100.2021.43U
HAT/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 18. März 2021
Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident
Verwaltungsrichter Daum
Gerichtsschreiberin Bernansconi Zenger
A.________
vertreten durch Fürsprecher …
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde B.________
Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken
betreffend Wiederherstellung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss im Verfahren 100.2020.455 (Gesuch um Fristwiederherstellung vom 11. Februar 2021)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.03.2021, Nr. 100.2021.43U, Seite 1
Sachverhalt und Erwägungen:
–Das Verwaltungsgericht ist am 26. Januar 2021 (androhungsgemäss) auf die Beschwerde von A.________ im Verfahren 100.2020.455 betreffend eine Anpassung im Gebührenreglement der Einwohnergemeinde B.________ nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- innert der bis zum 22. Januar 2021 verlängerten und als Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) geltenden Zahlungsfrist nicht entrichtet hat.
–Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss im Verfahren 100.2020.455, wobei er diesen bereits am 9. Februar 2021 bezahlt hat. Zur Begründung macht er geltend, er gehe «infolge der aktuellen Corona-Pandemie» so selten wie möglich nach B.________, da er «wegen [seines] Alters zur Risikogruppe gehöre». Zudem hätten «die aktuellen Schneeverhältnisse» eine Fahrt mit dem Privatfahrzeug von … nach B.________ «massiv erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht». Aus diesen Gründen lasse er seine Post zurückhalten und habe von der mit Verfügung vom 11. Januar 2021 angesetzten Nachfrist erst am 5. Februar 2021 Kenntnis erhalten. Er habe deshalb den Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlen können, zumal er die (erste) Verfügung vom 16. Dezember 2020 wohl nie erhalten habe.
–Die Einwohnergemeinde B.________ und das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schliessen am 25. Februar bzw. 19. Februar 2021 (sinngemäss) auf Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs. Am 15. März 2021 hat der Beschwerdeführer zu ihren Eingaben Stellung genommen.
–Ist eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, wird die Frist wiederhergestellt, wenn sie unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl darum ersucht als auch die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Eine Wiederherstellung der Zahlungsfrist ist auch dann noch möglich, wenn infolge der Säumnis bereits ein Nichteintretensentscheid ergangen ist (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 43 N. 24; vgl. auch BVR 2005 S. 281). Eine Fristwiederherstellung setzt voraus, dass die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, wobei ihr keine Nachlässigkeit vorzuwerfen sein darf. Beim Hindernis muss es sich um einen Grund von einigem Gewicht handeln, z.B. schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit oder unerwarteter Tod naher Angehöriger (BVR 2014 S. 130 E. 3.2.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14).
–Insoweit verweist der Beschwerdeführer zunächst auf Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19). Da er offenbar fortgeschrittenen Alters ist, sieht er sich zu besonderer Vorsicht veranlasst und begibt sich nur noch selten von seinem Wohnort ins Dorf. Damit will er wohl erklären, weshalb er Postsendungen auf der Poststelle zurückhalten lässt und nicht rechtzeitig von den Anordnungen des Verwaltungsgerichts in den Verfügungen vom 16. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 Kenntnis genommen hat. Ob allein das geringe Ansteckungsrisiko, das allenfalls trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemassnahmen bestehen mag, entschuldigen könnte, dass der Beschwerdeführer die Post nicht regelmässig im Dorf abholen geht, kann hier offenbleiben. Jedenfalls vermag ein solches Ansteckungs-risiko für den Beschwerdeführer selber von vornherein nicht zu erklären, weshalb dieser sich die Post nicht nach Hause bringen lässt oder, falls es in … keine Postzustellung gibt, eine Vertretung mit dem Abholen im Dorf betraut. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls im Hinblick auf die Stellungnahme vom 15. März 2021 zu den Eingaben von Gemeinde und Regierungsstatthalteramt organisiert.
–Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die winterlichen Strassenverhältnisse verweist, die ihn an einer Fahrt mit dem Privatfahrzeug ins Dorf gehindert hätten. Sollte es für ihn angezeigt gewesen sein, wegen einer gewissen Ansteckungsgefahr möglichst wenig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen, wie der Gemeinderat von B.________ in seiner «Dringlichen Empfehlung zum Testen» dafürhält (act. 1B), hätte er sich die Post nach Hause bringen lassen oder eine (nicht zu einer Risikogruppe zählende) Vertretung mit dem Abholen im Dorf betrauen können. Im Übrigen bleibt der Beschwerdeführer für seine Behauptung, die Strassenverhältnisse hätten ihn an der Benutzung des Privatfahrzeugs gehindert, jeglichen Beweis schuldig. Allerdings ist ohnehin nicht anzunehmen, dass eine Fahrt ins Dorf während rund sieben Wochen (Zeitraum vom 17.12.2020 bis 5.2.2021) unmöglich gewesen ist.
–Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer seine Säumnis nicht zu entschuldigen: Er unterlag nach Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Obliegenheit, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (sog. Empfangspflicht; vgl. BVR 2019 S. 82 E. 1.6.1; BGE 146 IV 30 E. 1.1.2 [Pra 109/2020 Nr. 88], 141 II 429 E. 3.1 [Pra 105/2016 Nr. 53]). Er wäre also gehalten gewesen, dafür zu sorgen, rechtzeitig vom Inhalt der Verfügungen vom 16. Dezember 2020 und 11. Januar 2021 Kenntnis nehmen zu können. Indem er die Postsendungen über Wochen auf der Poststelle B.________ liegen liess und erst am 5. Februar 2021 abholte, hat er seiner Empfangspflicht nicht Genüge getan (für Rückbehaltungsaufträge BGE 141 II 429 E. 3.1 a.E.; BGer 2C_272/2020 vom 23.4.2020 E. 3.2). Er ist also aus eigener Nachlässigkeit und nicht aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen von einem rechtzeitigen Handeln abgehalten worden.
–Da der negative Entscheid über ein Wiederherstellungsbegehren in die Zuständigkeit des ordentlichen Spruchkörpers fällt (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 27) und sich das Gesuch des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erweist, ist es in Zweierbesetzung abzuweisen (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
–Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 28); die Verfahrenskosten können, soweit sie den für das vorliegende Verfahren erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- übersteigen, ebenfalls aus dem nachträglich bezahlten Kostenvorschuss für das Verfahren 100.2020.455 bezogen werden (vgl. Verfügung vom 16.2.2021). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss im Verfahren 100.2020.455 wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführer
-Einwohnergemeinde B.________ (zusammen mit der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 15.3.2021)
-Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (zusammen mit der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.3.2021)
Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.