Recusal request dismissed; legal aid denied as hopeless

100 2018 216Verwaltungsgericht25.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a tax appeal concerning 2016 cantonal and municipal taxes, the appellant challenged the president of the Bern Tax Appeals Commission for bias after the president had requested additional documents for the legal-aid assessment. The Administrative Court held that this procedural conduct did not amount to an appearance of bias under Article 9 VRPG, since requesting financial documentation to assess indigence is neither a legal error nor a sign of partiality. The appeal was therefore dismissed. The court also refused legal aid for the cantonal appeal because the case was hopeless, and it imposed CHF 500 in court costs on the appellant without awarding party costs.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 1 VRPG; Ausstand wegen Befangenheit; Art. 111 Abs. 1 VRPG; unentgeltliche Rechtspflege bei Aussichtslosigkeit: Verfahrensleitende Anordnungen eines Behördenmitglieds begründen den Ausstand nach der Generalklausel nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Rechtsfehler vorliegen, die auf eine schwere Pflichtverletzung und Benachteiligungsabsicht schliessen lassen. Das blosse Verlangen nach zusätzlichen Unterlagen zur Prüfung der Bedürftigkeit stellt weder eine Rechtsverletzung noch Schikane dar und vermag den objektiven Anschein der Befangenheit nicht zu begründen (vgl. consid. 3). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn die Beschwerde von vornherein aussichtslos erscheint; auf die Prüfung der Prozessarmut kann dann verzichtet werden (vgl. consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.216U

DAM/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25.Juli 2018

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident i.V.

Gerichtsschreiber Spring

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Peter Kästli

Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Bern, Sägematt­strasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

Beschwerdegegner

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Ablehnungsbegehren (Zwischenverfügung der Steuerrekurs­kommission des Kantons Bern vom 12. Juni 2018; 100 18 144)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.07.2018, Nr. 100.2018.216U, Seite 1

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

1.1 A.________ und B.________ führen vor der Steuerrekurskommis­sion des Kantons Bern (StRK) ein Rechtsmittelverfahren betreffend den Er­lass von Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Am 13. April 2018 (mit Er­gänzungen vom 18.4.2018) stellten sie gegen den in diesem Verfahren als In­struk­tionsrichter tätigen Präsidenten der StRK ein Ablehnungsbegeh­ren. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 wies die StRK das Begeh­ren unter Ausschluss des abgelehnten Gerichtsmitglieds ab. Das im Haupt­verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie in Be­zug auf das Ablehnungsverfahren ebenfalls ab und auferlegte A.________ und B.________ die Kosten des Gesuchsverfahrens in der Höhe von Fr. 200.--. Parteikosten wurden keine gesprochen.

1.2 Dagegen hat A.________ am 9. Juli 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwerde erhoben mit dem sinngemäss gestellten Antrag, die angefoch­tene Zwischenverfügung sei – soweit ihn betreffend – aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. «hilfsweise» durch das Ver­waltungsgericht zu beurteilen.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung der StRK betreffend Ableh­nung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal­tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor. In der Hauptsache geht es um den Erlass von Kantons- und Gemeindesteuern. Insoweit kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), weshalb dieses Rechtsmittel auch gegen die angefochtene Zwischenverfü­gung erhoben werden kann (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; Art. 75 Bst. a VRPG, Umkehrschluss).

2.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genom­men, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än­de­rung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Begründung der Beschwerde vermag den Mindes­tanforderungen, die bei Laieneingaben herabgesetzt sind (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum berni­schen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15), noch (knapp) zu genügen (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

2.3 Die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit fällt in die einzel­richterli­che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

3.1 Strittig ist, ob der Präsident der StRK wegen Befangenheit in den Aus­stand zu treten hat. – Im Rekursverfahren vor der StRK richten sich Ausstand und Ablehnung nach Art. 9 VRPG; die spezialgesetzliche Rege­lung von Art. 152 StG gilt nur im Veranlagungs-, Bezugs- und Einsprache­verfahren (vgl. VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.2; zur vergleichba­ren Rechtslage im Bundessteuerrecht BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 E. 2.4). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die einen Entscheid zu tref­fen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Aus­stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Bst. a), am Vorentscheid mitgewirkt hat (Bst. b), mit einer Partei verwandt, ver­schwä­gert oder durch Ehe, Kindesannahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. c), eines gesetzli­chen Erfordernisses für das Amt verlustig geht (Bst. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (Bst. e) oder aus an­dern Gründen in der Sache befangen sein könnte (Bst. f). Letztere Gene­ralklausel erfasst namentlich Eigeninteressen, Vorbefassungen, enge Be­ziehungen und Interessenbindungen, die keinen anderen Ausstandsgrund er­füllen, aufgrund der konkreten Umstände aber doch auf mangelnde Un­parteilichkeit schliessen lassen. Solche Umstände können entweder in ei­nem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein, wobei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen muss (Merkli/Aeschlimann/ Herzog, a.a.O., Art. 9 N. 15). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG die bundesgerichtliche Rechts­prechung zu Art. 29 und 30 der Bundesver­fassung (BV; SR 101) zu be­rücksichtigen (zum Ganzen BVR 2015 S. 213 E. 3.1, 2014 S. 216 E. 2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer nimmt in seinen Ausführungen nicht Bezug auf Art. 9 Abs. 1 VPRG und macht auch nicht sinngemäss das Vorliegen eines Ausstandsgrunds gemäss Bst. a-e geltend. Er beanstandet vielmehr die Verfahrensführung des Präsidenten der StRK. Er wirft ihm vor, für das im Hauptverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu­sätzliche Unterlagen verlangt zu haben (Formular mit Belegen), obwohl die Bedürftigkeit bereits hinreichend erstellt sei. Damit steht allein eine Befan­genheit im Sinn der Generalsklausel von Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG zur Dis­kussion.

3.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar kann aus Rechtsfehlern eines Gerichtsmitglieds nach ständiger Rechts­prechung ausnahmsweise auf dessen fehlende Distanz und Neutra­lität geschlossen werden, was gegebenenfalls den Anschein von Befan­genheit zu begründen vermag. Es müssen jedoch besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung von Rich­ter­pflichten darstellen und auf eine Absicht zur Benachteiligung einer Pro­zess­partei schliessen lassen (BGE 143 IV 69 E. 3.2 [Pra 106/2017 Nr. 97], 125 I 119 E. 3e [Pra 88/1999 Nr. 165]; VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Die angeblichen Fehlleis­tungen des Prä­si­denten der StRK sind von vornherein nicht geeignet, eine derart schwere Verletzung von Richterpflichten zu begründen, dass ein Anschein von Befangenheit entsteht. Im Übrigen vermag der Beschwerde­führer mit seinen Vorbringen ohnehin keine Rechtsverletzung durch das abgelehnte Ge­richtsmitglied darzutun. Dass der Beschwerdeführer offenbar Er­gän­zungsleistungen (EL) bezieht, mag zwar ein (gewichtiges) Indiz für seine Pro­zessarmut sein (vgl. etwa Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommen­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 16 N. 41 mit Hinweis auf BGer 1B_183/2010 vom 14.7.2010 E. 3.2); direkt erstellt ist diese Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG da­durch indes nicht. Die Bedürftigkeit beurteilt sich anhand einer Prüfung der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeit­punkt der Gesuchseinreichung, wozu einerseits die Einkommens- und Ver­mögensverhältnisse sowie andererseits sämtliche finanzielle Verpflich­tungen offenzulegen sind (BVR 2016 S. 65 E. 3.2.2, 2014 S. 437 E. 7.2; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1 [Pra 99/2010 Nr. 25]). Das Einverlangen von Angaben und Belegen in diesem Zusammenhang stellt daher weder eine Rechtsverletzung noch eine Schikane dar (vgl. für EL-Bezügerinnen und Bezüger BGer 9C_767/2010 vom 3.2.2011 E. 2.1.4, 2P.195/2000 vom 9.4.2001 E. 4c/aa [zusammengefasst von Thomas Häberli, in ZBJV 2001 S. 424 f.]; ferner VGE 2017/293/294 vom 14.5.2018 E. 2.3.1 beim Bezug von Sozialhilfe).

3.4 Die StRK hat somit kein Recht verletzt, indem sie das gegen ihren Präsidenten gerichtete Ablehnungsbegehren abgewiesen hat. Die Be­schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, wo­bei in einem solchen Fall auf einen Schriftenwechsel und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG).

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat je­doch zumindest sinngemäss auch für das verwaltungsgerichtliche Verfah­ren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

4.2 Das Gesuch muss als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer­den (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG; zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen): Die StRK hat im angefochtenen Ent­scheid umfassend und überzeugend dargelegt, weshalb im vor­liegenden Fall eine Befangenheit ihres Präsidenten zu verneinen ist. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht näher ein, sondern beschränkt sich dar­auf, das Gegenteil zu behaupten. Mit Blick auf die einschlägige ständige Rechts­pre­chung des Bundes- und des Verwaltungsgerichts (vorne E. 3.3) müssen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als minimal bezeichnet wer­den.

4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut des Beschwerdeführers zu prüfen wäre. Da über das Gesuch nicht vorab, sondern erst im Rahmen des instanz­ab­schliessenden Entscheids be­funden wird, sind die Ver­fahrenskosten praxis­gemäss bloss in der Höhe der üblichen Ab­schreibungsgebühr zu er­heben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Ersatzfähige Partei­kosten sind keine angefallen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 VRPG).

5.

Gegen das vorliegende Urteil steht grundsätzlich die subsidiäre Verfas­sungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) offen. Sollte die Gegenausnahme von Art. 83 Bst. m BGG auf den vorliegenden Zwischenentscheid anwendbar sein (Rechtsfrage von grund­sätzlicher Bedeutung, besonders bedeutender Fall), wäre ge­gebe­nenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu er­greifen. In je­dem Fall handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwi­schen­ent­scheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG. Er kann mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen (unter Austausch der Beschwerde vom 9.7.2018):

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

und mitzuteilen:

der Steuerverwaltung des Kantons Bern

der Einwohnergemeinde C.________

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. BGG oder, falls sich eine Rechtsfrage von grund-sätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung anzuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-deutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten-den Fall handelt.

Schlagwörter

recusalbiaslegal aidhopelessnesstax appealcourt costsprocedural fairnessindigence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the president of the tax appeals commission had to recuse himself for bias.

Extrahierter Entscheid

No recusal ground was established; requesting additional documents for legal-aid review did not show bias.

Extrahierte Begründung

Only particularly serious or repeated legal errors can exceptionally indicate lack of distance or neutrality. Asking for full financial documentation to assess indigence is neither unlawful nor vexatious and does not create an appearance of bias.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid in the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the recusal complaint was hopeless.

Extrahierte Begründung

The lower court had fully and convincingly explained the absence of bias, and the appeal did not meaningfully engage with that reasoning; prospects of success were minimal.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the cantonal appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs; no party costs were awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal failed, and the request for legal aid in the appeal proceedings was rejected.

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