Transmortale power of attorney valid despite death in social assistance appeal

100 2018 4Verwaltungsgericht06.11.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court held that the bankrupt estate of the disclaimed inheritance had replaced the deceased person in the social assistance reimbursement dispute and that the appeal was not moot. It found that C.'s 22 October 2012 general power of attorney remained valid despite doubts about the principal's capacity and even after death, because the document expressly provided for continued authority and the relevant rule in Art. 35 OR is dispositive. The court therefore upheld the appeal, annulled the non-entry decision of the Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, and remitted the case for continuation. No costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 35 OR; Art. 52 Abs. 4 SHG; Art. 15 Abs. 4 VRPG; transmortale Vollmacht und Vertretungsbefugnis im Sozialhilfebeschwerdeverfahren; eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vollmacht erlischt bei Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit nur, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Natur des Geschäfts nichts anderes ergibt. Eine ausdrücklich auch für den Fall des Todes und der Handlungsunfähigkeit fortgeltende Vollmacht ist gültig; Zweifel an der aktuellen Urteils- oder Handlungsfähigkeit genügen für sich allein nicht, um die Vertretungsbefugnis zu verneinen. Im Kostenpunkt bleiben Verfahren der Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen kostenfrei; Parteikosten sind nur zuzusprechen, wenn solche tatsächlich angefallen sind. Bei Gutheissung wegen unrechtmässiger Nichtanhandnahme ist die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen (vgl. Erw. 2 und 3).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.4U

BUR/SCA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

Konkursmasse der Erbschaft des A.________ sel.

vertreten durch das Konkursamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25,

3071 Ostermundigen

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

betreffend Sozialhilfe; Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe; Nicht­ein­treten auf die Beschwerde (Entscheid des Regierungs­statthalteramts Bern-Mittelland vom 21. September 2017; shbv 59/2017)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.11.2018, Nr. 100.2018.4U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

C.________ erhob am 28. Juli 2017 im Namen von A.________, geb. … 1924, Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Bern-Mittelland gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde (EG) B.________ vom 12. Juli 2017 «zur Bestimmung der bezogenen Sozialhilfeleis­tungen und zur Festsetzung des Rückforderungsbetrages». Das RSA Bern-Mittelland trat mit Entscheid vom 21. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein. C.________ habe mit der Generalvollmacht vom 22. Oktober 2012 keine gültige Vertretungsbefugnis vorgelegt und innert Nachfrist keine neue Vollmacht eingereicht. Am 7. Oktober 2017 verstarb A.________.

B.

C.________ hat am 16. Oktober 2017 gegen den Entscheid des RSA Bern-Mittelland vom 21. September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ben. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung der EG B.________ auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2017 wurde das Verfahren vorerst sistiert bis zur definitiven Klärung der Erbenstellung. Am 21. Dezember 2017 ist den Erben des A.________ sel. dessen Testament vom 6. Oktober 2011 eröffnet worden. C.________ wird darin als Willensvollstrecker bestimmt.

Per 1. Januar 2018 sind die Akten des Rechtsmittelverfahrens infolge eines Zu­ständigkeitswechsels von der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts an die verwaltungsrechtliche Abteilung überwie­sen worden; das Beschwerdeverfahren blieb weiterhin sistiert. Mit Schrei­ben vom 26. März 2018 hat das RSA Bern-Mittelland dem Verwaltungsge­richt mitgeteilt, die eingesetzte Alleinerbin mit Wohnsitz in Deutschland habe die Ausschlagung der Erbschaft erklärt und zwei testamentarisch ein­ge­setzte Ersatzerbinnen hätten ebenfalls ausgeschlagen. Da die Erb­schaft als offensichtlich überschuldet erachtet werde, seien die amtlichen Akten zum Erbfall dem zuständigen Konkursgericht überstellt worden.

C.

Mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2018 hat der Abteilungsprä­sident das Konkursamt Bern-Mittelland aufgefordert, dem Verwaltungsge­richt mitzuteilen, ob das hängige Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll. Am 18. April 2018 hat das Konkursamt wie folgt Stellung genommen: Es seien «Abklärungen über den Bestand der Aktiven in dieser Verlassen­schaft» im Gang, welche «etliche Zeit» in Anspruch nehmen würden. Daher könne noch nicht abschliessend beurteilt werden, «wann über die Durch­füh­rung dieses Konkursverfahrens entschieden [werde]». Ausserdem sei die Frage der rechtsgültigen Vertretung von A.________ sel. mit des­sen Tod womöglich gegenstandslos geworden. Am 14. Mai 2018 hat der Ab­teilungspräsident die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt und das Kon­kurs­amt nochmals aufgefordert, ausdrücklich zu erklären, ob es an einer Fortsetzung des Verfahrens interessiert ist oder ob es die Be­schwerde zurückziehen will. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 hat sich das Kon­kursamt im Sinn seiner vorangehenden Eingabe geäussert und sich für eine Sistierung des Verfahrens ausgesprochen. Der Abteilungspräsident hat diese Eingabe mangels eines expliziten Beschwerderückzugs als Fest­halten am Verfahren gedeutet, den Antrag auf eine erneute Sistierung des Ver­fahrens abgewiesen und den Schriftenwechsel angeordnet. Das RSA Bern-Mittelland beantragt mit Vernehmlassung vom 13. August 2018 die Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Im Streit liegt die Frage, ob C.________ im vorinstanzlichen Ver­fahren formgültig im Namen von A.________ Beschwerde gegen die Ver­fügung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 betreffend Be­stimmung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und Festsetzung des Rück­forde­rungsbetrags erheben konnte. Diese Frage ist entgegen der Auf­fassung des Konkursamts mit dem Ableben von A.________ nicht gegen­standslos geworden. Da die Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist nunmehr die durch die Konkursverwaltung vertretene Kon­kurs­masse der ausgeschlagenen Erbschaft des A.________ sel. in die Rechts­stellung des Verstorbenen bzw. der Erben und damit auch in das Ver­fahren einge­treten (Art. 13 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 83 der Schwei­ze­rischen Zivilprozess­ordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Art. 573 Abs. 1, Art. 595 und Art. 597 des Schweizerischen Zivilgesetz­buches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 193 Abs. 1 und 2 des Bun­desgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon­kurs [SchKG; SR 281.1]; BGE 131 III 49 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum ber­nischen VRPG, 1997, Art. 13 N. 14). Sie ist durch den ange­foch­te­nen Entscheid besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Be­schwer­de wurde fristgerecht durch C.________ erhoben. Dessen Ver­tretungs­befugnis liegt im Streit, weshalb sie hier im Rahmen der Sachur­teils­voraussetzungen zu unterstellen bzw. nicht als Eintretens­frage, son­dern in der Sache zu beurteilen ist (vgl. z.B. BGer 4A_150/2013 vom 11.2.2014 E. 1.1). Ausser­dem wurde C.________ durch den Ver­storbenen als Willensvollstrecker ein­ge­setzt (Testament vom 6.10.2011 [act. 7A]), wes­halb er jedenfalls im Zeit­punkt der Beschwerdeerhebung auch unter diesem Titel befugt war, zur Ab­wehr von Ansprüchen gegen die Hinter­las­senschaft zu handeln (Art. 518 ZGB). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist dem­zu­folge grundsätzlich ein­zutreten.

1.2 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf den Streitgegen­stand beschränkt. Der angefochtene Entscheid gibt dessen Rahmen vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vor­instanz geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1), hier die Frage der Vertretungsbefugnis von C.________. So­weit sich die in der Beschwerde gestellten Anträge auf die materielle Über­prüfung der Verfügung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 beziehen, liegen sie ausserhalb des Streitgegenstands und ist darauf nicht einzutre­ten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Streitig ist, ob die von A.________ am 22. Oktober 2012 erteilte «Ge­neral­vollmacht» an C.________ (Vorakten pag. 13) diesen rechtsgültig er­mächtigte, gegen die Verfügung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 be­treffend Bestimmung der bezogenen Sozialhilfeleistungen und Festset­zung des Rückforderungsbetrags Beschwerde zu erheben.

2.1 Im Bereich der Sozialhilfe gilt das Anwaltsmonopol nicht und es sind nach der spezialgesetzlichen Regelung zur Prozessvertretung vor den Be­schwer­deinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der be­schwer­deführenden Person zugelassen (Art. 52 Abs. 4 SHG i.V.m. Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Prozessvertreterin oder der Prozessvertreter muss sich mittels rechtsgültiger Vollmacht ausweisen können. – Das RSA Bern-Mittel­land liess die «Generalvollmacht» vom 22. Oktober 2012 für eine Ver­tre­tungs­befugnis von C.________ zur Beschwerdeführung gegen die Ver­fü­gung der EG B.________ vom 12. Juli 2017 nicht genügen. Es be­grün­de­te dies damit, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, «in welcher ge­sund­heit­lichen Verfassung sich der Beschwerdeführer aktuell befindet – ins­be­son­dere mit Blick auf den Geisteszustand und damit verbunden die Fähigkeit, die Handlungen von C.________ zu überwachen» (E. 4 des an­gefochtenen Ent­scheids). Das RSA Bern-Mittelland ging demnach davon aus, die frag­liche «Generalvollmacht» würde bei einem allfälligen Verlust der Hand­lungs­fähigkeit des Vollmachtgebers hinfällig.

2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) erlischt eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht. Die gesetzlichen Beendigungsgründe sind demnach dispositiver Natur (vgl. für das Auftragsverhältnis auch Art. 405 Abs. 1 und 2 OR; ferner BGE 132 III 222 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 15 N. 2). Die Voll­macht­geberin oder der Vollmachtgeber soll namentlich die Möglichkeit ha­ben, eine Vertretung auch für den Fall des Verlusts der Hand­lungs­fähigkeit oder den Tod zu bestellen, um die Fortführung des «courant normal» si­cher­zu­stellen (Annina Vögeli, Transmortale und postmortale Voll­machten als Instrumente der Nachlassplanung?, in: sucessio 2018 S. 31 ff., S. 33). Dies war klar erkennbar auch die Absicht von A.________, als er C.________ am 22. Oktober 2012 «Generalvollmacht» in dem Sinne er­teilt hat, «…dass der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber und in sei­nem Namen alle Angelegenheiten, welcher Natur sie auch sein mögen, rechts­gültig soll be­sorgen können, welche nicht wegen ihrer höchst­per­sönlichen Natur die per­sönliche Mitwirkung des Vollmachtgebers ver­langen», insbesondere auch zur Anhebung von Prozessen «aller Art». Diese Vollmacht solle «auch nach dem Tode des Vollmachtgebers» be­stehen bleiben und sie er­lösche nur «bei schriftlich erklärtem Widerruf gegen­über dem Bevoll­mächtigten, nicht aber bei Verlust der Hand­lungs­fähigkeit oder den übrigen ge­setzlich vorgesehenen Fällen» (Vorakten pag. 13).

2.3 Die Zweifel an der Handlungsfähigkeit von A.________ konnten dem­nach kein Grund sein, die Gültigkeit der Vollmacht vom 22. Oktober 2012 in Frage zu stellen. Vielmehr wurde diese gerade auch für den Fall er­teilt, dass der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage sein sollte zu handeln, ja sogar für den Fall seines Versterbens. Dies ist wie dargelegt grund­sätzlich zulässig (E. 2.2 hiervor). Daran vermag auch die am 2. März 2017 verfügte Anordnung eines Instruktionsrichters der Sozialversiche­rungs­rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts im Verfahren 200.2017.225 nichts zu ändern, auch wenn die Vorinstanz verständlicher­weise darauf Bezug nimmt.

2.4 Weiter ist zu berücksichtigen, dass C.________ vorliegend nicht aus eigener Initiative ein neues Verfahren im Namen von A.________ an­ge­strengt hat, sondern es in der Sache ausschliesslich um die Abwehr von An­sprüchen gegen denselben (bzw. nunmehr gegen dessen Hinterlassen­schaft) in einem grundsätzlich kostenlosen Rechtsmittelverfahren geht (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Das von C.________ ergriffene Rechts­mittel ist demnach weder mit Kostenrisiken noch neuen Verpflich­tungen verbunden und «lediglich» die Reaktion auf die Anordnungen der EG B.________ in der Verfügung vom 12. Juli 2017, welche bei Nichtan­fechtung erhebliche finanzielle Konsequenzen für A.________ bzw. seine Hinterlassenschaft hätten (namentlich die Festsetzung eines «vorläu­figen Rückforderungsbetrags» in der Höhe von Fr. 230'862.25). Auch vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz die Vollmacht vom 22. Ok­to­ber 2012 als rechts­genügliche Grundlage für die Vertretungsbe­fugnis von C.________ im fraglichen Rechtsstreit genügen lassen müssen, kann doch bei dieser Ausgangslage ohne weiteres unterstellt werden, dass die Pro­zess­führung im Sinn und Interesse des Vertretenen liegt und von der er­teilten Vollmacht gedeckt ist.

2.5 Die Vorinstanz hat die Vertretungsbefugnis von C.________ im Zeit­punkt der Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung der EG B.________ dem­nach zu Unrecht verneint. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist da­her gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Ent­scheid ist aufzuheben. Die Sache ist an das RSA Bern-Mittelland zurück­zu­weisen zur Fortsetzung des Verfahrens. Dem RSA Bern-Mittelland bleibt es un­benommen, das Verfahren wieder zu sistieren (vgl. Art. 207 Abs. 1 und 2 SchKG; BGer 2C_650/2011 vom 16.2.2012 E. 1.2.3). Aufgrund des zwi­schen­zeitlichen Ablebens von A.________, der damit verbundenen Rechts­nachfolge und der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlage­nen Erbschaft amtet nunmehr von Gesetzes wegen das Konkursamt Bern-Mittel­land als Vertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. vorne Bst. C). Das Ver­tre­tungsmandat von C.________ ist beendet; das vorliegende Urteil ist ihm gleichwohl mitzuteilen.

3.

Im Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen wer­den keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). Ersatzfähige Parteikosten sind im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG).

4.

Rückweisungsentscheide gelten nach der Regelung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) als Zwischenentscheide, die nur unter den (zusätzlichen) Vor­aus­setzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit dem in der Hauptsache offen­stehenden Rechtsmittel selbständig angefochten werden können (statt vieler BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Sep­tem­ber 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Regie­rungs­statthalteramt Bern-Mittelland zurückgewiesen zur Fortsetzung des Ver­fahrens.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge­spro­chen.

3. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland

und mitzuteilen:

C.________

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf­fentlich-rechtlichen Angele­genheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun­desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge­führt werden.

Schlagwörter

social welfarepower of attorneydeathinheritance disclaimerbankrupt estatestandingnon-entryremandcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible after the applicant's death and the heirs' disclaimer of the inheritance

Extrahierter Entscheid

The dispute was not moot; the bankrupt estate of the disclaimed inheritance entered the deceased's legal position and had standing.

Extrahierte Begründung

Under inheritance and bankruptcy rules, the estate is substituted into the proceedings once the heirs disclaim. The appellant therefore remained specially affected and had a protectable interest.

Kernrechtsfrage

Whether the general power of attorney of 22 October 2012 validly authorized C. to file the appeal

Extrahierter Entscheid

Yes. The power of attorney remained valid despite doubts about the principal's capacity and even after death, as expressly provided in its wording.

Extrahierte Begründung

Article 35 OR is dispositive; a principal may agree that authority survives loss of capacity and death. The text expressly excluded termination on incapacity and death, and the appeal merely defended against a reimbursement claim in the principal's interest.

Kernrechtsfrage

Whether the impugned non-entry decision had to be set aside and the matter remitted

Extrahierter Entscheid

Yes. The authority wrongly denied valid representation and must continue the proceedings.

Extrahierte Begründung

Because the power of attorney was sufficient, the lower authority should have entered into the complaint. The case was sent back for continuation; a renewed stay remained possible.

Kernrechtsfrage

Costs of the cantonal appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No procedural costs or party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

Social assistance proceedings before the social services and appeal instances are cost-free, and no compensable party costs were incurred.

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