexperten. Zudem sei im Rahmen von Sofortmassnahmen zu verhindern, dass durch Rückzüge der Anteilscheine bzw. der Auflösung von Anschlussverträgen zu hohe Kapitalbeträge ausbezahlt und damit die verbleibenden Gläubiger geschädigt würden. Die Beklagte unterbreitete Dr. iur. B.________ verschiedene detaillierte Fragen.
Der Inhalt des Gesprächs vom 7. Juli 1993 zwischen den Vera-Stiftungen, der G.________ sowie der Beklagten wurde in einer Aktennotiz der G.________ vom 19. Juli 1993 (act. II 1‘501; act. II RU 109) dokumentiert. Die Beklagte nahm mit zwei Schreiben vom 12. Juli 1993 (act. II 83, 1‘497 f.; act. II RU 107 f.) an die beiden Vera-Stiftungen Bezug auf diese Besprechung und verlangte, dass die im Schreiben vom 2. Juli 1993 gestellten Fragen bis Ende Juli 1993 schriftlich beantwortet werden. Zudem sollte die aktuelle Lage der Anlagestiftung durch eine unabhängige Verkehrswertschätzung der Liegenschaftsanlagen beurteilt und in einem Bericht des Experten für berufliche Vorsorge bis Ende Oktober 1993 dargelegt werden. Im Sinne von kurzfristigen aufsichtsrechtlichen Massnahmen wurde angeordnet, dass ab sofort bei allen Auflösungen von Anschlussvereinbarungen in Absprache mit dem Experten für berufliche Vorsorge angemessene Vermögensabzüge vorzunehmen seien. Vereinbart wurde überdies, dass halbjährlich – erstmals per Ende Juni 1993 – eine Bilanz zu erstellen und zusammen mit dem Kontrollstellenbericht der G.________ der Beklagten einzureichen sei. Mittelfristig sei der festgestellte erhebliche Anpassungsbedarf der Urkunden zu beheben und müsse die Anlagetätigkeit, der durchschnittliche Ertrag der Anlagen sowie der Mittelzufluss an die Anlagestiftung hinsichtlich der Gesetzeskonformität überprüft werden.
3.7.2 Am 22. Juli 1993 wurde bei der Beklagten ein internes Statement zur Situation der Vera-Stiftungen unter Berücksichtigung der Bilanzen erstellt (act. II 683). Darin wurde der Status quo erhoben und unter anderem ausgeführt, aus dem Kontrollstellenbericht betreffend das Jahr 1992 ergebe sich, dass die Liegenschaften in Missachtung von aArt. 48 Abs. 2 BVV 2 zu den Gestehungskosten statt (maximal) zu den (tieferen) Verkehrswerten bilanziert worden seien. Zur Aufbesserung der schlechten Lage seien zudem Baulandzinsen «aktiviert», mithin fiktive Verzinsungen des inaktivierten Baulandes zur «Frisierung» der Bilanz eingesetzt worden. Die Anlagegrundsätze seien seit längerem nicht mehr eingehalten worden, so widerspreche die Anlagekonzentration in Liegenschaften dem Grundsatz der Sicherheit und der ausreichenden Diversifikation zur Vermeidung von «Klumpenrisiken» im Sinne von aArt. 50 BVV 2. Die Null-Ertragssituation bei einem wesentlichen Teil der Anteilscheine verletze den Grundsatz des marktkonformen bzw. angemessenen Ertrages und führe auch im Hinblick auf die maximale Ausschöpfung der 50%igen Vermögensanlage bei der Sammelstiftung zu einer vorschriftswidrigen Situation. Die Jahresrechnungen seien offenbar seit 1988 zwar noch bei der Beklagten angesehen, aber nicht mehr abschliessend beurteilt und dazu keine offizielle Stellungnahme mehr abgegeben worden. Negativ falle die von der Stiftung bisher beschönigend und damit unseriös wiedergegebene Lagebeurteilung auf. Die verschiedenen Kontakte mit dem BSV liefen überwiegend darauf hinaus, die Aufsichtsbehörde nicht zu informieren, sondern sie zu unterlaufen. Der Ernst der Lage sei erkannt und die zu ergreifenden Massnahmen seien zurzeit vorgenommen. Vor weiteren Massnahmen sei das Ergebnis der Expertise abzuwarten. Es dürfe nicht über das Ziel hinausgeschossen werden, ansonsten die Stiftungen nicht mehr zu halten seien.
3.7.3 Nachdem Dr. iur. B.________ am 26. Juli 1993 sinngemäss um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der Fragen ersucht (act. II 84) und über die Personalien des mit der Liegenschaftsbewertung beauftragten Treuhänders orientiert hatte (act. II 684), äusserte sich die Vera-Anlagestiftung in einem formlosen auf den 24. August 1993 datierten Papier (act. II 1‘503; act. II RU 110) bzw. im Schreiben vom 27. August 1993 (act. II 1‘504; act. II RU 111) zu den Fragen der Beklagten.
3.7.4 In einem internen Memorandum der Beklagten vom 7. September 1993 (act. II 687) wurden Vorschläge für zusätzliche Massnahmen formuliert und die Erstellung zweier Szenarien für Massnahmen zur Bewältigung der Krisensituation bzw. für solche bei Unabwendbarkeit eines Kollapses empfohlen.
3.7.5 Am 8. September 1993 wurden auch die beiden Pevos-Stiftungen seitens der Beklagten angegangen und aufgefordert, die Geschäftsprüfungsunterlagen sowie die Kontrollstellenberichte betreffend das Jahr 1992 einzureichen, und es wurden im Wesentlichen dieselben Fragen gestellte und Massnahmen angeordnet wie gegenüber den Vera-Stiftungen (act. II 1‘505 f.; act. II RU 112). Hierzu nahmen die Pevos-Stiftungen mit Schreiben vom 25. September 1993 (act. II 1‘515; act. II RU 118) Stellung.
3.7.6 Im Hinblick auf eine geplante Besprechung vom 24. September 1993 unterbreitete die Beklagte den beiden Vera-Stiftungen am 17. September 1993 weitere Fragen (act. II 1‘510; act. II RU 116), mit der sich die G.________ in einer Handnotiz vom 20. September 1993 (act. II 1‘511; act. II RU 117) befasste. Anlässlich der Besprechung vom 24. September 1993 verlangte die Beklagte von den Vera/Pevos-Stiftungen offenbar umfangreiche Akten ein (act. II 1‘514; act. II RU 119). Ein in diesem Zusammenhang gestelltes Gesuch um Fristerstreckung wies sie am 11. November 1993 ab und verlangte unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist die sofortige Einlieferung (act. II 1‘523 f.; act. II RU 120).
Mit Schreiben vom 18. November 1993 (act. II 1‘526, 1‘528; act. II RU 121) wurden die einverlangten Unterlagen der Beklagten zugestellt; gleichentags lag die unabhängige Verkehrswertschätzung vor (act. II 697, 700 f.).
3.7.7 Im Rahmen einer Stiftungsratssitzung der beiden Vera-Stiftungen vom 23. November 1993 wurde festgehalten, dass der Buchwert des Liegenschaftsbestandes um zirka Fr. 9‘200‘000.-- über dem Verkehrswert liege. Es wurden verschiedene Beschlüsse gefasst und der Beklagten als Antrag zwecks Erlass einer entsprechenden Verfügung unterbreitet (act. II 89-91).
3.7.8 Mit Verfügungen vom 14. bzw. 16. Dezember 1993 (act. II 703, 705, 1‘535 f., act. II RU 122 f.) untersagte die Beklagte den Vera/Pevos-Anlagestiftungen, ohne vorgängige Genehmigung der Beklagten weitere Darlehen aufzunehmen oder Vorsorgegelder von Vorsorgeeinrichtungen entgegenzunehmen. Zudem ordnete sie an, dass innert 14 Tagen eine in verschiedener Hinsicht korrigierte Zwischenbilanz per 30. Juni 1993, eine Bewertung der in der Verkehrswertschätzung noch nicht berücksichtigten Liegenschaften sowie eine Neubewertung der Anteilscheine und Obligationen einzureichen seien. Überdies stellte die Beklagte in Aussicht, sie werde einen unabhängigen Bücherexperten bestimmen und den Stiftungen als Beirat zur Seite stellen. Sie erwog unter anderem, es sei am 21. Juni 1993 (Vera-Anlagestiftung) bzw. am 9. September 1993 (Pevos-Anlagestiftung) über die «bedenkliche Lage» der Stiftungen orientiert worden. Die Anlagepolitik der Anlagestiftungen habe wichtige Anlagegrundsätze ausser Acht gelassen, wozu zusätzlich nun auch noch bedeutende Wertverluste auf den Anlagen sowie laufende Betriebsverluste gekommen seien. Es habe zudem nun festgestellt werden müssen, dass die Stiftungen Obligationen ausgegeben hätten, die jedermann, d.h. auch privaten Anlegern zugänglich seien, was jedoch den Stiftungsbestimmungen widerspreche. Die aktuelle Situation sei nicht unvermittelt 1993 entstanden, sondern die Folge einer Entwicklung seit 1985. Tatsache sei aber auch, dass die Kontrollstelle der Stiftungen erstmals in ihrem Kontrollstellenbericht 1992 datierend vom 7. Juni 1993 (erhebliche) Vorbehalte in Bezug auf die Bewertung der Aktiven angemeldet habe. Allfälligen Beschwerden gegen diese beiden Verfügungen entzog die Beklagte die aufschiebende Wirkung.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 (act. II 1‘539, act. II RU 125) nahm die Vera-Anlagestiftung zur Verfügung vom 16. Dezember 1993 Stellung und verwahrte sich insbesondere gegen die Darstellung, wonach sich die Problematik seit 1985 entwickelt und sie wichtige Anlagegrundsätze sowie die Stiftungsstatuten ausser Acht gelassen habe. Am gleichen Tag fand eine Besprechung zwischen den Stiftungsvertretern, der G.________ sowie der Beklagten statt, worauf die beiden Anlagestiftungen sich je mit Schreiben vom 27. Dezember 1993 (act. II 708, 1‘545 f., act. II RU 128 f.) nochmals an die Beklagte wandten und innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Abänderung der Verfügungen vom 14. bzw. 16. Dezember 1993 verlangten. Am 4. Januar 1994 empfahl die Vera-Anlagestiftung der Beklagten eine weitere Verfügung in Bezug auf die Stiftungsurkunden (Verwaltungsreglement) zu erlassen (act. II 1‘548; act. II RU 130).
3.7.9 Am 23. Dezember 1993 stellten die «Zürich» wie auch die «Genfer» eine Mitarbeit bei der Sanierung der beiden Sammelstiftungen in Aussicht (act. II 1‘541 f.; act. II RU 126 f.) und am 7. Januar 1994 reichten beide Sammel- sowie beide Anlagestiftungen die korrigierten Zwischenbilanzen ein und nahmen weitergehend Stellung (act. II 1‘549; act. II RU 131).
3.7.10 Mit Eingabe vom 17. Januar 1994 erhobt die Vera-Anlagestiftung (act. II 1‘550; act. II RU 132) beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 1993 (act. II 705, 1‘536, act. II RU 123.).
Am 3. Februar 1994 verfügte die Beklagte gegenüber den Anlagestiftungen eine Änderung der Stiftungsurkunden, wobei insbesondere die Bestimmung über die feste Verzinsung der Varia-Anteilscheine aufgehoben wurde (act. II 1‘558 f.; act. II RU 133). Gleichentags verbot die Beklagte den Sammelstiftungen mit separaten Verfügungen grundsätzlich, die Kollektivversicherungsverträge zu verpfänden bzw. weiter zu belasten und zusätzliche Anlagen bei den Anlagestiftungen sowie bei den mit diesen Institutionen verbundenen Gesellschaften zu tätigen (act. II 1‘560 f.; act. II RU 134). Ferner verpflichtete sie den Stiftungsrat, bis Ende März 1993 (richtig: 1994) die Geschäftsprüfungsunterlagen 1993 zu übermitteln. Überdies forderte sie ihn auf, innert gleicher Frist Bericht über Massnahmen zur Beseitigung der rechtswidrigen Anlagesituation abzugeben. Schliesslich setzte die Beklagte zur Wahrung der Stiftungsinteressen und zur Unterstützung der Aufsichtsbehörde – wie in Aussicht gestellt – einen unabhängigen Bücherexperten und Pensionsversicherungsexperten als Beirat ein.
Am 7. Februar 1994 zog die Vera-Anlagestiftung die Verwaltungsbeschwerde vom 17. Januar 1994 zurück (act. II 1‘564; act. II RU 136), nachdem die Beklagte am 4. Februar 1994 gegenüber den Anlagestiftungen einer Erstreckung der Frist zum Einreichen der Geschäftsprüfungsunterlagen bis 31. März 1994 zugestimmt, im Übrigen aber an den Verfügungen vom 14. und 16. Dezember 1993 festgehalten hatte (act. II 1‘562 f.; act. II RU 135).
3.7.11 Gemäss einer internen Aktennotiz der Anlagestiftungen waren diese mit der Feststellung der Beklagten in der Verfügung vom 3. Februar 1994, wonach die Quote von 50 % des in die Anlagestiftungen investierten Deckungskapitals der Sammelstiftungen zu hoch sei, nicht einverstanden (act. II 1‘565; act. II RU 137). In diesem Zusammenhang erliess die Beklagte am 23. Februar 1994 ein Schreiben, in dem sie eine Beteiligung von 50 % als zulässig erachtete, soweit es den Anlagestiftungen gelinge, innert angemessener Frist sämtliches nicht von Vorsorgeeinrichtungen stammende Vermögen auszugliedern (act. II 1‘566; act. II RU 138).
3.7.12 Bei der Prüfung der Jahresrechnungen 1989 bis 1992 der Sammel- und Anlagestiftungen brachte die Beklagte Vorbehalte an. Die entsprechenden Schreiben an die Anlagestiftungen ergingen am 22. März 1994 (act. II 1‘568-1‘576; act. II RU 139, 140), jene an die Sammelstiftungen am 24. März 1994 (act. II 1‘578-1‘589; act. II RU 142, 143).
3.8Sanierungsmassnahmen
3.8.1 Aus einem undatierten Auszug der Stiftungsratsprotokolle aller Stiftungen (act. II 1‘593; act. II RU 145) ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Sanierungsbestrebungen Verhandlungen mit den beteiligten Versicherungsgesellschaften geführt wurden, am 25. Februar 1994 eine erste Besprechung mit dem Kläger stattfand und die Ausarbeitung eines Desinvestitionskonzepts mit zusätzlicher Verkehrswertexpertise in Auftrag gegeben werden sollte.
Der von der Beklagten eingesetzte Beirat gelangte in seiner Wirtschaftlichkeits- und Machbarkeitsanalyse vom 5. Mai 1994 (act. II 1‘594), basierend auf einem Desinvestitionskonzept vom 3. Mai 1994 zum Schluss, dass die Überlebenschancen der Stiftungen insgesamt langfristig gegeben seien.
3.8.2 Am 30. Mai 1994 nahmen die beiden Vera-Stiftungen gegenüber der Beklagten Stellung zu den Vorbehalten bezüglich den Jahresrechnungen 1989 bis 1992 (act. II 1‘595 f.; act. II RU 146 f.), wobei sie unter anderem darauf hinwiesen, dass der Beklagten die Unternehmensstruktur bzw. Geschäftspolitik bekannt gewesen sei und sie diese nie beanstandet habe. Auf dem Kapital- und Immobilienmarkt seien grundlegende Veränderungen eingetreten, im Nachhinein und aufgrund des neusten Informationsstandes sei es immer einfacher, Kritik zu üben.
3.8.3 In zwei Schreiben vom 10. Mai 1995 (act. II 1‘611 f.; act. II RU 149 f.) wies die Beklagte gegenüber den Anlagestiftungen auf die bedenkliche finanzielle Situation von Darlehensschuldnern (Gesellschaften der sog. J.________-Gruppe) der Anlagestiftungen hin. Die Verantwortlichen der Stiftung wurden aufgefordert, im Verfahren gegen diese Schuldner für den Schutz der Vorsorgegelder besorgt zu sein. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Beklagte über allfällige Vergleichsverhandlungen mit den Schuldnern zu informieren sei und ihr Vergleichsabschlüsse vorgängig zur Genehmigung zu unterbreiten seien.
3.8.4 Am 8. Juni 1995 fand bei der Beklagten eine Sitzung mit dem Beirat sowie der Geschäftsführerin der Stiftungen statt, in deren Rahmen festgehalten wurde, dass die Ertragslage noch schlechter als vorerst angenommen und die Liquiditätslage angespannt sei (act. II 115, 1‘616). Als Ausfluss dieser Besprechung wurden am 10. Juli 1995 zu den Jahresrechnungen 1993 sämtlicher Stiftungen wiederum Vorbehalte angebracht und weitere Unterlagen einverlangt (act. II 1‘621-1‘624; act. II RU 151). Ebenso wurde am 6. September 1995 mit den Jahresrechnungen pro 1994 verfahren (act. II 1‘633-1‘363; act. II RU 153).
3.8.5 In den Verfügungen vom 5. September 1995 an die Anlage- und Sammelstiftungen (act. II 1‘629-1‘632; act. II RU 152) hielt die Beklagte fest, dass zufolge der Veränderungen auf dem Immobilienmarkt die Werte der Anlagestiftungen erheblich zu korrigieren gewesen seien bzw. die Anteilscheine Wertverluste erlitten hätten. Es wurde auf in der Zwischenzeit durchgeführte Prüfungen hingewiesen und Bezug genommen auf Neubesetzungen im Stiftungsrat. Die neu eingesetzten Stiftungsräte wurden von der Aufsichtsbehörde (für alle vier Stiftungen) abgesetzt. Zudem wurden verschiedene Anpassungen der Stiftungsurkunde angeordnet.
3.8.6 Die «Zürich» hielt gegenüber der Beklagten am 4. Oktober 1995 fest, dass die Sammelstiftungen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Versicherten nicht mehr erfüllen könnten und bezeichnete das Desinvestitionskonzept zur Verbesserung der Liquidität als gescheitert, signalisierte jedoch, dass die beteiligten Versicherer bereit seien, an anderen Lösungen mitzuarbeiten (act. II 1‘643; act. II RU 154).
Am 5. Oktober 1995 fand bei der Beklagten eine Sitzung mit Vertretern der Vera/Pevos-Stiftungen, der «Zürich», dem Kläger sowie dem eingesetzten Beirat statt (act. II 727, 732, 1‘651; act. II RU 156). Darin wurde unter anderem eine bilaterale Besprechung zwischen der «Zürich» und dem Stiftungsrat vorgeschlagen und direkt im Anschluss durchgeführt (act. II 725, 1‘652, vgl. auch 1‘674 [pag. 6‘809]). Im Nachgang zu diesen Sitzungen schlugen die Stiftungen der Beklagten mit Telefax vom 9. Oktober 1995 Massnahmen vor, welche diese mit Rückantwort vom 10. Oktober 1995 zustimmend zur Kenntnis nahm (act. II 726, 1‘661, 1‘664; act. II RU 157 f.).
Wie der Beirat in seinem weiteren Bericht vom 10. Oktober 1995 (act. II 1‘662 f.) festhielt, war inzwischen ein bedeutender Teil der Verträge zwischen den Sammelstiftungen und den angeschlossenen Vorsorgewerken sowie der Rahmenvertrag mit der «Zürich» gekündigt worden, weshalb die Desinvestitionen nicht mehr wie geplant aufgrund von immobilienökonomischen Aspekten erfolgen könnten. Zudem seien die Kontokorrent- und Darlehensverträge mit den Gesellschaften der J.________-Gruppe gekündigt und Inkassomassnahmen getroffen worden. Durch die sehr kritische Situation dieser Schuldner, die versucht hätten, ein Stillhalteabkommen mit den Gläubigern abzuschliessen, seien die Liquiditätsreserven der Stiftungen nicht mehr verfügbar und in hohem Masse gefährdet. Hinzu komme, dass die J.________-Gruppe ihre Liegenschaften innert kurzer Zeit verkaufen müsse und diese zu einem grossen Teil in derselben Region lägen wie jene der beiden Anlagestiftungen, was den Wert des Immobilienportefeuilles negativ beeinflussen werde. Die aufgrund von Beurteilungen aus dem Jahre 1994 eingesetzten Buchwerte seien kaum mehr realisierbar. Beide Anlagestiftungen seien nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft die Unterdeckung abzutragen und wieder ins Gleichgewicht zu kommen. Als Alternative zur Liquidation käme nur noch das Konzept einer Sanierung mittels einer Übernahme der Anlagestiftungen in Frage, dessen Realisierungsaussichten aber klar eingeschränkt seien. Ergebe sich bis Ende 1995 keine begründete Aussicht, einen Übernehmer zu finden, müsste die Situation überprüft und müsste nötigenfalls bei der Beklagten das Gesuch um Liquidation gestellt werden.
Am 16. Oktober 1995 nahm die Beklagte mit dem Kläger Kontakt auf, orientierte über den Bericht des Beirates und bat um eine Besprechung (act. II 730, 1‘678), die schliesslich am 27. Oktober 1995 stattfand (act. II 1‘700).
3.8.7 Mit Verfügungen vom 27. November 1995 (act. II 974, 1‘721-1‘724; act. II RU 161) ordnete die Beklagte auf Antrag des Stiftungsrates und in Präzisierung der Verfügungen vom 5. September 1995 (act. II 1‘629-1‘632; act. II RU 152) im Rahmen einer provisorischen (vorsorglichen) aufsichtsrechtlichen Massnahme verschiedene Anpassungen der Stiftungsurkunden an.
3.8.8 Am 18. Dezember 1995 informierte die Beklagte den Kläger, dass das Konzept einer Sanierung mittels Übernahme der Anlagestiftungen wohl gescheitert und eine Liquidation unvermeidlich sei (act. II 153, 980).
Am 3. Januar 1996 erstellte der Beirat einen weiteren Bericht (act. II AB 47), in welchem er das Übernahmekonzept als gescheitert beurteilte und eine Liquidation empfahl.
3.9Liquidation
3.9.1 Mit Verfügungen der Beklagten vom 16. Januar 1996 (act. II 158, 984, 1‘740-1‘743; act. II RU 162) wurden alle Vera/Pevos-Stiftungen aufgehoben und die Stiftungsräte verpflichtet, die Liquidation einzuleiten (act. II 198, 1‘005; vgl. SHAB Nr. 44 vom 4. März 1996).
3.9.2 Nachdem alle bisherigen Stiftungsräte ihren Rücktritt erklärt hatten (act. II 165, 168-170, 181-185, 201 f., 990, 997-999, 1‘008 f.), setzte die Beklagte am 8. März 1996 neue Stiftungsräte ein (act. II 199 f., 1‘006 f., 1‘784-1‘787; act. II RU 175).
Der neue Stiftungsrat der beiden Sammelstiftungen ersuchte am 6. Mai 1996 mit einer ersten provisorischen Forderungseingabe beim Kläger um Sicherstellung des verlorenen Deckungskapitals (act. II 215, 1‘019). In der Folge orientierte er die Beklagte regelmässig über seine Liquidationstätigkeit (act. II 230, 255, 1‘025).
3.9.3 Am 31. Juli 1996 erstellte Dr. iur. C.________ als … einen juristischen Bericht zu den Haftungsfragen und am 4. April 1997 verfasste Dr. rer. pol. D.________ als … eine Stellungnahme «zu den Geschehnissen im Zusammenhang mit den Vera/Pevos-Stiftungen» (act. II 305, 1‘051, 1‘845 f.; vgl. dazu act. II 1‘692, 1‘827-1‘829; act. IC 9).
3.9.4 Nachdem das kantonale Nachlassgericht bereits am 28. Juni 1996 ein Gesuch der Vera-Anlagestiftung um einstweilige Nachlassstundung gutgeheissen hatte (act. II 228/2, 230/3, 1‘025/3), bestätigte es mit Urteil vom 16. Januar 1997 den von der Stiftung mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (vgl. SHAB Nr. 30 vom 14. Februar 1997). Auch bezüglich der Pevos-Anlagestiftung wurde eine Nachlassstundung gewährt und mit Urteil vom 12. März 1998 ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt (vgl. SHAB Nr. 60 vom 27. März 1998).
3.9.5 Ab August 1997 überwies der Kläger den beiden Sammelstiftungen Akontozahlungen, worauf diese begannen, den zuständigen Vorsorgeeinrichtungen Deckungskapitale zu vergüten (act. II 1‘887 f., 1‘898, 1‘903-1‘908). In den Jahren 1997 und 1998 leistete der Kläger insgesamt betreffend die Vera-Sammelstiftung Fr. 62‘500‘000.-- bzw. betreffend die Pevos-Sammelstiftung Fr. 10‘100‘000.-- (act. I 4; act. IA 4). Die Liquidation der beiden Sammelstiftungen ist – soweit ersichtlich – bis dato noch nicht abgeschlossen (vgl. <www.zefix.ch>).
4.
4.1Schaden
4.1.1 Bei Art. 56a BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung (AS 1996 3067) handelte es sich um eine eigentliche Haftungsnorm. Der Schaden, den der Sicherheitsfonds geltend machen kann, wird durch die Höhe der von ihm sichergestellten Leistungen limitiert.
4.1.2 Aufgrund der Aktenlage ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Kläger in den Jahren 1997 und 1998 Sicherstellungsleistungen im Umfang von Fr. 10‘100’00.-- betreffend die Pevos-Sammelstiftung bzw. Fr. 62‘500‘000.-- betreffend die Vera-Sammelstiftung erbrachte (act. I 4; act. IA 4). Zwischen den Parteien scheint denn im Grundsatz auch Einigkeit darüber zu bestehen, dass ein Schaden vorliegt (Klagen S. 25 Ziff. IV Ziff. 2.1.1; Klageergänzung S. 23 f. N. 62 ff.; Klageantwort S. 13 N. 76 ff.; Replik S. 27 f. N. 88 ff.; Duplik S. 11 N. 45 f.), jedenfalls wird dies seitens der Beklagten nicht substanziiert bestritten. Dass es sich dabei um einen (reinen) Vermögensschaden handelt, versteht sich von selbst und beschlägt die nachstehend zu prüfende kumulative Anspruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit (Verhaltensunrecht [vgl. E. 2.3.2 hievor bzw. E. 4.2.1 hienach]).
4.1.3 Die oben erwähnten anfänglichen Schadenspositionen (vgl. E. 4.1.2 hiervor) reduzierten sich in der Folge durch die Ergebnisse von Verantwortlichkeitsverfahren sowie Inkassobemühungen gegen Dritte und belaufen sich nach den aktuellsten Angaben des Klägers in der Replik betreffend die Pevos-Sammelstiftung auf Fr. 8‘364‘571.-- bzw. betreffend die Vera-Sammelstiftung auf Fr. 55‘218‘639.85, je zuzüglich Zins zu 5 % gemäss Aufstellung in der entsprechenden Rechtsschrift (Replik S. 2 f. Ziff. I lit. A bzw. B). Eine eingehendere Schadensberechnung unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklungen erübrigt sich mit Blick auf das Nachstehende.
4.2Widerrechtlichkeit
4.2.1 Die Widerrechtlichkeit wird vorliegend nicht bereits durch den Schaden indiziert, da ein (reiner) Vermögensschaden in Frage steht und folglich zu eruieren ist, ob die Beklagte im Sinne eines Verhaltensunrechts durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen gegen eine einschlägige Schutznorm verstossen hat (Schutznormtheorie; vgl. E. 2.3.2 hievor).
Für die hier massgebende Zeit ergaben sich die Pflichten der Beklagten als berufsvorsorgerechtliche Aufsichtsbehörde hauptsächlich aus aArt. 62 BVG sowie den Art. 5 ff. der aBVV 1 (AS 1983 829) und aArt. 49 ff. BVV 2. Zu beachten waren gemäss aArt. 62 Abs. 2 BVG zudem die stiftungsspezifischen Bestimmungen von Art. 84 Abs. 2, Art. 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, der Vorsorgezweck nicht verletzt und das Vorsorgevermögen zweckmässig verwendet wird. Insbesondere hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass das Stiftungsvermögen nach Massgabe der Stiftungsurkunde und im Interesse der Destinatäre erhalten bleibt und nicht spekulativ bzw. allzu risikoreich angelegt oder seinem Zweck entfremdet wird (Martin Th. Maria Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 46).
Die BVG-Aufsicht als materielle Staatsaufsicht erstreckt sich auf die Gründung wie auch die Dauer des Geschäftsbetriebes. Die Aufsichtsaufgaben sind in Art. 62 BVG nicht abschliessend umschrieben und können (mittelbar) präventiv oder repressiv erfüllt werden (vgl. Christina Ruggli, in: Handkommentar zum BVG und FZG, S. 975, Art. 62 N. 3 dies. Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Basel 1992, S. 60, S. 62 f.; Diego Vieli, Die Kontrolle der Stiftungen, insbesondere der Personalvorsorgestiftung [Kontrollstelle und Experte für berufliche Vorsorge], Diss. Zürich 1984, S. 24 f.; Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Diss. Zürich 1996, S. 37). Da die Aufsichtsbehörde kein Organ der Vorsorgeeinrichtung ist und ihr auch kein Mitentscheidungsrecht zukommt, sind jedoch Massnahmen, die in den Willensbildungsprozess bzw. in die Ermessensfreiheit der Vorsorgeeinrichtung eingreifen und deren Selbstkontrolle bzw. Eigenverantwortlichkeit beschneiden (sog. unmittelbare präventive Aufsichtsmittel), unzulässig (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 48).
Mit der Übernahme der Aufsicht prüft die Behörde die Stiftungsurkunde und die Ausführungsvorschriften (Reglemente, Statuten, Versicherungsverträge) auf deren Rechtmässigkeit. Es handelt sich um eine formale Prüfung der Rechtmässigkeit (vgl. Ruggli, a.a.O. S. 66). Bei bestehenden oder drohenden Gesetzwidrigkeiten bzw. entsprechendem Verdacht hat die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen einzuschreiten und die nötigen Abklärungen und Massnahmen zu treffen. Die Frage der Widerrechtlichkeit der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit stellt sich insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vermögensanlage und -verwaltung durch die Vorsorgeeinrichtungen. Nebst der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu den zulässigen Anlagekategorien und deren Begrenzungen ist namentlich den Grundsätzen der Sicherheit, der Liquidität sowie der angemessenen Rendite Rechnung zu tragen (Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 154 und 158).
4.2.2 Bereits vor dem Inkrafttreten des BVG stand die Beklagte mit der damaligen VERA Gemeinschaftsstiftung, Olten, in Kontakt und thematisierte deren Aufspaltung in eine Vorsorge- sowie eine Anlagestiftung bzw. die Anforderungen an die paritätische Verwaltung (act. II 11, 1‘276; act. II RU 12 f.). Frühzeitig prüfte sie die Statutenentwürfe der beiden nachmaligen Vera-Stiftungen und brachte Änderungswünsche an (act. II 19, 1‘308; act. II RU 26, 29). Auch in der Phase nach der Aufsichtsunterstellung sämtlicher vier Stiftungen und der provisorischen Eintragung der beiden Sammelstiftungen im Register für die berufliche Vorsorge fanden zahlreiche Besprechungen mit der Beklagten statt. Richtigerweise wirft der Kläger der Beklagten denn auch nicht vollständige Untätigkeit vor, vielmehr macht er sinngemäss geltend, bereits im Jahr 1985 – jedenfalls aber in den Folgejahren – hätten alarmierende Anzeichen, vorab für eine unsorgfältige Vermögensanlage, bestanden, die zwingend ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gefordert hätten (Klagen S. 27 ff. Ziff. IV Ziff. 2.2.2; Klageergänzung S. 9 N. 24, S. 15 f. N. 41, S. 37 f. N. 96).
4.2.3 Im Rahmen der Prüfung der Stiftungsstatuten war der Beklagten bekannt, dass das vorobligatorisch bereits durch die VERA-Gemeinschaftsstiftung, Olten, seit jeher betriebene Konzept durch die neu geschaffenen Sammel- und Anlagestiftungen dem Grundsatz nach weitergeführt werden sollte (act. II 6, 10, 1‘275; act. II RU 11; act. IC 2). Dass sich dabei einerseits die Anlagestrategie durch das Zeichnen von Varia-Anteilscheinen der Anlagestiftungen auf Immobilien konzentrieren und andererseits die Mittelbeschaffung über Policendarlehen, mithin durch Belehnung der Kollektivversicherungsverträge erfolgen sollte, ergab sich aus dem Zweckartikel (Art. 2) der Statuten der Sammelstiftungen (act. II 21, 912). Zwar waren es nicht zuletzt die Erfahrungen mit den Vera/Pevos-Stiftungen, die – nebst weiteren Erkenntnissen aus der Immobilienkrise und auch der späteren allgemeinen Rezession – zur Kritik und schliesslich zum Verbot von Policendarlehen führten bzw. vom Gesetzgeber zum Anlass massiver Verschärfungen der Anlagevorschriften wie auch der Aufsichtsbestimmungen genommen wurden und die Beklagte veranlassten, die Aufsichtstätigkeit anzupassen (vgl. Yvar Mentha, in: Handkommentar zum BVG und FZG, S. 1196, Art. 71 N. 120; Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 46 vom 20. August 1999 [act. II 1‘960; act. II RU 179]; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl., Bern 2006, S. 626; Die Pleite ist schlimmer als ursprünglich angenommen, in: SPV 1996 S. 135 ff.; Hans-Ulrich Stauffer, Policendarlehen mit Fragezeichen, in: SPV 1997 S. 627 f.; Martin Hubatka, Policendarlehen waren die Ursache der «verheerenden» Pleite, in: SPV 1999 S. 715 f.). Die Risikoneigung des hier gewählten Geschäftsmodells war jedoch durchaus bekannt und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. BGer 9C_92/2007 E. 3.5.3 f.). Die Verpfändung und Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag war selbst unter den verschärften Bestimmungen der VoVpf – entgegen der Ansicht des Klägers (Klagen S. 21 f. Ziff. III Ziff. 11) – nicht per se unzulässig (vgl. BGer 9C_92/2007 E. 3.4.3 f.; vgl. auch den Bericht von Dr. iur. C.________ [act. IC 9/40 ff.]). Dasselbe gilt ebenso für die anderweitige kreditfinanzierte Vermögensanlage und eine damit mögliche Hebelwirkung (sog. Leverage-Effekt; vgl. BGE 137 V 446 E. 6.2.6 S. 452 f.; vgl. auch die Aussagen von Dr. rer. pol. D.________ [act. II 1‘845/3, 2‘136]). Waren die Policendarlehen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig, so hatte die Beklagte insoweit keine rechtliche Handhabe, Anordnungen gegen den Willen der Stiftungen durchzusetzen, zumal ihr lediglich eine Rechtskontrolle zukommt (vgl. BGer 9C_92/2007 E. 3.4.4 in fine und E. 3.5.7).
Soweit sich die Rügen des Klägers im Übrigen auf die durch die Sammel- bzw. Anlagestiftungen gewählte Anlagestrategie beziehen (Klageergänzung S. 29 ff. N. 78 ff.), beschlagen sie die vom Anwendungsbereich der Kontrolle und Aufsicht nicht erfasste Zweckmässigkeit der Geschäftsführung und sind von vornherein unbeachtlich (vgl. BGE 137 V 446 E. 6.2.3 S. 450). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Klägers zudem, soweit er sinngemäss bereits aus dem Umstand des Inkrafttretens der VoVpf per 1. Januar 1988 (AS 1988 382) auf ein unmittelbares und hinreichendes Wissen der Beklagten über einen rechtswidrigen Zustand bei den fraglichen Stiftungen schliesst (Klageergänzung S. 11 f. N. 32), zumal letztlich selbst den Beteiligten Liquidatoren (in umfassender Kenntnis des Zusammenbruchs des Vera/Pevos-Systems) noch im November 1996 nicht abschliessend klar war, wie die Anlagen und Handlungen der Stiftungen rechtlich zu beurteilen sind, weshalb Rechtsgutachten (zur Natur der Anteilscheine bzw. zur Frage wie weit eine Anlagestiftung kreditfinanziert investieren durfte) in Auftrag gegeben wurden (act. II 279, 1‘023).
Somit lässt sich festhalten, dass allein im Umstand, dass die Beklagte gegen die anlagestrategische Ausrichtung der Vera/Pevos-Stiftungen sowie deren Mittelbeschaffung durch Policendarlehen nach der Aufsichtsübernahme zunächst nicht einschritt, noch kein widerrechtliches Unterlassen zu erblicken ist.
4.2.4 Was das Diversifikationsgebot von Art. 71 Abs. 1 BVG i.V.m. aArt. 50 Abs. 3 BVV 2 bzw. die damit zusammenhängende Anlagebegrenzung für Liegenschaften im Sinne von aArt. 54 lit. c BVV 2 anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die Vera/Pevos-Sammelstiftungen die Liegenschaften nicht direkt hielten, sondern Varia-Anteilscheine der beiden Anlagestiftungen zeichneten und hiermit eine indirekte Anlage im Sinne von aArt. 56 BVV 2 tätigten. Weil die Legaldefinition des «Vermögens» nach aArt. 49 BVV 2 Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zunächst noch explizit ausklammerte, war die seitens der Stiftungen initial vertretene Auffassung, wonach die Grenze von 50 % dadurch eingehalten werde, dass lediglich die Hälfte des Deckungskapitals der Kollektivversicherungsverträge belehnt werde (act. II 1‘453; act. II RU 91), unzutreffend. Diese Problematik wurde von der Beklagten denn auch erkannt und sie hat entsprechende Massnahmen ergriffen. Gegenüber den Anlagestiftungen wurde mit Schreiben vom 8. August 1988 bzw. 10. Oktober 1990 (act. II 1‘372 f., 1‘439; act. II RU 86) auf eine Anpassung der Verwaltungsreglemente hingewirkt und gegenüber den Sammelstiftungen wurden im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnungen 1987 und 1988 entsprechende Vorbehalte angebracht (act. II 1‘440-1‘448; act. II RU 88). Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung von Art. 8 aBVV 1 hin (Klageantwort S. 16 N. 94 f.), die eine Anpassung der reglementarischen Bestimmungen, der Organisation, der Finanzierung und der Verwaltung an die gesetzlichen Vorschriften bis 31. Dezember 1989 erlaubte und zusätzlich die Möglichkeit vorsah, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist gewährt (Art. 8 Abs. 2 f. aBVV 1). Vor diesem Hintergrund musste erst im Rahmen der definitiven Registrierung der Nachweis erbracht werden, dass die diesbezüglichen Anforderungen vollumfänglich erfüllt sind. Das Institut der provisorischen Registrierung (ursprünglich «Anerkennung») wurde im Wissen und der Voraussicht geschaffen, dass das Verfahren naturgemäss einige Zeit dauern wird und es vorkommen kann, dass sich die Anpassung einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung an die gesetzlichen Bestimmungen verzögert (vgl. BBl 1976 I 256, 277); mithin wurde systembedingt in Kauf genommen, dass während der provisorischen Registrierung – allenfalls auch über die Fristen von Art. 8 aBVV 1 hinaus – ein nicht rechtskonformer Zustand bestand. Die Vera-Sammelstiftung wurde am 8. August 1990 – unter Vorbehalt – erst definitiv registriert (act. II 1‘432; act. II RU 84), nachdem die Vera-Anlagestiftung ihr Verwaltungsreglement am 23. Juni 1989 aufforderungsgemäss angepasst hatte, um auf formeller Ebene einer Umgehung der Anlagebegrenzung durch die Sammelstiftung entgegenzuwirken (act. II 1‘399), wogegen die Pevos-Sammelstiftung nie definitiv ins Register für die berufliche Vorsorge eingetragen wurde. Mit Blick darauf, dass unter Herrschaft des BBAV hinsichtlich inländischer Grundstücke kein Verkaufszwang, sondern ein Zuwachsstopp bewirkt werden sollte (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 16 vom 28. September 1990), wäre im Übrigen eine Anordnung, die faktisch überschrittene Quote von aArt. 54 lit. c BVV 2 durch eine sofortige Veräusserung von Liegenschaften bzw. Varia-Anteilscheinen zu reduzieren, auch vorher kaum verhältnismässig und kurzfristig realisierbar gewesen. Eine Vermögensanlage, die dem Anlagekatalog widersprach, war im Übrigen nicht per se rechtswidrig, die Vorsorgeeinrichtung durfte gemäss aArt. 59 BVV 2 im Einzelfall davon abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigten und die Erfüllung des Vorsorgezwecks nicht gefährdet war (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 56). Zwar erwies sich die noch im Februar 1991 seitens der Stiftungen vertretene und von der Beklagten wenig kritisch übernommene Ansicht, dass trotz des hohen Immobilienanteils keine übermässigen Gefahren für die Ansprüche der Versicherten bestünden (act. II 1‘451), im Nachhinein als Fehleinschätzung. Die weitere Entwicklung der Immobilienpreise bzw. der Beginn einer veritablen Immobilienkrise und schweren Rezession (vgl. Die Volkswirtschaft 2011, Heft 5 S. 54 ff.; Die Volkswirtschaft 2012, Heft 6, S. 55 ff.; Fritz Pfiffner, 40 Milliarden einfach «verbrannt», Die Immobilienkrise Anfang der 1990er Jahre forderte grosse Opfer von Banken und vielen Firmen, in: NZZ vom 27. November 2011; act. II AB 38) war jedoch nicht ohne weiteres absehbar. Hinzu kommt, dass damals eine Lösung der Situation in der Revision von Art. 49 BVV 2 gesehen wurde (act. II 1‘451, 1‘453), die schliesslich am 28. Oktober 1992 erfolgte (AS 1992 2234); ab dem Inkrafttreten dieser Revision per 1. Januar 1993 war es erlaubt, auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen zum Vermögen hinzuzurechnen (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 155 f.), wodurch die Einhaltung der diesbezüglichen Anlagebegrenzung zumindest bei den Sammelstiftungen möglich wurde.
Auch im Zusammenhang mit den gesetzlichen Anlagevorschriften (Diversifikationsgebot, Anlagebegrenzung für Liegenschaften) lässt sich demnach kein widerrechtliches Aufsichtsverhalten der Beklagten begründen.
4.2.5 Die paritätische Verwaltung, für deren Einführung eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 1986 galt (Art. 8 Abs. 1 aBVV 1), war bei den beiden Sammelstiftungen statutarisch nur beim Kassenvorstand vorgesehen (Art. 10 der Stiftungsstatuten [act. II 21, 912] bzw. Art. 1 der Organisationsreglemente [act. II 16, 908]) und damit ex post betrachtet ungenügend verwirklicht (Klageergänzung S. 10 f. N. 30). In der damaligen Situation war dies aber keineswegs klar. Im Übrigen gab es bereits 1988 Bestrebungen, die Bestimmungen über die paritätische Verwaltung im Rahmen einer BVG-Revision zu präzisieren, damit diese besser funktioniert (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 9 vom 5. Mai 1988, Ziff. 17). Vorgeschrieben war und ist, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht haben, in die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden (Art. 51 Abs. 1 BVG). Die Versicherten haben ihre Vertreter dabei unmittelbar oder durch Delegierte zu wählen. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen (Art. 51 Abs. 3 BVG).
Jede Vorsorgeeinrichtung bedarf mindestens eines Organs, um ihre laufenden Geschäfte bzw. Angelegenheiten zu besorgen. Bei der Stiftung, die sich in der Praxis als die hauptsächliche Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung privaten Rechts durchgesetzt hat, heisst dieses Verwaltungsorgan in der Regel Stiftungsrat. Weil im Stiftungsrecht eine ausdrückliche Bezeichnung für dieses Organ fehlt, werden in der Praxis aber verschiedene Benennungen verwendet (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 25 f., Fn. 150). Die beiden Sammelstiftungen sahen als Organe einen Stiftungsausschuss, eine Stiftungsversammlung, einen Stiftungsrat, Kassenvorstände und die Kontrollstelle vor, wobei der Kassenvorstand zum Erlass der Reglemente über die Durchführung des Stiftungszwecks, insbesondere über Art und Umfang der Vorsorgeleistungen seines Vorsorgewerks, der Finanzierung und der Vermögensverwaltung zuständig war (Art. 4 und 6 der Stiftungsstatuten [act. II 21, 912]).
Die Beklagte forderte die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen am 10. Juni 1987 – und damit zeitnah – auf, den Nachweis der seit 1. Januar 1987 eingeführten paritätischen Verwaltung zu erbringen (act. II 1‘351), worauf sie die Mitteilung erhielt, dass jedes einzelne angeschlossene Unternehmen einen Kassenvorstand bestimmt habe, der sich paritätisch zusammensetze (act. II 1‘352). Nachdem Dritte diesbezügliche Fragen aufgeworfen hatten (act. II 1‘455-1‘457), zeigte die Beklagte gestützt auf eine eingehende Prüfung am 25. Mai 1992 auf, mit welchen Massnahmen eine zusätzliche paritätische Zusammensetzung der Stiftungsversammlungen zu erreichen sei (act. II 75 f., 943, 1‘473; act. II RU 97), wogegen beide Sammelstiftungen die Auffassung vertraten, dass sie sich den gesetzlichen Anforderungen genügend organisiert hätten. Sie argumentierten, dass die gewählte Organisationsstruktur in ihrem Ermessen stehe und mit Art. 51 BVG vereinbar sei; der Vorschlag der Beklagten sei ausserordentlich kompliziert und verwische zudem die klare Trennung zwischen Stiftungsrat, Stiftungsversammlung, Kassenvorstand und Stiftungsausschuss (act. II 78, 945, 1‘481; act. II RU 101). Im Umstand, dass die Beklagte in dieser Frage erst nach Ablauf der Frist von Art. 8 Abs. 1 aBVV 1 intervenierte, ist keine mangelhafte Aufsichtstätigkeit zu erblicken, zumal die definitive Registrierung der Vera-Sammelstiftung unter explizitem Vorbehalt erfolgte (act. II 1‘432) und sich das Problem erst bei der eingehenden Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die definitive Registrierung der Pevos-Sammelstiftung deutlich offenbarte (act. II 75 f., 943, 1‘473; act. II RU 97). Selbst wenn in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Aufsichtspflicht im Sinne eines verspäteten Eingreifens auszugehen wäre (Klageergänzung S. 10 N. 30), fehlte es jedenfalls an einem Kausalzusammenhang (vgl. E. 4.3 hienach) zwischen der ungenügenden paritätischen Organisationsstruktur und dem eingetretenen Schaden, zumal die strategische Ausrichtung der Sammelstiftungen von den paritätisch zusammengesetzten Kassenvorständen durchaus mitgetragen wurde.
4.2.6 Der Kläger wirft der Beklagten vor, die periodischen Geschäfts- bzw. Kontrollstellenberichte sowie die Jahresrechnungen jeweils verspätet und unzureichend geprüft zu haben (Klageergänzung S. 19 ff. N. 48 ff., S. 37 ff. N. 96 ff.; Replik S. 11 f. N. 29 ff.).
Eine Haftbarmachung der Aufsichtsbehörde ist ausgeschlossen, wenn die schädigenden Missstände in der Vorsorgeeinrichtung bei der letzten Rechnungsabnahme noch nicht erkennbar waren; die Aufsichtsbehörde hat nur eine periodische, nicht aber eine ununterbrochene Kontrolle auszuüben (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 162). Die jährliche Prüfung der Gesetzes-, Verordnungs-, Weisungs- und Reglementskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskonten obliegt der Kontrollstelle (aArt. 35 Abs. 1 BVV 2). Sie erstellt einen objektiven Expertenbericht, der genügend Informationen über die wichtigsten Punkte der Jahresrechnung der Stiftung enthält, um die Aufsichtsbehörde in ihrer Tätigkeit wirkungsvoll entlasten zu können. Besteht in bestimmten Fällen ein besonderes Informationsbedürfnis, so soll die Aufsichtsbehörde mit den Revisoren, welche die Prüfung durchgeführt haben, Kontakt aufnehmen (vgl. Vieli, a.a.O., S. 93 ff). Die Aufsichtsbehörde hat nach der gesetzgeberischen Konzeption im Kontrollgefüge nicht die Stellung einer «Schattenverwaltung». Die (periodische und vollständige) Überprüfung der Geschäftsführung sowie des Rechnungswesens gehören gerade nicht zu ihrem Aufgabenbereich. Vielmehr hat die Kontrollstelle als in der Kaskadenordnung vorgelagerte Einheit (sog. Kontrollpyramide [vgl. Patrick Sutter, in: Handkommentar zum BVG und FZG, S. 815, Art. 53 N. 2; Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, Neuregelung infolge der Strukturreform, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Band Nr. 28, 2012 S. 61]) – zusammen mit dem Experten für berufliche Vorsorge (vgl. aArt. 53 BVG) – in diesem Bereich Rechtswidrigkeiten aufzudecken bzw. zu verhindern; die Aufsichtsbehörde kann sich grundsätzlich auf deren Ergebnisse abstützen und hat ihrerseits nur Stichproben vorzunehmen. Geht aus dem eingereichten Prüfungsbericht hervor, dass die Vorsorgeeinrichtung zu keinen Beanstandungen Anlass bietet, so darf die Aufsichtsbehörde diese als ordnungsgemäss geführt einstufen und kann auf weitere Kontrollen verzichten. Zwischen der Aufsichtsbehörde und der Kontrollstelle ergibt sich eine sinnvolle Aufgabenteilung. Die Kontrollstelle übernimmt quasi als «verlängerter Arm» der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Experten für berufliche Vorsorge einen Teil der staatlichen Aufsicht (vgl. Vieli, a.a.O., S. 42; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 80 und S. 161). Die Aufsichtsbehörde ist demnach weder verpflichtet noch berechtigt, die Wahrnehmung der den Führungsorganen und der Kontrollstelle (unter Einbezug des Experten für berufliche Vorsorge) obliegenden Pflichten im Detail nachzuprüfen und es kann von ihr auch nicht eine intensivere Prüfung verlangt werden, als sie der Kontrollstelle obliegt. Im Bereich der Organzuständigkeit oblag der Beklagten damit weder eine detailliertere Prüfungspflicht noch ein entsprechendes Prüfungsrecht zur Zweckmässigkeit der Anlage. Aufgabe der Aufsichtsbehörde war es vielmehr, anhand der wesentlichen Unterlagen der beaufsichtigten Stiftungen die Gesetzmässigkeit deren Handelns zu prüfen.
Im Kontrollstellenbericht der G.________ vom 7. Mai 1986 (act. IB 23; act. II AB 20) wurde die Jahresrechnung 1985 der Vera-Sammelstiftung (act. IB 22) vorbehaltlos zur Genehmigung beantragt. In jenem vom 6. Juni 1986 (act. IB 31; act. II AB 22), welcher der Beklagten nach erfolgter Mahnung offenbar erst im Juli 1988 vorlag (act. IB 26, 28 [vgl. aber act. IB 27]), bestätigte die G.________ ebenfalls die Rechtskonformität der Jahresrechnung 1985 der Pevos-Sammelstiftung. Die (rudimentären) «Checklisten für die Prüfung der Jahresrechnung und Jahresberichte von Vorsorgeeinrichtungen» lassen darauf schliessen, dass die Unterlagen betreffend das Geschäftsjahr 1985 – zusammen mit jenen für das Geschäftsjahr 1986 – seitens der Beklagten im Mai 1989 und damit jedenfalls noch vor der definitiven Registrierung geprüft wurden (act. II 1‘386-1‘389). Aufgrund der Übergangslage nach Einführung des BVG waren an die Stiftungen allein wenig strenge Anforderungen gestellt (vgl. Art. 6 aBVV 1) bzw. zufolge der Anpassungsfristen gemäss Art. 8 aBVV 1 in verschiedensten Bereichen verbindliche Prüfungen noch gar nicht möglich (vgl. E. 4.2.4 hievor). Zwar sichtete und prüfte die Beklagte die Kontrollstellenberichte und -unterlagen jeweils nicht unverzüglich, angesichts der Übergangszeit jedoch gerade noch innerhalb des zeitlich Zulässigen. Nachdem die Kontrollstelle keinerlei Beanstandungen vermerkt hatte, bzw. explizit die Rechtmässigkeit bestätigt worden war, kann der Aufsichtsbehörde, wenn sie sich darauf stützte, kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
Die Kontrollstellenberichte für die weiteren Geschäftsjahre bis und mit 1991 (act. II AB 20, 22) enthielten ebenfalls keinerlei Beanstandungen, allerdings wurde betreffend das Geschäftsjahr 1987 in den Fragebögen zu den Kontrollstellenberichten im November 1988 (Pevos-Stiftungen [act. II 1‘377, 1‘379]) bzw. Februar 1989 (Vera-Stiftungen [act. II 1‘384 f.]) bezüglich der «Beachtung der übrigen Anlagebestimmungen» vermerkt, dass die Anlagen gemäss Statuten erfolgten, die von der Beklagten geprüft und genehmigt worden seien. Diesbezüglich brachte die Beklagte am 18. Oktober 1990 Vorbehalte an und wies – wie bereits am 8. August 1988 gegenüber der Vera-Anlagestiftung (act. II 1‘372 f.) – auf die Anlagebegrenzung gemäss BVV 2 bzw. BBAV hin; sie ersuchte die Sammelstiftungen gleichzeitig, den Bestand der Varia-Anteilscheine zu reduzieren und die Anlagepolitik gründlich zu überdenken (act. II 1‘440-1‘448; act. II RU 88). In der Folge traf die Beklagte mit der Meldung von Anzeichen der Misswirtschaft seitens Dritter (act. II 1‘455-1‘457) und später dann auch der Kontrollstelle (act. II 82, 1‘496; act. II RU 106) die vorstehend aufgezeigten (vgl. E. 3.6.3 ff. hievor) weiteren aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Diese beinhalteten insbesondere die Anordnung der unabhängigen Verkehrswertschätzung der Immobilien, die Verpflichtung zur halbjährlichen Rechnungsablage, das Verbot von weiteren Investitionen bzw. der Aufnahme von weiterem Fremdkapital durch Verpfändung der Kollektivversicherungsverträge bzw. Darlehensaufnahme sowie das Einsetzen des Beirats (act. II 83, 703, 705, 1‘497 f., 1‘505 f., 1’535 f., 1‘560 f.; act. II RU 107 f., 112, 122 f., 134). Darin ist – wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 20. März 1996 auf die dringliche Interpellation 96.3022 Büttiker (zur Rolle des BSV im «Vera/Pevos-Debakel» [abrufbar auf <www.parlament.ch>]) zutreffend ausführte – ein adäquates aufsichtsrechtliches Vorgehen zu erblicken. Für die Notwendigkeit zusätzlicher oder weitergehender Anordnungen – angesichts der zunehmenden Renitenz einzelner involvierter Stiftungsräte (vgl. act. IC 21/201 ff.) wäre retrospektiv als ultima ratio wohl einzig noch eine vorzeitige Abberufung von Organen mit amtlicher Zwangsverwaltung in Betracht zu ziehen gewesen – bestanden damals nicht genügend Anzeichen.
Auch aus der Darstellung der frühen Ereignisse in den im Auftrag der Vera/Pevos-Stiftungen im Jahr 1999 erstellten Berichten (act. II 1‘950, 1‘958) ergibt sich nichts anderes. So hat der Kläger mit Blick auf die retrospektiv einfach zu formulierenden Fragen (Klageergänzung S. 42 ff. N. 107 ff.) selbst festgehalten, dass die Antworten nicht auf der Hand lägen (Klageergänzung S. 45 N. 116). Weil die Kontrollstelle zu keinem Zeitpunkt echtzeitlich Mängel rügte, und damit nicht nur die Antworten, sondern auch die Fragen nicht auf der Hand lagen, kann aus dem Unterlassen der Anordnung (strengerer) aufsichtsrechtlicher Massnahmen kein widerrechtliches, d.h. die Aufsichtspflicht verletzendes Verhalten der Beklagten abgeleitet werden. Auch die beiden Experten für berufliche Vorsorge, zu deren Aufgabe die prospektive Beurteilung der finanziellen Lage sowie die laufende Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung gehörte (Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 84; vgl. auch Gemischte Kommission der Treuhand-Kammer und der Schweizerischen Vereinigung der Versicherungsmathematiker [Hrsg.], Berufliche Vorsorge und Kontrolle, Ausgabe 1990, S. 60 ff.), brachten in ihren Berichten (act. II 54 f., 931, 936, 1‘418, 1’468; act. II RU 76, 79) keine Hinweise an, dass die Risikofähigkeit (vgl. zum Begriff: Entscheid des BGer vom 11. November 2011, 9C_480/2011, E. 5.2.1) durch die anlagestrategische Ausrichtung möglicherweise eingeschränkt sein könnte – geschweige denn, dass ein rechtswidriger Zustand vorliegen könnte. Die Unabhängigkeit der Experten (vgl. Art. 40 BVV 2) hatte die Beklagte im damaligen Zeitpunkt – entgegen der Argumentation des Klägers (Klagen S. 30 Ziff. IV Ziff. 2.2.2) – im Übrigen nicht in Frage zu stellen (vgl. BBl 1976 I 259 f.; Klageantwort S. 15 N. 87, S. 18 N. 114; Duplik S. 6 N. 56).
Entgegen des nach aussen vorgetragenen und von der Kontrollstelle sowie den Experten für berufliche Vorsorge auch bestätigten Anscheins der Korrektheit der Geschäftstätigkeit, war diese gemäss Ansicht des Klägers (Replik S. 20 f. N. 65) mangelbehaftet und handelten die Zuständigen der Vera/Pevos-Stiftungen letztlich mutwillig gegen die Interessen der Versicherten. Diese Beurteilung des Klägers ist korrekt. Sie entspricht der Aktenlage und wurde bereits auch gerichtlich bestätigt. So wurde beispielsweise im vom Bundesgericht geschützten (BGer 9C_322/2012 [act. IB 12]) Entscheid des Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg eingehend und gestützt auf die auch dem hiesigen Gericht vorliegenden Akten erwogen, dass das «System der VERA» von Beginn weg gegen Art. 6 des Verwaltungsreglements der Vera-Anlagestiftung (act. II 1‘295) verstossen hat (Entscheid des Sozialversicherungsgerichtshofs des Kantons Freiburg von 24. Februar 2012, 605 2009-158 [act. IB 11], E. 6e aa). Exemplarisch ist im Weiteren etwa auf die Aussage von Dr. rer. pol. D.________ hinzuweisen, wonach in verschiedenen Jahren mehr Kredite aufgenommen wurden, als für die Finanzierung der Immobilieninvestitionen und der Aktivdarlehen überhaupt nötig gewesen wären (act. II 305, 1‘051, 1‘845 f.). Zudem wurden offenbar (unzulässige) Gewinnabschöpfungen getätigt (act. II 113/5) und mit den Vera/Pevos-Anlagestiftungen stiftungsfremde Interessen verfolgt (act. II 1‘950/191, 1‘958/57). Das (im Nachhinein) als «äussert unsorgfältig» bezeichnete Vorgehen der Vera/Pevos-Anlagestiftungen im Zusammenhang mit den einzelnen Immobilienprojekten wurde im Bericht vom 28. Juli 1999 (act. II 1‘958/29 ff.) zusammengefasst. Aus diesem im Nachhinein festgestellten teilweise rechtswidrigen Gebaren der betroffenen Stiftungen bzw. ihrer Organe lässt sich jedoch nicht bereits auf eine pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten schliessen, zumal die Anlagestiftungen in ihren Geschäftsberichten (auch) irreführende Bezeichnungen verwendeten, wodurch sich offenbar selbst die Kontrollstelle täuschen liess (act. II 1‘958/24, 1‘958/67). Durch das Kontrollversagen der G.________ erlangte die Beklagte erstmals mit den im Juni 1993 zugestellten Geschäftsprüfungsunterlagen der Vera-Stiftungen nähere Kenntnis von der prekären Situation sowie vom Umstand, dass die Anlagestiftung statutenwidrig Obligationen an private Anleger ausgegeben hatte (act. II 82, 113/3, 683/1, 1‘496; act. II RU 106). Die Beklagte hatte angesichts der bis dahin bestätigten Korrektheit des Geschäftsverhaltens durch die G.________ keinen Anlass einzuschreiten. Dass diese renommierte Kontrollstelle selbst nicht hinreichend korrekt gearbeitet hat (act. II 2‘283), war für die Beklagte echtzeitlich nicht erkennbar.
4.2.7 Auch aus dem Umstand, dass die Vera-Sammelstiftung (im Gegensatz zur Pevos-Sammelstiftung) definitiv registriert wurde (act. II 1‘432; act. II RU 84), kann keine Widerrechtlichkeit abgeleitet werden. Die Registrierung war ein vom Gesetz vorgesehener Verwaltungsakt. Zwar sah Art. 9 aBVV 1 vor, dass die definitive Registrierung die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen voraussetzte; dass sie vorliegend trotz noch nicht vollständig nachgewiesener Erfüllung der Voraussetzungen erfolgte, war indes den gesetzlichen und zeitlichen Vorgaben geschuldet (vgl. E. 2.5. hiervor). Hinzu kommt, dass die definitive Eintragung unter explizitem Vorbehalt erfolgte. Die Vera-Sammelstiftung durfte gestützt auf die Übergangsbestimmungen von Art. 93 BVG als provisorisch registrierte Vorsorgeeinrichtung die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen, weshalb dem späteren definitiven Eintrag bloss deklaratorische Natur zukam (vgl. Gächter/Hunziker, in: Handkommentar zum BVG und FZG, S. 722, Art. 48 N. 2, Art. 92-94 S. 1467). Mit der Publizitätswirkung des öffentlichen Registers wird interessierten Personen ermöglicht, sich über Bestand und Wirkungskreis der Vorsorgeeinrichtungen zu informieren (vgl. Gächter/Hunziker, a.a.O., S. 725, Art. 48 N. 14). Damals wurde damit zudem bezweckt, dass die Arbeitgeber nach dem Inkrafttreten des BVG ihrer Anschlusspflicht (vgl. Art. 11 und aArt. 94 BVG) nachkommen konnten. Mit der erst in den parlamentarischen Beratungen eingeführten Registrierung (anstelle der ursprünglich vorgesehenen «Anerkennung» [BBl 1996 I S. 255 f.]) wurde eine Vereinfachung angestrebt und zudem das Gewicht auf die materielle Beaufsichtigung der registrierten Einrichtungen gelegt (vgl. Amtl. Bull SR 1980 S. 290 [Votum Kündig], Amtl. Bull. NR 1981 S. 1099 [Votum Muheim]). Diese materielle Beaufsichtigung war indes nicht allumfassend ausgestaltet (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.3 hievor) und muss im Kontext der mit der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge bestehenden Übergangssituation gesehen werden. Die Beklagte trug dieser Situation Rechnung, indem sie die Pevos-Sammelstiftung über den 31. Dezember 1989 hinaus (vgl. Art. 5 aBVV 1) lediglich provisorisch registriert beliess und bezüglich der Vera-Sammelstiftung bei der definitiven Registrierung Vorbehalte anbrachte (act. II 1‘432; act. II RU 84). Das Tatbestandsmerkmal der Widerrechtlichkeit ist folglich auch in diesem Zusammenhang nicht erfüllt.
4.3Kausalzusammenhang
4.3.1 Eine Haftung entfällt vorliegend mangels eines widerrechtlichen Verhaltens der Beklagten. Selbst wenn deren Aufsichtstätigkeit im Sinne der Ausführungen des Klägers eine Widerrechtlichkeit durch Unterlassen statuieren würde, änderte sich mangels Kausalzusammenhangs am Ergebnis nichts.
4.3.2 Die geltend gemachten Ansprüche setzen einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schaden voraus (vgl. E. 2.3.1 hievor). Während der Kläger den Schaden auf ein unprofessionelles und unsorgfältiges Vorgehen der Beklagten zurückführt (Klagen S. 30 Ziff. IV, Ziff. 2.3; Klageergänzung S. 41 ff. N. 101 ff.; Replik S. 32 N. 112), entstanden die Verluste nach dem Dafürhalten der Beklagten nicht zuletzt infolge der Immobilienkrise bzw. der allgemeinen Rezession (Klageantwort S. 19 N. 119 ff.).
4.3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann («conditio sine qua non»). Im Falle einer Unterlassung (bei gleichzeitiger Handlungspflicht [Garantenstellung]) ist dagegen zu untersuchen, ob die rechtlich gebotene, aber unterlassene Handlung den Schaden verhindert hätte (hypothetischer Kausalzusammenhang; «conditio cum qua non»). Als adäquate Ursache eines Erfolges hat nach der allgemeinen Adäquanzformel ein Tun oder Unterlassen zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. etwa: Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, § 2 N. 406 ff.; Oftringer/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, § 3 N. 10 ff.; BGE 141 V 51 E. 8.1 S. 66, 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461, 119 V 335 E. 1 S. 337). Nach dieser Umschreibung entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können. Die Beklagte ist nur dann und nur so weit verantwortlich, als eine allfällige pflichtwidrige Aufsichtstätigkeit den Schaden selber adäquat mitverursacht oder einen bereits eingetretenen Schaden adäquat vergrössert hat (vgl. BGE 137 V 446 E. 7.3 S. 461).
4.3.4 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass noch in den frühen Jahren, vor Ausbruch der Immobilienkrise 1990/1991, eine Sanierung (weitgehend) ohne Verluste möglich gewesen wäre (Klageergänzung S. 54 N. 139 f.). Dabei verkennt er, dass bis zum 31. Dezember 1989 die Übergangsfrist von Art. 8 Abs. 2 aBVV 1 galt und mindestens (vgl. Art. 8 Abs. 3 aBVV 1) bis zu diesem Zeitpunkt die reglementarischen Bestimmungen, die Organisation, die Finanzierung und die Verwaltung noch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen mussten. Wohl mussten sich die Vorsorgeeinrichtungen darüber ausweisen, dass sie in der Lage sein werden, den gesetzlichen Erfordernissen innert der Anpassungsfrist zu genügen (aArt. 93 Abs. 2 BVG), ein aufsichtsrechtliches Einschreiten wäre bis zu jenem Zeitpunkt – wie die Beklagte zutreffend aufgezeigt hat (Klageantwort S. 16 N. 95 f.) – aber nur sehr eingeschränkt zulässig gewesen, weshalb sich für einen allenfalls bereits damals entstanden Schaden die Frage der Adäquanz gar nicht stellt (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 184).
Des Weiteren befanden sich die Finanzen innerhalb des grundsätzlich zulässigen Geschäftsmodells (vgl. E. 4.2.3 hievor), zumindest gemäss den damals vorgelegten Geschäftsprüfungsunterlagen, noch im Gleichgewicht. Zwar kann auch bei einem solventen Schuldner die Adäquanz einer mangelhaften Aufsichtstätigkeit bejaht werden, wenn durch eine Verletzung des Diversifikationsgebots ein ungesichertes «Klumpenrisiko» besteht und diese pflichtwidrige Vermögensanlage zum Schaden führt, da ein solches Risiko auch in diesem Fall nach der Lebenserfahrung geeignet sein kann, wegen künftiger Entwicklungen zu einem Verlust zu führen (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 185 f.). Hier verhielt es sich aber so, dass die Beklagte die Sammelstiftungen mit ihrer auf Immobilien ausgerichteten Anlagestrategie aufgrund der geringen Anforderungen (Art. 6 aBVV 1) provisorisch registrieren musste. Bei dieser gesetzlich verankerten Ausgangslage hätte die Beklagte mit ihren beschränkten Aufsichtsmitteln im sich damals bereits wandelnden Marktumfeld weder das reglementarisch verankerte Konzept noch die Qualität der Anlagen hinreichend rasch beeinflussen können, was die kurz darauf in die Wege geleiteten Sanierungsbemühungen (vgl. E. 3.8 hievor) überdeutlich zeigten.
4.3.5 Eine frühere Intervention bezüglich der paritätischen Verwaltung hätte den Schadeneintritt gleichermassen nicht zu verhindern vermocht, was sich dadurch zeigt, dass zumindest bis im Mai 1991 (act. II 1‘455-1‘457) offenbar sämtliche Beteiligten, auch die paritätisch organisierten Kassenvorstände, die mit dem Konzept verbundene Anlagestrategie mitgetragen haben, zumal sich diese bereits aus der Zweckbestimmung der jeweiligen Stiftungsstatuten ergab (act. II 26, 912-915).
5.Fazit
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das bereits vorobligatorisch angewendete Geschäftsmodell der Vera/Pevos-Stiftungskonstruktion nach der damaligen Rechtslage nicht per se unzulässig war. Die Risikoneigung der Policendarlehen war durchaus bekannt und wurde vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Während den Anpassungsfristen nach Einführung des BVG mussten die Vorsorgeeinrichtungen in weiten Teilen noch nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und waren verbindliche Prüfungen noch gar nicht möglich. Die Beklagte erwirkte zur Einhaltung der Anlagerichtlinien bei den beiden Anlagestiftungen Reglementsanpassungen und nahm die Vera-Sammelstiftung lediglich unter Vorbehalt definitiv in das Register für die berufliche Vorsorge auf, während sie die Pevos-Sammelstiftung bis zu deren Aufhebung bloss provisorisch registriert liess. Da die Kontrollstelle über Jahre hinweg die Rechtskonformität der Geschäftstätigkeit bestätigte und die Experten für berufliche Vorsorge ebenfalls nichts beanstandeten, hatte die in der Kontrollpyramide nachgelagerte Beklagte keine Veranlassung einzugreifen. Mit der Meldung von Anzeichen für Unregelmässigkeiten traf sie die ihr gesetzlich möglichen angemessenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen. Das ganze Ausmass des teilweise widerrechtlichen Vorgehens einzelner Organe wurde erst im Nachhinein bekannt und musste bzw. konnte von der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten in der damaligen Ausgestaltung nicht erkannt werden. Der unbestrittene (Rest-)Schaden wurde damit nicht durch widerrechtliche Handlungen bzw. Unterlassungen im Rahmen der Aufsichtsfunktion der Beklagten herbeigeführt und ist ihr deshalb nicht zurechenbar. In diesem Sinne steht auch nicht die Eidgenossenschaft als universal letztes haftendes Glied in der Kette, vielmehr ist dies der Kläger, der zur Tragung der sich hier verwirklichten Risiken geschaffen wurde und nur in ganz besonderen Fällen nach Art. 56a BVG bzw. Art. 11 SFV 2 auf andere zurückgreifen kann. Ein solcher besonderer Fall liegt hier in Bezug auf die Beklagte jedoch nicht vor.
5.2 Die Klagen vom 25. Juli 2000 erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Da die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, erübrigen sich Weiterungen zur erhobenen Verjährungseinrede (Klageantwort S. 11 f. N. 57 ff.; Replik S. 14 ff. N. 38 ff.; Duplik S. 8 ff. N. 26 ff.). Folglich wird auch der Verfahrensantrag des Klägers hinfällig, wonach ihm vor Erlass des Sachentscheids Gelegenheit zur allfälligen Rektifikation der Forderungsbeträge bzw. zur Ergänzung der materiellen Anträge einzuräumen sei (Replik S. 4 Ziff. I lit. A Ziff. II Ziff. 2).
6.Kosten
6.1 Art. 73 Abs. 2 BVG bestimmt, dass die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorsehen und der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Bei der gesetzlich statuierten Kostenlosigkeit handelt es sich um ein tragendes Prinzip des Sozialversicherungsprozesses, das der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit einräumen will, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer gerichtlich durchzusetzen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, S. 737 f. N. 1951). In Konstellationen wie hier, in welchen keine Leistungs-, sondern Haftungsansprüche im Streit stehen, sich beide Prozessparteien gleichgeordnet gegenüberstehen, der Schutzgedanke dieser bundesrechtlichen Minimalgarantie nicht betroffen ist und zusätzlich ein ausserordentlicher Verfahrensaufwand besteht, liegt kein Regelfall im Sinne des Gesetzes vor. Es kann deshalb in Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenlosigkeit von der unterliegenden Partei ausnahmsweise eine Beteiligung an den Gerichtskosten verlangt werden. Die nach dem kantonalen Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) zu bemessende Pauschalgebühr ist dem in seinen Vermögensinteressen betroffenen vollständig unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Kosten für die Beurteilung der beiden separaten Klagen vom 25. Juli 2000 sind dabei unbesehen der Verfahrensvereinigung so zu verlegen, wie wenn sie getrennt behandelt worden wären (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 7). Aufgrund des ausserordentlichen Aktenumfangs, des hohen gesamten Zeit- und Arbeitsaufwandes, der grossen Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 5 f. und Art. 51 lit. e VKD auf den doppelten Höchstansatz von 2‘500 Taxpunkten, mithin auf Fr. 5‘000.-- je Verfahren, insgesamt Fr. 10‘000.--, festzusetzen.
6.2 Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherungsträger haben in allen Zweigen des Sozialversicherungsrechts prinzipiell keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143). Weil diesem Grundsatz aber der gleiche Gedanke zugrunde liegt, der auch zur gesetzlichen Statuierung der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) geführt hat, ist eine Parteientschädigung in Fällen wie dem vorliegenden ebenfalls nicht ausgeschlossen, zumal die Rechtsprechung in Verfahren um Rückforderungen des Sicherheitsfonds für sichergestellte Leistungen bei dessen Obsiegen einen Anspruch auf Parteientschädigung bejaht (SVR 2006 BVG Nr. 34 S. 137 E. 10.1).
Vorliegend obsiegt indes die nicht anwaltlich (oder sonst wie qualifiziert, d.h. im Rahmen eines den Ersatz der Verbeiständungskosten begründenden Mandatsverhältnisses mit einer Fachperson) vertretene Beklagte. Die für die Parteientschädigungsberechtigung massgeblichen Kriterien im Falle einer nicht vertretenen Partei sind nicht erfüllt (BGE 128 V 323 E.1a S. 324, 127 V 205 E. 4b S. 207), womit von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht. Zwar liegt eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert vor, bezüglich des zur Interessenwahrung notwendigen Arbeitsaufwandes ist jedoch der Stellung der Beklagten als Aufsichtsbehörde Rechnung zu tragen. Der von der Beklagten geforderte Aufwand ist unter Berücksichtigung der hier geltenden Untersuchungsmaxime gerade noch nicht als derart zu betrachten, dass er den Rahmen dessen sprengen würde, der zur ordentlichen Geschäftsbesorgung bei der Eidgenossenschaft als üblich zu betrachten ist. Hinzu kommt, dass der von der Beklagten geltend gemachte Aufwand sich in wesentlichen Teilen auf die Aktenzusammenstellung bezieht (Klageantwort S. 21 N. 125; Duplik S. 12 N. 55). Dieser Aufwand könnte jedoch so oder anders nicht dem Kläger angerechnet werden. Wie in der prozessleitenden Verfügung vom 16. Januar 2014 bereits dargelegt, ist die Beklagte aktenführungspflichtig. Wenn sie dieser Pflicht (laufend) nur unzureichend nachkommt bzw. die Aktenführung hinsichtlich Auffindbarkeit und Registrierung ungenügend ist und sie dies im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu korrigieren hat, so hat allein sie sich dies anrechnen zu lassen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10‘000.-- werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
Eidgenössisches Finanzdepartement z.H. der Beklagten
Bundesamt für Sozialversicherungen
zur Kenntnis:
Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt bezüglich der Klage betreffend die Pevos-Sammelstiftung in Liquidation Fr. 8‘364‘571.--, bezüglich der Klage betreffend die Vera-Sammelstiftung in Liquidation Fr. 55‘218‘639.85.