100.2025.123U
BUC/STS/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 24.April 2026
Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Bürki, Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Straub
A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt …
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern handelnd durch die Sicherheitsdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Unterbringung in einer für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Einrichtung (Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2025; 2024.SIDGS.65)
Prozessgeschichte:
A.
Aufgrund eines Vorfalls am 26. April 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein bereits am 16. Januar 2015 gegen A.________ (geb. … 1990) eröffnetes Strafverfahren auf schwere Körperverletzung und weitere Tatbestände aus. Am 26. Oktober 2015 hiess sie ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug gut. Daraufhin verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV; heute: Bewährungs- und Vollzugsdienste [BVD]) des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung (heute: Amt für Justizvollzug [AJV]) am 2. November 2015 die Einweisung von A.________ zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg. Es folgten Aufenthalte auf der Bewachungsstation am Inselspital (BEWA), in den Regionalgefängnissen Burgdorf und Thun, erneut (kurz) auf der BEWA und schliesslich auf der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) Bern. Am 12. April 2017 trat A.________ in die Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) in Königsfelden (nachfolgend: Klinik Königsfelden) ein zwecks Vollzugs einer stationären Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0). Das Regionalgericht Bern-Mittelland hatte diese mit Urteil vom 10. Juni 2016 angeordnet. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass der bereits mehrfach vorbestrafte A.________ verschiedene Straftaten begangen hatte, so unter anderem am 26. April 2015 eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung, dass er jedoch jeweils im Tatzeitpunkt schuldunfähig im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB war.
B.
Am 21. Februar 2018 reichte A.________ bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) ein Staatshaftungsgesuch ein. Er beantragte, der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz von Fr. 30'000.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 184'450.--, beides zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2017, zu bezahlen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Die POM wies das Staatshaftungsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 ab.
C.
Eine von A.________ hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2021 teilweise gut und hob die Verfügung der POM vom 19. Dezember 2019 insoweit auf, als damit die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden war. Auch die Kostenregelung hob es auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren 100.2020.8). Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 28. Juni 2021 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 25. April 2023 gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde trat es nicht ein (BGE 149 I 366 [BGer 2C_523/2021 vom 25.4.2023]).
D.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid im Sinn der bundesgerichtlichen Erwägungen an die SID zurück, verlegte die Verfahrens- und Parteikosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der SID entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens neu und schrieb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab (Verfahren 100.2023.178). Mit Verfügung vom 17. März 2025 hiess die SID das Staatshaftungsgesuch von A.________ teilweise gut und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 16'000.‑‑ (zuzüglich Zins von 5 % ab 12.4.2017) zu (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1). Soweit weitergehend wies sie das Staatshaftungsgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2).
E.
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 17. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung verneine oder ungenügend zuspreche. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.‑‑ (zuzüglich Zins von 5 % ab 12.4.2017) sowie eine angemessene Genugtuung von mindestens Fr. 184'450.‑‑ (zuzüglich Zins von 5 % ab 12.4.2017) zu bezahlen. Eventuell sei nach richterlichem Ermessen eine Genugtuung festzusetzen, die «deutlich über dem Ansatz der Vorinstanz» liege und der Schwere der Rechtsverletzungen gerecht werde. In formeller Hinsicht ersucht er (zusammenfassend) um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.
Der Kanton Bern (SID) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde und verzichtet auf einen Antrag zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Replik vom 30. Juni 2025 hält A.________ an seinen Anträgen fest. Am 25. Juli 2025 hat die SID dupliziert. Mit Eingaben vom 2. September 2025 und 17. Februar sowie 10. April 2026 hat sich A.________ erneut vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.Eintreten
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 104 Abs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; BVR 2022 S. 433 E. 1.1.1 ff.). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.Sachverhalt und Anspruchsgrundlagen
Der Beschwerdeführer begründet den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung mit der Unterbringung in für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Justizvollzugseinrichtungen.
2.1 Dem geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1.1 Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland fest, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale mehrerer Delikte erfüllt waren, der Beschwerdeführer im Zeitpunkt von deren Begehung jedoch schuldunfähig im Sinn von Art. 19 StGB war, und ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB sowie Bewährungshilfe an (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 55 ff.). Am 20. April 2015 fand ein Erstgespräch bei einem von ihm gewählten Psychiater und Psychotherapeuten statt (vgl. Aktennotiz ASMV vom 7.5.2015, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 93a). Am 28. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des dringenden Tatverdachts der Körperverletzung vorläufig festgenommen und am 29. April 2015 in Untersuchungshaft versetzt. Am 2. November 2015 trat er den vorzeitigen Massnahmenvollzug an (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 79 ff., 162 f., 168 f.; vgl. vorne Bst. A). Gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Juni 2016 (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 241 ff.) erfüllte der Beschwerdeführer die Straftatbestände der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), des Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss bzw. ohne Berechtigung sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, BetmG; SR 812.121). Im Zentrum des Strafverfahrens stand das Ereignis vom 26. April 2015, bei dem der Beschwerdeführer einen ihm unbekannten Mann angegriffen und mit Schlägen und Fusstritten gegen Kopf und Bauch lebensgefährlich verletzt hatte. Das Gericht kam angesichts der beim Beschwerdeführer diagnostizierten schweren psychischen Störung zum Schluss, er sei zur Zeit der Taten nicht schuldfähig gewesen (Art. 19 Abs. 1 StGB). Es ordnete deshalb eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 264 ff.).
2.1.2 Die vorerwähnten Strafurteile basieren auf folgenden gutachterlichen Befunden:
In einem im Hinblick auf das Urteil vom 9. Dezember 2014 in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern vom 4. August 2014 wurde beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit einer (im Begutachtungszeitraum) akuten psychotischen Episode diagnostiziert. Der Beschwerdeführer erlebe sich als von aussen kontrolliert und beobachtet und beziehe zahlreiche Situationen auf sich. Hinweise auf eine organische Verursachung der Störung hätten sich während seiner vielen stationären psychiatrischen Aufenthalte nicht ergeben. Hingegen hätten die Laborbefunde der letzten Hospitalisierung einen regelmässigen Cannabiskonsum aufgezeigt, der eine psychosefördernde Wirkung auf den Beschwerdeführer ausgeübt habe. Komplizierend komme eine schlecht eingestellte Diabeteserkrankung hinzu, die eine Leber- und Nierenschädigung verursacht habe. Das Risiko für fremdaggressive Handlungen müsse unbehandelt als erhöht eingeschätzt werden. Die Gutachterin empfahl eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, die jedoch stationär eingeleitet werden solle, da der Beschwerdeführer derzeit nicht behandelt werde und akut krank sei. Ausserdem empfehle sie flankierend zu den strafrechtlichen Massnahmen die Errichtung einer Beistandschaft (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 18 ff.).
Das dem Urteil vom 10. Juni 2016 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten des FPD vom 5. Oktober 2015 bestätigt die Diagnose der paranoiden Schizophrenie. Der Beschwerdeführer habe sich im Untersuchungszeitraum sowie zu sämtlichen Tatzeitpunkten unbehandelt in einer akuten Episode einer paranoiden Schizophrenie befunden und sei in seiner Realitätswahrnehmung, seinem Urteilsvermögen und seiner Willensbildung erheblich beeinträchtigt gewesen. Aus diesem Grund habe er das Unrecht seines Tuns nicht einsehen können. Seine fortgeführte Delinquenz bestätige das im vorherigen Gutachten prognostizierte hohe Risiko für erneute fremdaggressive Handlungen. Darüber hinaus habe sich erstmals gezeigt, dass er unter Umständen auch gravierende Gewaltdelikte mit schweren, potenziell lebensbedrohlichen Opferschäden begehen könne, um sich gegen einen vermeintlichen Angreifer zu schützen oder zu verteidigen. Das Rückfallrisiko für erneute, auch schwere Gewalthandlungen sei als hoch einzuschätzen. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass eine ambulante Massnahme nicht durchgeführt werden könne, und angesichts der schweren Rückfalldelinquenz auch nicht ausreiche. Entsprechend erscheine einzig eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet, um der Gefahr weiterer Gewaltdelikte und anderer Straftaten entgegenzuwirken. Diese Massnahme sollte anfänglich «in einem geschlossenen Setting durchgeführt werden, wie es eine forensische Klinik (z.B. Klinik Rheinau) [an]bietet». Die Unterbringung in einem Gefängnis (auch zur Zwischenplatzierung) würde sich ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirken und sollte deshalb nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 141 ff., 157 [Zitat]).
Gestützt auf das Gutachten des FPD vom 5. Oktober 2015 ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland im Urteil vom 10. Juni 2016 eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Es schloss sich der dringenden Empfehlung der Gutachterin an, die Massnahme zumindest anfänglich in einem geschlossenen Setting durchzuführen. Dass der Beschwerdeführer bis zuletzt die Notwendigkeit einer stationären Massnahme zur Behandlung seiner schweren psychischen Erkrankung nicht einsehe, stehe deren Anordnung nicht entgegen. Das Gesetz messe der Behandlungsbereitschaft des Täters bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen keine besondere Bedeutung zu. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung der betroffenen Person an der Fähigkeit fehlen könne, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehöre bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel bestehe daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 241 ff., 284 mit Hinweis auf BGer 6B_543/2015 vom 10.12.2015 E. 4.2.3).
2.1.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der ASMV vom 2. November 2015 zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in die JVA Thorberg eingewiesen (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 168 f.) und in der Integrationsabteilung untergebracht. Die ASMV ersuchte am 17. November 2015 die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, die Klinik Königsfelden und das Zentrum für Stationäre Forensische Psychiatrie Rheinau (nachfolgend: Klinik Rheinau) um Aufnahme des Beschwerdeführers in die jeweilige Institution (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 171 ff.). Die Klinik Königsfelden und die UPK Basel teilten am 4. Dezember 2015 bzw. 5. Januar 2016 mit, der Beschwerdeführer werde auf die Warteliste gesetzt (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 175 f.). Am 19. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Sicherheitsabteilung A der JVA Thorberg versetzt (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 211 ff.). Vom 26. Februar bis 7. März 2016 war er auf der BEWA untergebracht und wurde von dort ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt, da die Rückführung in die JVA Thorberg nicht mehr möglich war (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 225). Am 23. Juni 2016 wurde er ins Regionalgefängnis Thun verlegt (Vorakten BVD [act. 6E] pag. 253 ff.). Die UPK Basel lehnte das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 26. September 2016 ab (Vorakten BVD [act. 6F] pag. 329 f.). Die Klinik Königsfelden teilte am 30. September 2016 auf Nachfrage mit, die Stationen seien nach wie vor voll belegt und es bestehe weiterhin eine Wartezeit von mehreren Monaten (Vorakten BVD [act. 6F] pag. 337). Gleichentags stellte die ASMV ein Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers in die Klinik C.________ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (Vorakten BVD [act. 6F] pag. 335 ff.), wo er auf die Warteliste gesetzt wurde. Am 28. Oktober 2016 folgte ein Aufnahmegesuch an die JVA Solothurn, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass Patienten mit diagnostizierter Schizophrenie aufgenommen werden könnten, sofern sie stabil und medikamentös gut eingestellt seien (Vorakten BVD [act. 6F] pag. 346 ff.). Der Beschwerdeführer wurde per 4. Januar 2017 auf die BEWA und am 12. Januar 2017 auf die Station Etoine der UPD verlegt (vgl. Vorakten BVD [act. 6F] pag. 366 ff., 372 ff.). Die JVA Solothurn lehnte das Aufnahmegesuch mit Schreiben vom 19. Januar 2017 ab (Vorakten BVD [act. 6F] pag. 390). Am 7. April 2017 teilte die Klinik Königsfelden der ASMV mit, sie habe einen freien Platz für den Beschwerdeführer, worauf dieser am 12. April 2017 dorthin verlegt werden konnte (Vorakten BVD [act. 6F] pag. 427 f. bzw. 439 ff.).
2.1.4 Im Verlauf der Therapie in der Klinik Königsfelden zeigte der Beschwerdeführer zwar teilweise Therapiebereitschaft. Intern gewährte Öffnungsschritte («Stufenerhöhungen») mussten aber wegen der Verweigerung einer medikamentösen Optimierung, einer generellen Verweigerungshaltung sowie tätlichen Auseinandersetzungen mit einem Mitpatienten mehrmals wieder rückgängig gemacht werden. Mitte Oktober 2019 konnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines probeweisen Aufenthalts in das Forensische Wohnheim Bern übertreten. Weil er die Aufnahmekriterien (noch) nicht erfüllte, wurde er anschliessend in die Klinik Königsfelden zurückverlegt. In der Folge verweigerte er zunehmend die therapeutische Zusammenarbeit, lehnte die ärztlich verordnete Fortführung der Depotmedikation anhaltend ab und bedrohte das Pflegefachpersonal, sodass ihn die Klinik am 17. Januar 2020 «zur Verfügung stellte». Nach einem kurzen Aufenthalt im Regionalgefängnis Burgdorf wurde der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 in die UPK Basel verlegt. Dem Therapieabschlussbericht der Klinik Königsfelden vom 11. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt die Krankheitseinsicht immer noch fehlte, er die Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung vehement ablehnte und «im gesamten bisherigen Behandlungsverlauf […] eine störungsorientierte Auseinandersetzung nicht möglich» war (vgl. Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1133 f.). Gemäss Verlaufsbericht der UPK Basel vom 4. November 2020 «distanzierte [er] sich [in der Therapie] stets von der Diagnose der paranoiden Schizophrenie und negierte, psychisch krank zu sein». Der Therapieverlauf wird als schwierig bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe eine passive und teilweise ablehnende Grundhaltung gezeigt, und im bisherigen Massnahmenvollzug hätten kaum elementare Therapiefortschritte erzielt werden können. Nach wie vor fehle die Krankheitseinsicht (vgl. Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1263 ff., 1264 ff.; vgl. auch Schreiben der BVD vom 6.11.2020 betreffend rechtliches Gehör zur jährlichen Prüfung der Massnahme, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1270 ff.). Die BVD stellten angesichts des «lediglich bedingt erfolgreich[en]» Massnahmenverlaufs am 22. September 2020 beim Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag, die stationäre Massnahme nach Erreichen der «Höchstdauer» am 9. Juni 2021 um drei Jahre zu verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; vgl. Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1254 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellte am 27. November 2020 denselben Antrag (vgl. Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1284 f.). In seinem Entscheid vom 6. April 2021 kam das Regionalgericht Bern-Mittelland zum Schluss, die stationäre therapeutische Massnahme sei nach wie vor geeignet, um der Gefahr von weiteren, mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zusammenhängenden Straftaten zu begegnen, und verlängerte die stationäre Massnahme um drei Jahre (vgl. Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1315 ff.; bestätigt durch OGer BK 21 189 vom 9./21.12.2021, Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1531 ff. und 1541 ff. [schriftliche Begründung]).
2.1.5 Im weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs in der UPK Basel gestaltete sich die Zusammenarbeit zunehmend schwierig. Der Beschwerdeführer zeigte eine verstärkte misstrauische Grundhaltung und wünschte (bei nach wie vor fehlender Krankheitseinsicht) eine Reduktion der antipsychotischen Medikation. Aufgrund seines verschlechterten psychopathologischen Zustandsbilds wurde er von der UPK Basel (in Bezug auf intern gewährte Öffnungsschritte) zurückgestuft, worauf er die Teilnahme an sämtlichen Therapieprogrammen ablehnte und einen sofortigen Abbruch der Massnahme sowie die Verlegung in ein Regionalgefängnis forderte. Da er sich seit der Therapieablehnung zunehmend provokativ und sehr angespannt gezeigt habe und keine konstruktive Lösung gefunden werden konnte, womit die Basis für eine Zusammenarbeit nicht mehr gegeben war, stellte ihn die UPK Basel am 3. November 2021 «zur Verfügung» (vgl. Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1435 f.). Per 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer vorübergehend ins Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen (vgl. Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1437 ff.). Gemäss Austrittsbericht der UPK Basel vom 29. November 2021 war es zu keinem Zeitpunkt gelungen, den Beschwerdeführer medikamentös optimal einzustellen, und konnte weder hinsichtlich seiner psychiatrischen Grunderkrankung noch in Bezug auf seine Delinquenz ein belastbares Verständnis erarbeitet werden. Im Behandlungsverlauf habe aber punktuell eine etwas verbesserte Selbstreflexion beobachtet werden können (vgl. Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1471 ff.). Am 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Fortsetzung der stationären Massnahme in die Klinik C.________ verlegt (vgl. Verfügung der BVD vom 8.6.2022, Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1738 ff.). Aufgrund des günstigen Behandlungsverlaufs konnte der Vollzug schrittweise gelockert werden. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 bewilligten die BVD den halboffenen Vollzug (vgl. Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1798 ff.). Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde der Beschwerdeführer in den offenen Vollzug ins Wohnheim D.________ verlegt (vgl. Vorakten BVD [act. 6J] pag. 2018 ff.). Im Austrittsbericht vom 27. November 2023 hielt die Klinik C.________ fest, die allgemein mangelhafte Umsetzung fachärztlicher Empfehlungen und die noch immer reduzierte Krankheitseinsicht würden darauf hindeuten, dass es dem Beschwerdeführer ohne externe Kontrolle schwer gelingen könne, die notwendige Medikation längerfristig selbstständig einzunehmen. Die in einem stationären psychiatrischen Behandlungsrahmen realistischen Behandlungsziele seien indes erreicht. Angesichts der limitierten Behandlungsbereitschaft komme dem Risikomanagement, d.h. externen kontrollierenden und unterstützenden Massnahmen, in einem anschliessenden ambulanten Setting die massgebliche Rolle für die Aufrechterhaltung der legalprognostischen Verbesserungen zu (vgl. Vorakten BVD [act. 6J] pag. 2024 ff., 2038). Am 8. März 2024 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats in der E.________ für … in … (vgl. Vorakten BVD [act. 6K] pag. 2177 ff.). Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer per 7. Juni 2024 bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug entlassen (bei einer Probezeit von drei Jahren), mit folgenden Weisungen: Weiterführung der therapeutischen Behandlung (a), Einnahme der verordneten Medikation (b), strikte Abstinenz von psychotropen Substanzen und illegalen Suchtmitteln (c), Beschäftigung von mind. 50% (d), Aufrechterhaltung der Wohnbegleitung durch die E.________ (e), Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen und festgelegten Termine mit der Bewährungshilfe (f; vgl. Verfügung der BVD vom 6.6.2024, Vorakten BVD [act. 6K] pag. 2216 ff.).
2.1.6 Vom 27. März 2025 bis 25. August 2025 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft, nachdem gegen ihn ein Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert, begangen durch Besitz, Beförderung und Veräusserung von Kokain) und Geldwäscherei eröffnet worden war (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 29.3.2025, unpag. Vorakten BVD [act. 6M]; Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts [ZMG] vom 31.3.2025, unpag. Vorakten BVD [act. 6M]; Entscheid ZMG vom 26.6.2025, unpag. Vorakten BVD [act. 6M]). Nach einem Vorfall vom 23. Dezember 2025, bei dem es zu Gewalthandlungen gegen die Polizei gekommen sein soll, fand am 8. Januar 2026 ein Austausch zwischen den BVD und den UPD statt. Angesichts des bisherigen Verlaufs und der Zuspitzung der Situation beschlossen die BVD, die Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug sowie die Anordnung von Sicherheitshaft zu beantragen. Am 16. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Sicherheitshaft versetzt (vgl. Verhaftsbefehl vom 13.1.2026, unpag. Vorakten BVD [act. 6M]; Entscheid ZMG vom 17.1.2026, unpag. Vorakten BVD [act. M]). Am 21. Januar 2026 stellten die BVD einen Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug (unpag. Vorakten BVD [act. 6M]). Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Sicherheitshaft in die JVA Solothurn eingewiesen (unpag. Vorakten BVD [act. 6M]).
2.2 Der Beschwerdeführer stützt sein Haftungsbegehren auf folgende Anspruchsgrundlagen:
2.2.1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben (Art. 100 Abs. 1 PG vgl. auch Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Für Verletzungen der körperlichen Integrität und schwere Persönlichkeitsverletzungen haben die Geschädigten Anspruch auf eine angemessene Genugtuung (Art. 100 Abs. 3 PG). Die Haftung setzt somit einen Schaden, eine widerrechtliche amtliche Handlung sowie einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen dieser und dem Schaden voraus; die Haftungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (statt vieler BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Im Bereich des Freiheitsentzugs gilt zudem gestützt auf Art. 25 Abs. 5 KV, dass eine Entschädigungspflicht nicht nur im Fall von Widerrechtlichkeit besteht, sondern auch dann, wenn der Freiheitsentzug ungerechtfertigt war. Widerrechtlich bzw. rechtswidrig ist eine Haft, wenn ihre Anordnung auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt gilt Haft, die zwar rechtmässig angeordnet worden ist, sich aber nachträglich als unbegründet erweist. Der Kanton steht weiter für den Schaden ein, den er rechtmässig verursacht hat, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen (sog. Billigkeitshaftung; Art. 100 Abs. 2 PG). Während die geschädigte Person gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) die Beweislast für die Haftungsvoraussetzungen trägt, ist das Gemeinwesen beweispflichtig hinsichtlich möglicher Entlastungstatbestände (Rechtmässigkeit der Amtshandlung, Selbstverschulden etc.; vgl. BVR 2022 S. 433 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.2.2 Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen können auch direkt gestützt auf die Bestimmungen der der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend gemacht werden. Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jede Person, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Voraussetzung ist, dass Vorschriften, wie sie sich aus Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK ergeben, verletzt worden sind; ein Verschulden braucht hierfür nicht nachgewiesen zu werden. Art. 5 Ziff. 5 EMRK stellt eine eigenständige Haftungsnorm dar und kommt unabhängig vom kantonalen Recht zur Anwendung. Materiell besteht danach Anspruch auf eigentlichen Schadenersatz ebenso wie auf Genugtuung; der Schaden kann ein rein immaterieller, ideeller sein (vgl. BGE 129 I 139 E. 2 mit Hinweisen; BGer 6B_747/2016 vom 27.10.2016 E. 3.3.4). Die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs für unrechtmässige Festnahme oder Haft nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK ist auch dann möglich, wenn die Anordnung der Festnahme oder Haft selbst nicht angefochten wurde. Das Verfahren ist sogar zulässig, wenn die Haft zunächst als rechtmässig anerkannt worden ist (vgl. BGE 129 I 139 E. 3.1 f.; BVR 2022 S. 433 E. 2.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2134).
2.3 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die rund 17-monatige Wartezeit bzw. Organisationshaft des Beschwerdeführers gegen die Vorgaben von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK verstiess und dessen Unterbringung bzw. die Vollzugsform spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf als rechtswidrig zu qualifizieren sei (BGE 149 I 366 E. 8.4). Diese Rechtswidrigkeit begründe nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK «grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch» (BGE 149 I 366 [BGer 2C_523/2021 vom 25.4.2023] nicht publ. E. 9). In der Folge hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 40.‑‑ pro Tag für 400 Tage (ab dem Zeitpunkt seiner Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf bis zum Eintritt in die psychiatrische Klinik Königsfelden) zugesprochen, ausmachend Fr. 16'000.‑‑ (zuzüglich Zins zu 5 % seit 12.4.2017). Einen Anspruch auf Schadenersatz hat sie verneint. Strittig ist die Höhe der Genugtuung sowie das Vorliegen eines darüber hinaus zu ersetzenden finanziellen Schadens. Zu prüfen ist zunächst, für welche Dauer die Unterbringung in ungeeigneten Anstalten als widerrechtlich zu bezeichnen ist (hinten E. 4). Sodann ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer Ersatz für infolge der Wartezeit entstandenen Schaden zusteht (hinten E. 5). Schliesslich gilt es festzulegen, zu welchem Tagessatz die widerrechtliche Unterbringung zu entschädigen ist (hinten E. 6). An erster Stelle ist die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen.
3.Rechtliches Gehör
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht angegeben habe, welche Normen sie geprüft habe, um die Höhe der Genugtuung festzusetzen. Dies habe es verunmöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 KV) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffenen Personen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können. Sie muss die wesentlichen Überlegungen enthalten, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2026 S. 97 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung auf, anhand welcher rechtlichen Grundlagen sie das Staatshaftungsbegehren beurteilte (dortige E. 3). Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung stützte sie sich auf die Rechtsprechung des Bundes- sowie des bernischen Verwaltungs- und Obergerichts, und orientierte sich für die Bemessung des Betrags pro Tag rechtswidriger Unterbringung am Ansatz, den diese für rechtswidrigen Freiheitsentzug, rechtswidrige Sicherheitshaft bzw. ungerechtfertigte Ausschaffungshaft festgelegt hatten (angefochtene Verfügung E. 8.2 f.). Dabei verwies sie einleitend auf Art. 429 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), welcher in Fällen von zu Unrecht erstandenem Massnahmenvollzug analog angewendet werde. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung liegt im richterlichen bzw. behördlichen Ermessen (vgl. BGer 2C_900/2022 vom 12.7.2024 E. 6.7, 6B_506/2015 vom 6.8.2015 E. 1.3.1). Die Vorinstanz hat die Kriterien, an denen sie sich hierfür orientiert hat, ebenso offengelegt wie die Vergleiche mit (nach ihrer Auffassung) vergleichbaren bzw. ähnlich gelagerten Fällen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung durchaus möglich, den Entscheid mit der hier zu beurteilenden Beschwerde sachgerecht anzufechten. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die Begründung der Vorinstanz inhaltlich zutreffend ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der nachfolgend vorzunehmenden materiellen Beurteilung (vgl. etwa BGE 130 II 530 E. 4.3; BVR 2026 S. 97 E. 3.2).
4.Dauer der widerrechtlichen Unterbringung
Dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme ungeeigneten Einrichtungen grundsätzlich eine Beeinträchtigung eines absoluten Rechtsguts darstellt, ist unbestritten (vgl. bereits VGE 2020/8 vom 19.5.2021 E. 5.1, 5.4 [aufgehoben durch BGE 149 I 366]). Im Folgenden bleibt jedoch zu prüfen, in welchem Zeitraum die Unterbringung des Beschwerdeführers als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Dies hängt massgeblich davon ab, ob und für welchen Zeitraum ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, der eine Widerrechtlichkeit ausschliesst:
4.1 Nach dem staatshaftungsrechtlichen Widerrechtlichkeitsbegriff gilt, gleich wie nach Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220], eine Schadenszufügung als widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, indem entweder absolute Rechte (wie Leib, Leben, Eigentums- und Persönlichkeitsrechte) der geschädigten Person beeinträchtigt werden (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen Schäden schützen soll (Verhaltensunrecht). Liegt eine Verletzung absoluter Rechte ohne Rechtfertigungsgrund vor, so ergibt sich die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung grundsätzlich direkt aus diesem Erfolg, ohne dass es zusätzlich eines verpönten Verhaltens bedürfte (vgl. BGE 146 IV 211 E. 3.2, 144 I 318 E. 5.5 [Pra 108/2019 Nr. 94]; BVR 2022 S. 433 E. 5.1 mit Hinweisen). Wichtigster Rechtfertigungsgrund im Staatshaftungsrecht ist die Erfüllung einer Amtspflicht bzw. die rechtmässige Ausübung öffentlicher Gewalt. Eine amtliche Tätigkeit wirkt dann rechtfertigend, wenn der Schaden entweder Zweck oder unvermeidliche Begleiterscheinung einer Handlung im Rahmen staatlicher Aufgabenerfüllung ist. Eine Schädigung bei Erfüllung einer Amtspflicht lässt sich jedoch nur insoweit rechtfertigen, als die getroffenen Massnahmen ordnungsgemäss sind und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (BGE 148 I 116 E. 2.3; BVR 2022 S. 433 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.1.1 Nach Art. 59 StGB kann das Strafgericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn die Täterin oder der Täter psychisch schwer gestört ist, das Verbrechen oder Vergehen mit der psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass die Täterin oder der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie bzw. er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Die Behandlung kann auch in einer Strafanstalt erfolgen, sofern die nötige Therapie durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB), wobei die konkrete Bereitschaft einer geeigneten Institution, die betroffene Person aufzunehmen, nicht Voraussetzung für die Anordnung der Massnahme ist. Die Massnahme wird aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB). Diese Bestimmung ist nach der Rechtsprechung nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr) existiert, sondern auch dann, wenn es für die betroffene Person keinen Platz in einer geeigneten Einrichtung gibt (vgl. zum Ganzen BGE 149 I 366 E. 5.6; BVR 2022 S. 433 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
4.1.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Freiheitsentzug einer psychisch kranken Person nur dann im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. e EMRK rechtmässig, wenn er in einem Spital, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen wird (EGMR 43977/13 vom 9.1.2018, Kadusic gegen Schweiz, Ziff. 45; 43368/08 vom 27.1.2015, Papillo gegen Schweiz, Ziff. 42). Der Umstand, dass die betroffene Person übergangsweise nicht in einer geeigneten Einrichtung untergebracht ist (sog. Organisationshaft), hat nach der Rechtsprechung des EGMR indes nicht automatisch die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs zur Folge. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung einer massnahmenunterworfenen Person in einer Straf- oder Haftanstalt sind vielmehr auch die Bemühungen der Behörden zu berücksichtigen, eine geeignete Einrichtung zu finden. Dafür muss diesen eine angemessene Zeitspanne zugebilligt werden (vgl. EGMR 43368/08 vom 27.1.2015, Papillo gegen Schweiz, Ziff. 43 und 46). Der EGMR trägt mit dieser Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen verfügbaren und benötigten Klinikplätzen unvermeidbar und daher gerechtfertigt ist. Bereits eine relativ kurze Wartezeit gilt aber als nicht mehr zumutbar, wenn sie auf einen seit Jahren bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten zurückzuführen ist (vgl. EGMR 48865/99 vom 11.5.2004, Morsink gegen Niederlande, Ziff. 67 ff.; zum Ganzen BVR 2022 S. 433 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 21 N. 44; Meyer-Ladewig et al., in: EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 5 N. 56; Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l’homme, 2018, Art. 5 N. 96 f.).
4.1.3 Dieselben Schranken für Organisationshaft ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Danach ist eine längerfristige Unterbringung von zu einer Massnahme verurteilten Personen in einer Straf- oder Haftanstalt, jedenfalls soweit die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind, unzulässig. Freiheitsentzug ist bei einer behandlungsbedürftigen Person grundsätzlich nur rechtmässig, wenn er in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen hierfür geeigneten Institution erfolgt. Damit ist der Staat (konkret: die Kantone) verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, sodass die Betroffenen angemessen untergebracht werden können. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist solange zulässig, als dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Verstreicht infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten jedoch längere Zeit bis zur adäquaten Platzierung der betroffenen Person, verstösst die Inhaftierung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK. Insoweit kommt auch der Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Unterbringung Bedeutung zu. Leitet die zuständige Vollzugsbehörde nicht umgehend die Einweisung in eine Therapieeinrichtung in die Wege und handelt sie nicht zielstrebig, kann dies einen verfassungs- bzw. konventionswidrigen Freiheitsentzug begründen. Nebst den Bemühungen der Vollzugsbehörde, eine geeignete Massnahmenvollzugseinrichtung zu finden, sind praxisgemäss auch das Verhalten der betroffenen Person und weiter der Umstand zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit diese bereits vor ihrem Eintritt in eine geeignete Einrichtung die erforderliche Therapie erhält (vgl. BGE 149 I 366 E. 5.3, 148 I 116 E. 2.4; zum Ganzen auch BVR 2022 S. 433 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wartezeit von rund vier Monaten vom Eintritt des Beschwerdeführers in die JVA Thorberg bis zu seiner Einweisung ins Regionalgefängnis Burgdorf stelle eine kurzfristige Überbrückung dar und erweise sich als rechtmässig. Hingegen sei die Organisationshaft ab 8. März 2016 (Einweisung des Beschwerdeführers in das Regionalgefängnis Burgdorf) bis und mit 11. April 2017 (letzter Tag vor dem Eintritt in die Klinik Königsfelden) als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. angefochtene Verfügung E. 7.1). Der Beschwerdeführer geht demgegenüber davon aus, dass die Unterbringung bereits ab seiner Einweisung in die JVA Thorberg am 2. November 2015 rechtswidrig gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 7): Gemäss Bundesgericht sei die Unterbringung spätestens ab 8. März 2016 widerrechtlich gewesen. Die Behörden hätten sich indes von Anfang an intensiver um einen Platz in einer geeigneten Klinik bemühen und mit dieser Suche weit früher (noch vor der Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) beginnen müssen. Daraus lasse sich ableiten, dass auch die erste Zeit der Unterbringung in der JVA Thorberg nicht unproblematisch sei. Es könne deshalb nicht ernsthaft von einer tolerablen Übergangszeit die Rede sein. Ausserdem könne ein Zuwarten, das auf strukturellen Defiziten beruhe, von vornherein keine rechtmässige Organisationshaft darstellen (Beschwerde S. 10 f.). Sein Genugtuungsanspruch erstrecke sich auf den gesamten Zeitraum vom 2. November 2015 bis 12. April 2017 (527 Tage); eine Verkürzung auf 400 Tage entbehre einer Grundlage (Beschwerde S. 36).
4.3 Nach der Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs am 2. November 2015 wartete der Beschwerdeführer bis zum 12. April 2017, also mehr als 17 Monate darauf, in eine forensisch-psychiatrische Institution eintreten zu können. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts ist diese Organisationshaft «spätestens ab dem Zeitpunkt [der] Verlegung in das Regionalgefängnis Burgdorf [am 8.3.2016] als rechtswidrig zu qualifizieren» (BGE 149 I 366 E. 8.4; vorne E. 2.3). Es hielt fest, im Kanton Bern bestehe ein ausgewiesener Mangel an adäquaten Platzierungsmöglichkeiten für psychisch kranke Straftäterinnen und Straftäter, was zu teils langen Wartezeiten bis zum Massnahmenantritt führe (vgl. BGE 149 I 366 E. 8.3.1). Angesichts dieser Ausgangslage habe es nicht ausgereicht, dass die Vollzugsbehörde am 17. November 2015 lediglich drei psychiatrische Einrichtungen um Aufnahme des Beschwerdeführers angefragt habe. Vielmehr hätten, um die Möglichkeit einer raschen Platzierung des Beschwerdeführers entsprechend den gutachterlichen Empfehlungen und trotz bekanntermassen langer Wartezeiten hinreichend zu wahren, «von Beginn weg» mehr Einrichtungen angefragt werden müssen (vgl. BGE 149 I 366 E. 8.3.2). Gleichzeitig ging indes das Bundesgericht davon aus, dass eine vorübergehende Unterbringung in der JVA Thorberg grundsätzlich zulässig war (BGE 149 I 366 E. 8.3.5). Einen (eigentlichen) strukturellen Mangel an Einrichtungskapazitäten im Sinn der Rechtsprechung des EGMR stellte das Bundesgericht nicht fest (vgl. BGE 149 I 366 E. 8.3.1). Damit erweist sich die vorübergehende Unterbringung des Beschwerdeführers in für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme ungeeigneten Einrichtungen nicht von vornherein als widerrechtlich. Zu prüfen bleibt aber, ob in der ersten Zeit, also vom 2. November 2015 bis 7. März 2016, für den damit erfolgten Eingriff in ein absolutes Rechtsgut ein die Widerrechtlichkeit ausschliessender Rechtfertigungsgrund vorliegt.
4.3.1 Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten vier Monate nach Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in der JVA Thorberg und war danach während zehn Tagen auf der BEWA (vgl. vorne E. 2.1.3). Er wurde in dieser Zeit durch den FPD psychiatrisch begleitet. Es fanden regelmässig psychiatrische Konsilien statt und es war eine interne Verlegung auf die damalige therapeutische Abteilung vorgesehen, welche jedoch letztlich nicht erfolgen konnte, da er eine psychiatrische Behandlung verweigerte und aufgrund seines Verhaltens ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellte (vgl. Mitteilung JVA Thorberg vom 20.1.2016, Stellungnahme FPD vom 3.2.2016 und Austrittsbericht FPD vom 3.5.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 181, 191 bzw. 232 ff.). Der Beschwerdeführer wurde wegen unanständigen Benehmens gegenüber dem Personal bzw. Drohung gegen Miteingewiesene mehrmals disziplinarisch bestraft (vgl. Disziplinarverfügungen vom 21.1.2016 bzw. 15.2.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 182 f. bzw. 192 f.) und musste abteilungsintern verlegt werden (vgl. Zwischenbericht JVA Thorberg vom 26.1.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 184 ff.). Er verweigerte die Blutentnahme zur Erhebung seines Medikamenten-Blutspiegels, wodurch er die mit Blick auf seine Diabeteserkrankung wichtige Überprüfung des Blutbilds verunmöglichte. Ab Ende Januar 2016 begann er, auch die Einnahme der antipsychotischen Medikation systematisch zu verweigern (vgl. Anmeldung zur stationären Aufnahme vom 18.2.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 201 f.). Am 19. Februar 2016 wurde er aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung in die Sicherheitsabteilung der JVA Thorberg eingewiesen (vgl. Verfügungen JVA Thorberg vom 19.2.2016 und 23.2.2016 sowie Verfügung ASMV vom 24.2.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 207 ff. bzw. 211 f.), und schliesslich am 26. Februar 2016 wegen seines zunehmend psychotischen Verhaltens und der fehlenden Kooperation in Bezug auf die Behandlung seiner Diabeteserkrankung auf die BEWA verlegt (vgl. Austrittsbericht JVA Thorberg vom 14.3.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 230 f.).
4.3.2 In dieser ersten Phase der Unterbringung in einer ungeeigneten Institution war mithin zunächst vorgesehen, den Beschwerdeführer nach einem anfänglichen Aufenthalt in der Integrationsabteilung der JVA Thorberg auf die damals bestehende spezialisierte Therapieabteilung zu verlegen, um ihn dort auf den Massnahmenantritt vorzubereiten. Dies scheiterte indes an seinem Verhalten und den damit verbundenen Sicherheitsbedenken (vgl. E. 4.3.1 hiervor; vgl. auch Verlaufsbericht FPD vom 29.5.2017, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 475 ff.). Die fehlende Krankheitseinsicht und der nicht vorhandene Therapiewille verunmöglichten nicht nur die geplante Verlegung auf die Therapiestation der JVA Thorberg, sondern erschwerten erwiesenermassen auch die Suche nach einem geeigneten Therapieplatz (vgl. Schreiben UPK Basel vom 11.8.2016 und 26.9.2016, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 320 bzw. 329 f.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann seine fehlende Behandlungseinsicht und Therapiemotivation in dieser Phase zwar auf seine Erkrankung, indes nicht darauf zurückgeführt werden, dass er nicht bereits in einer geeigneten Institution untergebracht war (s. auch hinten E. 5.4.1). Vielmehr wurde in dieser Zeit versucht, den Beschwerdeführer auf einen Übertritt in eine geeignete Institution vorzubereiten, was indes nicht gelang. Da trotz des Mangels an Platzierungsmöglichkeiten für psychisch kranke Straftäter im Kanton Bern keine strukturellen Mängel im Sinn der Rechtsprechung vorliegen (vorne E. 4.3), ist den Behörden eine angemessene Zeitspanne zuzubilligen, um einen geeigneten Behandlungsplatz zu finden (vorne E. 4.1.2, wonach gemäss EGMR-Praxis eine relativ kurze Wartezeit erst dann als nicht mehr zumutbar gilt, wenn sie auf einen «seit Jahren bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten» zurückzuführen ist). Der EGMR hat unlängst in einem den Kanton Bern betreffenden Fall bestätigt, dass die Platzierung in einer geeigneten Einrichtung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfe und eine gewisse Diskrepanz zwischen der Anzahl benötigter und tatsächlich verfügbarer spezialisierter Behandlungsplätze hinzunehmen sei. Konkret erachtete der Gerichtshof einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen als rechtmässig (vgl. EGMR 36609/16 vom 20.2.2024, I.L. gegen Schweiz, Ziff. 149). Im hier strittigen Fall haben sich die Bemühungen der ASMV zwar insoweit als unzureichend erwiesen, als bereits von Anfang an sämtliche geeigneten Institutionen hätten angefragt werden müssen, so auch die Klinik C.________ und gegebenenfalls die JVA Solothurn (die allerdings nur bedingt geeignet gewesen wäre). Es ist aber angesichts der bestehenden (und grundsätzlich in gewissem Umfang auch zulässigen) Wartezeiten nicht davon auszugehen, dass dies dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer ohne Überbrückung bereits bei Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs in einer geeigneten Institution hätte untergebracht werden können bzw. müssen. Hinzu kommt, dass in der JVA Thorberg die Verlegung auf die Therapiestation vorgesehen war, was eine entsprechend engmaschige psychiatrische Behandlung ermöglicht hätte. Die so gestaltete Planung der ersten Phase der Wartezeit erscheint im Hinblick auf den Eintritt des Beschwerdeführers in eine geeignete Institution – und im Licht der massgeblichen behördlichen Pflichten gewürdigt – insgesamt vertretbar, jedenfalls aber nicht als unangemessen bzw. unverhältnismässig.
4.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass in der ersten Phase vom 2. November 2015 bis 7. März 2016 (126 Tage) ein widerrechtlichkeitsausschliessender Rechtfertigungsgrund vorliegt, sich jedoch die Unterbringung des Beschwerdeführers in für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Anstalten ab dem 8. März 2016 bis 11. April 2017 (400 Tage) als widerrechtlich erweist.
5.Schaden
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die widerrechtliche Unterbringung ein ersatzfähiger (materieller) Schaden entstanden ist.
5.1 Da das Personalgesetz keinen eigenständigen Schadensbegriff kennt, ist für das bernische Staatshaftungsrecht vom privatrechtlichen Schadensbegriff auszugehen (Art. 105 PG i.V.m. Art. 41 f. OR). Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler BVR 2014 S. 297 E. 6.2; BGE 144 III 155 E. 2.2 mit Hinweisen; Jürg Wichtermann, Staatshaftungsrecht, in Müller/Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 109 ff., 132 N. 59). Hiervon zu unterscheiden ist die Genugtuung als Ausgleich für immaterielle Unbill (seelisches Leid), die sich wertmässig nicht beziffern lässt (vgl. hinten E. 6). Gemäss Art. 105 PG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 OR hat, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden grundsätzlich in seiner Höhe nachzuweisen, also sowohl das Vorhandensein eines Schadens als auch dessen Höhe zu beweisen (vgl. BVR 2011 S. 200 E. 2.4.2, 2005 S. 3 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; VGE 2013/313 vom 13.2.2015 E. 3.1). Ein Schaden ist erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt schliessen zu lassen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt damit voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint, mit anderen Worten dass der Schaden liquid ist (BVR 2014 S. 297 E. 6.2.2; BGE 132 III 379 E. 3.1, 122 III 219 E. 3a). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist gemäss Art. 105 PG i.V.m. Art. 42 Abs. 2 OR mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen vom Gericht nach Ermessen abzuschätzen (vgl. etwa BVR 2007 S. 213 E. 3.2; VGE 21070 vom 17.9.2002 E. 5c [bestätigt durch BGer 5A.28/2002 vom 6.2.2003]). Die bundesrechtliche Beweisvorschrift soll den Schadensnachweis erleichtern, entbindet die Geschädigten jedoch nicht von ihrer Substanziierungspflicht (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2 S. 323; BGer 4A_664/2024 vom 25.9.2025 E. 3.5.1, 4A_137/2019 vom 26.9.2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz erachtete es als nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei rechtmässiger Unterbringung in einer geeigneten Massnahmenvollzugseinrichtung früher entlassen worden wäre. Ohnehin sei kein Schaden nachgewiesen: Es sei unwahrscheinlich, dass er bei einer früheren Entlassung einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt hätte nachgehen können, und mit dem Verdienst aus einer allfälligen Hilfstätigkeit hätte er wohl lediglich seine Lebenshaltungskosten decken können, die im Massnahmenvollzug mehrheitlich durch den Staat getragen worden seien. Überdies sei davon auszugehen, dass nicht die rechtswidrig lange Organisationshaft, sondern seine vorbestehenden psychischen und sozialen Probleme seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verursacht hätten. Hinsichtlich der sistierten Rente der Invalidenversicherung (IV) sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug einzig seine persönlichen Auslagen (namentlich Krankenkassenprämien und medizinische Behandlungen) selber habe tragen müssen, was gegebenenfalls die zuständige Sozialhilfebehörde übernommen habe, während ihm für Miete und Lebenserhaltung keine Kosten angefallen seien. Der behauptete Schaden infolge Sistierung seiner IV-Leistungen sei nicht belegt, ebenso wenig eine durch die rechtswidrige Unterbringung entstandene gesundheitliche Schädigung. Insgesamt liege damit kein materieller Schaden vor (angefochtene Verfügung E. 6).
5.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, bei rechtmässiger Unterbringung wäre er deutlich früher aus der Haft entlassen worden und hätte danach trotz seiner komplexen medizinischen Vorgeschichte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein gewisses Erwerbseinkommen erzielt, da er angesichts seines jungen Alters, seiner grundsätzlichen Therapierbarkeit und des familiären Rückhalts in einem begrenzten Umfang, sei es im geschützten Rahmen oder mit begleitender Unterstützung, einer Beschäftigung hätte nachgehen können. Hierfür spreche auch der Umstand, dass er vor seiner Inhaftierung eine Invalidenrente bezogen und die IV Integrationsmassnahmen geprüft habe (Beschwerde S. 44 f., 50). Eine Arbeitserprobung in einer Ausbildungsabteilung habe im Jahr 2012 zwar wegen sozialer Schwierigkeiten und Unzuverlässigkeit abgebrochen werden müssen, es sei ihm aber eine «durchaus gute» Arbeitsqualität attestiert worden. Dies widerlege die Annahme, dass er im Arbeitsmarkt keine Chance gehabt hätte; vielmehr sei ihm während der rechtswidrigen Unterbringung jegliche berufliche Entwicklungsmöglichkeit abgeschnitten und die Chance auf eine allfällige leichte Erwerbstätigkeit vereitelt worden. Unter Aufsicht, mit Coaching oder in einem geschützten Rahmen hätte er – nicht zuletzt, da er bereits bei der IV angemeldet gewesen sei – in eine sinnstiftende Arbeit eingebunden werden können (Beschwerde S. 46; Stellungnahme vom 30.6.2025 S. 4). Da der genaue Nachweis dieses Schadens nicht möglich und die Beweisnot durch die Behörden verursacht sei, habe das Gericht eine hypothetische Wahrscheinlichkeitsbeurteilung vorzunehmen und die Schadenshöhe zu schätzen (Beschwerde S. 47; Stellungnahme vom 30.6.2025 S. 4). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe während der «unrechtmässig verlängerten Haft» keine IV-Leistungen erhalten (da die Rente sistiert war), obwohl er darauf (ohne den Freiheitsentzug) Anspruch gehabt hätte. Auch dieser Vermögensschaden sei ihm zu ersetzen. Sodann seien ihm die Kosten zu ersetzen, die ihm entstanden seien, weil er medizinische Behandlungen gebraucht habe, um die während der Haft entstandenen oder verschlimmerten Leiden zu therapieren (beispielsweise die psychotherapeutische Behandlung einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung und die «intensivere diabetologische Betreuung wegen entgleister Blutzuckerwerte»). Diese Behandlungskosten wären bei rechtmässiger Unterbringung und kürzerer Haft nicht entstanden. Die genannten Folgeschäden würden auch seine zukünftige Leistungsfähigkeit und damit die Erwerbsaussichten langfristig vermindern. Es sei ihm zudem der Aufwand zu ersetzen, der entstanden sei, weil während der Haft möglicherweise Therapien unterblieben seien, die sonst von der IV oder Krankenkasse finanziert worden wären. Schliesslich seien ihm auch Folgekosten zu ersetzen, die entstanden seien, weil er während der Haft möglicherweise Auslagen für Telefonate und Hygieneartikel gehabt habe, die in einer Klinik nicht angefallen wären, und weil er «eventuell persönliche Gegenstände [habe] einlagern lassen» und «durch den langen Unterbruch seiner sozialen Beziehungen ein Schaden entstanden sein [könnte]». Angesichts der behördlich mitverursachten Beweisnot reiche es aus, darzulegen, welche Folgekosten «plausibel entstanden» seien (vgl. Stellungnahme vom 30.6.2025 S. 5).
5.4 Der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden umfasst entgangenes Erwerbseinkommen, entgangene IV-Leistungen sowie Behandlungs- und weitere Folgekosten. Hinsichtlich eines entgangenen Erwerbseinkommens ist zunächst der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich früher entlassen worden wäre, wenn er nicht während 400 Tagen (vgl. vorne E. 4.4) in ungeeigneten Anstalten auf den Massnahmenantritt hätte warten müssen (E. 5.4.1 hiernach). Anschliessend ist zu prüfen, ob er in der Zeit, um die seine Haft verkürzt worden wäre, ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, bzw. ob ihm, wäre er nicht widerrechtlich untergebracht gewesen, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen wäre (hinten E. 5.4.2). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer, den Schaden zu substanziieren (vorne E. 5.1).
5.4.1 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er früher aus dem Massnahmenvollzug entlassen worden wäre bzw. die Massnahme weniger lange gedauert hätte, wenn er diese früher hätte antreten können. Im psychiatrischen Gutachten des FPD vom 5. Oktober 2015 wurde festgehalten, dass eine Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt nach Möglichkeit vermieden werden solle, da sich die dortigen institutionellen Strukturen und Abläufe ungünstig auf den weiteren Krankheitsverlauf auswirken würden (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 141 ff., 160; ebenso Führungsbericht der JVA Thorberg vom 20.1.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 178). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich der Aufenthalt in ungeeigneten Institutionen auch auf die Dauer der eigentlichen stationären Massnahme ausgewirkt hat bzw. die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers bei einem früheren Eintritt in eine geeignete Institution innert kürzerer Zeit hätte hergestellt werden können. Mit erheblicher bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit kann davon indes nicht ausgegangen werden: Einerseits war bereits im genannten psychiatrischen Gutachten vom 5. Oktober 2015 von einer chronischen schizophrenen Erkrankung die Rede (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 141 ff., 157 und 160) und hat sich die diesbezügliche psychiatrische Diagnose durch die unrechtmässig lange Wartezeit (auch langfristig) nicht substanziell geändert (wobei darauf hinzuweisen ist, dass beim Beschwerdeführer im Lauf der therapeutischen Massnahme [vorbestehende] psychopathische und narzisstische Wesenszüge festgestellt und ihm deutliche dissoziale Persönlichkeitszüge mit psychopathischen Anteilen diagnostiziert wurden, die sich limitierend auf die Therapierbarkeit auswirken; vgl. Therapieverlaufsbericht Klinik Königsfelden vom 2.10.2019, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1016 ff.; Gutachten UPK Basel vom 29.4.2020, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1157 ff., 1200; Gutachten Dr. med. U. Hagen vom 20.3.2022, Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1601 ff., 1669, 1672). Dass Behandlungsdefizite in der unzulässigen Organisationshaft mitverantwortlich bzw. kausal waren für die Chronifizierung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, ist entgegen seiner Vorbringen (vgl. Stellungnahme vom 30.6.2025 S. 4 f.) gestützt auf die ärztlichen Berichte und Gutachten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erstellt (entsprechende Hinweise fehlen gänzlich, vgl. Therapieverlaufsbericht Klinik Königsfelden vom 2.10.2019, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1016 ff.; Gutachten UPK Basel vom 29.4.2020, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1157 ff., 1199 ff.; Austrittsbericht UPK Basel vom 29.11.2021, Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1471 ff.; Gutachten Dr. med. U. Hagen vom 20.3.2022, Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1601 ff.; Austrittsbericht Klinik C.________ vom 27.11.2023, Vorakten BVD [act. 6J] pag. 2024 ff.). Auch die Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlte bereits vor dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, und das grosse Misstrauen in die Psychiatrie war von Beginn an sehr ausgeprägt (vgl. Gutachten vom 5.10.2015, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 141 ff., 151). Anderseits fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die unrechtmässige Unterbringung die Behandlungsdauer verlängert hätte – solches ist den aktenkundigen ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen (vgl. Austrittsbericht FPD vom 3.5.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 232 ff., 236; Therapieabschlussbericht Klinik Königsfelden vom 11.2.2020, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1133 f.; Austrittsbericht UPK Basel vom 29.11.2021, Vorakten BVD [act. 6I] pag. 1471 ff.; Austrittsbericht Klinik C.________ vom 27.11.2023, Vorakten BVD [act. 6J] pag. 2024 ff.). Dass die Massnahme als solche ohne die rechtswidrige Unterbringung weniger lange gedauert hätte, ist vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
5.4.2 Rein rechnerisch scheint es demgegenüber möglich, dass der Beschwerdeführer um die Zeit, die er auf den Antritt der Massnahme wartete, früher aus dieser entlassen worden wäre. Für ein allfälliges Einkommen, das der Beschwerdeführer in diesen 400 Tagen erzielt hätte und das ihm wegen der rechtswidrig um diese Dauer verlängerten Haftzeit entgangen wäre, wäre der Kanton Bern schadenersatzpflichtig. Der Nachweis eines solchen Schadens gelingt dem Beschwerdeführer jedoch nicht: Der Beschwerdeführer verfügte bis zu seiner Festnahme im Jahr 2015 weder über eine Ausbildung noch über eine Anstellung (weder im ersten noch im zweiten Arbeitsmarkt). Er bezog eine Invalidenrente, wobei eine «Arbeitserprobung» im Jahr 2012 wegen sozialer Schwierigkeiten abgebrochen und er als nicht ausbildungsfähig eingestuft wurde, wie der Beschwerdeführer selber ausführt (Beschwerde S. 46). Gemäss Bericht der Klinik C.________ vom 27. November 2023 bestand zum Austrittszeitpunkt nach wie vor wenig Aussicht auf eine Integration im Arbeitsmarkt (Vorakten BVD [act. 6J] pag. 2024 ff., 2038). Bei seiner bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme im Juni 2024 wurde zur Regelung des Tagesablaufs eine Beschäftigung von (mindestens) 50 % angeordnet (vgl. Verfügung der BVD vom 6.6.2024, Vorakten BVD [act. 6K] pag. 2216 ff.), was der Beschwerdeführer indes anfocht, da er eine Invalidenrente beziehe und zuerst zu erproben sei, ob er mit einer Beschäftigung von 50 % belastet werden könne (vgl. Beschwerde vom 8.7.2024 Ziff. 21, Vorakten BVD [act. 6L] pag. 2229 ff., 2237). Es ist dem Beschwerdeführer denn in der Folge auch nicht gelungen, in einem geschützten Arbeitsumfeld Fuss zu fassen (vgl. Antrag auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug vom 21.1.2026, unpag. Vorakten BVD [act. 6M]). Dass dies anders gewesen wäre, wenn er die Massnahme früher hätte antreten können, scheint unter den geschilderten Umständen wenig wahrscheinlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (angefochtene Verfügung E. 6.4) ist deshalb festzuhalten, dass es angesichts der somatischen und psychiatrischen Diagnosen sowie der bereits vor Massnahmenantritt bezogenen Invalidenrente unwahrscheinlich ist, dass er – hätte seine Massnahme früher begonnen und geendet – ein Einkommen hätte erwirtschaften oder gar Ersparnisse bilden können. Damit ist der geltend gemachte Vermögensschaden weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
5.4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er befinde sich in einer behördlich verursachten Beweisnot bzw. der genaue Nachweis des Schadens sei nicht möglich, weil «die verzögerte Entlassung [seine] hypothetische [berufliche] Entwicklung […] im Keim erstickt» habe, weshalb die Schadenshöhe zu schätzen sei (vgl. Beschwerde S. 47). Diesbezüglich kann ihm nicht gefolgt werden: Zwar wäre eine Beweiserleichterung oder Beweismasssenkung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Beweisführung tatsächlich behördlich (z.B. durch fehlende Verschriftlichung von beweisrelevanten Vorgängen) erschwert oder verunmöglicht worden wäre (vgl. BGE 141 III 363 E. 5, insb. E. 5.2; BGer 4A_550/2018 vom 29.5.2019 E. 4.1; VGE 2024/142 vom 3.2.2026 E. 6.4 mit Hinweisen). Es ist indes weder ersichtlich noch dargetan, dass hier allfällige besondere Beweisschwierigkeiten, die es im Lichte der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer eine Beweiserleichterung zu gewähren, dem Staat zuzurechnen wären.
5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe einen materiellen Schaden erlitten, da er während der Zeit, um die sich seine Massnahme infolge der rechtswidrigen Unterbringung verlängert habe, keine Invalidenrente erhalten habe, gelingt es ihm nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften.
5.5.1 Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sieht vor, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während dem Straf- oder Massnahmenvollzug ganz oder teilweise eingestellt werden kann, und bezweckt die Gleichbehandlung von invaliden und validen inhaftierten Personen hinsichtlich des Verlusts ihres Einkommens (vgl. BGE 138 V 140 E. 2.2, 137 V 154 E. 5.1). Die Invalidenrente des Beschwerdeführers wurde deshalb am 20. Oktober 2015 sistiert (vgl. Schreiben der IV-Stelle Kanton Bern vom 30.3.2021, Vorakten BVD [act. 6H] pag. 1311). Die Sistierung erwies sich schon deshalb als sachgerecht und geboten, weil die finanziellen Leistungen der IV namentlich die Existenzsicherung der Invaliden Personen bezwecken (Art. 1a Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Diese wird während des Justizvollzugs weitestgehend durch den Kanton sichergestellt und finanziell in erster Linie von diesem sowie den Gemeinden getragen: Gemäss Art. 57 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 54 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1) werden namentlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von Personen im Massnahmenvollzug durch den Kanton finanziert und dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 3 des alten Gesetzes vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVG; BAG 04-25; in Kraft bis 30.11.2018]). Als persönliche Auslagen (bzw. ausserordentliche Vollzugskosten) gelten Aufwendungen, die in keinem direkten Zusammenhang zum Justizvollzug stehen (wie Krankenkassenprämien und Kosten ambulanter medizinischer Behandlungen); diese haben die Eingewiesenen selber zu tragen bzw. werden (jedenfalls bei Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz) subsidiär von der zuständigen Sozialhilfebehörde getragen (vgl. Art. 55 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 JVG; vgl. auch Art. 83 Abs. 2 SMVG).
5.5.2 Es trifft also zwar zu, dass der Beschwerdeführer in den 400 Tagen (rund 13 Monaten), um die sich die Gesamtdauer seiner strafrechtlichen Massnahme infolge der Unterbringung in ungeeigneten Anstalten allenfalls verlängert hat (vgl. vorne E. 5.4.2), grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung von monatlich rund Fr. 1'500.-- der IV gehabt hätte (vgl. Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 6.3.2015, Vorakten BVD [act. 6L] pag. 2251 ff.). Allerdings kann nicht gesagt werden, dass ihm in diesem Umfang ein Schaden entstanden sei, zumal sein Grundbedarf während der Haft durch den Staat gedeckt und seine Existenz somit gesichert war. Während er zu Beginn der Haft offenbar noch über Vermögen verfügte, wurde ihm später Sozialhilfe gewährt, die insbesondere seine Krankenkassen- und Nichterwerbstätigenbeiträge sowie weitere persönliche Auslagen übernahm (vgl. Vorakten BVD [act. 6G] pag. 1002; vgl. auch VGE SH/2016/1163 vom 13.9.2017). Mit der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. 6.4.1) ist festzuhalten, dass es aufgrund der bisherigen Einkommenssituation des Beschwerdeführers unwahrscheinlich scheint, dass es ihm bei der geltend gemachten früheren Entlassung möglich gewesen wäre, seine gesamten Lebenskosten aus der Invalidenrente von monatlich Fr. 1'500.‑‑ zu bestreiten oder gar Geld anzusparen. Tatsächlich ist eher anzunehmen, dass auch nach der Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine subsidiäre Kostentragung (insbesondere von Gesundheitskosten) durch die Sozialhilfe erfolgt wäre. Im Übrigen ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer infolge Erlangens einer günstigen finanziellen Situation mit der Rückforderung von Sozialhilfe rechnen müsste (vgl. Art. 40 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Das Vorliegen eines Schadens wegen der Sistierung der Invalidenrente ist nach dem Gesagten nicht mit hinreichender Sicherheit dargetan (vgl. vorne E. 5.1).
5.6 Der Beschwerdeführer macht weitere Schadensposten geltend, die er jedoch nicht substanziiert. So sind weder ärztliche Berichte aktenkundig, die auf durch die widerrechtliche Unterbringung entstandene gesundheitliche Schäden hinweisen würden, noch sind Gesundheitskosten belegt, die für die Behandlung solcher Schäden angefallen wären. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug eine infolge der widerrechtlichen Unterbringung entstandene posttraumatische Belastungsstörung psychotherapeutisch behandeln lassen und eine «intensivere diabetologische Betreuung» in Anspruch nehmen müssen; dies lasse sich durch Rechnungen und Gutachten nachweisen bzw. plausibilisieren (Beschwerde S. 48 f.). Er unterlässt es aber, entsprechende (beweisgeeignete) Dokumente einzureichen, um seine Behauptung zu belegen. Damit sind weder die (angeblich langfristige) Schädigung als solche noch eine allfällige Auswirkung derselben auf seine «zukünftige Leistungsfähigkeit» (und damit auf ein mögliches Erwerbseinkommen; vgl. Beschwerde S. 49) wahrscheinlich. Ein ersatzfähiger Schaden liegt insofern nicht vor. Der Beschwerdeführer stellt in den Raum, während des Massnahmenvollzugs seien «möglicherweise Therapien unterblieben […], die sonst von der IV oder Krankenkasse finanziert worden wären», ohne näher zu erläutern, um welche Art der Therapie es sich hierbei handeln sollte, geschweige denn inwiefern ihm hierdurch ein finanzieller Schaden entstanden sein soll, wenn diese Kosten ja über die IV oder die Krankenkasse abgerechnet worden wären und ihm so oder anders eben gar nicht entstanden sind. Mit dieser rein hypothetischen Annahme vermag er keinen materiellen Schaden glaubhaft zu machen. Ebenso wenig ist hinsichtlich des Unterbruchs sozialer Beziehungen ein materieller Schaden konkret dargetan oder erkennbar. Schliesslich sind auch die angeblichen Kosten für die Einlagerung von Möbeln und den Verlust seiner Wohnung nicht belegt, und scheinen angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung bei seinen Eltern wohnhaft war (vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 79), auch weder plausibel noch glaubhaft. Soweit er schliesslich Kosten geltend macht, die ihm in einer Klinik nicht entstanden wären (namentlich für Telefonate und Hygieneartikel), ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Kosten in Freiheit ebenfalls entstanden wären, womit ein Schaden von vornherein ausser Betracht fällt.
5.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen eines ersatzfähigen (materiellen) Schadens hinreichend substanziiert und wahrscheinlich darzutun. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz (vgl. vorne E. 5.1) sind nicht erfüllt.
6.Genugtuung
Da sich die Unterbringung in für den Massnahmenvollzug ungeeigneten Anstalten im Zeitraum vom 8. März 2016 bis 11. April 2017 (während 400 Tagen) als widerrechtlich erweist (vgl. vorne E. 4), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der ihm hierdurch entstandenen immateriellen Unbill.
6.1 Die Höhe des staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs bemisst sich nach den allgemeinen Grundsätzen gemäss Art. 41 ff. OR (Art. 105 PG; vgl. auch BGE 148 I 145 E. 3.2 f. [Pra 112/2023 Nr. 13]; Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, S. 18). Auch die Bemessung von Genugtuungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Haft bzw. rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen und überlanger Haft (Art. 429 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 431 StPO) orientiert sich an Art. 41 ff. OR (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 [Pra 113/2024 Nr. 29], 143 IV 339 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 49]; BGer 6B_601/2021 vom 16.8.2022 E. 3; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 429 StPO N. 28, Art. 431 StPO N. 9). Angesichts der Vergleichbarkeit dieser Genugtuungsansprüche mit der hier festgestellten widerrechtlichkeits- bzw. genugtuungsbegründenden Unterbringung in Strafvollzugsanstalten erscheint es sachgerecht, für die Festlegung der Höhe der Genugtuung die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen ungerechtfertigten bzw. widerrechtlichen Inhaftierung heranzuziehen (vgl. BGer 2C_900/2022 vom 12.7.2024 E. 6.6 a.E.). Demnach ist zunächst ein grundsätzlich angemessener Ansatz pro Tag der rechtswidrigen Unterbringung zu ermitteln (hinten E. 6.4). In einem zweiten Schritt ist der ermittelte Ansatz an die im konkreten Fall zu berücksichtigenden genugtuungserhöhenden und -mindernden Umstände anzupassen (hinten E. 6.5). Bemessungskriterien sind in erster Linie die Schwere der durch die widerrechtliche Haft bzw. Unterbringung verursachten physischen oder psychischen Leiden, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 [Pra 113/2024 Nr. 29], 143 IV 339 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 49]). Wenn sich die rechtswidrige Haft bzw. Unterbringung über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist in der Regel angebracht, den Tagessatz der Entschädigung zu kürzen (sog. degressive Wirkung des Freiheitsentzugs; vgl. BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 [Pra 113/2024 Nr. 29], 143 IV 339 E. 3.1 [Pra 107/2018 Nr. 49]; Hardy Landolt, a.a.O., S. 198 f.). Bei der Bestimmung des Umfangs der Genugtuung kann das Gericht die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.4 [Pra 113/2024 Nr. 29]).
6.2 Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 [Pra 113/2024 Nr. 29], 146 IV 231 E. 2.3.2). In Fällen, in denen die Haft zwar gerechtfertigt ist, aber die konkreten Haftbedingungen der inhaftierten Person gegen Art. 3 EMRK verstossen, erachtet das Bundesgericht einen Tagessatz von Fr. 50.‑‑ als im Grundsatz angemessen (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.6.1 [Pra 103/2014 Nr. 98; Festhaltung in einer fensterlosen und durchgehend beleuchteten Zelle währen zehn Tagen]; BGer 6B_1057/2015 vom 25.5.2016 E. 5.3.3 [Zellengrösse von 3,83m2 anstelle der vorgegebenen 4m2]), wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (so in BGer 2C_635/2024 vom 16.9.2025 E. 4.2 f., 4.4.2 [das gesamte Haftregime verstiess während 20 Tagen in mehreren Punkten gegen Art. 3 EMRK – die erlittene Unbill erreichte die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung infolge unrechtmässig angeordneter Haft; Tagessatz erhöht auf Fr. 200.‑‑]). In der Regel stellt eine Inhaftierung unter rechtswidrigen Haftbedingungen eine geringere immaterielle Unbill dar, als wenn sich die Inhaftierung als solche als rechtswidrig erweist (BGer 2C_900/2022 vom 12.7.2024 E. 6.6 mit Hinweisen). Der EGMR hat kürzlich in einem die Schweiz betreffenden Fall, in welchem ein Mann während mehr als dreieinhalb Jahren trotz angeordneter therapeutischer Massnahme in Strafvollzugsanstalten untergebracht (und mehrheitlich isoliert) war, eine Verletzung von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgestellt und dem Betroffenen für die erlittene Unbill eine Entschädigung von insgesamt € 32'500.‑‑ zugesprochen (ausmachend ca. € 25 pro Tag; vgl. EGMR 36609/16 vom 20.2.2024, I.L. gegen Schweiz, Ziff. 109, 153 und 176).
6.3 Die Vorinstanz erachtete ausgehend von einem Basis-Tagessatz von Fr. 100.‑‑ (angefochtene Verfügung E. 8.3) eine Entschädigung von Fr. 40.‑‑ pro Tag als angemessen. Dabei berücksichtigte sie genugtuungserhöhend den Umstand, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aufgrund der ungeeigneten Unterbringung nicht ausgeschlossen werden könne, sowie drei aktenkundige «isolierende Ereignisse», nämlich einen viertägigen Arrest im Regionalgefängnis Burgdorf, einen dreitägigen Aufenthalt in der Sicherheitszelle im Regionalgefängnis Thun und eine zeitweise Unterbringung im Zimmer ohne Patientenkontakt auf der Station Etoine (angefochtene Verfügung E. 8.3.2; vgl. Vorakten BVD [act. 6E] pag. 246 f., [act. 6F] pag. 364 f., 502). Als genugtuungsmindernd berücksichtigte sie hingegen die Dauer der rechtswidrigen Unterbringung sowie den Umstand, dass die medizinische und psychologische Grundversorgung jederzeit sichergestellt war, und weiter die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (obwohl stets anwaltlich vertreten) während der gesamten Dauer der Organisationshaft kein Gesuch um Aufhebung der Massnahme bzw. Entlassung gestellt habe (angefochtene Verfügung E. 8.3.3). – Der Beschwerdeführer geht demgegenüber von einem Basis-Tagessatz von Fr. 200.‑‑ aus (vgl. Beschwerde S. 36) und erachtet eine Erhöhung auf Fr. 350.‑‑ pro Tag als angemessen (Beschwerde S. 39). Aufgrund seiner psychischen Erkrankung habe ihn die rechtswidrige Unterbringung besonders schwer getroffen, und die lange Dauer habe den Gesamtverlauf seiner Therapie negativ beeinflusst sowie zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt (Beschwerde S. 37 ff.).
6.4 Hinsichtlich des Basis-Tagessatzes hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass hier nicht der Tagessatz für widerrechtlichen Freiheitsentzug zur Anwendung kommen kann, zumal sich nicht der Freiheitsentzug als solcher (es lag unbestrittenermassen ein gültiger Titel für einen Freiheitsentzug vor), sondern («lediglich») die Art der Unterbringung als widerrechtlich erwiesen hat. Die erlittene Unbill wiegt entsprechend im Grundsatz weniger schwer als bei einem Freiheitsentzug, der sich als gänzlich ungerechtfertigt und damit widerrechtlich erweist (vgl. angefochtene Verfügung E. 8.3). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist daher nicht von einem Basis-Tagessatz von Fr. 200.‑‑ auszugehen. Ebenso wenig überzeugt indes, wenn sich die Vorinstanz auf zwei Fälle beruft, in denen der Tagessatz aufgrund der Umstände auf Fr. 100.‑‑ reduziert wurde (allerdings ausgehend von einem Basis-Tagessatz von Fr. 200.‑‑; vgl. OGer SK 24 281 vom 8.7.2024 E. 4.2 f.) bzw. wegen ungerechtfertigter Ausschaffungshaft antragsgemäss Fr. 100.‑‑ pro Tag zugesprochen wurden (vgl. BGer 2C_99/2012 vom 14.8.2012 E. 3.2; VGE 2010/226 vom 6.12.2011 E. 3.4), und in Anlehnung daran von einem Basis-Tagessatz von Fr. 100.‑‑ ausgeht. Da im hier strittigen Fall mit der widerrechtlichen Vollzugsform (bzw. Organisationshaft) und dem verzögerten Antritt der angeordneten Massnahme namentlich die Bedingungen des Freiheitsentzugs (Unterbringung, Haftregime, reduzierte therapeutische Behandlungsmöglichkeiten) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und daher Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK verletzten, scheint es vielmehr angebracht, auf die Rechtsprechung zur Genugtuung für erlittene Unbill infolge rechtswidriger Haftbedingungen (namentlich solche, die das Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 3 BV verletzten) abzustellen und die genugtuungserhöhenden und -mindernden Faktoren mit Blick auf die Schwere der (allfälligen) Persönlichkeitsverletzung zu werten. Im Licht der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR (vgl. vorne E. 6.2) rechtfertigt es sich daher, von einem Basis-Tagessatz von Fr. 50.‑‑ auszugehen.
6.5 Die Vorinstanz hat den von ihr angewandten Basis-Tagessatz von Fr. 100.‑‑ um mehr als die Hälfte auf Fr. 40.‑‑ gesenkt. Sie ging insbesondere davon aus, dass sich die Dauer der Haft genugtuungsmindernd auswirke, da die «nachteilige Wirkung» des Freiheitsentzugs im Laufe der Zeit abnehme (degressive Wirkung des Freiheitsentzugs; vgl. angefochtene Verfügung E. 8.3.3). Im Grundsatz ist zwar in der Tat davon auszugehen, dass sich genugtuungsmindernd auswirkt, wenn die rechtswidrige Haft oder Unterbringungen längere Zeit andauert (vorne E. 6.1). Im Fall des Beschwerdeführers kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, die nachteiligen Wirkungen der widerrechtlichen Unterbringung bzw. der fehlenden adäquaten Therapierung hätten im Verlauf der rechtswidrigen Unterbringung abgenommen. Anders als bei einem rechtswidrigen Freiheitsentzug, bei dem die erste Haftzeit bzw. die Tatsache der Verhaftung besonders erschwerend ins Gewicht fällt, steht hier einer (in der Regel anzunehmenden) Gewöhnung an das Haftregime und abnehmenden sozialen Auswirkungen der Haft die zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustands des psychisch kranken Beschwerdeführers gegenüber. Dass er zwischenzeitlich im Regionalgefängnis Thun eine stabilere Phase hatte und selber (mangels Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft) kundtat, lieber in einem Regionalgefängnis als in einer Klinik untergebracht zu sein (vgl. Aktennotizen ASMV vom 6.9.2016 und 6.10.2016, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 324 bzw. 340), ändert nichts daran, dass er ein adäquates (intensives) therapeutisches Setting zweifellos jederzeit gebraucht hätte, um psychisch stabilisiert werden und längerfristig eine deliktorientierte Therapie beginnen zu können (vgl. Austrittsbericht FPD vom 3.5.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 232 ff., 236; s. hinsichtlich seiner psychischen Verfassung beispielhaft Disziplinarverfügung Regionalgefängnis Burgdorf vom 17.6.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 246 f.; Aktennotiz ASMV vom 11.7.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 260; Aktennotiz ASMV vom 7.11.2016, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 353; Disziplinarverfügung Regionalgefängnis Thun vom 5.12.2016, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 364 f.; Aktennotiz ASMV vom 3.1.2017, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 366; Verfügung ASMV vom 13.1.2017, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 372 ff.; Aktennotiz ASMV vom 14.2.2017, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 402). Trotz der vorhandenen medizinischen und psychologischen Grundversorgung gelang es nicht, ihn vor dem Antritt der Massnahme nachhaltig psychisch zu stabilisieren und seine Erkrankung effektiv zu behandeln. Es ist davon auszugehen, dass er unter seinem psychotischen Zustand und der zeitweisen Destabilisierung bis hin zur Dekompensation gelitten hat, was durch die Unterbringung im für ihn ungeeigneten Strafvollzugsregime tendenziell begünstigt wurde (vgl. Austrittsbericht FPD vom 3.5.2016, Vorakten BVD [act. 6E] pag. 232 ff.; Austrittsbericht UPD vom 10.7.2017, Vorakten BVD [act. 6F] pag. 498 ff.). Unter diesen Umständen ist es nicht sachgerecht, unter Rückgriff auf den Grundsatz der degressiven Wirkung des Freiheitsentzugs den Tagessatz wegen der Dauer der widerrechtlichen Unterbringung zu senken. Damit wird auf der anderen Seite der eingetretenen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bereits zu einem grossen Teil Rechnung getragen. Da keine langfristige Schädigung nachgewiesen ist (vgl. vorne E. 5.6), wirken sich die gesundheitlichen Folgen aber immerhin geringfügig genugtuungserhöhend aus. Zu beachten bleiben überdies die von der Vorinstanz aufgeführten Zeiträume der Isolation (vgl. vorne E. 6.2). Dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um Haftentlassung und Aufhebung der Massnahme stellte bzw. stellen liess und erst im März 2017 (unmittelbar vor der jährlichen Überprüfung der Massnahme) in Sachen Straf- und Massnahmenvollzug einen Anwalt mandatierte (vgl. Vorakten BVD [act. 6F] pag. 413 f. und 421 f.), ist angesichts seiner Erkrankung und des psychotischen Zustands nicht genugtuungsmindernd zu werten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Recht auf eine zeitnahe richterliche Überprüfung eines Entlassungsgesuchs (Art. 5 Ziff. 4 EMRK) sei verletzt worden (Beschwerde S. 29), ist darauf hinzuweisen, dass kein solches Gesuch aktenkundig ist. Das entsprechende Vorbringen dürfte sich, wie einige andere Ausführungen in Ziff. 3.c.ii (S. 29) der Beschwerde, nicht auf den Fall des Beschwerdeführers (sondern wohl auf EGMR 36609/16 vom 20.2.2024, I.L. gegen Schweiz) beziehen. In Anbetracht der geschilderten Umstände ist unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Falls und mit Blick auf die Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen eine Erhöhung des Tagessatzes auf Fr. 80.‑‑ angezeigt.
6.6 Dem Beschwerdeführer ist damit für die rechtswidrige Unterbringung eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 32'000.-- (400 Tage à Fr. 80.‑‑) zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. April 2017 auszurichten.
7.Ergebnis
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des anzuwendenden Tagessatzes (und damit der Höhe des staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs) als begründet (vgl. vorne E. 6.1 ff.). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist in teilweiser Gutheissung des Staatshaftungsgesuchs vom 21. Februar 2018 eine Genugtuung von Fr. 32'000.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 12.4.2017) zuzusprechen ist. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.Kosten
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Mit Blick auf die gestellten Rechtsbegehren (vorne Bst. E) rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen zu einem Siebtel auszugehen. In diesem Umfang sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, hat er Anspruch auf vollen Ersatz seiner Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b) und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Lucie von Büren, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 15, Art. 113 N. 4).
8.2 Im Umfang seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat jedoch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht. Der Beschwerdeführer ist weiterhin bedürftig und das Verfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Verhältnisse rechtfertigen auch den Beizug eines Rechtsvertreters. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (E. 8.1 hiervor), und dem Beschwerdeführer ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren antragsgemäss Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
8.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 17. Februar 2026 hinsichtlich ihrer Höhe zu keinen Bemerkungen Anlass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 6'075.--, zuzüglich Fr. 107.90 Auslagen und Fr. 500.80 MWSt (8,1 % von Fr. 6'182.90), insgesamt Fr. 6'683.70, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu einem Siebtel, ausmachend Fr. 954.80 zu ersetzen.
8.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 24,3 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 4'860.-- (24,3 x Fr. 200.--), zuzüglich Fr. 107.90 Auslagen und Fr. 402.40 MWSt (8,1 % von Fr. 4'967.90), insgesamt Fr. 5'370.30, festzusetzen. Die Entschädigung ist Rechtsanwalt B.________ zu sechs Siebteln, ausmachend Fr. 4'603.10 zu vergüten. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2025 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird in teilweiser Gutheissung des Staatshaftungsgesuchs vom 21. Februar 2018 eine Genugtuung von Fr. 32'000.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 12.4.2017) zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 5'000.--, werden dem Beschwerdeführer zu sechs Siebteln, ausmachend Fr. 4'285.70, auferlegt. Diese Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
4.a)Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 6'683.70, (inkl. Auslagen und MWSt), zu einem Siebtel, ausmachend Fr. 954.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
b)Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________, Freiburg, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Die amtliche Entschädigung wird auf Fr. 5'370.30 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ zu sechs Siebteln, ausmachend Fr. 4'603.10 vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
5. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführer -Beschwerdegegner (mit Eingaben vom 17.2. und 10.4.2026)
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 30'000.--.