100.2019.328 A STN/IMA/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 24. Juni 2020
Verwaltungsrichter Stohner, Abteilungspräsident i.V.
Gerichtsschreiberin Imfeld
1. ** A.________ und B.________**
2. ** C.________ und D.________**
alle vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdeführende
gegen
E.________
vertreten durch Rechtsanwalt …
Beschwerdegegner 1
Einwohnergemeinde Muri b. Bern
Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74,
3074 Muri b. Bern
Beschwerdegegnerin 2
und
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Reiterstrasse 11, 3011 Bern
betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Solaranlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. August 2019; RA Nr. 120/2018/27)
Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dassdie Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2020 mitteilen, sie zögen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2019 zurück,
dassdas verwaltungsgerichtliche Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dassder Rückzug des Rechtsmittels im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien (Beschwerdeführende und Beschwerdegegner 1) erklärt worden ist (Vereinbarung vom 20./ 25.1.2020),
dasssich die Verlegung der Kosten deshalb in erster Linie nach dem Vereinbarten richtet, da die Parteien grundsätzlich frei über die Kostentragungspflicht disponieren und insbesondere auch von den gesetzlichen Verlegungsgrundsätzen bei Rückzug, Abstand oder anderen Fällen der Gegenstandslosigkeit abweichen können (Art. 110 Abs. 3 VRPG),
dasses sich nur anders verhalten würde, wenn die Parteien keine Regelung getroffen hätten oder die instruierende Behörde der einvernehmlichen Kostenliquidation nicht zustimmen könnte, weil eine rechtswidrige Lösung vereinbart worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 6 und 12),
dassdie Parteien übereingekommen sind, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu tragen,
dassdie Parteien vereinbart haben, dass die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) in der Höhe von Fr. 2'400.-- gemäss Ziffer 2 des Entscheids der BVE vom 28. August 2019 von den Beschwerdeführenden zu tragen sind,
dassdie Parteien vereinbarungsgemäss ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen, d.h. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie im Verfahren vor der BVE entstandenen Parteikosten wettzuschlagen sind,
dassdieser einvernehmlich getroffenen Kostenverlegung ohne weiteres zugestimmt werden kann,
dassmit der Abschreibungsverfügung damit nicht nur über die vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Verfahrens- und Parteikosten, sondern auch über die Kosten vor der BVE zu befinden ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15),
dasssich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Verfahren 100.2019.328 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 250.--, auferlegt.
b) Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.
3. a)Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
b) Die im Verfahren vor der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Zu eröffnen:
-Beschwerdeführende
-Beschwerdegegner 1
-Beschwerdegegnerin 2
-Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.