Repayment of legal aid after improvement in finances

100 2018 67Verwaltungsgericht21.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged a Bern cantonal decision ordering repayment of CHF 5,393.30 of legal aid granted in 2007. He argued that all legal-aid grants should be assessed together, that his income and necessary expenses had been wrongly calculated, and that repayment breached good faith. The Administrative Court held that only the 2007 repayment order was before it, that the substantive law in force at the time of the legal-aid grant governed, and that the appellant’s current income exceeded his needs enough to repay the amount within a few months. The appeal was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 1,000 were imposed on him.

Omnilex-Regeste

Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE; Nachzahlung unentgeltlicher Rechtspflege; intertemporales Recht; Prozessbedürftigkeit. Für die Rückerstattungspflicht ist materiell das Recht massgebend, das bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Kraft stand; prozessual gilt das aktuelle Verfahrensrecht. Die Nachzahlung setzt voraus, dass die betroffene Partei inzwischen über Einkommen oder Vermögen verfügt, das bei damaliger Betrachtung die Verneinung der Prozessarmut rechtfertigen würde, und dass der Betrag innert zumutbarer Frist aus dem frei verfügbaren Überschuss geleistet werden kann. Der Streitgegenstand ist auf den angefochtenen Rückerstattungsentscheid beschränkt; weitere, nicht verfügungsweise geregelte Leistungen können nicht in dasselbe Verfahren einbezogen werden. Unbestrittene oder nur behauptete, aber nicht belegte Mehrkosten bleiben ausser Betracht (vgl. consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.67U

HAT/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21.März 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Spring

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern

handelnd durch die Finanzdirektion, Münsterplatz 12, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Nachzahlung aus unentgeltlicher Rechtspflege (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2018; 2017.FINGS.3974)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.03.2019, Nr. 100.2018.67U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 10. Oktober 2007 wurde A.________ in ei­nem Zivilverfahren im damaligen Gerichtskreis VIII Bern-Laupen die unent­gelt­liche Rechtspflege gewährt; der Kanton Bern übernahm dabei an seiner Stelle (vorläufig) Verfahrens- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 5'393.30. In zwei weiteren Gerichtsverfahren wurde A.________ ebenfalls unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei der Kanton Bern Kosten von Fr. 10'642.95 bzw. Fr. 12'547.80 trug (Urteile vom 22.6.2009 bzw. 9.12.2010).

Am 27. Juli 2017 verpflichtete die Steuerverwaltung des Kantons Bern A.________, die am 10. Oktober 2007 gewährte unentgelt­liche Rechtspflege in der Höhe von Fr. 5'393.30 in monatlichen Raten von Fr. 1'300.-- nachzuzahlen.

B.

Hiergegen gelangte A.________ am 25. August 2017 an die Finanzdirektion des Kantons Bern (FIN), die seine Beschwerde mit Ent­scheid vom 31. Januar 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat.

C.

Am 6. März 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid der FIN vom 31. Januar 2018 sei aufzuheben und es sei bezüglich der gesamten Fr. 29'184.05 (richtig: Fr. 28'584.05), die ihm als unentgeltliche Rechts­pflege gewährt worden sei, auf Nachzahlung zu verzichten.

Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 hat die FIN Abweisung der Be­schwer­de beantragt, soweit darauf einzutreten sei.

Am 16. Mai 2018 hat sich A.________ erneut zur Sache ver­nehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch hinten E. 3.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des­sen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Soweit er die Auf­he­bung des Entscheids der FIN vom 31. Januar 2018 beantragt, ist auf seine – form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde einzutreten.

1.2 Allerdings beschränkt sich der Beschwerdeführer nicht darauf, die Auf­hebung seiner Verpflichtung zur Nachzahlung von Fr. 5'393.30 zu ver­langen. Vielmehr beantragt er, es sei bezüglich sämtlicher ihm aus unent­gelt­licher Rechtspflege gewährter Leistungen in der Höhe von Fr. 28'584.05 von einer Nachzahlungsverpflichtung abzusehen. – Der Beschwerdeführer über­sieht dabei, dass Gegenstand der Verfügung der Steuerverwaltung und des vorinstanzlichen Verfahrens nur die Leistungen gemäss Urteil vom 10. Ok­tober 2007 bildeten. Weil die FIN die Nachzahlung der übrigen un­ent­geltlichen Rechtspflege nicht beurteilt hat, greift die Beschwerde dies­be­züg­lich über den Anfechtungsgegenstand hinaus (vgl. hinten E. 2.1); inso­weit ist nicht auf sie einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Entgegen der Auffas­sung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1 «Antrag 2» und S. 6 f.) nimmt es ausserhalb des Gebiets der Sozialversicherung nur dann eine An­gemessenheitskontrolle vor, wenn die Spezialgesetzgebung eine solche vor­schreibt (vgl. Art. 80 Bst. c VRPG), was für den Bereich der Nachzah­lung von unentgeltlicher Rechtspflege nicht zutrifft.

1.4 Da der Streitwert des Verfahrens unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Be­handlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer sinnge­mäss, dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, so­weit er die gemeinsame Beurteilung aller Leistungen aus unentgeltlicher Rechts­pflege im Total von Fr. 28'584.05 beantragt hatte (angefochtener Ent­scheid E. 1.2). – Für das Verfahren vor der FIN gilt das Gleiche wie für jenes vor dem Verwaltungsgericht: Es ist auf den Streitgegenstand be­schränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet der angefochtene Ent­scheid als Anfechtungsobjekt. Dieses gibt insoweit den Rahmen des Streit­gegenstands vor, als Letzterer nicht über das hinausgehen kann, was die erste Instanz in der angefochtenen Verfügung geregelt hat (statt vieler BVR 2017 S. 514 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­ni­schen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 f.). Die Steuerverwaltung verpflichtete den Beschwerdeführer zur Nachzahlung von Fr. 5'393.30, weshalb die FIN ledig­lich diese Anordnung zu beurteilen hatte. In Bezug auf die weiteren Leis­tungen aus unentgeltlicher Rechtspflege fehlte es an einer Verfügung der Steuerverwaltung, die der Überprüfung zugänglich gewesen wäre. Das dies­bezügliche Nichteintreten der FIN auf das Rechtsmittel des Beschwer­de­führers verletzt kein Recht. Daran ändert nichts, dass dieser der Auffas­sung ist, richtigerweise müssten alle drei Fälle gewährter unentgeltlicher Rechts­pflege gemeinsam beurteilt werden. Eine Verpflichtung des Ge­mein­wesens, verschiedene Nachzahlungsansprüche gesamthaft auf einmal gel­tend zu machen, besteht nicht. Zudem kann gegebenenfalls in späteren Nach­zahlungsverfahren in geeigneter Form dem Umstand Rechnung ge­tragen werden, dass der Beschwerdeführer bereits zur Nachzahlung von un­entgeltlicher Rechtspflege verpflichtet worden ist.

2.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass sein Schreiben vom 9. Mai 2017 an die Steuerverwaltung, Region …, in der Prozessgeschichte des angefochtenen Entscheids keine Erwähnung findet (Beschwerde S. 7). Das betreffende Dokument «dringliche Bitte um Erlass der UP-Schulden» findet sich in den vorinstanzlichen Akten (act. 4A pag. 40-18), wurde also der FIN zur Kenntnis gebracht. Es enthält eine Schilderung der finanziellen Si­tuation des Beschwerdeführers aus dessen Sicht, wobei sich dieser fer­ner zu den Hintergründen der Gerichtsverfahren äussert, für die ihm die un­ent­geltliche Rechtspflege gewährt worden ist. Weshalb das Schreiben eigens in der Prozessgeschichte des angefochtenen Entscheids hätte er­wähnt werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit es entscheidwesentliche Vor­bringen enthält, die er nicht auch in seinen Eingaben im vorinstanz­lichen Verfahren gemacht hat. Allerdings müssen Begründung und Angabe von Beweismitteln ohnehin in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein (Art. 32 Abs. 2 VRPG), weshalb der Beschwerdeführer von vornherein nicht er­warten könnte, dass die Vorinstanz von sich aus Hinweise aufgreifen würde, die er einzig im Schreiben vom 9. Mai 2017 gemacht hat.

3.

In der Sache ist vorab das anwendbare Recht zu bestimmen, erging doch das Urteil vom 10. Oktober 2007, mit welchem dem Beschwerdeführer die un­entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, noch unter Geltung des (berni­schen) Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 7. Juli 1918 (aZPO/BE; GS 1917-1925 S. 103 ff.; in Kraft bis 31.12.2010), während im Zeitpunkt, in dem die streitige Nachzahlung verfügt wurde, bereits die Schweizerische Zivil­prozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) in Kraft stand.

3.1 Die ZPO kennt zwar mehrere Übergangsbestimmungen (Art. 404 ff.), die aber weder die unentgeltliche Rechtspflege noch deren Nach­zahlung betreffen. Für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ist deshalb auf den allgemeinen Grundsatz abzustellen, wonach in inter­temporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung findet, das bei der Er­füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands in Kraft stand (BGE 139 V 335 E. 6.2). Die Nachzahlung der unentgeltlichen Rechts­pflege stellt zwar eine suspensiv bedingte (öffentlich-rechtliche) Forderung des Ge­meinwesens gegenüber der betroffenen Partei dar. Als mass­geb­licher, zu Rechtsfolgen führender Tatbestand hat die Rechtsprechung aber nicht erst das (allfällige) Erfüllen der Suspensivbedingung, sondern die Ge­wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege an und für sich bestimmt (BGer 2C_195/2016 vom 26.9.2016 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Auf die vor­lie­gen­de Streitigkeit findet deshalb die Regelung von Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE in der Fassung vom 28. März 2006 (BAG 06–094 S. 13 f.) An­wendung, die in Kraft stand, als dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Oktober 2007 un­entgeltliche Rechtspflege gewährt wurde.

3.2 Demgegenüber richtet sich das Verfahren nicht mehr nach der aZPO/BE, sondern nach geltendem Recht; neue Verfahrensbestimmungen sind regelmässig sofort und in vollem Umfang anwendbar (BVR 2008 S. 481 E. 3.1.1, 2007 S. 538 E. 1.1.3; BGE 136 II 187 E. 3.1). Über die strei­tige Nachzahlung hat deshalb nicht mehr das Gericht zu befinden, das in der Hauptsache zuständig war (Art. 82 Abs. 5 aZPO/BE; BAG 06–094 S. 14). Heute wird eine Nachzahlung auf dem Verfügungsweg angeordnet und Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem VRPG (Art. 14a des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Straf­prozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).

4.

4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE hat die unentgeltliche Rechts­pflege geniessende Partei dem Staat und ihrem Anwalt die Kosten nachzu­zahlen, wenn sie innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Ur­teils an gerechnet, zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen kommt. Dies setzt finanzielle Verhältnisse voraus, die – wären sie im Zeitpunkt des Ge­suchs um unentgeltliche Rechtspflege vorgelegen – zur Verneinung der Pro­zessbedürftigkeit geführt hätten; zudem muss die Differenz zum seiner­zeitigen Stand erheblich genug sein, um die Nachzahlung billigerweise zu recht­fertigen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilpro­zess­ordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, Art. 82 N. 2b).

4.2 Eine Person ist prozessbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, die zur Führung eines Gerichtsverfahrens nötigen Mittel innert zumutbarer Frist auf­zubringen, weil sie über kein Vermögen verfügt und das ihr zur Ver­fügung stehende Einkommen nicht grösser ist als ihr prozessualer Zwangs­be­darf. Massgebend ist insoweit das Kreisschreiben Nr. 1 der Zi­vilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern über die Er­mittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG vom 25. Januar 2011 (nachfolgend KS 1). Der zivilprozessuale Zwangsbedarf bestimmt sich ausgehend von den be­trei­bungsrechtlichen Grundbeträgen gemäss dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurs­sachen für den Kanton Bern vom 1. Januar 2011 (nachfolgend: KS B1), das inhaltlich den Richtlini­en entspricht, welche die Konferenz der Betrei­bungs- und Konkursbeamten der Schweiz am 1. Juli 2009 beschlossen hat (Beilage 1 zum KS B1; alles ein­sehbar unter: <www.justice.be.ch>, Rubri­ken «Verwaltungsge­richts­barkeit/Verwaltungsgericht/Downloads & Publika­tionen/Kreisschrei­ben»). Die­se Grundbeträge sind gemäss KS 1 um 30 % zu erhöhen (Bst. A und Bst. C Ziff. 1) und – soweit entsprechender Auf­wand ausgewiesen ist – mit den Zuschlägen nach Bst. C Ziff. 2 zusam­menzuzählen. Erreicht das Ein­kom­men der Betroffenen den so bestimmten Zwangsbedarf nicht, ist – jeden­falls wenn kein Vermögen vorhanden ist – ohne weiteres von einer Pro­zessbedürftigkeit auszugehen. Übersteigt das Einkommen dem­gegen­über den zivilprozessualen Zwangsbedarf, so ist zu prüfen, welche Ver­fah­rens­kosten (und allenfalls Anwaltskosten) der Pro­zess den Betroffenen ver­ur­sacht hat (KS 1 Bst. E). Erlaubt es der errech­nete Überschuss, die Kosten des Prozesses innert Jahresfrist – bzw. jene eines kostspieligeren Ver­fah­rens innert zweier Jahre – zu tilgen, so liegt keine Pro­zess­be­dürftig­keit vor. Der Nachweis einer solchen obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse um­fassend darzustellen und so­weit möglich zu belegen (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; zum Ganzen Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.). – Wie gesehen ist über die Nachzahlung aufgrund des materiellen Rechts zu urteilen, das bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Kraft stand (vorne E. 3.1). Dies gilt für die gesetzliche Re­gelung der Vor­aus­set­zungen, nicht aber für die einschlägigen Kreisschrei­ben. Bei diesen muss je­weils die aktuelle Fassung massgebend sein, sind doch für die Frage, ob eine Nachzahlung anzuordnen ist, die heutigen fi­nanziellen Verhältnisse ent­scheidend.

4.3 Ist Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob den Betroffenen zu­mut­bar ist, es für die Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege an­zu­greifen. Dies wird namentlich dann zu verneinen sein, wenn es sich um ge­rin­ge Ersparnisse handelt und die Betroffenen bloss ein kleines Ein­kom­men erzielen, sodass sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf das Ver­mögen angewiesen sind (KS 1 Bst. F). Die Höhe eines allfälligen Ver­mögens­freibetrags (sog. Notgroschen) richtet sich nach den Verhältnis­sen des konkreten Einzelfalls, namentlich dem Alter und der Gesundheit der Be­troffenen (VGE 2015/244 vom 20.10.2015 E. 3.3). Verfügen diese über Grundeigentum, haben sie die für die Nachzahlung benötigten Mittel durch Vermietung nicht bereits vermieteter oder selber genutzter Räum­lich­keiten, Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätz­lichen Hy­po­thekar­kredits oder nötigenfalls durch Veräusserung der Liegen­schaft zu be­schaffen (vgl. BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.

5.1 Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE befristet die Nachzahlung auf zehn Jahre seit Rechtskraft des Urteils. Diese Verwirkungsfrist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 113 N. 8) wurde vorliegend ge­wahrt, indem die Steuer­ver­waltung den Beschwerdeführer am 27. Juli 2017 verpflichtete, die am 10. Ok­tober 2007 gewährte unentgeltliche Rechts­pflege nachzuzahlen. Der Zeit­punkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils braucht nicht eigens in Er­fahrung gebracht zu werden.

5.2 Die FIN hat beim Beschwerdeführer das Vorliegen von hinreichen­dem Einkommen im Sinn von Art. 82 Abs. 4 aZPO/BE bejaht. Sie ist von mo­natlichen Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von Fr. 9'774.-- (AHV- und BVG-Renten) sowie von einem zivilprozessualen Zwangs­bedarf von Fr. 7'157.-- ausgegangen. Sie hat dem Beschwerdefüh­rer die Hälfte der resultierenden freien Einkommensquote angerechnet (Fr. 1'308.50) und erwogen, damit vermöge er die streitbetroffenen Fr. 5'393.30 an unentgeltlicher Rechtspflege innert vier bis fünf Monaten nach­zuzahlen. – Der Beschwerdeführer beanstandet sowohl die Ermittlung seines Einkommens als auch des zivilprozessualen Zwangsbedarfs in ver­schie­dener Hinsicht.

5.3 Unbestritten sind die Einkünfte aus der AHV-Ehepaarrente von Fr. 3'525.-- und der BVG-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 3'124.45 pro Monat (Beschwerde S. 16; Monatsbudget vom 9.3.2016, act. 4A pag. 88). Nicht berücksichtigt sehen will der Beschwerdeführer aber das wei­tere Renteneinkommen seiner Ehefrau in der Höhe von Fr. 3'124.45; es handle sich dabei nicht um Leistungen einer Pensionskasse, sondern um eine «gesetzlich vor Betreibung geschützte Leibrente» (Beschwerde S. 15 ff.). – In den Akten fehlen Dokumente zum fraglichen Einkommens­be­stand­teil, wobei weitere Abklärungen zu dessen Natur unterbleiben kön­nen: Einer unentgeltliche Rechtspflege geniessenden Partei werden bei der Er­mitt­lung ihrer finanziellen Verhältnisse auch Einkünfte angerechnet, die be­treibungs­rechtlich nur beschränkt oder gar nicht pfändbar sind (vgl. BGE 4A_362/2018 vom 5.10.2018 E. 4.2.2). Deshalb stellt der Be­schwer­defüh­rer zu Recht nicht in Frage, dass die Ehepaarrente der AHV hier als Ein­kommen zu berücksichtigen ist, obschon sie absolut unpfändbarer Natur ist (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld­betreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; BGE 144 III 407 E. 4.3). Da sich die Verfahrensbeteiligten bezüglich der Höhe der Rente der Ehe­frau einig sind (Beschwerde S. 16 unten; Monatsbudget vom 9.3.2016, act. 4A pag. 88), sind die fraglichen Fr. 3'124.45 ohne weiteres zum Ein­kommen zu zählen. Gesamthaft stehen mithin Fr. 9'774.-- pro Monat zur Ver­fügung.

5.4 Die FIN hat im angefochtenen Entscheid den von der Steuerverwal­tung ermittelten zivilprozessualen Zwangsbedarf bestätigt; im Einzelnen wurden dabei folgende Positionen berücksichtigt:

Grundbetrag (Ehepaar)Fr.1'700.00

Zuschlag Fr.510.00

WohnkostenFr.2'115.00

KrankenkassenprämienFr.782.00

Zusätzliche KrankheitskostenFr.500.00

UnterhaltszahlungenFr.800.00

laufende SteuernFr.750.00


zivilprozessualer ZwangsbedarfFr.7'157.00

Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen diese Be­rechnung. Soweit er dabei die Berücksichtigung höherer Aufwendungen ver­langt, vermag er indes schon darum nicht durchzudringen, weil er jeg­liche Belege schuldig bleibt. Dies obschon ihn Steuerverwaltung (Ver­fügung vom 27.7.2017 Bst. C/2/e, act. 4A pag. 13) und Vorinstanz (ange­fochtener Entscheid E. 2.8 und 2.11) darauf hingewiesen haben, dass Aus­lagen nicht nur geltend zu machen, sondern auch zu belegen sind (vgl. auch vorne E. 4.2). – Im Einzelnen verlangt der Beschwerdeführer für fol­gende Aufwendungen Zuschläge zum Grundbetrag:

5.4.1 Zunächst macht er für «das bestehende Geschäft Atelier für Ernäh­rung und Wohlbefinden» einen «beruflichen Minimalbedarf» geltend. Für den Ersatz von Computer und Drucker sowie für die «Aufrechterhaltung» eines Arbeitszimmers seien monatliche Kosten von mindestens Fr. 40.-- zu er­fassen (Beschwerde S. 11 f.). – Zunächst fragt sich, ob solche Aufwen­dungen nicht ohnehin im Rahmen einer allfälligen Erfolgsrechnung des «Ge­schäfts» anstatt im Zwangsbedarf zu berücksichtigen wären. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben: Nur Berufstätige vermögen ei­nen Zuschlag für unumgängliche Berufskosten im Sinn von KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. d geltend zu machen (vgl. VGE 2016/263 vom 6.6.2017 E. 3.4, 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.5). Da der Beschwerdeführer und seine Ehe­frau Altersrenten beziehen und keinerlei Einkünfte aus einer selbstän­digen Erwerbstätigkeit ausweisen, kann ihnen kein Zuschlag für Berufs­kosten ge­währt werden. Im Übrigen sind die geltend gemachten Auslagen unbe­legt geblieben.

5.4.2 Als Wohnkosten im Sinn von KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. a will der Be­schwer­deführer Aufwendungen berücksichtigt sehen, die durch das Ein­dringen von Wasser in die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Liegen­schaft bedingt seien. So macht er etwa höhere Stromkosten wegen des Be­triebs von «acht Entwässerungs- und Entfeuchtungsgeräten» sowie hö­here Heiz­kosten und regelmässige Aufwendungen für bauliche Unterhalts­ar­bei­ten geltend (Beschwerde S. 12 f. und 15). – Zwar ist aufgrund von andern beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren bekannt, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers gewisse Wasserschäden aufweist. In­des ist weder dar­getan, dass diese die vom Beschwerdeführer genannten Massnahmen er­forderlich machen, noch sind die angeblich getätigten Auf­wendungen in ir­gendeiner Art und Weise belegt worden.

5.4.3 Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass verschiedene Krank­heits­kosten im Zwangsbedarf berücksichtigt werden. Zunächst seien er und seine Ehefrau wegen der Feuchtigkeit in ihrer Wohnung auf die Ein­nahme von Medikamenten im Gegenwert von insgesamt Fr. 85.-- pro Mo­nat an­ge­wiesen, die von der Krankenkasse nicht vergütet würden. Aus denselben Grün­den fielen für Kuren in einer «Klinik der Art, wie sie in der Schweiz nicht vorhanden» sei bzw. in einer «Spezialklinik mit […] Thymosan-Me­tho­de in Deutschland» über drei Jahre gesehen Kosten von Fr. 20'000.-- an. Weiter würden Zahnbehandlungen bei ihm und seiner Ehefrau insgesamt Kos­ten von Fr. 47'000.-- verursachen (Beschwerde S. 13 ff.). – Gemäss KS 1 Bst. C Ziff. 2 Bst. c ist nur im Zusammenhang mit unmittelbar be­vor­ste­henden und grösseren Auslagen für Arzt, Zahnarzt, Heilmittel oder Spital­aufenthalte ein Zuschlag zum Grundbedarf zu ma­chen. Auslagen für die übliche Selbstmedikation sind bereits im Grundbe­trag enthalten, wes­halb Kosten für Medikamente, die wie hier im Bereich von knapp Fr. 45.-- pro Monat und Person liegen, grundsätzlich keinen Anlass für einen Zu­schlag geben (vgl. VGE 2012/102 vom 15.4.2013 E. 3.8.3; Georges Vonder Mühll, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2010, Art. 93 SchKG. N. 32; Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der ZPO, Diss. Bern 2015, N. 287 mit Hinweisen). Weiter sind Zahnarztkosten nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und me­di­zi­nisch indizierte Zahnsanierungen handelt, die die Funktionsfähigkeit der Zäh­ne dauerhaft erhalten oder zumindest ver­längern (Daniel Wuffli, a.a.O., N. 286). Hier ist weder geltend gemacht, dass Zahnbehandlungen un­mittel­bar bevorstehen, noch dass sie unauf­schiebbar wären. Ebenso wenig ist er­stellt, dass die erwähnten Kuren me­dizinisch indiziert sind. Da der Be­schwer­deführer auch für die geltend ge­machten Gesundheitskosten kei­ner­lei Belege eingereicht hat, drängte sich die Berücksichtigung von «zusätz­lichen Krankheitskosten» in der Höhe von Fr. 500.-- pro Monat nicht auf. Selbst Auslagen, die unstreitig zum Zwangs­bedarf zählen, können nur inso­weit in dessen Berechnung im konkreten Einzelfall einfliessen, als sie hin­rei­chend belegt werden (VGE 2014/90/91 vom 27.10.2014 E. 4.5, 2012/100 vom 15.2.2013 E. 3.4.3). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es mit hohen Kosten verbunden sein sollte, Auslagen für bevorstehende ärzt­liche Behandlungen zu belegen (Be­schwerde S. 13). Jedenfalls ist keine Rechts­verletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich.

5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den von der Steuerverwal­tung ermittelten zivilprozessualen Zwangsbedarf von Fr. 7'157.-- zu Recht be­stätigt. Werden diesem Betrag die Einkünfte von Fr. 9'774.-- gegenüber­ge­stellt, so resultiert eine frei verfügbare Quote von Fr. 2'617.-- pro Monat. Da­von sind dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau je die Hälfte zuzu­rechnen, sodass dieser monatlich über Fr. 1'308.50 zur freien Verfügung hat. Mit diesen Mitteln vermag er die unentgeltliche Rechtspflege in der Höhe von Fr. 5'393.30 innert vier bis fünf Monaten nachzuzahlen. Diese Zeit­spanne liegt deutlich unter dem Wert von einem Jahr, der bei weniger kost­spieligen Prozessen als Richtwert gilt (vorne E. 4.2). Mithin verletzt die An­nahme der FIN, der Beschwerdeführer verfüge über hinreichendes Ein­kom­men zur Nachzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege, kein Recht. Bei diesen Gegebenheiten braucht die Vermögenssituation des Beschwer­de­führers (Beschwerde S. 18; angefochtener Entscheid E. 2.5) nicht er­örtert zu werden.

6.

Am Rand macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, seine Ver­pflich­tung zur Nachzahlung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. dazu statt vieler BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2015 S. 15 E. 4.1). Bei Gewährung der unentgelt­lichen Rechtspflege sei ihm erklärt worden, eine relevante Verbesserung seiner finanziellen Situation setze voraus, dass er eine Erbschaft antreten könne oder eine Schenkung erhalte (Beschwerde S. 8 f.). Belege für diese Be­hauptung bietet der Beschwerdeführer indes keine an, weshalb auf die­ses Vorbringen nicht näher eingegangen zu werden braucht. Die Be­schwer­de erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie ein­zutreten ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine ent­standen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Finanzdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible only as to the repayment order concerning the 2007 legal aid grant.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only to the extent it challenged the repayment order for CHF 5,393.30; it was inadmissible insofar as it sought review of other legal-aid benefits not covered by the challenged decision.

Extrahierte Begründung

The dispute was confined to the object of the administrative decision and the prior appeal decision. The authority had only decided the 2007 repayment claim, so the appellant could not enlarge the subject matter to other legal-aid grants.

Kernrechtsfrage

Which temporal law governed repayment of legal aid granted in 2007 but ordered repaid in 2017.

Extrahierter Entscheid

The substantive rules in force when legal aid was granted applied, while current procedural rules governed the repayment procedure.

Extrahierte Begründung

Under intertemporal principles, the decisive legal fact is the grant of legal aid, not the later emergence of the repayment condition. Transitional provisions of the ZPO did not cover this point.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had sufficient income to be required to repay the legal aid debt.

Extrahierter Entscheid

He had sufficient income and could repay the CHF 5,393.30 within four to five months.

Extrahierte Begründung

The court accepted the income calculation of CHF 9,774 per month and the living-cost budget of CHF 7,157 per month, rejected the claimed extra expenses as unproven or not legally relevant, and found a free monthly surplus of CHF 1,308.50 per spouse share.

Kernrechtsfrage

Whether the repayment order violated good faith.

Extrahierter Entscheid

No good-faith violation was established.

Extrahierte Begründung

The appellant provided no proof of the alleged assurances that repayment would only arise upon inheritance or a gift.

Kernrechtsfrage

Costs of the cantonal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the case, and no compensable party expenses were incurred.

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