100.2025.39U
HER/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 23. April 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichterin Herzog
Gerichtsschreiberin Spiess
1.A.________ 2.B.________
3.C.________
4.D.________
Beschwerdeführer 3 und 4 gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2)
alle vertreten durch Rechtsanwältin …
Beschwerdeführende
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Nothilfe; Sonderunterbringung, eventuell Unterbringung bei
Privaten (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom
3. Januar 2025; 2023.SIDGS.643)
Prozessgeschichte:
A.
Die Eheleute A.________ (Jg. 1983) und B.________ (Jg. 1985) sowie ihre Söhne C.________ (Jg. 2014) und D.________ (Jg. 2017), iranische Staatsangehörige, reisten am 4. Oktober 2019 in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 6. November 2019 wegen staatsvertraglicher Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asylverfahrens auf das Gesuch nicht ein und wies die Familie aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2019 ab (F‑5900/2019). Aufgrund des gesundheitlichen Zustands von B.________ wurde von Vollzugshandlungen abgesehen. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das SEM seine Nichteintretensverfügung vom 6. November 2019 auf und ordnete die Wiederaufnahme und Durchführung des nationalen Asylverfahrens in der Schweiz an (Verfügung vom 20.4.2020). Mit Entscheiden vom 25. Juni 2021 wies das SEM die Asylgesuche mangels Flüchtlingseigenschaft ab und die Familie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2023 ab. Der Familie wurde anschliessend eine neue Ausreisefrist auf den 8. August 2023 gesetzt.
Nach ihrer Einreise in die Schweiz lebte die Familie zunächst in einem Bundesasylzentrum. Nach der Zuweisung an den Kanton Bern (18.2.2020) war sie in einer Kollektivunterkunft untergebracht. Am 2. November 2022 bewilligte der Asylsozialdienst der Stadt Bern den Antrag des zuständigen Sozialarbeiters, sie wegen besonderer Verletzlichkeit individuell in einer Wohnung unterzubringen, worauf die Familie in einer privaten Wohnung in E.________ (Gemeinde …) lebte. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 schloss der Asylsozialdienst der Stadt Bern sie infolge der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz von der Sozialhilfe aus und setzte ihr Frist zum Verlassen der Wohnung bis zum 8. August 2023.
Am 21./28 Juli 2023, bestätigt am 14. August 2023, ersuchte die Familie um Bewilligung der Privatunterbringung an der bisherigen Wohnadresse. Mit Verfügung vom 30. August 2023 prüfte das ABEV das Gesuch sowohl unter dem Titel der Privatunterbringung als auch unter dem Titel der Sonderunterbringung wegen besonderer Bedürfnisse und lehnte das Gesuch unter beiden Titeln ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Familie A.________ am 15. September 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 3. Januar 2025 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut, soweit sie darauf eintrat, und ordnete die Rechtsvertreterin der Familie als amtliche Anwältin bei.
C.
Gegen diesen Entscheid hat die Familie A.________ am 5. Februar 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das ABEV anzuweisen, ihr die Sonderunterbringung, eventuell die Privatunterbringung in der bisherigen Wohnung zu bewilligen (Rechtsbegehren 1); eventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). Weiter beantragt die Familie die Feststellung, dass ihre Unterbringung in einem Rückkehrzentrum (inkl. G.________) kinderrechtskonventions-, verfassungs‑ und gesetzwidrig sei (Rechtsbegehren 2). Gleichzeitig ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin.
Die SID beantragt mit Vernehmlassung vom 10. März 2025 die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie sich eines Antrags enthalten.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Kein schutzwürdiges Interesse haben sie indes an der Feststellung, dass ihre Unterbringung in einem Rückkehrzentrum konventions-, verfassungs- oder gesetzwidrig sei (Rechtsbegehren 2; vorne Bst. C): Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit im Allgemeinen nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2; BGE 141 II 113 E. 1.7 [Pra 105/2016 Nr. 36]; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Mit dem rechtsgestaltenden Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Bewilligung der angestrebten individuellen Unterbringung (Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C) kann dem Anliegen der Beschwerdeführenden, nicht in einem kollektiven Rückkehrzentrum untergebracht zu werden, vollständig Rechnung getragen werden. Ein darüber hinausgehendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unvereinbarkeit mit nationalem oder internationalem Recht ist weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sind die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) und ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
In formeller Hinsicht ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und daraus resultierend eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
2.1 Konkret rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen hinsichtlich der auf dem Spiel stehenden Kindesinteressen nicht geprüft und diese einzig im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand der Mutter (Beschwerdeführerin 2) gewürdigt. Zudem habe die Vorinstanz eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt. Schliesslich habe sie pauschal auf das speziell für Familien mit Kindern eingerichtete Rückkehrzentrum (RZB) G.________ verwiesen, ohne die dortigen tatsächlichen und aktuellen Lebensumstände (insb. Belegung und Platzverhältnisse), welche aufgrund der vorliegenden «Symptomatik» wesentlich seien, näher abzuklären (vgl. Beschwerde S. 7 und 16).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], Art. 21 ff. VRPG) verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 72 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG), wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (BGE 149 V 156 E. 6.1; BVR 2022 S. 51 E. 2.3; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 15 und 28, Art. 52 N. 6 f.). Nach dem Untersuchungsgrundsatz sind die Behörden verpflichtet, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 18 Abs. 1 VRPG), wobei der Untersuchungspflicht die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG) gegenübersteht (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 5). Sowohl aufgrund der Untersuchungsmaxime als auch gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien anerbotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (sog. Beweisabnahmepflicht). Die Behörden trifft nur dann eine eigenständige Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts, wenn konkrete Anhaltspunkte vorhanden sind, die zusätzliche Abklärungen nahelegen (Michel Daum, a.a.O., Art. 18 N. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise genügen dafür nicht (sog. Abklärungspflicht; vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_585/2020 vom 22.3.2021 E. 3.2.2 [je zum Ausländerrecht]).
2.3 Der angefochtene Entscheid ist hinreichend begründet und hat eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Auch wenn die Ausführungen im Zusammenhang mit den Kindesinteressen eher knapp gehalten sind, kann ihnen entnommen werden, weshalb die SID die Unterbringung im RZB G.________ auch für die Kinder als angemessen erachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4). Es trifft zu, dass die Vorinstanz auf den aktenkundigen Bericht der heilpädagogischen Früherziehung vom 8. September 2022 nicht ausdrücklich eingeht. In diesem Bericht äusserte sich die zuständige Heilpädagogin zum damaligen Entwicklungsstand der Kinder und empfahl unter anderem den Wechsel von der damaligen Kollektivunterkunft in eine Privatunterkunft (Akten MIDI pag. 155 ff.). Inhaltlich geht dieser Bericht allerdings nicht weiter als die zahlreichen von der Vorinstanz gewürdigten Arztberichte, die sich ebenfalls zur Situation der Kinder in Bezug auf die fragliche Unterkunft äussern (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Vor diesem Hintergrund war die SID nicht gehalten, sich ausdrücklich mit dem Bericht der heilpädagogischen Früherziehung auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für die referenzierten Gutachten der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) und der Eidgenössischen Migrationskommission (EMK) sowie die angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Eingabe vom 20.11.2024 an die Vorinstanz, Akten SID pag. 50 ff.). Die SID hat mehrere aus ihrer Sicht massgebende Umstände gewürdigt und dargelegt, weshalb sie aktuell eine Unterbringung im RZB G.________ als zulässig erachtet (angefochtener Entscheid E. 4.4 f.). Der Vorwurf der Gehörsverletzung und der damit verbundenen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher unbegründet. Ob die vorinstanzlichen Erwägungen inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. etwa BVR 2022 S. 104 [VGE 2019/367 vom 8.2.2021] nicht publ. E. 2.4, 2018 S. 341 E. 3.4.2; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 28; vgl. auch Beschwerde S. 13).
3.
Zur Hauptsache liegt im Streit, ob die Beschwerdeführenden im Rahmen der Nothilfe Anspruch auf Sonderunterbringung wegen besonderer Bedürfnisse haben.
3.1 Nach Einreichung ihres Asylgesuchs hielten sich die Beschwerdeführenden zunächst in einem Bundesasylzentrum auf (Akten MIDI 3B pag. 3). Nach deren Zuweisung an den Kanton Bern am 18. Februar 2020 waren sie in der Kollektivunterkunft H.________ untergebracht (Akten MIDI 3B pag. 74, 146 f.). Am 12. September 2022 beantragte der für sie zuständige Sozialarbeiter eine individuelle Unterbringung der Familie wegen besonderer Verletzlichkeit (Akten MIDI 3B pag. 145 ff.), welche der Asylsozialdienst der Stadt Bern am 2. November 2022 bewilligte (Akten MIDI 3B pag. 167 f.). Die Familie lebte fortan in einer privaten Wohnung in E.________ (Gemeinde …). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2023 stand rechtskräftig fest, dass der Familie kein Asyl gewährt und sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weggewiesen wird (BVGer E‑3406/2021, E-3408/2021 vom 10.7.2023; Akten MIDI 3B pag. 173 ff.; vorne Bst. A). Der Asylsozialdienst der Stadt Bern schloss die Familie daher mit Verfügung vom 24. Juli 2023 von der Sozialhilfe aus und setzte ihr Frist zum Verlassen der Wohnung bis zum 8. August 2023 (Akten MIDI 3B pag. 217 ff.). Die Beschwerdeführenden (vertreten durch eine kirchliche Vertrauensperson) ersuchten am 21./28 Juli 2023, bestätigt am 14. August 2023, um Bewilligung zur Privatunterbringung an ihrer bisherigen Wohnadresse (Akten MIDI 3B pag. 225 f., 227 ff., 230). Das ABEV prüfte das Gesuch sowohl unter dem Titel der Privatunterbringung als auch unter dem Titel der Sonderunterbringung wegen besonderer Bedürfnisse (vgl. vorne Bst. A). Die Beschwerdeführenden wohnen offenbar bis heute an der vorgenannten Adresse (vgl. Beschwerde S. 5).
3.2 Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der Schweiz aufhalten und ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe oder Nothilfe. Diese wird vom Zuweisungskanton gewährleistet und richtet sich nach kantonalem Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt wurde, sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 80a i.V.m. Art. 27 Abs. 3 sowie Art. 82 Abs. 1 AsylG). Den Kantonen verbleibt diesbezüglich kein Ermessen; sie sind verpflichtet, die Personen von der Sozialhilfe auszuschliessen. Der Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG auch während eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens, selbst wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (vgl. zum Ganzen BVR 2019 S. 360 E. 3.1 mit Hinweisen und Bemerkungen von Reto Feller S. 370 ff., 372 ff.). Der Kanton hat diese Regelung umgesetzt; Betroffene haben bei Bedarf lediglich Anspruch auf Nothilfe (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]; Art. 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFG; BSG 861.1]). Das bedeutet, dass diesen Personen das garantierte Minimum gemäss dem verfassungsmässigen Recht auf Hilfe in Notlagen zusteht (Art. 12 BV sowie nicht weiter gehender Art. 29 Abs. 1 KV]; BVR 2025 S. 362 E. 2.1 mit weiteren Praxisnachweisen).
3.3 Der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Personen, die rechtskräftig weggewiesen sind und die Schweiz verlassen müssen, dient der Durchsetzung der Wegweisung. Die Geringfügigkeit von Hilfeleistungen an ausreisepflichtige Personen soll den Anreiz zum Verbleib in der Schweiz vermindern (vgl. BGE 139 I 272 E. 3.3 [Pra 103/2014 Nr. 54], 135 I 119 E. 5.4 [Pra 98/2009 Nr. 107], 131 I 166 E. 8.2; BGer 8C_641/2023 vom 26.3.2024 E. 5.2.1; BVR 2019 S. 360 E. 3.2; VGE 2024/140 vom 30.10.2025 E. 5.1.1 [zur Publ. bestimmt]). Daneben hat der Staat ein finanzielles Interesse, anstelle der Sozialhilfe lediglich Nothilfe auszurichten (zum Ganzen BVR 2025 S. 362 E. 2.2, 2019 S. 360 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Materialien und weitere Literatur).
3.4 Die Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet und beinhaltet die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft, die Bereitstellung von Nahrung und Abgabe von Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, welche die Gesetzgebung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich vorsieht, die Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf (Art. 16 Abs. 2 EG AIG und AsylG). Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden, Familien mit Kindern und betreuungsbedürftigen Personen ist bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (Art. 82 Abs. 3bis AsylG). Im Kanton Bern werden dementsprechend bei unbegleiteten Minderjährigen und bei anderen besonders verletzlichen Personen die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse festgelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der Betreuung (Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Diese Regelung ist Ausdruck davon, dass namentlich Leistungen wie Nahrung oder ärztliche Versorgung je nach Alter und/oder gesundheitlicher Konstitution hinreichend individualisiert werden müssen (vgl. BGE 131 I 166 E. 8.2). Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) hat bewusst auf eine beispielhafte Aufzählung verzichtet (Nothilfeempfehlungen vom 29.6.2012 Ziff. 5.1). Wegleitend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Anlehnung an diese Empfehlung das Mass der (besonderen) Verletzlichkeit (BVR 2019 S. 360 E. 3.3; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 3.3). Bei der Gewährung der Nothilfeleistungen gemäss Art. 16 und 17 EG AIG und AsylG sind kostengünstige Lösungen zu wählen (Art. 18 EG AIG und AsylG; zum Ganzen BVR 2025 S. 362 E. 2.3).
3.5 Für die Gewährung der Nothilfe ist das ABEV zuständig (Art. 8 Abs. 1 EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Einführungsverordnung vom 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG; BSG 122.201]). Das ABEV (MIDI) kann die Gewährung der Nothilfe durch Leistungsverträge ganz oder teilweise an geeignete öffentliche oder private Trägerschaften übertragen (Art. 10 EG AIG und AsylG; dazu VGE 2023/34 vom 30.10.2025 E. 3 [zur Publ. bestimmt, nicht rechtskräftig]). Die Aufgabenübertragung setzt voraus, dass die Leitung und das Personal über die erforderlichen Fachkompetenzen verfügen und die Betriebsführung sichergestellt ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b EG AIG und AsylG). Die erforderlichen Fachkompetenzen erfüllt insbesondere, wer über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Sozialbereich oder mehrjährige Berufserfahrung darin verfügt (Art. 11 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 EV AIG und AsylG; zum Ganzen BVR 2025 S. 362 E. 2.4).
4.
4.1 Anerkannt ist, dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich verletzlich im Sinn von Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Dies bedeutet jedoch, worauf die SID zutreffend hinweist, nicht zwingend, dass die den Beschwerdeführenden zustehenden Nothilfeleistungen über jene nach Art. 16 Abs. 1 EG AIG und AsylG hinausgehen müssen (vgl. BVR 2025 S. 362 E. 3.2 [VGE 2024/70 vom 30.5.2024] bzw. E. 5.2 [BGer 8C_396/2024 vom 25.7.2025], auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass die Nothilfeleistungen wie namentlich Unterbringung und Betreuung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG hinreichend individualisiert werden und den besonderen Bedürfnissen angemessen sind. Das heisst, dass die Leistung auch beim Obdach im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist (vgl. vorne E. 3.4).
4.2 Die SID hält die Unterbringung der Beschwerdeführenden im Rückkehrzentrum, dem sie zuzuweisen wären, für angemessen:
4.2.1 Das ABEV erkannte in seiner Verfügung vom 30. April 2023 (vorne Bst. A) keine besondere Verletzlichkeit der Eltern, die eine individuelle Unterbringung rechtfertigt, hielt aber fest, dass die Familie nicht einem «regulären», sondern einem «speziell für Familien eingerichteten» Rückkehrzentrum (RZB) zuzuweisen sei (Akten MIDI 3B pag. 255). Die SID behaftete das ABEV auf dieser Aussage und stellte klar, dass damit einzig das RZB G.________ gemeint sein kann. Eine Unterbringung im RZB I.________ stehe entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden nicht zur Diskussion (angefochtener Entscheid E. 4.4). Davon ist mit der SID im Folgenden auszugehen.
4.2.2 Im RZB G.________ werden ausschliesslich Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen untergebracht, seine Grundkapazität ist auf rund 80 Personen beschränkt. Namentlich durch diese Faktoren unterscheidet sich dieses Zentrum, wie die SID zutreffend festhält, in wesentlicher Hinsicht von den «regulären» Rückkehrzentren (angefochtener Entscheid E. 4.4; vgl. dazu auch hinten E. 4.5.3). Die SID übersah nicht, dass bereits die Nichtbewilligung des Verbleibs in der eigenen Wohnung durch das ABEV für die Beschwerdeführerin eine grosse psychosoziale Belastung dargestellt hatte, und sich – mit Blick auf den Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) vom 23. Oktober 2023 sowie den Arztbericht von Dr. F.________ vom 17. November 2023 (dazu hinten E. 4.4.4) – bei der Beschwerdeführerin die Gefahr einer (weiteren) psychischen Dekompensation als Reaktion auf einen negativen Beschwerdeentscheid nicht von der Hand weisen lasse (angefochtener Entscheid E. 4.4). Diese Gefahr begründe für sich allein jedoch keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Privatwohnung, zumal die schweren psychischen Probleme der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen suizidalen Tendenzen schon immer Teil ihrer Krankheitsgeschichte waren. Die involvierten Behörden seien zusammen mit dem Ehemann (Beschwerdeführer 1) und den behandelnden Ärzten gehalten, bei der Vorbereitung und Durchführung des Umzugs in das RZB G.________ sowie in der Phase des Einlebens mittels konkreter Massnahmen sicherzustellen, dass Leben und Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt werde. Der allgemeine Stresspegel im Rückkehrzentrum sei zwar höher als in der Privatwohnung und schwierige Situationen nicht gänzlich vermeidbar. Es sei allerdings denkbar, dass das Betreuungspersonal, welches für die gesundheitliche Problematik der Beschwerdeführenden und deren besonderen Bedürfnisse hinreichend zu sensibilisieren sei, organisatorische Vorkehren treffe, um Zeitfenster oder Räumlichkeiten festzulegen, in denen sich die Beschwerdeführerin oder auch der Beschwerdeführer und die Kinder ungestört zurückziehen könnten. Zudem habe das Personal die Beschwerdeführenden mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen und in betrieblichen Angelegenheiten auf deren psychische Labilität Rücksicht zu nehmen. Bei besorgniserregendem Verhalten der Beschwerdeführerin habe es medizinisches Fachpersonal beizuziehen oder die Einweisung in eine stationäre Einrichtung zu veranlassen. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei den Fachärzten in … könne sodann auch vom RZB G.________ aus wahrgenommen werden. Der besonderen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden könne damit auch im Rahmen einer Unterbringung im RZB G.________ angemessen Rechnung getragen werden (angefochtener Entscheid E. 4.4, 4.5).
4.3 Die Beschwerdeführenden halten dagegen auch ihre Unterbringung in dem spezifisch für Familien und alleinstehende Frauen vorgesehenen RZB G.________ für verfassungs- und gesetzwidrig und mit der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) sowie Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) unvereinbar. Sie bringen unter Hinweis auf verschiedene Berichte der NKVF und der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) hauptsächlich vor, dass die Unterbringung von Kindern in Rückkehrzentren nicht mit der KRK vereinbar sei, besonders bei längerer Dauer des Aufenthalts (Beschwerde S. 9 ff., 15 f.). Zeitungsartikel und Berichte von Freiwilligen wiesen vor allem auf die engen Verhältnisse und die fehlenden Rückzugsmöglichkeiten hin. Der Gemeinschaftsraum sei klein und der Lärmpegel hoch, Kinder seien reizüberflutet. Laut dem Parlamentarischen Vorstoss «Kinder und Jugendliche in der Nothilfe im Asylbereich» vom 4. Dezember 2024 lebten damals 60 bis 70 Personen im Zentrum. Das Spielzimmer sei zu klein und es bestünden keine Lernbereiche oder Rückzugsmöglichkeiten, da die Gemeinschaftsräume meistens voll belegt seien (Beschwerde S. 12). Angesichts der Belegung und Beschaffung des RZB G.________ sei nicht davon auszugehen, dass das Betreuungspersonal in der Lage sei, insbesondere die Beschwerdeführerin mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen und ihrer psychischen Labilität Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 13). Die Zeit in der Kollektivunterkunft H.________ habe eine erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Zustands und eine Gefährdung des Kindeswohls bewirkt. Bei der Beschwerdeführerin verstärke nach ärztlicher Einschätzung jede zusätzliche psychische Belastung ihre Vulnerabilität und emotionale Instabilität und erhöhe damit das Risiko einer Selbstgefährdung, die Minimierung sozialer Belastung sei wichtig (Beschwerde S. 14). Die Kinder hätten in jener Kollektivunterkunft stark auffälliges Verhalten gezeigt. Da sie im Rückkehrzentrum mit der Mutter ein Zimmer teilen müssten, könnten sie sich nicht ausreichend erholen. Auch der Früherziehungsdienst habe darauf hingewiesen, dass eine eigene Wohnung für die gesunde Entwicklung der beiden Kinder wichtig sei. Schliesslich hätten die Kinder keinen Einfluss auf die Ausreise und dürften nicht für das Verhalten ihrer Eltern «bestraft» werden (Beschwerde S. 15).
4.4 Zur individuellen Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden ist sachverhaltlich Folgendes feststellen:
4.4.1 Nach ihrer Einreise im Oktober 2019 waren die Beschwerdeführenden zunächst in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Nur kurze Zeit später beging die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation und war vom 15. Oktober bis 28. Oktober 2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung in den UPD. Die Hauptdiagnose lautete auf eine Anpassungsstörung, dies bei
« -Status nach einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht […] am 15.10.2019 -Hintergrund mit Emigration aus dem Iran nach schwerer Belastung -Individueller Prädisposition oder Vulnerabilität im Rahmen vorbestehender depressiver Stimmungslage (Psychotherapie und Pharmakotherapie im Iran)»
Bei ihrem Austritt am 28. Oktober 2019 lagen gemäss dem UPD-Bericht keine Hinweise für akute Selbst‑ und/oder Fremdgefährdung mehr vor. Die medikamentöse Therapie wurde allerdings weitergeführt (tägliche Einnahme des Antidepressivums Sertralin und des Antipsychotikums Quetiapin sowie im Notfall des Beruhigungsmittels Lorazepam). Die UPD empfahlen zudem die «Anbindung an einen persisch sprechenden Psychiater» wie beispielsweise Dr. F.________ in einem ambulanten Setting (Akten MIDI 3B pag. 39 f.). Seit November 2019 ist die Beschwerdeführerin (später auch die anderen Familienmitglieder, vgl. E. 4.4.2 hiernach) in ambulanter Psychotherapie bei Dr. F.________. Dieser diagnostizierte im Februar 2020 bei der Beschwerdeführerin eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen. Zur psychiatrischen Vorgeschichte hielt er fest: Zwangsheirat im Alter von 13 Jahren (Ehe später geschieden), anschliessend schwere psychische Dekompensation und psychiatrische und medikamentöse (Lorazepam und Diazepam) Behandlung («Diagnose unklar»), in der Folge ein Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation. Nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe die Beschwerdeführerin in Belgien im Oktober 2019 erneut Suizid begehen und sich vor einen Zug werfen wollen. Nach einem weiteren Suizidversuch in der Schweiz kurz nach der Einreise sei sie ihm durch die UPD für die Fortsetzung der ambulanten Therapie zugewiesen worden. Der Arzt berichtete weiter, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Therapie zunächst stabilisiert habe. Am 12. Januar 2020 habe sie allerdings erneut einen Suizidversuch begangen, worauf sie wiederum in den UPD stationär behandelt worden war. Nach ihrem Austritt sei die ambulante Therapie weitergeführt worden, teilweise auch zusammen mit den anderen Familienmitgliedern (Arztbericht Dr. F.________ vom 26.2.2020, Akten MIDI 3B pag. 86 ff.).
4.4.2 Ab Februar 2020 waren die Beschwerdeführenden in der Kollektivunterkunft H.________ untergebracht (Akten MIDI 3B pag. 73 f., 146 f.). Am 12. September 2022 beantragte ein zuständiger Sozialarbeiter beim Asylsozialdienst der Stadt Bern für die Beschwerdeführenden einen Wechsel in eine private Wohnung. Dies begründete er unter anderem mit dem sich laufend verschlechternden psychischen Zustand der Beschwerdeführerin. Die Familie leide sehr unter der Wohnform. Diese sei für die Familie mittlerweile nicht mehr tragbar (Akten MIDI 3B pag. 146 ff.). Er berief sich dabei auf verschiedene Berichte, unter anderem den Arztbericht von Dr. F.________ vom 28. August 2022 (Akten MIDI 3B pag. 161 ff.), den Bericht einer Mitarbeiterin Ressort «Medizinisches» der Kollektivunterkunft vom 30. August 2022 (pag. 153 f.) sowie den Bericht des heilpädagogischen Früherziehungsdiensts vom 8. September 2022 (pag. 155 ff.):
Der behandelnde Psychiater Dr. F.________ präzisierte in diesem Bericht den psychiatrischen Befund wie folgt (Akten MIDI 3B pag. 161 ff.): Es sei bei der Beschwerdeführerin von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen auszugehen, in diesem Rahmen von einer Angst‑ und Panikstörung sowie Insomnie, weiter von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline‑Typs. Zwar sei die Beschwerdeführerin stabiler geworden. Aufgrund der Perspektivlosigkeit leide sie aber unter grossem psychosozialem Druck. Zudem mache sie sich grosse Sorgen um ihre Kinder – nachlassende Konzentrationsfähigkeit in der Schule, schlechter werdende Leistungen, zunehmende Unlust und Unfähigkeit, soziale Bindungen herzustellen. Im Verhalten seien die Kinder aggressiv und würden das Interesse am Lernen und an der Schule verlieren. Der Arzt stellte dazu fest, dass für sie kein Kinderpsychiater gefunden werden konnte, weshalb sie aktuell ebenfalls in seiner Behandlung stehen würden. Gemäss seiner Einschätzung litten die Kinder an Aufmerksamkeits-Defiziten und hätten ihre Motivation verloren, soziale Bindungen herzustellen. Zudem stünden die Eltern wegen ihrer Konvertierung zum Christentum auch unter grossem sozialem Druck durch Personen aus dem Iran. Die ganze Situation habe die Beschwerdeführerin zunehmend destabilisiert, so dass sie am 2. August 2022 erneut einen Suizidversuch mit Tablettenintoxikation begangen habe, was der Ehemann und die Kinder unmittelbar wahrgenommen hätten und zu einer hektischen Situation geführt habe; sie alle seien «unter Schock» gestanden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin wegen ihres instabilen psychischen Zustands in der Kollektivunterkunft kaum tragbar. Die dortigen Umstände zusammen mit der Perspektivlosigkeit würden ihren psychischen Zustand massiv verschlechtern. Trotz der medikamentösen Behandlung mit Psychotherapie zeige sich keine Verbesserung des schwer depressiven Zustandsbilds. Aus diesem Grund sollten andere Ressourcen aktiviert werden wie beispielweise die Reduktion der psychosozialen Belastung. Er würde daher dringend einen Wohnortswechseln empfehlen, gegebenenfalls eine selbständige Wohnung. Bei unverändertem Wohnort bliebe der psychische Zustand der Patientin weiterhin instabil. Die starke psychische Belastung könne die Vulnerabilität und die emotionale Instabilität noch verstärken und somit das Risiko einer akuten emotional unkontrollierten Suizidalität erhöhen.
Die Mitarbeiterin der Kollektivunterkunft, Ressort «Medizinisches», hielt am 30. August 2022 fest, dass sich die Beschwerdeführerin ab Ende Juni mehrmals im Büro gemeldet habe; es gehe ihr nicht gut, sie könne sehr schlecht schlafen und habe keine Nerven mehr. Als Grund gab sie an, dass ihre Zimmernachbarn sehr laut seien und ständig Streit hätten. Zudem hätte sie (die Beschwerdeführerin) ihr gegenüber gesagt, dass sie wieder «‹crazy› im Kopf» werde. Die Tatsache, dass sie seit Februar 2020 mit Ehemann und zwei Söhnen in einem Zimmer leben müsse, sei kaum mehr auszuhalten (Akten MIDI 3B pag. 153 f.).
Der jüngere Sohn D.________ (Beschwerdeführer 4) musste ab November 2020 (damals 4-jährig) wegen «psychosoziale[r] Belastung und Auffälligkeiten im Sozialverhalten» vom Früherziehungsdienst betreut werden. Die zuständige Heilpädagogin stellte einen (motorischen und sozialen) Entwicklungsrückstand fest, den sie auf «fehlendes Material» (Spiel- und Bastelsachen) sowie auf die fehlenden Ressourcen der Eltern zurückführte. Die fehlende Privatsphäre innerhalb der Unterkunft und die erdrückende Situation der Eltern schienen sich im Spielverhalten des Kindes widerzuspiegeln (sehr grobes und ruppiges Verhalten, Nichterkennen sozialer Grenzen). Ein ruhigeres und familiäreres Umfeld in einer eigenen Wohnung würde das Kind in seiner gesunden Entwicklung deutlich unterstützen. Schliesslich fehlten den Eltern die Kapazitäten, um überhaupt Ziele betreffend die weitere Entwicklung des Kindes zu vereinbaren. Die psychische Erkrankung der Mutter raube Energie, die im Familienleben zu fehlen scheine; regelmässig an den heilpädagogischen Stunden teilzunehmen vermöchten die Eltern nicht. Mehr Privatsphäre durch eine eigene Wohnung könne nach über zwei Jahren in der Kollektivunterkunft mehr Ruhe und Konstanz in das Familienleben bringen. Für die weitere, positive Entwicklung der Kinder wäre eine entlastende Wohn- und Aufenthaltssituation notwendig (Akten MIDI 3B pag. 155 ff.).
Am 2. November 2022 bewilligte der Asylsozialdienst der Stadt Bern die individuelle Unterbringung der Familie mit folgender Begründung (Akten MIDI 3B pag. 165 f.):
« Die verfassten Berichte zeigen klar auf, dass die gegenwärtige Wohnsituation nicht länger tragbar ist für die Familie und der psychische Zustand der Mutter sich laufend verschlechtert. Zudem sind die Kinder (D.________ und C.________) durch den ständigen Wechsel und Umzug der Kinder von anderen Familien in der Kollektivunterkunft psychisch belastet und in ihrer Entwicklung gefährdet.»
4.4.3 Ab November 2022 lebten die Beschwerdeführenden in einer privaten Wohnung in E.________. Im Juli 2023 wurden der negative Asylentscheid und die Wegweisung der Beschwerdeführenden rechtskräftig und forderte der Asylsozialdienst der Stadt Bern die Beschwerdeführenden als Folge des Ausschlusses aus der Sozialhilfe zum Verlassen der Wohnung auf (vorne E. 3.1). Ihrem Gesuch um Bewilligung zur Privatunterbringung an der bisherigen Wohnadresse (vorne E. 3.1) legten die Beschwerdeführenden einen aktuellen Bericht ihres behandelnden Arztes Dr. F.________ bei. Dieser hält am 19. Juli 2023 (Akten MIDI 3B pag. 234 f.) fest, dass der Wechsel von der Kollektivunterkunft zu einer Individualunterbringung die Psychotherapie enorm unterstützt habe. Der psychische Zustand der Eheleute sei allerdings aktuell nicht stabil. Er empfehle dringend, die Familie in der Wohnung zu belassen und nicht in die früheren schwierigen Umstände einer Asylunterkunft zurückzuschicken. Solche psychosozialen Belastungen hätten nicht nur einen negativen Einfluss auf die Psyche der Kinder, sondern würden auch das Risiko «einer akuten emotional unkontrollierten Handlung durch Selbstgefährdung» bergen (pag. 235). Mit Verfügung vom 30. August 2023 wies das ABEV das Gesuch um Privat‑ bzw. Sonderunterbringung ab, wogegen die Familie Beschwerde bei der SID erhob (vorne Bst. B). Per Ende September 2023 wurden die Beschwerdeführenden zudem von der obligatorischen Krankenversicherung abgemeldet mit der Begründung, dass sie angesichts ihres Verbleibs in der Wohnung die Nothilfe im Rückkehrzentrum nicht angenommen hatten (Akten MIDI 3B pag. 233, 256).
4.4.4 Im Beschwerdeverfahren vor der SID ging ein Arztbericht der UPD vom 13. Oktober 2023 ein (Akten SID pag. 22 ff.). Danach war die Beschwerdeführerin seit dem 3. Oktober 2023 auf den UPD in stationärer Behandlung. Die Aufnahme sei freiwillig aufgrund von Suizidgedanken und ‑plänen erfolgt. Zum Verlauf und der Therapie hält der Bericht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst «formalgedanklich verlangsamt, affektiv schwer depressiv, mit verflachter Schwingungsfähigkeit» gezeigt habe. Sie habe ausgeprägte Schuld‑ und Insuffizienzgefühle, vor allem gegenüber ihren Kindern. Subjektiv bestünden Traurigkeit, Ratlosigkeit und Hoffnungslosigkeit. Bei Aufnahme und im weiteren Verlauf auf der Station habe sie sich zunächst nicht von Suizidgedanken distanzieren können. Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik einer schweren depressiven Episode mit hohem Suizidrisiko hätten sie für mehrere Tage eine «1:1‑Betreuung» durchgeführt, bis nach Wiedereinnahme der abgesetzten Antidepressiva und einer Regulation mit sedierenden Medikamenten eine Besserung der Schlafstörungen und des Gedankenkreisens habe erzielt werden können. Die Beschwerdeführerin befinde sich zur weiteren Stabilisierung in stationärer Behandlung. Das Krankheitsbild interpretierten sie «am ehesten» als rezidivierende depressive Störung bei erhöhtem Risiko für akute Suizidalität. Aufgrund dessen bedürfe die Beschwerdeführerin weiterer Abklärung und Therapie. Sie empfahlen, die soziale Belastung soweit als möglich zu minimieren, eine ambulante Weiterbetreuung beim niedergelassenen Psychiater und, soweit dies bei der Sprachbarriere durchführbar sei, auch stationäre psychotherapeutische Behandlung. Sodann sind zwei weitere Berichte von Dr. F.________ aktenkundig:
Im Bericht vom 20. November 2024 hält Dr. F.________ fest, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin instabil sei (Beilage zur Eingabe vom 20.11.2024, in Akten SID 3A1). Diese habe aufgrund des Ausschlusses von der Krankenkasse auch nicht immer alle notwendigen Medikamente beziehen können. Gleichzeitig teilte er mit, die Unterbringung in der privaten Wohnung habe den psychischen Zustand der gesamten Familie, insbesondere der Beschwerdeführerin, verbessern und stabilisieren können. Die Beschwerdeführerin habe sich bei psychischer Anspannung in einem Raum zurückziehen können. Die zwangsweise Verlegung in ein Rückkehrzentrum oder eine Kollektivunterkunft und die Konfrontation mit dem Ort der erlebten Traumatisierung würden für die Beschwerdeführerin «enorme» gesundheitliche Folgen haben. Aufgrund der psychiatrischen Vorgeschichte und der Diagnose könne es bei psychischer Anspannung zu «parasuizidale[r] Handlung» bis hin zu einem Suizid kommen. Er empfehle daher dringend, auf eine Verlegung in die Asylunterkunft oder in ein Rückkehrzentrum zu verzichten.
4.5 Diese Sachumstände sind wie folgt zu würdigen:
4.5.1 Zunächst ist die Situation der Beschwerdeführerin zu betrachten. Diese leidet seit Jahren an einer psychischen Erkrankung. Gemäss dem behandelnden Arzt gründet diese in einer Zwangsverheiratung als Kind, die bereits im Iran zu einem Suizidversuch geführt hatte. Die suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin waren damit schon immer Teil ihrer Krankheitsgeschichte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4; vorne E. 4.4.1). Bereits zu Beginn ihres Aufenthalts in der Schweiz, als die Familie in einem Bundesasylzentrum untergebracht war, verschlechterte sich ihr Zustand derart, dass sie zwei Mal innerhalb weniger Monate (Oktober 2019 und Januar 2020) versuchte, sich das Leben zu nehmen, Suizidabsichten hegte sie zuvor auch in Belgien (vorne E. 4.4.1). Ab Februar 2020 lebten die Beschwerdeführenden in einer Kollektivunterkunft. Der Zustand der Beschwerdeführerin schien sich in dieser Zeit insoweit zu stabilisieren, als sie während über zwei Jahren keinen Suizidversuch mehr beging. Ihr Psychiater stellte damals fest, dass sie Fortschritte gemacht habe. Im August 2022 versuchte sie allerdings erneut, sich mit Tablettenintoxikation das Leben zu nehmen. Mehreren Berichten von August und September 2022 ist zu entnehmen, dass vor allem der psychosoziale Druck und Stresspegel in der Kollektivunterkunft, die eigene Perspektivlosigkeit und Zukunftsängste insbesondere bezüglich ihrer Kinder zu einer Verschlechterung des Zustands geführt hatten (vorne E. 4.4.2). Laut ihrem Psychiater reichte die medikamentöse Behandlung zusammen mit der Psychotherapie damals nicht aus, um ihren Zustand längerfristig zu stabilisieren (vorne E. 4.4.2), sodass letztlich ein Wechsel der Unterkunft organisiert wurde. In der Folge schien der Aufenthalt in der privaten Wohnung der Beschwerdeführerin gemäss Auskunft ihres behandelnden Arztes eine gewisse Ruhe zu geben. Die Suizidgedanken konnten so zumindest verringert werden (vorne E. 4.4.3). Zwar kam es auch dort wiederum zu Suizidgedanken und -plänen, die ab Mitte Oktober 2023 zu einem längeren stationären Klinikaufenthalt führten (vorne E. 4.4.4). Diese Verschlechterung schien aber auch in Zusammenhang mit dem Absetzen ihrer Medikamente zu stehen, die sie aufgrund des Ausschlusses aus der obligatorischen Krankenversicherung per Ende September 2023 nicht mehr erhalten konnte (vgl. vorne E. 4.4.3 und 4.4.4 zweites Lemma). Ihr Zustand konnte mit der Wiedereinnahme der Antidepressiva und mittels sedierender Medikamente wieder etwas stabilisiert werden. Die zuständigen Ärztinnen und Ärzte der UPD erachteten es allerdings als wichtig, dass die soziale Belastung der Beschwerdeführerin soweit als möglich reduziert werde. Ihr langjähriger Psychiater rät aufgrund der psychosozialen Belastung von einem Umzug in ein Rückkehrzentrum nachdrücklich ab (vorne E. 4.4.4).
4.5.2 Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin scheint damit auch heute weiterhin instabil zu sein, sodass weitere psychosoziale Belastungen wie ein Umzug und Aufenthalt in einer Kollektivunterkunft zu einer deutlichen Verschlechterung ihrer Psyche führen könnte. Auch die SID anerkennt, dass der Stresspegel im RZB G.________ und die damit verbundene soziale Belastungssituation deutlich höher sein dürfte als in einer privaten Unterkunft und sich schwierige Situationen nicht vermeiden liessen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Entgegen ihrer Auffassung ist allerdings mit Blick auf die dargelegten Sachumstände auch festzustellen, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin jeweils bei psychosozialer Belastung deutlich verstärkten. Derartigen Belastungen scheint die Beschwerdeführerin namentlich als Mutter ausgesetzt zu sein. Sie nahm wahr, wie ungünstig die Entwicklung der Kinder in der Zeit der Kollektivunterbringung verlief, und sorgte sich um sie (vorne E. 4.4.2 erstes Lemma), ertrug es schlecht, mit dem Ehemann und den Kindern in einem Zimmer leben zu müssen (E. 4.4.2 zweites Lemma), und hatte die Ressourcen nicht, sich der Entwicklung namentlich des jüngeren Kindes anzunehmen (E. 4.4.2 drittes Lemma), was bei ihr wiederum zu Schuld- und Insuffizienzgefühlen gegenüber ihren Kindern sowie zu Zukunftsängsten diese betreffend führte (vorne E. 4.4.4 und hinten E. 4.5.1). Signifikant zu stabilisieren oder zu entwickeln vermochte sie sich während der Jahre in der Schweiz nicht. Zwar könnten für die Beschwerdeführerin, stünde ihre Unterbringung in einem Rückkehrzentrum ohne Kinder zur Diskussion, unter Umständen genügend Massnahmen getroffen werden, um eine psychische Dekompensation zu vermeiden oder im Ernstfall psychiatrische Hilfe durch das Personal einholen zu lassen. Das Verwaltungsgericht schloss in Konstellationen psychischer Labilität erwachsener Personen (Verheiratete oder Alleinstehende, auch mit suizidalen Tendenzen) wiederholt darauf, dass die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft aufgrund von Erwägungen, wie sie die SID anstellt (vgl. vorne E. 4.2.2), sich gleichwohl als angemessen erweisen kann (zur Praxis: BVR 2025 S. 362 E. 3.7; VGE 2019/4 vom 12.12.2019 E. 4.4 f.; vgl. auch BVR 2019 S. 360 E. 4.3). Näher zu prüfen ist indes, ob die SID unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles bei ihrer Einschätzung den Interessen der heute 9- und 12-jährigen Kinder hinreichend Rechnung trägt. Es stehen dabei nicht «Integrationsinteressen» im umfassenden Sinn auf dem Spiel (vgl. Vernehmlassung S. 2), sondern der elementare Anspruch von Kindern in der Nothilfe auf Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung dahingehend, dass sie nicht physisch oder psychisch geschädigt ins Erwachsenenleben eintreten (vgl. auch Lucien Müller, in St. Galler Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 12 N. 13 mit Hinweisen). Dieser Schutz geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht über die grundlegende Existenzsicherung von noch jungen Kindern hinaus, die im Zuge der Migration ihrer Eltern ihre Heimat verlassen mussten. Es sind auch nicht sie, die sich der Ausreisepflicht der Familie widersetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.7, Vernehmlassung S. 2). Nicht zuletzt verpflichtet Art. 3 Abs. 2 KRK den Staat, den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zum Wohlergehen von Kindern notwendig sind. Auch gehört der staatliche Schutz der Kinder vor ihren eigenen Eltern zu den besonders dringlichen Anliegen von Art. 11 Abs. 1 BV (Axel Tschentscher, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2025, Art. 11 BV N. 14).
4.5.3 Der Wechsel von der individuellen Unterkunft in das Rückkehrzentrum hätte unter den konkreten Umständen insbesondere für die beiden Kinder einschneidende Konsequenzen. Zwar trägt das RZB G.________ den besonderen Interessen von Kindern insofern Rechnung, als dieses Zentrum kleiner ist als andere Zentren (Grundplatzkapazität 80 Personen, andere Zentren bis zu 200 Personen), dort ausschliesslich Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen untergebracht sind und die Kinder eine öffentliche Schule in unmittelbarer Nähe des Zentrums besuchen können. Ausserdem steht ihnen ein Spielzimmer zur Verfügung (vgl. Informationen zur Medienmitteilung der SID vom 24.6.2022, «Betrieb des neuen Rückkehrzentrums G.________ funktioniert gut», sowie Medienmitteilung der SID vom 5.5.2022, «Umsetzung NKVF-Bericht: Höhere Nothilfebeträge», beide einsehbar unter: <www.be.ch>, Rubriken «E‑Services und Dienstleistungen/News und Medien/Medienmitteilungen», zuletzt besucht am 22.4.2026; vgl. dazu auch Geschäfts‑Nr. 2022.RRGR.45 [Motion 032‑2022]; einsehbar unter: <www.gr.be.ch>, Rubriken «Geschäfte/Geschäftssuche»). Es blieb aber unwidersprochen, dass die Familie in einem Zimmer untergebracht wäre (vgl. vorne E. 4.3). Ein Zusammenleben auf solch engem Raum würde bedeuten, dass die Kinder sehr oft unmittelbar mit dem psychischen Zustand ihrer Mutter konfrontiert und andauernd erhöhtem psychischen Stress und Angst ausgesetzt wären. Die problematische Dynamik aus dem engen Zusammenleben mit der psychisch kranken Mutter würde erneut virulent. Die Kinder sind mittlerweile in einem Alter, in dem sie den psychischen Zustand der Mutter wahrnehmen, gegebenenfalls gar einen weiteren Suizidversuch (vgl. vorne E. 4.4.2 erstes Lemma). Dass die Kinder das Geschehene stark belastet, zeigt sich auch an der Aussage des älteren Sohnes, er wolle sich das Leben nehmen, falls die Mutter sterbe (vorne E. 4.4.4 erstes Lemma). Derartige Reaktionen erscheinen nachvollziehbar, stellt doch die NKVF in ihrem Bericht zur Überprüfung der Rückkehrzentren des Kanton Bern vom 30. November 2021 fest, dass Kinder die Ängste ihrer Eltern wahrnehmen, wodurch auch sie in einen die Gesundheit belastenden und die kindliche Entwicklung beeinträchtigenden Zustand von Angst versetzt werden (Bericht NKVF, Überprüfung der Rückkehrzentren des Kantons Bern», 30.11.2021, Stand März 2022, S. 23, einsehbar unter: <www.nkvf.ch>, Rubriken «Publikationen/Schwerpunktberichte/Rückkehrzentren»). Unter diesen Umständen erscheint es für die psychische Gesundheit und die Entwicklung der beiden noch jungen Kinder notwendig, dass sie über einen Rückzugsort verfügen, an dem sie sich in Ruhe erholen können. Das RZB G.________ mit seiner heutigen Infrastruktur gewährleistet derartigen Rückzug allerdings nicht, zumal es mit 67 Personen (Ende 2025) bei einer Grundplatzkapazität von 80 Personen gut belegt zu sein scheint (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2025, Herbstsession, Geschäfts‑Nr. 2024.GRPARL.87 [Traktandum 40], Votum Philippe Müller, 3.9.2025 10:05 Uhr). Auch eine zeitweise Zuweisung von Aufenthaltsräumen kann nicht den von den Kindern benötigten Rückzugsort ersetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 S. 13). Ein fehlender Rückzugsort bedeutet gleichzeitig, dass sie über keinen Ort verfügen, in dem sie ungestört ihre Hausaufgaben machen könnten. Das mit der kranken Mutter geteilte Zimmer ist auch dafür nicht geeignet. Zwar gibt es im RZB G.________ ein Spielzimmer. Ein separates Lernzimmer existiert aber laut den offiziellen Quellen nicht (vgl. erwähnte Medienmitteilungen der SID vom 5.5.2022 und vom 24.6.2022).
4.5.4 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der allgemeine Stresspegel in einem Rückkehrzentrum hoch (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4) und der dortige Aufenthalt für Kinder grundsätzlich belastend ist (vgl. EKM, Das Nothilferegime und die Rechte des Kindes, Rechtsgutachten und Studie zur Vereinbarkeit mit der schweizerischen Bundesverfassung und der Kinderrechtskonvention, September 2024, S. 16, einsehbar unter: <www.ekm.admin.ch>, Rubrik «Übersicht Publikationen»). Dort leben eine Vielzahl von Menschen in schwierigen Lebenssituationen auf engstem Raum zusammen. Minderjährige sind in dieser Situation besonders schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass ihnen ihre Eltern in dieser Situation eine Stütze sind. So hat die NKVF in ihrem Bericht vom 30. November 2021 (S. 23, vgl. E. 4.5.3 hiervor) gestützt auf Gespräche mit psychiatrischen und psychotherapeutischen Fachpersonen festgestellt, dass Kinder besonders empfindlich gegenüber Stress seien und Eltern bräuchten, die ihre Gefühle regulieren können. Sind Eltern selber durch chronischen Stress und Angst in einer Weise belastet, die ihnen die massgeblichen Ressourcen raubt, fällt diese Unterstützung weg. Dadurch besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Kinder selber psychisch erkranken (vgl. zur Unterstützung der Eltern auch Antwort des Regierungsrat vom 19.6.2024, RRB‑Nr. 625/2024, S. 4). Anders als andere (gesunde) Eltern von Kindern in Rückkehrzentren können die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine solche Unterstützung nicht leisten: Die vorangehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, sich um die Bedürfnisse ihrer Kinder zu kümmern. Auch der Vater scheint aufgrund der gesamten Belastungssituation über wenig Ressourcen für die Kindererziehung zu verfügen (vgl. vorne E. 4.4.3). Die Heilpädagogin, die den jüngeren Sohn in der Kollektivunterkunft noch begleitete, stellte damals fest, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin Energie raube, die anschliessend im Familienleben fehle; echte Rückzugsmöglichkeiten in einer Wohnung würde die Kinder in einer gesunden Entwicklung deutlich unterstützen. Aufgrund der stark angeschlagenen psychischen Gesundheit der Mutter und der dadurch äusserst belasteten familiären Situation bietet somit auch der Aufenthalt in dem hier vorgesehen Rückkehrzentrum nicht die notwendige Ruhe, welche die Kinder unter den konkreten Umständen für ihre physisch und psychisch gesunde Entwicklung benötigen.
5.
Zusammengefasst haben die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Verletzlichkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG einen Anspruch auf Aufenthalt in einer Sonderunterbringung. Jedenfalls mit Blick auf die beiden minderjährigen Beschwerdeführer bestehen unter den konkreten Umständen besondere Bedürfnisse, denen mit der Unterbringung im Rückkehrzentrum G.________ nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.1). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Unterbringung der Familie in einer Sonderunterbringung (Wohnung) ist zu bewilligen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Eventualantrag auf freiwillige Unterbringung bei Privaten nach Art. 23a ff. EG AIG und AsylG zu prüfen (vgl. Rechtsbegehren 1; vorne Bst. C; angefochtener Entscheid E. 3; Beschwerde insb. S. 8).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Das teilweise Nichteintreten rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote vom 17. Februar 2026 (act. 5A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
6.2 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens neu zu verlegen. Es sind ebenfalls keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die vor der Vorinstanz eingereichte Kostennote vom 27. November 2024 (Akten SID pag. 56 f.) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der SID ist ebenfalls als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Unterbringung der Familie in einer Sonderunterbringung wird bewilligt.
2.a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 4'194.40 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.a) Für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion werden keine Verfahrenskosten erhoben.
b)Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 1'216.75 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
c)Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführende -Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
und mitzuteilen:
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.