100.2025.360U
STN/LLA/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 23. April 2026
Verwaltungsrichterin Marti, präsidierendes Mitglied
Verwaltungsrichter Stohner
Gerichtsschreiberin López
1.A.________ 2.B.________ gesetzlich vertreten durch seine Mutter (Beschwerdeführerin),
beide vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführende
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs
bei der Mutter und Wegweisung (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 10. Oktober 2025; 2025.SIDGS.1030)
Prozessgeschichte:
A.
Die türkischen Staatsangehörigen, A.________ (Jg. 1980) und ihr Sohn B.________ (Jg. 2014), reisten am 7. Februar 2025 mit einem Schengenvisum in die Schweiz ein. A.________ beabsichtigte ihre in der Schweiz lebende Mutter zu pflegen und eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Am 17. Februar 2025 meldeten sie sich bei der Gemeinde C.________ an. Diese leitete das Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige, das als Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gilt, dem Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), weiter. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wies das ABEV das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung von A.________ und B.________ aus der Schweiz, dem Schengen-Raum sowie der Europäischen Union (EU) unter Ansetzen einer Ausreisefrist.
B.
Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 10. Juli 2025 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Diese wies die Beschwerde am 10. Oktober 2025 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist auf den 30. November 2025.
C.
Gegen den Entscheid der SID haben A.________ und B.________ am 10. November 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihnen sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem stellen sie ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verzicht auf Vollzugshandlungen).
Mit Verfügung vom 12. November 2025 hat der Abteilungspräsident die Vollzugsbehörden des Kantons Bern angewiesen, vorläufig auf Vollzugshandlungen zur Wegweisung von A.________ und B.________ zu verzichten.
Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Am 22. Januar 2026 haben A.________ und B.________ ihre Schlussbemerkungen eingereicht. Die SID hat sich nicht mehr vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe die geschilderten Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin in der Türkei unbeachtet gelassen und habe auf «jede Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr» verzichtet (Beschwerde Rz. 63). Weiter werfen sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor. Die Vorinstanz habe zentrale Tatsachen unberücksichtigt gelassen bzw. aktenwidrig gewürdigt. Dies betreffe insbesondere die Pflege- und Betreuungsleistungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer schwer kranken Mutter, die tatsächliche familiäre Einbettung in der Schweiz sowie die enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Onkel (Beschwerde Rz. 69 Bst. a).
2.2 Es ist grundsätzlich Sache der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen (Untersuchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird indes durch die Pflicht der Parteien ergänzt, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (Mitwirkungspflicht; Art. 20 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20 N. 1 f.). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und die die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. In diesen Fällen ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (BGE 143 II 425 E. 5.1, 124 II 361 E. 2b; BVR 2018 S. 139 E. 4.4.3; Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 5). Im Ausländerrecht verdeutlichen die besonderen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) die allgemeinen Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG). Von sich aus zu informieren haben die Betroffenen insbesondere über Sachumstände in der Heimat, namentlich solche persönlicher oder familiärer Art (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 20 N. 13). Die ausländische Person hat die entsprechenden Umstände nicht nur vorzubringen, sondern auch zu belegen (vgl. BVR 2020 S. 243 E. 6.1; BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 3.4 [betreffend VGE 2019/124 vom 24.6.2020]; VGE 2020/433 vom 6.5.2022 E. 2.5).
2.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei eingehend geprüft (angefochtener Entscheid E. 4.4). So berücksichtigte sie die finanziellen Verhältnisse und den Ausbildungsstand der Beschwerdeführerin, das soziale Netzwerk im Heimatland sowie den Umstand, dass die Beschwerdeführenden den grössten Teil ihres Lebens in der Türkei verbracht haben. Weiter legte die Vorinstanz – im Rahmen der Prüfung der Ermessensbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG – auch dar, dass das Vorbringen der drohenden Gewalt durch den Ehemann der Beschwerdeführerin in der Türkei mangels Vorliegens von Beweisen keine persönliche Notlage zu begründen vermag. Aufgrund der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflicht war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Belege hierzu einzuholen (angefochtener Entscheid E. 4.4; vgl. nachfolgend E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.
2.4 Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführenden befasst und sich sowohl mit dem Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter wie auch jenem des Beschwerdeführers zu seinem Onkel auseinandergesetzt und dies bei der Prüfung der Anspruchsbewilligung nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewürdigt (angefochtener Entscheid E. 3.4).
3.
Wird in der Schweiz ein Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit oder ein mehr als dreimonatiger Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich (Art. 10 und 11 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 Abs. 1 AIG). Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Art. 33 Abs. 2 und 3 AIG). Demnach besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, die um eine Bewilligung ersuchende Person oder ihre in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 135 II 1 E. 1.1, 133 I 185 E. 2.3). Andernfalls entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilligungserteilung oder -verlängerung (vgl. Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Das AIG unterscheidet folglich zwischen Bewilligungen, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht (sog. Anspruchsbewilligung), und Bewilligungen, über welche die Behörde ermessensgeprägt entscheidet (sog. Ermessensbewilligung; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 2.1, 2013 S. 73 E. 2.2, 2010 S. 481 E. 2.1).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihnen sei der Aufenthalt gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu bewilligen (Beschwerde Rz. 8, 69).
4.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleisten unter anderem das Recht auf Achtung des Familienlebens. Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz und ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es diese Bestimmungen verletzen, wenn den Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3). Der Schutz des Familienlebens im Sinn der erwähnten Grundrechte erfasst in erster Linie die Kernfamilie (Beziehungen zwischen Eheleuten und zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern); andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen (ausnahmsweise) unter diesem Schutz, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan wird, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2020 S. 443 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei grundsätzlich, dass die ausländische von der in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person abhängig ist und nicht umgekehrt (BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, 2C_121/2022 vom 24.11.2022 E. 7.2). Im Verhältnis der Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis allerdings zu relativieren in dem Sinn, dass die besondere Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch auf Seiten der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (statt vieler jüngst BGer 2C_466/2025 vom 4.9.2025 E. 3.3, 2C_194/2024 vom 19.5.2025 E. 5.2.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VGE 2023/96 vom 26.6.2023 E. 2.1 f.). Ausnahmsweise und unter restriktiven Bedingungen kann dasselbe auch im Verhältnis zwischen der ausländischen Person und nahen Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie gelten, etwa zwischen Grosseltern und ihren Enkelkindern (vgl. BGer 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 1.1 und 4.1).
4.2 Ein Abhängigkeitsverhältnis kommt unabhängig vom Alter etwa bei Betreuungs- und Pflegebedürfnissen zufolge schwerwiegender Krankheiten oder körperlicher bzw. geistiger Behinderungen in Betracht. Es soll zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern indessen nicht leichthin angenommen werden; erforderlich ist zusätzlich, dass eine Betreuung durch (hier anwesenheitsberechtigte) Angehörige unabdingbar ist (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 2C_293/2023 vom 11.6.2025 E. 5.1 f., 2C_779/2021 vom 9.5.2022 E. 3.2; BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 3.1, 2019 S. 314 E. 5.1.1). Minderjährige Personen können von einem anderen Familienmitglied als ihren Eltern zudem in besonderer Weise abhängig sein, wenn dieses Familienmitglied anstelle der Eltern die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGer 2C_409/2022 vom 8.9.2022 E. 6.5, 2C_369/2015 vom 22.11.2015 E. 4.1; zum Ganzen sowie zum Folgenden jüngst auch BGer 2C_323/2024 vom 14.4.2025 E. 4.1). Das Abhängigkeitsverhältnis muss zudem im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits bestehen (BGer 2C_396/2021 vom 27.5.2021 E. 3.2; VGE 2023/205 vom 15.8.2025 E. 3.1). Liegt kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die Verweigerung einer Bewilligung von vornherein nicht betroffen.
4.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer pflegebedürftigen, schwerkranken Mutter (Beschwerde Rz. 9 ff.). Die Mutter sei aufgrund ihrer fortgeschrittenen Krebserkrankung täglich auf physische Hilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin helfe ihr «bei der Medikamentenabgabe, der Bewältigung der therapiebedingten Nebenwirkungen, bei der Ernährung sowie bei der Haushaltsführung» (Beschwerde Rz. 10). Dies setze die physische Präsenz und psychische Nähe der Beschwerdeführerin voraus (Beschwerde Rz. 12; Schlussbemerkungen act. 6). Dass die Pflege durch den in Bern wohnhaften Bruder der Beschwerdeführerin oder durch Dritte übernommen werden könnte, beruhe auf reinen Hypothesen und sei nicht nachgewiesen (Schlussbemerkungen act. 6).
4.4 Der Pflegeaufwand für die Mutter der Beschwerdeführerin beläuft sich auf rund zehn Stunden pro Woche und erfolgt unentgeltlich (Akten MIDI 4B pag. 23). Angesichts dieses Aufwands ist die Mutter nicht auf ständige Betreuung angewiesen. Ausserdem ist aufgrund der behaupteten Unterstützung (insb. Hilfe bei der Medikamentenabgabe und der Haushaltsführung) nicht ersichtlich, dass sich nur die Beschwerdeführerin um die Pflege und Betreuung der Mutter kümmern kann. Ein personenspezifisches Abhängigkeitsverhältnis liegt damit nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann es wünschenswert sein, von der eigenen Tochter gepflegt zu werden, allerdings besteht kein Anspruch darauf, solange die Pflege auch durch andere (anwesenheitsberechtigte) Familienangehörige oder Dritte geleistet werden kann (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. vorne E. 4.2). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt festgehalten hat, stehen in der Schweiz professionelle Hilfsangebote zur ergänzenden Pflegebetreuung wie die Spitex zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die psychologische Begleitung kann entgegen den Beschwerdeführenden (Beschwerde Rz. 11) auf dem Weg der modernden Kommunikationsmittel geleistet werden. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern die Pflege der Mutter durch die Beschwerdeführerin als unabdingbar betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz hat demnach ein Abhängigkeitsverhältnis zu Recht verneint.
4.5 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (dem Bruder der Beschwerdeführerin) liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor (Beschwerde Rz. 18 ff., 24). Seit ihrer Einreise würden die Beschwerdeführenden im engen Familienverband leben (Beschwerde Rz. 15). Der Onkel sei täglich in die Betreuung des Beschwerdeführers eingebunden. So begleite er ihn jeden Morgen zur Schule, hole ihn nachmittags ab und unternehme regelmässig Freizeitaktivitäten mit ihm. Er fungiere faktisch als Vaterfigur, übernehme Verantwortung und gebe emotionale Unterstützung; er stelle eine zentrale Bezugsperson dar (Beschwerde Rz. 22).
4.6 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass auch die Beziehung zwischen dem Onkel und seinem Neffen in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen kann (Beschwerde Rz. 19). Dies bedingt jedoch, wie dargelegt, ein über die üblichen familiären Beziehungen und emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis (vgl. vorne E. 4.2).Ein solches liegt offensichtlich nicht vor. Dass der Onkel mit dem Beschwerdeführer regelmässig Freizeitaktivitäten unternimmt (Akten SID 4A pag. 17) und ihn in die Schule begleitet bzw. von dort abholt (Beschwerde Rz. 22), genügt hierfür nicht. Zudem können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass sich die Beziehungen intensiviert haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Indem sie nach dem bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz verblieben sind, haben sie ein «fait accompli» geschaffen (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.6 [Pra 113/2024 Nr. 9]).
4.7 Die dargelegten Beziehungen fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ist der Schutzbereich nicht berührt, hat konsequenterweise auch keine Interessensabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu erfolgen (Beschwerde Rz. 59, 69).
5.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihnen sei der Aufenthalt in der Schweiz aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu bewilligen (Beschwerde Rz. 55 ff.).
5.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 Bst. a-g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Ein Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich die betreffende ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet bzw. ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind und die Verweigerung einer Ausnahme für sie schwere Nachteile zur Folge hätte. Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines solchen Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (BVR 2022 S. 93 [VGE 2020/246 vom 25.11.2021] nicht publ. E. 5, 2020 S. 443 E. 4.5, 2019 S. 314 E. 6.5, 2013 S. 73 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 II 1 E. 4.1, 130 II 39 E. 3 [Pra 93/2004 Nr. 140]; zum Ganzen auch BVR 2016 S. 369 E. 3.3).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall seien klar erfüllt (Beschwerde Rz. 55 ff.). So leiste die Beschwerdeführerin einen unersetzlichen Beitrag zur Betreuung ihrer schwer kranken Mutter, und der Beschwerdeführer sei schulisch und sozial erfolgreich integriert. Zudem bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt seit Monaten selbständig. Ein Abstellen auf die formale Aufenthaltsdauer sei unzulässig (Beschwerde Rz. 69). Die Rückkehr in die Türkei hätte sodann das Auseinanderreissen der Familie zur Folge und würde sie einer erheblichen Gefahr aussetzen (Beschwerde Rz. 56). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin wiederholt den körperlichen Übergriffen, verbalen Aggressionen, Demütigungen und fortgesetzten Drohungen ihres Ehemanns ausgesetzt wäre (Beschwerde Rz. 26 ff.). Sie habe dies im vorinstanzlichen Verfahren detailliert und konsistent dargelegt (Beschwerde Rz. 27). Die Schweiz verpflichte sich, keine Person in einen Staat zurückzuführen, in welchem eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung drohe (Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV; Beschwerde Rz. 34). Eine Wegweisung sei aus Gründen des Non-Refoulement-Gebots unzulässig (Beschwerde Rz. 38).
5.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine persönliche Notlage verneint hat: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist die Aufenthaltsdauer von etwas mehr als einem Jahr als sehr kurz zu bezeichnen und entsprechend zu gewichten. Dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gut bezeichnet werden können, sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, über eine gute Ausbildung verfügt sowie einen Deutschkurs besucht, ist positiv zu werten. Trotzdem vermögen diese Umstände keinen persönlichen Härtefall zu begründen. Des Weiteren ist die gute schulische und soziale Eingliederung des Beschwerdeführers in der Schweiz zwar anerkennenswert. Dieser Umstand genügt für sich allein jedoch nicht, eine Wiedereingliederung im Heimatland als unmöglich oder unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat sein ganzes bisheriges Leben in der Türkei verbracht, ist mit den dortigen Gepflogenheiten, der Kultur und der Sprache bestens vertraut und hat dort bereits die ersten Schuljahre absolviert. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich wie im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die persönliche Notlage liege in der Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der vom Ehemann ausgehenden häuslichen Gewalt (Beschwerde Rz. 26 ff.). Die vorgebrachten Gewalterfahrungen basieren indes lediglich auf den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Entsprechende Beweismittel liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden war es nicht Aufgabe der Vorinstanz und ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, weitere inhaltliche Prüfungen oder Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen (Beschwerde Rz. 69). Vielmehr wären die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht selbst gehalten gewesen, Beweise vorzulegen (vgl. vorne E. 2.3). Mangels objektiver Anhaltspunkte für ein spezifisches Risiko ist damit auch das Non-Refoulement-Prinzip nicht verletzt. Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind (angefochtener Entscheid E. 4.4). Sie hat eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG somit zu Recht verweigert.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) geltend (Beschwerde Rz. 39 ff.). Sie bringen im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz sozial, schulisch und sprachlich stark verwurzelt. Eine Rückkehr in die Türkei würde seine schulische und emotionale Entwicklung sowie seine psychische Stabilität massiv gefährden (Beschwerde Rz. 43 f.). Die Vorinstanz habe fälschlicherweise keine Prüfung des Kindeswohls vorgenommen (Beschwerde Rz. 46).
6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nahm die Vorinstanz eine Prüfung des Kindeswohls vor (angefochtener Entscheid E. 5). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass Art. 3 KRK und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen nach Art. 11 BV praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 150 I 93 E. 6.7.1, 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.5.2). Ein minderjähriges Kind teilt bereits aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3; BGer 2C_357/2023 vom 12.7.2024 E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat seine ersten elf Lebensjahre in der Türkei verbracht. Auch wenn er sich schnell in der Schweiz eingelebt hat, ist er kulturell, sozial, sprachlich und schulisch stark in der Türkei verwurzelt. Eine gemeinsame Rückkehr mit seiner Mutter in seine Heimat ist ihm folglich zuzumuten. Die SID hat damit eine Verletzung von Art. 3 KRK zu Recht verneint.
7.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Teilen als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2006 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
7.2 Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung hat als Konsequenz die Wegweisung zur Folge (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AIG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug allenfalls unmöglich, unzulässig oder unzumutbar im Sinn von Art. 83 AIG sein könnte, liegen nicht vor. Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen (Art. 64d Abs. 1 AIG; vgl. BVR 2019 S. 314 E. 7). Mit Rücksicht auf das laufende Schulsemester ist diese Frist ausnahmsweise etwas grosszügiger zu bemessen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den ** 6. Juli 2026.**
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführende -Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
-Staatssekretariat für Migration
Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, soweit es die Ermessensbewilligung betrifft, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG geführt werden.