Inadmissible appeal for lack of protected interest in Bern permit case

100 2018 339Verwaltungsgericht05.12.2018Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An association challenged a cantonal decision concerning amendments to a general overtime and operating permit. The Bern Administrative Court held that the challenged decision was not merely a non-entry decision but also a merits decision, and that an appeal must address both grounds. Because the appellant argued only against the non-entry aspect and sought to supplement its reasoning after the statutory deadline, the court found the appeal inadmissible. The request for suspensive effect became moot. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei doppelt begründetem Entscheid. Ein Entscheid ist nach dem Dispositiv zu qualifizieren; enthält er neben einem Nichteintreten auch eine materielle Eventualbegründung, so hat das Rechtsmittel beide Begründungslinien mit rechtsgenüglicher Begründung anzufechten. Antrag und Begründung müssen innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist vorgebracht werden; die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar, weshalb eine Nachfrist zur Ergänzung nach Fristablauf ausgeschlossen ist. Fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der alleinigen Klärung des Nichteintretens, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird dadurch gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.339U

STE/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 5. Dezember 2018

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________

Verein, handelnd durch die statutarischen Organe,

vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Münsterplatz 3a, 3011 Bern

und

Einwohnergemeinde Bern

handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof,

Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8

betreffend generelle Überzeit- und Betriebsbewilligung A (Entscheid der Volkswirtschafts­direktion des Kantons Bern vom 14. September 2018; A2018-003)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 05.12.2018, Nr. 100.2018.339U, Seite 1

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

-Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 erhob die A.________ bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) Beschwerde gegen die Verfügungen des Regie­rungs­statthalteramts (RSA) Bern-Mittelland vom 25. April 2018, die An­passungen der generellen Überzeit- und Betriebsbewilligung A vom 30. Dezember 2015 betrafen. Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Sep­tember 2018 entschied die VOL – soweit hier interessierend – wie folgt:

«1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wer­den kann.

  1. […]

3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Ent­scheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

[…]»

-Gegen den Entscheid der VOL vom 14. September 2018 hat die A.________ am 17. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2018 sei voll­um­fänglich aufzuheben.

2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 28. Mai 2018 einzutreten.

3. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  • Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

-Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

-Die Beschwerdeführerin bringt in der Begründung ihrer Beschwerde vor, dass es sich beim angefochtenen Entscheid der VOL um einen Pro­zessentscheid handle. Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de bilde daher nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Die vorliegende Be­schwerde richte sich nur gegen das Nichteintreten und verlange eine Zurückweisung an die Vorinstanz (Beschwerde S. 3 und 7).

-Massgebend für die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Sachentscheid oder um einen Prozessentscheid handelt, ist das Dispositiv. Die Begründung des Entscheids ist nur dann heranzu­ziehen, wenn das Dispositiv auslegungsbedürftig ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 12).

-Schon aufgrund des Wortlauts von Dispositiv-Ziffer 1 des ange­fochtenen Entscheids («wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann») steht ausser Zweifel, dass die Vorinstanz nicht bloss einen Prozessentscheid (Nichteintreten) gefällt, sondern auch in der Sache entschieden hat.

-Der Begründung des angefochtenen Entscheids ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt zum Schluss gekommen ist, dass sie – aus hier nicht weiter interessierenden Gründen – auf die Beschwerde nicht eintreten könne (angefochtener Entscheid Ziff. II/1). Dennoch hat sie sich in einem zweiten Schritt materiell mit der Sache auseinandergesetzt und die Rügen behandelt (ange­fochtener Entscheid Ziff. II/2). Gestützt auf die entsprechenden Er­wägungen ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass «selbst wenn auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten wer­den könnte, die vom Regierungsstatthalter angeordneten Auflagen bzw. Verwaltungszwangsmassnahmen als verhältnismässig einzu­stufen wären. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein­getreten werden kann» (angefochtener Entscheid Ziff. II/3).

-Ist ein Entschied – wie hier – doppelt begründet bzw. mit einer Eventu­al­begründung versehen, muss sich das Rechtsmittel mit bei­den Be­gründungslinien auseinandersetzen, wenn es den Anforde­rungen an eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 3 VRPG genügen soll (statt vieler BGE 141 I 36 E. 1.3, 139 II 233 E. 3.2; VGE 262/2017 vom 17. April 2018 E. 1.2.2).

-In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beschränkt sich die Be­schwer­de­führerin darauf darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf den an­gefochtenen Entscheid hätte eintreten sollen. Inwiefern der an­gefochtene Entscheid in der Sache nicht rechtmässig sein soll, be­gründet sie hingegen mit keinem Wort. Stattdessen beantragt sie die An­setzung einer Nachfrist zur weiteren Begründung der Beschwerde für den Fall, dass es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts beim angefochtenen Entscheid um einen Sachentscheid handeln sollte (Beschwerde S. 7).

-Sowohl der Antrag als auch die Begründung einer Ver­waltungs­gerichts­beschwerde müssen innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist vorgebracht werden (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Frist zur Einreichung einer Verwaltungs­ge­richts­beschwerde kann als gesetzliche Frist nicht ver­längert werden (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Daraus ergibt sich, dass An­trag und Be­gründung nur innerhalb der Rechtsmittelfrist verbessert werden können; eine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus ist ausgeschlossen (BVR 1997 S. 45 E. 2, 1991 S. 93 E. 2a; vgl. auch BVR 2006 S. 470 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 3 und 12).

-Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 17. Sep­tember 2018 eröffnet. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 81 Abs. 1 VRPG) begann somit am 18. September 2018 zu laufen und endete am 17. Oktober 2018. Die Beschwerdeführerin gab die Ver­waltungs­beschwerde am 17. Oktober 2018 und damit am letzten Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist bei der Post auf. Es war deshalb nicht mehr möglich, ihr eine Nachfrist anzusetzen, damit sie ihre Eingabe inner­halb der Rechtsmittelfrist hätte verbessern können.

-Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen oder Ent­scheide im Sinn von Art. 74 Abs. 1 VRPG ist befugt, wer vor der Vor­instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil­nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den an­gefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange­fochtenen Entscheids hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die ein aktuelles Interesse an der Behandlung eines Rechtsmittels hat und für die ein günstiger Entscheid von praktischem Nutzen wäre. Dieses Er­fordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Pro­zess­ökonomie (BVR 2017 S. 437 E. 1.2, 2016 S. 529 E. 1.2, 2015 S. 350 E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 79 N. 8, Art. 65 N. 25 f. und Art. 39 N. 1).

-Liegt wie hier als Anfechtungsobjekt (auch) ein Sachentscheid vor, be­steht kein schutzwürdiges Interesse an der alleinigen Klärung der Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdebefugnis der Beschwerde­führerin zu Unrecht verneint hat. Denn selbst wenn diese Frage zu be­jahen wäre, hätte die verlangte Rückweisung der Sache an die Vor­instanz für die Beschwerdeführerin keinen praktischen Nutzen, nach­dem die VOL die vorgebrachten Rügen im angefochtenen Ent­scheid in der Sache bereits beurteilt und die Beschwerde abgewiesen hat (vgl. VGE 2012/19 vom 8.4.2013 E. 3.2).

-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann aus diesen Gründen offen­sichtlich nicht eingetreten werden. Die Beurteilung solcher Be­schwer­den fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­be­hörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

-Mit diesem verfahrensbeendenden Entscheid wird das Gesuch um Wieder­herstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

-Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Be­schwer­deschrift wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos ge­worden abgeschrieben.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden der Beschwerdeführerin auf­erlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

-der Einwohnergemeinde Bern

Die Einzelrichterin:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

inadmissibilityprotected interestdeadlinesupplementary reasoningsuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative court appeal was admissible where the challenged cantonal decision was partly a merits decision and the appellant only argued non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the challenged decision also contained a merits assessment, and the appellant did not contest that part with sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

The dispositive wording and reasoning showed a dual, alternative basis: non-entry and, subsidiarily, dismissal on the merits. A legal remedy must address both grounds. The appellant challenged only the non-entry aspect and sought a later supplementation, but a post-deadline extension was excluded.

Kernrechtsfrage

Whether a deadline should be granted to supplement the appeal reasoning

Extrahierter Entscheid

No deadline could be granted after expiry of the statutory appeal period.

Extrahierte Begründung

Both the request and reasoning must be filed within the statutory time limit; the 30-day appeal period is non-extendable. Since the appeal was filed on the last day, supplementation after the deadline was impossible.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

The request became moot after the appeal was declared inadmissible.

Extrahierte Begründung

Once the proceedings were terminated by a non-entry decision, there was no need to decide provisional relief.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant and no party costs were awarded.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful appellant had to bear the proceedings costs, while no compensation of party costs was justified.

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