Remand in deportation detention due to unclear asylum status

100 2018 441Verwaltungsgericht19.12.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Nigerian national appealed Bern's coercive-measures court decision confirming deportation detention. The administrative court held that the lay appeal was admissible, but the detention ruling had to be annulled and remitted because the factual basis was incomplete: it was unclear whether the SEM had reopened or would reopen the asylum/Dublin case, so the court could not determine whether removal was foreseeable. The court nevertheless refused immediate release, noting indications of a detention ground based on a serious criminal conviction. No costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 76 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 18 Abs. 1 VRPG; in deportation-detention review, the legality of detention depends on the existence of a removal decision, a detention ground and the foreseeable enforceability of removal. If the asylum/Dublin status is unclear and the fact-finding on the prospect of removal is incomplete, the coercive-measures court violates the investigating principle and the detention decision must be annulled and remitted. However, a procedural defect does not automatically require release; release is denied where the file still reveals indications of a detention ground and the public interest in securing removal outweighs the defect (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.441U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19.Dezember 2018

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________

zzt. Regionalgefängnis Moutier, Rue du Château 30b,

2740 Moutier

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2018; KZM 18 1624)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der aus Nigeria stammende A.________ (geb. ... 1991) stellte am 10. No­vember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Entscheid vom 8. De­zember 2014 gelangte das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staats­sekretariat für Migration [SEM]) zum Schluss, dass Italien für das Asyl­verfahren von A.________ zuständig ist, weshalb es auf sein Ge­such nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies. Ab dem 21. November 2014 galt er als vermisst. Am 4. Juli 2016 verurteilte ihn das Tribunal cantonal vaudois, Cour d'appel penale, in oberer Instanz zu einer Freiheits­strafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 311 Tagen Untersuchungs­haft. Fortan befand er sich im Strafvollzug. Mit Verfügung vom 4. Sep­tember 2017 wies das SEM A.________ erneut aus der Schweiz nach Italien weg. Die Überstellungsfrist nach Italien lief indes am 2. Sep­tember 2018 ab, weshalb von der am 26. September 2018 verfügten vor­zeitigen Haftentlassung auf den Zeitpunkt des möglichen Weg­weisungs­vollzugs kein Gebrauch gemacht werden konnte. Per ordentliches Haftende vom 2. Dezember 2018 versetzte das Amt für Migration und Per­sonenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), A.________ in Aus­schaffungshaft. Am 3. Dezember 2018 wies ihn das MIP erneut aus der Schweiz weg und beantragte gleichentags beim kanto­nalen Zwangs­massnahmengericht (ZMG) die Überprüfung der für zwei Monate an­ge­ordneten Haft.

B.

Mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 bestätigte das ZMG nach mündlicher Ver­handlung die Ausschaffungshaft bis zum 1. Februar 2019.

C.

Am 9. Dezember 2018 (Eingang: 11.12.2018) hat A.________ fol­gende Erklärung abgegeben: «I need an appeal against the decision of the court and I need my own lawyer not from the judge».

Am 11. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter die Eingabe den übrigen Ver­fahrensbeteiligten zugestellt.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 hat der Instruktionsrichter A.________ aufgefordert, sich bis zum 17. Dezember 2018 zur Bedeutung der Erklärung vom 9. Dezember 2018 zu äussern. Weiter hat er ihn darauf auf­merksam gemacht, dass es nicht Sache des Gerichts ist, ihm eine Rechts­vertreterin oder einen Rechtsvertreter zur Verfügung zu stellen. A.________ hat sich dazu nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss die Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde unter anderem einen Antrag und eine Be­gründung enthalten. An die Begründung werden praxisgemäss – und ins­besondere bei Laieneingaben – keine hohen Anforderungen gestellt (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­ni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15). Auf dem Gebiet der ausländer­recht­lichen Zwangsmassnahmen ist auf Laieneingaben grosszügig einzu­treten und der angefochtene Entscheid dahingehend zu untersuchen, ob die Haftgenehmigung Bundesrecht verletzt (BGE 122 I 275 E. 3b). Immer­hin wird verlangt, dass die betroffene ausländische Person in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sie sich wenigstens kurz mit den Erwägungen im ange­fochtenen Entscheid auseinandersetzt (VGE 2017/182 vom 5.7.2017 E. 1.2 mit Hinweis). – Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 9. De­zem­ber 2018, er brauche ein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Gerichts (vgl. vorne Bst. C). Der Aufforderung zu präzisieren, ob er damit Beschwer­de erhoben hat oder eine solche bloss ankündigt oder in Betracht zieht, ist er nicht nachgekommen (vgl. Verfügung vom 12.12.2018, act. 3). Obwohl er sich in der Erklärung vom 9. Dezember 2018 mit dem vor­instanzlichen Ent­scheid nicht auseinandersetzt, kann der Eingabe der sinngemässe An­trag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft ent­nommen werden, so­dass sie den auf dem Gebiet der ausländerrechtlichen Zwangs­mass­nahmen geltenden herabgesetzten Begründungsanforderun­gen an Laien­ein­gaben knapp genügt. Auf die fristgerecht eingereichte Be­schwerde ist daher unter Vorbehalt von E. 1.3 hiernach einzutreten.

1.3 Zum Anliegen des Beschwerdeführers, er brauche einen eigenen An­walt, nicht vom Richter (vgl. vorne Bst. C), ergibt sich was folgt: Die in­haftierte ausländische Person kann in jedem Verfahrensstadium eine Rechts­vertreterin oder einen Rechtsvertreter beiziehen (gewillkürte Vertre­tung; vgl. Art. 81 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]; BGE 139 I 206 E. 3.1; BGer 2C_168/2013 vom 7.3.2013 E. 2.2). Die Be­stellung einer gewillkürten Vertreterin oder eines gewillkürten Vertreters ist aber nicht Sache des Gerichts, worauf der Beschwerdeführer mit ver­fahrens­leitender Verfügung vom 12. Dezember 2018 hingewiesen worden ist (vgl. act. 3). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer keinen unent­geltlichen Rechts­beistand; im vorliegenden Verfahren, das die (erstmalige) An­ordnung der Ausschaffungshaft von zwei Monaten zum Gegenstand hat, be­steht denn auch kein Anspruch auf unentgeltliche amtliche Verbei­ständung unabhän­gig von den Prozessaussichten (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1; zum Ganzen VGE 2017/122 vom 3.5.2017 E. 1.2).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.5 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landes­verweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafge­setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Be­hörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Aus­schaf­fungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe be­stehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Adminis­trativ­haft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip er­ge­benden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesver­fassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu be­achten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu über­prüfen.

3.

3.1 Der MIDI hat den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2018 aus der Schweiz weggewiesen und angeordnet, die Wegweisung sei sofort zu voll­strecken (Wegweisungsverfügung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG). Der Haftrichter hat hierin einen Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG erblickt, dessen Vollzug mit der Ausschaffungshaft sicherge­stellt werden kann. Auch die weiteren Voraussetzungen hat er als gegeben er­achtet. – Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet regelmässig bloss die Rechtmässigkeit der Haft. Das Haftgericht hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vor­liegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht Gegenstand seines Ver­fahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-, Bewilligungs- oder Weg­wei­sungs­verfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen, nicht (erst­instanzlich) durch das Haftgericht (vgl. BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 a.E.; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 2.3, 2C_455/2009 vom 5.8.2009 E. 2.3). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich un­zu­lässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haft­genehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechts­widrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangs­mass­nahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hin­weisen; vgl. zum Ganzen BVR 2016 S. 529 E. 4.2).

3.2 Ein nachträgliches oder neues Asylgesuch und ebenso ein Wieder­er­wägungsgesuch eines ablehnenden Asylentscheids lassen einen ur­sprüng­lichen Wegweisungsentscheid an sich nicht dahinfallen, weshalb eine Ausschaffungshaft zu dessen Sicherung zulässig bleibt. Die Fort­setzung der Ausschaffungshaft ist aber nur zulässig, wenn mit dem Ab­schluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung «alsbald» ge­rechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_403/2008 vom 29.5.2008 E. 2, 2C_270/2008 vom 11.4.2008 E. 2.2). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmass­nahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu er­reichen, was nicht der Fall ist, wenn die Wegweisung nicht in einem dem kon­kre­ten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 3.1.1; vgl. auch Art. 80 Abs. 6 AuG). Sie muss mit anderen Worten auf eine «abseh­bare Ausschaffung» ausgerichtet sein (BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 3.2.1). Während des Asylverfahrens kann die Wegweisung indes nicht voll­zogen werden, da sich die betroffene Person gemäss Art. 42 des Asyl­ge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Ver­fahrens in der Schweiz aufhalten darf. Demgegenüber hemmt die Ein­reichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Die für die Be­handlung zuständige Behörde kann auf Ersuchen wegen einer konkre­ten Ge­fährdung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimat­staat die aufschiebende Wirkung herstellen (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Im Haft­prüfungsverfahren ist demnach dem Fortgang des Asylverfahrens bzw. des Wieder­erwägungsverfahrens Rechnung zu tragen und sind nötigenfalls die ge­botenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGer 2A.75/2003 vom 14.3.2003 E. 2.4.1, 2A.322/2000 vom 26.7.2000 E. 2a/bb; VGE 2016/188 vom 11.7.2016 E. 2.1, 2016/78 vom 31.3.2016 E. 4.3).

3.3 Der asylrechtlichen Situation ist demnach im Rahmen der Haft­prüfung Rechnung zu tragen, insbesondere mit Blick auf die Frage, ob der Voll­zug der Wegweisung absehbar ist. Hierzu ergibt sich was folgt:

3.3.1 Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver­fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs­abkommen, DAA; SR 0.142.392.68) sind die Bestimmungen der Dublin-Verordnung und jene der Verordnung mit den Dublin-Durch­führungs­bestimmungen für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Anders als bei Rück­führungen in den Heimatstaat der betreffenden Person ist eine Rück­führung in einen Dublin-Staat gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest­legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten­losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio­nalen Schutz zu­ständig ist (Dublin III-Verordnung; ABl. L180/31) nur innert be­stimmten Fristen möglich. Die Rückführung hat sowohl im Rahmen von Auf­nahme­ver­fahren (Art. 21 f.) als auch von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 ff.), grund­sätzlich innert sechs Monaten zu erfolgen. Diese Frist kann höchs­tens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung auf­grund der In­haftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 1 und 2). Überstellt die Schweiz – wie hier – die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist an den zuständigen Dublin-Staat, wird sie zu­ständig bzw. findet eine Überführung ins nationale Asylverfahren statt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 und Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung; Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kom­mission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staats­angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-Durch­führungs­verordnung; ABl. L 39/1]; zum Ganzen VGE 2016/78 vom 31.3.2016 E. 4.4.1, 2011/82 vom 10.3.2011 E. 4.2.1 f.).

3.3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 10. No­vember 2014 in der Schweiz um Asyl ersuchte. Mit Entscheid vom 8. De­zember 2014 trat das BFM auf das Gesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Italien als zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat weg, da er dort am 3. März 2014 bereits ein Asylgesuch gestellt hatte (Entscheid BFM vom 8.12.2014, unpag. Haftakten ZMG). Am 4. September 2017 wies das SEM den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz nach Italien weg (Weg­weisungsverfügung vom 4.9.2017, unpag. Haftakten ZMG). Die Über­stellungs­frist ist indes am 2. September 2018 abgelaufen, sodass er nicht mehr nach Italien ausgeschafft werden kann (E-Mail SEM vom 1.11.2018, unpag. Haftakten ZMG; Anordnung Ausschaffungshaft/Ausschaffung und An­trag auf Überprüfung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 2). Am 4. Juli 2016 verurteilte das Tribunal cantonal vaudois, Cour d'appel penale, den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheits­strafe von 42 Monaten, unter Anrechnung von 311 Tagen Untersuchungs­haft (Urteil vom 4.7.2016, unpag. Haftakten ZMG). Seither befand sich der Be­schwerdeführer im Strafvollzug, aus dem er am 2. Dezember 2018 ent­lassen wurde. Gleichentags versetzte der MIDI ihn in Ausschaffungshaft (Avis de détention vom 13.8.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 1; Anordnung Aus­schaffungshaft/Ausschaffung und Antrag auf Überprüfung vom 3.12.2018, unpag. Haftakten ZMG, S. 1 f.). Einen Tag später, am 3. De­zem­ber 2018, verfügte der MIDI abermals die Wegweisung des Be­schwer­de­führers aus der Schweiz (Wegweisungsverfügung vom 3.12.2018, un­pag. Haftakten ZMG) und beantragte beim ZMG die Überprüfung der für zwei Monate beantragten Ausschaffungshaft. Gemäss Ausführungen des MIDI ist geplant, den Beschwerdeführer im Januar 2019 mit einem Sonder­flug nach Nigeria zu überstellen (Anordnung Ausschaffungs­haft/Aus­schaffung und Antrag auf Überprüfung vom 3.12.2018, unpag. Haft­akten ZMG, S. 1 f.).

3.3.3 Den Akten ist dabei nicht zu entnehmen, ob das SEM gestützt auf die Dublin III-Verordnung ein nationales Asylverfahren eröffnet hat oder den Asylentscheid vom 8. Dezember 2014 in Wiedererwägung ziehen wird. Dem­nach ist die asylrechtliche Situation des Beschwerdeführers nicht ge­klärt. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rechtmässigkeit der Haft man­gels vollständiger Sachverhaltsabklärung nicht abschliessend beurteilen (vgl. dazu auch VGE 2012/286 vom 29.8.2012 E. 4 für die Haft vor Erlass der Wegweisungsverfügung vom 3.12.2018). Namentlich die Frage, ob die Weg­weisungsverfügung vom 3. Dezember 2018 in absehbarer Zeit voll­zogen werden kann, kann nicht geprüft werden. Somit ergibt sich, dass der mass­gebliche Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Haftrichter hat damit den Unter­suchungsgrundsatz verletzt (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Es ist nicht Auf­gabe des Verwaltungsgerichts, diese Sachverhaltslücke zu schliessen, um alsdann als erste (und einzige) kantonale Instanz über die Recht­mässig­keit der Haft zu befinden. Der angefochtene Entscheid ist demnach auf­zu­heben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das ZMG zurück­zuweisen, es sei denn, der Beschwerdeführer sei nicht ohnehin aus der Haft zu entlassen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/78 vom 31.3.2016 E. 4.4.2 f.).

4.

Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Haftprüfung führt in­des auch zur Haftentlassung. Praxisgemäss kommt es vielmehr darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person zukommt; diese ist im Einzelfall gegen das öffent­liche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungs­voll­zugs abzuwägen (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_57/2013 vom 20.2.2013 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Haft ist in jedem Fall, dass sich den Akten zu­mindest gewisse Hinweise für das Vorliegen eines Haftgrunds entnehmen lassen (BGE 121 II 110 E. 2; BGer 2C_334/2008 vom 30.5.2008 E. 4.3; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). – Die Verletzung des Unter­suchungs­grundsatzes rechtfertigt hier die Haftentlassung nicht. So be­stehen Hinweise darauf, dass namentlich der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG (Verurteilung wegen eines Ver­brechens) gegeben sein könnte, wurde der Beschwerdeführer doch mit Ur­teil vom 4. Juli 2016 unter anderem der Vergewaltigung schuldig erklärt und damit wegen eines Delikts verurteilt, das mit mehr als drei Jahren Frei­heits­strafe bedroht ist (Art. 190 StGB). Ob dieser Haftgrund (oder andere) nach Klärung der asylrechtlichen Situation zur Begründung der Haft noch her­angezogen werden kann, wird vom Haftrichter zu prüfen sein. In Würdi­gung sämtlicher Umstände ist das öffentliche Interesse an der Durch­setzung des Wegweisungsvollzugs derzeit stärker zu gewichten und der Be­schwerdeführer deshalb nicht wegen der Verletzung der Verfahrensvor­schrift aus der Haft zu entlassen (vgl. VGE 2016/78 vom 31.3.2016 E. 5).

5.

5.1 Die Beschwerde ist nach dem Erwogenen dahin gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Haftgericht zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Be­schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerde­führer ist bis zum erneuten Entscheid in Haft zu belassen.

5.2 Die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind grund­sätzlich nach Massgabe des Unterliegens zu verlegen. Obschon der Be­schwerdeführer mit seinem sinngemässen Antrag auf sofortige Frei­lassung nicht durchgedrungen ist, liegen hier – aufgrund der festgestellten Mängel im Verfahren (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) – be­sondere Umstände vor, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VPRG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des kanto­nalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2018 aufge­hoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück­ge­wiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit dar­auf eingetreten wird. A.________ ist bis zum erneuten Ent­scheid des Zwangsmassnahmengerichts in Haft zu belassen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer (vorab per Fax)

-dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (vorab per Fax)

-dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht (vorab per Fax)

-dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Moutier

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

deportation detentionDublin procedureasylum lawforeseeability of removalinvestigating principleremandprovisional detentionlay appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention order was admissible despite the appellant's informal filing

Extrahierter Entscheid

The filing was sufficient to infer a request for release and the appeal was admitted to that extent.

Extrahierte Begründung

In immigration coercive-measure cases, lenient pleading standards apply to lay submissions; the statement sufficiently indicated disagreement with the detention decision.

Kernrechtsfrage

Whether the detention could be upheld despite unclear asylum status and incomplete fact-finding

Extrahierter Entscheid

The detention decision had to be set aside and the case remitted because the relevant facts were not fully established.

Extrahierte Begründung

The court could not assess whether removal was foreseeable, since it was unclear whether the SEM had reopened national asylum proceedings or reconsidered the Dublin decision; the investigating principle was violated.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had to be released immediately because of the procedural defect

Extrahierter Entscheid

No immediate release was ordered; the public interest in enforcing removal still prevailed for the time being.

Extrahierte Begründung

Although the investigation was deficient, there were indications of a detention ground based on a serious criminal conviction, so release was not justified solely for that reason.

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