100.2024.389U
MAM/SPM/AMA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 5. Mai 2026
Verwaltungsrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Spiess
1.A.________ 2.B.________ wohnhaft in Marokko 3.C.________ gesetzlich vertreten durch seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2),
wohnhaft in Marokko alle vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführende
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
betreffend Familiennachzug; Nachzug Ehefrau und Sohn durch niederlassungsberechtigten Ehemann (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 11. November 2024; 2024.SIDGS.578)
Prozessgeschichte:
A.
Der marokkanische Staatangehörige A.________ (geb. 1969) reiste am 23. Mai 1992 in die Schweiz ein, wo ihm gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die kinderlose Ehe wurde nach Angaben von A.________ 1997 geschieden. Auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung, die jeweils verlängert wurde. Am 27. September 1999 wurde er Vater einer Tochter mit Schweizer Bürgerrecht.
Am 31. Dezember 2007 heiratete A.________ in Marokko die Landsfrau B.________. Er ersuchte am 5. Februar 2008 erstmals um Nachzug seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wies das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), am 26. Juni 2008 aufgrund der finanziellen Situation von A.________ ab. Am … 2011 kam der gemeinsame Sohn C.________ zur Welt. A.________ ersuchte am 27. Juli 2018 erneut um Nachzug seiner Ehefrau und erstmals um den seines Sohnes. Diese Gesuche wies das ABEV (MIDI) mit Verfügung vom 19. Februar 2021 mangels eines wichtigen familiären Grundes für einen nachträglichen Familiennachzug ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) mit Entscheid vom 16. Juli 2021 ab. Seit dem 17. Oktober 2023 verfügt A.________ über die Niederlassungsbewilligung.
Am 13. März 2024 ersuchten B.________ und C.________ bei der Schweizer Vertretung in Marokko um Erteilung von Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater in der Schweiz. Mit Verfügung vom 9. August 2024 wies das ABEV (MIDI) die Gesuche um Familiennachzug ab.
B.
Hiergegen erhoben A.________, B.________ und C.________ am 6. September 2024 Beschwerde bei der SID. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. November 2024 ab.
C.
Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ und C.________ am 16. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen, der Entscheid der SID sei aufzuheben und B.________ und C.________ seien im Rahmen des Familiennachzugs Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Familiennachzugs und der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SID beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 15. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.
1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BVR 2020 S. 59 E. 2.2; Michel Daum bzw. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff. bzw. Art. 84 N. 5, Art. 72 N. 12 f.). – Das ABEV wies die Familiennachzugsgesuche ab (vgl. Verfügung vom 9.8.2024; in Akten SID 6A pag. 1 ff.). Die SID hat im angefochtenen Entscheid erwogen, das ABEV (MIDI) hätte korrekterweise gar nicht auf die neuen Gesuche eintreten dürfen, da keine wesentliche Änderung der Umstände vorliegt. Das insofern zu Unrecht erfolgte Eintreten des ABEV (MIDI) bleibe im Ergebnis aber folgenlos, weshalb sich kassatorische Anordnungen erübrigten (angefochtener Entscheid E. 3.5). Die SID hat demnach dem Gehalt nach eine Nichteintretensverfügung durch Abweisung des Rechtsmittels bestätigt. Soweit die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden 2 und 3 beantragen (Rechtsbegehren 2), übersehen sie, dass Verfahrensgegensand allein die verfahrensrechtliche Frage bildet, ob die Gesuche materiell zu prüfen sind. Auf den Antrag um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen ist daher nicht einzutreten. Auf die Beschwerde ist hingegen einzutreten, soweit (eventuell) die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 3; Beschwerde N. 26).
1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Ruth Herzog, a.a.O., Art. 119 N. 35 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 17.9.2014).
1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 ersuchten im März 2024 um Visa für den langfristigen Aufenthalt zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer 1; zuvor hatte dieser bereits im Februar 2008 und im Juli 2018 erfolglos um Familiennachzug ersucht (vgl. vorne Bst. A und hinten E. 4.2).
2.2 An sich steht es einer ausländischen Person frei, nach der abschlägigen Beurteilung eines Familiennachzugsbegehrens ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen. Ein solches darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltung ist aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr oder ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie oder ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war bzw. keine Veranlassung bestand (BGE 146 I 185 E. 4.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 136 II 177 E. 2.1; BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 3.2). Eine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGer 2C_644/2021 vom 3.11.2021 E. 2.3, 2C_828/2020 vom 24.11.2020 E. 4.2.2).
2.3 Was mit Blick auf die Pflicht zum Eintreten als wesentliche Änderung der Umstände zu gelten hat, kann nur mit Blick auf den materiellen Gehalt von Art. 43 und Art. 47 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; Erlasstitel vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG]) geklärt werden (BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 3.4).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 43 AIG haben ausländische Ehegattinnen und -gatten sowie ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Bst. c), sie sich bei Volljährigkeit in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot anmelden (Bst. d sowie Abs. 2 und 3) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Ein entsprechendes Gesuch muss innerhalb von fünf Jahren gestellt werden; Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von niederlassungsberechtigten Personen mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AIG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkrafttreten des AIG am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AIG). Ein Nachzug ausserhalb der erwähnten Fristen wird nur bewilligt, wenn – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG – wichtige familiäre Gründe vorliegen (sog. nachträglicher Familiennachzug, Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG; vgl. auch Art. 73 Abs. 1-3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Verweigerung des Familiennachzugs grundsätzlich mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vereinbar (vgl. etwa BGE 146 I 185 E. 7.1.1 [Pra 110/2021 Nr. 36], 139 I 330 E. 2 je mit Hinweisen; BVR 2022 S. 19 E. 7.5.2).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei ausländischen Personen mit Aufenthaltsbewilligung, wenn diese aufgrund eines Statuswechsels neu über einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug verfügen (z.B. infolge Niederlassungsbewilligung, Einbürgerung, Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer), eine neue Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 1 AIG ausgelöst. Voraussetzung ist allerdings, dass ein erstes Nachzugsgesuch, noch während dem Status mit Aufenthaltsbewilligung, fristgerecht gestellt wurde und auch das zweite Nachzugsgesuch mit verbessertem Status fristgerecht erfolgte. Dabei beginnt die Frist für das zweite Gesuch mit dem Statuswechsel zu laufen (BGE 145 II 105 E. 3.10, 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_10/2022 vom 21.9.2022 E. 3.1, 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 4.2; BVR 2020 S. 231 E. 5.4.1).
3.3 Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 (sog. Statuswechsel) eine neue Nachzugsfrist zu laufen begonnen hat. Wäre dies der Fall, hätte die Statusverbesserung als wesentliche Änderung der Umstände zu gelten (BGer 2C_856/2018 vom 8.7.2019 E. 3.4).
4.
4.1 Die SID vertritt wie das ABEV (MIDI) den Standpunkt, dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 keine neue Nachzugsfrist ausgelöst habe. Der Beschwerdeführer 1 habe seit vielen Jahren (auch schon im Zeitpunkt der Heirat und Geburt des Sohnes) über eine Aufenthaltsbewilligung auf Anspruchsbasis (Art. 50 AuG bzw. AIG) verfügt. Als Ausländer mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht habe er sich daher schon immer auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen können. Zudem sei die Nachzugsfrist während dieser früheren Anspruchssituation abgelaufen (angefochtener Entscheid E. 2.4 und 3.4; Verfügung des ABEV vom 9.8.2024 E. 2.1, in Akten SID 6A pag. 1 ff.). – Demgegenüber vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sei nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau von der Erfüllung bestimmter Integrationskriterien abhängig gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen können, dass seine Aufenthaltsbewilligung jährlich verlängert werden würde (Beschwerde N. 17). Es sei somit höchst fraglich, ob Art. 50 AuG bzw. AIG für sich genommen einen «gefestigten Rechtsanspruch» vermittle (Beschwerde N. 18). Der Beschwerdeführer 1 habe erstmals nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung über einen «echten» Anspruch auf Familiennachzug verfügt. Mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung liege damit eine wesentliche Änderung der Umstände vor, weshalb die Gesuche materiell zu prüfen seien (Beschwerde N. 19).
4.2 Es ist sachverhaltlich erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst gestützt auf seine Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft wurde ihm der Aufenthalt bewilligt. Aus der «Bewilligungskopie» der bis zum 7. April 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung B ergibt sich zudem, dass dem Beschwerdeführer 1 der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 AuG bzw. AIG bewilligt worden war (Zulassungscode 0322; Akten MIDI 6B pag. 33). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 heirateten am 31. Dezember 2007 in Marokko (Akten MIDI 6B pag. 83 ff.). Am 5. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer 1 erstmals ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau. Dieses Gesuch wurde formlos abgewiesen, da der Beschwerdeführer 1 hoch verschuldet war (Akten MIDI 6C pag. 1 f., 30 f.). Am 6. Oktober 2011 kam der gemeinsame Sohn (Beschwerdeführer 3) in Marokko zur Welt (Akten MIDI 6B pag. 286). Am 27. Juli 2018 stellte der Beschwerdeführer 1 ein zweites Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau sowie ein erstes Gesuch um Nachzug seines Sohnes (Akten MIDI 6B pag. 273 ff.). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Nachzugsgesuche wies die SID am 16. Juli 2021 ab, insbesondere weil die Gesuche nicht fristgerecht gestellt wurden (vor dem 1.1.2013 bzw. 6.10.2016) und auch keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vorlagen (Akten MIDI 6B pag. 427 ff.).
4.3 Nach dem Gesagten wurde für den Beschwerdeführer 3 nicht innerhalb der Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG um Familiennachzug ersucht. Er kann daher aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Statuswechsel (vgl. vorne E. 3.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6). Für die Beschwerdeführerin 2 wurde hingegen rechtzeitig um Nachzug ersucht. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer 1 eine neue Nachzugsfrist zu laufen begonnen hat.
4.4 Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass sein Aufenthalt gestützt auf Art. 50 AuG bzw. AIG verlängert wurde. Er macht aber geltend, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG bzw. AIG kein gefestigtes Aufenthaltsrecht vermittelt habe (vgl. vorne E. 4.1). Dazu ergibt sich Folgendes: Über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt praxisgemäss, wer das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3, 139 I 330 E. 4.2; BGer 2C_344/2023 vom 6.2.2024 E. 1.2). Eine ausländische Person, die gestützt auf Art. 50 AuG bzw. AIG (Weiterbestehen des Anspruchs nach Auflösung der Ehegemeinschaft) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat, verfügt folglich über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (BGer 2C_624/2020 vom 1.2.2021 E. 1.2, 2C_555/2017 vom 5.12.2017 E. 1.3; VGE 2019/96 vom 23.7.2020 E. 3.2; vgl. auch VGer ZH VB.2023.00364 vom 8.2.2024 E. 2.2). – Dem Beschwerdeführer 1 wurde unbestrittenermassen nach dem Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 der Aufenthalt gestützt auf Art. 50 AuG bzw. AIG (bewilligt und) verlängert (vgl. vorne E. 4.2). Die SID ging somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 seit längerer Zeit – sowohl zum Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs vom 5. Februar 2008 als auch im Zeitpunkt der Familiennachzugsgesuche vom 27. Juli 2018 – über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügte (angefochtener Entscheid E. 3.4; vgl. ferner bereits den Beschwerdeentscheid 2021.SIDGS.252 vom 16. 7.2021 E. 5.4, in Akten MIDI 6B pag. 427 ff.; vgl. vorne E. 4.1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Bundesgericht in dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Urteil (BGE 137 II 393) den Anspruch nach Art. 50 AIG in seiner beispielhaften Aufzählung gefestigter Aufenthaltsrechte nicht nennt (Beschwerde N. 16). Ebenfalls unerheblich ist, dass der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG abhängig von der Erfüllung bestimmter Integrationskriterien ist (Beschwerde N. 17 f.; BGer 2C_555/2017 vom 5.12.20217 E. 1.3). Sowohl die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 2 AIG) wie auch die Einbürgerung (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht [Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0]) setzen die Erfüllung bestimmter (Integrations-)Kriterien voraus.
4.5 Mit der SID konnte sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG bzw. AIG schon lange auf einen Anspruch auf Familiennachzug berufen (Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK; angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Beschwerdeführer 1 hat sich somit in Bezug auf den Familiennachzug nicht in einer paradoxen und unsicheren Situation befunden; insbesondere hat für ihn keine Beschränkung des Rechtsschutzes gegolten. Es hat folglich mit dem Statuswechsel keine neue Frist (für die Beschwerdeführerin 2) zu laufen begonnen; damit liegt keine wesentliche Änderung der Umstände vor. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden weder wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG geltend gemacht noch sind solche erkennbar (vgl. vorne E. 3.1). Der angefochtene Entscheid hält damit der Rechtskontrolle stand.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten unter Solidarhaft zu tragen (Art. 108 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 VRPG), wobei die Beschwerdeführenden 1 und 2 für den Kostenanteil des minderjährigen Beschwerdeführers 3 aufzukommen haben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführende -Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
-Staatssekretariat für Migration
Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.