Retroactive approval of soakaways and drainage modifications

100 2018 8Verwaltungsgericht26.03.2019Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellants challenged municipal and district-authority decisions concerning infiltration installations on the neighboring uphill parcel. The court held that, although the southeast soakaway could be retroactively approved and the southwest overflow did not need removal, the installations were technically defective because sludge traps were missing and terrace runoff had been incorrectly directed into the soakaway system. It ordered the sludge traps to be installed and terrace water to be diverted to the foul-water sewer within three months after finality. The court rejected the challenge to the respondent's party-cost award in principle but adjusted the cost allocation for the appellate and lower proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 17 KGV: Non-polluted runoff must, as a rule, be infiltrated; where infiltration is problematic, the authority must examine whether the chosen system is suitable and whether an exception or technical adaptation is required even if no formal exception request was filed. If the geological and topographical circumstances justify it, an emergency overflow may be tolerated, but terrace or surface runoff containing possible contaminants may not be left in the infiltration system where direct discharge to the foul-water sewer is available. Technical defects such as missing sludge traps must be remedied; cost allocation follows the procedural outcome and is subject to review only for discretionary error (consid. 2, 3, 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.8U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 26.März 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr.1________,

bestehend aus:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

p.A. … AG

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde Sigriswil

handelnd durch den Gemeinderat, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil

Beschwerdegegnerin 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26.03.2019, Nr. 100.2018.8U, Seite 1

und

Regierungsstatthalteramt Thun

Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend gewässerschutzrechtliche Massnahmen (Entscheid des Regierungs­statt­halteramts Thun vom 5. Dezember 2017; vbv 1/2017)

Sachverhalt:

A.

1994 bewilligte der Regierungsstatthalter von Thun den Bau eines Mehr­familien­hauses mit Hallenbad auf Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________. Das Grund­stück gehört heute … und …, …, …, …, …, …, … und …, welche zu­sammen eine Stockwerkeigentümergemeinschaft bilden. Unterhalb die­ser Parzelle liegt das Grundstück Sigriswil Gbbl. Nr. 2________ von B.________. Sie bewohnt die Liegenschaft mit ihrem Ehemann A.________. Die Eheleute stellten nach der Fertigstellung des Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 1________ im Jahr 1997 Wasser­schäden an ihrem Wohnhaus fest, die sie auf die Überbauung der Nach­bar­parzelle zurückführten. Im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Be­weisführung vor Zivilgericht wurde diese Problematik im Jahr 2010 be­gut­achtet; zivilrechtliche Klage wurde nicht erhoben. B.________ und A.________ reichten am 27. Dezember 2011 bei der Einwohnergemeinde (EG) Sigriswil eine gewässerschutzpolizeiliche An­zeige betreffend die Versickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 1________ ein. Auf Beschwerde hin wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan­tons Bern (BVE) mit Entscheid vom 4. Juni 2013 die EG Sigriswil an, die gewässer­schutz­rechtliche Anzeige materiell zu prüfen. Ihren Entscheid be­gründete sie damit, dass anstelle eines Sickerschachts gemäss Bau­plänen zwei Sickerschächte ohne Schlammsammler erstellt worden seien (RA Nr. 120/2012/58). Daraufhin forderte die EG Sigriswil die Stockwerk­eigen­tümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ auf, ein Ge­such um eine nachträgliche Gewässerschutzbewilligung einzureichen, was diese am 6. Februar 2014 (Eingang: 10.2.2014) tat. Am 20. Dezember 2016 erliess die EG Sigriswil folgende Verfügung:

«1. Der Einbau eines zweiten Sickerschachtes auf der Ostseite wird be­willigt.

2. Das Baugesuch vom 10.02.2014 wird abgewiesen, soweit mehr oder anderes verlangt wird.

3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. 1________ wird auf­gefordert, bis zum 30. April 2017 die beiden Sickerschächte mit aus­reichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen, wel­che durch die Bauabteilung Sigriswil abzunehmen und an­schlies­send durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu unter­halten sind.

  1. [Strafandrohung im Widerhandlungsfall]

  2. [Androhung der Ersatzvornahme]

  3. [Kosten]»

B.

Dagegen erhoben B.________ und A.________ am 20. Januar 2017 gemäss Rechtsmittelbelehrung Beschwerde bei der BVE. Diese trat mit Entscheid vom 10. April 2017 auf das Rechts­mittel nicht ein und leitete die Beschwerde mit den Beschwerdeakten zu­stän­digkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt (RSA) Thun weiter (RA Nr. 110/2017/10). Das Verwaltungsgericht wies die von B.________ und A.________ gegen den BVE-Entscheid er­hobene Beschwerde mit Urteil vom 23. August 2017 ab, soweit es darauf ein­trat (Verfahren 100.2017.127). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Am 5. Dezember 2017 wies der Regierungs­statthalter die Beschwerde von B.________ und A.________ vom 20. Ja­nu­ar 2017 ab, soweit er darauf eintrat.

C.

Am 1. Januar 2018 haben B.________ und A.________ beim Verwaltungs­gericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 5. Dezember 2017 ist aufzuheben.

2. Die vorliegende Beschwerde ist gutzuheissen und die gestellten An­träge in der Beschwerde 20. Januar 2017 an das Rechtsamt der BVE zu bewilligen.

3. Die Kostenforderung von Anwalt … in der gestellten Höhe wird zu­rückgewiesen.

4. Unter Schadenersatz und Kostenfolge.»

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2018, auf die Be­schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das RSA Thun beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2018 die Beschwer­de­abweisung. Die EG Sigriswil hat sich nicht vernehmen lassen. B.________ und A.________ haben am 21. März 2018 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung ein­gereicht sowie weitere Dokumente zu den Akten gegeben.

Mit Verfügung vom 29. März 2018 hat der Instruktionsrichter Unterlagen bei der EG Sigriswil einverlangt. B.________ und A.________ haben sich dazu am 20. April 2018 geäussert. Am 2. bzw. 9. Mai 2018 haben das Amt für Wald (KAWA) sowie das Amt für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern zu den örtlichen Verhältnissen und den Versickerungsanlagen auf Parzelle Nr. 1________ je einen Fachbericht ein­gereicht. Zu den gestellten Fragen haben B.________ und A.________ mit Eingaben vom 6. und 15. Mai 2018 Stellung genommen. Am 30. Juli 2018 bzw. 22. August 2018 haben sich B.________ und A.________ sowie die Stock­werkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ zur Absicht des Instruktionsrichters geäussert, ein Gutachten der C.________ AG zur Eignung und Zweckmässigkeit des gewählten Ver­sickerungs­systems sowie zu möglichen Massnahmen zur Verbesserung der Gesamtsituation einzuholen. Mit Verfügung vom 10. September 2018 hat der Instruktionsrichter das Gutachten in Auftrag gegeben, jedoch auf die Frage der Eignung und Zweckmässigkeit des Versickerungssystems be­schränkt. B.________ und A.________ haben dazu am 24. September 2018 und 8. November 2018 eine Stellung­nahme und weitere Dokumente eingereicht. Die C.________ AG hat das Gutachten am 19. November 2018 erstattet. Am 14. Dezember 2018 hat die Gemeinde eine Frage des Instruktionsrichters hinsichtlich Kapazitäts­reserven der von Parzelle Nr. 1________ abgehenden Schmutzab­wasser­leitung beantwortet. Das RSA Thun und die Stockwerkeigentümer­ge­meinschaft der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ haben am 3. bzw. 8. Janu­ar 2019 je Schlussbemerkungen eingereicht; B.________ und A.________ haben sich am 14. Januar 2019 ge­äussert. Letztere haben am 1. Februar 2019 eine weitere Stellungnahme ein­gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Die Be­schwer­deführerin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2________, die direkt an die oberhalb gelegene Parzelle Nr. 1________ angrenzt, von den gewässer­schutz­rechtlichen Massnahmen am Nachbarsgrundstück unmittelbar be­troffen und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ob auch der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist, kann offenbleiben, da die Be­schwerdeführenden gemeinsam Rechte geltend machen (BVR 2007 S. 321 [VGE 22419 vom 10.7.2006] nicht publ. E. 1.7; VGE 2016/1 vom 16.12.2016 E. 1.2 [bestätigt durch BGer 1C_23/2017 vom 3.10.2017]).

1.3 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Partei­ein­gaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung ent­halten. Das Rechts­begehren sollte so präzis gefasst sein, dass es unver­ändert ins Ent­scheid­dispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laien­eingaben nicht streng. Um eine solche handelt es sich hier. Dem An­trags­erfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zu­sammen­hang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbe­gehrt wird (BVR 2015 S. 468 E. 4.2, 2011 S. 391 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxis­gemäss eben­falls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechts­mittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der ange­fochtene Ent­scheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid aus­einandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 32 N. 15). – Soweit die Beschwer­deführenden nebst der Auf­hebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Gutheissung ihrer Be­schwer­de die Bewilligung der in der Eingabe an die BVE gestellten Anträge ver­langen, stellt dies keinen rechtsgenüglichen Antrag dar. Der Be­gründung kann aber sinngemäss entnommen werden, dass sie die Ab­leitung des auf Parzelle Nr. 1________ anfallenden Nieder­schlagsabwassers in die Kanalisation wünschen, weil sie ansonsten eine Gewässerver­schmutzung befürchten (Beschwerde S. 6, 8-10, 18 f. und 29). Die Be­schwer­deführenden wehren sich demnach gegen die gewässer­schutz­recht­liche Beurteilung der strittigen Versickerungsanlagen durch die Vorinstanz. An­trag und Begründung erfüllen somit (knapp) die gesetzlichen Form­er­fordernisse.

1.4 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zu seiner Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung bzw. dem ange­fochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen, das den Rahmen des Streitgegenstands vorgibt. Der Streitgegenstand kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, welche wie­der­um nur das von der verfügenden Behörde Angeordnete prüfen darf (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 f.). – Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Regie­rungs­statthalters vom 5. Dezember 2017 bezüglich der Rechtmässigkeit der gewässerschutzrechtlichen Verfügung vom 20. Dezember 2016. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Bau des Mehrfamilienhauses auf Par­zelle Nr. 1________ habe zu Schäden an ihrem Wohnhaus geführt, bewegt sich diese Rüge ausserhalb des Streitgegenstands und ist demnach nicht im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Daher musste auch die Vor­instanz auf entsprechende Rügen nicht eingehen. Soweit die Beschwer­de­führenden zudem erneut geltend machen, die BVE wäre anstelle des Regie­rungsstatthalters die zuständige Vorinstanz gewesen (Beschwerde S. 6 f.), ist ihnen in Erinnerung zu rufen, dass diese Frage bereits rechts­kräftig beurteilt ist; sie kann demnach nicht mehr zum Gegenstand dieses Ver­fahrens gemacht werden (sog. res iudicata; vorne Bst. B). Mit diesen Ein­schränkungen ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Be­schwer­de einzutreten.

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die Ver­sicke­rungsanlagen auf Parzelle Nr. 1________ würden gegen das Gewässer­schutz­recht verstossen. – Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzge­setz, GSchG; SR 814.20) ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (sog. Ver­sickerungs­gebot; vgl. Art. 17 Abs. 1 der Kantonalen Gewässer­schutz­ver­ordnung vom 24. März 1999 [KGV; BSG 821.1]). Erlauben die örtlichen Ver­hältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer ein­ge­leitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GSchG; vgl. Art. 17 Abs. 2 KGV). Fällt auch die Ein­leitung in ein ober­irdisches Gewässer ausser Betracht, so kann die kantonale Behörde als letzte Möglichkeit ausnahmsweise die Einleitung von nicht verschmutz­tem Abwasser in die öffentliche Kanalisation be­willigen, sofern dieses nicht stetig anfällt (Art. 12 Abs. 3 GSchG im Umkehr­schluss; Hettich/Tschumi, in Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum GSchG/WBG, 2016, Art. 7 N. 46 und 57; Botschaft des Bundesrats zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, in BBl 1987 II 1061 ff., 1115). Mit dieser Priorisierung der Entsorgungsarten soll die Abwasserinfrastruktur entlastet und die natürliche Speisung des Grund­wassers gefördert werden. Zudem dient sie dem Hochwasserschutz, indem verhindert wird, dass grosse Men­gen von Niederschlagswasser in kurzer Zeit in oberirdische Gewässer ge­leitet werden (Hettich/Tschumi, a.a.O., Art. 7 N. 50 mit Hinweisen; Hans W. Stutz, Schweizerisches Ab­wasser­recht, Diss. Zürich 2008, S. 123 f.).

2.2 Am 22. April 1994 erteilte der Regierungsstatthalter der damaligen Eigen­tümerschaft von Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus. Dabei hielt er unter anderem fest, dass die Be­din­gungen und Auflagen der Gewässerschutzbewilligung der EG Sigriswil vom 22. Mai 1992 einzuhalten bzw. zu erfüllen seien (unpag. Baugesuchs­akten, act.11G). Diese schreibt vor, das Niederschlagswasser versickern zu lassen (Gewässerschutzbewilligung vom 22.5.1992, unpag. Bauge­suchs­akten, act. 11G, Ziff. 6). Anders als in den Bauplänen vorgesehen, wurde nicht nur südwestlich des Hauses ein Sickerschacht erstellt, sondern auch südöstlich. Das anfallende Niederschlagsabwasser fliesst ungefähr hälftig in die beiden Schächte; diese sind nicht verbunden. Der südwest­liche Sickerschacht verfügt über einen Notüberlauf in die Schmutzab­wasser­kanalisation (Plan «Grundriss Untergeschoss» vom 3.12.1991, act. 11G2; Gutachten der C.________ AG vom 19.11.2018, act. 30A [nachfolgend: Gutachten] S. 2 f. und Beilage 1). Eine 2011 durch­ge­führte Kontrolle der Gemeinde ergab, dass die Sickerschächte ohne Schlamm­sammler erstellt worden waren (act. 11C). Gemäss dem Zu­stands­plan Versickerung der Gemeinde vom 7. Mai 2008 liegen die Par­zellen Nrn. 1________ und 2________ in einem Gebiet mit schlecht durchlässiger Sicker­schicht (Sickerleistung < 2 l/min pro m2; act. 13A [nachfolgend: Zu­stands­plan Versickerung]). Der nicht bewaldete untere Teil von Parzelle Nr. 1________ und die oberen zwei Drittel von Parzelle Nr. 2________ liegen zudem in einer blauen Gefahrenzone (mittlere Gefährdung) durch Rutschungen (Natur­gefahrenkarte der EG Sigriswil, einsehbar unter: https://regiogis-beo.ch, Rubriken «Geokatalog/Kantonal/Naturgefahren»).

2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, von Gesetzes wegen sei das Ver­sickern­lassen von Meteorwasser die Regel. Wenn die geologischen Ver­hält­nisse dies erschwerten, sei es Sache der Bauherrschaft, eine Aus­nahme von der Versickerungspflicht zu beantragen. Tue sie dies nicht, habe der Kanton bzw. die Gemeinde nur sicherzustellen, dass die Ver­sickerung nicht zu einer Verunreinigung der Gewässer führe. Komme es wegen einer mangelnden Sickerleistung des Untergrunds zu Schäden an um­liegenden Gebäuden, hafte die Bauherrschaft allenfalls gestützt auf das Zivil­recht. Die damalige Eigentümerschaft von Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. 1________ habe auf ein Ausnahmegesuch verzichtet. Die beiden Sicker­schächte entsprächen daher den Gewässerschutzvorschriften. Abgesehen von den Schlammsammlern, deren Einbau die Gemeinde am 20. De­zem­ber 2016 verfügt habe, seien sie auch technisch korrekt ausge­führt worden und daher nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid E. III/4 f.).

2.4 Anders als die Vorinstanz meint, muss eine Ausnahme von der Ver­sickerungs­pflicht auch ohne entsprechendes Gesuch der Bauherrschaft ge­prüft werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das gewählte Ver­sickerungs­system ungeeignet oder unzulässig sein könnte. Zu diesen Fragen hat der Instruktionsrichter je einen Fachbericht beim KAWA und AWA eingeholt (act. 13). – Das KAWA führt aus, die Gebäude auf den Par­zellen Nrn. 1________ und 2________ lägen nicht im Hangmuren-Anrissgebiet, son­dern im Transitbereich. Dort könne ein starker Wasseranfall nur in ausser­ge­wöhnlichen Fällen die Reichweite der Hangmuren verstärken. Ein solcher Wasseranfall müsse jedoch oberflächlich erfolgen und sei aufgrund der Topografie auf Parzelle Nr. 1________ nicht zu erwarten. Damit habe das Wasser, welches auf Parzelle Nr. 1________ hangabwärts versickere, keinen Ein­fluss auf die Auslösung oder Ausbreitung von Hangmuren. Für weitere Rutsch­gefahren (bspw. permanente Bodenbewegungen) fänden sich keine Hin­weise (Fachbericht vom 2.5.2018, act. 14). Das AWA hält fest, das Ver­sickerungs­system wäre regelkonform, wenn nur Dachwasser versickert werde und noch Schlammsammler erstellt würden. Sofern auch Platz- oder Strassen­wasser in die Sickerschächte geleitet würde, seien zusätzlich Boden­passagen nötig. Die technische Lösung, Dimensionierung und Pro­jek­tierung sowie die technische Eignung der Versickerungsanlagen in der Praxis könne es hingegen nicht beurteilen. Hierzu sei ein Gutachten eines er­fahrenen Ingenieurbüros einzuholen (Fachbericht vom 9.5.2018, act. 18). In der Folge hat der Instruktionsrichter bei der C.________ AG ein Gutachten erstellen lassen (act. 26).

2.5 Das Gutachten führt aus, die Hangneigung betrage rund 43 % bzw. 23°. Die im Gebiet vorhandene Nagelfluh stehe oberflächennah an und wirke als Grundwasserstauer. Das darüber liegende, sehr heterogen zu­sammen­gesetzte Lockergestein aus Gehängeschutt wirke als Grund­wasser­leiter. Die Durchlässigkeit variiere lokal stark. Natürlich (Beregnung/Beschneiung) oder künstlich (Meteorwasser via Versickerungsanlage) ver­sickerndes Wasser fliesse unterirdisch, oberflächennah und hang­parallel auf der stauenden Nagelfluh hangabwärts. Die Versickerung der an­fallen­den Wassermenge auf Parzelle Nr. 1________ sei auf einem Grundstück dieser Fläche und dieses Bebauungsgrads im Normalfall möglich. Wie die Sicker­leistung des Untergrunds bei der Planung und vor dem Bau der Ver­sickerungs­anlagen bestimmt worden sei, sei nicht bekannt. Der Zustands­plan Versickerung, der das Gebiet als Zone mit schlechter Durchlässigkeit aus­weist, habe nur orientierenden Charakter. Ohne eine länger an­dauernde Überwachung oder einen Versickerungsversuch in den Ver­sickerungs­anlagen sei eine Beurteilung der Funktionstüchtigkeit nur basierend auf Angaben der aktuellen Grundstückeigentümerinnen und -eigen­tümer möglich. Gemäss deren Aussagen sei nicht anzunehmen, die Ver­sickerung funktioniere ungenügend. Bei den gegebenen geologischen und topo­grafischen Verhältnissen berge der Bau einer Ver­sickerungs­anlage aber stets ein nicht unwesentliches Risiko, dass es bei unter­liegenden Liegen­schaften zu einem veränderten Grundwasserhaushalt komme. Für die Beurteilung, ob die Versickerung das Wasserregime beein­flusst habe, könne der sehr trockene Sommer 2018 herangezogen werden. Ob­wohl in den Versickerungsanlagen in dieser Zeit kein Regenwasser ver­sickert sei, sei weiterhin Wasser in den Keller der Beschwerdeführenden ein­getreten. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass nach langer Trockenheit, bei steilem Ge­lände und auf relativ kurzer Fliessdistanz Regenwasser aus den Ver­sickerungs­anlagen über lange Zeit zu einem unterirdischen Abfluss führe. Den­noch sei anzunehmen dass nach intensiven und länger an­dauernden Regen­fällen der Einfluss der Versickerung auf das unterhalb an­grenzende Nach­bargrundstück grösser werde. Allerdings nehme dann auch der unter­irdische Hang-/Sickerwasserzufluss zu (S. 4 ff.).

2.6 Zur technischen Ausführung der Versickerungsanlagen hält das Gut­achten Folgendes fest: Da auch Terrassenabwasser versickert werde, fehlten nebst den Schlammsammlern auch Bodenpassagen. Der Nutzen von Bodenpassagen sei hier aber fraglich, weil im Abstrom der Ver­sickerung nie eine Trinkwassernutzung zur Diskussion stehen werde und das Grundwasser nach kurzer Zeit ohnehin in den Thunersee fliesse, was über die Regenwasserkanalisation bereits heute mit einem grossen Teil des Meteorwassers aus dem fraglichen Gebiet geschehe. Im Sinn einer Ent­lastung des unterirdischen Wasserhaushalts hätte eine Ableitung des Ter­rassen­abwassers in die Kanalisation sicher einen positiven, wenn auch kleinen Effekt. Ein Notüberlauf, wie ihn der südwestliche Schacht aufweise, sei üblicherweise nicht erlaubt. Einerseits werde die Kanalisation zusätzlich be­lastet und andererseits bestehe die Gefahr, dass verschmutztes Ab­wasser bei einem Rückstau in die Versickerungsanlage und damit ins Grund­wasser gelange. Dieses Risiko sei hier aber gering; die von der Par­zelle führende Schmutzabwasserleitung weise ein sehr grosses Gefälle auf und der Höhenunterschied zur Sammelleitung der Gemeinde betrage fast 20 m. Eine Überlastung des Kanalisationssystems im Herzogenacker führe daher nicht zu einem Rückstau bis zur Versickerungsanlage, sondern zu Aus­tritten im untern Teil des Quartiers (S. 7 f.). Auf Nachfrage des Instruk­tions­richters teilte die Gemeinde mit, die von Parzelle Nr. 1________ abgehende Schmutz­abwasserleitung weise genügend Kapazitätsreserven auf, um das an­fallende Meteorwasser aufzunehmen (Schreiben der Gemeinde vom 14.12.2018, act. 34, und Schreiben der … Ingenieure AG vom 5.12.2018, act. 34A).

2.7 Gemäss den Fachberichten und dem Gutachten besteht kein Grund zur Annahme, die Versickerungsanlagen seien für das fragliche Gebiet un­ge­eignet oder würden ungenügend funktionieren. Das Gutachten führt dazu aus, die Versickerung auf Parzelle Nr. 1________ sollte im Normalfall mög­lich sein und im sehr trockenen Sommer 2018, als die Versickerungsan­lagen kein Regenwasser versickerten, sei dennoch Wasser in den Keller der Be­schwer­deführenden eingetreten. Daher ist davon auszugehen, dass die Wasser­eintritte im Wohnhaus der Beschwerdeführenden in wesent­lichem Mass auf andere Umstände als eine mangelhafte Sickerleistung auf Par­zelle Nr. 1________ zurückzuführen sind. Dass sich die betroffenen Grund­stücke in einem Gebiet mit schlecht durchlässiger Sickerschicht befinden, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluss, da der Zustandsplan Ver­sickerung ge­mäss den Gutachtern nur orientierenden Charakter hat. Der südöstliche Sicker­schacht ist daher nachträglich zu bewilligen, wie die Vor­instanz zu Recht erkannt hat. Das Gutachten hält aber fest, die Ver­sickerungsanlagen seien technisch fehlerhaft ausgeführt worden, da Bo­denpassagen und (ge­nügend dimensionierte) Schlammsammler fehlten und der südwestliche Sicker­schacht einen Notüberlauf in die Schmutzab­wasserkanalisation auf­weise. Den Einbau von ausreichend dimensionierten Schlammsammlern hat die Gemeinde bereits am 20. Dezember 2016 ver­fügt, was in Über­ein­stimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu AWA, Generelle Beurteilung von Ver­sickerungsanlagen, Merk­blatt März 2018, auch zum Folgenden). Da sie die bauliche Massnahme aber zusammen mit einer inzwischen abgelaufenen Umsetzungsfrist ver­fügt hat, hat das Verwaltungsgericht den Einbau erneut anzuordnen. Ge­mäss der in Art. 7 Abs. 2 GSchG vorgeschriebenen Priori­sierung müsste die Beschwerdegegnerin 1 zudem den Notüberlauf ent­fernen und Boden­passagen erstellen, damit sämtliches Niederschlagsab­wasser versickern kann (vgl. dazu AWA, Versickern von Regen- und Rein­abwasser, Merkblatt Ja­nuar 2009, auch zum Folgenden). Bodenpassagen sind bei der künst­lichen Versickerung von Terrassenabwasser notwendig, da ansonsten das Risiko besteht, dass Schadstoffe, die von der Ent­wässerungsfläche abge­schwemmt werden, ins Grundwasser gelangen. Durch das Durchströmen einer Bodenpassage soll das Wasser von sol­chen Stoffen gereinigt werden, damit diese sich nicht weitreichend und un­kontrolliert ausbreiten (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], heute: Bundes­amt für Umwelt [BAFU], Grundwasserschutz, Wegleitung, 2004, S. 69; das­selbe, Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrs­wegen, Weg­leitung, 2002, S. 46 ff.). Wegen den im fraglichen Gebiet vor­herrschen­den besonderen geologischen und topografischen Verhältnissen kann zur Ent­lastung des Grundwasserhaushalts, insbeson­dere bei starken Nieder­schlägen, auf diese baulichen Massnahmen ver­zichtet werden (bei einem 10-jährigen Regenereignis fallen auf dem Dach und der Terrasse von Par­zelle Nr. 1________ 11,1 l/s bzw. 1,8 l/s Wasser an, Gutachten S. 3 f.). Dadurch ent­fällt der Beschwerdegegnerin 1 ein gewisser Aufwand. Für das Bei­be­halten des Notüberlaufs spricht, dass eine Ge­wässerverunreinigung durch einen Rückstau von Schmutzabwasser in die südwestliche Ver­sickerungs­an­lage ausge­schlossen werden kann und die von Parzelle Nr. 1________ ab­gehende Schmutz­abwasserleitung genügend Ka­pazitäts­reserven aufweist. Der Notüberlauf ist daher nachträglich zu be­willigen. Hin­sichtlich der fehlenden Bodenpassagen gilt Folgendes: Zur Entlastung des Grund­wasser­haushalts ist das Terrassenabwasser direkt in die Schmutz­wasser­kanalisation zu leiten. Da so keine Gefahr besteht, dass Schad­stoffe ins Grund­wasser eingetragen werden, kann der Einbau von Boden­passagen unter­bleiben. Bei der baulichen Umsetzung hat die Be­schwer­degegnerin 1 dafür zu sorgen, dass kein Terrassenabwasser mehr in die Ver­sickerungs­an­lagen gelangt.

2.8 Die Gemeinde hat der Beschwerdegegnerin 1 für den Einbau der Schlamm­sammler eine Frist bis zum 30. April 2017 gesetzt. Da diese Frist bereits abgelaufen ist, ist für die Umsetzung der baulichen Massnahmen (Ein­bau der Schlammsammler, Einleitung des Terrassenabwassers in die Schmutz­abwasserkanalisation) praxisgemäss eine neue anzusetzen. Eine Frist von drei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint an­ge­messen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden erachten schliesslich den der Be­schwer­de­gegnerin 1 zugesprochenen Parteikostenersatz von Fr. 1'404.-- (inkl. Aus­lagen und MWSt) als überhöht (angefochtener Entscheid E. IV/2 und Dispositiv Ziff. 4; Beschwerde S. 32).

3.2 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kanto­nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Partei­kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikosten­er­satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit­sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Be­zug auf die Bestimmung und Verlegung von Verfahrens- und Partei­kosten auferlegt sich das Gericht praxisgemäss eine gewisse Zurück­haltung und billigt den vorinstanzlichen Behörden in dieser Hinsicht einen grossen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Es greift nur ein, wenn die Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BVR 2004 S. 133 E. 1.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 80 N. 15, Art. 103 N. 5, Art. 104 N. 7 mit Hinweisen). – Der Regierungsstatthalter ist gestützt auf die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 1 von einem unter­durchschnittlichen Fall ausgegangen und hat die Parteikosten am un­teren Rand des Rahmentarifs festgelegt. Mit Blick auf den ihm in diesen Be­langen zustehenden Ermessensspielraum ist nicht ersichtlich, inwiefern er dabei rechtsfehlerhaft gehandelt haben soll.

4.

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit begründet und gut­zuheissen, als die Versickerungsanlagen, nebst den fehlenden Schlamm­sammlern, weitere technische Mängel aufweisen (Notüberlauf, fehlende Bodenpassagen). Zur Entlastung des Grundwasserhaushalts ist der Notüberlauf im südwestlichen Sickerschacht nachträglich zu bewilligen und das Terrassenabwasser direkt in die Schmutzabwasserkanalisation zu leiten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu­treten ist. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführenden im Um­fang ihres Unterliegens, d.h. zu drei Vierteln, auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Den verbleibenden Viertel der Verfahrenskosten hat die Be­schwer­de­gegnerin 1 zu übernehmen (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 VRPG; Be­schluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Die Auf­wendungen des KAWA und der C.________ AG sind der Be­schwer­degegnerin 1 aufzuerlegen, weil diese Fachmeinungen bereits im (nach­träglichen) Gewässerschutzbewilligungsverfahren hätten eingeholt werden müssen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a des Reglements vom 2. Dezember 2002 über die Entsorgung des Abwassers der EG Sigriswil [Abwasser­reglement]; BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 14.4 [bestätigt durch BGer 1A.214/2005 vom 23.1.2006]; VGE 2016/62 vom 18.8.2016 E. 4). Die Beschwerdeführenden haben der Be­schwerdegegnerin 1 zu drei Vierteln die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Kosten des vor­instanzlichen Verfahrens sind entsprechend dem Ausgang des vor­liegenden Verfahrens neu zu verlegen.

4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 macht ein Honorar von Fr. 8'875.-- geltend, zuzüglich Auslagen von Fr. 245.30 und MWSt. Dies erscheint angesichts der massgeblichen Kriterien als überhöht (vorne E. 3.2). Zwar waren zahlreiche, ausführliche Eingaben der Beschwerde­führenden zur Kenntnis zu nehmen, so dass der Rechtsstreit für den An­walt der Beschwerdegegnerin 1 mit einem überdurchschnittlichen Zeitauf­wand verbunden war. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass er mit der Sachlage und den sich stellenden Rechtsfragen bereits aufgrund des vor­instanzlichen Verfahrens vertraut war. Die (rechtliche) Schwierigkeit des Prozesses kann demgegenüber höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden; die Bedeutung der Streitsache ist gar als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Angesichts des insgesamt höchstens durchschnittlichen Falls er­scheint deshalb ein Honorar von Fr. 5'000.-- als angemessen, zuzüglich Aus­lagen und MWSt.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 und 4 des Ent­scheids des Regierungsstatthalteramts Thun vom 5. Dezember 2017 werden aufgehoben und Ziff. 2 wird wie folgt geändert:

«Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3 der Verfügung der Ein­wohnergemeinde Sigriswil vom 20. Dezember 2016 wird aufge­hoben und Ziff. 1 wird wie folgt geändert:

‹a) Der südöstliche Sickerschacht wird nachträglich bewilligt.

b)Die beiden Sickerschächte sind mit ausreichend dimensionierten Schlamm­sammlern zu versehen.

c) Der Einbau eines Notüberlaufs im südwestlichen Sickerschacht wird nachträglich bewilligt.

d)Das Terrassenabwasser ist direkt in die Schmutz­abwasser­ka­na­li­sa­tion zu leiten.›

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einge­treten werden kann.»

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Frist für den Einbau der Schlammsammler und die Einleitung des Terrassen­abwassers in die Schmutzabwasserkanalisation wird auf drei Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt.

3. a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden zu drei Vierteln, aus­machend Fr. 2'250.--, den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 750.--, der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt. Die Aufwendungen des Amtes für Wald des Kantons Bern, aus­machend Fr. 350.--, und der C.________ AG, aus­machend Fr. 3'769.50, werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

b) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 5'649.20 (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, aus­machend Fr. 4'236.90, zu ersetzen.

4. a)Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun von Fr. 1'200.-- werden zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 900.--, den Be­schwerdeführenden und zu einem Viertel, ausmachend Fr. 300.--, der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

b) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin 1 die Par­tei­kosten für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Thun, be­stimmt auf Fr. 1'404.-- (inkl. Auslagen und MWSt), zu drei Vierteln, aus­machend Fr. 1'053.--, zu ersetzen.

5. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin 1

-der Beschwerdegegnerin 2

-dem Regierungsstatthalteramt Thun

-dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

dem Amt für Wald des Kantons Bern

dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

water protectioninfiltrationstormwatertechnical defectretroactive permitcost allocationexpert evidenceneighborhood dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seepage systems on the upper parcel complied with water-protection law and required retroactive approval or modification.

Extrahierter Entscheid

The southeast soakaway could be retroactively approved, but the systems had to be technically adjusted by adding sufficiently dimensioned sludge traps.

Extrahierte Begründung

Expert evidence showed the infiltration was generally possible despite difficult ground conditions; the orienting soil-capacity map did not contradict this. The lack of sludge traps was a technical defect requiring correction.

Kernrechtsfrage

Whether the southwest soakaway's emergency overflow and the handling of terrace runoff were permissible.

Extrahierter Entscheid

The emergency overflow in the southwest soakaway was retroactively approved, but terrace runoff had to be diverted directly into the foul-water sewer instead of the infiltration system.

Extrahierte Begründung

Because of the local geological and topographical situation and sufficient reserve capacity in the sewer line, the overflow did not create an unacceptable pollution risk; however, terrace water should not enter the soakaways.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants' challenge to the respondent's legal costs should succeed.

Extrahierter Entscheid

The challenged party-cost award was upheld in principle, but the appellate court recalculated the costs for the proceedings before it and partially adjusted the prior cost allocation.

Extrahierte Begründung

The lower authority acted within its discretion when fixing party costs at the lower end of the tariff; however, the outcome of the appeal required a new allocation of procedural and party costs.

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