Legality of removal detention confirmed

100 2018 397Verwaltungsgericht03.12.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Moroccan national, challenged the Bern detention court's order confirming his removal detention until 17 February 2019. The Administrative Court held that a valid removal order existed, the statutory detention grounds were met because of repeated criminality, violations of area restrictions, and a concrete risk of absconding, and the detention remained proportionate. The court also rejected the complaint that the detention hearing was too short or linguistically inadequate. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 76, 79 and 80 AuG; removal detention requires an enforceable removal order, at least one statutory ground, proportionality, absence of grounds for release, and observance of the 96-hour judicial review period; the risk of absconding may be inferred from prior disappearance, persistent non-compliance with foreign-police measures, criminality, and refusal to cooperate with removal. Mild coercive measures need not be ordered where conduct shows continued resistance to departure; health complaints defeat detention only if they render removal detention untenable. A brief detention hearing is not unlawful where the case is clear, the detainee can comment, and interpretation is provided (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.397U

ARB/SPA/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 3. Dezember 2018

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiber Spring

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. November 2018; KZM 18 1523)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 03.12.2018, Nr. 100.2018.397U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der am … 1989 geborene A.________, Staatsbürger von Marokko, stellte am 22. März 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Mi­gration [SEM]) lehnte dieses mit Entscheid vom 10. Januar 2014 wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. A.________ liess die ihm gesetzte Ausreisefrist unbe­nutzt verstreichen und wurde in den nachfolgenden Jahren (2013-2017) mehr­fach, insbesondere wegen zahlreicher Vermögens- und Drogendelikte so­wie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), strafrechtlich ver­urteilt und verbrachte längere Zeit im Strafvollzug. Zwischen dem 3. Fe­bru­ar und dem 25. Mai 2014 sowie dem 7. Juli und dem 6. August 2015 galt A.________ als vermisst. Am 27. Mai 2014 (im Strafvoll­zug), 5. Ok­tober 2016, 6. April 2017 (im Strafvollzug) und 17. Januar 2018 führte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrations­dienst (MIDI), Ausreisegespräche durch, bei denen A.________ sich jeweils negativ zu einer freiwilligen Rückkehr nach Marokko äusserte. Nachdem er den Vorladungen des MIP vom 14. bzw. 20. August 2018 keine Folge geleistet hatte, wurde er als vermisst gemeldet und im Fahndungs­system RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Am 8. Sep­tem­ber 2018 nahmen ihn Beamte des Eidgenössischen Grenzwach­korps wegen Widerhandlungen gegen das AuG im Bahnhof Bern fest. Da­raufhin ver­setzte das MIP A.________ am 10. September 2018 in drei­monatige Ausschaffungshaft (bestätigt durch das ZMG mit Entscheid vom 10.9.2018 [richtig: 11.9.2018]). Am 23. Oktober 2018 weigerte sich A.________, den für ihn gebuchten Flug nach Marokko anzutreten, weshalb er zurück ins Regionalgefängnis Bern verlegt wurde. Gleichentags setzte das MIP die Ausschaffungshaft wegen einer vom 23. Oktober bis 18. No­vem­ber 2018 im Strafvollzug zu verbüssenden Ersatzfreiheitsstrafe aus. Das MIP stellte dem ZMG am 14. November 2018 abermals einen An­trag auf Überprüfung der Haftanordnung für die Dauer von drei Monaten.

B.

Mit Entscheid vom 16. November 2018 bestätigte das ZMG nach mündli­cher Verhandlung die Ausschaffungshaft bis zum 17. Februar 2019.

C.

Hiergegen hat A.________ mit Eingabe vom 17. November 2018 Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang beim Verwaltungsge­richt am 20.11.2018). Er stellt sinngemäss den Antrag, der angefochtene Ent­scheid sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Mit Verfü­gung vom 21. November 2018 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Am 27. November 2018 hat sich A.________ erneut zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaf­fungs­haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 AuG erfüllt sind. Da­bei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe be­ste­hen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck ver­folgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administra­tivhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip er­gebenden Erforder­nissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas­sung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG). Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind ge­mäss Art. 80 Abs. 2 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine rich­ter­liche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

3.

Der Beschwerdeführer befand sich vom 23. Oktober bis zum 18. November 2018 im Strafvollzug (vgl. Vollzugsauftrag vom 23.10.2018, unpag. Haftak­ten ZMG, KZM 18 1523, act. 2B). Auf das Vollzugsende hin nahm ihn das MIP in Ausschaffungshaft (vgl. vorne Bst. A; Anordnung Ausschaffungshaft vom 14.11.2018 S. 1 f., in act. 2B). Das ZMG bestätigte die Massnahme nach mündlicher Verhandlung vom 16. November 2018 (vgl. Protokoll ZMG vom 16.11.2018 [nachfolgend: Protokoll ZMG] S. 3, in act. 2B). Die gesetz­liche Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG ist damit eingehal­ten.

4.

Am 10. Januar 2014 hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab­gelehnt und hat ihn aus der Schweiz weggewiesen (vgl. unpag. Haftak­ten ZMG, KZM 18 1248, act. 2C). Dieser Entscheid ist seit dem 17. Februar 2014 rechtskräftig (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 18.2.2014, in act. 2C). Es ist damit ohne weiteres vom Vorliegen eines Wegweisungsentscheids im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG auszugehen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser Entscheid seither vollzogen worden wäre (vgl. hierzu etwa BGE 140 II 74 E. 2.3; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 3.2 [bestätigt durch BGer 2C_400/2017 vom 3.5.2017]) oder er offensichtlich unzuläs­sig bzw. geradezu willkürlich sein könnte (vgl. etwa BGE 130 II 377 E. 1, 128 II 193 E. 2.2; BVR 2016 S. 529 E. 4.2).

5.

Das ZMG hat die Haftgründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens), Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG (Verlassen eines zu­ge­wiesenen Gebiets oder Betreten eines verbotenen Gebiets) sowie Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 (Gefahr des Untertauchens bzw. Widersetzung gegen behördliche Anordnungen) als gegeben erachtet.

5.1 Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG kann in Ausschaffungshaft genommen werden, wer wegen eines Verbre­chens verurteilt worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit einer Frei­heits­strafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). – Der Beschwer­de­führer ist in der Schweiz mit insgesamt zehn Einträgen im Strafregister ver­zeichnet. Er ist mithin erheblich straffällig geworden, weshalb gegen ihn unter anderem Freiheitsstrafen von insgesamt 590 Tagen verhängt wurden (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10.9.2018, in act. 2C). Der Beschwerdeführer wurde dabei unter anderem wiederholt wegen Diebstahls und damit wegen eines Delikts, das mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 139 StGB), rechtskräftig verurteilt. Der erwähnte Haftgrund ist demnach gegeben.

5.2 Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG kann die ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AuG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. – Der Beschwerdeführer wurde zwischen 2014 und 2017 insgesamt vier Mal gestützt auf Art. 119 Abs. 1 AuG wegen (teils mehrfacher) Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung nach Art. 74 AuG strafrechtlich verurteilt, zuletzt am 4. Januar 2017 (vgl. Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10.9.2018, in act. 2C). Auch der Haft­grund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG ist damit erfüllt, zumal keine plausiblen Gründe für die Missachtung der fraglichen fremdenpolizeilichen Massnahme vorgebracht sind.

5.3 Eine Untertauchensgefahr liegt nach dem Gesetzestext vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Aus­schaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht nachkommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen An­ordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derartige Untertauchensgefahr be­steht, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflicht­ver­letzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person be­reits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche An­gaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die be­troffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3, 130 II 56 E. 3.1; BVR 2010 S. 529 E. 4.2, 2009 S. 531 E. 3.3). – Der Beschwerdeführer ist straffällig geworden (vgl. hiervor E. 5.1 f.) und hat sich am 23. Oktober 2018 geweigert, den für ihn gebuchten Flug nach Marokko anzutreten (vgl. Haftanordnung vom 14.11.2018 und Protokoll ZMG S. 2, in act. 2B). Zudem war er schon vor diesem Vorfall mehrmals untergetaucht (vgl. Bst. A). Er hat sich mithin be­reits behördlichen Anordnungen widersetzt und seinen Entschluss, dem Weg­weisungsentscheid keine Folge zu leisten, vor dem ZMG nochmals be­kräftigt (vgl. Protokoll ZMG S. 2). Aufgrund dieser Umstände ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Ausreise nach Marokko sträubt und auch (erneut) versuchen könnte, unterzutauchen. Es liegt daher eine konkrete Untertauchensgefahr vor.

5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das ZMG zu Recht die Haft­gründe gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AuG, Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AuG sowie eine Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 AuG be­jaht hat.

6.

Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnismäs­sig­keit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnissen der inhaf­tierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG). Es ist zudem zu prüfen, ob die ausländische Per­son hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1).

6.1 Gründe, welche die Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts dessen, dass der Be­schwer­deführer sich bereits einmal geweigert hat, den für ihn gebuchten Flug anzutreten und auch sonst zu verstehen gegeben hat, dass er bei der bevor­stehenden Wegweisung nicht zu kooperieren gedenkt, fallen keine milderen (Zwangs-)Massnahmen – wie beispielsweise eine regelmässige Melde­pflicht bei den Migrationsbehörden – in Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2018/167 vom 19.6.2018 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweis auf die Richt­linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. De­zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit­glied­staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rück­führungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]). Der Be­schwer­deführer hat zudem keine Familienangehörige in der Schweiz (vgl. Protokoll ZMG vom 11.9.2018 S. 2, in act. 2C). Nach eigenen Angaben leidet er zwar an Asthma sowie an einer allgemeinen «psychischen Belas­tung» (vgl. Eingabe vom 27.11.2018, act. 4A). Diese Leiden stellen jedoch keine gesundheitlichen Probleme dar, welche die Ausschaffungshaft in Frage stellen könnten, zumal die Vollzugsbehörden weiterhin für eine aus­reichende medizinische Betreuung zu sorgen haben (vgl. VGE 2016/268 vom 26.9.2016 E. 5.1; 2010/339 vom 25.8.2010 E. 5.2). Dass der Haft­voll­zug aus anderen Gründen unverhältnismässig wäre, wird nicht geltend ge­macht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

6.2 Ferner überschreitet die Haft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend ge­macht noch ersichtlich (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt sodann keine Anhalts­punkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal der MIDI bereits daran ist, einen nunmehr polizeilich begleiteten Flug zu organisieren (vgl. Haftanord­nung vom 14.11.2018 S. 2, in act. 2B). Der Beschwerdeführer hat die zeit­lichen Verzögerungen die dadurch entstanden sind, dass er sich geweigert hat, den für ihn gebuchten Flug anzutreten, sich selber zuzuschreiben (BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2). Es bestehen auch keine An­zeichen dafür, dass die Behörden den Vollzug der Wegweisung nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (Beschleunigungsgebot, Art. 76 Abs. 4 AuG).

7.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die mündliche Verhandlung vor dem ZMG vom 16. November 2018 habe nur zehn Minuten gedauert und es sei ihm nicht möglich gewesen, sich von einer deutschsprachigen Ver­trauens­person begleiten zu lassen, was die Rechtmässigkeit der Aus­schaf­fungs­haft in Frage stelle. Dem kann nicht gefolgt werden: Die kurze Dauer der mündlichen Einvernahme war vor allem seinen Antworten bzw. seinem un­kooperativen Verhalten geschuldet und ist mit Blick auf die klare Aus­gangs­lage nicht zu beanstanden. Ausserdem hat das ZMG dem Be­schwer­deführer nach Verlesen des Protokolls die Möglichkeit zu Ergänzun­gen ge­geben (vgl. Protokoll ZMG S. 2; vgl. auch VGE 2013/177 vom 20.6.2013 E. 5). Was die geltend gemachte fehlende sprachliche Unter­stützung an­be­langt, ist darauf hinzuweisen, dass das ZMG für die Einver­nahme einen Arabisch-Dolmetscher aufgeboten hat. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, in seiner Muttersprache mit dem Vorsitzenden zu kommunizieren und bedurfte keiner weiteren Hilfe (vgl. Protokoll ZMG S. 1).

8.

Der Entscheid des ZMG vom 16. November 2018 hält somit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zu­weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf den Ausgang des Ver­fahrens konnte auf die Einholung einer Stellungnahme beim MIP und beim ZMG verzichtet werden.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

  • dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (Beilage: Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 27.11.2018)

-dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht

-dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

dem Regionalgefängnis Bern

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

removal detentionrisk of abscondingproportionalitydeportationcriminal convictionsprocedural fairnessinterpretercourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the order confirming removal detention was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the court had jurisdiction and the complaint was filed in due time and form.

Extrahierte Begründung

As the last cantonal instance, the Administrative Court could review legal violations. The appellant had standing and the filing met formal and time requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the statutory grounds for removal detention under the Foreign Nationals Act were met

Extrahierter Entscheid

The detention grounds were present, including prior conviction for a felony, repeated breach of area restrictions, and concrete risk of absconding.

Extrahierte Begründung

The appellant had multiple criminal convictions, including theft, had repeatedly violated foreign-police restrictions, had previously gone missing, and had refused to board the booked flight, showing continued resistance to removal.

Kernrechtsfrage

Whether the detention was proportionate and no less coercive measure sufficed

Extrahierter Entscheid

The detention remained proportionate and no milder measure was suitable.

Extrahierte Begründung

Given the appellant's persistent non-cooperation, refusal to leave voluntarily, lack of family ties in Switzerland, and no serious health barrier, alternatives such as reporting duties were insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether procedural guarantees at the detention hearing were violated

Extrahierter Entscheid

No procedural violation was established.

Extrahierte Begründung

The short hearing was attributable to the appellant's conduct; he was allowed to supplement after the protocol was read out and was assisted by an Arabic interpreter.

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