100.2025.187U
NYR/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 22.April 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Häberli, Verwaltungsrichter Nyffenegger
Gerichtsschreiberin Schmutz
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführer
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Entzug Fahrzeugausweis und Kontrollschilder für einen amphibischen Panzerspähwagen (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2025; 2025.SIDGS.72)
Prozessgeschichte:
A.
A.________ erwarb in Deutschland ein gebrauchtes Motorfahrzeug (amphibischer Panzerspähwagen) der Marke «Gas-Werk BRDM-2» und führte dieses in die Schweiz ein. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug unterzog das Motorfahrzeug der Zulassungsprüfung. Am 18. Dezember 2023 erteilte es A.________ den Fahrzeugausweis und gab Kontrollschilder ab. A.________ war unter einer Wohnadresse im Kanton Zug (c/o …) im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen.
B.
Anfang Juli 2024 immatrikulierte A.________ das Fahrzeug im Kanton Bern. Am 3. Juli 2024 stellte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) einen Fahrzeugausweis aus und gab bernische Kontrollschilder ab. Als Halter war wiederum A.________ im Fahrzeugausweis eingetragen, unter der Wohnadresse …/BE. Mit Verfügung vom 15. August 2024 entzog das SVSA A.________ den Fahrzeugausweis und ordnete die Abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern an. Einer allfälligen Einsprache entzog das SVSA die aufschiebende Wirkung. A.________ gab am 23. August 2024 Fahrzeugausweis und Kontrollschilder dem SVSA ab.
C.
Am 23. September 2024 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung des SVSA. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2024, die Aushändigung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Zwischenentscheid vom 7. Oktober 2024 wies das SVSA den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 ab. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 4. Februar 2025 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Verfahren 100.2025.31). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 hatte das SVSA die Einsprache von A.________ auch in der Sache abgewiesen.
D.
A.________ focht den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2024 bei der SID an. Mit Entscheid vom 2. Mai 2025 wies die SID die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
E.
Dagegen hat A.________ am 10. Juni 2025 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der SID vom 2. Mai 2025 und die Aufhebung der im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) registrierten Fahrzeugsperre. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2025 hat die SID die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit darauf einzutreten sei, eventuell die Abschreibung des Verfahrens.
F.
Am 18. August 2025 hat A.________ den Antrag gestellt, das SVSA sei anzuweisen, ihm den annullierten Fahrzeugausweis des Motorfahrzeugs sofort herauszugeben. Mit Stellungnahme vom 4. September 2025 beantragt die SID die Abweisung des Antrags. A.________ hat am 15. Oktober 2025 Schlussbemerkungen eingereicht. Er hält an den Anträgen der Beschwerde vom 10. Juni 2025 und der Eingabe vom 18. August 2025 fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Zwar hat er nach Einreichung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht mitgeteilt, er beabsichtige, das streitbetroffene Fahrzeug zu veräussern oder zumindest Verkaufsgespräche zu führen (Schreiben vom 23.7.2025 [act. 6]). Er ist aber nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs, weshalb das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung der Beschwerde zu bejahen ist. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber hinten E. 6.4).
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
2.1 Am 8. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SVSA um Auskunft, ob das von einem Händler in Deutschland zum Kauf angebotene und (in Deutschland) zum Verkehr zugelassene Motorfahrzeug «Gas-Werk BRDM-2» auch in der Schweiz (Kanton Bern) zum Verkehr zugelassen werden kann (Vorakten SVSA [act. 9B], pag. 303 ff.). Beim Motorfahrzeug handelt es sich um ein gepanzertes Fahrzeug (Schützenpanzerwagen), das für militärische Zwecke entwickelt und gebaut, 1967 in Dienst gesetzt und zwischenzeitlich ausgemustert worden ist (vgl. dazu die Fotos in Vorakten SVSA pag. 171 und 320 ff.; ferner das Dokument «Taktische und technische Angaben» in Vorakten SVSA pag. 33 ff.). Vom SVSA dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer gleichentags einen «Prüfungsauftrag für Motorfahrzeuge ohne CH-Typengenehmigung» ein (Vorakten SVSA pag. 316, 389). Per Telefon und mit E-Mail vom 12. Mai 2023 teilte das SVSA dem Beschwerdeführer mit, dass nur verkehrssichere Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen werden könnten und dass Fahrzeuge, die für den militärischen Einsatz gebaut wurden, grundsätzlich nicht als verkehrssicher gälten (Vorakten SVSA pag. 311). Der Beschwerdeführer ersuchte das SVSA noch am selben Tag, ihm die rechtlichen Grundlagen für die ablehnende Haltung mitzuteilen. Die vom SVSA gegen eine Zulassung angeführten Argumente seien zu vage und hätten keinen Bezug zur Verkehrssicherheit (E-Mail 12.5.2023, in Vorakten SVSA pag. 309 f.). Das SVSA nahm diese E-Mail als Einsprache entgegen und wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1; Einspracheentscheid in Vorakten SVSA pag. 297 ff.). Weiter lehnte das SVSA die Prüfung und Immatrikulation des Fahrzeugs «Gas-Werk BRDM-2» ab (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte das SVSA aus, beim Fahrzeug handle es sich um Kriegsmaterial. Das Fahrzeug sei noch nicht in die Schweiz eingeführt und die nötige Einfuhrbewilligung stehe noch aus. Das Fahrzeug entspreche keiner zivilen Fahrzeugkategorie. Es könne daher nicht geprüft werden. Ein nicht prüfbares Fahrzeug sei nicht verkehrssicher. Gegen eine Inverkehrsetzung von militärischen Fahrzeugen zu privaten Zwecken spreche auch die Bemalung. Eine Zulassung als Amphibienfahrzeug sei nicht möglich. Das Fahrzeug weise sodann ein erhöhtes Gefahrenpotenzial auf. Die Bereiche der Front und des Aufbaus erfüllten die Anforderungen von Anhang 8 zur Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) nicht. Dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.
2.2 Der Beschwerdeführer erkundigte sich ebenfalls im Mai 2023 zudem beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (STVA/ZG) nach einer möglichen Zulassung des Fahrzeugs. Mit E-Mail vom 17. Mai 2023 hielt das STVA/ZG fest, dass bereits gestützt auf eine Sichtung von Fotos des Fahrzeugs festgestellt werden könne, dass es nicht in allen Punkten den geltenden Vorschriften entspricht, namentlich wegen scharfer Kanten und unzulässiger seitlicher Anbauteilen (Vorakten SVSA pag. 65).
2.3 Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 2023 erwarb der Beschwerdeführer den Schützenpanzerwagen und führte ihn im Sommer 2023 in die Schweiz ein (Vorakten SVSA pag. 181). Am 18. August 2023 meldete er das Motorfahrzeug beim STVA/ZG zur Zulassungsprüfung an (Vorakten SVSA pag. 153). Am 15. November 2023 prüfte das STVA/ZG den Schützenpanzerwagen, stellte verschiedene Mängel fest, forderte den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung auf und bot das Fahrzeug auf den 18. Dezember 2023 zu einer weiteren Prüfung auf (Vorakten SVSA pag. 45 f. und 49). Der Schützenpanzerwagen bestand diese Prüfung. Das STVA/ZG stellte daraufhin Fahrzeugausweis und Kontrollschilder aus (Vorakten SVSA pag. 25 ff., 367).
2.4 Am 3. Juli 2024 stellte das SVSA dem Beschwerdeführer gestützt auf die Vorlage des vom STVA/ZG ausgestellten Fahrzeugausweises einen neuen Fahrzeugausweis aus und gab bernische Kontrollschilder ab (Vorakten SVSA pag. 73).
2.5 Mit Verfügung vom 15. August 2024 entzog das SVSA den Fahrzeugausweis wieder und verfügte die Rückgabe von Ausweis und Kontrollschildern (Vorakten SVSA pag. 289). Der Beschwerdeführer gab Ausweis und Kontrollschilder am 23. August 2024 zurück (Vorakten SVSA pag. 231).
3.
Die massgebliche Rechtslage zeigt sich wie folgt:
3.1 Motorfahrzeuge dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]). Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, falls, nebst anderem, das Fahrzeug den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entspricht und verkehrssicher ist (Art. 11 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 71 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 714.51]). Die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Übereinstimmung mit den Bau- und Ausrüstungsvorschriften müssen kumulativ vorliegen (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 11 SVG N. 3; Peter Sprenger, in Basler Kommentar, 2014, Art. 11 SVG N. 4; René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2002, Rz. 233). Vor der Zulassung zum Verkehr ist amtlich zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 13 Abs. 1 SVG; Art. 71 Abs. 1bis VZV i.V.m. Art. 29 Abs. 1 VTS). Nicht neue Fahrzeuge sind entweder einer Funktionskontrolle oder einer umfassenden technischen Prüfung zu unterziehen, die durch Verkehrsexpertinnen oder Verkehrsexperten durchgeführt wird (Art. 31 Abs. 1 und 3 sowie Art. 34b Abs. 1 VTS). Die umfassende technische Prüfung besteht unter anderem in einer physischen Kontrolle des Fahrzeugs. Geprüft wird insbesondere, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebs- bzw. – gleichbedeutend (BGer 6B_1099/2009 vom 16.2.2010 E. 3.1) – verkehrssicher ist (Art. 31 Abs. 3 VTS). Die Anforderungen an die Betriebs- und Verkehrssicherheit erfüllt ein Fahrzeug, wenn es so beschaffen und unterhalten ist, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und wenn Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützerinnen und benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 SVG). Zuständig für die Durchführung der amtlichen Zulassungsprüfung und die Erteilung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern sind die Behörden des Standortkantons des Fahrzeugs (Art. 22 Abs. 1 und 2 SVG; Art. 77 VZV). Mit der Abgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Art. 71 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 und Art. 87 VZV) wird amtlich bestätigt, dass das Fahrzeug den in Art. 11 SVG und Art. 71 ff. VZV normierten Voraussetzungen entspricht, also insbesondere vorschriftsgemäss und betriebs- bzw. verkehrssicher und zum Verkehr zugelassen ist (Hans Giger, in Orell Füssli Kommentar, 9. Aufl. 2022, Art. 10 SVG N. 1). Zulassungsprüfungen werden unter den Zulassungsbehörden anerkannt (Art. 34b Abs. 2 VTS). Bei der Verlegung eines zugelassenen Fahrzeugs in einen anderen Standortkanton ist gegen Vorlage des Fahrzeugausweises und eines Versicherungsnachweises ein neuer Fahrzeugausweis auszustellen und sind neue Kontrollschilder abzugeben (Art. 11 Abs. 3 SVG; Art. 74 Abs. 1 Bst. b VZV). Eine erneute Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich. Zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die in Art. 33 Abs. 2 VTS aufgeführt sind, unterliegen dagegen der periodischen Nachprüfung, zu welcher die Zulassungsbehörde die Halterinnen und Halter aufbietet (Art. 13 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 33 VTS; vgl. auch Art. 106 Abs. 1 Bst. b VZV, wonach der Fahrzeugausweis zu entziehen ist, wenn der Halter oder die Halterin der Aufforderung zur Fahrzeugprüfung ohne genügende Gründe nicht nachkommt). Nebst den periodischen Nachprüfungen kann ein Fahrzeug in weiteren Fällen geprüft bzw. kontrolliert werden. Es ist neu zu prüfen, wenn es bei einem Unfall einen starken Schaden erlitten hat, bei einer Kontrolle erhebliche Mängel festgestellt worden sind (Art. 34 Abs. 1 VTS), wenn wesentliche Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden oder wenn Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen (Art. 13 Abs. 3 SVG). Diese Aufzählung von Gründen, die zu einer Nachprüfung führen, ist nicht abschliessend (Peter Sprenger, a.a.O., Art. 13 SVG N. 11). Die (ausserordentliche) Nachprüfung eines Motorfahrzeugs ist eine Massnahme zur Feststellung des Sachverhalts im Hinblick auf den Entzug oder Nichtentzug des Fahrzeugausweises. Wird an der Nachprüfung festgestellt, dass das Fahrzeug nicht oder nicht mehr betriebssicher ist und/oder nicht den Vorschriften entspricht, so ist die Verkehrsberechtigung gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 Bst. a VZV zu widerrufen (VGE 2010/248 vom 15.11.2010 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_569/2010 vom 7.2.2011]).
3.2 Der Fahrzeugausweis für die ordentliche Zulassung ist unbefristet gültig (Art. 79 Abs. 1 VZV). Zeigt sich nach seiner Erteilung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die Verkehrsberechtigung durch Konfiskation des Fahrzeugausweises zu entziehen, wobei aus Gründen der Verkehrssicherheit der Fahrzeugausweis bereits vorsorglich entzogen werden kann, namentlich wenn begründete Zweifel bestehen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist oder den Vorschriften entspricht (Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 Abs. 1 Bst. a und Art. 108 Abs. 3 VZV; Hans Giger, a.a.O., Art. 16 SVG N. 6; Bernhard Rütsche, in Basler Kommentar, 2014, Art. 16 SVG N. 20). In der Terminologie des allgemeinen Verwaltungsrechts handelt es sich beim Entzug des Fahrzeugausweises um den Entzug bzw. den Widerruf einer Dauerverfügung (vgl. Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N. 12). Ein Widerruf wegen fehlender Voraussetzungen kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der zuständigen Behörde auch ohne besondere gesetzliche Grundlage angeordnet werden. Art. 16 Abs. 1 SVG ist daher an sich deklaratorischer Natur; eigenständige Bedeutung hat die Bestimmung aber insofern, als sie bei nicht gegebenen Voraussetzungen einen obligatorischen Bewilligungs- bzw. Ausweisentzug vorsieht (Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N. 12 mit Verweis auf BGE 127 II 306 E. 7a, 98 Ia 596 E. 1c). Der obligatorische Charakter des Ausweisentzugs bedeutet, dass der Entzug bei ursprünglichem Fehlen oder nachträglichem Wegfall einer Voraussetzung nicht im Ermessen der Behörde liegt. Kommt die Behörde zum Schluss, dass eine oder mehrere Voraussetzungen fehlen, hat sie den Fahrzeugausweis in jedem Fall zu entziehen (Bernhard Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N. 13; vgl. auch Hans Giger, a.a.O., Art. 16 SVG N. 7).
4.
Die Vorinstanz führt aus, es lägen Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der bernischen Zulassungsbehörden habe vermeiden wollen, da er gewusst habe, dass das SVSA eine Zulassung des Schützenpanzerwagens ablehne (Vernehmlassung vom 11.8.2025 Ziff. 3 [act. 9]). Damit spricht die Vorinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Zulassung des Schützenpanzerwagens zum Verkehr an. – Für die Ausstellung von Fahrzeugausweis und die Erteilung von Kontrollschildern sind kantonale Behörden zuständig (Art. 106 Abs. 2 SVG), ebenso für die Durchführung der Zulassungsprüfung, sofern eine solche erforderlich ist. Örtlich zuständig sind die Behörden am Standort des Fahrzeugs, also dort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch, in der Regel für die Nacht, abgestellt wird (Art. 77 Abs. 1 VZV; vorne E. 3.1). Bei Wochenaufenthalt der Halterin oder des Halters ausserhalb des Wohnsitzkantons gilt deren bzw. dessen Wohnsitz als Standort des Fahrzeugs (Art. 77 Abs. 2 Bst. a VZV). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Stadt Zug Wohnsitz gehabt und sich bis zum Juni 2024 im Kanton Bern nur als Wochenaufenthalter aufgehalten (Beschwerde Rz. 5, 44). Diese Angaben entsprechen den Feststellungen des SVSA, wonach der Beschwerdeführer von März 2015 bis im Juni 2024 in der Stadt Zug angemeldet war (vgl. das Dokument «Schützenpanzerwagen Gas-Werk BRDM-2», in Vorakten SVSA pag. 131 ff., 136). Als Fahrzeugstandort galt bis im Juni 2024 somit die Stadt Zug. Das STVA/ZG war daher zuständig zur Durchführung der amtlichen Zulassungsprüfung und für die Erteilung des Fahrzeugausweises (vorne E. 2.3). Aktuell befindet sich der Standort des Fahrzeugs im Kanton Bern, wo der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit Juni 2024 seinen Wohnsitz hat (Beschwerde Rz. 7). Folglich ist neu der Kanton Bern der Standortkanton des Fahrzeugs und sind bernische Behörden zuständig, Nachprüfungen anzuordnen oder über den Entzug des Fahrzeugausweises zu entscheiden.
5.
In der Sache ist umstritten, ob das SVSA dem Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder zu Recht entzogen hat.
5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, Fahrzeuge müssten so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führerinnen und Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützerinnen und -benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt würden. Art. 67 Abs. 1 VTS führe konkretisierend aus, dass Fahrzeuge nicht über scharfe Spitzen oder Kanten und keine Vorsprünge oder Öffnungen aufweisen dürften, die bei Kollisionen eine zusätzliche Verletzungsgefahr darstellten. Dies gelte sowohl für den Innenraum zum Schutz von Insassinnen und Insassen als auch für die äussere Fahrzeuggestaltung, namentlich zum Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern und von Zweiradfahrerinnen und -fahrern. Fahrzeugteile, Rückspiegel, Beleuchtungsvorrichtungen, Scharniere und Türgriffe müssten so gestaltet und angebracht oder geschützt sein, dass die Verletzungsgefahr möglichst gering sei und die Vorschriften von Anhang 8 zur VTS eingehalten seien (angefochtener Entscheid E. 3.2). Der Schützenpanzerwagen weise an seiner Front eine mehrheitlich horizontal verlaufende, scharfe Kante mit mehreren Spitzen auf, ferner den Scheinwerfern und Blinkern vorgesetzte scharfkantige und spitzige Metallrahmen und seitlich vorstehende Teile der Hydraulikanlage. Das Fahrzeug verfüge über keinen Unterfahrschutz. Dass es nur über eine (einzige) Luke von oben betret- und verlassbar sei, gefährde oder verzögere unter Umständen die Rettung der Insassinnen und Insassen. All diese Umstände würden sich aus aktenkundigen Fotoaufnahmen erschliessen. Eine Besichtigung des Fahrzeugs erübrige sich. Der Schützenpanzerwagen stelle aufgrund seiner äusseren Gestaltung eine erheblich erhöhte Gefahr für andere Strassenbenützende dar und bei einer Kollision des Panzers mit anderen Motorfahrzeugen, Zweiradfahrzeugen oder Fussgängerinnen und Fussgängern müsse mit über das Erwartbare hinausgehenden Verletzungen gerechnet werden. Fahrzeugausweis und Kontrollschilder seien zu Recht entzogen worden. Es könne offenbleiben, ob der Fahrzeugausweis auch hätte entzogen werden müssen, weil die Zollbehörden den nach Art. 74 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VZV für eine Zulassung erforderlichen Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) allenfalls zu Unrecht ausgestellt hätten (angefochtener Entscheid E. 3.3).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Fahrzeug ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt und das STVA/ZG habe es ordentlich und sorgfältig geprüft und rechtmässig zum Strassenverkehr zugelassen. Seit der Zulassung sei das Fahrzeug nicht verändert worden. Das SVSA hätte dem Fahrzeug nicht ohne «eigentliches Verfahren», ohne Untersuchungshandlungen und ohne Augenschein die Betriebs- und Verkehrssicherheit absprechen dürfen (Beschwerde Rz. 24 ff.). Das SVSA habe sich bei seiner Beurteilung lediglich auf alte und nicht mehr aktuelle Fotos gestützt. Die Auffassung des SVSA, wonach das Fahrzeug nicht verkehrssicher sei, treffe nicht zu (Beschwerde Rz. 27 ff.). Ausserdem habe das SVSA zahlreiche andere ausgemusterte Militärfahrzeuge für den Verkehr auf öffentlichen Strassen zugelassen (Beschwerde Rz. 39 ff.).
5.3 Nach Ansicht der Vorinstanzen ist der Schützenpanzerwagen des Beschwerdeführers nicht verkehrssicher (vorne E. 5.1). Bei dieser Sachlage ist das Fahrzeug bzw. dessen Halterin oder Halter zu einer Nachprüfung aufzubieten, zumal die Einschätzung der Vorinstanzen zur Verkehrssicherheit nicht offenkundig unbegründet erscheint. Die Nachprüfung eines Fahrzeugs ist die gesetzlich vorgesehene Massnahme zur Feststellung der Betriebs- oder Verkehrssicherheit (vorne E. 3.2). Dass das Motorfahrzeug im Kanton Zug geprüft und zum Verkehr zugelassen worden ist, steht einer Nachprüfung desselben Fahrzeugs durch die nun zuständigen Behörden des Kantons Bern (vorne E. 4) nicht entgegen (vorne E. 3.1). Art. 34b Abs. 2 VTS, der vorschreibt, dass Zulassungs- und Nachprüfungen unter den Zulassungsbehörden anerkannt werden, ändert daran nichts. Die Bestimmung gilt nach ihrem Wortlaut im Verhältnis zwischen Zulassungsbehörden. Sie hindert eine Zulassungsbehörde nicht, gegenüber einer Fahrzeughalterin oder einem Fahrzeughalter eine (ausserordentliche) Nachprüfung anzuordnen. Bei begründeten Zweifeln an der Betriebs- oder Verkehrssicherheit kann die zuständige Behörde überdies einen vorsorglichen Fahrzeugausweisentzug anordnen. Es gibt keine Vorschrift, die ehemalige Militärfahrzeuge grundsätzlich von der Zulassung zum (zivilen) Strassenverkehr ausschliesst (vgl. auch die E-Mail des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 27.11.2024 in Vorakten SVSA pag. 115). Von einer Nachprüfung des Schützenpanzerwagens kann daher nicht mit dem Argument abgesehen werden, dass eine Zulassung des Fahrzeugs zum Strassenverkehr ohnehin nicht möglich ist. Die Nachprüfung ist durch Verkehrsexpertinnen oder -experten durchzuführen, die das Fahrzeug in der Regel in eigens dafür ausgestatteten Verkehrsprüfzentren einer physischen Kontrolle unterziehen. Massgebend für den Entscheid über einen allfälligen Fahrzeugausweisentzug ist das Ergebnis der Nachprüfung, was voraussetzt, dass eine solche durchgeführt wird. Im vorliegenden Fall hat das SVSA die Verkehrssicherheit des Schützenpanzerwagens einzig anhand von Fotografien beurteilt, was keine Nachprüfung ist. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Betriebs- oder Verkehrssicherheit sich in Einzelfällen zuverlässig aus Fotoaufnahmen eines Fahrzeugs oder aus anderen Unterlagen ergeben kann und eine physische Kontrolle nicht nötig ist. Hier lässt sich allein gestützt auf Fotoaufnahmen aber nicht beurteilen, ob die Zweifel der Zulassungsbehörde an der Verkehrssicherheit begründet sind. Namentlich vor dem Hintergrund, dass der Schützenpanzerwagen nur wenige Monate vor dem Entzug des Fahrzeugausweises von den Zuger Behörden einer umfassenden technischen (Zulassung-)Prüfung unterzogen und zum Verkehr zugelassen worden ist (vorne E. 2.3), hätte vor dem Entscheid über einen endgültigen Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder eine Nachprüfung durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer bemängelt daher zu Recht, dass die Behörden dem Schützenpanzerwagen die Verkehrsberechtigung ohne Untersuchung abgesprochen haben. Für einen definitiven Widerruf der Verkehrsberechtigung, wie ihn das SVSA hier angeordnet hat, genügen blosse Zweifel an der der Betriebs- oder Verkehrssicherheit nicht. Vielmehr muss – in der Regel gestützt auf das Ergebnis der Nachprüfung – erstellt sein, dass das Fahrzeug nicht oder nicht mehr betriebs- und verkehrssicher oder nicht (mehr) vorschriftsgemäss ist. Diese sachverhaltliche Abklärung fehlt. Steht mangels Durchführung einer Nachprüfung (noch) nicht fest, ob der Schützenpanzerwagen betriebs- oder verkehrssicher ist, fehlt es insoweit am Nachweis der Voraussetzungen für einen Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern (Art. 106 Abs.1 Bst. a VZV; vorne E. 3.1).
5.4 Das SVSA hat den Beschwerdeführer bislang nicht zur Nachprüfung aufgeboten. Die vom Beschwerdeführer offenbar ursprünglich erklärte und später widerrufene Bereitschaft, den Schützenpanzerwagen an seinem Wohnort den Behörden zur Begutachtung zur Verfügung zu halten (Vorakten SVSA pag. 137, 361; Beschwerde Rz. 3), stellt kein behördliches Aufgebot dar. Der Entzug des Fahrzeugausweises lässt sich daher auch nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer ohne genügende Gründe einer Aufforderung zur Fahrzeugprüfung nicht nachgekommen ist (Art. 106 Abs. 1 Bst. b VZV; vorne E. 3.1).
5.5 Der von Art. 74 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 VZV für die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs in der Schweiz verlangte Prüfungsbericht mit Zollstempel oder Zollbewilligung dient auch dem Nachweis der Versteuerung nach dem Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51) oder der Zollveranlagung, was Voraussetzungen sind für die Erteilung des Fahrzeugausweises (Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b SVG; Art. 71 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 76 Abs. 1 VZV). Der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel und die Zollveranlagungsverfügung liegen vor (Vorakten SVSA pag. 29, 90 f., 181 f.). Auf den Schützenpanzerwagen des Beschwerdeführers wurde der Zollansatz für «Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon» (Tarifnummer 8710.0000; Zolltarif in Anhang 1 zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10], einsehbar unter: <www.tares.ch>) angewendet und dieser soweit ersichtlich zollrechtlich korrekt behandelt (Vorakten SVSA pag. 90 f., 117 ff., 181 f.). Insoweit wurde die Verzollung durch die Zollbehörde zu Recht mittels Zollstempel bestätigt. Die möglicherweise unrichtige Verwendung des Formulars 13.20 A durch die Zollbehörden vermag die korrekte Verzollung und damit das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzung hier nicht in Frage zu stellen.
5.6 Soweit den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern betreffend, ist die Beschwerde nach dem Gesagten begründet. Ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt (Beschwerde Rz. 17 ff.) oder ihn rechtsungleich behandelt hat (Beschwerde Rz. 39 ff.), muss bei diesem Ergebnis nicht beurteilt werden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Aufhebung der «durch das SVSA verfügte[n] Sperre» im IVZ. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer keinen dahingehenden Antrag gestellt (Beschwerde vom 15.1.2025 in Vorakten SID pag. 15). In der Begründung der Beschwerde an die SID führte der Beschwerdeführer lediglich aus, er habe erst durch den Einspracheentscheid des SVSA über den Eintrag im IVZ erfahren und ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs dazu zu äussern (Vorakten SID pag. 17). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, auf die Vorbringen in Zusammenhang mit dem IVZ könne nicht eingetreten werden. Da das SVSA die Sperre des Schützenpanzerwagens im IVZ nicht in der Entzugsverfügung angeordnet habe, könne sie nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein (angefochtener Entscheid E. 1). Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, die Sperre im IVZ stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entzugsverfügung und hätte ihm gegenüber verfügt werden müssen. Sie beschlage seine rechtlich geschützte Interessensphäre, weshalb sie rechtlich überprüfbar sein müsse, auch wenn sie ihm nicht mitgeteilt bzw. eröffnet worden sei. Er habe stets gerügt, die Sperre im IVZ sei nicht zulässig. Sie gehe materiell über den Inhalt der Entzugsverfügung hinaus, etwa weil sie dem Beschwerdeführer verbiete, den Schützenpanzerwagen mit einem UNummernschild zu bewegen (Beschwerde Rz. 13 ff.).
6.2 Das ASTRA führt das IVZ in Zusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 89a Abs. 1 SVG). Das IVZ ist eine Datenbank, die aus vier Subsystemen besteht. Dazu gehört auch das Subsystem «IVZ-Fahrzeuge», welches der Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr und der Erfüllung weiterer fahrzeugbezogener Aufgaben dient (Art. 2 der Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]). Das IVZ dient den zuständigen kantonalen Behörden unter anderem bei der Prüfung und Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr und bei der Erteilung von Ausweisen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Art. 89b Bst. a Ziff. 1 und Bst. c SVG). Bei diesen Vorgängen erfassen und bearbeiten die zuständigen kantonalen Behörden Fahrzeug- und Personendaten, die benötigt werden für das Ausstellen der Fahrzeugausweise und weitere damit verbundene Aufgaben. Diese Daten werden an das IVZ übermittelt und dort abgelegt (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, in BBl 2010 8447 ff., 8480 f.). Das IVZ-Fahrzeuge enthält daher Daten der von schweizerischen Behörden zugelassenen Fahrzeugen (Art. 89c Bst. f SVG). Die pro Fahrzeug im IVZ registrierten Daten sind in Anhang 1 Ziff. 1 zur IVZV genannt. Die im IVZ-Fahrzeuge abgelegten Daten werden von den kantonalen Zulassungsbehörden im System erfasst (Art. 89a Abs. 2, Art. 89d Bst. b SVG) und können von den Berechtigten direkt aus dem System abgerufen werden (Art. 89e Bst. a und d SVG). Es ist unbestritten, dass der Schützenpanzerwagen des Beschwerdeführers im IVZ-Fahrzeuge erfasst und vom SVSA für eine Immatrikulation gesperrt ist (Schreiben SVSA vom 30.8.2025 [act. 12A]; ferner E-Mail des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg vom 22.5.2025 [act. 1C] Beilage 3; Einspracheentscheid SVSA vom 13.12.2024 in Vorakten SVSA pag. 79; vgl. auch das Dokument «Schützenpanzerwagen Gas-Werk BRDM-2» in Vorakten SVSA pag. 131 ff., 134, 137).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Übermittlung der Daten vom SVSA an das IVZ-Fahrzeuge hätte ihm gegenüber mit Verfügung angeordnet werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Das Übermitteln der Daten von den kantonalen Zulassungsbehörden an das ASTRA und das Speichern dieser Daten im IVZ stellt eine gesetzlich vorgesehene Datenbearbeitung durch Behörden dar, nicht eine Anordnung gegenüber dem Beschwerdeführer. Durch diese Vorgänge wird kein Rechtsverhältnis zum Beschwerdeführer geregelt, worüber die Behörde mit Verfügung befinden müsste (Art. 49 VRPG; zum Begriff statt vieler Markus Müller, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 7 ff.). Der Einwand des Beschwerdeführers, wegen der Sperre im IVZ dürfe er den Schützenpanzerwagen nicht mehr mit U-Nummern bewegen, trifft sodann nicht zu. Es ist Art. 24 Abs. 1 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31), der vorschreibt, dass Händlerschilder (U-Nummern) nur an betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen angebracht werden dürfen, woran beim Schützenpanzerwagen Zweifel bestehen (vorne E. 5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Eintrag im IVZ verunmögliche ihm, für den Schützenpanzerwagen in einem anderen Kanton Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu beantragen (Beschwerde Rz. 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass die «Sperre» im IVZ weder Befugnisse noch Zuständigkeiten der Zulassungsbehörden ändert. Da der Beschwerdeführer im Kanton Bern Wohnsitz hat (Beschwerde Rz. 7), sind ohnehin die bernischen Zulassungsbehörden zuständig (vorne E. 4); dies gilt auch für die Nachprüfung (Art. 34 Abs. 1 VTS; vorne E. 3.1).
6.4 Nach dem Gesagten hat das SVSA den Eintrag im IVZ zu Recht nicht mittels Verfügung angeordnet. Der Eintrag war nicht Gegenstand des Einspracheentscheids der SVSA und musste es auch nicht sein. Er war folglich auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Eintrag im IVZ materielle Anträge stellt (Aufhebung der Sperre; vorne Bst. E), ist darauf nicht einzutreten, da vor Verwaltungsgericht einzig die Frage zu beurteilen ist, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid richtig ist, was wie erwähnt zu bejahen ist.
7.
7.1 Im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm den annullierten Fahrzeugausweis des Schützenpanzerwagens sofort herauszugeben bzw. das SVSA entsprechend anzuweisen (Eingabe vom 18.8.2025 [act. 10]; Schlussbemerkungen vom 15.10.2025 [act. 15]; vorne Bst. F). Der Beschwerdeführer stellte diesen Antrag bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2025 an das SVSA, welches dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass er beabsichtige sein Fahrzeug zu verkaufen bzw. Verkaufsgespräche zu führen, wozu er den annullierten Fahrzeugausweis benötige (act. 5, 6 und 10).
7.2 Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt, ist der Fahrzeugausweis zu annullieren (Art. 10 Abs. 1 SVG; Art. 81 VZV). Als der Beschwerdeführer Fahrzeugausweis und Kontrollschilder dem SVSA im August 2024 abgegeben hatte (vorne E. 2.5), annullierte das SVSA den Fahrzeugausweis und händigte ihn dem Beschwerdeführer aus. Nachdem der Beschwerdeführer den Schützenpanzerwagen im Mai 2025 bei der Zulassungsbehörde des Kantons Freiburg vorgeführt hatte, behielten die Freiburger Behörden den annullierten Fahrzeugausweis und stellten ihn dem SVSA zu, das in der Folge davon absah, ihn (wieder) dem Beschwerdeführer auszuhändigen (Stellungnahme SID vom 4.9.2025 [act. 12]).
7.3 Der Antrag auf sofortige Herausgabe des annullierten Fahrzeugausweises ist als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 27 VRPG entgegenzunehmen. Zufolge Gutheissung der Beschwerde kann der Beschwerdeführer beim SVSA die Aushändigung eines gültigen Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verlangen (hinten E. 8.1). Er hat daher kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Herausgabe des annullierten Fahrzeugausweises. Da der Beschwerdeführer über eine Kopie davon verfügt (act. 6, 6A), kann er Verkaufsgespräche auch ohne den originalen annullierten Fahrzeugausweis führen. Er hätte auch unter diesem Gesichtswinkel kein schutzwürdiges Interesse an dessen Herausgabe. Eine Beurteilung des Gesuchs erübrigt sich.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SVSA bei Zweifeln an der Verkehrssicherheit befugt, aber auch gehalten ist, den Schützenpanzerwagen einer Nachprüfung zu unterziehen, denn die Nachprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Massnahme zur Feststellung der Verkehrssicherheit und der Übereinstimmung mit den Bau- und Ausrüstungsvorschriften. Da eine Nachprüfung weder angeordnet noch durchgeführt worden ist, fehlt es an verkehrssicherheitsbezogenen Sachverhaltsfeststellungen, zumal diese sich unter den hier gegebenen Umständen nicht aus Fotografien des Fahrzeugs ergeben. Ohne Nachprüfung lässt sich die Verkehrssicherheit des Schützenpanzerwagens nicht beurteilen und deshalb auch nicht verneinen. Das SVSA hätte dem Beschwerdeführer den Fahrzeugausweis nicht ohne weiteres entziehen dürfen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder betreffend, und der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben. Weitere Anordnungen erübrigen sich. Es ist Sache des Beschwerdeführers, das SVSA um Aushändigung von Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu ersuchen (Art. 107 Abs. 2 VZV) bzw. des SVSA, das Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einer (ausserordentlichen) Nachprüfung aufzubieten und gegebenenfalls einen vorsorglichen Entzug des Fahrzeugausweises in Betracht zu ziehen und anzuordnen (Art. 108 Abs. 3 VZV). Unbegründet ist dagegen der Antrag des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Eintrag im IVZ. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 6.4).
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer nur teilweise, wenn auch überwiegend als obsiegend, da dem Antrag auf Aufhebung des Fahrzeugausweisentzugs grössere Bedeutung zukommt als dem Antrag in Zusammenhang mit dem Eintrag im IVZ und dem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher im Umfang von einem Viertel aufzuerlegen. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat dem Beschwerdeführer drei Viertel der Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (act. 16).
8.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu verlegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer festgestellten Gehörsverletzung trotz Unterliegens nur die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Fr. 800.) und ihm die Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen hat (angefochtener Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer hat daher lediglich einen Viertel des ihm auferlegten Verfahrenskostenanteils zu tragen, ausmachend Fr. 200.. Die restlichen Kosten werden nicht erhoben (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dem Beschwerdeführer sind zusätzlich zur bereits zugesprochenen Parteientschädigung drei Viertel der nicht entschädigten und auf das vorinstanzliche Verfahren entfallenden Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter macht für das vorinstanzliche Verfahren Parteikosten von Fr. 1'829.60 (inkl. Auslagen und MWSt) geltend (act. 16, S. 2), was angemessen ist. Drei Viertel des Fr. 1'500. übersteigenden Betrages entsprechen Fr. 247.20. Der Beschwerdeführer ist für das vorinstanzliche Verfahren daher mit insgesamt Fr. 1'747.20 zu entschädigen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder gutgeheissen und der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. Mai 2025 insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'500., werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 875., auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500. entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'625.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben.
b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht drei Viertel der Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 5'407.40 (inkl. Auslagen und MWSt), ausmachend Fr. 4'055.55 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
3.a) Die Kosten des Verfahrens vor der Sicherheitsdirektion von Fr. 1'600. werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 200. auferlegt. Die übrigen Kosten werden nicht erhoben.
b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion einen Parteikostenanteil von Fr. 1'747.20 (inkl. Auslagen und MWSt) zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführer
-Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
-Bundesamt für Strassen
und mitzuteilen:
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.