Standing in municipal voting-rights complaint denied

100 2019 59Verwaltungsgericht10.04.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A resident of the canton of Fribourg challenged the Bernese municipal assembly procedure for four municipalities involved in a wastewater association and sought ballot votes instead. The district authority refused to enter into the matter. On appeal, the Bernese Administrative Court held that review was confined to the non-entry decision and that the appellant lacked standing because voting-rights complaints require voting entitlement in the municipality concerned. Campaign leadership and the regional importance of the project did not cure the lack of standing. The appeal was dismissed insofar as admissible, with no costs or party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 65b VRPG; standing in communal voting-rights complaints; an appeal against a non-entry decision may only challenge the refusal to decide, not the merits of the underlying request. For such complaints, the appellant must be entitled to vote in the municipality concerned; mere affectedness, political engagement, or leadership of a campaign is insufficient. Regional significance of the project does not dispense with the statutory voting entitlement. If the appellant lacks municipal voting rights, the authority correctly declines to enter into the complaint; the appeal is then to be dismissed insofar as admissible.

Gesamter Gesetzestext

100.2019.59U

HAT/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10.April 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Röthlisberger Brandenburg

A.________

Beschwerdeführer

gegen

1.Einwohnergemeinde Ferenbalm

handelnd durch den Gemeinderat, Gemeindehaus,

Ofenhaus­strasse 37, 3206 Rizenbach

2.Einwohnergemeinde Gurbrü

handeln durch den Gemeinderat, Gemeindehaus, Oberdorf 68, 3208 Gurbrü

3.Einwohnergemeinde Wileroltigen

handelnd durch den Gemeinderat, Oberdorf 35a, 3207 Wileroltigen

4.Einwohnergemeinde Kallnach

handelnd durch den Gemeinderat, Schmittenrain 2, 3283 Kallnach

Beschwerdegegnerinnen 1-4

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Gemeindeversammlungen der Berner Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers; Nichteintreten (Entscheid des Regie­rungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019; gbv 4/2019)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10.04.2019, Nr. 100.2019.59U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der Abwasserverband Region Murten und der Abwasserverband Region Kerzers haben beschlossen, die Abwasserreinigung gemeinsam zu be­sorgen. Zu diesem Zweck wurde der Abwasserverband Seeland Süd ge­gründet, der einerseits die Abwasserreinigungsanlage in Muntelier aus­bauen und andererseits jene in Kerzers zu einer Pumpstation mit Regen­wasser­klärbecken zurückbauen soll. Die Vorhaben setzen verschiedene Kredit­beschlüsse voraus, die von den beteiligten Gemeinden zu fassen sind. Die vier Gemeinden des Kantons Bern, die dem Abwasserverband Region Kerzers angeschlossen sind, werden über die Kreditbeschlüsse an Ge­meindeversammlungen abstimmen.

B.

Am 19. Januar 2019 gelangte A.________ mit einer Stimmrechtsbe­schwer­de ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, die sich auf die ent­spre­ch­en­den Gemeindeversammlungen in Ferenbalm, Kallnach (Ortsteil Golaten), Gurbrü und Wileroltigen bezog. Sinngemäss verlangte er, dass auch diese Gemeinden – wie die Freiburger Mitgliedsgemeinden des Ab­wasser­verbands Region Kerzers – eine Urnenabstimmung durchführen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (RSA), an das die Be­schwer­de zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, trat darauf mit Ent­scheid vom 29. Januar 2019 nicht ein.

C.

Hiergegen hat A.________ am 8. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben und folgende Anträge gestellt:

«1. Anträge bzw. Rechtsbegehren

1.1 Die Beschwerdelegitimation sowie die Beschwerde seien gut­zu­heissen.

1.2 Der Nichteintretensentscheid des Regierungsstatthalters Bern-Mittel­land sei auf­zuheben.

1.3 Festzustellen sei, dass die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kall­nach nach Art. 20 Gemeindegesetz des Kt. Bern (GG_BE) das übergeordnete Rechte nach Art. 149 ff GG_BE be­züg­lich der regionalen Volksabstimmungen an­zuwenden haben.

1.4 Es sei festzustellen, dass die unterschiedlichen Abstimmungs­ver­fahren und -termine der Berner Gemeinden, die Mitglieder des ARA-Verbandes Kerzers sind, die durch Art. 34 Abs. 2 BV ga­ran­tier­ten Rechte verletzen, wonach jeder Stimm­bürger seinen Ent­scheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Pro­zess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Aus­druck bringen kann.

1.5 Die Gemeinden Ferenbalm, Gurbrü, Wileroltigen, Kallnach seinen an­zu­weisen, anlässlich der Eidg. Volksabstimmung vom 19.5.19 zum Finanzreferendum des ARA-Verbandes Kerzers eine Urnen­ab­stimmung durchzuführen, gemäss Art. 110a Abs. 4 der Ver­fassung des Kt. Bern; sowie nach Art. 149 GG_BE.»

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 schliesst die Einwohnerge­mein­de Kallnach sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig teilt sie mit, dass über das Projekt an der ordentlichen Gemeindever­samm­lung vom 27. Mai 2019 abgestimmt werde. In einer gemeinsamen Eingabe vom 4. März 2019 beantragen die Einwohnergemeinden Feren­balm, Gurbrü und Wileroltigen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das RSA schliesst seinerseits sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Ver­nehm­lassung vom 19.2.2019).

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 2 Bst. c des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kantonal letztinstanzlich unter anderem Beschwerden be­treffend kommunale Wahl- und Abstimmungssachen. Eine solche liegt hier vor, verlangt der Beschwerdeführer doch die Durchführung kommunaler Urnen­abstimmungen anstatt von Gemeindeversammlungen, was das Stimm­recht beschlägt. Da das RSA auf das Rechtsmittel des Beschwer­de­führers nicht eingetreten ist, ergibt sich dessen Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unmittelbar aus dem negativen Pro­zess­entscheid (BVR 2017 S. 459 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6).

1.2 Da ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann Prozess­thema des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bloss die Frage bilden, ob das RSA zu Recht keinen Sachentscheid gefällt hat. Dem Ver­waltungsgericht ist es in solchen Fällen regelmässig verwehrt, sich mit der materiellrechtlichen Seite der Streitigkeit zu befassen (vgl. BVR 2008 S. 352 [VGE 23028 vom 24.9.2007], nicht publ. E. 1.1.1; Merkli/Aeschli­mann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14). Die Rechtsbegehren 1.3, 1.4 und 1.5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zielen gesamthaft auf eine Ver­pflichtung der Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung von Ur­nen­ab­stimmungen ab, also auf ein Beurteilung jener Anträge, auf die die Vor­instanz nicht eingetreten ist. Nach dem Gesagten ist insoweit nicht auf die Be­schwerde einzutreten; demgegenüber ist auf die form- und fristge­recht ein­gereichte Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen das Nicht­ein­treten auf die Stimmrechtsbeschwerde richtet.

1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Beim Abwasserverband Region Kerzers handelt es sich um einen Ge­meindeverband im Sinn von Art. 130 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Gemäss Art. 3 der Interkantonalen Über­einkunft vom 16. August 1989 bzw. 13. September 1989 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Abwasserreinigung der Region Kerzers findet auf den Verband das Recht des Kantons Freiburg Anwen­dung. Diese Vereinbarung über das anwendbare Recht kann indes nur jene Be­lange beschlagen, für die die Berner Mitgliedsgemeinden dem Ab­wasser­verband ihre Kompetenzen abgetreten haben, sodass der Verband bzw. dessen Organe entscheidbefugt sind. Die Beschlussfassung in den Ge­meinden zum Abwasserverband wird davon nicht berührt; insoweit bleibt das Recht des Kantons Bern anwendbar. Die Berner Mitgliedsgemeinden haben ihre Kreditbeschlüsse also insbesondere gestützt auf das Gemein­de­gesetz zu fassen. Gemäss Art. 12 GG sind die Stimmberechtigten oberstes Organ der Gemeinden (Abs. 1). Sie äussern ihren Willen an der Ge­meindeversammlung, soweit nicht das Organisationsreglement die Ur­nen­abstimmung oder -wahl vorschreibt (Abs. 2). Stimmberechtigt sind Per­sonen, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Art. 13 GG). Ge­stützt auf diese Regelung wird in den Einwohnergemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen an Gemeindeversammlungen über die Kredit­beschlüsse betreffend den Abwasserverband abgestimmt werden.

2.2 Gemäss Art. 65b VRPG ist zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen befugt, wer die Voraussetzungen von Art. 65 VRPG erfüllt (Bst. a) und in der Gemeinde stimmberechtigt ist (Bst. b). Der Be­schwerdeführer wohnt in … im Kanton Freiburg und verfügt damit über keine Stimmberechtigung im Kanton Bern oder in einer der Berner Mit­gliedsgemeinden des Abwasserverbands Region Kerzers. Mithin hat die Vor­instanz zu Recht erkannt, ihm fehle die Befugnis, das Abstimmungspro­zedere in den Gemeinden Kallnach, Ferenbalm, Gurbrü und Wileroltigen einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen. Daran ändert nichts, dass der Be­schwerdeführer offenbar als Leiter einer Abstimmungskampagne gegen die streitbetroffenen Kreditbeschlüsse auftritt. Selbst wenn darin ein aus­rei­chen­des Betroffensein im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VRPG zu sehen wäre, ge­nügt ein solches für sich allein nicht, zumal das Erheben einer Stimm­rechts­beschwerde gemäss Art. 65b Bst. b VRPG zwingend die Stimmbe­rechtigung der Beschwerdeführerschaft voraussetzt. Der Beschwerdeführer ver­mag schliesslich auch nichts für sich aus dem Umstand abzuleiten, dass die Gemeindeversammlungen ein Projekt mit regionaler Bedeutung be­treffen, entscheidet doch jede Gemeinde für sich über ihre (finanzielle) Be­tei­ligung daran. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an­ge­rufenen Bestimmungen sind weder einschlägig noch regeln sie die Be­schwer­delegitimation: Regionale Volksabstimmungen gemäss Art. 110a Abs. 4 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 149 GG finden in Regionalkonferenzen statt, wobei es im Raum Biel/Bienne-Seeland-Jura bernois (noch) keine solche gibt. Sodann findet das Gesetz vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.1) nur auf kantonale Abstimmungen Anwendung (Art. 1 PRG), weshalb Art. 161 ff. RPG für solche in Gemeinden keine Geltung haben. Zu erwähnen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern eine vermeintliche Befangenheit des Stellvertreters des Regierungsstatthalters wegen Äusserungen über das anwendbare Recht (Beschwerde Ziff. 2.2; vgl. hierzu Art. 9 VRPG) im vor­liegenden Zusammenhang rechtserheblich sein könnte, zumal der Re­gie­rungs­statthalter selber für den angefochtenen Nichteintretensentscheid ver­antwortlich zeichnet. Nach dem Gesagten hält dieser der Rechtskon­trolle stand; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu­weisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings sind Beschwerdever­fahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen grundsätzlich kos­ten­los (Art. 108a Abs. 1 VRPG), weshalb keine Kosten zu erheben sind. Er­satz­fähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­sprochen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-den Beschwerdegegnerinnen

dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

standingvoting rightsmunicipal assemblynon-entry decisionappeal admissibilitycost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to bring a voting-rights complaint in the Bernese municipalities despite lacking cantonal and municipal voting rights.

Extrahierter Entscheid

No standing existed because voting-rights complaints under cantonal law require voting entitlement in the municipality concerned.

Extrahierte Begründung

The appellant lived in the canton of Fribourg and was not entitled to vote in Bern or in any respondent municipality; broader political involvement or campaign leadership did not replace the statutory voting-rights requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could challenge the district authority's non-entry decision on the merits of the requested ballot-vote claim.

Extrahierter Entscheid

Only the non-entry issue could be reviewed; the court could not decide the underlying request to order ballot votes.

Extrahierte Begründung

An appeal against a non-entry decision is limited to whether the lower authority wrongly refused to issue a decision on the merits; the substantive claims fell outside the scope of review.

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