Late family reunification denied for four children

100 2018 252Verwaltungsgericht11.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Kosovar father, his wife, and four children challenged the Bern authorities’ refusal to allow late reunification of the children. The court held that there was no violation of the right to be heard despite incomplete files, because the decisive documents were available and no missing decisive materials were shown. On the merits, the court found that the grandmother’s health problems did not eliminate adequate care options in Kosovo, that the teenagers had grown up there and would face substantial integration difficulties in Switzerland, and that the parents could support them from abroad. The appeal was dismissed and court costs of CHF 3,000 were imposed on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 4 AuG; nachträglicher Familiennachzug von minderjährigen Kindern: Wichtige familiäre Gründe liegen nur ausnahmsweise vor, wenn die bisherige Betreuungssituation im Heimatstaat so verändert ist, dass der Verbleib dort dem Kindeswohl nicht mehr entspricht und keine zumutbaren alternativen Betreuungslösungen bestehen. Bei älteren Kindern sind die Interessen an Kontinuität, Sozialisation im Heimatland und absehbaren Integrationsschwierigkeiten besonders zu gewichten. Die Beurteilung erfordert eine Würdigung sämtlicher erheblicher Umstände; die nachzugswillige Person trägt im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Substantiierungs- und Beweislast für das Fehlen geeigneter Betreuungsmöglichkeiten (E. 5-7). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn die Parteien wussten, welche Akten beigezogen wurden, und keine entscheidwesentlichen fehlenden Unterlagen bezeichnen können (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.252U

MUT/BDE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 11.März 2019

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichter Müller

Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

1. ** A.________**

2. ** B.________,**geb. … 2001

3. ** C.________,**geb. … 2002

4. ** D.________,**geb. … 2003

5. ** E.________,**geb. … 2005

Beschwerdeführende 3-5 gesetzlich vertreten durch den Vater, A.________

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Familiennachzug (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 10. Juli 2018; 2017.POM.748)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.252U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. … 1971) reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein und ist im Be­sitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 14. September 2000 heiratete er in seiner Heimat die Landsfrau F.________ (geb. … 1979). Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor: B.________ (geb. … 2001), C.________ (geb. … 2002), D.________ (geb. … 2003), E.________ (geb. … 2005) und G.________ (geb. … 2008).

A.________ stellte am 11. Juni 2007 erstmals ein Gesuch um Nach­zug seiner Familie, welches mit Verfügung vom 22. August 2007 we­gen Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde. Am 1. Januar 2015 reiste seine Ehefrau mit dem jüngsten Sohn G.________ illegal in die Schweiz ein. Ihr Auf­enthalt wurde im Rahmen des Familiennachzugs im Januar 2017 bewil­ligt.

Am 17. Februar 2017 ersuchte A.________ um Nachzug seiner vier in Kosovo verbliebenen Kinder. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 wies das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Mi­grations­dienst (MIDI), die Anträge auf Erteilung eines Visums für den lang­fristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs der Kinder B.________, C.________, D.________ und E.________ ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. November 2017 Be­schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2018 beteiligte die POM B.________, C.________, D.________ und E.________ als notwendige Par­teien am Beschwerdeverfahren. Mit Entscheid vom 10. Juli 2018 wies die POM die Beschwerde ab.

C.

Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgen­den Rechtsbegehren:

«1. A.) Der Entscheid vom 10. Juli 2018 sei zu kassieren und die Akten zur Vervollständigung an den MIDI zurückzuweisen.

B.)Der angefochtene Entscheid vom 10. Juli 2018 sei aufzuheben.

2. Das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer sei gutzu-heis­sen und den Kindern B.________, C.________, D.________ und E.________ die Einreise in die Schweiz zu gestatten.

  • unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»

Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 22. August 2018 auf Abwei­sung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangen die Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids sowie die Rückweisung der Sache an das MIP (Rechtsbegeh­ren 1). Die Vorinstanz habe gestützt auf unvollständige Vorakten und sol­che, die ihnen nicht bekannt gewesen seien, entschieden (Beschwerde S. 3).

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 21 VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Voraus­set­zung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Ver­fahrens­verlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.3). Daher ist in der Regel (auch mit Blick auf den Anspruch auf Einsicht in Verfahrensakten) eine Informa­tion unerlässlich für Akten, welche die Parteien nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2). Die Behörde hat die Beteiligten ins­besondere über den Beizug von neuen Unterlagen zu orientieren, auf die sie sich in ihrer Verfügung bzw. ihrem Entscheid zu stützen gedenkt (BGE 124 II 132 E. 2b). Es ist dann aber grundsätzlich Sache der Parteien, Akten­einsicht zu verlangen (BVR 2016 S. 247 [VGE 2015/332 vom 23.2.2016] nicht publ. E. 4.1.1, 2011 S. 272 E. 4.4.1). Aus dem Gehörsan­spruch folgt ferner die Pflicht zur vollständigen Aktenführung der Behörden und Gerichte. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und ent­scheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGer 2C_13/2018 vom 16.11.2018 E. 3.5.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1).

2.2 Gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung vom 10. November 2017 sowie die Vernehmlassung des MIP vom 21. November 2017 war dem Beschwerdeführer 1 bekannt, dass die Vorinstanz nicht nur seine Vor­akten, sondern auch diejenigen seiner Ehefrau und der vier nachzu­zie­hen­den Kinder eingeholt hat (vgl. Akten POM pag. 14 ff.). Der Be­schwer­de­führer 1 sowie die später als notwendige Parteien am Verfahren beteiligten Be­schwerdeführenden 2-5 mussten daher davon ausgehen, dass die Vor­instanz ihren Entscheid auf die Akten der gesamten Familie abstützen würde und es wäre an ihnen gewesen, im vorinstanzlichen Ver­fahren Akten­einsicht zu verlangen. Weshalb die (anwaltlich vertretenen) Be­schwer­de­führenden dazu nicht in der Lage gewesen sein sollen, ist nicht er­sicht­lich. Unstrittig sind die Vorakten, insbesondere diejenigen des Be­schwerde­führers 1, unvollständig (vgl. angefochtener Entscheid E. 2a; Ver­nehm­lassung [act. 3]). Wie die POM jedoch zutreffend ausführt, ergeben sich sämt­liche für die Beurteilung des Familiennachzugs entscheidwesent­lichen Sach­verhaltselemente aus den vorhandenen Akten der Beschwer­de­führenden 1-5 sowie der Ehefrau. Die Vorinstanz nimmt im angefochte­nen Ent­scheid auf keine Dokumente Bezug, die nicht in den Vorakten der Familie enthalten sind; die Beschwerdeführenden vermögen denn auch keine entscheidwesentlichen Unterlagen konkret zu benennen, die in den Ak­ten fehlen würden. Im Ergebnis durfte die Vorinstanz trotz der teilweise un­sorgfältigen Aktenführung des MIDI zu Recht auf deren Rückweisung zur ver­besserten Wiedereinreichung verzichten.

2.3 Nach dem Gesagten liegt keine Gehörsverletzung vor; insoweit be­steht kein Anlass, die Sache an das MIP zurückzuweisen.

3.

Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

3.1 Der Beschwerdeführer 1 reiste am 2. März 1992 in die Schweiz ein, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und schliesslich die Nieder­lassungs­bewilligung im Kanton Bern erteilt wurde (vgl. Akten MIDI 3B pag. 58). Das genaue Datum der Erteilung der Aufenthalts- bzw. Nieder­lassungs­bewilligung ist nicht dokumentiert; letztere wurde ihm jedenfalls vor 2006 erteilt (vgl. Akten MIDI 3B pag. 7). Seit dem 1. März 2001 bezieht der Beschwerdeführer 1 eine IV-Teilrente sowie eine BVG-Rente; die zu­sätz­lich ausgerichteten Sozialhilfeleistungen beliefen sich per 30. April 2016 auf Fr. 202ʹ970.30. Aufgrund einer Neubemessung der Ergänzungs­leis­tungen konnte er inzwischen von der Sozialhilfe abgelöst werden (vgl. Ak­ten MIDI 3C pag. 129, 134, 204 f.).

3.2 Am 14. September 2000 heiratete der Beschwerdeführer 1 in .../Kosovo die kosovarische Staatsangehörige F.________ (Ak­ten MIDI 3B pag. 64). Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor: B.________ (geb. … 2001), C.________ (geb. … 2002), D.________ (geb. … 2003), E.________ (geb. … 2005) und G.________ (geb. … 2008). Der Beschwer­de­führer hat zudem die vorehelichen Kinder H.________ (geb. ...1994) und I.________ (geb. … 1997). Nach der Heirat lebte die Ehefrau mit den ge­mein­samen Kindern, den beiden vorehelichen Kindern sowie den drei Kin­dern des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers 1 (geb. 1994, 1997 und 1999) in ... (vgl. Akten MIDI 3C pag. 4, 36).

3.3 Am 11. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Nachzug seiner Ehefrau, der gemeinsamen Kinder B.________, C.________, D.________ und E.________ sowie der vorehelichen Kinder I.________ und H.________ (Akten MIDI 3C pag. 1 f.). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerde­führers 1 wurde das Gesuch abgelehnt (Akten MIDI 3C pag. 15 ff.). In der Folge versuchte die Ehefrau mehrmals vergeblich, ein Visum für die Ein­reise in die Schweiz zu erhalten (Akten MIDI 3C pag. 31 ff., 42 f., 119 f.). Am 1. Januar 2015 reiste sie schliesslich mit G.________ illegal in die Schweiz ein. Gemäss ihren Angaben habe sie versucht, mit allen fünf Kindern in die Schweiz zu gelangen. Auf der Reise sei sie aber von B.________, C.________, D.________ und E.________ getrennt worden, weshalb nur sie und G.________ mit­hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangten. Ihre übrigen Kinder sowie ein weiterer Verwandter seien wieder nach Kosovo gebracht worden (Akten MIDI 3B pag. 52, 65 f.). Am 24. März 2015 stellte der Beschwerdeführer 1 für seine Ehefrau und G.________ ein Nachzugsgesuch (Akten MIDI 3B pag. 56 ff.). Die Anmeldung bei der Wohngemeinde erfolgte im Au­gust 2015 (Akten MIDI 3C pag. 89 f.). Da der Beschwerdeführer 1 zwi­schen­zeitlich Ergänzungsleistungen erhielt und die Sozialhilfe somit abge­löst worden war, wurde der Familiennachzug im Januar 2017 bewilligt (vgl. Ak­ten MIDI act. 3C pag. 205 f., 207 f.). Mutter und Kind erhielten infolge­dessen eine Aufenthalts- bzw. eine Niederlassungsbewilligung (Akten MIDI 3D pag. 47 f.). Die Eheleute wurden wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bzw. Förderung des rechtswidrigen Aufent­halts je zu einer Geldstrafe verurteilt (Akten MIDI 3C pag. 211; Akten MIDI 3B pag. 80).

3.4 Die Beschwerdeführenden 2-5 haben ihr gesamtes Leben in Kosovo verbracht; sie waren noch nie in der Schweiz (angefochtener Ent­scheid E. 5d). Sie leben bei ihrer Grossmutter J.________ (geb. … 1942) in ... (Akten MIDI 3D pag. 15, 38). Die Kinder er­klär­ten im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich, dass sie ihre Eltern ver­missen und bei ihnen in der Schweiz leben möchten. Mit Hilfe ihrer Eltern möchten sie sich in der Schweiz ausbilden lassen und hier integrieren. Ihr «grösster Traum» sei es, in der Nähe ihrer Familie zu leben. Ihre Gross­mutter habe sich lange um sie gekümmert, doch sie sei schwach und der­zeit kaum fähig, für sich selbst zu sorgen. Mit der aktuellen Situation seien sie über­fordert (vgl. Akten POM act. 3A1, Schreiben der Beschwerdefüh­renden 2-5 in Beilagen zu den Schlussbemerkungen an POM).

4.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge­setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, die auch den Gesetzestitel und die of­fizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundesgesetz über die Aus­länderinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations­gesetz, AIG). Mit der Teilrevision sind die Anforderungen an den Familiennachzug erhöht worden. Das vorliegende Verfahren wurde je­doch vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingeleitet, weswegen das alte Recht (AuG und Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf­enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] je in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fas­sung [AS 2007 5437 bzw. AS 2007 S. 5497]) anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_381/2018 vom 29.11.2018 E. 5.2.1, 2C_329/2009 vom 14.9.2009 E. 2.1; VGE 23329 vom 14.8.2009 E. 1.1.2, je mit Hinweisen).

5.

In der Sache ist strittig, ob die Vorinstanz den Nachzug der Beschwerde­führenden 2-5 zu Recht verweigert hat.

5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des hier noch anwendbaren AuG (vgl. E. 4 hiervor) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen­wohnen. Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss dieser Anspruch auf Familien­nach­zug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kin­der über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen wer­den (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Aus­länder­innen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Nie­der­las­sungs­bewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 Bst. b AuG). Sie beginnen allerdings erst mit dem Inkraft­treten des AuG am 1. Januar 2008, sofern vor diesem Zeitpunkt die Ein­reise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (Art. 126 Abs. 3 AuG). Wurde der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG bean­tragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG gegeben sind, die nach­ziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nach­zug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 3). Ein nach­träglicher Fa­mi­lien­nachzug wird hingegen nur bewilligt, wenn wichtige fami­liäre Gründe gel­tend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

5.2 Es ist nicht bestritten, dass mit dem Gesuch vom 17. Februar 2017 die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG nicht eingehalten worden sind und des­halb einzig ein nachträglicher Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG zur Diskussion steht (vgl. Beschwerde S. 4; zur Fristberech­nung etwa BGE 137 II 393 E. 3.3 [Pra 101/2012 Nr. 26]; BGer 2C_767/2015 vom 19.2.2016 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden sind in­des der Ansicht, die POM habe zu Unrecht das Vorliegen wichtiger fami­liä­rer Gründe verneint (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). ‒ Wichtige familiäre Grün­de für die Bewilligung des nachträglichen Nachzugs nach Art. 47 Abs. 4 AuG lie­gen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht aus­schliesslich auf das Kindeswohl ab­zustellen; es bedarf vielmehr der Wür­digung aller erheblichen Umstände im Einzelfall. Dabei ist nach der bun­des­gerichtlichen Rechtsprechung dem vom Gesetzgeber be­ab­sich­tig­ten Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Inte­gra­tion der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nach­zug unter anderem auch eine möglichst um­fas­sen­de Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (vgl. BGer 2C_634/2017 vom 14.8.2018 E. 3.4.2, 2C_38/2017 vom 23.6.2017 E. 4.2; zu den im Ein­zel­fall zu be­rück­sich­tigenden Elementen vgl. etwa BGer 2C_132/2016 vom 7.7.2016 E. 2.3.3). Zu­dem geht es darum, Nach­zugs­ge­suchen ent­gegen­zu­wirken, die erst kurz vor Erreichen des erwerbs­fähigen Alters gestellt wer­den, wo­bei die erleichterte Zulassung zur Er­werbs­tätigkeit und nicht (mehr) die Bil­dung einer echten Familien­ge­mein­schaft im Vordergrund steht. Die Be­willi­gung des Nachzugs nach Ablauf der Frist muss nach dem Willen des Ge­setz­gebers die Ausnahme bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. nach Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) im Rah­men der er­forder­lichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. etwa BGer 2C_802/2017 vom 10.6.2018 E. 4.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob dem Kin­des­wohl durch eine Kontinuität der bisherigen Betreuung oder durch einen Um­zug in die (unvertraute) neue Umgebung besser ent­spro­chen werden kann (BGer 2C_182/2016 vom 11.11.2016 E. 2.2, u.a. mit Hin­weis auf BGer 2C_303/2014 vom 20.2.2015 E. 6.1). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Her­kunfts­land beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der be­treu­en­den Per­son nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen indes keine wichti­gen familiären Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflege­möglich­keiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch ver­mieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Um­gebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden (vgl. BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.4, je mit zahlreichen Hin­wei­sen).

5.3 Zu prüfen ist somit, ob bzw. inwieweit eine Änderung der Betreu­ungs- und Erziehungsmöglichkeiten eingetreten ist, die eine Übersiedlung der Kinder in die Schweiz notwendig erscheinen lässt und keine alternati­ven Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die den Bedürfnissen der Kinder besser entsprechen als ein Umzug in die Schweiz (vgl. zum Prüfprogramm auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). Es obliegt im Rahmen ihrer pro­zes­sualen Mitwirkungspflicht der nachzugswilligen Person, die entspre­chenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AuG; BGer 2C_1154/2016 vom 25.8.2017 E. 3.1, 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 4.1.4; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierig­keiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2; BGer 2C_550/2018 vom 21.12.2018 E. 2.2, 2C_340/2017 vom 15.6.2018 E. 2.3). Da­bei geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative Be­treu­ungs­mög­lich­keiten im Heimatland überhaupt fehlen; d.h. es ist nach der Recht­spre­chung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zu­zulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kin­des in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft wer­den, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger ge­stalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenom­mene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (BGer 2C_591/2017 vom 16.4.2018 E. 2.2.2, 2C_467/2016 vom 13.2.2017 E. 3.1.3, je mit Hinweis auf BGE 133 II 6 E. 3.1.2 [Pra 96/2007 Nr. 124]; vgl. auch VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 3.5).

6.

6.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Kinder würden im Heimat­land bei ihrer 75-jährigen Grossmutter leben, welche schwer krank sei. Sie sei nicht mehr in der Lage, sich um vier pubertierende Teenager zu kümmern. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Grossmutter sei nicht aus­zuschliessen, dass die Kinder plötzlich ohne Bezugsperson und damit ganz auf sich alleine gestellt seien (Beschwerde S. 4). Um ihr Vorbringen zu belegen, haben die Beschwerdeführenden (bereits vor der Vorinstanz) zwei übersetzte Arztberichte («Entlassungsschein» der Uniklinik Pristina und «Bericht nach der Konsultation» vom 4.6.2018) ins Recht gelegt (vgl. Ak­ten POM act. 3A1). Danach wurde die Grossmutter am 28. August 2017 wegen einer Lungenerkrankung in der Uniklinik Pristina hospitalisiert; nach einigen Tagen wurde sie «in gutem Zustand» wieder entlassen. Dem Arzt­be­richt vom 4. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass die Grossmutter an Rü­cken­schmerzen («Lumboischialgia bill.»), Bluthochdruck («HTA»), Nie­ren­zyste («Cystae Ren») und Magenschleimhautentzündung («Gastritis chr.») leidet und Medikamente benötigt; Lungenprobleme werden nicht mehr an­ge­führt. Der Bericht hält ferner fest, dass die Grossmutter nicht im Stande sei, für sich selbst oder ihre Familie zu sorgen.

6.2 Die ins Recht gelegten Arztberichte äussern sich nur in allgemeiner Weise zum Gesundheitszustand der mittlerweile 76-jährigen Grossmutter. Ins­besondere lässt sich den Berichten nicht entnehmen, inwieweit die (nur stich­wortartig festgehaltenen) Diagnosen aus medizinischer Sicht zu einer Be­einträchtigung ihrer Betreuungsfähigkeit führen. Die diesbezügliche Fest­stellung im Arztbericht vom 4. Juni 2018 wird nicht näher ausgeführt. Ins­gesamt kann aufgrund der kurzen, nicht näher begründeten Arztberichte zwar davon ausgegangen werden, dass die Grossmutter gesundheitlich an­ge­schlagen ist und keine umfassende Betreuung der Kinder (mehr) wahr­nehmen kann. Dass die Kinder gar nicht (mehr) im Haus der Grossmutter unter deren Aufsicht wohnen könnten, vermögen die Arztberichte indes nicht zu belegen. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass die Gross­mutter etwas dagegen hätte, die Kinder bei sich wohnen zu lassen. Damit darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass den Kindern jeden­falls die bisherige Unterkunft zur Verfügung steht und die Grossmutter in der Lage ist, die Kinder zumindest noch moralisch zu unterstützen. Der (all­gemeine) Einwand, dass die Lebenserwartung im Kosovo bekanntlich tiefer liege und ältere Leute weniger gesund seien (vgl. Beschwerde S. 4), ver­mag hieran nichts zu ändern.

6.3 Es kann somit höchstens insofern von einer veränderten Be­treu­ungs­situation ausgegangen werden, als die Grossmutter keine umfassende Be­treuung mehr wahrnehmen kann. Mit Blick auf das Alter der Be­schwer­de­führenden 2-5 liegt darin für sich allein indes kein wichtiger Grund. Bei Ge­suchseinreichung im Februar 2017 waren die Kinder 15-, 14-, 13- und 11-jährig; mittlerweile sind sie 18, 16, 15 und 13 Jahre alt*.* Wie die Be­schwer­deführenden selber anerkennen (Beschwerde S. 5), ist in diesem Alter der Ablösungsprozess vom Elternhaus regelmässig weit fort­ge­schritten und besteht eine gewisse Selbständigkeit. Dass die Kinder eine vom Normalfall abweichende Entwicklung aufwiesen und besonderer Be­treu­ung bedürften, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Jedenfalls bei den drei älteren Kindern kann davon ausgegangen werden, dass sie – wie bei Jugendlichen in ihrem Alter üblich – in der Lage sind, tägliche Ver­richtungen selbständig wahrzunehmen, regelmässig die Schule zu be­suchen und nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). Die jüngste Tochter bedarf sicherlich noch etwas mehr Betreuung als ihre Geschwister, wiewohl auch bei ihr bereits von einer gewissen Selb­ständig­keit auszugehen ist. Sodann können die älteren Geschwister unter­stützend bei der Betreuung der jüngeren Schwester mitwirken.

6.4 Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden (Beschwerde S. 4 f.) ist mit der POM weiter davon auszugehen, dass in der Heimat der Kinder genügend Bezugspersonen leben, welche die noch nötige alters­ge­rechte Betreuung gewährleisten können: Die Eltern gaben nach der Über­siedlung der Mutter in die Schweiz im Januar 2015 an, dass ihre Kinder «bei Verwandten» in Kosovo leben (Akten MIDI 3B pag. 47, 52), was dar­auf hindeutet, dass neben der Grossmutter noch weitere Angehörige im Hei­mat­land leben, welche bereit waren, die Kinder bei sich aufzunehmen. Im Dezember 2015 bezeichneten die Eltern die volljährige Halbschwester I.________ als Bezugsperson der Kinder (Akten MIDI 3C pag. 100); dass sich hier­an etwas geändert hätte, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Das Vorbringen, die vorehelichen Töchter des Beschwer­de­führers 1 wären mit «vier pubertierenden Jugendlichen sicherlich völlig über­fordert» (Beschwerde S. 4), ändert nichts daran, dass diese zumindest punktuell Betreuungsaufgaben wahrnehmen und als Vertrauenspersonen wirken können. Ferner scheint nicht aus­geschlossen, dass die mittlerweile er­wachsenen Kinder des ver­storbenen Bruders des Beschwerdeführers 1, welche im gleichen Haushalt wie die Beschwerdeführenden 2-5 lebten (vorne E. 3.2), als An­sprech­personen für die Kinder zur Verfügung stehen und notwendige Unter­stützung leisten können. Schliesslich kann die Gross­mutter trotz ihrer körper­lichen Beschwerden nach wie vor als Bezugs­per­son berücksichtigt werden, die jedenfalls noch moralisch Unterstützung an­zu­bieten vermag und bei der die Beschwerdeführenden 2-5 auch wohnen können (vgl. vorne E. 6.2). Die Beschwerdeführenden scheinen zudem zu über­sehen, dass eine gewisse Unterstützung auch durch Bekannte oder ent­ferntere Ver­wandte wahrgenommen werden kann. Es wäre lebensfremd an­zunehmen, dass es in der näheren Umgebung keine weiteren Personen gibt, die bei der Betreuung der Beschwerdeführenden 2-5 unterstützend mit­wirken können, auch wenn diese keine nahen Bezugspersonen sind. Bei­spiels­weise ist an Onkel und Tanten zu denken, die offenbar teilweise in der Nähe leben (vgl. Akten MIDI 3C pag. 100; Akten MIDI 3B pag. 52). Die POM weist schliesslich zu Recht darauf hin, dass eine in absehbarer Zeit für die Betreuung der Grossmutter allenfalls notwendige Betreuungsperson auch gewisse Betreuungsaufgaben für die Kinder übernehmen kann (an­ge­fochtener Entscheid E. 5e). Weshalb es «unmöglich» sein sollte, eine externe Betreuungsperson zu organisieren und eine solche den Kindern «nicht zugemutet werden» könne (Beschwerde S. 4), wird von den Be­schwer­deführenden nicht dargetan. Entgegen der Auffassung der Be­schwer­deführenden (vgl. Beschwerde S. 4 f.) wäre es im Rahmen ihrer Mit­wir­kungs­pflicht an ihnen gewesen, aufzuzeigen, dass trotz ent­spre­chen­dem Willen und ernsthaften Bemühungen ihrerseits keine (externen) Betreu­ungs­möglichkeiten in Betracht fallen.

6.5 Der Schluss der Vorinstanz, dass trotz des Gesundheitszustands der Grossmutter eine adäquate Betreuung der Kinder in Kosovo auf­recht­er­halten werden kann, ist somit nicht zu beanstanden. Selbst wenn keine oder keiner der Verwandten in der Lage sein sollte, allein die noch not­wendige Unterstützung bzw. Betreuung zu gewährleisten, besteht ins­ge­samt ein ausreichendes, stabiles Beziehungsnetz. Entgegen der Dar­stellung der Beschwerdeführenden ist bei dieser Sachlage nicht davon aus­zu­gehen, dass die Kinder «plötzlich ohne Bezugsperson» und damit ganz auf sich alleine gestellt wären (vgl. Beschwerde S. 4). Soweit die Be­schwer­deführenden vorbringen, gerade bei Jugendlichen sei eine Be­treu­ung und Erziehung durch die Eltern unerlässlich (Beschwerde S. 5), ist zu ent­gegnen, dass die Eltern auch von der Schweiz aus einen Teil der Be­treu­ungsaufgaben übernehmen und die Kinder insbesondere in schwierigen Lebenssituationen unterstützen können. Bereits in der Ver­gangen­heit reiste der Beschwerdeführer 1 regelmässig in seine Heimat (vgl. Akten MIDI 3B pag. 22; Akten MIDI 3C pag. 100). Nebst Besuchen stehen sodann auch die herkömmlichen Kommunikationsmittel zur Ver­fügung. In finanzieller Hinsicht können die Eltern ihre Kinder von der Schweiz aus unterstützen, zumal der Beschwerdeführer 1 seine Familie im Heimat­land bereits früher finanziell unterstützte, als er noch sozial­hilfe­ab­hängig war, und er sich nun offenbar imstande sieht, für die Lebens­hal­tungs­kosten der ganzen Familie in der Schweiz aufzukommen (vgl. an­ge­fochtener Entscheid E. 5e).

6.6 Hinsichtlich der Beziehung zu den Eltern ist zu bemerken, dass der Be­schwerdeführer 1 sein Heimatland bereits vor der Geburt seiner Kinder ver­lassen hat und das Familienleben insoweit seit jeher lediglich über Be­suche und die gängigen Kommunikationsmittel gepflegt werden konnte. Be­treffend die Mutter-Kind-Beziehung ist anzuerkennen, dass diese ange­sichts des langjährigen Zusammenlebens eng ist. Es ist jedoch daran zu er­innern, dass die Mutter die Trennung von ihren Kindern bewusst in Kauf nahm, als sie vor vier Jahren die zuvor während fast 14 Jahren bestehende familiäre Situation aufgab und in die Schweiz übersiedelte. Sie ist nicht ge­zwungen worden, ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen, wes­halb die Beschwerdeführenden nicht gehört werden können, soweit sie den Nachzug damit begründen wollen, dass die Trennung von der Mutter dem Kindeswohl widerspreche (vgl. für vergleichbare Beurteilungen BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016 E. 2.4; 2C_205/2011 vom 3.10.2011 E. 4.3 f.)

6.7 Mit der Vorinstanz ist weiter darin einig zu gehen, dass ein Nachzug der Kinder mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten verbunden wäre. Die POM hat zutreffend erwogen, dass die Kinder bisher die Schulen in Kosovo absolviert haben und vollumfänglich in ihrer Heimat sozialisiert worden sind. Die Kinder waren noch nie in der Schweiz, sprechen weder Deutsch noch eine andere Landessprache und sind mit den hiesigen kultu­rellen Verhältnissen nicht vertraut (angefochtener Entscheid E. 5f). Mit Aus­nahme ihrer Eltern und ihres jüngsten Bruders haben sie keine Verbin­dung zur Schweiz (Akten MIDI 3C pag. 101). Zusätzlich fällt das Alter der Be­schwer­deführenden 2-5 ins Gewicht: Nach bundesgerichtlicher Recht­sprechung stellt gerade für Jugendliche über 13 Jahre die Übersiedlung in ein anderes Land einen bedeutenden Eingriff dar, weil dies zu einer emp­findlichen Entwurzelung und erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen kann (BGer 2C_781/2015 vom 1.4.2016 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E. 3.3). Die Beschwerdeführenden räumen denn auch selbst ein, dass eine Übersiedlung in die Schweiz zu einer Entwurzelung führen würde (Beschwerde S. 5). Dass die Beschwerdeführenden 2-5 in der Schweiz erfolgreich eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren und sich hier integrieren könnten, erscheint unter diesen Umständen wenig rea­listisch. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass entsprechende Vor­kehrungen getroffen worden wären; konkrete Pläne liegen jedenfalls nicht vor. Auch wenn die Beschwerdeführenden 2-5 diesbezüglich ihre Mo­ti­vation bekunden und sich auf ein gut funktionierendes Auffangsystem be­rufen (vgl. vorne E. 3.4; Beschwerde S. 5), sind mit der Vorinstanz nicht zu ver­nachlässigende Integrationsschwierigkeiten zu erwarten.

7.

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der Wunsch des Beschwerde­führers 1, nach der Ehefrau und dem jüngsten Sohn nun auch seine übri­gen (minderjährigen) Kinder in die Schweiz nachzuziehen und in die hie­sige Familiengemeinschaft aufzunehmen und diesen gegebenenfalls eine bessere wirtschaftliche Zukunft zu ermöglichen, ist verständlich. Der Ge­setz­geber verlangt für den nachträglichen Familiennachzug indes wichtige Gründe, die vorliegend nicht erstellt sind: Den Beschwerdeführenden 2-5 stehen in Kosovo ihrem fortgeschrittenen jugendlichen Alter entsprechende Be­treuungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie sind in einem Alter, das es ihnen erlaubt, mit Unterstützung ihrer Eltern von der Schweiz aus, gegen­seitiger Unterstützung unter den Geschwistern und punktueller Betreuung durch die Grossmutter bzw. weitere Familienangehörige oder Dritte selb­ständig in Kosovo zu leben. Sie sind in ihrem Heimatland sozialisiert worden, haben dort ihre gesamte bisherige Schulzeit durchlaufen, kennen hin­gegen die hiesigen Verhältnisse nicht und verfügen über keinerlei Deutsch­kennt­nisse. Ihre Integration wäre daher mit grossen Schwierig­keiten ver­bunden. Bei dieser Sachlage erscheint ‒ anders als die Be­schwer­defüh­renden geltend machen ‒ eine Übersiedlung der Be­schwer­de­führenden 2-5 in die Schweiz auch mit Blick auf das Kindeswohl nicht an­ge­zeigt bzw. je­den­falls nicht erforderlich. Wurde die Frist versäumt, innert welcher das Nach­zugsgesuch zu stellen wäre, spielen auch die Motive, aus denen das Nach­zugsgesuch (zu) spät gestellt wurde, keine entscheidende Rolle; es geht insoweit nicht darum, die Beschwerdeführenden zu «be­strafen», nur weil zuvor die finanziellen Mittel für einen Familiennachzug fehlten (vgl. Be­schwer­de S. 5 f.).

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu spre­chen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerdeführen­den auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be upheld because of an alleged violation of the right to be heard due to incomplete files.

Extrahierter Entscheid

No violation was established; the existing family files contained the decisive elements, and the appellants could have requested inspection.

Extrahierte Begründung

The court found that the appellants knew the authority had obtained the files of all family members. Although the files were somewhat incomplete, no decisive missing documents were identified, and the decision did not rely on unknown materials.

Kernrechtsfrage

Whether the late family reunification request for the four children met the requirement of important family reasons under the old Foreign Nationals Act.

Extrahierter Entscheid

No important family reasons were shown; the refusal of reunification was lawful.

Extrahierte Begründung

The grandmother’s health problems did not prove that she could no longer provide any adequate care or housing. The children were already adolescents, had stable alternatives and support in Kosovo, and would face major integration difficulties in Switzerland. The parents could continue supporting them from Switzerland.

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