Extension of deportation detention upheld

100 2018 454Verwaltungsgericht24.01.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the appeal of an Algerian national against the extension of deportation detention until 14 April 2019. It held that a valid removal basis and flight risk existed, that repeated failed repatriation attempts did not yet make removal impossible, and that a further attempt with SEM support still had realistic prospects. The court also found the detention proportionate despite the duration and rejected the request for free legal aid as the appeal was hopeless. The appellant was ordered to pay CHF 300 in costs, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4, Art. 79 Abs. 2 lit. a, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; Verlängerung der Ausschaffungshaft trotz überschrittener Grundmaximaldauer und gescheiterter früherer Rückführungsversuche. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft ist zulässig, solange der Wegweisungsvollzug trotz behördlicher Bemühungen nicht als praktisch ausgeschlossen erscheint; erforderlich ist nicht der sichere, sondern der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit mögliche Vollzug. Die Frage der Undurchführbarkeit ist nach pflichtgemässem Ermessen prognostisch zu beurteilen; eine blosse Unsicherheit, geringe Erfolgsaussicht oder momentane Schwierigkeit genügt nicht. Bei fehlender Mitwirkung kann die Haftdauer über sechs Monate hinaus verlängert werden. Freiheitsentziehende Massnahmen bleiben zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterstellt; aussichtslose Rechtsmittel rechtfertigen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.454U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 24.Januar 2019

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________

zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b, 2740 Moutier

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmass­nahmengerichts vom 13. Dezember 2018; KZM 18 1644)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.01.2019, Nr. 100.2018.454U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der aus Algerien stammende A.________ (geb. … 1972) reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2012 von Spanien in die Schweiz ein. Am 15. Fe­bruar 2013 wurde er in der Stadt Bern wegen dringenden Tatver­dachts auf Begehung eines Einbruchdiebstahls von der Polizei angehalten, wo­bei er sich mit gefälschten Identitätspapieren auswies. Mit Verfügung der Ein­wohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern vom 27. Fe­bruar 2013 wurde A.________ in der Folge aus der Schweiz weg­ge­wiesen und gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Aus dieser wurde er am 24. Mai 2013 wieder entlassen im Hinblick auf die Eheschlies­sung mit der damals in Bern wohnhaften B.________ (nach der Heirat: … ), die am 18. Oktober 2013 erfolgte. Am 8. Juli 2014 er­hielt A.________ im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehe­frau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 16. April 2019.

B.

Mit Posteingang vom 13. Oktober 2015 teilte die Einwohnergemeinde C.________ dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), mit, dass sich A.________ und seine Ehefrau ge­trennt hätten und diese mit dem gemeinsamen, am 17. September 2014 ge­borenen Sohn D.________ per 1. Oktober 2015 ins Ausland weg­gezogen sei. Daraufhin widerrief der MIDI die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit Verfügung vom 17. März 2017 und wies ihn aus der Schweiz weg. Die bis am 15. Juni 2017 angesetzte Ausreisefrist liess der Be­schwerdeführer ungenutzt verstreichen, wobei er noch vor deren Ablauf am 8. Juni 2017 von der Regionalpolizei Bern vorläufig festgenom­men und an­schliessend in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft versetzt wurde. Mit Ur­teil vom 28. März 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehr­fachen Sach­be­schädigung, der Hehlerei sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Be­täubungsmittelgesetz schuldig, verurteilte ihn zu einer Frei­heitsstrafe von zehneinhalb Monaten und sprach eine strafrechtliche Lan­des­ver­weisung von fünf Jahren aus (ohne Ausschreibung im Schengener In­for­mations­system). Am 3. Mai 2018 wurde A.________ aus dem Straf­vollzug entlassen und unverzüglich in Ausschaffungshaft versetzt, deren Über­prüfung der MIDI gleichentags beantragte. Das kantonale Zwangs­mass­nahmen­gericht (ZMG) bestätigte die Administrativhaft mit Ent­scheid vom 4. Mai 2018 bis am 2. August 2018 (Verfahren KZM 18 703). Nach meh­re­ren am Widerstand von A.________ gescheiterten Ver­suchen, ihn mit­tels begleitetem Linienflug auszuschaffen, bestätigte das ZMG zwei Haft­ver­längerungen bis zuletzt am 14. Dezember 2018 (Verfah­ren KZM 18 1071 und 18 1406). Am 7. November 2018 stellte A.________ ein Haft­ent­lassungsgesuch, welches das ZMG mit Entscheid vom 15. No­vem­ber 2018 abwies (Verfahren KZM 18 1480). Am 13. Dezember 2018 be­stätigte das ZMG eine erneute Haftverlängerung bis am 14. April 2019 ent­spre­chend dem Antrag des MIDI (Verfahren KZM 18 1644).

C.

Gegen den Entscheid des ZMG vom 13. Dezember 2018 hat A.________ am 23. Dezember 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig hat er für das Beschwerde­ver­fahren vor Verwaltungsgericht um unentgeltliche Rechtspflege unter amt­licher Beiordnung seines Rechtsvertreters ersucht.

Mit Stellungnahme vom 10. Januar 2019 beantragt der MIDI die Abweisung der Beschwerde. Das ZMG schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 18. Ja­nuar 2019 erneut zur Sache Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Im Rahmen eines Haftverlängerungsverfahrens sind erneut alle Haft­voraussetzungen zu überprüfen, da die erste Haftgenehmigung nicht in dem Sinn in materielle Rechtskraft erwächst, als einzelne Aspekte nicht mehr Verfahrensgegenstand bildeten und unabänderlich entschieden wä­ren. Bei der Beurteilung der Haftverlängerung ist daher – selbst wenn die aus­ländische Person den ursprünglichen Haftgenehmigungsentscheid nicht an­gefochten hat – auch zu prüfen, ob der Haftgrund nach wie vor besteht bzw. tatsächlich gegeben ist; es kann dabei indessen auf die Begründung im Haftgenehmigungsentscheid Bezug genommen werden (BGE 122 I 275 E. 3b; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Ueber­sax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.33; VGE 2018/41 vom 7.3.2018 E. 2.1)

2.2 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die be­troffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete An­zeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt, oder wenn ihr bis­heriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An­ordnungen wider­setzt. Während der Haftdauer muss der Vollzug der Weg­weisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsge­bot; Art. 76 Abs. 4 AIG) und die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Ver­hält­nis­mässig­keitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu ge­nügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Die Haft ist u.a. dann zu beenden, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Voll­zug der Weg- oder Aus­weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün­den undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Die Haftdauer darf zu­sammen mit einer Vor­bereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht über­schreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zu­ständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG).

2.3 Gegen den Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein gülti­ger Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG vor, sowohl in Form einer ausländerrechtlichen Wegweisungsverfügung (Verfügung vom 17.3.2017 betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung aus der Schweiz, Haftakten KZM 18 703 pag. 24 ff.) als auch in Form einer strafrechtlichen Landesverweisung (Urteil PEN 17 1024 vom 28.3.2018, Haftakten KZM 18 703 pag. 5 ff.; zum Ganzen vorne Bst. B). Ebenso wenig im Streit liegt das Vorliegen eines Haftgrunds: Von einer Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG ist ohne weiteres auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer bei frühe­ren Haftverhandlungen mehrfach zu Protokoll gab, er wolle nicht in sein Hei­mat­land zurückkehren (Protokoll der Haftverhandlung vom 4.5.2018, Haft­akten KZM 18 703 pag. 37 ff., 38; Protokoll der Haftverhandlung vom 27.7.2018, Haftakten KZM 18 1071 pag. 17 ff., 18), und er seine Rückfüh­rung durch renitentes Verhalten am Flughafen bereits mehrmals verweigert hat (Log zur Repatriierung vom 24.7.2018, Haftakten KZM 18 1071 pag. 5 f.; Anmeldeformular swissREPAT Linienflug vom 24.7.2018, Haft­akten KZM 18 1406 pag. 4 f.; Log zur Repatriierung vom 30.11.2018, Haft­akten KZM 18 1644 pag. 4 f.; statt vieler BGE 130 II 56 E. 3.2).

2.4 Der MIDI hat die hier umstrittene Verlängerung der Ausschaffungs­haft am 10. Dezember 2018 beantragt (Haftakten KZM 18 1644 pag. 1 ff.). Das ZMG führte am 13. Dezember 2018 die Haftverhandlung durch, wobei es den Beschwerdeführer anhörte, die Zulässigkeit der Verlängerung der Aus­schaffungshaft bis zum 14. April 2019 bestätigte und dem Beschwer­de­führer den Entscheid am Ende der Verhandlung mündlich eröffnete (Protokoll der Haftverhandlung vom 13.12.2018, Haftakten KZM 18 1644 pag. 11 ff.). Somit erfolgte die richterliche Haftprüfung rechtzeitig, da sie noch vor Ablauf der bereits früher genehmigten Haftverlängerung bis zum 14. De­zember 2018 stattfand (Entscheid ZMG vom 24.10.2018, Haftakten KZM 18 1406 pag. 19 ff.).

2.5 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. Mai 2018 in Aus­schaffungs­haft (Haftantrag des MIDI vom 3.5.2018, Haftakten KZM 18 703 pag. 1 ff.; vorne Bst. B). Die ausländerrechtliche Administrativhaft dauert so­mit nunmehr insgesamt seit mehr als acht Monaten an, womit die ge­mäss Art. 79 Abs. 1 AIG maximale Haftdauer von sechs Monaten über­schritten ist. Nach Art. 79 Abs. 2 Bst. a AIG ist im vorliegenden Fall jedoch eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die maximale Haftdauer hin­aus um höchstens zwölf Monate grundsätzlich zulässig, da feststeht, dass der Beschwerdeführer mit den für den Vollzug der Wegweisung zu­ständigen Behörden nicht kooperiert (vorne E. 2.3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne realistischerweise nicht mehr mit dem Vollzug der Ausschaffung gerechnet werden, nachdem be­reits drei Ausschaffungsversuche gescheitert seien. Weil der Vollzug der Aus­schaffung damit undurchführbar sei, sei eine weitere Verlängerung der Aus­schaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG nicht mehr zulässig. Aus den Akten ergebe sich, dass zwei der bisherigen Ausschaffungsversu­che auf der Vollzugsstufe 2 und ein Versuch auf der Vollzugsstufe 3 durch­ge­führt worden seien (vgl. zu den einzelnen Vollzugsstufen Art. 28 der Ver­ordnung vom 12. November 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bun­des [Zwangsanwendungsverordnung, ZAV; SR 364.3]). Ausschaffungsver­suche auf höherer Vollzugsstufe stünden somit nicht mehr zu Verfügung, da nach Algerien keine Sonderflüge (Vollzugstufe 4) durchgeführt werden könnten. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer beim letzten Ausschaffungsversuch von sechs Polizisten begleitet worden sei, ob­schon Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c ZAV bei Ausschaffungen auf den Voll­zugs­stufen 2 und 3 grundsätzlich lediglich die Begleitung durch zwei Poli­zei­beamte vorsehe. Ferner sei es gemäss den Bestimmungen des Bun­des­ge­setzes vom 20. März 2008 über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangs­anwendungsgesetz, ZAG; SR 364) und der dazugehörigen ZAV ledig­lich zulässig, je einmal pro Vollzugsstufe einen Ausschaffungsversuch durch­zuführen. Im hier zu beurteilenden Fall sei somit offensichtlich, dass zwar die Voraussetzungen der Durchsetzungshaft, nicht aber diejenigen der (Verlängerung der) Ausschaffungshaft erfüllt seien. Aufgrund des Um­stands, dass weder durch den MIDI noch durch das ZMG eventualiter die Durch­setzungshaft beantragt respektive bestätigt worden sei, sei der an­ge­fochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der un­recht­mässigen Haft zu entlassen.

3.2 Der MIDI stellt sich dagegen auf den Standpunkt, der Vollzug der Weg­weisung nach Algerien dürfe im vorliegenden Fall noch nicht als un­mög­lich oder undurchführbar bezeichnet werden. Er begründet dies im Wesent­lichen damit, dass er bei den bisherigen drei Ausschaffungsversu­chen die Vollzugsunterstützung des Staatssekretariats für Migration (SEM) noch nicht in Anspruch genommen habe, dies aber beim vierten Versuch zu tun beabsichtige. In den letzten zwölf Monaten hätten mehrere Rückfüh­rungen nach Algerien beim dritten oder vierten Versuch erfolgreich vollzo­gen werden können. Der Erfolg, eine möglicherweise renitente Person unter Zwang und in Begleitung von Polizeibeamten zu befördern, hänge ei­ner­seits vom Verhalten der rückzuführenden Person, andererseits jedoch auch vom Willen des Kapitäns, der Crew sowie des Vertreters der algeri­schen Fluggesellschaft «Air Algérie» ab. Der Kapitän trage die alleinige Ver­antwortung für die Sicherheit an Bord während des anderthalbstündigen Flugs von Genf nach Algier. Zusätzlich müssten die polizeilichen Begleit­per­sonen deshalb glaubhaft sicherstellen, dass die auszuschaffende Per­son kein Sicherheitsrisiko darstelle. Aufgrund der hohen Renitenz des Be­schwer­deführers könne dies aufgrund polizeitaktischer Beurteilung aller­dings nur durch die Begleitung von sechs Polizeibeamten gewährleistet werden. Da Rückführungen nach Algerien nur mit der «Air Algérie» durch­ge­führt würden, könne durch das Verhalten der rückzuführenden Person eine negative oder gar aggressive Dynamik entstehen. Durch die Teil­nahme von Mitarbeitenden des SEM, die mit den landesüblichen und di­plo­matischen Gegebenheiten vertraut seien und teilweise auch über die sprach­lichen Kenntnisse verfügten, könnten insbesondere dem Kapitän und der Crew die Situation verständlicher gemacht werden. Mit dieser wei­ter­gehenden Massnahme könnten erfahrungsgemäss nach mehreren Ver­suchen vier von fünf Personen erfolgreich zurückgeführt werden. Der Bei­zug von Mitarbeitenden des SEM erfolge aus Ressourcengründen erst nach dem dritten oder vierten Versuch. Erst wenn auch diese Versuche scheitern würden, könnte im Sinn der Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von einer momentanen Aussichtslosigkeit des Voll­zugs gesprochen werden (zum Ganzen Stellungnahme MIDI vom 10.1.2019, act. 5).

3.3 Das ZMG führt in seiner Vernehmlassung zur vorliegenden Be­schwer­de aus, es sei in erster Linie Aufgabe des Ausländer- und Bürger­rechts­dienstes der Kantonspolizei Bern, aufgrund des Verhaltens des Be­schwer­deführers und der deswegen notwendigen Sicherheitsvorkehren zu evaluieren, in welcher Vollzugsstufe eine Ausschaffung versucht werden soll. Dabei erhelle, dass der MIDI und das SEM – um den geplanten Aus­schaffungs­versuch nicht schon jetzt zum Scheitern zu bringen – dem be­sonders renitenten Beschwerdeführer nicht bereits Monate im Voraus mit­teilen könnten, welche Anpassungen die neuen Ausschaffungsmodalitäten er­fahren sollen. Jedenfalls lasse sich aus Art. 28 Abs. 1 ZAV entgegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass es lediglich zuläs­sig sein solle, je einmal pro Vollzugsstufe einen Ausschaffungsversuch durch­zuführen, bei deren Scheitern höchstens noch Durchsetzungshaft in Frage käme. Eine maximale Anzahl Ausschaffungsversuche mache denn im Verhältnis zu Algerien auch wenig Sinn, sei doch notorisch, dass die er­folg­reiche Durchführung eines begleiteten Ausschaffungsflugs von ver­schiedenen Faktoren abhänge, z.B. der Zusammensetzung und des Ver­haltens der anderen Passagiere, des Kabinen- und Bodenpersonals, des Flug­kapitäns sowie der Natur der Informationen, die das SEM bzw. der MIDI diesen Personen geben kann. Der Beschwerdeführer verkenne in diesem Zusammenhang, dass die Vollzugsbehörden auch bei Durch­setzungs­haft verpflichtet seien, die Voraussetzungen für eine Ausschaffung zu schaffen, so dass es dem MIDI und dem SEM ohnehin unbenommen wäre, den geplanten Ausschaffungsversuch ebenfalls zu unternehmen, wenn sich der Beschwerdeführer in Durchsetzungshaft befände; mit ande­ren Worten sei nicht ersichtlich, warum die Vollzugsbehörden den geplan­ten Ausschaffungsversuch nicht sollten durchführen können, während der Be­schwerdeführer in Ausschaffungshaft sei, einem solchen aber nichts ent­gegen­stünde, wenn der Beschwerdeführer in Durchsetzungshaft wäre (zum Ganzen Vernehmlassung ZMG vom 7.1.2019, act. 4).

3.4 Unbestritten ist, dass Algerien keine zwangsweisen Rückführungen mittels Sonderflug (Vollzugsstufe 4) akzeptiert. Grundsätzlich möglich und zu­lässig sind aber zwangsweise Rückführungen mittels Linienflug gemäss den Vollzugstufen 2 und 3 (BGer 2C_934/2018 vom 7.11.2018 E. 3.2 mit Ver­weis auf Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokrati­schen Volksrepublik Algerien über den Personenverkehr vom 3. Juni 2006 [SR 0.142.111.279], 2C_1072/2015 vom 21.12.2015 E. 3.3, 2C_658/2014 vom 7.8.2014 E. 3.3; vgl. auch Stellungnahme des Bundesrats vom 15.11.2017 zur Interpellation von Ständerat Damian Müller «Handlungsop­tionen bei Rückführungen nach Algerien» [Geschäftsnummer: 17.3707], ein­sehbar unter: <www.parlament.ch>). Entgegen der Auffassung des Be­schwer­deführers und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor­instanz ist nicht erkennbar, dass aufgrund der Vorgaben des ZAG und der ZAV mehrere Rückführungsversuche auf derselben Vollzugsstufe zum Vorn­herein unzulässig sein sollten (in diesem Sinn etwa auch BGer 2C_934/2018 vom 7.11.2018 E. 3.2: «[E]in erneuter Versuch auf Voll­zugs­stufe 2 macht angesichts dessen bisherigen Verhaltens wenig Sinn.»).

3.5 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der geplanten Entfernungs­mass­nahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Auswei­sung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzo­gen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Frage, wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, Gegen­stand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prog­nose. Bei der Ausschaffungshaft sei dabei massgebend, ob die Aus­schaf­fung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit mög­lich sein werde oder nicht. Die Haft sei dann unverhältnismässig und da­mit auch unzulässig, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Voll­zugs sprächen oder praktisch feststehe, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum werde realisieren lassen. Dies sei in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbe­schaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheine. Zu denken sei etwa an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus ge­sund­heitlichen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar er­kenn­bare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, ge­wisse Staats­angehörige zurückzunehmen. Nur falls keine oder bloss eine höchst un­wahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit bestehe, die Weg­weisung zu vollziehen, sei die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 127 II 168 E. 2c; 125 II 217 E. 2; 122 II 148 E. 3; jüngst BGer 2C_1106/2018 vom 4.1.2019 E. 4.2.2). Es genüge nicht, dass die Durch­führbarkeit der Rückführung zweifelhaft oder momentan unmöglich oder unsicher sei (BGer 2C_898/2017 vom 2.2.2018 E. 2.2; 2C_846/2017 vom 30.10.2017 E. 4.3.2; 2C_700/2015 vom 8.12.2015 E. 4.3.1). Nament­lich der Umstand, dass die betroffene Person im Voraus erklärt, sie werde weder freiwillig ausreisen noch ein Flugzeug besteigen, reiche nicht aus, um die Durchführbarkeit der Ausschaffung zum Vornherein als ausge­schlossen zu bezeichnen (BGer 2C_700/2015 vom 8.12.2015 E. 4.3.3).

3.6 Somit stellt sich die Frage, ob mit Blick auf den geplanten vierten Rück­führungsversuch, für welchen der MIDI – anders als bei den bisheri­gen erfolglosen Versuchen – die Vollzugsunterstützung des SEM beizuzie­hen gedenkt (vorne E. 3.2), von einer höchst unwahrscheinlichen, rein theo­retischen Möglichkeit gesprochen werden muss. Dies ist angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des MIDI und des ZMG zu verneinen: Da die rück­zu­führenden Personen und die Begleitpersonen während des Flugs der Bord­gewalt des Kommandanten oder der Kommandantin des Luft­fahrzeugs unter­stehen (Art. 28 Abs. 2 ZAG) und eine zwangsweise Rück­führung folg­lich nur mit dessen bzw. deren Einverständnis möglich ist, leuchtet ein, dass eine erfolgreiche Rückführung insbesondere auch von der Bereit­schaft des für den betreffenden Linienflug verantwortlichen Kapitäns und allen­falls auch der Besatzung abhängig ist, die renitente Person zu trans­portieren. Ferner haben die Erfahrungen gezeigt, dass Rück­führungen auf dem Luftweg ohne Zwischenfälle am ehesten mit spezifisch ausgewählten und ausgebildeten Equipen mit guten Fremd­sprachen- und Rechtskennt­nissen sowie mit Erfahrungen beim Bewältigen solcher aussergewöhnlicher Situationen durchgesetzt werden können (vgl. etwa Botschaft des Bundes­rats zu einem Bundesgesetz über die An­wendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Zu­ständig­keitsbereich des Bundes, in BBl 2006 2489 ff., 2510). Vor diesem Hinter­grund erscheint es durchaus ver­tretbar, wenn der MIDI davon ausgeht, dass bei einem erneuten Rück­führungs­versuch mit der Unterstützung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM nicht bloss von einer höchst unwahrscheinlichen, rein theoretischen Er­folgs­möglichkeit gesprochen werden kann. Insofern ist keine rechts­fehler­hafte Ermessensausübung erkennbar und die vom ZMG ge­stützte Auf­fassung des MIDI, wonach im vorliegenden Fall keine Un­durch­führbarkeit der Rückschaffung vorliege, im Licht der zitierten bundes­gericht­lichen Recht­sprechung nicht zu beanstanden.

3.7 Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil des Bundesge­richts BGer 2C_934/2018 vom 7. November 2018 betreffend die Verlänge­rung einer Durchsetzungshaft ergibt sich nichts Gegenteiliges: Das Bun­des­gericht kam zwar dort bereits nach einem gescheiterten Rückführungs­ver­such auf Vollzugsstufe 2 zum Schluss, dass sich eine Rückführung auf Voll­zugsstufe 3 ohne Verhaltensänderung des damaligen Beschwerdefüh­rers kaum realisieren lasse und ein erneuter Versuch auf Vollzugsstufe 2 an­gesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers wenig Sinn er­gebe (erwähntes Urteil E. 3.2). Diese Schlussfolgerung lässt sich indes­sen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, weil dem Kriterium der Durch­führbarkeit bei der Ausschaffungshaft nicht dieselbe Bedeutung zu­kommt wie im Rahmen der Durchsetzungshaft. Diese ist anders als jene nur zulässig, wenn eine Ausschaffung nicht (mehr) durchführbar erscheint, wo­mit sichergestellt werden soll, dass eine Behörde eine renitente Person erst im Sinn eines letzten Mittels in Durchsetzungshaft versetzt, nachdem sie die übrigen ihr zumutbaren Vorkehren für den Vollzug einer Entfer­nungs­massnahme unternommen hat (statt vieler BGE 134 I 92 E. 2.3.1; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.120; Tarkan Göksu, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, 2010, Art. 78 N. 9). Wenn das ZMG in seiner Vernehmlassung wie bereits im angefochtenen Entscheid darauf hinweist, dass das vom Be­schwerde­führer angerufene Urteil nicht die­selbe Rechtsfrage be­antworte und auf einer anderen Optik gründe als das hier einschlägige Ur­teil BGer 2C_898/2017 vom 2. Februar 2018, ist ihm somit zu folgen.

4.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der in­haftierten Person, deren Gesundheitszustand und den Umständen des Haft­vollzugs Rechnung zu tragen ist.

4.1 Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in der Schweiz (Protokoll der Haftverhandlung vom 4.5.2018 S. 2, Haftakten KZM 18 703 pag. 38). Die von ihm getrennt lebende Ehefrau ist im Jahr 2015 mit dem gemeinsamen Sohn nach Deutschland weggezogen, wobei der Be­schwer­deführer es offenbar abgelehnt hat, zusammen mit seiner Familie die Schweiz zu verlassen (Wegweisungsverfügung vom 17.3.2014 S. 2 f., Haft­akten KZM 18 703 pag. 25 f.; vorne Bst. B). Inwiefern die familiären Ver­hältnisse gegen die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Aus­schaffungs­haft sprechen sollten, ist damit nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf die Haftbedingungen und den Gesundheitszustand des Beschwerde­führers sind Anzeichen für eine Unzumutbarkeit der verlängerten Aus­schaffungs­haft weder erkennbar noch geltend gemacht.

4.2 Was die Dauer der Haftverlängerung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bisher mehrfach geweigert hat, einen be­gleiteten Rückflug nach Algerien anzutreten und weiterhin keine Bereit­schaft zeigt, bei der Rückkehr in sein Heimatland mit den Behörden zu kooperieren. Für den Beschwerdeführer, der unverändert zur Ausreise ver­pflichtet ist, muss somit erneut ein begleiteter Flug einschliesslich der Voll­zugs­unterstützung des SEM organisiert werden, was naturgemäss eine ge­wisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Verlängerung der Ausschaf­fungs­haft um vier Monate erscheint insoweit verhältnismässig (vgl. BVR 2010 S. 529 E. 5). Selbstredend entbindet dies den MIDI nicht davon, die erforderlichen Vorkehren für einen baldigen Vollzug der Ausschaffung mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen. Es bestehen derzeit aber keine An­zeichen dafür, dass der MIDI dem Beschleunigungsgebot nicht hin­reichend Rechnung trüge.

4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft insgesamt als erforderlich und verhältnismässig, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Be­schwer­deführers keine mildere Massnahme geeignet erscheint, ihn den zu­ständigen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Ver­fügung zu halten. Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vorne E. 2.3) fällt beispielsweise auch eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AIG ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit­gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

5.

5.1 Der Entscheid des ZMG vom 13. Dezember 2018 hält somit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Verfahrens­kosten und seine Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Er hat für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in­dessen um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsver­treters als amtlicher Anwalt ersucht.

5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei­chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein An­walt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hält­nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähig­keit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Gestützt auf diese Vorgaben hat das Bundesgericht für die ausländerrechtliche Administrativhaft er­kannt, dass im Haftverlängerungsverfahren nach drei Monaten einer be­dürftigen Person auf Gesuch hin grundsätzlich der unentgeltliche Rechts­bei­stand nicht verweigert werden darf (BGE 134 I 92 E. 3.2.2, BGE 122 I 49 E. 2c/cc; BVR 2012 S. 289 E. 2.1, 2010 S. 541 E. 3.3; Thomas Hugi Yar, a.a.O., N. 10.41). Allerdings genügt eine einmalige richter­liche Ge­nehmigung, weshalb diese Praxis für das Rechtsmittel­ver­fahren nicht ohne weiteres gilt, so dass dort die unentgeltliche Rechtspflege ver­weigert werden kann, wenn die Anträge aussichtslos sind (BGer 2C_724/2016 vom 21.12.2016 E. 2.1, 2C_393/2009 vom 6.7.2009 E. 4.2; 2C_1143/2014 vom 7.1.2015 E. 3; 2C_262/2016 vom 12.4.2016 E. 4).

5.3 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be­steht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustge­fahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis dem­gegen­über Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be­trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst­haft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei­nem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1).

5.4 Die vorliegende Beschwerde muss in der Sache als von vornherein aus­sichtslos bezeichnet werden. Das ZMG hat im angefochtenen Ent­scheid unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung des Bundesge­richts zutreffend begründet, weshalb die Ausschaffung zum aktuellen Zeit­punkt noch als durchführbar bezeichnet werden kann und weshalb das vom Be­schwerdeführer herangezogene Urteil BGer 2C_934/2018 vom 7. No­vem­ber 2018 im vorliegenden Fall nicht ein­schlä­gig ist. Gegen diese vor­instanzlichen Erwägungen bringt der Be­schwer­de­führer nichts wesentlich Neues vor. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, dass sich zum Zeit­punkt der Gesuchseinreichung im ver­waltungs­gerichtlichen Verfahren die Gewinn- und Verlustaussichten un­ge­fähr die Waage hielten bzw. jene nur geringfügig kleiner waren als diese (vgl. BVR 2015 S. 487 E. 7.2). Das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre. Da über das Gesuch erst im Sach­ent­scheid befunden wird und der Beschwerdefüh­rer keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück­zuziehen und damit Ver­fahrenskosten zu sparen, ist eine reduzierte Pau­schalgebühr zu er­heben.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

-dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

-dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

deportation detentionflight riskremoval enforceabilityproportionalitylegal aidimmigration enforcementcooperationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the extension of deportation detention was lawful despite the maximum detention period having been exceeded.

Extrahierter Entscheid

The extension was lawful because further detention remained permissible under the cooperation-based extension rule.

Extrahierte Begründung

A valid removal order and flight risk existed, the appellant had repeatedly refused to cooperate, and the statutory maximum could be extended by up to 12 months when cooperation is lacking.

Kernrechtsfrage

Whether removal to Algeria had become impossible so that deportation detention had to end.

Extrahierter Entscheid

Removal was not yet shown to be impossible or practically unfeasible; another attempt with SEM support remained realistically possible.

Extrahierte Begründung

The court held that impossibility requires more than uncertainty or low chances; a new attempt on the same enforcement level is not prohibited per se, and the planned use of SEM support made success more than merely theoretical.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the appeal.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid and appointment of counsel were denied because the appeal had no reasonable prospects of success.

Extrahierte Begründung

The appeal was manifestly weak in light of established case law and raised no materially new arguments.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention order should be allowed and the appellant released.

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded and the detention order remained in force.

Extrahierte Begründung

The detention met the requirements of a valid removal order, flight risk, diligence in enforcement, and proportionality.

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