Suspensive effect denied in animal welfare appeal

100 2018 328Verwaltungsgericht16.11.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B appealed a Bern administrative interim order refusing to restore suspensive effect against animal welfare measures imposed by the Veterinary Service. The court held that the appeal was admissible only against the VOL's interim ruling, not against the original suspension order. On the merits, it found a strong public interest in immediate protection of the animals because the record showed repeated and serious neglect, overpopulation, and failed prior interventions. The court therefore upheld the refusal of suspensive effect, denied legal aid as the appeal was hopeless, charged the appellants CHF 500 in costs, and forwarded their request regarding the seized animals to the VOL as the competent authority.

Omnilex-Regeste

Art. 68 VRPG; suspensive effect in administrative appeal proceedings may be withdrawn or restored only for important reasons, assessed through an individual balancing of interests. Where the file, even on summary review, shows repeated and serious violations of animal welfare requirements, continuing overpopulation, and a risk of further harm, the public interest in immediate enforcement prevails over the owners' private interests in keeping animals intact and unseized. If the enforcement measure is likely to be effective only through rapid reduction of the animal population and prevention of further breeding, a certain prejudicial effect does not render the denial of suspensive effect unlawful (consid. 2-3). Legal aid is refused when the appeal is manifestly without prospects of success (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.328U

STE/NUI/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 16. November 2018

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Nuspliger

1.A.________

2.B.________

beide vertreten durch Rechtsanwältin …

Beschwerdeführende

gegen

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Münsterplatz 3a, 3000 Bern 8

betreffend Tierschutz; teilweises Tierhalteverbot, Zuchtverbot und Verbot für den Handel mit Tieren (Zwischenverfügung der Volkswirtschafts­direktion des Kantons Bern vom 10. September 2018; L 2018-030A2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.11.2018, Nr. 100.2018.328U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 sprach der Veterinärdienst (VeD) des Amtes für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern gegenüber A.________ und B.________ ein Verbot für die Zucht und den Handel mit Tie­ren sowie ein teilweises Tierhalteverbot aus und ordnete eine Reduktion des Tierbestands an. Einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung ent­zog der VeD die aufschiebende Wirkung (Dispositiv Ziff. 3).

B.

Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am 16. Au­gust 2018 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) und beantragten unter anderem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 10. Sep­tember 2018 wies die VOL diesen Antrag ab (Dispositiv Ziff. 2).

C.

Hiergegen haben A.________ und B.________ am 5. Oktober 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:

«1. Ziffer 3 der Verfügung des VeD vom 17. Juli 2018 und Ziffer 2 der Ver­fügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 11. September 2018 sind aufzuheben.

2. Der Beschwerde vom 16. August 2018 sei die aufschiebende Wir­kung zu gewähren.

3. Den Beschwerdeführenden ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amt­lichen Anwaltes zu bewilligen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 auf Abwei­sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Unterdessen hat der VeD anlässlich einer Kontrolle am 26. Oktober 2018 20 Hunde, 7 Katzen, 8 Kaninchen, 2 Meerschweinchen und 7 Küken be­schlag­nahmt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 bestätigte er die bereits voll­zogene Beschlagnahmung formell und entzog einer allfälligen Be­schwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichentags stellten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass vor­sorglicher Massnahmen mit folgenden Anträgen:

«1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzu­stellen.

2. Dem Veterinärdienst sei zu verbieten, die beschlagnahmten Tiere we­der zu verkaufen noch zu kastrieren, sondern diese sind den Be­schwerdeführenden oder den rechtmässigen Eigentümern heraus­zu­geben.

3. Den Beschwerdeführenden ist für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwaltes zu bewilligen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge»

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wies der Abteilungspräsident den VeD superprovisorisch an, weitere Vollzugshandlungen zu unterlassen, ins­be­sondere die am 26. Oktober 2018 beschlagnahmten Tiere vorläufig weder zu veräussern noch zu kastrieren.

Am 12. November 2018 beantragte die VOL, das Gesuch um Erlass vor­sorg­licher Massnahmen sei unter gewissen Vorbehalten abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Zwischenverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Bst. a (Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zwischenverfügungen betreffend die aufschiebende Wirkung sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 Bst. a VRPG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nach­teil bewirken können. Ein solcher Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endent­scheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Inter­esse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Ver­teuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1 mit Hinweisen). – Wird die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt für die Dauer des Verfahrens, müssen die Beschwerdeführenden nicht nur ihren Tierbestand reduzieren, sondern als Konsequenz des Zuchtverbots auch diejenigen Tiere, die sie behalten dürfen, vor Rechtskraft der Sachverfügung kastrie­ren lassen. Für die Beschwerdeführenden liegt damit ein Nachteil vor, der durch einen günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte. Die Zwischenverfügung ist damit selbständig anfechtbar.

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be­rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – ein­zutreten.

1.4 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 10. Sep­tem­ber 2018, soweit die VOL die aufschiebende Wirkung der bei ihr hän­gi­gen Beschwerde nicht wiederhergestellt hat; diese Anordnung ist an die Stelle des Entzugs der aufschiebenden Wirkung in Ziffer 3 der Ver­fügung des VeD vom 17. Juli 2018 getreten (sog. Devolutiveffekt der Be­schwerde; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Be­schwerde­führenden beantragen, Ziffer 3 der Verfügung des VeD vom 17. Juli 2018 sei aufzuheben, kann auf die Be­schwerde deshalb nicht ein­getreten werden.

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Zwischenver­fügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.6 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Materiell ist zu prüfen, ob die VOL den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Zucht-, Handels- und teilweisen Tierhalteverbots zu Recht abgewiesen hat.

2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 4 VRPG kann die instruierende Behörde wäh­rend der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung aus wichtigen Gründen ent­ziehen oder wiederherstellen. Als wichtiger Grund für den Entzug der auf­schiebenden Wirkung gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung bedingt eine einzel­fallbezogene Interessenabwägung (Markus Müller, Bernische Ver­waltungs­rechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 185). Bei der Interessenabwägung ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip ganz allgemein besondere Beachtung zu schenken, wobei auch das Verhalten der betroffenen Personen eine Rolle spielen kann (z.B. Missachten von Ermahnungen und Auflagen). Über einstweiligen Rechtsschutz muss in der Regel ohne weitere Beweis­er­hebungen, aufgrund der Akten, entschieden werden. Es genügt, wenn eine Gefährdung aufgrund summarischer Prüfung als wahrscheinlich er­scheint, auch wenn die Möglichkeit einer Fehlannahme nicht ausge­schlossen werden kann. Wird durch den Entzug der aufschiebenden Wir­kung aber der Verfahrensausgang präjudiziert, so muss ein strengerer Massstab an den Interessennachweis angelegt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3 und Art. 68 N. 16 f.).

2.2 Die VOL hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2018 festgehalten, dass seit Jahren und wiederholt tierschutzrelevante Mängel festgestellt worden seien, weshalb der VeD bereits am 18. August 2016 eine Beschränkung des Tierbestands der Beschwerdeführenden und ein befristetes Verbot für den Erwerb und die Zucht von Tieren bis zum 1. Ju­ni 2017 verfügt habe. Diese Verfügung sei von der VOL am 6. Februar 2017 bestätigt worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht an die An­ordnungen gehalten, sondern bereits vor dem 1. Juni 2017 ihren Tierbe­stand weiter vergrössert, was am 23. Mai 2017 zu einer Verurteilung des Be­schwerdeführers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ge­führt habe. Die Verhältnisse der Tierhaltung hätten sich seit dem letzten Ent­scheid der VOL und dem Umzug der Beschwerdeführenden von … nach … noch verschlechtert, insbesondere was die Wohn­verhältnisse und die finanzielle Situation der Beschwerdeführenden an­belange. Der Tierbestand von gut 50 Tieren im August 2016 sei auf gut 100 Tiere im Juni 2018 vergrössert worden. Die Beschwerdeführenden seien mit dem grossen Tierbestand offensichtlich überfordert; falsches oder mangelndes Futter sowie Vernachlässigung hätten inzwischen sogar zum Tod von Hundewelpen und Kaninchen geführt. Für die Vorinstanz steht des­halb fest, dass die Beschwerdeführenden nicht fähig sind, ihre grosse An­zahl Tiere tierschutzkonform zu halten. Insoweit bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer raschen Herstellung tierschutzkonformer Zu­stände, was nur mit einer deutlichen Verringerung des Tierbestands mög­lich erscheine. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wir­kung be­stehe die Gefahr, dass die vorerst bei den Beschwerdeführenden ver­bleibenden Tiere aufgrund des grossen Betreuungsaufwands, welcher nicht sicher­gestellt werden könne, stark beeinträchtigt wären und Schaden er­leiden könnten. Aufgrund des uneinsichtigen Verhaltens der Beschwerde­führenden sei davon auszugehen, dass sie gar noch weitere Tiere anschaffen oder züchten würden, welche im Fall einer Abweisung der Be­schwer­de auch alle platziert werden müssten. Ohne Kastration der Tiere lasse sich eine abermalige Vermehrung kaum vermeiden. Gegenüber den ge­wichtigen Tierschutzinteressen vermöge das Argument, die Tiere würden bei einer vorsorglichen Platzierung Stress empfinden, nicht zu überzeugen. Im Übrigen seien in der Vergangenheit oft Tiere verkauft und zurückge­nommen oder vorübergehend während der Ferien gehütet worden.

2.3 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dass der Sachverhalt durch den VeD und die VOL qualifiziert falsch er­hoben worden sei. So gebe die angefochtene Verfügung den Sachverhalt nur unvollständig wieder und die Argumente der Beschwerdeführenden seien nicht gehört worden. Ausserdem wird geltend gemacht, dass mit dem Ent­zug der aufschiebenden Wirkung der Verfahrensausgang präjudiziert werde. Eine Kastration könne nicht mehr rückgängig gemacht werden und das öffentliche Interesse an einer deutlichen Verkleinerung des Tierbe­standes wiege das Interesse der Beschwerdeführenden an intakten Hun­den und Katzen nicht auf. Schliesslich sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auch unverhältnismässig.

3.

3.1 Nach Art. 23 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) kann die zuständige Behörde einer Person die Tier­haltung, -zucht, den Tierhandel sowie die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren verbieten, wenn diese wegen wiederholter oder schwerer Zu­wider­handlung gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden (Bst. a) oder aus anderen Gründen unfähig ist, Tiere zu halten oder zu züchten (Bst. b). Art. 24 Abs. 1 TSchG verpflichtet die zuständige Behörde zum unver­züglichen Einschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernach­lässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nö­tig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür Polizeihilfe in Anspruch nehmen. Dabei ist behördliches Einschreiten nicht erst im Zeit­punkt ge­sicherten Feststehens von Missständen am Platz, zumal Tiere sich gegen schlechte Haltungsbedingungen nicht selber zur Wehr setzen kön­nen und auf menschliche Mitwirkung angewiesen sind. Die Behörde ist deshalb ge­halten, bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente tätig zu werden (BVR 1993 S. 122 E. 2a mit Hinweisen). An der Beschlag­nahmung stark vernachlässigter Tiere besteht somit ein öffentliches Inter­esse, das im Sinn von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG den sofortigen Vollzug erfordert (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 68 N. 30). Gleiches gilt für das ge­stützt auf Art. 23 Abs. 1 TSchG ausgesprochene Zucht-, Handels- und teil­weises Tierhalteverbot (bezüglich Tierhalteverbot VGE 2014/341 vom 20.1.2015 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 2C_92/2015 vom 24.3.2015]).

3.2 Der VeD hat in seiner Verfügung vom 17. Juli 2018 ausführlich dar­ge­legt, welche Mängel bei der Tierhaltung der Beschwerdeführenden fest­gestellt wurden, mit welchen Massnahmen versucht wurde, diese Män­gel zu beheben, und dass sich die Situation für die Tiere trotz der behörd­lichen Interventionen gar noch verschlechtert hat. Anlässlich der Kontrollen wurden unter anderem wiederholt Tiere mit ungenügendem Nährzustand an­getroffen (insbesondere Hunde, Katzen und Kaninchen, act. 6A pag. 24 f.) sowie ungeeignetes oder fehlendes Entwurmungs-, Impf- und Hygiene­management (act. 6A pag. 26 f.) und mangelhafter Auslauf der Hunde (act. 6A pag. 29 f.) festgestellt. Gemäss Tierarztberichten hatten zu­dem auffällig viele Hunde Unfälle mit zum Teil gravierenden Verletzun­gen (act. 6A pag. 27 f.).

3.3 Die Schlussfolgerungen, welche die VOL auf Grundlage des vom VeD als kantonale Fachstelle für Tierschutz erhobenen und dokumentierten Sach­verhalts gezogen hat, leuchten ohne weiteres ein. Aufgrund der um­fang­reichen Vorakten bestehen zahlreiche und genügend konkrete An­halts­punkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden ihre Tiere ver­nachlässigt und unter ungeeigneten Bedingungen gehalten haben. An­ge­sichts der fehlenden Einsicht der Beschwerdeführenden durfte der VeD auch davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden nicht in der Lage sind, Tiere in dieser grossen Anzahl selbständig tierschutzkonform zu hal­ten. Es ist nicht erkennbar, dass die VOL auf einen unvollständigen Sach­ver­halt abgestellt hätte. Sie war auch nicht gehalten, in Ergänzung zur be­reits vom VeD durchgeführten Sachverhaltsermittlung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, da über die aufschiebende Wirkung auf Grund­lage einer summarischen Prüfung ohne weitere Beweiserhebungen zu ent­scheiden ist (vorne E. 2.1). Die Vorinstanz ist im weiteren der Begrün­dungspflicht nachgekommen, die wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist (Art. 21 ff. VRPG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesver­fassung [BV; SR 101]; Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]; vgl. auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Partei­standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor­bringen ausdrücklich widerlegt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2; BVR 2016 S. 402 E. 6.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 5 f.). Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb die VOL den Ent­zug der aufschiebenden Wirkung als im überwiegenden öffent­lichen Inter­esse stehend beurteilt hat.

3.4 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, haben die Behörden seit Jahren und immer wieder tierschutzwidrige Zustände festgestellt und hat sich die Situation trotz verschiedenen behördlichen Interventionen gar noch ver­schlechtert. So hat der Tierbestand weiter zugenommen, es bestehen finanzielle Probleme und der Hundezwinger ist offenbar baurechtswidrig (Vor­akten VeD, act. 6B/A106 und A143). Die Beschwerdeführenden halten sich trotz wiederholten Anleitungen und Verbesserungsfristen offensichtlich nicht an die behördlichen Anordnungen. Die festgestellten Mängel sind für die Tiere gravierend (Unterernährung, Katzenmutter getrennt von Jungen, mangel­hafter Auslauf der Hunde, mangelhafte Hygiene und Pflege sowie wieder­holt verspätete medizinische Intervention) und dauern an. Die Be­schwerde­führenden sind offensichtlich überfordert mit der grossen und ständig ansteigenden Anzahl Tiere und Tierarten und uneinsichtig, was tier­gerechte Haltung angeht.

3.5 Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die Nichtwiederher­stellung dient dazu, den Tierbestand zum einen rasch so weit zu reduzie­ren, dass die Beschwerdeführenden voraussichtlich in der Lage sind, für eine tierschutzgerechte Haltung der bei ihnen verbleibenden Tiere zu sor­gen, und zum andern sicherzustellen, dass die Anzahl Tiere und Tierarten nicht weiter bzw. wieder zunimmt. Der entsprechende Handlungsbedarf scheint mit Blick auf das Wohlbefinden der betroffenen Tiere und die gege­benen Umstände als ausgewiesen, auch wenn eine gewisse präjudizielle Wirkung damit verbunden sein kann, wie es die Beschwerdeführenden gel­tend machen (Beschwerde S. 4). Die Erfahrungen der Behörden mit den Be­schwerdeführenden dürfen dabei ohne weiteres berücksichtigt werden, zu­mal sich die Situation sogar noch verschlechtert hat und alle ander­weitigen Versuche, eine nachhaltige Verbesserung der Situation herbeizu­führen, offensichtlich keinen Erfolg hatten. Daran vermag namentlich nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführenden im Jahr 2016 vorübergehend mit dem VeD kooperiert hätten, wie sie geltend machen. Die geltend ge­machten Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der amtlichen Tier­ärztin ändern nichts an den dokumentierten Missständen. Im Übrigen hat der Kantonstierarzt das Ablehnungsbegehren gegen die amtliche Tier­ärztin soweit ersichtlich rechtskräftig abgewiesen (vgl. Vorakten VeD, act. 6B/A52 und A59; vgl. auch die Hinweise der VOL in der Vernehm­lassung vom 31.10.2018, act. 6 S. 2). Ausserdem nahm der VeD in seiner Ver­fügung vom 17. Juli 2018 auch auf Berichte externer Tierärzte Bezug (act. 6A pag. 13 Ziff. 6, pag. 14 ff. Ziff. 11 ff., pag. 22 f. Ziff. 19 ff.; vgl. auch Ver­nehmlassung der VOL vom 31.10.2018, act. 6 S. 2). Auch wenn ab­weichende tierärztliche Einschätzungen über den Ernährungszustand von Hunden vorliegen, ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die umfangreichen Akten schlüs­sig ein Gesamtbild dargelegt hat, das eine inakzeptable Gefährdung des Tier­wohls mit grosser Wahrscheinlichkeit aufzeigt. Ebenfalls nichts daran zu ändern vermöchte schliesslich, wenn die Tiere zum Teil den Kindern ge­hören. Die Beschwerdeführenden haben es als Tierhalter und Tierhalte­rin zu ver­antworten, wenn die Tiere mangels artgerechter Haltung nicht in der Familie bleiben können.

3.6 Mit Blick auf die festgestellten Mängel bei der Tierhaltung der Be­schwerdeführenden besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, das Wohl­ergehen der Tiere umgehend zu schützen. Die dagegen geltend ge­machten privaten Interessen an nicht kastrierten Hunden und Katzen und der Einwand, dass die Kleintiere teilweise den Kindern der Beschwerde­führenden geschenkt wurden und diese daran hängen würden, kommen im Ver­gleich zum gewichtigen Interesse des Tierschutzes nur geringe Bedeu­tung zu und sie haben hinter dieses zurückzutreten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde folglich zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Entzug erweist sich auch als verhältnismässig, wenn damit eine ge­wisse präjudizielle Wirkung verbunden ist. Ob darin eine Verletzung der Eigen­tumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 24 KV) zu erblicken ist und die ange­ordneten Massnahmen an sich unverhältnismässig sind, wie die Be­schwerde­führenden rügen, wird in der Hauptsache von der VOL zu be­ur­teilen sein.

3.7 Insgesamt ist die VOL somit zutreffend zum Schluss gekommen, dass die wenig bedeutenden privaten Interessen der Beschwerdeführen­den hinter die gewichtigen öffentlichen Interessen des Tierschutzes zu­rück­zutreten haben. Die angefochtene Verfügung hält damit der Rechts­kontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Beschwerdeführenden haben ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen gestellt und der Abteilungspräsident hat diesem super­pro­vi­so­risch teilweise stattgegeben (Verfügung vom 31.10.2018, vgl. vorne Bst. C). Wie sich gestützt auf die seither eingegangenen Vorakten gezeigt hat, beschlägt das Gesuch der Beschwerdeführenden die – nicht Gegen­stand des vorliegenden Verfahrens bildende – Beschlagnahme von Tieren der Beschwerdeführenden (Verfügung des VeD vom 30.10.2018). Für vor­sorg­liche Massnahmen im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht das Ver­waltungs­gericht, sondern die VOL zuständig, die eine Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung zu beurteilen hätte (Art. 27 VRPG; Merkli/Aschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 20). Das Gesuch vom 30. Oktober 2018 ist deshalb an die VOL weiterzuleiten, damit sie über die Ablösung des Superprovisoriums entscheidet.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Be­schwerde­führenden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haben in­des vor dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ge­stellt. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Ver­hältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Ein Prozess ist nicht aus­sichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren an­zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb aus­tragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 142 III 138 E. 5.1). – Mit Blick auf die vorstehenden Er­wägungen und angesichts der klaren Rechtslage erweist sich die Be­schwer­de als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist folglich ab­zu­weisen. Da über das Gesuch erst im Rahmen des Sachentscheids be­funden wird und die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit hatten, die Be­schwerde nach Abweisung ihres Gesuchs zurückzuziehen und damit Kosten zu sparen, sind solche praxisgemäss bloss in der Höhe der üb­lichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen vom 30. Oktober 2018 wird zur weiteren Behandlung an die Volks­wirtschaftsdirektion des Kantons Bern weitergeleitet.

3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei­ord­nung einer amtlichen Anwältin wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

  • den Beschwerdeführenden (zusammen mit einer Kopie der Stellung­nahme der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 12.11.2018 inkl. Beilagen)

  • der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (zusammen mit dem Ge­such der Beschwerdeführenden um Erlass vorsorglicher Mass­nahmen vom 30.10.2018 im Original)

-dem Eidgenössischen Departement des Innern

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

animal welfaresuspensive effectinterim reliefproportionalitypublic interestlegal aidseizurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the interim order was admissible and which part of the lower authority's order could be challenged

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only against the VOL's refusal to restore suspensive effect; the request to annul the original VeD suspension order was inadmissible because the devolutive effect had replaced it.

Extrahierte Begründung

An interim decision on suspensive effect is separately appealable if it may cause irreparable harm. Once the administrative appeal is pending, the challenged suspension decision is replaced by the appellate authority's ruling.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect of the administrative appeal against the animal welfare measures had to be restored

Extrahierter Entscheid

Suspensive effect was properly refused; the public interest in immediate animal protection outweighed the private interests of the appellants.

Extrahierte Begründung

The record showed repeated and serious animal welfare deficiencies, prior failed interventions, continuing overpopulation, and a risk of further harm and uncontrolled breeding. Summary review was sufficient, and the measure was proportionate despite some pre-judging effect.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to legal aid and appointed counsel

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the clear legal and factual situation, there was no reasonable chance of success and no basis for public funding or appointed counsel.

Kernrechtsfrage

Whether the request for interim protective measures concerning the seized animals should be handled by the appellate court

Extrahierter Entscheid

The request was forwarded to the Volkswirtschaftsdirektion, which had jurisdiction to deal with measures concerning the seizure decision.

Extrahierte Begründung

The requested measures related to a seizure order that was not the subject of the present proceedings; the appellate court therefore lacked competence for those measures.

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