Cost allocation for remediation of shooting-range contaminated site

100 2018 181Verwaltungsgericht31.10.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a BVE decision concerning the allocation of remediation costs for a contaminated small-caliber shooting range. The court held that he was a condition-causer because he held the building right on the contaminated site at the time of remediation, and he could not rely on lack of knowledge: the auction documents and warnings made the contamination and potential cost burden sufficiently apparent. The court further found that remediation conferred a real economic benefit by increasing the value of the unburdened building right. Although a 10% share would have been justified, the court did not go beyond the appellant’s request and therefore left the 5% contribution intact. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 32d USG; cost allocation for remediation of contaminated sites and condition-causer liability; the current holder of a contaminated site or building right is liable as a condition-causer even without fault, unless he proves lack of knowledge despite due care. Such exoneration requires the absence of any indication of contamination at acquisition and a corresponding duty to inquire. When determining the cost share of a condition-causer, the authority may consider the degree of responsibility and equitable factors, in particular economic advantage from the contamination or the remediation; a standardized percentage is permissible only within the bounds of lawful discretion. A foreclosure acquisition does not in itself exclude liability under bankruptcy law; the relevant issue is the original emergence of condition-causer status upon transfer of the property or right (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.181U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2018

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________

vertreten durch Fürsprecher…

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Bern handelnd durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Altlasten; Kostenverteilung für Massnahmen zur Sanierung einer Kleinkaliberschiessanlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern vom 7. Juni 2018; RA Nr. 140/2018/2)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.10.2018, Nr. 100.2018.181U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Kleinkaliberschützengesellschaft B.________ (nachfolgend: Schützen­gesellschaft) betrieb zwischen 1964 und 2008 die 50 m-Kleinkaliberanlage «…» in der Einwohnergemeinde (EG) C.________. Die Schützen­gesellschaft war Eigentümerin der Parzelle C.________ Gbbl. Nr. 1________ mit dem dortigen Schützenhaus und Inhaberin eines Baurechts zu­lasten der benachbarten Parzelle Nr. 2________, auf der sich der Kugelfang der Schiess­anlage befand. Am 25. Februar 2015 wurde der Bereich des Ku­gelfangs auf Parzelle Nr. 2________ im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern unter der Standort-Nr. 3________ eingetragen. Nachdem über die Schützengesellschaft im Jahr 2015 der Konkurs eröffnet wurde, erstei­gerte A.________ am 20. November 2015 die Parzelle Nr. 1________ für Fr. 53'000.--. Im Verlauf des Jahres 2017 wurde der belastete Standort auf Parzelle Nr. 2________ im Auftrag des Amtes für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) saniert. Am 13. Dezember 2017 erliess das AWA folgende Ver­fügung:

«1. Die Sportschützen tragen als Verhaltensstörer 90 Prozent der Sa­nie­rungskosten nach Abzug der Bundesbeiträge. Da der Verein nicht mehr existiert, handelt es sich um Ausfallkosten, die der Kan­ton trägt. Der Betrag von Fr. 41'509.-- aus der Versteigerung der Par­zelle Nr. 1________ wird zur Minderung der Ausfallkosten für den Kan­ton verwendet.

2. Zustandsstörer ist der aktuelle Baurechtsnehmer, Herr A.________. Von den Sanierungskosten trägt er 10 Prozent der Rest­kosten nach Abzug der Bundesbeiträge.

  1. [Eröffnung]»

B.

Dagegen reichte A.________ am 15. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese hiess das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Juni 2018 teilweise gut und reduzierte den A.________ gemäss Ziff. 2 der Verfügung des AWA vom 13. Dezember 2017 auferlegten Kostenbeteiligungssatz auf 5 %. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.

C.

Am 22. Juni 2018 hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei auf­zu­heben und er sei von der Kostenpflicht vollständig zu befreien. Die BVE be­an­tragt mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 die Abweisung der Be­schwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Vorinstanz hat den Eigentümer der Parzelle Nr. 2________, D.________, gestützt auf Art. 12 VRPG von Amtes wegen am Verfahren be­teiligt (Verfügung vom 17.1.2018, Vorakten BVE pag. 23 f.). Da es hier aber einzig um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer einen Teil der Sa­nie­rungskosten tragen muss, eine Kostenauflage an den Grundeigentü­mer der Parzelle Nr. 2________ jedoch nicht zur Diskussion steht, wird auf eine Be­teiligung von D.________ am Verfahren verzichtet.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.4 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von rund Fr. 3'600.-- (Vernehmlassung BVE, act. 3, S. 2) in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ga­ni­sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Um­weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) trägt, wer Mass­nahmen nach diesem Gesetz verursacht, dafür die Kosten. Dieser Grund­satz wird bezüglich der Sanierung von Altlasten in Art. 32d USG konkreti­siert. Danach trägt die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten für not­wendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung be­lasteter Standorte (Abs. 1).

2.2 Der Verursacherbegriff knüpft nach Lehre und Rechtsprechung an den polizeirechtlichen Störerbegriff an. Als Verursacherin bzw. Verursacher gelten demnach sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörerinnen und -störer (Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 32d N. 6). Als Verhaltensverursacherin bzw. -verursacher gilt ana­log zur Verhaltensstörerin bzw. zum Verhaltensstörer, wer (unmittelbar bzw. adäquat kausal) durch eigenes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die sie oder er verantwortlich ist, eine Massnahme verursacht. Zu­stands­verursacherin oder -verursacher ist, wer über die Sache, die den ordnungs­widrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, also die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber der Sache zum Zeit­punkt der Sanierung (BGE 139 II 106 E. 3.1.1 mit Hinweisen; VGE 2014/59 vom 24.6.2015, in URP 2016 S. 296 nicht publ. E. 3.4; Karin Scherrer, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanie­rung, Diss. Bern 2005 [nachfolgend: Diss.], S. 91). Als Zustandsverursa­cherin bzw. -verursacher kommt auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Bau­rechtsnehmer des belasteten Standorts in Frage (Karin Scherrer, Diss., S. 91; Hans Ulrich Liniger, Altlasten und kein Ende? – Die Revision des Um­weltschutzgesetzes und deren Bedeutung für die Praxis, in GesKR 2007 S. 273 ff., 278). Da die Stellung als Zustandsverursacherin bzw. Zu­stands­verursacher nicht an ein Verschulden knüpft (Mark Cummins, Kos­ten­verteilung bei Altlastensanierungen, Diss. Zürich 2000, S. 117), gehört auch eine Standortinhaberin bzw. ein Standortinhaber, die oder der das Grund­stück bereits mit der Belastung erworben hat, zu den potenziell zah­lungs­pflichtigen Personen (BGE 139 II 106 E. 3.6).

2.3 Der Beschwerdeführer hat die Parzelle Nr. 1________ zwar nach Eintritt der Belastung erworben, war aber im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des Bau­rechts auf Parzelle Nr. 2________, weshalb er als Zustandsstörer gilt, was er zu Recht nicht bestreitet (Beschwerde S. 11). In dieser Eigenschaft hat er sich grundsätzlich an den Kosten der Sanierung zu beteiligen, es sei denn, er könne sich nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG entlasten.

3.

3.1 Gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG trägt, wer lediglich als Inhabe­rin oder Inhaber des Standorts beteiligt ist, keine Kosten, wenn sie oder er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Auf Unkenntnis der Belastung kann sich die Standortinhabe­rin bzw. der Standortinhaber nur berufen, wenn im Zeitpunkt des Eigen­tums­erwerbs keine Anhaltspunkte bestanden, die ihr bzw. ihm bekannt wa­ren oder hätten bekannt sein müssen und aufgrund derer nach der Ver­kehrs­anschauung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war. Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Nutzungsplan, aus dem Grund­buch oder aus dem Kataster der belasteten Standorte ergeben, fer­ner auch aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch die Rechts­vorgängerinnen oder Rechtsvorgänger. Zudem muss sich die zu­künftige Eigentümerin oder der zukünftige Eigentümer bei der Umweltfach­stelle erkundigen, inwiefern für das Kaufgrundstück gesicherte Kenntnisse vor­liegen (Pierre Tschannen, in Kommentar USG, 2. Aufl. 2004, Art. 32d N. 28; Karin Scherrer, Diss., S. 141 f.; dies., Kostentragung nach Art. 32d USG, in URP 2007 S. 562 ff., 570 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht, im Zeitpunkt des Er­werbs der Parzelle Nr. 1________ um die Altlastenproblematik auf der Nachbar­par­zelle Nr. 2________ gewusst zu haben. Er macht aber geltend, er habe nicht mit einer Kostenauflage rechnen müssen, da er die Parzelle an einer kon­kurs­amtlichen Versteigerung erworben habe. Dabei seien einzig die Steige­rungs­bedingungen mit dem Lastenverzeichnis massgebend, die keine Hin­weise auf Kosten bzw. Forderungen aus der Altlastensanierung enthalten hätten. Zudem sei aus den an der Versteigerung abgegebenen Unterlagen hervor­gegangen, dass das AWA ursprünglich die Meinung vertrat, der Ei­gentümer der Parzelle Nr. 2________ sei als Zustandsstörer kostenpflichtig (Be­schwerde S. 5 ff.). Seine in einem Radiobericht geäusserte allgemeine Kennt­nis, dass Schiessanlagen häufig Altlasten zurücklassen würden, be­deute nicht, dass er mit einer Kostenauflage gerechnet habe (Beschwerde S. 14).

3.3 Anders als der Beschwerdeführer meint, gab es im Zeitpunkt der Ver­steigerung des Grundstücks Nr. 1________ sehr wohl Anhaltspunkte für eine Kosten­tragungspflicht der Erwerberin oder des Erwerbers. So lautete Ziff. 14 der Steigerungsbedingungen (Vorakten BVE, Beschwerdebei­lage 4):

«Eine Gewährleistung findet nicht statt. Dies gilt insbesondere für die allfällige Belastung des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzu­nehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art 32c Abs. 1 USG […] saniert werden. Durch die Verwertung des nicht sa­nierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern [Adresse]. Im Übrigen wird auf den beiliegenden Schat­zungsbericht verwiesen.»

Weiter forderte das Konkursamt die Interessentinnen und Interessenten in Ziff. 23 auf, sich bezüglich «Altlast Kugelfang» bei den zuständigen Behör­den zu informieren, sollten noch offene Fragen dazu bestehen. Weitere klare Hinweise finden sich in den Unterlagen zur Versteigerung: So ist im «Be­wertungsformular Gewerbe» zum einen ein Hinweis auf den Eintrag im Kataster der belasteten Standorte enthalten und zum andern werden beim Ver­kehrswert des Grundstücks für die Untersuchung und Sanierung von Alt­lasten Fr. 36'000.-- abgezogen (Vorakten BVE, Beschwerdebeilage 3, S. 3 und 6). Der Beschwerdeführer musste sich nach dem Durchlesen die­ser Dokumente über eine mögliche Kostenbeteiligung im Klaren sein oder hätte sich zumindest darüber informieren müssen, auch wenn die Steige­rungs­bedingungen und die Unterlagen zur Versteigerung keine «ausdrück­liche Überbindung der Kosten» oder einen konkreten Hinweis auf deren Höhe enthielten. Der Beschwerdeführer bestätigte in einem unmittelbar nach der Ersteigerung ausgestrahlten Radiobericht denn auch, über die auf­grund der Sanierung auf ihn zukommenden finanziellen Verpflichtungen informiert zu sein (abrufbar unter: <www.neo1.ch/news/news/newsansicht/datum/2015/…/…/schuetzenhaus-…-hat-neuen-besitzer.html>, geführt in Dialekt):

«Es ist ja etwas, das nicht irgendwie verheimlicht wurde und das man weiss. Es ist für mich kalkulierbar und ich finde es auch gut, dass man jetzt endlich vorwärts macht bei etwas, das sein muss für die Umwelt. Ich bin überzeugt, dass man eine gute Lösung mit allen Beteiligten fin­den wird, denn es bin ja nicht nur ich beteiligt, es gibt auch noch an­dere beteiligte Seiten.»

Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschwerdefüh­rer nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Kostentragungspflicht be­freien kann (angefochtener Entscheid E. 3d f.). Ob die von der Vor­instanz verfügte Auflage von 5 % der Kosten der Rechtskontrolle standhält, ist im Folgenden zu prüfen.

4.

4.1 Sind mehrere Verursacherinnen oder Verursacher beteiligt, so tra­gen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten ver­ursacht hat (Art. 32d Abs. 2 Sätze 1 und 2 USG). In welchem Umfang Zu­stands­verursacherinnen und -verursacher, die nicht von der Kostentra­gungs­pflicht befreit sind, Kosten zu tragen haben, ist gesetzlich nicht gere­gelt. Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Ver­antwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Inter­essenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, miteinbezogen werden. Nament­lich kann berücksichtigt werden, ob der Standortinhaber, der die Be­lastung kannte oder kennen musste, einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Belastung gezogen hat und ob ihm aus der Sanierung ein Vorteil er­wächst (BGE 139 II 106 E. 5.5; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32d N. 21 ff.; Karin Scherrer, Diss., S. 124 ff.; Isabelle Fellrath, Paramètres généraux de répartition des frais d'investigation, de surveillance et d'assainissement des sites pollués: état de la pratique et de la jurisprudence en droit suisse, in URP 2018 S. 283 ff., 298; VGE 2014/59 vom 24.6.2015, in URP 2016 S. 296 nicht publ. E. 10.2 auch zum Folgenden). Nach gängiger Praxis ent­fallen jeweils 10-30 % der Kosten auf die Zustandsverursacherinnen und -ver­ursacher, während die restlichen 70-90 % von den Verhaltensver­ur­sacher­innen und -verursachern zu tragen sind (Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 32d N. 11 mit Hinweis auf Bundesamt für Umwelt [BAFU], Realleis­tungs- und Kostentragungspflicht, Ein schrittweises Vorgehen bei der Be­stimmung von Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Alt­lasten­recht, S. 29, einsehbar unter: <www.bafu.ch>, Rubriken «The­men/Alt­lasten/Vollzugshilfen»).

4.2 Die Praxis, wonach Zustandsverursacherinnen und -verursachern 10-30 % der Kosten auferlegt werden, hat das Bundesgericht in BGE 139 II 106 wie folgt präzisiert: Ein derartiger Kostenanteil ergibt sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kosten­ver­teilungs­verfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Um­stände hinzu­treten, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte ver­hindern kön­nen, wenn sie für den Verursachungsanteil ihrer Rechts­vorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Ge­schäfts­über­nahme oder als Erbin bzw. Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sa­nierung einen (nicht un­wesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil er­langt hat oder er­langen wird (E. 5.6; vgl. dazu auch BGer 1C_533/2017 und 1C_543/2017 vom 11.6.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 7.1, 1C_515/2015 vom 2.6.2016 E. 3.8.1). Weiter hielt das Bundesgericht fest, eine Kosten­be­teiligung von 10 % wäre exzessiv und damit bundesrechtswidrig, falls die Be­schwer­deführenden ausschliess­lich als Standortinhaberinnen bzw. -inhaber hafteten, ohne dass ihnen der Verursachungsanteil ihrer Rechts­vor­gängerin bzw. ihres Rechtsvorgängers zugerechnet werden könnte und ohne durch die Belastung und/oder die Sanierung selbst einen wirt­schaftlichen Vorteil erlangt zu haben oder in Zukunft zu erlangen (E. 5.5.3). Dies­falls müsste der Kostenanteil der Be­schwerdeführenden erheblich her­ab­gesetzt oder auf eine Kostenbeteili­gung ganz verzichtet werden (E. 6.1).

4.3 Die Lehre zieht aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre­chung den Schluss, dass die Haftungsquote der gegenwärtigen Grundei­gen­tümerin bzw. des gegenwärtigen Grundeigentümers, die bisher praxis­ge­mäss 10-30 % betrug, auf grundsätzlich 0 % reduziert wird, wenn nicht besondere Gründe eine Kostenauflage rechtfertigen. Demnach gebe es nur noch drei Kategorien von Inhaberinnen und Inhabern: solche, die für einen Kosten­anteil haften, solche, die mangels besonderer Gründe nicht haften, aber dennoch Verursacherin bzw. Verursacher bleiben, und solche, die mangels Kenntnis der Belastung nicht haften und als Verursacherin bzw. Ver­ursacher ausscheiden (Alain Griffel, Anmerkung der Redaktion zu BGE 139 II 106, in URP 2013 S. 31 ff., 34 f.; Adrian Gossweiler, Das schwei­ze­rische Umweltschutzgesetz, Rechtsprechung von 2011-2015, in URP 2017 S. 202 ff., 218). Für die Festsetzung der Verursacheranteile bleibt dabei eine gewisse Pauschalisierung grundsätzlich zulässig, sofern sie nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt (Denis Oliver Adler, Aktuelle Ent­wicklungen im Altlastenrecht, in URP 2016 S. 509 ff., 526 f. zu BGer 1C_515/2015 vom 2.6.2016), weshalb auf die Zustandsverursache­rinnen bzw. -verursacher, für die besondere Umstände im Sinn der bun­des­ge­richtlichen Rechtsprechung vorliegen, grundsätzlich ein Kostenanteil von mindestens 10 % entfällt (vgl. Isabelle Fellrath, a.a.O., S. 299 f.). Da bei der Be­messung des Kostenanteils aber Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirt­schaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit be­rück­sichtigt werden können (vgl. vorne E. 4.1), kann dies zu einer Aus­schöpfung des Rahmens bis zu 30 % oder einer Senkung unter 10 % füh­ren (vgl. BGer 1C_533/2017 und 1C_543/2017 vom 11.6.2018 [zur Publ. be­stimmt] E. 7.5 mit Hinweisen).

4.4 Die Vorinstanz hat das Bestehen eines (wesentlichen) wirtschaftli­chen Vorteils infolge der Belastung und/oder Sanierung für den Beschwer­de­führer zwar verneint. Da er aber dennoch mit einer Kostenbeteiligung ge­rechnet habe, sei diese lediglich von 10 auf 5 % zu senken (angefochte­ner Ent­scheid E. 3g ff.). Der Beschwerdeführer hält entgegen, er sei als «schuld­loser Zustandsstörer» gänzlich von der Kostentragungspflicht zu be­freien. Er habe nichts zur Standortbelastung beigetragen, hätte diese auch nicht verhindern können und habe aus der Sanierung keinen wirt­schaftlichen Vorteil erlangt und werde auch künftig keinen erlangen. So habe die Altlast bei der Versteigerung nicht auf den Preis gedrückt, da er und ein anderer Bieter sich vom geschätzten Verkehrswert des Kon­kurs­amts von Fr. 5'000.-- zum Zuschlagspreis von Fr. 53'000.-- hochgebo­ten hätten. Weiter habe die Parzelle Nr. 1________ durch die Sanierung keine Wert­steigerung erfahren, da die Nachfrage nach Kleinkaliberschiessplätzen in den letzten Jahren gesunken sei. Die Schiessanlage könne auch nicht mehr in Betrieb genommen werden, da infolge der Sanierung die Schei­ben­anlage mit den dazugehörenden Kabelzügen beim Kugelfang entfernt worden sei. Ausserdem habe er in der Zwischenzeit das Baurecht auf der Nach­bar­parzelle Nr. 2________ löschen lassen (Beschwerde S. 11 ff.).

4.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein wirtschaftli­cher Vorteil durch eine Sanierung insbesondere vor, wenn diese die Eröff­nung neuer, wirtschaftlich einträglicher Nutzungsmöglichkeiten mit sich bringt oder zu einer verbesserten Verkäuflichkeit des Grundstücks führt. Die Vorteile schlagen sich regelmässig in einer Verkehrswertsteigerung des Grund­stücks nieder (BGer 1C_515/2015 vom 2.6.2016 E. 3.8.1 mit Hin­weis). Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Be­schwer­deführer aus der Sanierung keinen (wesentlichen) wirtschaftlichen Vor­teil erzielt hat. Ein von einer Altlast befreites Baurecht weist generell einen höheren Wert auf als ein unbelastetes. Zwar ist mit dem Beschwer­de­führer davon auszugehen, dass der Schiessbetrieb kaum mehr aufge­nommen werden kann und ihm das Baurecht deshalb keinen Nutzen mehr ge­bracht hätte. Doch führte der frühere Schiessbetrieb im Bereich des Ku­gel­fangs zu einer massgeblichen Bleibelastung, die gemäss Art. 8 des Kauf- und Dienstbarkeitsvertrags vom 8. Juni 1967 ohne die erfolgte Alt­lasten­sanierung als Kulturschaden hätte entschädigt werden müssen (Vor­akten AWA, blaues Mäppli). Keine Rolle spielt, dass der Beschwerde­führer für das Grundstück einen höheren als den vom Konkursamt ge­schätzten Preis bezahlt hat. Er wusste im Zeitpunkt der Ersteigerung um die bevor­stehende Sanierung (vgl. vorne E. 3.3) und musste diesen Um­stand daher beim Preis, den er zu zahlen bereit war, berücksichtigen. Demnach entfiele auf den Beschwerdeführer ein Kostenanteil von 10 %, so wie ihn das AWA ur­sprünglich verfügt hatte (Vorakten BVE, Beschwerde­beilage 2). Da das Ver­waltungsgericht vorbehältlich besonderer gesetzli­cher Vorschrift in seinem Urteil aber nicht über die Parteibegehren hinaus­gehen darf (Art. 84 Abs. 2 VRPG), bleibt es bei einem Kostenbeteiligungs­satz von 5 %, was rund Fr. 3'600.-- entspricht (vgl. Vernehmlassung BVE, act. 3, S. 2). Dass dieser Betrag unter Billigkeitsgesichtspunkten unverhält­nismässig wäre, ist weder ersichtlich noch dargetan. Ob dies auch auf ei­nen Betrag von Fr. 7'200.-- zutreffen würde (Kostenanteil von 10 %), kann offenbleiben.

4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Kon­kurs­recht (Art. 135 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld­be­treibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) stehe einer Kostentragung ent­gegen (Beschwerde S. 7 ff.), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 3e), kommt es bei der Verpflichtung als Zustandsstörerin bzw. Zu­standsstörer nicht auf den Erwerbsgrund an, sondern entsteht diese Eigen­schaft nach einer Handänderung, bspw. durch Veräusserung oder Verer­bung, originär bei der neuen Eigentümerin bzw. beim neuen Eigentümer des belasteten Grund­stücks und stellt somit keine Rechtsnachfolge dar. Der Be­schwerdeführer ist daher als Zustandsstörer im Zeitpunkt der Sanie­rung kosten­pflichtig (BGer 1C_533/2017 und 1C_543/2017 vom 11.6.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 106 E. 5.3.1). Ge­rade des­halb ist ein Hinweis auf den Eintrag im Kataster der belasteten Stand­orte bzw. auf die Altlast in den Steigerungsbedingungen notwendig (Karin Scherrer, Diss., S. 176 f.; Schlegel/Zopfi, in Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 135 N. 8; Eduard Brand, Die be­trei­bungs­rechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken im Pfandver­wer­tungs­verfahren, 2008, S. 133).

5.

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbe­gründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unter­liegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

  • dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

D.________

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

contaminated sitesremediation costscondition-causerknowledgeeconomic benefitforeclosure salebuilding rightcost allocationenvironmental liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was exempt from remediation-cost liability because he could not know of the contamination when acquiring the property at a foreclosure sale.

Extrahierter Entscheid

He could not invoke ignorance; the auction documents clearly indicated possible contaminated-site liability.

Extrahierte Begründung

The steigerungsbedingungen, warning to inquire about the 'Altlast Kugelfang', and valuation materials gave sufficient notice that a cost contribution was possible.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant, as current baurecht holder, had to bear any share of remediation costs under Art. 32d USG.

Extrahierter Entscheid

Yes. He was a present condition-causer and therefore in principle cost-bearing.

Extrahierte Begründung

Condition-causer status attaches to the current holder of factual/legal control over the site at the time of remediation, regardless of fault.

Kernrechtsfrage

Whether the reduced 5% cost contribution was unlawful because the appellant was a 'faultless condition-causer' without economic benefit.

Extrahierter Entscheid

No. The court found that a 10% share would be justified, but it could not go beyond the appellant's request and therefore left the 5% share in place.

Extrahierte Begründung

The remediation increased the value of the unburdened building right; the appellant had to factor the impending remediation into the auction price.

Kernrechtsfrage

Whether bankruptcy-law provisions barred the cost allocation.

Extrahierter Entscheid

No. Condition-causer liability arises originally with the new owner after the transfer and is not excluded by the acquisition method.

Extrahierte Begründung

The liability does not depend on succession in the bankruptcy-law sense; therefore Art. 135 SchKG did not prevent cost allocation.

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