Recusal denied in lawyer disciplinary proceedings

100 2018 455Verwaltungsgericht03.04.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In disciplinary proceedings before the Bern lawyer supervisory authority, lawyer A requested the recusal of member B after having filed a criminal complaint against B's wife. The supervisory authority rejected the recusal request, and the Verwaltungsgericht dismissed A's appeal insofar as it was admissible. The court held that a complaint against a decision-maker's spouse does not, without more, create an objective appearance of bias, especially where no personal conflict or reaction by the decision-maker is shown. It also refused legal aid, found the alternative referral request unreasoned, and imposed reduced court costs of CHF 500 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 9 VRPG; recusal of a member of a non-judicial administrative authority for bias. The objective appearance of bias is assessed under an objective standard; subjective distrust is insufficient. A criminal complaint lodged against the decision-maker does not, by itself, justify recusal, and the same applies a fortiori when the complaint is directed against the decision-maker's spouse. A personal conflict or other concrete circumstance indicating lack of impartiality must be shown. Art. 6 EMRK is inapplicable to the proceedings before the lawyer supervisory authority as a non-judicial body. Unreasoned alternative requests are inadmissible under the statutory reasoning requirements.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.455U

HAT/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3.April 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Kissel

Rechtsanwalt A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.________

Beschwerdegegner

und

Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern

betreffend Anwaltsaufsicht; Ablehnungsbegehren (Zwischenverfügung der Anwalts­aufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 16. November 2018; AA 18 36)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.04.2019, Nr. 100.2018.455U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 30. August 2018 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A.________ eröffnet (AA 18 36). Am 9. Oktober 2018 hat sie ihm die Zusammensetzung des Spruch­körpers mitgeteilt. Am 22. Oktober 2018 hat Rechtsanwalt A.________ Stellung genommen und den Ausstand von B.________ ver­langt. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2018 hat die An­walts­prüfungs­kommission das Begehren unter Ausschluss des ab­ge­lehnten Mit­glieds abgewiesen.

B.

Dagegen hat Rechtsanwalt A.________ am 21. Dezember 2018 Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, die angefochtene Ver­fügung aufzuheben und B.________ in Ausstand zu ver­setzen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 14. Ja­nuar 2019 hat er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ersucht.

Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat am 4. Februar 2019 auf Stellungnahme ver­zichtet, während B.________ mit Beschwerdeantwort vom 13. Fe­bruar 2019 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde schliesst.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Strei­tig­keiten aus dem Gebiet der Disziplinaraufsicht über die Rechtsan­wälte (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Art. 22 des Kan­tonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Kann in der Hauptsache Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden, steht dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenver­fügung zur Verfügung (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Art. 75 Bst. a VRPG, Umkehrschluss). Da diese den Ausstand eines Behördenmitglieds be­trifft, ist sie selbständig anfechtbar (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 VRPG), ohne dass die Voraussetzungen von Art. 61 Abs. 3 VRPG erfüllt sein müssen.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge­nommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist jedoch auf den gestellten Eventualantrag, da dieser mit keinem Wort begründet wird; in­soweit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsan­forderungen von Art. 81 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; zu den Begründungsanforderungen vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 2.4).

1.3 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzelrichter­liche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Im Streit liegt, ob B.________ wegen Befangenheit in Aus­stand zu treten hat.

2.1 Im Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde richten sich Aus­stand und Ablehnung nach Art. 9 VRPG. Art. 6 der Europäischen Men­schen­rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), auf den sich der Beschwerde­führer beruft (Beschwerde Rz. 5 ff.), findet demgegenüber keine Anwen­dung, da es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um eine nichtrichterliche Be­hörde handelt (VGE 2017/336 vom 13.12.2017 mit Hinweis auf den Vor­trag des Regierungsrats betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707). Der Beschwerde­führer übersieht, dass dies unabhängig davon gilt, ob die Disziplinaraufsicht – mit Blick auf die (abstrakte) Möglichkeit eines Berufsverbots (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügig­keit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) – allen­falls ein «civil right» im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beschlägt (vgl. da­zu BGer 2C_344/2007 vom 22.5.2008 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), an einem Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei ver­wandt, verschwägert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Part­ner­schaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines ge­setzlichen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei ver­tritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Ge­ne­ral­klausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbe­fassungen, enge Be­ziehungen und Interessenbindungen, die keinen ande­ren Ausstandsgrund er­füllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Unpartei­lichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in ge­wissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, son­dern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss. Nach der Praxis des Ver­wal­tungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 und 30 der Bundes­ver­fassung (BV; SR 101) zu berücksichtigen (BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15).

2.3 Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Ausführungen keinen Bezug auf die Regelung von Art. 9 Abs. 1 VRPG und macht auch sonst nicht das Vor­liegen eines spezifischen Ausstandsgrunds gemäss Bst. a-e geltend. Er lehnt B.________ einzig darum ab, weil er gegen dessen Ehe­frau Strafanzeige wegen übler Nachrede eingereicht habe (Be­schwerde Rz. 12). Insoweit ist zu prüfen, ob eine Befangenheit «aus andern Gründen» im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG vorliegt.

2.3.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es nicht, dass eine Partei Strafanzeige einreicht, um den Anschein der Be­fangen­heit bei der angezeigten Person zu begründen. Andernfalls hätten es die Parteien in der Hand, Richterinnen und Richter in den Ausstand zu ver­setzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; BGer 1B_130/2017 vom 15.6.2017 E. 2.5, 1B_303/2008 vom 25.3.2009 E. 2.3.3). Erst wenn die angezeigte Person auf persönlicher Ebene reagiert – etwa ihrerseits Strafanzeige wegen Ehr­ver­letzung und Zivilforderungen erhebt – erhält der Konflikt eine persön­liche Dimension, die ihre Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; 1B_221/2007 vom 16.1.2008, in AJP 2008 S. 774 E. 4.2, 1P.514/2002 vom 13.2.2003 E. 2.7; zum Ganzen BGer 1B_664/2012 vom 19.4.2013 E. 3.3). Führt das Einreichen einer Strafanzeige gegen die zum Entscheid berufene Person für sich allein nicht zu einer Befangenheit, muss das Gleiche für eine Anzeige gelten, die gegen ein Familienmitglied der zum Entscheid be­ru­fenen Person eingereicht wurde. Der Umstand, dass der Beschwer­de­führer gegen die Ehefrau von B.________ Strafanzeige einge­reicht hat, begründet demnach noch keinen Anschein der Befangen­heit. Zu­dem wird eine Reaktion von B.________ auf die Straf­an­zeige nicht behauptet und gibt es auch sonst keine Hinweise für einen per­sön­lichen Konflikt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer.

2.3.2 Ebenso wenig sind persönliche Spannungen mit der angezeigten Ehe­frau dargetan, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers allein das be­rufliche Verhältnis zu dieser beschlagen: Anlass für die Strafanzeige gab, dass C.________ in ihrer Funktion als … des Ber­ni­schen Anwaltsverbands (BAV) dessen Standeskommission infor­mierte, die Prozessführung des Beschwerdeführers sei vom Bundesgericht mit deutlichen Worten gerügt worden. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nicht­anhandnahme dieser Anzeige wegen offensichtlich fehlender Straf­bar­keit, was der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer des Ober­ge­richts des Kantons Bern angefochten hat. In diesem Verfahren äusserte sich C.________ auf rein sachlicher Ebene (vgl. Stellung­nahme vom 25.9.2018, act. 5A pag. 183 ff.). Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass ihm C.________ als Verbands­… im bei der Standeskommission des BAV hängigen Ausschluss­ver­fahren gegenüberstehe (Beschwerde Rz. 13; Beilagen zur Verwaltungs­ge­richts­beschwerde, act. 1C). Auch dort treffen beide jedoch in ihrer beruf­lichen Eigenschaft aufeinander und begegnen sich nicht auf persönlicher Ebene. Soweit ersichtlich und dargetan bestand die einzige Reaktion von C.________ auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers, dass sie die Standeskommission des BAV über den Ausgang des Ver­fahrens informierte. Besteht zwischen ihr und dem Beschwerdeführer, so­weit überhaupt, ein rein beruflicher und kein persönlicher Konflikt, leuchtet von vornherein nicht ein, weshalb das Verhältnis zum Ehemann von C.________ auf persönlicher Ebene betroffen sein sollte.

2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder zu B.________ selber noch zu dessen Ehefrau einen per­sönlichen Konflikt darzutun vermag. Das Einreichen der Strafanzeige wegen übler Nachrede begründet bei diesen Gegebenheiten keinen An­schein von Befangenheit, weshalb die angefochtene Zwischenverfügung der Anwaltsaufsichtsbehörde der Rechtskontrolle standhält.

3.

3.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist ab­zu­weisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Ver­fahrens sind die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dieser hat jedoch für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

3.2 Indes muss seine Beschwerde als von vornherein aussichtslos be­zeichnet werden (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG; zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen): Die Anwaltsaufsichtsbe­hörde hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, weshalb im vor­liegenden Fall eine Befangenheit von B.________ zu ver­neinen ist. Darauf geht der Beschwerdeführer aber nur am Rand ein und äussert sich stattdessen hauptsächlich zu Fragen im Zusammenhang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies obschon ihm aus einem früheren ihn betreffenden Ur­teil des Verwaltungsgerichts bekannt sein musste, dass diese Kon­ven­tions­bestimmung auf das Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbe­hörde keine An­wendung findet (vgl. VGE 2017/336 vom 13.12.2017). Im Übrigen setzt er der korrekten Sichtweise der Vorinstanz in seinen knappen Aus­füh­run­gen zur Sache keine Argumente entgegen. Die Erfolgsaus­sichten der Be­schwer­de müssen deshalb als minimal bezeichnet werden.

3.3 Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. Da über das Gesuch nicht vorab, sondern erst im Rahmen des instanzab­schliessenden Entscheids befunden wird, sind die Verfahrenskosten pra­xis­ge­mäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu er­heben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Parteikosten sind keine an­gefallen (Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

4.

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde beim Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 des Bun­des­gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichts­ge­setz, BGG; SR 173.110]). Diese Entscheide können später nicht mehr an­gefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwer­de­führer auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

-der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

recusalbiasdisciplinary proceedingslegal aidobjective appearancelawyer oversightinadmissibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether B had to recuse himself for bias in the disciplinary proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Filing a criminal complaint against B's spouse did not, by itself, create an objective appearance of bias; no personal conflict or reaction by B was shown.

Extrahierte Begründung

Recusal cannot be based solely on a party's complaint against the decision-maker or a family member. An objective appearance of bias would require additional personal involvement or conflict, which was absent here.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible and the alternative request for referral back was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible in principle, but the alternative request was inadmissible because it lacked any reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant had standing and timely filed the appeal against an independently challengeable interlocutory recusal order. However, unreasoned alternative requests fail the statutory reasoning requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless and therefore legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was convincingly reasoned, and the appellant did not meaningfully engage with the decisive arguments; prospects of success were minimal.

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