Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2021, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 1
100.2020.344-346/348/350/354U
KEP/SPR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2021
Verwaltungsrichter Keller
Gerichtsschreiber Tschumi
100.2020.344/345
A.________
Beschwerdeführende 1
100.2020.346
B.________
Beschwerdeführer 2
100.2020.348
C.________
Beschwerdeführer 3
100.2020.350
D.________
Beschwerdeführerin 4
100.2020.354
E.________
Beschwerdeführer 5
gegen
Swisscom (Schweiz) AG
handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom
Beschwerdegegnerin
und
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Spiez Abteilung Hochbau, Planung und Umwelt, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez
betreffend Sistierung von Baubewilligungsverfahren für den Neu- und Umbau von Mobilfunkanlagen (Entscheide der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. August 2020; BVD 110/2020/94 und BVD 110/2020/95)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dassdie Swisscom (Schweiz) AG am 18. September bzw. 24. Oktober 2019 bei der Einwohnergemeinde (EG) Spiez je ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 1________ (…strasse …) und für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 2.________ (…strasse …) einreichte,
dassgegen diese beiden Baugesuche zahlreiche Einsprachen eingingen, namentlich jene von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________,
dassdie EG Spiez mit Verfügungen vom 10. Juni 2020 die jeweiligen Baubewilligungsverfahren sistierte,
dassdie Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheiden vom 17. August 2020 die dagegen von der Swisscom (Schweiz) AG erhobenen Beschwerden guthiess und die Sistierungsverfügungen der EG Spiez vom 10. Juni 2020 aufhob,
dassA.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ dagegen am 7., 10., 14., 15. bzw. 16. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben haben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Sistierung der beiden Baubewilligungsverfahren beantragen,
dassdie Swisscom (Schweiz) AG mit zwei Beschwerdeantworten vom 26. Oktober 2020 und die BVE mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerden beantragen,
dassdie EG Spiez mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet,
dassder Instruktionsrichter die Verfahren 100.2020.344/345, 100.2020.346, 100.2020.348, 100.2020.350 und 100.2020.354 vereinigt hat,
dassdie angefochtenen Aufhebungen der Sistierung der beiden Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als Zwischenentscheide anzusehen sind (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 5 und 24),
dassderen Anfechtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraussetzt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG),
dassein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel nicht vorliegt, wenn – wie hier – die Einstellung eines Verfahrens verweigert wurde (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 26),
dasssomit fraglich ist, ob auf die Beschwerden überhaupt eingetreten werden kann,
dassdies aber angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden kann,
dassein Verfahren gemäss Art. 38 VRPG eingestellt werden kann, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist,
dassdie BVD mit den angefochtenen Entscheiden die Sistierungsverfügungen der EG Spiez aufgehoben hat, weil dafür keine rechtliche Grundlage bestehe, zumal die Zulässigkeit der durch die fraglichen Mobilfunkantennen verursachten Einwirkungen auf die Umwelt beurteilt werden könnten, auch ohne dass bereits eine Vollzugshilfe des Bundes für adaptive Antennen und ein akkreditiertes Abnahmemessverfahren für 5G-Funkdienste bestünden,
dassdie Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht dagegen vorbringen, die Strahlenbelastungen von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste seien gerade aus den von der Vorinstanz verworfenen Gründen jedenfalls zurzeit nicht beurteilbar,
dassdas Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil sowohl die rechtliche Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste als auch deren grundsätzliche Zulässigkeit im Rahmen der bestehenden umweltrechtlichen Vorschriften und Grenzwerte bejaht hat (VGE 2020/27 vom 6.1.2021 [nicht rechtskräftig]; anonymisierte Fassung dieses Urteils in der Beilage),
dasseine Sistierung von Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts im genannten Urteil mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht begründet werden kann,
dassdie vorliegenden Beschwerden deshalb abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,
dassdie unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG),
dassbei der Festlegung der Verfahrenskosten dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung in einem vereinigten Beschwerdeverfahren verringert (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 6),
dasskeine Parteikosten entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG),
dasssich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 103),
dassgegen das vorliegende Urteil grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), es sich dabei allerdings um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.2), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3-1.5).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden 1, dem Beschwerdeführer 2, dem Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdeführer 5 zu je Fr. 500.-- auferlegt.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführende 1 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)
-Beschwerdeführer 2 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)
-Beschwerdeführer 3 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)
-Beschwerdeführerin 4 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)
-Beschwerdeführer 5 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)
-Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021 und je einem Doppel der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 3.2.2021)
-Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021 und je einem Doppel der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 3.2.2021)
Einwohnergemeinde Spiez (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021 und je einem Doppel der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 3.2.2021)
Bundesamt für Umwelt
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.