Late arrival to RAV interview not excused; 4-day suspension upheld

200 2013 1028Verwaltungsgericht25.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed an appeal against a beco objection decision imposing a four-day suspension of unemployment benefits. The insured person had arrived 15 minutes late to a RAV counseling appointment after family difficulties and a disoriented journey. The court held that these reasons did not excuse the failure to attend, that the RAV could refuse to conduct the meeting after the ten-minute tolerance limit, and that the sanction was proportionate. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 45 Abs. 3 lit. a und Abs. 5 AVIV; verspätetes Erscheinen zu einem RAV-Beratungsgespräch kann als Fernbleiben von der Kontrolle qualifiziert werden, wenn die verbleibende Zeit eine sachgerechte Beratung nicht mehr zulässt. Die zuständige Amtsstelle darf aus Praktikabilitätsgründen eine Toleranzgrenze anwenden; eine einzelfallweise Restzeitprüfung ist nicht erforderlich. Entschuldbarkeit setzt voraus, dass der Versicherte die Termine trotz zumutbarer Organisation nicht einhalten konnte. Bei der Bemessung der Einstelltage verfügt die Verwaltung über Ermessen; eine gerichtliche Korrektur erfolgt nur bei Unangemessenheit oder Ermessensmissbrauch (vgl. insb. consid. 3 und 4).

Gesamter Gesetzestext

200 13 1028 ALV

SCJ/PRN/BRL/KRK

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. März 2014

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiberin Prunner

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2014, ALV/13/1028, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 16. Oktober 2007 für die B.________ tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 10). Infolge der Kündigung seiner Arbeitsstelle per 31. August 2012 (act. IIA 3) meldete sich der Versicherte am 24. August 2012 zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 9) und stellte am 12. September 2012 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2012 (act. IIA 1 ff.).

Nachdem ein Beratungsgespräch am 16. August 2013 nicht durchgeführt worden war, weil der Versicherte mit einer Verspätung von 15 Minuten bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) eingetroffen war, erhielt er mit Schreiben vom 19. August 2013 Gelegenheit, sich zu dieser Angelegenheit zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (Akten des beco, Dossier der RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 57). Mit Stellungnahme vom 23. August 2013 (act. IIB 64) erklärte der Versicherte, die Verspätung von 15 Minuten sei aufgrund einer Verkettung unglücklicher Umstände eingetreten. Sein Sohn habe sich nach dem Mittagessen übergeben, weshalb er ihn wie auch sich selber neu habe anziehen müssen. Auf dem Weg zum Beratungstermin habe er wegen eines Jahrmarktes und infolge der Zeitknappheit die Orientierung verloren und sei zuerst am Treffpunkt vorbeigefahren.

Am 29. August 2013 (act. IIB 68 f.) verfügte die RAV Bern West die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter Berücksichtigung eines vorhergehenden Fehlverhaltens für vier Tage mit Beginn ab 17. August 2013 wegen erstmaliger Verletzung der Meldepflicht.

In der dagegen erhobenen Einsprache vom 23. September 2013 (act. IIB 79) an das beco machte der Versicherte geltend, es sei unmöglich gewesen, die Verspätung bereits 24 Stunden vor dem Termin vorherzusehen. Folglich sei ihm die Wahrnehmung der Meldepflicht nicht möglich gewesen. Betreffend die Bemessung der Sanktion führte er zudem an, das erwähnte frühere Fehlverhalten sei auf nicht ausreichende Arbeitsbemühungen vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit zurückzuführen, was mit einer Meldepflichtverletzung sachlich nichts zu tun habe.

Der Rechtsdienst des beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 ab (act. IIB 84 bis 86). Es führte aus, die Verkettung unglücklicher Umstände vermöge an der Pflichtverletzung nichts zu ändern und stelle deshalb keinen entschuldbaren Grund dar. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Versicherten, sich so zu organisieren, dass die RAV-Termine eingehalten werden könnten.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 21. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Entscheids. Er machte geltend, dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 liege eine gänzlich neue Argumentation zu Grunde und die Begründung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage sei nicht erkennbar, insbesondere angesichts des in der Verfügung vom 29. August 2013 anerkannten Entschuldigungsgrundes.

In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 fest.

Mit Eingabe vom 26. Januar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und schloss weiterhin auf Aufhebung des Einspracheentscheids.

Nach entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter, reichte der Beschwerdegegner am 28. Februar 2014 das Verlaufsprotokoll vom 16. August 2013 (Akten des beco [act. IIC] 1) ein und führte aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Überschreitung der Toleranzgrenze von zehn Minuten nicht empfangen worden, was der Praxis der RAV entspreche.

Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2013 Stellung und hielt vollumfänglich an seinem Antrag fest. Er legte dar, dass er mit seinem Berater entgegen der üblichen Gesprächsdauer mit der RAV immer eine Beratungsdauer von 45 Minuten anstatt nur 30 Minuten vereinbart habe. Die verbliebene halbe Stunde habe einen ausreichenden Rahmen für ein Beratungsgespräch geboten.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 (act. IIB 84 bis 86). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen wegen erstmaligem Versäumnis eines Gesprächstermins.

1.3 Bei einer Einstellung von vier Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).

Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschiebung des Beratungsgespräches gestatten, sofern der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.

2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2013 ein Beratungsgespräch hatte (Beschwerdebeilage [act. I] 5) und zu diesem Termin mit einer Verspätung von 15 Minuten eintraf (act. IIC 1, S. 2).

In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass es gemäss Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2014 der internen Praxis entspricht, verspätete Versicherte bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von zehn Minuten nicht mehr zu empfangen, da in der verbleibenden Zeit keine kompetente Beratung mehr gewährleistet werden kann (S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere da es der RAV nicht zumutbar ist, bei jeder Verspätung einzelfallweise zu entscheiden, ob in der restlichen Zeit nicht doch noch eine ausreichende und zweckdienliche Beratung erfolgen könnte. Insofern ist es - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 14. März 2014) - unerheblich, dass es sich beim fraglichen Termin um eine 45-minütige Beratung statt wie bei der RAV üblich um ein Gespräch mit einer Dauer von nur 30 Minuten handelte. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Verspätung von 15 Minuten eine für den Beschwerdegegner nicht tolerierbare Verkürzung des Beratungsgesprächs eingetreten ist, weshalb er das verspätete Erscheinen zu Recht unter Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bzw. unter dem Tatbestand des Fernbleibens von einem Beratungsgespräch subsumierte.

3.2 Streitig und zu prüfen ist, ob das Versäumnis des Beratungsgesprächs in entschuldbarer Weise erfolgte.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verspätung sei infolge einer Verkettung unglücklicher Umstände eingetreten (act. IIB 63 f.). Sein Sohn sei bereits am Morgen unausgeglichen und müde gewesen und habe sich nach dem Mittagessen übergeben, weshalb er seinem Sohn wie auch sich selbst die Kleidung wechseln musste. Er sei sich der dadurch entstandenen Zeitknappheit bewusst gewesen und deshalb so schnell wie möglich mit seinem Fahrrad mit Kinderanhänger losgefahren. Wegen eines Jahrmarktes habe er aber die Orientierung verloren und sei buchstäblich am Ziel vorbeigeschossen (act. IIB 64).

Die Einwände des Beschwerdeführers bzw. die geltend gemachte Verkettung unglücklicher Umstände vermögen keine Entschuldbarkeit zu begründen. Wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid (act. IIB 84 bis 86) zu Recht ausführt, liegt es vielmehr in der Verantwortung der versicherten Person, sich so zu organisieren, dass sie die Termine der RAV einhalten kann. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich gewesen, seinen Berater anzurufen, sobald er sich der Verspätung bewusst war. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf dem Weg zur RAV Bern West die Orientierung verloren bzw. die RAV nicht auf Anhieb gefunden zu haben, vermag dies an der Unentschuldbarkeit der Verspätung nichts zu ändern. So ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdeführer schon vorgängig an Beratungsgesprächen der RAV teilgenommen hatte und er den entsprechenden Ort - trotz dem Jahrmarkt - hätte finden sollen.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Beschwerdegegner habe in seiner Verfügung vom 29. August 2013 (act. IIB 69) das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes anerkannt und eine Verletzung der Meldepflicht behauptet, bzw. einen Widerspruch zwischen der Verfügung vom 29. August 2013 und dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2013 feststellt, vermag dies an der Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nichts zu ändern. Im angefochtenen Einspracheentscheid würdigte der Beschwerdegegner das Verhalten richtigerweise unter dem Tatbestand des versäumten Beratungsgesprächs im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. dazu AVIG-Praxis über die Arbeitslosenentschädigung (ALE) in der Fassung vom 1. Januar 2013, B362 f.).

3.4 Nach diesen Ausführungen steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Termin bei der RAV in unentschuldbarer Weise mit einer Verspätung von 15 Minuten eingetroffen war und das Beratungsgespräch in der Folge nicht mehr durchgeführt werden konnte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4. Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), was nicht zu beanstanden ist. Da er betreffend die Höhe der verfügten Sanktion vom „Einstellraster“ des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. AVIG-Praxis, D72, Ziff. 3A.1) abgewichen ist, welches bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorsieht, hat er bei der Festlegung der Sanktion dem geringen Verschulden des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen (vgl. Ingress zu D72 AVIG-Praxis). Dies insbesondere, da in der Einstelldauer von vier Tagen eine angemessene Verlängerung gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV berücksichtigt worden ist, wurde der Beschwerdeführer doch bereits früher wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Einspracheentscheid vom 21. Januar 2013, act. IIB 17 bis 20).

Aus diesen Ausführungen folgt, dass für das Gericht insgesamt kein Anlass besteht, in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen.

5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung weder vom Grundsatz noch von der Höhe her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

A.________

beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insurancesanctionmissed appointmentexcusecounseling meetinglate arrivaladministrative discretiontolerance limitcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the missed counseling appointment was excused by the insured person's circumstances.

Extrahierter Entscheid

No. The court held that the family-related difficulties and disorientation on the way did not make the lateness excusable.

Extrahierte Begründung

A claimant must organize himself so that RAV appointments are kept; once the delay became apparent, he could have called the adviser. Prior familiarity with the place also spoke against excusability.

Kernrechtsfrage

Whether the late arrival could be treated as a breach justifying suspension under unemployment insurance law.

Extrahierter Entscheid

Yes. A 15-minute late arrival exceeded the RAV's tolerance threshold and could be treated as failure to attend the counseling session.

Extrahierte Begründung

The RAV's practice of not receiving late claimants after ten minutes was deemed unobjectionable because effective counseling could no longer be ensured.

Kernrechtsfrage

Whether the four-day suspension was excessive or arbitrary.

Extrahierter Entscheid

No. Four days fell within the lower range of light fault and appropriately reflected the claimant's relatively slight fault and prior suspension history.

Extrahierte Begründung

The authority properly exercised its discretion and even stayed below the standard sanction range applied in practice for a first missed counseling appointment.

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