Extension of departure deadline after dismissal of residence permit appeal

100 2018 281Verwaltungsgericht20.09.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a Serbian national whose residence permit had not been renewed, challenged only the departure deadline set by the cantonal police and military directorate. He asked for an extension of two to three months to organize documents. The court held that the usual six-week deadline was generous under Art. 64d AuG and that no special circumstances justified a longer period. The appeal was dismissed. The court also waived court costs and declined to award party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 64d Abs. 1 AuG; Verlängerung der Ausreisefrist bei Wegweisung: Eine über die Regel von rund sechs Wochen hinausgehende Frist setzt besondere Umstände voraus, namentlich eine erhebliche familiäre oder gesundheitliche Belastung oder sonstige gewichtige Gründe. Der blosse Wunsch, Dokumente zu beschaffen oder die Ausreise organisatorisch vorzubereiten, genügt nicht. Die lange Duldung ist zudem zu verneinen, wenn die betroffene Person seit längerem mit der Wegweisung rechnen musste. Verspätete Weiterleitung des Entscheids durch den Rechtsvertreter begründet keinen besonderen Umstand, da sich die Partei dessen Verhalten anrechnen lassen muss (vgl. Erw. 3.1–3.3).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.281U

BUR/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. September 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Wegweisung; Verlängerung der Ausreisefrist (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. Juli 2018; 2016.POM.685)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.09.2018, Nr. 100.2018.281U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________, geb. am … Juni 1996, stammt aus Serbien. Am 13. Fe­bruar 2004 heiratete seine Mutter in Bosnien in zweiter Ehe den Schwei­zer Bürger B.________. Im Jahr 2011 reiste A.________ zu­sammen mit der Mutter im Familiennachzug in die Schweiz ein. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), erteilte eine Aufenthaltsbewilligung, die einmal bis zum 7. August 2013 verlängert wurde. Die Ehegemeinschaft der Mutter wurde im Oktober 2013 auf­ge­löst. Am 10. Juni 2014 wurde A.________ volljährig. Mit Verfügung vom 7. November 2016 lehnte das MIP eine Verlängerung der Aufenthalts­be­willigung ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 25. Juli 2018 wies diese das Rechtsmittel ab und setzte eine neue Ausrei­se­frist bis 6. September 2018.

1.3 Mit Eingabe vom 27. August 2018 hat A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Er verlangt eine Erstreckung der Ausrei­se­frist um zwei bis drei Monate. Mit etwas mehr Zeit könnte er sich besser organisieren und alle Dokumente vorbereiten. Die POM beantragt mit Ver­nehmlassung vom 6. September 2018, die Beschwerde abzuweisen. Mit Ein­gabe vom 16. September 2018 hat sich A.________ nochmals zur Sache geäussert und an der Beschwerde festgehalten.

2.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kan­tonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Ausreisefrist betrifft eine Modalität des Wegweisungsvoll­zugs, wenn wie hier die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wird, und ist nach ständiger Praxis auch selbständig anfechtbar (VGE 2011/238 vom 27.6.2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2D_32/2018 vom 25.6.2018 E. 1). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

Strittig ist, ob die durch die POM auf den 6. September 2018 angesetzte Aus­reisefrist rechtmässig ist.

3.1 Gemäss Art. 64d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) ist mit der Weg­weisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthalts­dauer dies erfordern. Gestützt auf diese Rechtsgrundlagen legt die POM (wie auch das Verwaltungsgericht) praxisgemäss im Normalfall eine Aus­reise­frist von rund sechs Wochen ab Entscheiddatum fest (vgl. dazu VGE 2014/301 vom 18.2.2015 E. 5.2 und zahlreiche weitere Entscheide). Ent­sprechend dieser Praxis hat die POM die Ausreisefrist im ange­fochtenen Entscheid festgelegt. Die Praxis ist mit Blick auf den ge­setz­lichen Regel­rahmen grosszügig bemessen.

3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum die sechswöchige Aus­reisefrist ihn übermässig hart trifft. Er macht nur allgemein geltend, mit et­was mehr Zeit könnte er sich besser organisieren und alle Dokumente be­reit­stellen. In seiner Eingabe vom 16. September 2018 präzisiert er zwar, es gehe darum, Schuldokumente und medizinische Unterlagen (Operation) zu sammeln. Dieses Vorhaben ist aber kein ausreichender Grund für eine von der Praxis abweichende längere Ausreisefrist. Kommt dazu, dass sol­che Dokumente dem Beschwerdeführer ohne weiteres im Herkunftsland zu­gestellt werden können. Anders als der Beschwerdeführer behauptet, kann er sich auch nicht auf eine lange Aufenthaltsdauer berufen. Seit Au­gust 2013 verfügt er über keinen geregelten Aufenthaltsstatus mehr. Der Be­schwerdeführer hat keine Ausbildung abgeschlossen, erzielt kein Er­werbseinkommen und wird seit seiner Volljährigkeit von der Sozialhilfe un­ter­stützt (angefochtener Entscheid E. 4c). Seit längerer Zeit, spätestens aber seit der Verfügung des MIP vom 7. November 2016 musste er damit rechnen, dass er die Schweiz würde verlassen müssen; die Anordnung trifft ihn keineswegs unerwartet (vgl. VGE 2012/53 vom 31.10.2012 E. 5.2). Es be­stand daher für die POM kein Anlass, eine längere als die übliche Aus­reise­frist anzusetzen, zumal auch die Mutter und die noch minderjährige Schwester, mit denen er in … im gleichen Haushalt lebt, die Schweiz auf den gleichen Zeitpunkt hin verlassen müssen (VGE 2018/281 vom 20.9.2018). Anzufügen bleibt einzig, dass der Hinweis des Beschwer­de­führers, sein Anwalt habe ihm den Entscheid der POM erst mit einer Ver­zögerung von acht Tagen weitergeleitet, keinen besonderen Umstand im Sinn von Art. 64d Abs. 1 AuG darstellt; vielmehr muss sich die Partei die Handlungen ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen.

3.3 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Rechtsmittel in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht zuständig, eine «Abmeldekarte» auszustellen (vgl. Eingabe vom 16.9.2018).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grund­sätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG); die Umstände rechtfertigen es jedoch, auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. Partei­kosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro­chen.

3. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

  • der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beilage: Eingabe vom 16.9.2018)

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

departure deadlineremovalresidence permitspecial circumstancesappeal dismissalcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the departure deadline set by the cantonal authority was lawful and should be extended by two to three months.

Extrahierter Entscheid

The usual six-week departure period was not excessively harsh in the appellant's circumstances, so there was no basis for a longer deadline.

Extrahierte Begründung

The appellant showed no special circumstances within Art. 64d Abs. 1 AuG. His wish to gather school and medical documents was insufficient, such documents could be obtained from the home country, and he had long had to expect removal since at least the 2016 refusal decision. The delay by counsel in forwarding the decision did not count as a special circumstance.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Although the appellant was in principle liable for costs, the circumstances justified waiving them; no party costs were to be granted.

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