No waiting-period disability daily allowance for work-training gap

200 2013 1107Verwaltungsgericht16.05.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the appeal against the IV office’s decision of 25 November 2013. The insured person sought a daily allowance for the period between 1 November and 1 December 2013, arguing that the start of his work-training measure had been postponed and that he had not been properly informed. The court held that the measure was an integration measure, not first vocational training or retraining, so no waiting-period allowance was payable. It also rejected reliance on legitimate expectations and any state-liability-based argument. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 18 Abs. 1 IVV; Art. 22 IVG; waiting-period daily allowance during postponement of an integration measure. The waiting-period allowance presupposes that the insured person is awaiting the commencement of first vocational training or retraining; it is excluded for integration measures and work-training measures serving reintegration into the previous occupational field (consid. 3). Protection of legitimate expectations requires, in particular, a competent, sufficiently concrete and reliable assurance and dispositive reliance; mere informal information or the absence of warning does not suffice where the insured person already knows the essential circumstances and no binding promise is given (consid. 4). A state-liability argument fails absent wrongful conduct by the administrative body.

Gesamter Gesetzestext

200 13 1107 IV

SCJ/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. Mai 2014

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 25. November 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2014, IV/13/1107, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2013 unter Hinweis auf seit der Kindheit auftretende Erschöpfungszustände, Kopfschmerzen und Depressionen sowie einen Mitte November 2012 erlittenen Nervenzusammenbruch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art (AB 7 ff.) sprach die IVB am 24. Juli 2013 Arbeitsvermittlung zu (AB 17), liess vom 16. September bis 11. Oktober 2013 eine berufliche Abklärung in der Einrichtung B.________ durchführen (AB 29) und gewährte Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 2. Dezember 2013 bis 1. Juni 2014 beim C.________ (AB 31). Für die Dauer dieser Integrationsmassnahme sprach sie ihm mit Verfügung vom 25. November 2013 ein Taggeld von Fr. 240.-- zu (AB 32).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2013 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung des Taggeldes (auch) für die Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2013. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der geplante Beginn des Arbeitstrainings sei zunächst (anfangs Oktober 2013) mangels freier Plätze vom 1. November 2013 auf den 18. November 2013 und alsdann (am 12. November 2013) wegen ferienbedingter Abwesenheit der Trainerin auf den 2. Dezember 2013 verschoben worden. Diese Verzögerungen dürften sich nicht nachteilig auf seinen Taggeldanspruch auswirken.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Am 6. März 2014 (Postaufgabe) replizierte der Beschwerdeführer und beanstandete insbesondere, er sei von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt über die Wartefrist bzw. mögliche Verschiebungen des Arbeitstrainings informiert worden, andernfalls er sich an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gewendet und Arbeitslosentaggelder bezogen hätte.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 25. November 2013, mit welcher das Taggeld für das Arbeitstraining im Rahmen des C.________ vom 2. Dezember 2013 bis 1. Juni 2014 festgesetzt worden ist (AB 32). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2013. Darüber ist in der angefochtenen Verfügung – wenn auch eher implizit – verfügt worden, so dass diese Frage Streitgegenstand bildet.

1.3 Bei einem Taggeld von 240.-- (AB 32) liegt der Streitwert für die geltend gemachte Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2013 unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.2 Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Mass­nahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).

2.3 Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben die versicherten Personen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen u.a. Taggelder für Wartezeiten ausgerichtet werden (Art. 22 Abs. 6 IVG). Die versicherte Person, die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat während der Wartezeit einen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Laut der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Taggeld während der Wartezeit weiter voraus, dass subjektiv und objektiv Eingliederungs- und nicht bloss Abklärungsmassnahmen angezeigt sind (BGE 117 V 275 E. 2a S. 277). Ausgeschlossen sind Wartezeittaggelder für Hilfsmittel, Kapitalhilfe, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Berufsberatung, medizinische Massnahmen und Integrationsmassnahmen (Rz. 1024 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012; abrufbar unter www.bsv.admin.ch).

3.

Die Beschwerdegegnerin ist in der Beschwerdeantwort zu Recht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Taggeld für die Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2013 unter dem Titel des Wartezeittaggeldes gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.2. hiervor) zu beurteilen ist; sinngemäss argumentiert denn auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde und Replik. Die ab 2. Dezember 2013 bewilligte berufliche Massnahme wird explizit als Arbeitstraining (AB 31/1) bzw. Integrationsmassnahme (AB 32/1) bezeichnet und dient entsprechend der Zielvereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin, dem C.________ und dem Beschwerdeführer der "Wiedereingliederung im bisherigen Berufsfeld, im Rahmen der bisherigen Tätigkeit" (AB 34/1). Entsprechend handelt es sich weder um eine (erstmalige) berufliche Ausbildung noch um eine Umschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV, weshalb der Anspruch auf ein Wartezeittaggeld ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit im bisherigen Beruf mindestens 50% arbeitsunfähig war oder nicht. Allenfalls könnte diese Wiedereingliederung noch als Wiedereinschulung in die bisherige Erwerbstätigkeit nach Art. 17 Abs. 2 IVG verstanden werden. Eine solche Massnahme käme indessen vor allem dann zum Zuge, wenn jemand den angestammten Beruf länger nicht mehr ausgeübt hat und sich die Anforderungen in diesem Beruf zwischenzeitlich namentlich als Folge des technologischen Fortschritts geändert oder erhöht haben (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 769). Bei Aufnahme der Tätigkeit beim C.________ im Dezember 2013 lag der letzte Arbeitstag vor Eintritt des zu Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens (13. November 2012; AB 8/5) nur gut ein Jahr zurück. Es ist deshalb, wie bereits festgestellt, vielmehr von einem Arbeitstraining auszugehen, welches als Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 2 IVG zu qualifizieren ist (vgl. dazu Bucher, a.a.O., Rz. 569). Integrationsmassnahmen sollen vor allem (aber nicht ausschliesslich: BGE 137 V 1 E. 5.3 S. 9) psychisch belastete Personen befähigen, sich auf die berufliche Eingliederung in der freien Wirtschaft vorzubereiten (Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, N 3 zu Art. 14a IVG) und berechtigen nicht zu Wartetaggeldern (Murer, a.a.O., N. 11; zum Ganzen Entscheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_892/2011, E. 3.2). Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Wartezeittaggeld für die Zeit vom 1. November bis 1. Dezember 2013 zu verneinen.

4.

Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz und macht geltend, im Wissen um die taggeldlose Wartezeit hätte er sich beim RAV melden und Arbeitslosentaggelder beziehen können.

4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2) ist dies der Fall,

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

4.2 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetz­licher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 33 E. 5.3). Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Den Versicherungsträger trifft allerdings keine Aufklärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256).

4.3 Den Akten (Protokoll per 3. Februar 2014; in den Gerichtsakten) zufolge war der Beschwerdeführer noch bis 31. Oktober 2013 in einem Arbeitsverhältnis und erhielt bis dahin Lohnfortzahlungen (Eintrag vom 5. August 2013; vgl. auch schon Eintrag vom 24. Juli 2013). Seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge und bestätigt durch den Protokolleintrag wusste der Beschwerdeführer schon am 1. Oktober 2013 – und damit rund einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses – um den frühestmöglichen Beginn des Arbeitstrainings am 18. November 2013. Trotzdem hat er es – entgegen seiner nunmehr behaupteten ursprünglichen Intention – unterlassen, sich zumindest für diese Zeit rechtzeitig beim RAV anzumelden. Dass hierfür das geltend gemachte Telefongespräch vom 30. Oktober 2013 mit der Beschwerdegegnerin den Ausschlag gegeben hätte, erscheint unwahrscheinlich, hat er doch dabei nichts erfahren, was er nicht ohnehin schon wusste (insbesondere bringt er nicht vor, ihm wären verbindlich ein Arbeitstraining ab 18. November 2013 und bis dahin ein Wartezeittaggeld zugesichert worden), und handelte es sich dabei eher um eine Meinungsäusserung als um eine (verbindliche) Auskunft. Auch musste dem Beschwerdeführer schon damals bewusst gewesen sein, dass sich der Beginn des Arbeitstrainings noch weiter verschieben könnte, war das C.________ offensichtlich bloss provisorisch reserviert. Die Verschiebung (auf den 2. Dezember 2013) wurde der Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2013 kommuniziert (vgl. Protokolleintrag vom selben Datum); eigenen Angaben zufolge (vgl. Beschwerde) hat der Beschwerdeführer davon erst am 12. November 2013 erfahren. Selbst zu diesem Zeitpunkt und damit in Kenntnis aller Umstände ist ein Gang zum RAV unterblieben. Dies muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen. Deshalb und insbesondere weil keine verbindliche Zusicherung für einen Beginn des C.________ vor dem 2. Dezember 2013 vorgelegen hat, kann der Beschwerdeführer aus Vertrauensschutz keine Rechte ableiten.

4.4 Anzumerken bleibt noch, dass eine Anmeldung beim RAV nicht ohne weiteres zur Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern geführt hätte. Zunächst hätte sich der Beschwerdeführer (mit Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind unter 25 Jahren; vgl. AB 2/2 Ziff. 3.1) aufgrund seines versicherten Verdienstes fünf Wartetage vergegenwärtigen lassen müssen (Art. 18 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 6a Abs. 3 [e contrario] der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Weiter kommt einer von Arbeitslosigkeit betroffenen Person im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Pflicht zu, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit zu unternehmen, insbesondere bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine neue Stelle, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes, zu suchen, andernfalls Einstelltage drohen (vgl. BGE 124 V 225 E. 2b S. 227).

4.5 Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin einen Schaden geltend macht, käme an sich auch die Staatshaftung nach Art. 78 ATSG als Anspruchsgrundlage in Frage. Gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind. Die Haftung gemäss Art. 78 ATSG setzt unter anderem eine Widerrechtlichkeit voraus. Eine solche kann auch in einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Rechtsverzögerungsverbotes begründet sein (vgl. BGE 129 V 411 E. 1.4 S. 417). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Vorliegend ist indessen kein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin zu erblicken, zumal sie für den Beginn des Arbeitstrainings keine Verantwortung trägt.

5.

5.1 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers in der hier zur Diskussion stehenden Zeit zu Recht verneint. Die Verfügung vom 25. November 2013 (AB 32) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.2 Die Ausführungen in der Replik betreffen grösstenteils nicht den Anfechtungs- und Streitgegenstand, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen zu beantworten.

6.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

-A.________

  • IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2014)

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

invalidity insurancedaily allowancewaiting periodintegration measurelegitimate expectationswork trainingstate liabilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insured person was entitled to an IV waiting-period daily allowance for 1 November to 1 December 2013.

Extrahierter Entscheid

No. The planned measure was work training as an integration measure, not first vocational training or retraining; waiting-period daily allowance was excluded.

Extrahierte Begründung

Art. 18 Abs. 1 IVV applies only to waiting for first vocational training or retraining. The measure served reintegration in the previous occupational field and qualified as an integration measure under Art. 14a Abs. 2 IVG, which does not trigger waiting-period allowances.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person could rely on legitimate expectations because of alleged incorrect or missing information from the IV office.

Extrahierter Entscheid

No. He already knew the earliest possible start date and could have registered with the unemployment office; no binding assurance for an earlier start was given.

Extrahierte Begründung

The prerequisites for protection of legitimate expectations were not met, in particular no reliable, competent, and dispositive assurance existed and the insured person did not act in justified reliance.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person could derive a claim from alleged delay or misconduct by the IV office under state-liability principles.

Extrahierter Entscheid

No. The IV office was not responsible for the delayed start of the work-training measure and no wrongful conduct was shown.

Extrahierte Begründung

A claim under Art. 78 ATSG requires unlawfulness; no delay or other wrongful act by the IV office was established.

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