Non-renewal of residence permit after drug conviction upheld

100 2018 245Verwaltungsgericht11.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court rejected A.________'s appeal against the refusal to renew his residence permit and the accompanying removal order. The court held that the review was limited to the Police and Military Directorate's decision due to the devolutive effect. On the merits, it found a serious drug conviction, multiple prior offences, and a relevant risk of reoffending. Although the appellant had Swiss children and shared custody, his stay in Switzerland was relatively short, his integration only average, and reintegration in Nigeria deemed feasible. The family consequences were acknowledged but did not outweigh the public interest. A new departure deadline of 24 April 2019 was set, and court costs of CHF 2,500 were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 51 Abs. 2 lit. b, Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 96 AIG; Art. 8 EMRK and Art. 13 BV: non-renewal of a residence permit and removal after a serious drug conviction. A longer-term custodial sentence for a grave narcotics offence establishes a strong public interest in removal, which may be reinforced by multiple prior offences and continued delinquency. In the proportionality assessment, the court balances the seriousness of the offence and recidivism risk against duration of stay, integration, family life, and children's interests. Where the foreign national can realistically reintegrate in the country of origin and family relations can be maintained to some extent across borders, the measure remains proportionate despite shared custody of Swiss children (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.245U

DAM/MAL/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 11.März 2019

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichter Daum, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 27. Juni 2018; 2017.POM.210)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11.03.2019, Nr. 100.2018.245U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. ... 1979), Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 14. Juli 2009 in die Schweiz ein und ersuchte hier zweimal erfolglos unter Angabe eines unrichtigen Geburtsjahrs (1990) um Asyl. Da er Vater von zwei Töchtern ist (geb. ... 2010 und … 2013), die aus der Bezie­hung mit einer Schweizer Bürgerin stammen, wurde ihm am 23. Januar 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. A.________ und die Mutter seiner beiden Kinder heirateten am 24. Mai 2013. Im Dezember 2013 trennte sich das Paar und am 18. März 2016 wurde die Ehe geschieden. Am 26. April 2016 verurteilte das Tribunal correctionnel dʹarrondissement de Lausanne A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Be­täu­bungs­mittelgesetzgebung (teilweise mengenmässig qualifiziert began­gen) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Mit Verfügung vom 16. Fe­bru­ar 2017 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kan­tons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), die weitere Verlängerung der Aufent­haltsbewilligung und wies A.________ unter Ansetzung einer Aus­reisefrist aus der Schweiz weg.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 16. März 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 wies diese die Beschwerde ab und setzte ihm eine neue Aus­reisefrist auf den 7. August 2018. Zudem gewährte sie ihm antragsge­mäss die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsver­treters als amtlicher Anwalt.

C.

Dagegen hat A.________ am 27. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben mit den Rechtsbegehren, der Entscheid der POM und die Verfügung des MIP seien aufzuheben und ihm sei die Aufenthaltsbe­willi­gung zu verlängern bzw. erneut eine solche zu erteilen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertre­ters als amtlicher Anwalt. Die POM schliesst mit Vernehmlassung vom 24. Au­gust 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ebenfalls abzuweisen sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Nach Kenntnis von einem neuen Strafbefehl hat der Instruktionsrichter mit Zwi­schen­verfügung vom 11. September 2018 das Gesuch um unentgelt­liche Rechtspflege abgewiesen. A.________ hat in der Folge den Ge­richtskostenvorschuss geleistet und mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristge­recht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach ein­zu­treten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit auch die Aufhe­bung der Verfügung des MIP vom 16. Februar 2017 beantragt wird. An­fech­tungs­objekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der POM (sog. Devolutiveffekt der Be­schwer­de; BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen).

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Im Streit liegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Be­schwer­deführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz.

2.1 Der Beschwerdeführer kann sich als sorge- und obhutsberechtigter Vater von zwei hier lebenden Kindern mit Schweizer Bürgerrecht auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) berufen. Diese Bestim­mungen gewährleisten das Recht auf Achtung des Familien- und Privat­lebens. Sie können (unter anderem) verletzt sein, wenn die Pflege einer in­tak­ten familiären Beziehung zwischen der betroffenen Person und nahen Ver­wandten mit festem Anwesenheitsrecht in der Schweiz durch die Ent­fer­nungs­massnahme vereitelt wird (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2, 143 I 21 E. 5.1; BVR 2015 S. 309 E. 4.4, je mit Hinweisen). Ob dem Beschwerde­führer, wie geltend gemacht (Beschwerde S. 5 f.), gestützt auf die aufge­löste kurze Ehe mit einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich ein Bewilli­gungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 des Bundesge­setzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In­te­gration (AIG; SR 142.20; vor dem 1.1.2019: Bundesgesetz über die Aus­länder­innen und Ausländer, AuG) zukommt (sog. nachehe­licher Härtefall; vorne Bst. A), muss mit Blick auf die nachfolgenden Erwä­gungen nicht ab­schlies­send geklärt werden. Denn die Nichtverlängerung und Wegweisung ist selbst bei Bestehen eines solchen Rechtsanspruchs zulässig, sofern sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. BVR 2011 S. 289 E. 4).

2.2 Ein (allfälliger) Anspruch nach Art. 50 AIG erlöscht unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn eine aus­ländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, wo­bei mehrere Strafen nicht kumuliert werden dürfen und es eine Rolle spielt, ob die Sanktion (teil-)bedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass das Strafurteil in Rechtskraft er­wachsen ist (BVR 2015 S. 391 E. 3.1, 2013 S. 543 E. 3.1). – Mit der Ver­ur­teilung vom 26. April 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der er­wähnte Widerrufsgrund erfüllt (vorne Bst. A), was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (Beschwerde S. 7).

2.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Anordnung der Wegweisung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur dann zu­lässig, wenn sie aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessen­ab­wägung als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG bzw. AuG). Im Rahmen dieser Prüfung sind die öffentlichen Interessen an der Entfernungsmassnahme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord­nung gegen die privaten Interessen der betroffenen Person am weite­ren Verbleib in der Schweiz abzuwägen, wobei die Gesamtheit der rechts­wesent­lichen Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen ist (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1). Wird durch die Entfernungsmassnahme die weitere Pflege familiärer Beziehungen bzw. das Privatleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, bilden Grundlage dieser Interessenabwägung Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV (BGE 143 I 21 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.1; BVR 2015 S. 391 E. 4.1). Hat die be­troffene Person minderjährige Kinder, sind in diese Prüfung ausserdem die nach dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 11 BV zu berücksichtigenden Inter­essen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl einzubeziehen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BVR 2013 S. 543 E. 4.1).

3.

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung und der Wegweisung richtet sich nach der Schwere des Verschul­dens, dem Verhalten gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen und der Rückfallgefahr.

3.1 Das Verschulden, welches die betroffene Person mit der länger­fristigen Freiheitsstrafe auf sich geladen hat, ist Ausgangspunkt der Beur­teilung des öffentlichen Interesses. Die Schwere des Verschuldens bemisst sich regelmässig nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 [Pra 97/2008 Nr. 87]; BVR 2013 S. 543 E. 4.2). Dabei ist nicht nur die Anlasstat von Bedeutung. Das migrationsrechtliche Ver­schul­den ergibt sich vielmehr aus einer Gesamtbetrachtung des delik­ti­schen Verhaltens. Wiederholte oder gar notorische Delinquenz zeigt in be­son­derer Weise, dass sich die betreffende Person von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, und führt zum Schluss, dass sie nicht willens oder fähig ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 145 E. 3.8; BVR 2013 S. 543 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.1.1 Am 26. April 2016 verurteilte das Tribunal correctionnel dʹarrondissement de Lausanne den Beschwerdeführer im abgekürzten Ver­fahren gemäss Art. 358 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok­tober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) wegen Ver­gehens und Verbrechens gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung (bei­des be­gan­gen am 23.5.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einer Probe­zeit von fünf Jahren (Akten MIDI pag. 394 ff., 407). Wie der Be­schwer­deführer an sich nicht bestreitet (Beschwerde S. 8), spricht be­reits dieses Strafmass für ein schweres Verschulden. Die beschlagnahmte Menge von 151,7 Gramm reinem Kokain (Akten MIDI pag. 397) übersteigt den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches (vgl. BGE 6B_932/2018 vom 24.1.2019 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.2). Ohnehin verfolgt die Rechtsprechung bei Drogendelik­ten, insbesondere beim Handeln aus rein finanziellen Motiven, ausländer­recht­lich eine strenge Praxis (BGE 139 I 145 E. 2.5; BVR 2015 S. 391 E. 5.3, 2013 S. 543 E. 4.2.3). Darüber hinaus gehören qualifizierte Dro­gen­de­likte gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Schweizerischen Strafge­setz­buches (StGB; SR 311.0) zu den Anlasstaten, die zwingend zu einer Lan­des­verweisung führen. Auch wenn diese Bestimmung hier nicht direkt an­wend­bar ist, unterstreicht sie die Schwere der Gesetzesverletzung und ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV) insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Wider­spruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; jüngst statt vieler BGer 2C_417/2018 vom 19.11.2018 E. 6.3.1 mit weiteren Hin­weisen).

3.1.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in einer fi­nan­zi­ellen Notlage dazu bewegen lassen, einmalig eine Drogenkurierfahrt durch­zuführen, vermag sein Verschulden nicht zu verringern. Ebenso we­nig kann entscheidend sein, dass er im Strafverfahren geständig war, die Tat aufrichtig bereut und mit den Behörden kooperiert hat. Diese Aspekte sind bereits in das Strafmass eingeflossen. Im ausländerrechtlichen Verfah­ren besteht regelmässig kein Raum mehr, die strafrichterliche Beurteilung in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. BVR 2012 S. 193 E. 4.4.4 am Ende). Nach dem Gesagten teilt das Verwaltungsgericht die Auf­fassung der Vorinstanz, wonach von einem schweren Verschulden aus­zu­gehen ist.

3.1.3 Der Beschwerdeführer ist abgesehen vom Schuldspruch vom 26. April 2016 strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

  • Strafmandat des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland vom 14. Ok­tober 2009 wegen Vergehens gegen die altrechtliche Betäu­bungs­mittelgesetzgebung (begangen am 13.10.2009): Geldstrafe von 15 Tages­sätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre; Akten MIDI pag. 185);

  • Strafmandat des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. November 2010 wegen Missachtung der Eingrenzung (begangen am 15.10.2010): Geld­strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probe­zeit 2 Jahre und Verlängerung der Probezeit gemäss Strafmandat vom 14.10.2009 um 1 Jahr; Akten MIDI pag. 98);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Ok­to­ber 2012 wegen illegalen Aufenthalts (begangen vom 17.11.2010 bis 2.1.2012): Freiheitsstrafe von 3 Monaten als Teilzusatz­strafe zum Straf­man­dat vom 24. November 2010, zudem Verwarnungen wegen der er­neuten Delinquenz während noch laufender Probezeit (Akten MIDI pag. 113);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. No­vem­ber 2014 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Ver­bot (be­gan­gen am 22.11.2014): Busse von Fr. 80.-- (Akten MIDI pag. 295);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 1. De­zem­ber 2014 wegen Nichtabgebens ungültiger oder eingezogener Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung (began­gen am 5.6.2014): Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (bedingt vollzieh­bar, Probezeit 2 Jahre) und gemeinnützige Arbeit von 4 Stunden (Akten MIDI pag. 287);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 4. August 2015 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 11.5.2015): Busse von Fr. 450.-- (Akten MIDI pag. 318);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. Sep­tem­ber 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrun­fähigem Zu­stand (begangen am 7.7.2016): Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.-- (Akten POM pag. 52);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2018 wegen Tätlichkeiten zum Nachteil seiner beiden Töchter (wieder­holt begangen ca. anfangs 2018 bis 21.4.2018) und Drohung gegenüber seiner älteren Tochter (begangen am 21.4.2018): Geldstrafe von 5 Ta­ges­sätzen zu Fr. 70.-- (act. 3A).

3.1.4 Es trifft zwar zu, dass diese Verurteilungen geringer wiegen als das ver­fahrensauslösende Betäubungsmitteldelikt. Entgegen der Ansicht des Be­schwerdeführers handelt es sich bei den Verfehlungen, wie die POM zu­treffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 3b/bb S. 7), aber keines­wegs bloss um Bagatelldelikte. Weiter kann aus der Anzahl ergangener Straf­be­fehle geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer etliche Mühe hat, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Negativ ins Gewicht fällt zu­dem, dass er wiederholt, auch während laufender Probezeit, straffällig ge­worden ist. Die POM ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das Ver­halten des Beschwerdeführers gegenüber der öffentlichen Ordnung dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Entfernungsmass­nahme zu­sätz­liches Gewicht verleiht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3b/cc S. 8).

3.2 Zur Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes:

3.2.1 Die POM erachtet die Rückfallgefahr hinsichtlich der Begehung weite­rer (schwerer) Betäubungsmitteldelikte oder anderer schwerer Straf­taten nicht als allzu gross. Allerdings habe der Beschwerdeführer über die ge­samte Zeitspanne seines Aufenthalts delinquiert, weshalb das Risiko eines Rückfalls nicht hinzunehmen sei (angefochtener Entscheid E. 3c/cc S. 9). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Würdigung und verweist auf sein Geständnis, die aufrichtige Reue sowie auf sein Engagement in beruf­licher und sozialer Hinsicht. Zudem hätte ein erneuter Rückfall für ihn und seine Töchter schwerwiegende Folgen, da er die Schweiz mit grösster Wahr­scheinlichkeit verlassen müsste (Beschwerde S. 10 ff.).

3.2.2 Wie bereits die POM zutreffend ausgeführt hat, vermochte der Be­schwer­deführer die Chancen, welche ihm mit den bedingt ausgesproche­nen Strafen eingeräumt wurden, wiederholt nicht zu nutzen. Seit dem ver­fah­rens­auslösenden Urteil vom 26. April 2016 und der seither laufenden fünf­jährigen Probezeit hat er sich überdies nicht klaglos verhalten. Zwar hat er gemäss den Akten keine Betäubungsmitteldelikte oder andere schwere Straf­taten mehr begangen. Wie vorstehend dargelegt wurde er jedoch zu zwei Geldstrafen verurteilt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er be­streite die dem Strafbefehl vom 22. Mai 2018 zugrunde liegenden Vorwürfe «ve­hement» und ihm sei die Bedeutung einer Einsprache nicht bewusst ge­wesen (act. 11), ist ihm entgegenzuhalten, dass er zuvor bereits mehr­mals mittels Strafmandat bzw. -befehl verurteilt worden ist. Der Einwand, ihm seien die Konsequenzen einer Verurteilung im Strafbefehlsverfahren nicht be­kannt gewesen, überzeugt daher nicht. Insgesamt kann ein ge­wisses Rück­fallrisiko nicht ausgeschlossen werden. Ein solches ist bei schwerer De­linquenz wie den hier interessierenden Drogendelikten praxis­gemäss nicht hinzunehmen (vgl. allgemein BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Im Üb­rigen findet Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) nicht Anwendung. Die konkrete Prognose über das Wohl­ver­halten des Beschwerdeführers spielt daher keine aus­schlag­ge­ben­de Rolle, sondern es dürfen auch generalpräventive Überlegungen ge­wichtet werden (vgl. zum Ganzen BVR 2013 S. 543 E. 4.4.1, 2011 S. 289 E. 5.3.1, je mit weiteren Hinweisen).

3.3 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die POM aufgrund des schweren Verschuldens, der Mehrfachdelinquenz und der nicht auszu­schlies­senden Rückfallgefahr auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entfernungsmassnahme geschlossen hat (angefochtener Entscheid E. 3d S. 9).

4.

Bei den privaten Interessen, welche der Entfernungsmassnahme entge­gen­stehen können, sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in der Schweiz sowie die dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

4.1 Der heute 40-jährige Beschwerdeführer kam im Juli 2009 im Alter von 30 Jahren in die Schweiz (vgl. Akten MIDI pag. 1, 164 f.). Bis zur erst­maligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Januar 2013 (vgl. Ak­ten MIDI pag. 150) lebte er ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz. Danach ver­brachte er über neun Monate in Unfreiheit (vgl. Akten MIDI pag. 399, 429). Seit März 2017 beruht seine Anwesenheit einzig auf der aufschie­benden Wirkung der im ausländerrechtlichen Verfahren erhobenen Rechts­mittel (vorne Bst. B). Die anrechenbare Aufenthaltsdauer beträgt damit weniger als vier Jahre, was als relativ kurz zu gelten hat (vgl. ange­fochtener Entscheid E. 4b S. 10). Die Zeit, welche Betroffene in der Illega­lität, im Strafvollzug oder aufgrund einer vorläufigen Duldung verbracht haben, kann für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein (BGE 137 II 1 E. 4.3; BVR 2013 S. 543 E. 5.1).

4.2 Zur Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

4.2.1 Der Beschwerdeführer war nach der Geburt seiner ersten Tochter (geb. 15.6.2010) für den Haushalt und die Kinderbetreuung zuständig. Pa­rallel dazu bemühte er sich um sprachliche sowie berufliche Integration und be­suchte mehrere Kurse (vgl. Akten POM, Beilage 8 zur Beschwerde an die POM [nachfolgend kurz: BB POM]; act. 4A1 und 2). Ab August 2013 bis Ende November 2014 war er als Lagermitarbeiter tätig (vgl. BB POM 9; Akten MIDI pag. 352). Im Zeitpunkt seiner Inhaftierung (23.5.2015) war er arbeits­los. Nach der Entlassung aus der Haft folgten mehrere Temporär­ein­sätze als Lagermitarbeiter (vgl. BB POM 12-19); zeitweise bezog der Be­schwer­deführer Sozialhilfe und Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. BB POM 11, 20, 21, 26, 33, 34; Akten MIDI pag. 389). Das Personal­verleih­unternehmen, für welches der Beschwerdeführer ab 2016 mehrmals im Einsatz stand, lobt dessen Arbeitseinsatz, Fleiss, Motivation und Selb­ständig­keit (Beschwerdebeilage [BB] 5). Zwei weitere Personalvermitt­lungs­büros bescheinigen ein ebenfalls überaus gutes Arbeitsverhalten (BB 6, 8). Aktenkundig ist eine Anmeldung zum Lehrgang Logistiker mit eid­genössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit Beginn ab August 2018 (BB 4). Weiter hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2018 bei einem neuen Arbeit­geber einen einjährigen Arbeitsvertrag ab 1. August 2018 als Mitar­beiter Logistik mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % unterzeichnet (BB 7). Dieses berufliche Engagement ist anzuerkennen. Der Beschwer­de­führer ist jedoch verschuldet. Per 3. April 2018 war er mit nicht getilgten Ver­lust­scheinen von Fr. 40ʹ868.20 im Betreibungsregister verzeichnet (BB POM 32). Ihm ist zugute zu halten, dass er sich um Abzahlung der Schul­den bemüht und einigen Gläubigern monatliche Beträge überweist (vgl. Über­sicht Daueraufträge vom 23.7. bis 6.8.2018, BB 9). Die Verschuldung und der Bezug von Sozialhilfe sind den beruflich-wirtschaftlichen Leistun­gen des Beschwerdeführers aber abträglich.

4.2.2 Bei der sprachlichen Integration ist davon auszugehen, dass der Be­schwerdeführer über fortgeschrittene Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Kurs­bestätigung Deutsch, BB POM 8). Der POM ist beizupflichten, dass dies angesichts der faktischen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren erwartet werden darf (angefochtener Entscheid E. 4c/bb S. 12). In Bezug auf seine soziale Integration machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver­fahren geltend, er engagiere sich sehr stark in einer Kirchgemeinde, wo er mittler­weile die Funktion eines Pastors bekleide (vgl. Akten POM pag. 22). Ge­mäss Mietvertrag bewohnt er tatsächlich eine als «église/oratoire» be­zeichnete Immobilie (BB 13). Die Würdigung der POM (angefochtener Ent­scheid E. 4c/cc S. 12), wonach in seinem kirchlichen Engagement noch keine starke Verbundenheit in der hiesigen Gesellschaft und Kultur zu er­blicken wäre, stellt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht jedoch nicht in Frage. Schliesslich spricht bereits die erhebliche Straffälligkeit des Be­schwerdeführers gegen eine erfolgreiche Integration, ist doch die Re­spek­tierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein zentraler Aspekt jeglicher In­te­gration (vgl. neuerdings Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG; angefochtener Ent­scheid E. 4c/cc S. 12).

4.3 Zu würdigen sind schliesslich die Auswirkungen der Entfernungs­mass­nahme auf den Beschwerdeführer und seine Familie.

4.3.1 Hinsichtlich der Rückkehr nach Nigeria ist mit der Vorinstanz fest­zu­halten, dass der Beschwerdeführer die ersten 30 Jahre und damit den grössten und für die Persönlichkeit prägenden Teil seines Lebens in der Hei­mat verbracht hat. Es darf vorausgesetzt werden, dass er mit den Ver­hält­nissen in Nigeria nach wie vor vertraut ist. Ob der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfügt, hat die Vorinstanz offengelassen. Sie nimmt jedoch an, dass er neue Beziehungen aufbauen kann und fähig ist, einer Arbeit nachzugehen. Diese vorinstanzliche Einschätzung bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil macht er keinerlei Hindernisse geltend, die seiner Rückkehr entgegenstehen könnten. Solche ergeben sich auch nicht aus den Unterlagen zum erfolglos durchlaufenen Asylver­fahren. Dem Beschwerdeführer ist die soziale und wirtschaftliche Wieder­ein­gliederung in Nigeria mithin möglich und zumutbar.

4.3.2 In familiärer Hinsicht stehen die Beziehungen zu den beiden Töch­tern, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, im Vordergrund. Der Be­schwer­deführer leitet daraus unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 14 BV (gemeint: Art. 13) sowie Art. 3 und 9 KRK ein gewichtiges Inter­esse an seinem Verbleib in der Schweiz ab. Er weist darauf hin, dass er seine Kinder – neben seiner Berufstätigkeit – fast die Hälfte der Zeit über be­treut. Die Beziehung zu den Kindern sei sowohl in affektiver als auch in wirt­schaftlicher Hinsicht äusserst eng und intensiv. Ein regelmässiger und per­sönlicher Kontakt durch gegenseitige Besuche sei angesichts der gros­sen Distanz zwischen den beiden Ländern und den hohen Flugpreisen zu­dem keine reale Möglichkeit (Beschwerde S. 17 ff.).

4.3.3 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 18. März 2016 geschie­den; die Töchter B.________ (geb. … 2010) und C.________ (geb. … 2013) wurden unter der gemeinsamen Sorge und Obhut beider Eltern be­lassen, mit Wohnsitz bei der Mutter (Akten MIDI pag. 378 ff.). Gemäss ge­richtlich genehmigter Scheidungsvereinbarung betreut der Vater die Kin­der jeden Monat während dreier Wochen von Freitagabend bis Montag­morgen und in der vierten Woche von Montag bis Freitagabend sowie wäh­rend sechs von dreizehn Schulferienwochen; in der übrigen Zeit werden sie von der Mutter betreut (Akten MIDI pag. 382). Betreffend Kinderunterhalt wurde vereinbart, dass die Mutter weiterhin die Kosten der Kindertages­stätte und der Tagesschule sowie der Krankenkasse für die beiden Kinder über­nimmt. Sobald der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoein­kommen von mindestens Fr. 3ʹ500.-- verfügt, trägt er die Kosten der Kran­ken­kasse für beide Kinder. Im Übrigen kommt der jeweils betreuende El­tern­teil für die anfallenden Kosten auf; ausserordentliche Kosten werden grund­sätzlich je hälftig getragen (Akten MIDI pag. 382 f.).

4.3.4 Die POM hat aus der getroffenen Regelung geschlossen, dass die Kinder zwar etwas mehr von der Mutter betreut werden als vom Vater. Mit der Vorinstanz ist aber einig zu gehen, dass noch von einer alternierenden Ob­hut gesprochen werden kann (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 14). Dement­sprechend sind die tatsächlich gelebten familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Kindern vom Recht auf Familienleben ge­schützt (vgl. zum Recht auf Achtung des Familienlebens bei alternieren­der Obhut BGE 144 I 91 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.5 und 6). Zudem haben die Kinder ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und besitzen das Schweizer Bürgerrecht. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben würden. Es steht somit ausser Frage, dass die Entfernungsmassnahme für das Fa­milien­leben einschneidende Konsequenzen hätte.

4.3.5 Das Interesse des Beschwerdeführers, nicht von seinen Kindern ge­trennt zu werden, hat die POM indes zu Recht nicht stark gewichtet (an­ge­fochtener Entscheid E. 4d/bb S. 15). Zwar begründen seine Vaterschaft und die bisher organisierte Kinderbetreuung ein gewichtiges Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz und die Wegweisung würde ihn dement­sprechend hart treffen. Diese für ihn schmerzhafte Situation hat er aller­dings selber herbeigeführt, hat ihn doch die Verantwortung als Vater von zwei kleinen Kindern nicht davon abgehalten, ein qualifiziertes Drogendelikt zu begehen. Anlass zu Bedenken gibt überdies das Verhalten des Be­schwer­deführers, das zum rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Mai 2018 ge­führt hat: Er schlug seine beiden Töchter wiederholt auf Wangen, das Ge­säss und die Arme. Seiner älteren Tochter drohte er bei der Erledigung der Hausaufgaben, er werde ihr den Kopf abschneiden, während er ein Messer in der Hand hielt, was das Kind in grosse Angst versetzte (act. 3A). Diese Straftaten lassen Zweifel aufkommen, ob die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern tatsächlich so innig ist wie er be­hauptet.

4.3.6 Die Trennung vom Vater dürfte hingegen für die heute 8½- und 6-jährigen Töchter einschneidend sein. Der Beschwerdeführer hat sich in ihren ersten Lebensjahren vollzeitlich um sie gekümmert und nun betreut er sie nahezu hälftig. Mit der Wegweisung verlieren die Kinder eine enge Be­zugs­person; das Aufrechterhalten der Beziehung wird nicht mehr im glei­chen Ausmass möglich sein. Künftig wäre die Mutter allein für die Betreu­ung der beiden Mädchen zuständig. Voraussichtlich würde die Wegwei­sung des Beschwerdeführers die Exfrau auch finanziell stärker belasten, da die Lebenshaltungskosten derzeit ungefähr hälftig getragen werden. Wie die POM zutreffend bemerkt (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 15), werden die Kinder aufgrund der Erwerbstätigkeit ihrer Eltern aber bereits heute zu einem grossen Teil extern in der Kindertagesstätte und Tages­schule betreut (vgl. BB POM 22; Akten POM pag. 42 [BB POM 28]). So­dann hat die Vorinstanz dem Einwand des Beschwerdeführers, die Kinds­mutter sei während seiner Inhaftierung total überlastet gewesen, zu Recht kein entscheidendes Gewicht beigemessen. Der Gefängnisaufenthalt liegt bereits einige Jahre zurück, wobei die jüngere Tochter damals noch ein Klein­kind war. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass die Be­treuung der beiden Kinder heute deutlich weniger intensiv ist. Es ist so­mit davon auszugehen, dass die Kindsmutter in der Lage ist, die alleinige Be­treuung der beiden Töchter zu übernehmen; es gibt denn auch keine An­halts­punkte dafür, dass sie ihre aktuellen Betreuungspflichten vernach­lässigen würde. Wie bereits die POM zutreffend bemerkt, kann sich die Exfrau bei allfälligen Problemen auch an die Beiständin wenden. Es kann des­halb offenbleiben, aus welchen Gründen ihre beiden älteren Kinder aus früheren Beziehungen in einer Pflegefamilie bzw. beim Vater aufwachsen. Auf die Edition von Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist folg­lich zu verzichten. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen (Be­schwerde S. 5).

4.3.7 Die POM hat sodann richtigerweise darauf hingewiesen, dass die familiären Beziehungen in gewissem, wenn auch bescheidenem Rahmen über die Grenzen hinweg gelebt werden können (angefochtener Entscheid E. 4d/bb S. 15 f.). Selbst wenn Flugreisen von Nigeria in die Schweiz kost­spielig sind, ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer seine Töchter spo­radisch besucht. Ebenfalls erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Kinder ihren Vater dereinst (begleitet) in Nigeria besuchen. Der Kontakt kann zu­dem mittels der üblichen Kommunikationsmittel gepflegt werden. Zu be­rück­sichtigen ist im Hinblick auf das Kindeswohl überdies, dass die beiden Kinder heute Wohnsitz bei ihrer Mutter haben und nicht aus den hiesigen Strukturen herausgerissen werden (vgl. z.B. BVR 2013 S. 543 E. 5.4).

4.4 Mit Blick auf die privaten Interessen ist zusammenfassend fest­zu­hal­ten, dass im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung gewichtige familiäre Nachteile drohen. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer höchstens durchschnittlich in die hiesigen Ver­hält­nisse integrieren können und der Rückkehr nach Nigeria stehen keine mass­geblichen Hindernisse entgegen.

5.

Die Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen er­gibt Folgendes:

5.1 Der Beschwerdeführer wurde wegen eines teilweise mengenmässig qualifiziert begangenen Betäubungsmitteldelikts zu einer längerfristigen Frei­heitsstrafe verurteilt. Bereits zuvor war er wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten und nach dem verfahrensauslösenden Schuldspruch wurde er während noch laufender Probezeit erneut straffällig. Im Verbund mit der nicht auszuschliessenden Rückfallgefahr ist ein erhebliches öffent­liches Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts gegeben. Die privaten Interessen an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz haben dagegen zurückzustehen. Seine rechtmässige Aufenthalts­dauer ist eher kurz und seine Integration fällt insgesamt, sieht man von der Delinquenz ab, höchstens durchschnittlich aus. Der Rückkehr nach Nigeria stehen keine massgeblichen Hindernisse entgegen. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Exfrau das Sorgerecht und die Obhut über die beiden Kinder teilen, ist die Wegweisung mit einer erheblichen Ein­schränkung der familiären Beziehung verbunden. Die Töchter können immer­hin in ihrem bisherigen Umfeld verbleiben und die Beziehung zu ih­rem Vater mittels der üblichen Kommunikationsmittel und allenfalls über Be­suche weiterhin pflegen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erwei­sen sich demnach auch im Licht von Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV und der KRK als verhältnismässig.

5.2 Zu keinem anderen Schluss führt die vom Beschwerdeführer ange­führte Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wo­nach sich bei ledigen und kinderlosen Personen das öffentliche Fern­halte­interesse tendenziell durchsetzt, sofern das Strafmass drei Jahre er­reicht oder erhebliche Delikte hinzukommen (BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Die strittige Massnahme ist nach dem vorstehend Erwogenen nicht deswegen als unzulässig zu betrachten, weil die Strafe des Beschwerdeführers unter­halb dieses Richtwerts liegt und er Vater von zwei Kindern ist (vgl. Be­schwer­de S. 10 f.). Bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der genannten Grössen­ordnung für Betäubungsmitteldelikte hat das Bundesgericht den Be­willigungswiderruf bzw. die Nichtverlängerung vielmehr auch schon dann be­stätigt, wenn die betroffene ausländische Person in der Schweiz Kinder und – anders als der Beschwerdeführer – eine intakte eheliche Beziehung hatte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.3; BGer 2C_519/2014 vom 15.1.2015 E. 3.6, je mit Hinweisen). Massgebend sind ohnehin stets die Umstände des konkreten Falles.

5.3 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kon­trolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ab­zu­weisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.2). Da die von der Vor­instanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue festzulegen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Be­schwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den ** 24.April 2019.**

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2ʹ500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

immigrationproportionalityfamily lifedrug offencerecidivismcustodypublic safetyremoval order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative appeal against the non-renewal of the residence permit and removal order was admissible in part.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible against the Police and Military Directorate's decision, but not insofar as it sought direct annulment of the migration office's original order because the latter was absorbed by the appealable decision.

Extrahierte Begründung

Only the devolutive appellate decision was the object of review in the administrative court.

Kernrechtsfrage

Whether the non-renewal of the residence permit and removal order were proportionate despite family life with Swiss children.

Extrahierter Entscheid

The measure was proportionate and therefore lawful, even considering the appellant's family life and the children's interests.

Extrahierte Begründung

A serious drug offence, repeated delinquency, and a non-negligible risk of reoffending created a strong public interest. The appellant's stay was relatively short, integration only average, and return to Nigeria was feasible. Family hardship was mitigated by shared custody, the children's continued residence in Switzerland, and the possibility of maintaining contact across borders.

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