100.2024.290/291U
HAT/STS/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 5.Mai 2026
Verwaltungsrichter Bürki, präsidierendes Mitglied
Verwaltungsrichter Häberli
Gerichtsschreiberin Straub
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
und
Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern
betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2018 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. August 2024; 100 23 520, 200 23 343)
Prozessgeschichte:
A.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerverwaltung) veranlagte A.________ mit Verfügungen vom 7. Oktober 2021 für das Steuerjahr 2018 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 95'000.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 103'300.-- bei der direkten Bundessteuer. Während hängigem Einspracheverfahren machte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Meldung, dass eine Mehrwertsteuerkontrolle bei der B.________ GmbH, deren alleiniger Inhaber und Geschäftsführer A.________ war, nicht verbuchte Einnahmen und Ausgaben sowie geldwerte Leistungen an A.________ ergeben hatte. Für das Steuerjahr 2018 hatte die Gesellschaft gemäss den Erkenntnissen der ESTV Erfolg im Umfang von insgesamt Fr. 434'757.‑‑ nicht verbucht. Nachdem sie A.________ hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, setzte die Steuerverwaltung dessen steuerbares Einkommen unter Aufrechnung einer geldwerten Leistung von Fr. 434'757.‑‑ und Berücksichtigung des eingereichten berichtigten Lohnausweises mit Einspracheentscheiden vom 20. November 2023 neu fest auf Fr. 465'016.‑‑ bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 299'414.-- bei der direkten Bundessteuer.
B.
Am 21. Dezember 2023 gelangte A.________ mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und beantragte, die aufgerechnete geldwerte Leistung «sei in angemessenem Umfang zu reduzieren». Die StRK wies die Rechtmittel mit Entscheiden vom 27. August 2024 ab.
C.
Hiergegen hat A.________ am 26. September 2024 in einer einzigen Rechtsschrift sowohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Entscheide der StRK vom 27. August 2024 seien aufzuheben und es sei auf die Aufrechnung von Fr. 434'757.‑‑ zu verzichten.
Mit Verfügung vom 30. September 2024 hat der Abteilungspräsident die Beschwerdeverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer vereinigt.
Die StRK und die Steuerverwaltung beantragen mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2025 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 je die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.
Da A.________ nach seinem Wegzug aus der Schweiz per 16. Juni 2024 unter Angabe seiner (vormaligen) Adresse … Beschwerde erhoben hatte, dort erreichbar war und innert der ihm angesetzten Frist kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, verfügte der Instruktionsrichter am 7. Januar 2025, die genannte Adresse werde als Zustellungsdomizil verwendet.
Am 14. März 2025 wurde die B.________ GmbH, ab 30. Juni 2023 in Liquidation, aus dem Handelsregister gelöscht.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 DBG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 147 II 209 [BGer 2C_1059/2019 vom 1.12.2020] nicht publ. E. 1.1; 142 II 293 E. 1.2). Weil vorliegend die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
Der strittigen Aufrechnung von geldwerten Leistungen liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1 Der Beschwerdeführer war alleiniger Inhaber und Geschäftsführer der B.________ GmbH. Die Gesellschaft bezweckte den «Handel mit Konsum- und Investitionsgütern» und betrieb namentlich den Verkauf von Möbeln sowie in den Sommermonaten eine Gaststätte. Im November und Dezember 2021 nahm die ESTV bei der Gesellschaft im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle eine Buchprüfung der Jahre 2016 bis 2020 vor. Dabei stellte sie nicht verbuchte Einnahmen und Ausgaben sowie geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer fest, und kam für das Steuerjahr 2018 zum Schluss, dass die Gesellschaft Erfolg im Umfang von insgesamt Fr. 434'757.‑‑ nicht verbucht hatte. Am 11. April 2022 (Eingang am 27.7.2022) machte sie entsprechende Meldung an die kantonale Steuerverwaltung (vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 18 ff.). Der Betrag setzt sich für das Jahr 2018 wie folgt zusammen:
Möbelhandel: Ertrag gemäss internen Aufzeichnungen 1'399'312.00 abzüglich Ertrag gemäss Buchhaltung - 1'034'824.00
Gaststätte: kalkulierter Ertrag 136'093.00 abzüglich nicht verbuchter Wareneinkauf - 65'824.00
Total nicht verbuchter Erfolg434'757.00
2.2 In ihrer Einschätzungsmitteilung für die Mehrwertsteuer der Jahre 2016 bis 2020 an die Gesellschaft (bzw. den Beschwerdeführer als deren alleinigen Inhaber und Geschäftsführer) vom 14. Februar 2022 (Beiblatt) hielt die ESTV fest, die Kontrolle habe ergeben, dass die Buchhaltung formell nicht ordnungsgemäss geführt worden sei. In Bezug auf nicht verbuchte Bareinnahmen seien namentlich folgende Mängel festgestellt worden: fehlendes Kassenbuch, keine detaillierten Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen, fehlende Möglichkeit zur Überprüfung des Bargeldbestands mit der Buchhaltung, mangelhafte Prüfspur, mangelhafte und nicht nachvollziehbare Angaben zum Inventar, wesentliche Abweichung zu den Einzelkalkulationen. Insbesondere seien Bareinnahmen in sehr hohem Umfang erzielt worden (mehr als 50 % im Jahr 2018), die in der Buchhaltung nicht vollständig erfasst würden. Zudem werde in der Buchhaltung kein Konto «Kasse» geführt und das Bargeld sporadisch auf der Bank einbezahlt und direkt als Barzahlung verbucht; Barauslagen würden an das Kontokorrent des Beschwerdeführers verbucht. Im Bereich des Möbelhandels stimme der in der Buchhaltung verbuchte Umsatz nicht mit dem (hinsichtlich der Sofortunterstützung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie) intern aufgezeichneten Umsatz überein; eine detaillierte Prüfung aller Kundenrechnungen habe aber ergeben, dass deren Total mit dem intern aufgezeichneten Umsatz übereinstimme, sodass der Umsatz aus dem Möbelhandel entsprechend korrigiert werde. Für den Bereich der Gaststätte hielt die ESTV fest, die getätigten Wareneinkäufe seien offensichtlich mit nicht verbuchten Einnahmen bezahlt und Ausgaben und Einnahmen mehrheitlich gar nicht in der Buchhaltung erfasst worden. In Anwendung von Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) schätzte die ESTV die Einnahmen und Barausgaben daher nach pflichtgemässem Ermessen (wobei sie bei den nicht verbuchten Barausgaben die nicht geltend gemachte Vorsteuer berücksichtigte; vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 97 ff.).
2.3 Im Rahmen des von der ESTV eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens (betreffend Hinterziehung der Verrechnungssteuer) wurde der Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 einvernommen. Er gab an, ein Treuhandbüro habe die Bücher der Gesellschaft geführt und jeweils die Jahresrechnungen erstellt; er selber habe «da gar nichts gemacht». Auf Vorhalt des nicht verbuchten Umsatzes wies er die Verantwortung dem Treuhandbüro zu, räumte aber ein, dass es sich bei den (erwähnten) internen Umsatzzahlen wohl um den effektiven Umsatz der Gesellschaft handle. Hinsichtlich der Gaststätte bestritt er indes den ermessensweise festgelegten Umsatz, bekräftigte die Richtigkeit der gegenüber der Gewerbepolizei deklarierten tieferen Umsatzzahlen und hielt fest, der Betrieb habe keine Kassenbücher geführt (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 33 ff., insbes. 38 f., 45, 57 f.).
3.
Im Streit liegt die Aufrechnung von geldwerten Leistungen im Umfang von Fr. 434'757.‑‑ bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer) des Steuerjahrs 2018.
3.1 Der Besteuerung als Einkommen unterliegen insbesondere geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 24 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Zu diesen zählen auch die geldwerten Leistungen einer Gesellschaft an die Inhaberschaft von Beteiligungsrechten oder an ihr nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung gegenübersteht und die einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären (aus Sicht der Gesellschaft verdeckte Gewinnausschüttung genannt; vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG, Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Ferner wird vorausgesetzt, dass der entsprechende Charakter der Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1; VGE 2022/23/24 vom 19.9.2022 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2022, Art. 58 N. 104 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, Art. 20 N. 163 ff.; Reich/Weidmann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 20 DBG N. 46 ff.).
3.2 Soll eine geldwerte Leistung bei der Beteiligungsinhaberin bzw. dem Beteiligungsinhaber aufgerechnet werden, hat die Steuerverwaltung gemäss der üblichen Beweislastverteilung den Nachweis für die steuererhöhende Tatsache zu erbringen, dass bei der betreffenden Person ein Zufluss erfolgt ist (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 20 N. 176, Art. 123 N. 77 ff.; allgemein zur Beweislast statt vieler BGE 148 II 285 E. 3.1.3; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). Die Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft kann unter Umständen ein gewichtiges Indiz dafür sein bzw. gar die natürliche Vermutung nahelegen, dass die Anteilsinhaberin bzw. der Anteilsinhaber eine geldwerte Leistung erhalten hat; die Anteilsinhaberin bzw. der Anteilsinhaber hat in diesem Fall Bestand und Höhe der behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten (statt vieler BGer 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2.2 f.; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ein Aufrechnungsautomatismus besteht allerdings nicht, da lediglich die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft erwächst, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (BGer 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.2.2021 E. 3.2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., Art. 20 N. 175). Liegt keine rechtskräftige Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung vor, bleibt es indes bei den üblichen Regeln über die Beweisführungs- und die Beweislast. Die Steuerverwaltung kann aber im Hinblick auf die geldwerte Leistung zugunsten der Beteiligungsinhaberschaft selbstredend auf dieselben Erkenntnisse und Beweismittel abstellen, die auch im Rahmen der (ausstehenden oder noch nicht rechtskräftigen) Aufrechnung auf der Seite der Gesellschaft für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung sprechen. Dabei gilt, dass eine Tatsache dann bewiesen ist, wenn das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat. Es ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel verbleiben (BVR 2009 S. 465 E. 3; VGE 2024/75/76 vom 3.6.2025 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19). Die Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (vgl. etwa BGer 2C_630/2021 und 2C_631/2021 vom 17.5.2022, in StE 2022 B 24.4 Nr. 100 E. 2.2.1).
3.3 Die Vorinstanz führte in den angefochtenen Entscheiden aus, die Gewinnaufrechnung bei den direkten Steuern der Gesellschaft sei zwar noch nicht rechtskräftig erfolgt, da (unter anderem) für das Steuerjahr 2018 ein Nachsteuerverfahren hängig sei, aber die Steuerverwaltung habe dennoch gestützt auf die Erkenntnisse der ESTV beim Beschwerdeführer geldwerte Leistungen aufrechnen dürfen (dortige E. 4.3 f.). Die StRK sah keinen Anlass, an der Richtigkeit der Ergebnisse der Buchprüfung durch die ESTV und deren Schlussfolgerungen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer räume bloss eine gewisse Nachlässigkeit ein und versuche gleichzeitig, die Verantwortung für die Buchhaltung dem (damals) für die Gesellschaft tätigen Treuhandbüro zuzuweisen. Es sei indes unübertragbare Aufgabe der Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführung, eine Organisation zu schaffen, die eine ordnungsgemässe und zeitnahe Erfassung der Geschäftsvorfälle garantiere. Andernfalls könne ein mandatiertes Treuhandbüro von vornherein keine korrekte Buchhaltung erstellen. Allein schon der Verzicht auf ein Kassenbuch bei den bargeldintensiven Betrieben des Beschwerdeführers (Möbelhandel und Gaststätte) zeige klar, dass er eine formell und materiell mangelhafte Buchhaltung hingenommen habe (dortige E. 5.3). Es seien daher Erfolgskorrekturen zulässig und angezeigt. Die Umsatzaufrechnung der ESTV im Bereich des Möbelhandels auf nicht verbuchten Ertrag im Umfang von Fr. 364'488.‑‑ erweise sich als schlüssig und nachvollziehbar (dortige E. 5.4.1). Deren ermessensweise Aufrechnungen im Bereich der Gaststätte in der Höhe von Fr. 136'093.‑‑ (abzüglich nicht verbuchter Wareneinkäufe von Fr. 65'824.‑‑) seien ebenfalls gut fundiert und begründet. Es sei den Vorbringen des Beschwerdeführers Rechnung getragen worden und die ESTV verfüge über genügend Erfahrungswerte, um stimmige, kalkulatorische Umsatzermittlungen durchzuführen (dortige E. 5.4.2). Dass die fraglichen Mittel dem Beschwerdeführer effektiv zugeflossen seien, zeige sich auch darin, dass dieser im Jahr 2018 aus privaten Mitteln Darlehen in der Höhe von Fr. 492'847.-- (richtig: Fr. 492'947.‑‑; vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 47) zurückbezahlt habe. Auf entsprechenden Vorhalt der ESTV habe er diese (angesichts seiner deklarierten Einkünfte überdimensionierte) Rückzahlung nicht erklären können. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe hierfür (selbst unter Berücksichtigung der Erhöhung eines bestehenden Darlehens) nicht genügen können. Damit sei erwiesen, dass ihm im Steuerjahr 2018 geldwerte Leistungen in der Höhe von Fr. 434'757.-- zugegangen seien (dortige E. 5.5). Zusammengefasst ergebe sich ein schlüssiges Gesamtbild: Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, auf Bargeld seiner Gesellschaft zuzugreifen. Die Bargeldeinnahmen seien ihm jeweils in einem Couvert übergeben worden. Es sei (nur) ihm möglich gewesen, dieses Bargeld für sich zu vereinnahmen, ohne dass die entsprechenden Umsätze vom Treuhandbüro buchhalterisch erfasst worden wären. Dazu habe er lediglich das Bargeld nicht auf das Bankkonto der Gesellschaft einbezahlen müssen, was wiederum erkläre, wie er mit seinem (eher) durchschnittlichen Lohn die beachtlichen privaten Darlehensschulden habe zurückzahlen können. Im Umfang des nicht verbuchten Erfolgs habe die Gesellschaft somit zu Gunsten des Beschwerdeführers auf Ertrag verzichtet, womit die geldwerte Leistung an ihn nachgewiesen sei. Die Aufrechnung der geldwerten Leistung sei somit zu Recht erfolgt (dortige E. 5.6).
3.4 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, die Aufrechnung einer geldwerten Leistung sei nicht ausreichend begründet. Die von der ESTV genannten Beträge würden nicht die Realität widerspiegeln, einer Grundlage entbehren und seien willkürlich festgesetzt worden. Ausserdem sei der Betrag bei der Gesellschaft noch nicht rechtskräftig aufgerechnet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe von der Gesellschaft keine solchen Zuwendungen erhalten. Es handle sich hierbei um Vermutungen, da die Steuerverwaltung über keine konkreten Beweise verfüge und sich auf einen Entscheid der ESTV stütze, der auf unzutreffenden Feststellungen beruhe. Mangels Begründung könne er nicht nachvollziehen, wie sich der aufgerechnete Betrag zusammensetze. Es liege insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er sei zu jedem Zeitpunkt seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen, habe ein Kassenbuch geführt, die verlangten Auskünfte erteilt und Belge und Unterlagen eingereicht. Da er kein Fachmann sei, habe er ein Treuhandbüro beauftragt, das ihn jedoch «nicht optimal» unterstützt habe. Die Schwierigkeit, ein Kassenbuch zu führen, liege sodann auch darin, dass die meisten erhaltenen Leistungen in bar ausbezahlt worden seien und es schwierig gewesen sei, die Belege zu sammeln, da er örtlich von seinem Verwaltungsteam getrennt gewesen sei.
4.
4.1 Da die B.________ GmbH im Zeitpunkt der Meldung der ESTV vom 11. April 2022 (Eingang bei der Steuerverwaltung am 27.7.2022) für das Steuerjahr 2018 bereits rechtskräftig veranlagt war, wurde diesbezüglich ein Nachsteuerverfahren eröffnet (vgl. angefochtene Entscheide Bst. G). Die Aufrechnung der geldwerten Leistung beim Beschwerdeführer hingegen erfolgte im noch hängigen ordentlichen Einspracheverfahren 2018 und damit vor der rechtskräftigen Aufrechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft. Dies ist nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz hat sich mit den Ergebnissen der Buchprüfung der ESTV eingehend auseinandergesetzt und die verdeckte Gewinnausschüttung ebenso wie die Aufrechnung der geldwerten Leistung beim Beschwerdeführer anhand der dokumentierten Unterlagen kritisch geprüft. Demgegenüber beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, eigene Versäumnisse zu beschönigen und die Erkenntnisse der Vorinstanz pauschal zu bestreiten. Es gelingt ihm indes nicht, Zweifel an den vorinstanzlichen Erwägungen oder der Richtigkeit der Feststellungen der ESTV zu wecken, sodass für die Beurteilung seiner Beschwerden grundsätzlich auf die angefochtenen Entscheide verwiesen werden kann (s. auch hinten E. 4.3).
4.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz führte die Gesellschaft kein Kassenbuch und zeichnete die Kasseneinnahmen nicht detailliert auf, sodass die Bargeldbewegungen anhand der Buchhaltung nicht überprüft werden konnten. Die Angaben zum Inventar waren lückenhaft und nicht nachvollziehbar, und es zeigten sich wesentliche Abweichungen zwischen Buchhaltung und Einzelkalkulationen (vgl. vorne E. 2.2). Die Buchhaltung des Beschwerdeführers erweist sich damit offensichtlich als unzulänglich. Weder die nicht weiter erläuterte (und in Bezug auf die Gaststätte seinen eigenen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren [Vorakten StRK [act. 5A] pag. 33 ff., 57] widersprechende) Beteuerung in den Beschwerden, er «habe ein Kassenbuch geführt», noch das Argument, das beauftragte Treuhandbüro habe ihn bei der Buchführung nicht optimal unterstützt, vermögen daran etwas zu ändern: Die Verantwortung für die korrekte Erfassung der Geschäftsvorfälle und die Richtigkeit der Buchhaltung liegt beim Beschwerdeführer als alleiniger Inhaber und Geschäftsführer, wobei das Führen eines korrekten und vollständigen Kassenbuchs (sowie dessen Erfassung in der Buchhaltung) hierfür gerade bei bargeldintensiven Betrieben wie der B.________ GmbH entscheidend ist. Dies musste auch dem jedenfalls gemäss eigenen Angaben in buchhalterischen Belangen wenig bewanderten Beschwerdeführer bewusst sein. Allfällige Unzulänglichkeiten des beauftragten Treuhandbüros sind daher ohnehin der Gesellschaft bzw. dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, waren angesichts der formell und materiell mangelhaften Buchhaltung Erfolgskorrekturen zulässig und angebracht (vgl. angefochtene Entscheide E. 5.4; Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl. 2024, § 15 N. 5). Die ESTV hat für den Bereich des Möbelhandels den Umsatz entsprechend der Summe der Einzelrechnungen korrigiert, was transparent nachvollziehbar ist und vom Beschwerdeführer bei seiner Befragung auch grundsätzlich als richtig anerkannt worden ist (vorne E. 2.3). Für den Bereich der Gaststätte schätzte die ESTV den Umsatz anhand der hierfür beim Grosshändler der Gesellschaft edierten Warenrechnungen (vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 117 ff.; vorne E. 2.2; s. hierzu angefochtene Entscheide E. 5.4.1 f., auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann). Auf diese Zahlen hat die Steuerverwaltung abgestellt, um die Höhe der seitens der Gesellschaft erfolgten verdeckten Gewinnausschüttung zu berechnen, was – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht zu beanstanden ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, er sei seinen Mitwirkungspflichten jederzeit nachgekommen und damit impliziert, die Steuerverwaltung hätte die Aufrechnung nicht ermessensweise festsetzen dürfen, geht er fehl: Die Steuerfaktoren können nicht nur bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ermessensweise festgelegt werden, sondern auch, wenn sie mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG), was hier in Bezug auf den (ermessensweise bestimmten) Umsatz der Gaststätte zweifelsfrei der Fall ist. Die Vorinstanz hat die Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung bzw. geldwerten Leistung durch die Steuerverwaltung anhand der von der ESTV ermittelten bzw. geschätzten Zahlen nachvollzogen und ihre Entscheide hinreichend begründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden (s. auch vorne E. 4.1).
4.4 Schliesslich ist zu beurteilen, ob mit hinreichender Sicherheit (vgl. vorne E. 3.2) davon ausgegangen werden kann, dass die bei der Gesellschaft festgestellte verdeckte Gewinnausschüttung tatsächlich dem Beschwerdeführer zugeflossen ist und damit bei ihm als geldwerte Leistung aufgerechnet werden darf. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, ohne allerdings zu erklären, was mit den betreffenden Mitteln geschehen sei. Demgegenüber erweisen sich die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden als schlüssig und überzeugend (dortige E. 5.5 f.): Als alleiniger Inhaber und Geschäftsführer konnte der Beschwerdeführer auf das Bargeld seiner Gesellschaft zugreifen. Gemäss den Feststellungen der ESTV (die der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet), wurden ihm die Bargeldeinnahmen in der Regel täglich oder nach zwei bis drei Tagen in einem Couvert übergeben, das er sodann zur Bank gebracht habe (vgl. undatierter Kontrollbericht ESTV, Modul 11, Vorakten StV [act. 5B] pag. 109 ff., 111). Angesichts der fehlenden buchhalterischen Kontrolle war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, dieses Geld nicht oder nur teilweise auf das Bankkonto der Gesellschaft einzuzahlen, womit der entsprechend bezogene Betrag nicht als Umsatz erfasst wurde (bzw. werden konnte). Gleichzeitig zeichnet die Diskrepanz zwischen dem deklarierten Lohn und den für die Lebenshaltungskosten sowie die Rückzahlung von Darlehen benötigten Geldern ein klares Bild: Im Jahr 2018 bezahlte der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der ESTV aus privaten Mitteln Darlehen in der Höhe von Fr. 492'947.‑‑ zurück (vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 46 f.), wohingegen sein Nettoeinkommen gemäss dem berichtigten Lohnausweis 2018 Fr. 59'669.‑‑ betrug (vgl. Vorakten StV [act. 5B] pag. 30). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass ein weiteres Darlehen im selben Jahr um Fr. 100'000.‑‑ erhöht wurde, ergibt sich ein erheblicher Fehlbetrag, der im Widerspruch steht zu den mutmasslich hohen Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers (er fuhr bspw. einen [allerdings gemäss seinen Angaben «bloss» ohne Anzahlungsleistung geleasten] Sportwagen der Marke …; vgl. Vorakten StRK [act. 5A] pag. 48 und 50). Auch dieser Fehlbetrag liess sich (nur) mit der verdeckten Gewinnausschüttung der von ihm gehaltenen Gesellschaft in der Höhe von Fr. 434'757.-- ausgleichen. Es erweist sich unter diesen Umständen nicht als rechtsfehlerhaft bzw. offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz eine geldwerte Leistung an den Beschwerdeführer in diesem Umfang für erwiesen hielt und die Aufrechnung durch die Steuerverwaltung bestätigte.
5.
5.1 Die angefochtenen Entscheide halten nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet und sind abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
5.2 Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2018 wird abgewiesen.
3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.‑‑ entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'500.‑‑ wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführer -Beschwerdegegnerin -Steuerrekurskommission des Kantons Bern
Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.