100.2023.223U
HER/BDE/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteilder Einzelrichterinvom 22. April 2026
Verwaltungsrichterin Herzog
Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.________ handelnd durch den Gemeinderat
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
betreffend Rückforderung von Weiterbildungskosten (Entscheid des stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 20. Juli 2023; vbv 107/2022)
Prozessgeschichte:
A.
A.________ war ab dem 1. September 2015 bei der Einwohnergemeinde (EG) B.________ als Mitarbeiter Werkhof angestellt. Im Zeitraum November 2019 bis Oktober 2020 absolvierte er berufsbegleitend die Ausbildung zum Bauvorarbeiter Strassenunterhalt. Gestützt auf den Beschluss des Gemeinderats vom 31. Januar 2019 übernahm die EG B.________ einerseits die gesamten Kurskosten in der Höhe von Fr. 26'830.--, andererseits unterstützte sie die Weiterbildung durch Gewährung von 59 Arbeitstagen für den Besuch der Weiterbildung in der Zeit vom Dezember 2019 bis Oktober 2020. Gleichzeitig legte der Gemeinderat die Rückzahlungspflicht abweichend von der in jenem Zeitpunkt geltenden kommunalen Verordnung über die Weiterbildung aus dem Jahr 2016 auf vier (statt drei) Jahre fest. Am 20. Dezember 2019 unterzeichnete A.________ die ihm vom Gemeinderat vorgelegte, auf den 24. September 2019 datierte Weiterbildungsvereinbarung, in der unter anderem die Rückzahlungspflicht geregelt wurde. Am 29. März 2022 (rund eineinhalb Jahre nach Abschluss der Weiterbildung) kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 forderte die EG B.________ die gesamte an die Weiterbildung geleistete Unterstützung (Weiterbildungskosten und Arbeitszeit) zurück, ausmachend Fr. 33'363.75.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Juli 2022 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 wies der stellvertretende Regierungsstatthalter die Beschwerde ab.
C.
Hiergegen hat A.________ am 18. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Rückforderungsbetrag sei auf mindestens Fr. 20'984.-- zu reduzieren. Die EG B.________ und das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland beantragen mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2023 bzw. Vernehmlassung vom 22. September 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Gemeinde macht eine Rückforderung von insgesamt Fr. 33'363.75 geltend. Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion auf «mindestens» Fr. 20'984.--, ausmachend eine Differenz zum geforderten Betrag von Fr. 12'379.75. Unter Rückgriff auf die Beschwerdebegründung ergibt sich, dass er zusätzlich die Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 3'000.-- verlangt (Beschwerde Ziff. 3.7). Damit liegt eine Differenz von maximal Fr. 15'379.75 im Streit, womit der Streitwert die für den ordentlichen Spruchkörper massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht. Die Behandlung der Streitsache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; Differenzmethode; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 119 N. 32).
1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).
2.
2.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
2.1.1 Der Gemeinderat der EG B.________ fällte an seiner Sitzung vom 31. Januar 2019 in Gutheissung der Anträge des Leiters Abteilung Bau vom 22. Januar 2019 folgenden Beschluss über die vom Beschwerdeführer angestrebte Weiterbildung zum Bauvorarbeiter Strassenunterhalt (Akten RSA 5A2, Beschwerdeantwort [BA] Beilage 12):
«1. Gewährung von 59 Arbeitstagen in der Zeit vom Dezember 2019 bis Oktober 2020 (Zuständigkeit Gemeindepräsident, die entsprechende Zustimmung liegt vor).
2. Der Übernahme der Kurskosten von CHF 26'830.-- (inkl. Kosten für Unterkunft, exkl. Verpflegung, Reisekosten und Arbeitszeit) wird zugestimmt. Der Nachkredit zu Lasten des Budgets 2019 von CHF 27'000.-- wird, vorbehältlich der Kostenprüfung, genehmigt.
3. Die Rückzahlungspflicht wird gegenüber der Verordnung über die Weiterbildung von drei auf vier Jahre verlängert.
4. Dem Beitritt zum Schweizerischen Fachverband Betriebsunterhalt Sektion Bern wird zugestimmt.
5. Der zukünftigen Ausbildung mit der dreijährigen Berufsausbildung (alle drei Jahre ein Lernender/eine Lernende) zum Fachmann Betriebsunterhalt (EFZ) im Werkhof B.________ wird zugestimmt.»
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer «zeitnah» mündlich mitgeteilt (Beschwerde Ziff. 1).
2.1.2 Am 24. September 2019 erstellte der Gemeinderat eine Vereinbarung betreffend die Weiterbildung des Beschwerdeführers, in der die Rückzahlungspflicht wie folgt festgelegt wurde (Akten RSA 5A2, BA Beilage 1):
«Die Rückzahlungspflicht der Kursgebühren richtet sich nach Artikel 6 der Verordnung über die Weiterbildung vom 1. Dezember 2016:
1 Die Rückzahlungspflicht des/der Arbeitnehmenden umfasst die Arbeitszeit sowie die Weiterbildungskosten inkl. allfälliger Spesen.
**Sonderregelung:An der Sitzung des Gemeinderats vom 31. Januar 2019 wurde beschlossen, dass die Rückzahlungspflicht gegenüber der Verordnung über die Weiterbildung von drei auf vier Jahre verlängert wird. Sie wird demgemäss wie folgt geregelt [Hervorhebung im Original]:
- Bei Austritt während der Weiterbildung und
*im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss:*100 % Rückzahlung
*- im dritten Jahr nach Abschluss:*66 % Rückzahlung
*- im vierten Jahr nach Abschluss:*33 % Rückzahlung
*2 *Wer auf den Abschluss verzichtet oder die Prüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, hat 50 % der entstandenen Kosten gemäss Absatz 1 zurückzubezahlen.
*3 *Der Gemeinderat kann bei Härtefällen auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten.
Soweit in unserer Verordnung über die Weiterbildung nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Rückzahlungspflicht nach den kantonalen Bestimmungen.»
Der Beschwerdeführer unterzeichnete diese Vereinbarung am 20. Dezember 2019. Vom 25. November 2019 bis 16. Oktober 2020 absolvierte er die Ausbildung zum Bauvorarbeiter Strassenunterhalt, welche er am 30. Oktober 2020 erfolgreich abschloss (Akten RSA 5A2, BA Beilagen 1 und 2). Am 29. März 2022 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2022 (Akten RSA pag. 17).
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Weiterbildung Gegenstand einer Vereinbarung zwischen ihm und der Gemeinde ist, die auch die Rückerstattung der geleisteten Beiträge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, und er aufgrund seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2022 zumindest teilweise rückerstattungspflichtig ist. Strittig ist indes der Umfang der Rückerstattungspflicht, konkret, ob der Beschwerdeführer die Gesamtkosten oder lediglich 66 % zurückerstatten muss. Gemäss der «Sonderregelung» in der Vereinbarung vom 24. September/20. Dezember 2019 und dem Zeitpunkt der Kündigung des Beschwerdeführers, die er unstrittig per Ende Juni im zweiten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung einreichte, ist er zu 100 % rückerstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass die «Sonderregelung» von der VOWB 2016 abweiche, die hier anwendbar sei; die «Sonderregelung» verfüge mithin über keine gesetzliche Grundlage und sei daher rechtswidrig (Beschwerde Ziff. 3.1). Ein «grammatikalisch klarer Wortlaut der Sonderregelung» vermöge das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage dieser Regelung nicht zu «heilen» (Beschwerde Ziff. 3.2).
3.
Zu bestimmen ist zunächst das anwendbare Recht.
3.1 Der Beschwerdeführer stand vom 1. September 2015 bis 30. Juni 2022 in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit der EG B.________ (vorne Bst. A). Damit galten für ihn im Jahr 2018, als er zusammen mit dem Leiter Abteilung Bau seine Weiterbildung plante, die Vorschriften des Personalreglements der EG B.________ vom … (nachfolgend: Personalreglement) sowie die gestützt auf Art. 4 Personalreglement erlassene kommunale Verordnung vom … 2016 über die Weiterbildung, welche die Kostenbeteiligungen der Gemeinde an Weiterbildungen ihrer Mitarbeitenden sowie deren Rückzahlungspflicht regelt (nachfolgend: VOWB 2016, in Akten RSA 5A2, BA Beilage 8). Diese Verordnung wurde im Jahr 2019 revidiert. Die revidierte Verordnung (nachfolgend: VOWB 2019, in Akten RSA 5A2, BA Beilage 9) wurde an der Sitzung des Gemeinderats vom 6. Juni 2019 genehmigt (Publikation am 26.9.2019) und rückwirkend per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt (Art. 8 Abs. 1 VOWB 2019). Mit Inkraftsetzen der revidierten Verordnung wurde die VOWB 2016 aufgehoben (Art. 8 Abs. 2 VOWB 2019). Im Vergleich zur Rückerstattungsregelung nach Art. 6 Abs. 1 VOWB 2016 sieht die VOWB 2019 neu vor, dass der Gemeinderat die Rückzahlungspflicht für Weiterbildungskosten ab Gesamtkosten von Fr. 25'000.-- auf maximal fünf Jahre verlängern kann, womit sich die Quote des rückerstattungspflichtigen Betrags bei Austritt aus dem Gemeindedienst im hier interessierenden zweiten Jahr nach Weiterbildungsabschluss auf 100 % beläuft (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VOWB 2019). Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Kostenbeteiligung der Gemeinde an der Weiterbildung des Beschwerdeführers und dessen Rückzahlungspflicht erging am 31. Januar 2019, d.h. vor Verabschiedung der VOWB 2019.
3.2 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der hier strittige Umfang der Rückzahlungspflicht nach Art. 6 VOWB 2016 richte. Sie verweisen dabei auf den Gemeinderatsbeschluss vom 31. Januar 2019 sowie auf die Weiterbildungsvereinbarung vom 24. September/20. Oktober 2019, die sich beide auf die VOWB 2016 stützen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1; Beschwerdeantwort S. 3 und Verfügung vom 13.6.2022 [in Akten RSA pag. 17 ff.]). Die Vorinstanz befand, dass unter diesen Umständen «die Bestimmungen der VOWB 2016 [gelten]» und weitere Ausführungen zum intertemporalen Recht mit Blick auf die VOWB 2019 verzichtbar seien (angefochtener Entscheid E. 5.1). – Die Behörden wenden das anwendbare Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Die Rechtsauffassung der Beteiligten ist für die Behörde nicht massgeblich (vgl. BVR 2001 S. 207 E. 3b; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 3). Demgemäss prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Verfahrensbeteiligten zu Recht von der Anwendbarkeit der VOWB 2016 ausgehen. Das Verwaltungsgericht kann dabei die Entscheidgründe der Vorinstanz durch die als zutreffend beurteilten ersetzen (sog. Motivsubstitution; vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5 mit Praxisnachweisen; allgemein auch Michel Daum, a.a.O., Art. 20a N. 3).
3.3 Die VOWB 2019 wurde rückwirkend auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zu beachten, wonach die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen ist (sog. Grundsatz der Nichtrückwirkung; vgl. statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Erlasse entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignet haben. Wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, oder anders gesagt die tatsächlichen Verhältnisse und Ereignisse, die zur Erfüllung des Tatbestands geführt haben, vor Inkrafttreten des neuen Rechts zu einem Ende gekommen sind, liegt eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor. Liegt hingegen ein zeitlich offener oder ein zeitlich begrenzter mehrgliedriger Sachverhalt vor, mithin ein Vorgang, der zwar unter altem Recht eingesetzt hat, bei Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch fortdauert, ist die Anwendung neuen Rechts grundsätzlich zulässig, sofern nicht wohlerworbene Rechte bzw. der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) entgegenstehen (sog. unechte Rückwirkung; BGE 148 II 1 E. 5.1, 144 II 427 E. 9.2.1; BVR 2021 S. 530 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVR 2023 S. 301 [VGE 2020/196 vom 25.1.2023] nicht publ. E. 4.7.2; zum Ganzen auch Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8; zum Begriff des zeitlich begrenzten mehrgliedrigen Sachverhalts BVR 1998 S. 348 E. 3b; Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, in ZSR 1983 II S. 101 ff., 216 ff.). Soweit zeitlich offene Dauersachverhalte oder noch fortdauernde mehrgliedrige Sachverhalte für die Zukunft einem neuen rechtlichen Regime unterstellt werden, liegt demnach keine verpönte Rückwirkung vor, selbst wenn dabei an Tatbestände angeknüpft wird, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen (sog. Rückanknüpfung; BVR 2016 S. 293 E. 4.4.1 f.; Matthias Kradolfer, Rückwirkung im Verwaltungsrecht, in Recht 2022 S. 55 ff., 57 f.; Michel Daum, a.a.O., Art. 25 N. 8; Alfred Kölz, a.a.O., S. 163 und 168 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, anschaulich z.B. BGE 104 Ib 205 E. 6).
3.4 Mit Blick auf die Rückwirkungsproblematik stellt sich somit die Frage, wie der massgebliche Sachverhalt zeitlich einzugrenzen ist bzw. wann der zur Rechtsfolge, d.h. der zur Rückforderungsverfügung führende Tatbestand als verwirklicht gilt. Eine verpönte (echte) Rückwirkung würde nach dem Gesagten nur dann vorliegen, wenn sich der massgebliche Sachverhalt vor (rückwirkender) Inkraftsetzung der revidierten VOWB 2019 im Januar oder Juni 2019 (Zeitpunkt ihres Erlasses; vorne E. 3.1), abschliessend verwirklicht hätte.
3.5 Gegenstand der interessierenden Regelung bildet der Umfang der Pflicht zur Rückerstattung von (Teilen) der Weiterbildungskosten gestaffelt nach der Dauer, während der der Beschwerdeführer noch bei der Gemeinde arbeitete. Die Verpflichtung zur anteilmässigen Rückzahlung der Weiterbildungskosten der Mitarbeitenden im Falle der Kündigung gilt sowohl nach der VOWB 2016 als auch nach der VOWB 2019. Der Eintritt der Rückzahlungspflicht ist (vorbehältlich des Abbruchs der Weiterbildung, vgl. Art. 6 Abs. 2 VWOB 2016 bzw. Art. 7 Abs. 3 VOWB 2019) an eine Bedingung geknüpft, nämlich den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des dritten (VOWB 2016) bzw. max. fünften (VOWB 2019) Jahres nach Abschluss der Weiterbildung. Erst mit dem Austritt des Arbeitnehmers aus dem Anstellungsverhältnis entsteht die Rückzahlungsforderung der Gemeinde (vgl. auch Art. 178 Abs. 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV; BSG 153.011.1]). Die mit der Weiterbildung zusammenhängenden tatsächlichen Vorgänge nahmen ihren Anfang mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 31. Januar 2019 bzw. dem vorangehenden Willensentschluss des Beschwerdeführers zur Weiterbildung während der Geltung der VOWB 2016, setzten sich jedoch nach Inkrafttreten der revidierten VOWB 2019 fort und endeten erst mit dem Austritt des Beschwerdeführers aus dem Dienst der Gemeinde. Damit liegt dem hier zu beurteilenden Fall ein begrenzter, mehrgliedriger Sachverhalt zugrunde, bei dem sich folgende Sachverhaltsglieder unterscheiden lassen (vgl. BVR 1998 S. 348 E. 3b): Willensentschluss (2018), Bewilligung der Weiterbildung (31.1.2019), Anmeldung zur Weiterbildung, Weiterbildungsvereinbarung (24.9./20.12.2019), Absolvierung der Weiterbildung (25.11.2019 bis 16.10.2020), Abschluss der Weiterbildung (30.10.2020), Fortsetzung der Tätigkeit bei der Gemeinde nach Abschluss der Weiterbildung, Austritt aus dem Arbeitsverhältnis (30.6.2022). Der zur Rückzahlungspflicht – Regelungsgegenstand der neuen Norm – führende Tatbestand begann mit dem Antritt der Weiterbildung Ende November 2019, wobei die für eine (teilweise) Rückzahlung relevanten Fristen (erst) mit dem Abschluss der Weiterbildung am 30. Oktober 2020 zu laufen begannen. Diese für die Rückzahlungspflicht von Weiterbildungskosten erheblichen Sachverhaltsteile waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der VOWB 2019 – unabhängig davon, ob dieser auf den 1. Januar oder den 6. Juni 2019 fiel – somit noch nicht abgeschlossen. Eine unzulässige (echte) Rückwirkung neuen Rechts (VOWB 2019) liegt demnach insoweit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbeteiligten findet damit grundsätzlich die VOWB 2019 Anwendung.
4.
4.1 Die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist im konkreten Fall jedoch nur rechtmässig, sofern keine wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Während wohlerworbene Rechte ursprünglich auf die Eigentumsgarantie gestützt wurden, steht heute der Schutz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV im Vordergrund: Geschützt wird das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in das Verhalten der staatlichen Behörden. Es handelt sich um Rechte, die im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und dem Träger des Rechts darauf begründet worden sind, dass die Rechtsbeziehungen auf eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten Schutz, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, geniessen sollen. Dieser verstärkte Schutz dient namentlich dem Schutz von erheblichen Investitionen, die ansonsten von Privaten nicht getätigt würden (so bei Konzessionen). Andere vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber dem Staat werden nur ausnahmsweise, bei qualifizierter Zusicherung, als wohlerworben anerkannt (vgl. zum Ganzen BGE 145 II 140 E. 4.3 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1237). Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgeschlossene Sachverhalte ist prinzipiell eine Übergangsordnung zu schaffen, der eine unter Vertrauensgesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung zugrunde liegt (vgl. BVR 1998 S. 348 E. 3d; vgl. auch Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, Rz. 310). Allgemein ist bei mehrgliedrigen Sachverhalten aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes eine Vertrauensanknüpfung gefordert. Das neue Recht hat an dasjenige Sachverhaltselement anzuknüpfen, welches den Betroffenen erlaubt, ihre Dispositionen auf das neue Recht auszurichten (vgl. BVR 1998 S. 348 E. 4; Matthias Kradolfer, in St. Gallen Kommentar zur BV, 4. Aufl. 2023, Art. 9 N. 116; Alfred Kölz, a.a.O., S. 204 ff.). – Im hier zu beurteilenden Fall ist grundsätzlich an den Antritt der Weiterbildung anzuknüpfen, weil damit der zur Rückzahlungspflicht führende Tatbestand begann (vgl. vorne E. 3.5). Die Gemeinde hatte die Weiterbildung zwar während der Geltung der VOWB 2016 bewilligt und dem Beschwerdeführer die Weiterbildungsvereinbarung offenbar erst spät vorgelegt (vgl. hinten E. 4.3). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, war der Beschwerdeführer indes in der Lage, seine Dispositionen auf das neue Recht auszurichten.
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Weiterbildung zum Bauvorarbeiter Strassenunterhalt und die damit verbundene finanzielle Kosten- und Zeitbeteiligung sowie die vierjährige Rückzahlungsverpflichtung seien in mehreren Personalentwicklungsgesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzten, dem Leiter Abteilung Bau, Thema gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher bereits vor dem Antrag des Vorgesetzten vom 22. Januar 2019, also vor Ergehen des Gemeinderatsbeschlusses und dem Abschluss der Weiterbildungsvereinbarung, Kenntnis von der vierjährigen Rückzahlungsverpflichtung gehabt (angefochtener Entscheid E. 8.3). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er über die verlängerte Rückzahlungspflicht nicht informiert gewesen sei. Aus dem Antrag des Vorgesetzten lasse sich nichts anderes ableiten (Beschwerde Ziff. 3.4). Vom Inhalt des Antrags und des dazu ergangenen Gemeinderatsbeschlusses habe er erst im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Kenntnis erhalten (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 6).
4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 gegenüber seinem Vorgesetzten mehrmals den Wunsch geäussert hatte, die Weiterbildung zum Bauvorarbeiter Strassenunterhalt zu absolvieren und der Vorgesetzte dem Gemeinderat am 22. Januar 2019 entsprechend Antrag stellte. Hinsichtlich der hier interessierenden Rückzahlungspflicht lautete der Antrag wie folgt (vgl. vorne E. 2.1.1):
«Die Rückzahlungspflicht wird gegenüber der Verordnung über die Weiterbildung von drei auf vier Jahre verlängert.»
In den Ausführungen zum Antrag hielt der Leiter Abteilung Bau soweit hier interessierend fest (vgl. Akten RSA 5A2, BA Beilage 11):
«Mit [dem Beschwerdeführer] wurde vereinbart, dass er die Kosten für die Verpflegung und die Reisekosten zu einem Betrag von CHF 1'688.-- übernimmt. Weiter soll die Rückzahlungspflicht gegenüber der Verordnung über die Weiterbildung um ein Jahr auf vier Jahre verlängert werden. Eine entsprechende Vereinbarung ist im Nachgang zum Beschluss noch zu erstellen.»
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (E. 4.2 hiervor) kann daraus nicht geschlossen werden, er sei über die verlängerte Rückzahlungspflicht nicht informiert worden. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Weiterbildung und die Rückzahlungspflicht vorgängig besprochen werden, zumal es sich hier unstrittig um eine kostspielige Weiterbildung handelte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Vorgesetzte den Antrag in Absprache mit dem Beschwerdeführer verfasste und dieser von der beabsichtigten (verlängerten) vierjährigen Rückzahlungspflicht Kenntnis hatte. Der Gemeinderat folgte mit Beschluss vom 31. Januar 2019 dem Antrag des Leiters Abteilung Bau; dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben «zeitnah» mündlich mitgeteilt (vorne E. 2.1.1). Unklar ist, weshalb die Gemeinde in der Folge bis zum 24. September 2019 mit der Ausfertigung der Weiterbildungsvereinbarung zuwartete und der Beschwerdeführer sie erst am 20. Dezember 2019, mehrere Wochen nach Beginn der Weiterbildung, unterschrieb; laut dem Beschwerdeführer wurde ihm die Vereinbarung erst nach Antritt der Weiterbildung vorgelegt, er habe sie am 20. Dezember 2019 «zur Kenntnis genommen» und unterzeichnet (Beschwerde Ziff. 1) bzw. sei ihm die Vereinbarung «im Dezember 2019 zur Gegenzeichnung vorgelegt» worden (Beschwerde Ziff. 3.1 S. 3). Sollte dies zutreffen, handelte die Gemeinde spät und war dies geeignet, Rechtsunsicherheit zu schaffen. Spätestens mit der Unterzeichnung der Vereinbarung am 20. Dezember 2019 hatte der Beschwerdeführer jedoch auch schriftlich Kenntnis von der «Sonderregelung», die der Gemeinderat bezüglich der Rückzahlungspflicht beschlossen hatte. Aus seinen Ausführungen ist zudem zu schliessen, dass ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung Art. 7 Abs. 2 VOWB 2019 und damit die Möglichkeit zur Verlängerung der Rückzahlungsfrist bekannt war (vgl. Beschwerde Ziff. 3.1 S. 3 und Beschwerde vom 4.7.2022 S. 5, Akten RSA pag. 11: er habe die neue Verordnung nach deren Erlass bzw. Publikation konsultiert). Er unterzeichnete schliesslich die Weiterbildungsvereinbarung in Kenntnis der wesentlichen Punkte, insbesondere der Modalitäten bezüglich der Rückzahlungspflicht. Nach dem Gesagten war es dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt möglich, seine Dispositionen auf die Regelung auszurichten und beispielsweise eine Kündigung im dritten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung ins Auge zu fassen. So hätte er die Rückzahlung auf 66 % der Kosten beschränken können. Gründe, die es dem Beschwerdeführer unzumutbar gemacht hätten, das Arbeitsverhältnis noch länger fortzuführen, sind nicht ersichtlich und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht substanziiert vorgebracht. Allein der Umstand, dass die Gemeinde bis zur Kündigung des Beschwerdeführers im Werkhof noch keine Lernenden ausbildete (Beschwerde Ziff. 3.2 S. 6; vgl. Ziff. 5 des Beschlusses vom 31.1.2019, vorne E. 2.1.1), vermag nicht hinreichend zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Kündigung nicht noch zugewartet hat. Letztlich hat der Beschwerdeführer seine bezüglich der Rückzahlungspflicht ungünstige Disposition selber zu vertreten.
4.4 In Würdigung der gesamten Umstände kann der Beschwerdeführer aus dem Vertrauensschutz nichts für sich ableiten. Die Gemeinde hat zwar eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen, indem sie dem Beschwerdeführer die Weiterbildungsvereinbarung offenbar erst spät vorlegte, zwischenzeitlich die VOWB revidierte und diese rückwirkend – ohne Übergangsregelung – per 1. Januar 2019 in Kraft setzte, dabei aber weiterhin auf die VOWB 2016 verwies. Diese Umstände vermögen indes nichts daran zu ändern, dass die Anwendbarkeit des neuen Rechts (VOWB 2019) an ein Glied in der Ereigniskette anknüpft, welches dem Beschwerdeführer erlaubte, seine Dispositionen auf das der «Sonderregelung» der Weiterbildungsvereinbarung entsprechende neue Recht auszurichten; insbesondere stand es ihm frei, den Austritt aus dem Gemeindedienst nach Abschluss der Weiterbildung im Oktober 2020 (Kündigung) auf das neue Recht auszurichten.
5.
5.1 Nach dem Erwogenen ist für die hier strittige Rückzahlungspflicht die VOWB 2019 anwendbar (unechte Rückwirkung). Art. 7 Abs. 2 VOWB 2019 sieht vor, dass der Gemeinderat die Rückzahlung ab Gesamtkosten von Fr. 25'000.-- auf maximal fünf Jahr verlängern kann, womit sich die Rückzahlungsquote für den Fall des Austritts im zweiten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung wie bei Austritt im ersten Jahr nach Abschluss auf 100 % beläuft. Die in der Weiterbildungsvereinbarung vom 24. September/20. Dezember 2019 festgelegte «Sonderregelung» zur Rückzahlungspflicht steht damit in Einklang (vgl. vorne E. 2.1.2). Sie bzw. die Rückforderungsverfügung der Gemeinde vom 13. Juni 2022 ist demnach durch eine hinreichende gesetzliche Grundlage gedeckt. Bei diesem Ergebnis stellt sich die unter den Verfahrensbeteiligten hauptsächlich umstrittene Frage nicht, ob die Rückerstattungsregelung der VOWB 2016 mittels Weiterbildungsvereinbarung verschärft werden konnte; ob die Vorinstanz diese Frage zu Recht bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5), kann offenbleiben. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Austritts im zweiten Jahr nach Abschluss der Weiterbildung deren Kosten zu 100 % zurückzuzahlen hat.
5.2 Die Vorinstanz hat die Rückforderungsverfügung der Gemeinde vom 13. Juni 2022 bestätigt. Der zurückzuerstattende Betrag beläuft sich danach auf gesamthaft Fr. 33'363.75, rückzahlbar in 24 Monatsraten à Fr. 1'390.15 (angefochtener Entscheid E. 14). Der Beschwerdeführer stellt den Gesamtbetrag als solchen zu Recht nicht in Frage (Beschwerde Ziff. 3.7). Unbegründet ist sein Vorwurf, die Gemeinde ziehe «auf seine Kosten» einen finanziellen Vorteil insoweit, als seine Abwesenheiten intern nicht kompensiert worden und ihr daher keine Kosten für seinen Ersatz angefallen seien (Beschwerde Ziff. 3.5). Der Beschwerdeführer verkennt, dass es dessen ungeachtet, wie die Gemeinde als Arbeitgeberin mit seinen weiterbildungsbedingten Abwesenheiten umgegangen ist, bei den bewilligten Arbeitstagen gleichermassen wie bei den Kurskosten um Leistungen der öffentlichen Hand geht, die ihm zugunsten der Weiterbildung zugesprochen wurden und rückerstattungspflichtig sind (vgl. E. 5.3 hiernach).
5.3 Unbegründet ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, dass bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags der Freibetrag von Fr. 3'000.-- nach Art. 179 Abs. 1 PV) nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde Ziff. 3.7): Art. 2 Abs. 2 des Personalreglements sieht zwar eine ergänzende Anwendung des kantonalen Rechts vor und gemäss der Weiterbildungsvereinbarung vom 24. September/20. Dezember 2019 richtet sich die Rückzahlungspflicht nach den kantonalen Bestimmungen, soweit die VOWB nichts anderes bestimmt (vgl. vorne E. 2.1.2). Die VOWB 2019 regelt aber (wie die VOWB 2016; zutreffend angefochtener Entscheid E. 11) den Umfang und die Entstehung der Rückzahlungspflicht abschliessend; namentlich umschreibt sie als rückerstattungspflichtigen Betrag ausdrücklich und vorbehaltlos die Arbeitszeit sowie die Weiterbildungskosten inkl. allfälliger Spesen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VOWB 2019; ebenso zuvor Art. 6 Abs. 1 VOWB 2016). Für den Beizug kantonaler Bestimmungen als ergänzendes Recht bleibt insoweit daher kein Raum (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2). Es handelt sich beim Freibetrag denn auch um ein wesentliches Element der Rückerstattungspflicht, welches unmittelbar im kommunalen Recht verankert werden müsste (so nun Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der seit dem 1. Mai 2024 gültigen Verordnung vom 25. April 2024 über die Weiterbildung). Ein Freibetrag lässt sich nach der hier massgebenden VOWB 2019 auch nicht aus Gründen der Billigkeit anrechnen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5; dazu auch E. 5.4 hiernach).
5.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Rückforderung des gesamten Betrags unverhältnismässig sei (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5). – Die Vorinstanz hat unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 6 Abs. 3 VOWB 2016 geprüft – gleichlautend der hier anwendbare Art. 7 Abs. 4 VOWB 2019 – und in der Folge verneint, wobei sie – mangels aktueller Belege ausgehend vom letzten Monatslohn des Beschwerdeführers bei der Gemeinde – die ratenweise Abzahlung (monatliche Raten à Fr. 1'390.15) während zwei Jahren als zumutbar erachtete (angefochtener Entscheid E. 12). Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt auch nicht vor, dass die Rückzahlung des Gesamtbetrags aufgrund von Umständen wie namentlich finanzielle Notlage oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund familiärer Verpflichtungen oder Krankheit (vgl. Art. 181 Abs. 2 PV) zu einer besonderen Härte führen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.5 Nach dem Erwogenen hält die von der Gemeinde geforderte Rückzahlung von Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 33'363.75 der Rechtskontrolle stand. Auch die Gehörsrüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet (vgl. Beschwerde Ziff. 3.6): Die Vorinstanz durfte darauf schliessen, dass der Gehörsanspruch eine weitergehende Auseinandersetzung der Gemeinde zur Rüge der fehlenden gesetzlichen Grundlage der Weiterbildungsvereinbarung nicht zwingend verlangte (vgl. angefochtener Entscheid E. 13.5). Die Verfügung ist zwar eher knapp begründet; daraus wird aber klar, dass die Gemeinde einerseits von der prinzipiellen Geltung der VOWB 2016 ausging (sie verwies auf deren Art. 1, 2, 3 und 6 Abs. 3), andererseits aber auch davon, dass ihres Erachtens die Rückerstattungspflicht vertraglich in einer Weiterbildungsvereinbarung geregelt werden konnte und dieser Regelung, welcher der Beschwerdeführer unterschriftlich zugestimmt hat, der Vorrang zukam gegenüber Art. 6 Abs. 1 VOWB 2016 (auf diese Norm hat sie die Verfügung nicht gestützt). Der Beschwerdeführer vermochte die Verfügung denn auch sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerde vom 4.7.2022). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Besondere Umstände können jedoch eine vom Unterliegerprinzip abweichende, dem Einzelfall und dessen Umständen angemessene Kostenverlegung rechtfertigen (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 f.). Besondere Umstände sind im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass zunächst die Gemeinde mit ihrem Vorgehen rund um die Weiterbildungsvereinbarung und die Revision der VOWB Rechtsunsicherheit geschaffen hat (vgl. vorne E. 4.3). Weiter unterliess die Vorinstanz die Prüfung des anwendbaren Rechts (vgl. vorne E. 3.2), obwohl der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 4. Juli 2022 die intertemporalrechtliche Problematik und die Frage der Zulässigkeit der Verschärfung der Modalitäten der Rückerstattungspflicht durch die Weiterbildungsvereinbarung im Licht der VOWB 2016 und 2019 aufgeworfen hatte. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 1 VRPG) ist ein wesentlicher Prozessgrundsatz (vgl. BVR 2012 S. 252 E. 3.3.1). Hätte die Vorinstanz ihm Rechnung getragen, hätte sich die Sache für den Beschwerdeführer allenfalls in einer Weise geklärt, welche seine Beschwerdeführung an das Verwaltungsgericht entbehrlich gemacht hätte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es gerechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Demnach entscheidetdie Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. i.V.m. Art. 85 Abs. 1 BGG erreicht Fr. 15'000.--.