100.2025.193/194U
BUC/COS/AMA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteildes Einzelrichtersvom 5. Mai 2026
Verwaltungsrichter Bürki
Gerichtsschreiberin Corazza
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 6. Mai 2025; 100 24 431, 200 24 330)
Prozessgeschichte:
A.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte A.________ am 4. April 2024 für das Steuerjahr 2022 abweichend von seiner Selbstdeklaration auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 288'257.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern und auf Fr. 299'157.‑‑ bei der direkten Bundessteuer. Die Abweichung beruht im Wesentlichen darauf, dass die Steuerverwaltung bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten in Höhe von Fr. 7'854.‑‑ lediglich im Umfang von Fr. 6'000.‑‑ (Kanton und Gemeinde) bzw. Fr. 5'050.‑‑ (Bund) berücksichtigte. Mit Einspracheentscheiden vom 31. Oktober 2024 liess die Steuerverwaltung die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten vollumfänglich nicht zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen neu auf Fr. 294'257.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. auf Fr. 304'207.‑‑ bei der direkten Bundessteuer fest.
B.
Am 1. Dezember 2024 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheiden vom 6. Mai 2025 ab.
C.
Gegen die Entscheide der StRK hat A.________ am 11. Juni 2025 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben. Er beantragt zusammenfassend, es seien die Entscheide der StRK vom 6. Mai 2025 aufzuheben und Kosten für die Drittbetreuung seines Sohnes im Umfang von Fr. 3'927.15 zum Abzug zuzulassen.
Am 18. Juni 2025 hat der Abteilungspräsident die Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 12. August 2025 je die Abweisung der Beschwerden; die Steuerverwaltung beantragt für den Fall einer Gutheissung der Beschwerden die Rückweisung der Sache.
Mit Eingabe vom 13. September 2025 hat sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache geäussert. Die Steuerverwaltung hat dazu am 7. Oktober 2025 eine Stellungnahme eingereicht. Am 11. November 2025 hat der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen eingereicht und zudem beantragt, die Kosten für die Drittbetreuung seines Sohnes seien eventualiter in Höhe von Fr. 1'854.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 2'804.‑‑ bei der direkten Bundessteuer zum Abzug zuzulassen. Dazu haben die StRK und die Steuerverwaltung mit Eingaben vom 26. November bzw. vom 12. Dezember 2025 Stellung genommen, wobei die StRK ergänzend beantragt, für den Fall einer Gutheissung der Beschwerden seien dem Beschwerdeführer die Kosten für die Verfahren vor der StRK vollumfänglich aufzuerlegen. Am 28. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen und Dokumente eingereicht. Dazu haben die StRK und die Steuerverwaltung mit Eingaben vom 4. bzw. vom 24. Februar 2026 erneut Stellung genommen; sie halten an ihren Anträgen fest. Am 21. April 2026 hat der Beschwerdeführer erneut Stellung genommen und weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Er beantragt nunmehr «die geltend gemachten Drittbetreuungskosten in der im Dossier ausgewiesenen reinen Betreuungshöhe zum Abzug zuzulassen»; zudem sei eventualiter, «die Sache […] zur Ergänzung der Beweisaufnahme an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen mit verbindlichen Weisungen, (a) die wirtschaftliche Tragung der Drittbetreuungskosten nach Massgabe der internen Aufteilungsvereinbarung (50/50) festzustellen, und (b) den Abzug beim Beschwerdeführer in entsprechendem Umfang zu berücksichtigen».
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Der Beschwerdeführer beantragt neu, die Kosten für die Drittbetreuung des minderjährigen Kindes seien eventualiter im Umfang von Fr. 1'854.‑‑ (Kanton und Gemeinde) bzw. von Fr. 2'804.‑‑ (Bund) zum Abzug zuzulassen (Eingabe vom 11.11.2025 S. 2 [act. 13]). Im Lauf der Verfahren hat er sodann seine Begehren um Abzug der hälftigen Drittbetreuungskosten womöglich im Sinn eines Eventualstandpunkts auf die «reinen» Betreuungskosten beschränkt und zudem eventualiter (oder sinngemäss subeventualiter) beantragt, «die Sache sei zur Ergänzung der Beweisaufnahme an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückzuweisen mit verbindlichen Weisungen, (a) die wirtschaftliche Tragung der Drittbetreuungskosten nach Massgabe der internen Aufteilungsvereinbarung (50/50) festzustellen, und (b) den Abzug beim Beschwerdeführer in entsprechendem Umfang zu berücksichtigen» (Eingabe vom 21.4.2026 S. 1 [act. 25]). Soweit er damit seine Hauptbegehren ändert und (u.a. gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel) neue Eventualbegehren stellt, gehen diese weniger weit als die ursprünglichen Hauptbegehren, den Kinderdrittbetreuungsabzug jeweils im Umfang von Fr. 3'927.15 (inkl. Verpflegungskosten, vgl. hinten E. 3.3) zuzulassen: Sie erweitern den Streitgegenstand somit nicht und sind prozessual grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 25 und Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 26 N. 7 und 17, Art. 32 N. 19). Soweit der Beschwerdeführer allerdings (nach Rückweisung der Sache an die Steuerverwaltung) die Erteilung einer Weisung beantragt, wonach die hälftige Tragung der Drittbetreuungskosten festzustellen sei, ist das erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (dazu BVR 2022 S. 154 E. 3.1.2, 2018 S. 310 E. 7.3; Markus Müller, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.), zumal er damit in Bezug auf das strittige Steuerjahr dasselbe Ziel (die Berücksichtigung der hälftigen Drittbetreuungskosten) wie mit seinen rechtsgestaltenden Begehren verfolgt; falls sich die beantragte Weisungserteilung auch auf andere (typischerweise spätere) Steuerjahre beziehen sollte, ginge das Begehren im Übrigen über den Streitgegenstand hinaus und wäre (auch in dieser Hinsicht) nicht zulässig.
1.3 Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des in E. 1.2 hiervor Festgehaltenen – einzutreten.
1.4 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1, 146 II 111 [BGer 2C_151/2017 vom 16.12.2019, in StE 2020 B 11.3 Nr. 31] nicht publ. E. 1.1, 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1 [Pra 99/2010 Nr. 37]). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.5 Der Streitwert beider Verfahren beträgt weniger als Fr. 20'000.‑‑, womit die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (vgl. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
1.6 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Im Streit liegt die Höhe des steuerbaren Einkommens. Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen sind. Die Abzugsfähigkeit von Kinderdrittbetreuungskosten ist wie folgt geregelt:
2.1 Kanton und Bund erheben von den natürlichen Personen insbesondere eine Einkommensteuer (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (Art. 19-29 StG; Art. 16‑24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge (Art. 31‑39 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 StG; Art. 25 DBG). Zu letzteren − und nicht zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten − zählen die durch die Drittbetreuung der Kinder entstandenen Kosten. Zwar können diese mit der Einkommenserzielung zusammenhängen, gelten aber praxisgemäss als Aufwendungen, die zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit schlechthin getätigt werden. Der Kinderbetreuungskostenabzug ist daher in der Form eines anorganischen Abzugs ausgestaltet und auf einen Maximalbetrag pro Kind und Jahr beschränkt (BGE 9C_156/2025 vom 29.1.2026 E. 4.2, 142 II 293 E. 3.4; BGer 2C_1047/2016 und 2C_1048/2016 vom 31.7.2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, von ihrem Einkommen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 16'000.‑‑ bzw. Fr. 25'800.‑‑ für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, abzuziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. l StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Bst. m des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; für die hier massgebenden Abzüge in der Höhe von Fr. 12'000.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern bzw. Fr. 10'100.‑‑ bei der direkten Bundessteuer vgl. Art. 38 Abs. 1 aBst. l StG in der Fassung vom 9.3.2020 [BAG 20‑074] bzw. Art. 33 aAbs. 3 DBG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der alten Verordnung des EFD vom 2. September 2013 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer [Verordnung über die kalte Progression, aVKP; AS 2013 S. 3027, in Kraft vom 1.1.2014 bis 31.12.2022]). Vom so bestimmten Reineinkommen sind anschliessend allfällige Sozialabzüge (Art. 40 StG; Art. 35 DBG) vorzunehmen, um das steuerbare Einkommen zu bestimmen.
2.2 Das Kreisschreiben Nr. 30 der EStV vom 21. Dezember 2010 betreffend die Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken: «Direkte Bundessteuer/Fachinformationen/Merkblätter», nachfolgend KS Nr. 30) bezweckt unter anderem, die voranstehenden gesetzlichen Vorgaben zu erläutern und zu konkretisieren. Demgemäss können unverheiratete Eltern, die mit gemeinsamen Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat), den Abzug geltend machen, wenn sie beide gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und zugleich betreuungsunfähig sind. Halten sie die elterliche Sorge gemeinsam inne, kann jeder Elternteil maximal die Hälfte des Maximalabzugs der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen, soweit nicht eine andere Aufteilung begründet wird. Es können sodann nur diejenigen Kosten geltend gemacht werden, die ausschliesslich für die Betreuung der Kinder während der tatsächlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit oder der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit mit gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person anfallen. Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private und öffentliche Organisationen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte (zum Ganzen: KS Nr. 30 Ziff. 8.4.3, 8.5, 14.8.1; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, Art. 33 N. 42 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 33 N. 118, 120; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 33 N. 257 ff., 270; sowie die entsprechende Praxis zu Art. 38 Abs. 1 Bst. l StG Ziff. 3.3, 4 in Taxinfo, einsehbar unter: <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Privatpersonen/selbständig Erwerbstätige/Landwirtinnen und Landwirte/ 2. Einkommens- und Vermögenssteuern/Artikel 38 StG/Kinderdrittbetreuungskosten», in der Fassung vom 10.7.2025; vgl. zum Begriff der Drittbetreuung sodann BGE 9C_156/2025 vom 29.1.2026 E. 6 f.). Das KS Nr. 30 ist als Verwaltungsverordnung für Gerichte zwar nicht verbindlich, wird aber bei der Entscheidfindung berücksichtigt, sofern es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellt (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsverordnungen statt vieler BGE 151 II 827 S. 846 E. 8.4.1, 150 II 40 E. 6.6.2, 147 II 248 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2023 vom 15.11.2023, in StE 2024 B 27.7 Nr. 35 E. 4.5; BVR 2022 S. 202 E. 2.4, 2018 S. 249 E. 4.1 je mit Hinweisen).
2.3 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen trägt (vgl. statt vieler BVR 2017 S. 529 [VGE 2016/340 vom 9.8.2017] nicht publ. E. 6.2, 2011 S. 241 E. 4.1; BGE 150 II 321 E. 3.6.2, 148 II 285 E. 3.1.3). Da sich die geltend gemachten Drittbetreuungskosten steuermindernd auswirken, obliegt der Nachweis, dass der Abzug berechtigt ist, der steuerpflichtigen Person (BGE 9C_156/2025 vom 29.1.2026 E. 4.3).
3.
Der Beschwerdeführer lebt unstrittig mit seiner Konkubinatspartnerin und ihrem gemeinsamen Sohn, der im fraglichen Steuerjahr 2022 sieben Jahre alt war (geb. … 2015), im selben Haushalt und sorgt gemeinsam mit ihr für seinen Unterhalt (vgl. dazu vorne E. 2.1 f. sowie Art. 38 Abs. 1 Bst. l StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG). Zu prüfen ist indessen, ob abziehbare Kosten für die Drittbetreuung des gemeinsamen Sohnes angefallen sind und ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, diese in Abzug zu bringen.
3.1 Die StRK hat zusammenfassend erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich zu belegen vermögen, dass im Steuerjahr 2022 Drittbetreuungskosten für seinen Sohn angefallen seien, zumal er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren keine Unterlagen eingereicht habe. Aus den vor Verwaltungsgericht neu eingereichten Dokumenten sei sodann nicht ersichtlich, wie sich die Eltern über die Aufteilung der Kinderdrittbetreuungskosten geeinigt hätten bzw. ob der Beschwerdeführer einen Teil dieser Kosten übernommen habe. Die Nachweispflicht für die steuermindernden Kinderdrittbetreuungskosten liege beim Beschwerdeführer; da er dieser jedoch nicht nachgekommen sei, könne der Abzug nicht gewährt werden (angefochtene Entscheide E. 5; Stellungnahme vom 26.11.2025 [act. 15]).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die eingereichten Unterlagen seien geeignet, die geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten nachzuweisen, wovon die Hälfte (eventuell: Fr. 1'854.‑‑ [Kantons- und Gemeindesteuern] bzw. von Fr. 2'804.‑‑ [direkte Bundessteuer]) zum Abzug zuzulassen sei. Bei Konkubinatspaaren sei es üblich, die Haushaltskosten unterschiedlich aufzuteilen. Für die Abzugsfähigkeit der Drittbetreuungskosten sei deren wirtschaftliche Tragung – vorliegend gemäss der bislang informell gelebten und nunmehr schriftlich in der Aufteilungsvereinbarung vom 30. März 2026 festgehaltenen hälftigen Teilung – entscheidend, zumal die Identität zwischen Zahlungsabsender und Abzugsberechtigtem kein Tatbestandsmerkmal darstelle. Der praktische Ausgleichsmechanismus sehe vor, dass er (der Beschwerdeführer) die Miete der gemeinsamen Wohnung trage, während die Kindsmutter namentlich für die Drittbetreuungskosten, die Krankenversicherung und die weiteren kinderbezogenen Kosten aufkomme. Der hälftige Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten dürfe daher nicht verweigert werden, nur weil der andere Elternteil den Betrag an die Betreuungseinrichtung überwiesen habe, sofern beide auf unterschiedliche Weise zum Unterhalt des Kindes beitragen. Dass seine Lebenspartnerin die vollen Drittbetreuungskosten geltend gemacht habe, begründe für das vorliegende Verfahren sodann keine materielle Bindungswirkung. Schliesslich würden die vorinstanzlichen Entscheide das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen, da die Kinderdrittbetreuungskosten, gestützt auf die Rechnungsaufstellung der betreuenden Institutionen, bei der Veranlagung seiner Lebenspartnerin und Dritter berücksichtigt worden seien (Beschwerden [act. 1], Eingaben vom 13.9. [act. 9], vom 11.11.2025 [act. 13], vom 28.1. [act. 19] und vom 21.4.2026 [act. 25]).
3.3 Bezüglich der Kosten für die Drittbetreuung des Sohnes ergibt sich zunächst Folgendes: Den erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Bestätigungen des Schulamts der … ist zu entnehmen, dass der Sohn des Beschwerdeführers im fraglichen Steuerjahr die Tagesschule B.________ besuchte. Dort wurde er von Montag bis Donnerstag jeweils von 11.50 bis 12.50 Uhr und am Freitag von 11.50 bis 18.00 Uhr betreut (vgl. Bestätigungen vom 31.5.2021 und 7.6.2022, Beilagen zur Eingabe vom 28.1.2026 [act. 19A]). Das Schulamt stellte dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin für die erbrachten Leistungen insgesamt Fr. 7'854.30 in Rechnung (für die Betreuung Fr. 6'216.30 sowie für die Verpflegung Fr. 1'638.‑‑; Rechnungsübersicht vom 26.1.2023, Beschwerdebeilage [act. 1C], Rechnungen vom 21.2., 28.3., 27.4., 18.7., 24.10., 12.12., 26.12. und 31.12.2022, Beilagen zur Eingabe vom 28.1.2026 [act. 19A]). Sodann ging der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge im fraglichen Steuerjahr einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, während seine Konkubinatspartnerin von Montag bis Donnerstag jeweils von 8.00 bis 12.30 Uhr sowie am Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr arbeitete (Eingabe vom 28.1.2026 S. 1 [act. 19]). − Im vorliegenden Fall ist aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ohne Weiteres ersichtlich, dass im hier interessierenden Steuerjahr 2022 für die Drittbetreuung des Sohnes durch die Tagesschule B.________ Kosten angefallen sind. Mit Blick auf die Betreuungszeiten der Tagesschule – von Montag bis Donnerstag während des Mittagessens sowie am Freitag ab Mittag bis 18.00 Uhr − und gestützt auf die unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Erwerbstätigkeit der beiden Eltern ist weiter davon auszugehen, dass der Sohn zu Zeiten drittbetreut wurde, an denen beide Eltern wegen Erwerbstätigkeit an dessen Eigenbetreuung verhindert waren. Die in Rechnung gestellten Betreuungskosten 2022 stehen damit in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit beider Eltern. Mit dem Beschwerdeführer ist damit festzuhalten, dass im fraglichen Steuerjahr (im Umfang der betreuungsbedingten Leistungen) grundsätzlich abzugsfähige Drittbetreuungskosten angefallen sind.
3.4 Für die Berechtigung zum Abzug der Drittbetreuungskosten ist indessen nicht nur vorausgesetzt, dass diese Kosten angefallen sind, sondern entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch, dass er – den Prinzipien der allgemeinen Abzüge entsprechend – *diese * Kosten *effektiv * bezahlt hat bzw. für diese selber aufgekommen ist (statt vieler: BGE 147 II 248 E. 3.4.3; Reich/von Ah/Brawand, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 4. Aufl. 2022, Art. 9 N. 23; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 N. 3). Der Beschwerdeführer räumt in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr ein, dass die Kindsmutter die Drittbetreuungskosten (und weitere kinderbezogene Kosten) bezahlt hat (Eingabe vom 21.4.2026 S. 2 [act. 25], vgl. auch Eingaben vom 11.11.2025 S. 2 und vom 28.1.2026 S. 2 [act. 13 bzw. 19], wonach für die steuerliche Anerkennung nicht entscheidend sein könne, welcher Elternteil wann welche Kinderbetreuungskosten bezahlt habe; anders noch in den Verfahren vor der StRK; vgl. vorne E. 3.1). Diese Angaben stehen in Einklang mit der vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Vereinbarung der Kindseltern vom 30. März 2026 (Beilage zur Eingabe vom 21.4.2026 [act. 25A]): So ergibt sich daraus, dass die Mutter die Drittbetreuungskosten trage (Ziff. 4.3) und diese Aufteilung bereits seit dem 1. Oktober 2015 (vgl. Präambel, Ziff. 5) – und damit auch im fraglichen Steuerjahr 2022 – gelebt werde. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Drittbetreuungskosten nicht bezahlt und diese damit nicht effektiv von ihm getragen wurden. Die Vorinstanz hat demnach den Abzug der Drittbetreuungskosten, wie bereits die Steuerverwaltung, zu Recht verweigert.
3.5 Was der Beschwerdeführer im Übrigen für die Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten vorbringt, ist nicht stichhaltig:
3.5.1 Soweit er einwendet, die Lebenshaltungskosten des Sohnes würden unter ihm und seiner Konkubinatspartnerin zwar unterschiedlich aufgeteilt (Eingabe vom 28.1.2026 S. 2 [act. 19]), aber wirtschaftlich betrachtet trage er (und seine Partnerin je) die Hälfte der Kinder- und damit auch der Drittbetreuungskosten (Eingabe vom 21.4.2026 S. 1 f. [act. 25]), mag dies womöglich zutreffen. Für die steuerliche Berücksichtigung des Drittbetreuungsabzugs ist jedoch allein massgebend, welche steuerpflichtige Person die effektiven Ausgaben für die Drittbetreuung getätigt hat. Es liegt daher grundsätzlich an den getrennt veranlagten Eltern, bei der Bestreitung des Lebensunterhalts der gemeinsamen Kinder die steuerrechtlichen Konsequenzen zu berücksichtigen und – im Bewusstsein der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten – die Drittbetreuungskosten, sofern gewollt, untereinander aufzuteilen. In diesem Sinn sind auch die Ausführungen im Kreisschreiben zu verstehen, wonach bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge jeder Elternteil maximal die Hälfte des Maximalabzugs der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen kann und eine andere Aufteilung zu begründen und nachzuweisen ist (vgl. KS Nr. 30 Ziff. 8.4.3; vorne E. 2.2). Es ist diesbezüglich davon auszugehen, dass dem Kreisschreiben in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben die Vorstellung zugrunde liegt, dass die Kinderdrittbetreuungskosten in der Regel hälftig getragen werden, eine abweichende Aufteilung aber möglich ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt daher die vom Beschwerdeführer eingereichte Vereinbarung vom 30. März 2026, die nachträglich zum Zweck der Transparenz gegenüber den Steuerbehörden sowie der Vermeidung von Doppeldeklarationen bei der steuerlichen Geltendmachung von Kinderdrittbetreuungskosten erstellt wurde (Präambel, Ziff. 1, Beilage zur Eingabe vom 21.4.2026 [act. 25A]). Aus dieser geht im Gegenteil eine Aufteilung der Drittbetreuungskosten dergestalt hervor, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers diese trägt (Ziff. 4.2, vorne E. 3.4) und ein Ausgleich lediglich im Rahmen einer Gesamtrechnung erfolgt, die nebst den Mietkosten auch sämtliche (mithin auch nicht abzugsfähige) kinderbezogenen Auslagen erfasst (vgl. Ziff. 2 ff.). Ein solcher pauschaler Kostenausgleich vermag – selbst wenn er tatsächlich erfolgt sein sollte – jedoch nicht hinreichend aufzuzeigen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer gerade die Drittbetreuungs- und nicht andere, steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten übernommen hat. Damit braucht auch auf die vom Beschwerdeführer getätigten Überweisungen als Nachweis für den erfolgten Ausgleich nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. Eingabe vom 21.4.2026 S. 3, Beilage zur Eingabe vom 21.4.2026 [act. 25A]). Die festgehaltene Absicht der Eltern, den Drittbetreuungsabzug künftig hälftig in der Steuererklärung geltend zu machen (Ziff. 7), ändert sodann nichts an der tatsächlichen Handhabung im Steuerjahr 2022; In diesem hat die Lebenspartnerin die Drittbetreuungskosten nicht nur effektiv bezahlt, sondern auch – gemäss den Angaben der Steuerverwaltung (vgl. Eingaben vom 7.10.2025 S. 1 und 12.12.2025 S. 2 [act. 11 bzw. 16]) und des Beschwerdeführers (vgl. Eingaben vom 13.9.2025 S. 1 und vom 11.11.2025 S. 1 f. [act. 9 und 13]) – in ihrer Steuererklärung vollumfänglich geltend gemacht. Obgleich weder diese Selbstdeklaration noch die darauf basierende Veranlagung eine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten, verdeutlicht das damalige Vorgehen dennoch, dass im fraglichen Steuerjahr 2022 gerade keine Aufteilung der Drittbetreuungskosten unter den Eltern erfolgte und die Lebenspartnerin die steuerliche Entlastung vollumfänglich beanspruchte.
3.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. der allgemeinen Gleichbehandlung (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 10 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), welches im Steuerrecht konkretisiert wird durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 104 Abs. 1 KV; dazu und weiterführend: BGE 147 I 16 E. 4.2.2 f. [Pra 109/2020 Nr. 116], 137 I 145 E. 2.1; BVR 2024 S. 294 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, seiner Lebenspartnerin sei in ihrer Veranlagung gestützt auf die eingereichte Rechnungsübersicht der hälftige Abzug der nachgewiesenen Drittbetreuungskosten gewährt worden. Entsprechend müsse er gleichbehandelt werden (Eingaben vom 13.9.2025 S. 1 f. und 11.11.2025 S. 2 [act. 9 bzw. 13]). − Entgegen seiner Auffassung ist indessen zunächst nicht ersichtlich, dass gleichartige Sachverhalte vorliegen, zumal die Lebenspartnerin – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – die Drittbetreuungskosten bezahlt hat (vgl. vorne E. 3.4). Bereits deshalb ist eine rechtsungleiche Behandlung nicht ersichtlich. Die Steuerverwaltung war sodann erst aufgrund der vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Einsprachen zu einer vertieften Überprüfung der geltend gemachten Kinderdrittbetreuungskosten veranlasst (und nicht bereits in den Veranlagungsverfahren) und verlangte in diesem Zusammenhang entsprechende Zahlungsnachweise (vgl. Schreiben StV vom 4.6. und 7.7.2024, Vorakten StV [act. 5A1] pag. 42 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Steuerverwaltung bei der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Rahmen einer eingehenden Prüfung − soweit eine solche auch bei ihr angezeigt gewesen wäre − auf solche Unterlagen verzichtet hätte. Eine relevante Ungleichbehandlung hinsichtlich der einzureichenden Nachweise ist daher ebenfalls nicht erkennbar (vgl. dazu Eingaben StV vom 7.10. S. 1 f. und 12.12.2025 S. 1 f. [act. 11 und 16]). Soweit er ferner am Rande auch geltend macht, bei anderen Steuerpflichtigen reiche die Rechnungsaufstellung der betreuenden Institutionen ohne Weiteres aus, weshalb das auch bei ihm ausreichen müsse um die Abzugsfähigkeit anzuerkennen (vgl. Eingabe vom 13.9.2025 S. 2 [act. 9]), handelt es sich um ein pauschales und gänzlich unsubstanziiertes Vorbringen, das als solches von vornherein keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht zu verschaffen vermag. Hierfür wäre eine ständige rechtswidrige Praxis der Steuerverwaltung erforderlich (zu den strengen Voraussetzungen vgl. statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.3; BVR 2024 S. 208 E. 5.2). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Nach den Ausführungen der Steuerverwaltung entspricht es vielmehr der üblichen Veranlagungspraxis, im Rahmen einer eingehenden Prüfung der Abzüge von Konkubinatspartnerinnen und -partner jeweils einen Zahlungsnachweis zu verlangen, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden (Eingabe StV vom 12.12.2025 S. 2 [act. 16]). Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht mit Erfolg auf das Rechtsgleichheitsgebot berufen.
3.5.3 Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der Umstand, dass die Steuerverwaltung die Drittbetreuungskosten gestützt auf die eingereichte Rechnungsübersicht in den vergangenen Veranlagungsjahren anerkannt habe, begründe eine vertrauensbildende Veranlagungspraxis (vgl. Eingabe vom 13.9.2025 S. 2 [act. 9]), ist ihm entgegenzuhalten, dass jede Veranlagung ein eigenes, von früheren Veranlagungen weitgehend unabhängiges Verfahren darstellt, in dem die Behörden sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich neu (bzw. zutreffender) beurteilen dürfen. In (formelle) Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die ausschliesslich für das betreffende Steuerjahr Rechtswirkung entfaltet (statt vieler BGE 147 II 155 E. 10.5.1, 140 I 114 E. 2.4.3; BVR 2013 S. 506 E. 4.3; aus der jüngeren Praxis etwa VGE 2025/23 vom 3.3.2026 E. 4.1.1, 2022/328/329 vom 18.7.2023 E. 5.2.1). Aus der Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten in früheren Steuerjahren – und den dabei allenfalls gewährten Erleichterungen beim Nachweis der Kostentragung – kann der Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, namentlich auch nicht gestützt auf den (sinngemäss) angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 KV).
3.6 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdeführer die zum Abzug geltend gemachten Kosten für die Drittbetreuung seines Sohnes im Jahr 2022 nicht selber getragen. Schon aus diesem Grund hat die StRK zu Recht keine Drittbetreuungskosten – weder im hälftigen noch im eventualiter beantragten Umfang (vgl. vorne Bst. C und E. 1.1) – zum Abzug zugelassen. Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vorne E. 3.5). Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erübrigt sich (Eventualbegehren; vgl. vorne Bst. C). Die angefochtenen Entscheide halten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich somit betreffend Haupt- und Eventualbegehren als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. vorne E. 1.1).
4.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Demnach entscheidetder Einzelrichter:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.‑‑, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführer
Steuerverwaltung (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.4.2026 inkl. Beilagen)
Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.4.2026 inkl. Beilagen)
Eidgenössische Steuerverwaltung
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.