No stoppage for construction under valid expropriation

100 2018 179Verwaltungsgericht24.09.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The heirs of A. sought a stop-work order against road construction for the Lärchenweg-Kirchbühl access road and asked for a ban on entering their parcels. The court held that the works were lawful because the development plan had been validly approved, the expropriation compensation had been paid, and ownership of the needed land had passed to the municipality. The mistaken swapping of parcel numbers in the plan did not invalidate the project description. The appeal was dismissed. The appellants were ordered to pay CHF 1,500 in court costs, and no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 46 Abs. 1 BauG; Baueinstellung setzt eine auf summarischer Prüfung beruhende Wahrscheinlichkeit der Widerrechtlichkeit der Bautätigkeit voraus. Liegt eine rechtskräftig genehmigte Überbauungsordnung vor, die das Bauvorhaben mit der für eine Baubewilligung erforderlichen Genauigkeit festlegt, und ist das für die Anlage benötigte Land nach durchgeführtem Enteignungsverfahren und Bezahlung der Entschädigung auf die Gemeinde übergegangen, fehlt es an der Widerrechtlichkeit der Bauausführung. Ein blosses Versehen in der Parzellennummerierung der Planunterlagen beseitigt die Eindeutigkeit der projektierten Linienführung und der enteigneten Flächen nicht, wenn diese aus den Plänen und dem Enteignungsentscheid hinreichend klar hervorgehen (vgl. consid. 2.3-2.6).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.179U

STE/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 24. September 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

Erbengemeinschaft des A.________, bestehend aus:

1. ** B.________**

2. ** C.________**

3. ** D.________**

alle vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführende

gegen

E.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

Beschwerdegegnerin 1

Einwohnergemeinde Oberdiessbach

Baupolizeibehörde, Gemeindeplatz 1, 3672 Oberdiessbach

Beschwerdegegnerin 2

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Baueinstellung (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern vom 17. Mai 2018; RA Nr. 120/2018/17)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24.09.2018, Nr. 100.2018.179U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die Mitglieder der Erbengemeinschaft des A.________, bestehend aus B.________, C.________ und D.________, sind Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzellen Ober­diess­bach 1 Gbbl. Nrn. 1________ und 2________, auf denen die Detailerschliessung Lärchenweg endet. Diese soll ausgebaut und verlängert werden, um das Ge­biet «Kirchbühl» (Parzelle Nr. 3________) an das öffentliche Strassennetz an­zu­schliessen. Dazu hat die Einwohnergemeinde (EG) Oberdiessbach die Überbauungsordnung (ÜO) «Detailerschliessung Lärchenweg-Kirchbühl» er­lassen. Die Genehmigung der ÜO sowie die anschliessende Enteignung der benötigten Parzellenteile der Mitglieder der Erbengemeinschaft des A.________ wurden vom Bundesgericht letztinstanzlich bestätigt. Nach­dem die E.________ AG die Bauarbeiten am 26. Januar 2018 auf­genommen hatte, ersuchten die Mitglieder der Erbengemeinschaft des A.________ die EG Oberdiessbach am 31. Januar 2018 um sofor­tigen Erlass einer Baueinstellungsverfügung. Mit Verfügung vom 16. Febru­ar 2018 wies die Gemeinde das Gesuch ab.

B.

Dagegen reichten die Mitglieder der Erbengemeinschaft des A.________ am 21. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 17. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Am 21. Juni 2018 haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft des A.________ beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kan­tons Bern vom 17. Mai 2018 i.S. 120/2018/17 sei aufzuheben.

2. Es sei sofort eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen und der Be­­schwerdegegnerin sei zu verbieten, die Grundstücke Oberdiess­bach 1-Gbbl. Nrn. 1________ und 2________ der Beschwerdeführer unrecht­mässig zu betreten, um darauf Bauarbeiten auszuführen, sowie diese unrechtmässig in Anspruch zu nehmen, unter Androhung von Straf­folgen gemäss Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung.

3. Einer allfälligen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei­ten gegen die zu erlassende Baueinstellungsverfügung sei die auf­schiebende Wirkung zu entziehen.

4. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren seien neu zu verlegen.

5. Eventualiter zu 1 bis 4: Der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und En­er­­giedirektion des Kantons Bern vom 17. Mai 2018 sei aufzuhe­ben und die Sache sei zur Neubeurteilung/Neuverfügung im Sinne der ober­instanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei­sen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen»

Die EG Oberdiessbach und die BVE beantragen mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 bzw. Vernehmlassung vom 5. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die E.________ AG hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Die Beschwerdeführenden haben am vor­instanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines be­willigten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständige Bau­polizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten (Art. 46 Abs. 1 BauG). Als «Über­schreitung» gilt jede Abweichung vom bewilligten Bauprojekt, die ihrer­seits bewilligungsbedürftig wäre. Soweit zwischen dem Text der Bewil­ligung und den Plänen Unklarheiten bestehen, kommt den Plänen Vorrang zu. Bei der Baueinstellungsverfügung handelt es sich in der Regel um eine vor­sorgliche Massnahme, zu deren Erlass genügt, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahr­scheinlich erscheint. Die Baupolizeibehörde geniesst dabei keinen Beur­teilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen (Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 46 N. 6 und 6b; VGE 22998 vom 27.7.2007 E. 4.2). – Mit Blick auf die lediglich summarische Prüfung und die bereits aktenkundigen Informatio­nen ist nicht erkennbar, inwiefern die vollständigen amtlichen Akten des Ge­nehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Beurteilung der hier um­strittenen Bauarbeiten von Belang sein sollten; die entsprechenden Edi­tions­anträge der Beschwerdeführenden werden abgewiesen (Beschwerde S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Inanspruch­nahme ihres Grundeigentums fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Zwar liege eine rechtskräftige ÜO vor, deren Genehmigung das Bundesge­richt letztinstanzlich bestätigt habe. Die Pläne der ÜO sowie das Urteil des Bun­desgerichts seien aber fehlerhaft, da darin die Nummern ihrer Parzellen 1________ und 2________ vertauscht worden seien. Damit habe im anschliessenden Ent­eignungsverfahren gar nicht rechtmässig über die Flächen entschieden werden können, auf denen nun gebaut werde. Folglich besitze die Be­schwerdegegnerin 1 kein Recht, die begonnenen Arbeiten auszuführen, wes­halb diese widerrechtlich seien. Aus diesem Grund sei ein Baustopp zu verfügen (Beschwerde S. 5 ff.).

2.3 Der Lärchenweg führt vom Gumiweg über die Parzelle Nr. 4________ auf die Parzellen Nrn. 1________ und 2________, wo er zurzeit endet. Er soll Richtung Westen verlängert werden, um das Gebiet «Kirchbühl» (Parzelle Nr. 3________) an das öffentliche Strassennetz anzuschliessen. Die Parzelle Nr. 1________ be­findet sich nördlich, d.h. oberhalb, die Parzelle Nr. 2________ südlich, d.h. unter­halb des (geplanten) Weges (Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern vom 25.7.2018). Für den Bau der Erschliessungsanlage benötigt die Ge­meinde von den Parzellen Nrn. 1________ und 2________ eine Fläche von 140,9 m2 bzw. 40,55 m2, zudem von Parzelle Nr. 2________ vorübergehend 200 m2 (vgl. Situations- und Landerwerbsplan der ÜO vom 17.12.2008, act. 3B4 pag. 6 und 9). Grundlage für die Übernahme, den Ausbau und die Verlängerung des Lärchenwegs Richtung Westen bildet die von der Gemeinde erlassene ÜO «Detailerschliessung Lärchenweg-Kirchbühl» die, wie die Vorinstanz zu­treffend ausgeführt hat, als Baubewilligung gilt, da sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit einer solchen festlegt (vgl. Art. 88 Abs. 6 BauG; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilli­gungs­verfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; Art. 122b der Bau­verordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1]).

2.4 Am 12. Mai 2009 genehmigte das Amt für Gemeinden und Raum­ord­nung des Kantons Bern (AGR) die massgebliche ÜO (vgl. act. 3B pag. 17). Die Genehmigung wurde am 6. Oktober 2011 vom Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt (BGer 1C_303/2011; vgl. act. 3B pag. 20). Damit wurde der Gemeinde das Enteignungsrecht für die in der ÜO festgelegte Er­schliessungsanlage u.a. über die Parzellen Nrn. 1________ und 2________ erteilt (vgl. Art. 128 Abs. 1 Bst. c BauG). Auf Gesuch der Gemeinde hin führte die Ent­eignungsschätzungskommission des Kantons Bern (ESchK) das Ent­eignungsverfahren durch und legte mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 die Höhe der Entschädigung für die zu enteignenden Flächen fest (vgl. act. 3B2 pag. 1). Auch diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Ur­teil vom 5. Januar 2015 letztinstanzlich (BGer 1C_329/2014; vgl. act. 3B2 pag. 3). Die Gemeinde richtete in der Folge die Enteignungsent­schä­digung an das Grundbuchamt aus (vgl. Schreiben des Grundbuchamts Bern-Mittelland vom 25.2.2015, act. 3A Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 23.4.2018 pag. 33), wodurch sie das Eigentum an den fraglichen Grund­stücksflächen erwarb (vgl. Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Okto­ber 1965 über die Enteignung [EntG; BSG 711.0]).

2.5 Es ist unbestritten, dass die Nummern der Parzellen 1________ und 2________ so­wohl im Situations- als auch im Landerwerbsplan der ÜO vertauscht wurden (act. 3B4 pag. 6 und 9; Auszug aus dem Geoportal des Kantons Bern vom 25.7.2018). Entgegen ihrer Ansicht können die Beschwerdefüh­renden aus diesem offensichtlichen Versehen aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die BVE zutreffend ausgeführt hat, muss das Projekt nach den genehmigten Plänen ausgeführt werden. Aus diesen gehen der ge­plante Strassenverlauf und die zu enteignenden Parzellenflächen unmiss­ver­ständlich hervor. Die irrtümliche Nummerierung der beiden Parzellen der Be­schwerdeführenden im Situations- und Landerwerbsplan der ÜO beein­trächtigt die Eindeutigkeit und Verbindlichkeit dieser Festlegungen nicht. Im Ent­eignungsverfahren setzte die ESchK die Entschädigung für die bean­spruchten Flächen mit den korrekten Parzellennummern fest (vgl. Bst. A und Dispositiv des Entscheids vom 13.12.2012, act. 3B2 pag. 1). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführenden die Feh­ler­haftigkeit der ÜO im Enteignungsverfahren vorgebracht hätten. Vielmehr haben auch sie diese als Grundlage für die Enteignung anerkannt. Da die Ge­meinde sodann den Geldbetrag auf das Bankkonto des Grundbuchamts überwiesen hat, ist das Eigentum an den fraglichen Teilen der Parzellen Nrn. 1________ und 2________ auf sie übergegangen.

2.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten (an­ge­fochte­ner Entscheid E. 3f), dass aus den Plänen der ÜO «Detailer­schlies­sung Lärchenweg-Kirchbühl» klar hervorgeht, welche Flächen für die Er­weiterung und Verlängerung der Erschliessungsanlage beansprucht wer­den. Die Gemeinde hat die Enteignungsentschädigung bezahlt, wodurch sie das Eigentum an den Grundstücksteilen erworben hat. Die Bauarbeiten finden auf diesem Gebiet statt. Soweit vorübergehend Terrain ausserhalb der enteigneten Fläche in Anspruch genommen sein sollte, wurde dieser Zu­stand in der Zwischenzeit behoben (vgl. Protokoll Bausit­zung vom 13.2.2018 S. 2, act. 3A Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 23.4.2018 pag. 33), was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten. Das Bau­vorhaben wird somit gestützt auf die rechtskräftig genehmigte ÜO «De­tail­erschliessung Lärchenweg-Kirchbühl» auf Grundeigentum der Ge­meinde aus­geführt. Die Bauarbeiten sind folglich nicht rechtswidrig und es besteht kein Anlass für einen Baustopp, wie die Vorinstanz zu Recht er­kannt hat. Ebenso wenig rechtfertigt es sich bei diesem Ergebnis, gegen­über der Be­schwerdegegnerin 1 ein Betretungsverbot für die fraglichen Parzellen aus­zu­sprechen (Rechtsbegehren 2). Die Frage, einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Rechts­begehren 3), stellt sich nicht (vgl. Art. 103 des Bundesgesetzes vom 17. Ju­ni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]).

3.

3.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un­begründet und ist abzuweisen. Solche Beschwerden beurteilt das Ver­waltungsgericht in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Ju­ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats­an­waltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Be­schwerdeführenden unter Solidarhaft die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine an­gefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden den Beschwerdeführen­den auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin 1

-der Beschwerdegegnerin 2

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

construction stopexpropriationdevelopment plansummarized reviewparcel boundariesroad constructionownership transfercosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the construction works were unlawful and required a stop-work order

Extrahierter Entscheid

The works were not unlawful because they were carried out on land acquired by the municipality under a valid and final development plan and expropriation scheme.

Extrahierte Begründung

The approved plan clearly identified the project area despite swapped parcel numbers in the plan documents. The expropriation compensation was fixed and paid, transferring ownership to the municipality. Any temporary use of adjacent land had already been remedied.

Kernrechtsfrage

Whether the respondents should be prohibited from entering and using the appellants' parcels for the works

Extrahierter Entscheid

No prohibition was warranted for the same reason: the construction was based on a valid plan and on land already transferred to the municipality.

Extrahierte Begründung

Since the works were lawful, there was no basis for a separate access or use ban.

Kernrechtsfrage

Whether any appeal to the Federal Supreme Court should be deprived of suspensive effect

Extrahierter Entscheid

The request was not examined because no basis for a stop-work order existed and the matter did not arise.

Extrahierte Begründung

The court stated that the question did not arise in light of the dismissal of the main requests.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.