Standing to object in building permit proceedings

100 2018 242Verwaltungsgericht28.09.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A neighboring resident challenged a building permit for the conversion of two former farmhouses and related works in Lengnau. The cantonal authorities had refused to enter into her objection for lack of standing. The Administrative Court held that, at more than 200 meters distance and without visual connection, she was not affected more directly than the public; alleged effects on groundwater, traffic, and the village image were insufficient. The appeal was dismissed insofar as admissible. Court costs and party costs were charged to the appellant; the request to withdraw suspensive effect became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 40 Abs. 2 BauG; Einsprache- und Beschwerdebefugnis im Baubewilligungsverfahren: Eine Drittperson ist nur legitimiert, wenn sie durch das Bauvorhaben in eigenen schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen ist. Erforderlich ist eine persönliche, direkte und hinreichend konkrete Beeinträchtigung; bloss allgemeine öffentliche Interessen oder eine Popularbeschwerde genügen nicht. Bei grösseren Distanzen entfällt die Legitimation grundsätzlich, sofern keine besonderen Umstände eine spezifische Betroffenheit glaubhaft machen. Massgebend ist eine Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse (insb. Distanz, Sichtverbindung, konkrete Immissionen); abstrakte Gefahren oder nur hypothetische Auswirkungen vermögen die Legitimation nicht zu begründen (vgl. insb. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.242U

STE/BAE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 28. September 2018

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Barben

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Burgergemeinde Lengnau Oelestrasse 30, Postfach, 2543 Lengnau vertreten durch Rechtsanwalt**…**

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde Lengnau Baubewilligungsbehörde, Dorfplatz 1, 2543 Lengnau

Beschwerdegegnerin 2

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung; Umbau Bauernhäuser mit weiteren Vorhaben, Einsprachebefugnis (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 14. Juni 2018; RA Nr. 110/2018/45)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.09.2018, Nr. 100.2018.242U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Burgergemeinde Lengnau reichte am 14. September 2017 ein Bauge­such ein für den Umbau der zwei ehemaligen Bauernhäuser Pfarrgasse 1 und Wildigässli 2 in Lengnau zu je fünf Wohnungen und einem Mehrzweck­raum. Das Bauvorhaben umfasst weiter den Anbau eines Ärztezentrums, den Neubau einer Einstellhalle sowie eine neue Platzgestaltung. Gegen das Vorhaben erhob unter anderen A.________ Einsprache. Mit Ge­samt­entscheid vom 22. Februar 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne die beantragten Bewilligungen und beurteilte die Einsprachen, wobei es auf diejenige von A.________ nicht eintrat.

B.

Dagegen erhob A.________ am 24. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Juni 2018 ab, soweit sie darauf ein­trat.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 21. Juli 2018 Verwal­tungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der ange­fochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Vorhaben sei der Bauab­schlag zu erteilen bzw. die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vor­instanz zurückzuweisen. Die Burgergemeinde Lengnau und die BVE be­antragen mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom 23. August 2018, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einwohnergemeinde Lengnau beantragt mit Stellungnahme vom 27. August 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Burgergemeinde Lengnau stellt zudem den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die auf­schiebende Wirkung zu entziehen. A.________ beantragt mit Eingabe vom 19. September 2018 die Abweisung dieses Antrags.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die BVE hat der Beschwerdeführerin die Ein­sprachebefugnis abgesprochen und damit die Nichteintretensverfügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne geschützt. Im Streit um die ei­ge­ne Verfahrenslegitimation ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer Verfahrensrechte ausüben will (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grund­sätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hiernach).

1.2 Die BVE hat sich im angefochtenen Entscheid ausschliesslich zur Ein­sprachebefugnis der Beschwerdeführerin geäussert, nicht zur inhaltli­chen Kritik am Vorhaben. Prozessthema im vorliegenden Beschwerdever­fahren kann daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid getroffen hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 51 N. 14; zur ausnahmsweisen Be­urteilung in der Sache vgl. BVR 2011 S. 324 [VGE 2010/15 vom 1.11.2010] nicht publ. E. 2.5). Soweit die Beschwerdeführerin den Bau­ab­schlag be­an­tragt, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.

1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungs- oder Einsprachebehörde zum Ge­gen­stand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts­behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011] nicht publ. E. 1.3; Beschluss der er­weiterten Abteilungskonferenz vom 17.9.2014).

1.4 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, überprüft das Verwal­tungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a und Art. 40 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch das Bau­­vorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder recht­li­che Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Ver­fahrens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann. Der Nachteil muss per­sönlich und unmittelbar sein. Diese Anforderungen grenzen die Be­­schwerde betroffener Drittpersonen von der unzulässigen Popularbe­schwerde ab. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass der beschwerdeführenden Person im Fall des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig. In Baubewilligungsverfahren sind regelmässig Nachbarinnen und Nachbarn zur Beschwerde befugt, deren Grundstück an das umstrittene Vorhaben angrenzt oder lediglich durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird. Nach der bundes- und ver­waltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche räumliche Nähe bis zu einem Abstand von etwa 100 m zu bejahen (zum Ganzen BVR 2013 S. 343 E. 4.1 f., 2011 S. 498 E. 2.3 f., 2006 S. 261 E. 2.2 und 2.5; BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.2 f., 136 II 281 E. 2.2 f.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 35-35c N. 16 ff.). Bei grösseren Entfernungen bedarf der Nachweis der Be­troffenheit einer näheren Begründung, welche die Beeinträchtigung auf­grund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen lässt (BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4). Eine hinrei­chende Betroffenheit ist namentlich zu bejahen, wenn die Anlage einen be­sonderen Gefahrenherd darstellt und die Anwohnerinnen und Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden (BGE 120 Ib 379 E. 4d; BGer 1C_56/2011 vom 15.6.2011 E. 2.3). Massgebend ist stets eine Ge­samt­würdigung anhand der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Fall (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; BGer 1C_204/2012 vom 25.4.2013, in ZBI 2014 S. 391 E. 4 am Ende; BVR 2013 S. 343 E. 4.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Bären­gässli … in Lengnau (Gbbl. Nr. 1________) sowie Mieterin in der benachbarten Liegen­schaft Solothurnstrasse .... Beide liegen mehr als 200 m Luftlinie vom Projektperimeter im alten Dorfkern entfernt. Unbestrittenermassen be­steht keine Sichtverbindung zu den vom Bauvorhaben betroffenen Ge­bäuden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Einsprachebefugnis damit, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserspiegel grossflächig verän­dert werde; es sei nicht ausgeschlossen, dass durch gestautes Wasser Liegenschaften bis zum Abstand von 200 m geschädigt würden. Durch die Schliessung der Pfarrgasse werde zudem der Verkehr auf der Beundenstrasse bzw. über den Dorfplatz zunehmen. Weiter macht sie geltend, das Vor­haben zerstöre das Ortsbild in der Dorfmitte und die denkmalgeschützte Häusergruppe.

2.3 Mit einem Abstand von mehr als 200 m und mangels Sichtverbin­dung fehlt grundsätzlich die erforderliche räumliche Nähe zwischen den Lie­genschaften der Beschwerdeführerin und den vom Vorhaben betroffe­nen Grundstücken. Von der Veränderung des Ortsbilds und der erhaltens­werten und zur Baugruppe A gehörenden ehemaligen Bauernhäuser (sog. K-Objekte) ist die Beschwerdeführerin daher nicht stärker als die Allge­mein­heit bzw. als die übrigen Einwohnerinnen und Einwohner von Lengnau be­troffen. Was die befürchteten Auswirkungen auf das Grundwasser be­trifft, hat das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) in seinem Amts­bericht vom 25. Oktober 2017 empfohlen, wenn nötig entsprechende Mass­nahmen zum Erhalt der natürlichen Grundwasserströmungsverhält­nisse vorzusehen (act. 5C pag. 63 Ziff. 1.3). Solche Massnahmen sind im Merkblatt des AWA für Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsen­kungen vom April 2013 vorgesehen und damit als Auflage Bestandteil des Gesamtentscheids (Ziff. 4.3 und Anhang des Gesamtentscheids vom 22.2.2018, act. 5C pag. 273 ff. und pag. 63 Ziff. 3.1; Merkblatt einsehbar unter: <www.bve.be.ch/awa>, Rubriken «Formulare/Merkblätter», «Grund­wasser»). Zudem hat die … AG die hydrologischen Verhältnisse im Auf­trag der Bauherrschaft abgeklärt; sie kommt in ihrem Bericht vom 1. De­zem­ber 2017 zum Schluss, Veränderungen der Bodenwasserverhält­nisse könnten Auswirkungen auf die unmittelbaren Nachbarinnen und Nachbarn haben. Etwas weiter entfernte Liegenschaften («zweite Häuser­reihe») könnten aber höchstens in Ausnahmefällen, beim Zusammentreffen von mehreren ungünstigen Umständen, beeinflusst werden (act. 5C pag. 149). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese Angaben unzu­treffend wären. Wie die BVE zu Recht erwogen hat, befinden sich die Lie­gen­schaften der Beschwerdeführerin mindestens fünf Häuserreihen vom Vor­haben entfernt; es ist damit auszuschliessen, dass sich die Grundwas­serabsenkung auf diese auswirkt. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch das Vorhaben von Mehrverkehr be­troffen wäre. Selbst wenn das neue Ärztezentrum zu einer leichten Ver­kehrs­zunahme führen mag, wie die BVE erwogen hat, und die Pfarrgasse für den Verkehr gesperrt wird, ist nicht ersichtlich, weshalb der (gesamte) zusätzliche Verkehr über die Beundenstrasse entlang der Liegenschaft der Be­schwerdeführerin fliessen sollte. Diese befindet sich zudem in unmittel­barer Nähe der Solothurnstrasse, die als Kantonsstrasse bereits mit Ver­kehr belastet ist. Eine allfällige geringe Verkehrszunahme auf der Solo­thurnstrasse und der Beundenstrasse wäre daher für die Beschwerdeführe­rin kaum wahrnehmbar.

2.4 Die Beschwerdeführerin ist vom Bauvorhaben folglich nicht stärker als die Allgemeinheit berührt. Sie verfolgt im Wesentlichen öffentliche Inter­essen; dazu ist sie aber nicht befugt, solange sie nicht in eigenen schutz­würdigen Interessen betroffen ist. Die BVE hat die Nichteintretensverfü­gung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne daher zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache wird das prozessuale Begehren um Entzug der auf­schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be­schwerde­führerin kostenpflichtig. Burgergemeinden gehören zu den Gemeinden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG (Art. 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 [GG; BSG 170.11]); diese haben gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Ist die Burgergemeinde aber – hier als Bauherrin – wie eine Privatperson be­troffen, ist sie parteikostenberechtigt und findet Art. 104 Abs. 4 VRPG keine Anwendung (BVR 2001 S. 563 E. 4b; VGE 2013/404 vom 24.10.2014 E. 6; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 104 N. 15). Die Be­schwerdeführerin hat daher die Verfahrenskosten zu tragen und der an­waltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 die Parteikosten zu ersetzen. Da die Burgergemeinde selber mehrwertsteuerpflichtig ist, ist bei der Fest­legung des Parteikostenersatzes jedoch keine Mehrwertsteuer zu berück­sichtigen (BVR 2014 S. 484 E. 6; vgl. Unternehmens-Identifikationsnum­mer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr.1'500.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1 für das Verfah­ren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 2'886.-- (inkl. Auslagen) zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Burgergemeinde Lengnau

-der Einwohnergemeinde Lengnau

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

standingbuilding permitneighbor objectionproximitygroundwatertrafficvillage imagecostsmootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to object/appeal against the building permit

Extrahierter Entscheid

No. Her properties were more than 200 meters away, without visual connection, and she was not affected more directly than the general public.

Extrahierte Begründung

Standing under the BauG requires a personal, direct, legally protected interest. The alleged impacts on groundwater, traffic, and village scenery were too remote or shared by the public; expert reports did not show a concrete impact on her properties.

Kernrechtsfrage

Whether the BVE wrongly upheld the non-entry decision and should have examined the merits of the permit

Extrahierter Entscheid

No. The BVE correctly confirmed the refusal to enter into the objection.

Extrahierte Begründung

Because the appellant lacked standing, the lower authorities were not required to decide the substantive planning objections.

Kernrechtsfrage

Whether the request to withdraw suspensive effect remained pending

Extrahierter Entscheid

It became moot once the appeal was decided on the merits.

Extrahierte Begründung

The final judgment rendered the procedural request without purpose.

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