Seizure and destruction of knives and pepper sprays upheld

100 2018 174Verwaltungsgericht01.02.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the appellant’s challenge to the seizure and destruction of eight knives and two pepper sprays. It held that the items were dangerous objects, not weapons under the federal Weapons Act, and that their return to the appellant would create a concrete risk to people given his serious and repeated criminal history and lack of reliability. The court also rejected the appellant’s proportionality arguments and denied legal aid because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 PolG; seizure of dangerous objects and destruction of seized items; the measure requires a concrete danger to human safety and a prognostic assessment of the holder’s reliability. Objects not falling under the definitive confiscation regime of the Weapons Act may nevertheless be seized under cantonal police law if they objectively constitute dangerous objects and the circumstances justify the conclusion that their return would endanger persons. The decisive criterion is not a direct nexus with a specific offense, but concrete indications of future misuse; the measure must moreover satisfy proportionality (consid. 3-5). Legal aid is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects of success (consid. 6).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.174U

DAM/MAM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 1. Februar 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Daum

Gerichtsschreiberin Marti

A.________

zzt. Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Postfach 75, 5600 Lenzburg

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Schloss, Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau

betreffend Einziehung und Vernichtung von gefährlichen Gegenständen (Ver­fügung des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 15. Mai 2018; polv 8/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2019, Nr. 100.2018.174U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der italienische Staatsangehörige A.________ (geb. ... 1980) wurde in der Schweiz geboren und wuchs hier auf. Seit 2003 geriet er im­mer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. A.________ besass bis 2008 die Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde diese widerrufen und ihm von den damals zuständigen Behörden des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 17. September 2012 wi­der­rief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), wegen erneuter Delinquenz die Aufenthaltsbewilli­gung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Die dagegen er­hobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Entscheid der Polizei- und Militär­direktion des Kantons Bern [POM] vom 27.6.2013; VGE 2013/269 vom 28.11.2014 und BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015). A.________ weilt derzeit im Strafvollzug; er wird nach seiner Haftentlassung die Schweiz verlassen müssen.

B.

Der Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (WSG) der Kantonspo­lizei Bern übergab am 8./15. März 2018 acht Messer und zwei Pfeffer­sprays von A.________ dem Regierungsstatthalteramt (RSA) Biel/Bienne zum Entscheid über deren Einziehung und Vernichtung. Die Re­gierungsstatthalter-Stellvertreterin verfügte am 15. Mai 2018, dass die er­wähnten Gegenstände eingezogen und unbrauchbar gemacht bzw. ver­nichtet werden. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die auf­schiebende Wirkung.

C.

Hiergegen hat A.________ am 14. Juni 2018 Verwaltungsgerichts­be­schwerde erhoben und beantragt, ihm seien die acht Messer und die beiden Pfeffersprays zurückzugeben.

Der stellvertretende Abteilungspräsident hat mit prozessleitender Verfü­gung vom 18. Juni 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung hinsicht­lich der Einziehung der gefährlichen Gegenstände bestätigt. Hinsichtlich der Vernichtung derselben hat er die aufschiebende Wirkung indes wieder­her­gestellt und den Behörden bis auf weiteres untersagt, die eingezogenen Gegen­stände zu vernichten.

Am 30. Juli 2018 hat A.________ um unentgeltliche Rechtspflege er­sucht. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2018 beantragt das Re­gierungs­statthalteramt Biel/Bienne die Beschwerdeabweisung. A.________ hält mit Replik vom 23. August 2018 am gestellten Antrag fest.

Am 24. September 2018 hat die Regierungsstatthalter-Stellvertreterin auf Er­suchen des Instruktionsrichters zu den streitbetroffenen Gegenständen Fragen beantwortet und ihre Angaben entsprechend dokumentiert. A.________ hat von der Gelegenheit, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, am 17. Oktober 2018 Gebrauch gemacht. Das Re­gie­rungs­statt­halteramt hat auf weitere Ausführungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Zu prüfen ist vorab, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Messer und Pfeffer­sprays des Beschwerdeführers eingezogen werden können.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1) verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungs­statt­halter die Einziehung von Sachen, welche die Sicherheit von Menschen gefährden (Satz 1). In der Verfügung kann angeordnet werden, dass diese Sachen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Satz 2). Die Einzie­hung nach Art. 42 Abs. 2 PolG kommt nur zur Anwendung, wenn über Ge­genstände zu befinden ist, die nicht der (definitiven) Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waf­fen­zubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) unterliegen (VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.1, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.1). Ge­stützt auf das Bundesrecht sind nur Gegenstände definitiv einzuziehen, die nach Massgabe von Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt worden sind. Der Be­schlagnahme unterliegen aber nicht nur Waffen, wesentliche oder beson­ders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Muniti­ons­bestandteile einschliesslich bestimmter Verpackungseinheiten (vgl. Bst. a, b, d und e), sondern auch gefährliche Gegenstände, die miss­bräuch­lich getragen werden (Bst. c).

2.2 Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus aus­ge­fahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Bei den Messern des Beschwerdeführers han­delt es sich weder um Schmetterlingsmesser noch um Wurfmesser oder Dolche. Es sind sieben Klapp- und ein Fingermesser. Bei zwei Messern ist zwar ein Teil der Klinge abgebrochen; sie sind indes immer noch funkti­onsfähig (Stellung­nahme RSA vom 24.9.2018 und dazugehörige Doku­mentation, act. 12, 12A/1 und 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Messer über einen auto­matischen Auslöse- bzw. Öffnungsmechanismus verfügen, liegen nicht vor. Demnach sind die hier interessierenden Messer nicht als Waffen ge­mäss dem eidgenössischen Waffengesetz, sondern als gefährli­che Sachen bzw. Gegenstände zu qualifizieren: Nach Art. 4 Abs. 6 WG stellen Gegen­stände wie Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Be­drohung oder Verletzung von Menschen eignen, gefährliche Gegen­stände dar (Satz 1). Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeeta­schen­messer und vergleichbare Produkte, gelten hingegen nicht als ge­fährliche Gegen­stände (Satz 2; vgl. dazu auch Art. 9 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [WV; SR 514.541]). Taschen­messer sind von der Definition der «gefährlichen Gegenstände» aus­drücklich ausgenommen, da sie von vielen Personen als Gegenstände des täglichen Gebrauchs in der Kleidung oder im Fahrzeug mitgeführt wer­den (Fatih Aslantas, in Handkommentar WG, 2017, Art. 4 N. 27 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des WG, in BBl 2006 S. 2713 ff., 2730). Aus der aktenkundigen Dokumentation ist ersichtlich, dass es sich bei den streitbetroffenen Messern nicht um Ta­schenmesser handelt (act. 12A/1 und 2). Der Beschwerdeführer wendet allerdings ein, dass seine Messer «von der Grösse her mit […] typischen Taschenmes­ser[n]» vergleichbar seien (Stellungnahme vom 17.10.2018, act. 14). Mit diesem Einwand dringt er jedoch nicht durch, da die hier inte­ressierenden Messer keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind. Anders als der Be­schwerdeführer meint, werden die Messer auch nicht «plötzlich als po­tenziell gefährliche Gegenstände» qualifiziert. Vielmehr stellen diese von Ge­setzes wegen gefährliche Gegenstände dar, steht doch ausser Frage, dass sich solche Messer zur Bedrohung oder Verlet­zung von Menschen eignen.

2.3 Zu den beiden Pfeffersprays ergibt sich Folgendes: Einer der Pfef­fer­sprays verfügt über einen niedrigen Füllstand; er «wirkt leer». Die Marke des Reizstoffsprühgeräts und dessen Inhaltsstoffe sind nicht mehr ent­zifferbar. Beim anderen Pfefferspray der Marke «Cannon Anti Attac», bei wel­chem die Sicherung noch angebracht ist, sind die Inhaltsstoffe nicht dekla­riert (Stellungnahme RSA vom 24.9.2018 und dazugehörige Dokumenta­tion, act. 12 und 12A/3-7). Bei den derzeit im Handel erhältlichen Pfeffer­sprays derselben Marke wird «Oleoresin Capsicum» als Wirk­stoff angege­ben. Hierbei handelt es sich um keinen Reizstoff nach An­hang 2 WV. Die Pfeffer­sprays stellen demnach ebenfalls keine Waffen dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG i.V.m. Art. 1 WV; Fatih Aslantas, a.a.O., Art. 4 N. 7). Auch sie sind gefährliche Gegenstände, eignen sie sich doch zur Be­drohung oder Verletzung von Menschen (Augen- und Hautreizungen sowie Reizun­gen der Atemwege).

2.4 Somit stellen sowohl die Messer als auch die Pfeffersprays gefährli­che Gegenstände dar. Solche Gegenstände unterliegen der definitiven Ein­ziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG, soweit sie gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. c WG beschlagnahmt worden sind. Dies setzt voraus, dass sie miss­bräuchlich getragen worden sind (vgl. Art. 28a WG; ferner vorne E. 2.1). – Laut dem «Verzeichnis Sicherstellung» sind die hier interessierenden Gegen­stände (u.a.) von der Kantonspolizei Bern im Rahmen der Haus­durch­suchung vom 17. Juni 2015 sichergestellt worden (Beschwerdebei­lage 1, act. 1C/1). Der Beschwerdeführer hält indes dafür, dass er die acht Messer und die beiden Pfeffersprays einige Tage später zurückerhalten habe. Die Kantonspolizei Aargau habe diese Gegenstände aber am 20. Au­gust 2015 erneut «konfisziert» (Beschwerde S. 1). Ob sich der Sach­verhalt so zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht nachvollzo­gen werden. Dies ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren letztlich auch nicht ent­scheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Be­schwerde­führer die be­treffenden Gegenstände nicht missbräuchlich auf sich getra­gen hat. Hier­für liegen keine Anhaltspunkte vor.

2.5 Nach dem Gesagten liegt hier kein Fall einer (definitiven) Einzie­hung nach Art. 31 Abs. 3 WG vor. Auch eine Einziehung gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) fällt aus­ser Betracht, weil die streitbetroffenen Gegenstände keinen Bezug zu den Straf­taten des Beschwerdeführers aufweisen. Die Messer und die Pfeffer­sprays können somit vom Regierungsstatthalteramt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 PolG eingezogen werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hier­für erfüllt sind.

3.

Zu den Anforderungen an die Einziehung nach kantonalem Recht ist Fol­gen­des festzuhalten:

3.1 Bei der Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG handelt es sich, eben­so wie bei der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG, um eine verwal­tungs­recht­liche Sicherungsmassnahme (vgl. VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.2, je mit Hinweisen). Aus der Geset­zes­systematik erhellt, dass sich Art. 42 PolG (Artikeltitel: «3 Verwertung, Ein­ziehung») auf Art. 40 PolG (Artikeltitel: «Sicherstellung 1 Voraussetzun­gen») bezieht und der Einziehung somit stets eine Sicher­stellung voranzu­gehen hat. Nach Art. 40 PolG kann eine Sache sicherge­stellt werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Bst. a) oder um die Person, welche das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen (Bst. b). Während die Sicherstellung vorab präventiven und provisorischen Charak­ter hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 PolG betreffend Heraus­gabe sichergestellter Sachen), ist die Einziehung dagegen endgültig. Da­raus erhellt, dass die Vor­aussetzungen für die Einziehung strenger (oder zumindest gleich streng) sind als jene für die Sicherstellung (vgl. zur glei­chen Problematik im Waffen­recht: BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BVR 2009 S. 82 [VGE 23283 vom 1.9.2008] nicht publ. E. 4.1; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.2; Facincani/Jendis, in Handkommentar WG, 2017 Art. 31 N. 17). Für die Si­cher­stellung genügt bereits eine Gefährdung der öffentli­chen Sicherheit und Ordnung, während die Einziehung eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen erfordert. Von Art. 42 Abs. 2 PolG nicht er­fasst ist damit die Ein­ziehung von Sachen, welche (lediglich) die öffentliche Sicherheit und Ord­nung gefährden (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum Polizeigesetz [nach­folgend: Vortrag Polizeigesetz], in Tagblatt des Grossen Rates 1996, Bei­lage 19, S. 11).

3.2 Die geforderte Gefährdung von Menschen kann sich aus der Per­son, welche die Sache innehat, aus der zu erwartenden Verwendung der Sache oder aus der Sache selber ergeben (vgl. BVR 2006 S. 538 E. 5.1; VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2; Vortrag Polizeigesetz S. 11 f.). Bei der Einziehung ist überdies eine Prognose darüber anzustellen, ob durch die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände unter Be­rücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeit der betroffenen Per­son, in Zukunft die Sicherheit von Menschen gefährdet ist. Die Vorausset­zung der potenziellen Gefährdung ist zwar weit zu fassen und den Admi­nis­tra­tiv­behörden ist es unbenommen, bei ihrer Beurteilung (Prognose) einen strengeren Massstab anzulegen als die Strafbehörden (vgl. zum Waffen­recht BGE 135 I 209 E. 3.2.2; BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1, 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.3, 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.5; VGE 2011/332 vom 14.8.2012 E. 4.3). Wie bei der bun­desrechtlichen Ein­ziehung sind aber auch bei der kantonalrechtlichen Ein­ziehung konkrete An­haltspunkte einer Gefahr für die Sicherheit von Men­schen erforderlich (VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.2, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 2.2; Facincani/Jendis, a.a.O., Art. 31 N. 27 mit Hinweisen).

4.

Strittig ist, ob die Rückgabe der hier interessierenden Gegenstände an den Be­schwerdeführer zu einer Gefährdung von Menschen führen kann.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von ihm weder eine Ge­fahr für sich selbst noch für andere ausgehe. Er befinde sich seit gut zwei Jahren in einer Gewalttherapie und habe gute Fortschritte erzielt. Die be­treffenden Gegenstände ständen zudem nicht im Zusammenhang mit einer von ihm verübten Straftat. Den Messern komme ein emotionaler Wert zu; er wolle sie als Sammler in der Wohnung ausstellen. Einige Messer habe er zudem von seinem Grossvater geerbt. Die Pfeffersprays, die er von seiner Arbeitgeberin erhalten habe, beabsichtige er, nur im Notfall zur Selbst­verteidigung einzusetzen (Beschwerde S. 1 f.). – Die Regierungs­statt­halter-Stellvertreterin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Gegen­stände zum Eigen- und Drittschutz einzuziehen und zu vernichten seien (angefochtene Verfügung E. 2.2).

4.2 Aufgrund der Akten kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden:

4.2.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in erheblichem Mass straf­fällig geworden (vgl. das ihn betreffende Urteil BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015 E. 1):

Am 8. Juni 2004 wurde er vom Amtsgerichtsstatthalter Solothurn-Lebern wegen Vergehen gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.

–Am 29. März 2007 verurteilte ihn das Kreisgericht II Biel-Nidau wegen qualifiziertem Raub, mehrfachem banden- und gewerbsmässigem Dieb­stahl, mehrfachem Diebstahl, mehrfachem versuchtem Diebstahl, mehr­facher Sachbeschädigung, mehrfachem Hausfriedensbruch, einfa­cher Körper­verletzung, Raufhandel, Anstiftung zu Brandstiftung und Be­trug so­wie geringfügiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah­ren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen insgesamt 21 Delikte zu­grun­de, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 bis 2005 be­gan­gen hatte. Am 28. Dezember 2007 wurde er bedingt aus dem Straf­voll­zug entlassen.

Am 27. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen Diebstahl, mehrfachen Gewaltdarstellun­gen, mehrfacher Pornographie, Widerhandlungen gegen das Betäu­bungs­mittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Tier­quälerei unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur­teilt. Die beurteilten Straftaten hat der Beschwerdeführer zwischen Au­gust 2007 und September 2008 verübt, d.h. teilweise noch während des lau­fenden Strafvollzugs und teilweise innerhalb der Probezeit der be­dingten Entlassung.

Während des hängigen Strafverfahrens, welches zur hiervor erwähnten Ver­urteilung vom 27. September 2011 führte, schoss der Beschwerde­führer am 21. August 2011 im Streit seinem Kontrahen­ten in den Ober­schenkel. Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erhob daher am 16. Sep­tember 2014 Anklage wegen versuchter schwerer Körperverlet­zung, eventuell begangen im Notwehrexzess, sowie wegen Widerhand­lung gegen das Waffengesetz. Gleichzeitig wurde zufolge eines am 16. Fe­bruar 2012 verursachten Selbstunfalls mit Sachschaden Anklage wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nicht­anpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach dem erwähnten Verkehrsunfall er­hoben.

Am 27. Mai 2012 war der Beschwerdeführer erneut in eine tätliche Aus­ein­andersetzung involviert, deren Verfolgung nach Rückzug der gegen­seitig gestellten Strafanträge eingestellt wurde.

Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. Sep­tember 2014 erging am 22. April 2015 das Urteil des Regionalge­richts Berner Jura-Seeland. Zudem wurde im Kanton Aargau ein weiteres Straf­verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (vgl. die im Therapie­ver­laufsbericht vom 23.2.2018 erwähnte Anklageschrift der Staatsanwalt­schaft Zofingen-Kulm vom 5.10.2017, act. 1C/3).

4.2.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 20. August 2015 in Haft (Bestätigung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 11.4.2018, Akten RSA pag. 8). Er hat am 6. Juni 2016 auf freiwilliger Basis eine forensisch-psychologische Therapie begonnen (Therapieverlaufsbericht vom 23.2.2018 S. 2, act. 1C/3). Es ist ihm während der Therapie gelungen, seine Impulsivität zu verringern, seine Perspektivenübernahme weiter zu ver­bessern, die Selbstwirksamkeit zu erhöhen und die Emotionsregulation bei­zubehalten. Die Therapeutin erachtet eine Weiterführung der Therapie («auf­grund der noch bestehenden Belastungssituation und der bevorste­henden Fertigstellung des Risikomanagements») weiterhin für angezeigt (The­rapie­verlaufsbericht vom 23.2.2018 S. 5 und Ergänzung vom 17.5.2018, act. 1C/3).

4.2.3 Aktenkundig ist weiter, dass dem Beschwerdeführer bei seiner frü­heren beruflichen Tätigkeit im Sicherheitsdienst in einem Bieler Nachtclub ein Reizstoffsprühgerät (RSG) zur Verfügung stand (Bestätigung der Ar­beit­geberin vom 9.4.2018, Akten RSA pag. 7). Er absolvierte als Sicher­heits­kraft einen 20-stündigen Grundkurs; Thema bildete unter anderen der Ein­satz von Verteidigungssprays (Kursbestätigung vom 28.2.2009, act. 14A).

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt die Annahme einer Gefährdung nach Art. 42 Abs. 2 PolG nicht voraus, dass ein unmittel­barer Zusammenhang zwischen den einzuziehenden Gegenständen und einer Straftat vorliegt (vgl. VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 2.1.3 mit Hin­weis; zur Beschlagnahme im Waffenrecht: BVR 2015 S. 66 E. 3.3.3). Ent­scheidend ist vielmehr, ob konkrete Anzeichen für die Gefahr der Sicherheit von Menschen bestehen (vorne E. 3.2). Aus dem festgestellten Sachverhalt er­gibt sich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine erhebli­che kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Sowohl während der Probe­zeit der bedingten Entlassung als auch während des Strafvollzugs ist er er­neut straffällig geworden. Selbst der Widerruf der Niederlassungsbewilli­gung hat den Beschwerdeführer nicht von weiteren strafbaren Handlungen ab­halten können. Er war bislang nicht in der Lage, längerfristig deliktsfrei zu leben. Das Bundesgericht hat ihn gar als «einsichtsresistent» erachtet (vgl. BGer 2C_6/2015 vom 30.6.2015 E. 2.3). Dass er sich nun seit zwei Jahren einer Therapie unterzieht, ist zwar positiv zu werten; dennoch fällt die Prognose nicht zu seinen Gunsten aus. Nach Auffassung seiner Thera­peutin ist eine Weiterführung der Therapie nach wie vor angezeigt. Wie das Bun­desgericht festgehalten hat, offenbaren Personen, die wegen wieder­holt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, eine Tendenz, es mit der Wahrung der Rechtsordnung nicht beson­ders ernst zu nehmen (BGer 2C_158/2011 vom 29.9.2011 E. 3.5; vgl. auch BGer 2C_1271/2012 vom 6.5.2013 E. 3.2). Mit Blick auf die bisherigen Ver­ur­teilungen (insb. Raub, Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Waffen­gesetz) bestehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen Gegenstände in einer Art ver­wenden könnte, welche die Sicherheit von Menschen gefährdet. Gefährli­che Gegenstände erfordern – gleich wie Waffen – von ihren Besitzerinnen und Besitzern ein hohes Mass an Zuverlässigkeit (vgl. VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 3.5; ferner BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1 mit Hin­weisen). Eine solche Zuverlässigkeit liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Hieran vermögen seine Beteuerungen nichts zu ändern, wonach er als Sammler die Messer ausstellen und die Pfeffersprays zu seinem Selbst­schutz verwenden wolle. Auch der Umstand, dass er als ehemaliger Mitar­beiter im Sicherheitsdienst für den Einsatz von Verteidigungssprays ge­schult worden ist, spricht nicht entscheidend zu seinen Gunsten. Vielmehr liegen konkrete Anzeichen für die Gefahr der Sicherheit von Menschen vor.

4.4 Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist hinreichend dokumentiert. Dies gilt insbesondere auch für die in der Therapie erzielten Fortschritte des Beschwerdeführers. Der Beweisantrag, wonach ein weiterer Therapie­be­richt einzuholen sei (Replik vom 23.8.2018, act. 9), wird abgewiesen. Der Be­schwerdeführer übersieht ausserdem, dass nicht seine Therapeutin, sondern das Gericht zu beurteilen hat, ob eine Gefährdung nach Art. 42 Abs. 2 PolG vorliegt.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegan­gen, dass die Rückgabe der streitbetroffenen Gegenstände an den Be­schwer­deführer zu einer Gefährdung von Menschen führen könnte. Ihr kann indes nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, der Be­schwer­deführer könnte sich mit diesen Gegenständen auch selber gefähr­den (vgl. angefochtene Verfügung E. 2.2). Anhaltspunkte hierfür finden sich in den Akten keine.

5.

Zu prüfen bleibt, ob die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände verhältnismässig ist.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Gegenstände über ein Jahrzehnt in seinem Besitz. Diese seien mehrmals beschlagnahmt und ihm wieder ausgehändigt worden. Es sei unverhältnismässig, wenn die Gegen­stände nun «plötzlich als potenziell gefährliche Gegenstände» ein­ge­zogen und vernichtet würden. Den Messern komme zum Teil ein emoti­onaler Wert zu, da er einige davon von seinem Grossvater geerbt habe (Be­schwerde S. 1 f.).

5.2 Wie jedes staatliche Handeln muss die Einziehung nach Art. 42 Abs. 2 PolG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Im Polizei­recht, welches das behördliche Handeln im Bereich des staatlichen Ge­walt­monopols regelt, kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch ge­stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) besonderes Ge­wicht zu. Die Einziehung der streitbetroffenen Gegenstände stellt zudem einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers dar (vgl. Art. 26 BV und Art. 24 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), wes­wegen sie auch mit Blick auf Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 28 Abs. 3 KV ver­hältnismässig sein muss (VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 4.1, 2015/111 vom 2.9.2015 E. 4.5; vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2 f. in Bezug auf die Sicherungseinziehung nach WG).

5.3 Die acht Messer und die beiden Pfeffersprays stellen entgegen der Auf­fassung des Beschwerdeführers grundsätzlich gefährliche Gegenstände dar, da sie sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen (vgl. vorne E. 4). Mit der Einziehung wird der Gefahr begegnet, dass der Be­schwer­deführer mit diesen Gegenständen die Sicherheit von Menschen ge­fährdet. Der Umstand, dass er solche Gegenstände wieder beschaffen kann, ändert hieran nichts. Die Massnahme zielt darauf ab, eine Gefahr ab­zu­wehren, die von den betreffenden Gegenständen ausgeht. Sie ist ent­gegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch erforderlich, da nur auf diese Weise gewährleistet wird, dass diese Gegenstände nicht in einer ge­setzes­widrigen Art und Weise verwendet werden (vgl. für diese Würdigung auch VGE 2016/278 vom 24.8.2017 E. 4.1). Zudem ist weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Gegenstände im Sinn einer milderen Massnahme noch verwertet anstatt vernichtet werden könnten. Im Licht des gewichtigen öffent­lichen Interesses (Sicherheit von Menschen) ist die Einziehung auch zu­mutbar. Der Umstand, dass einige Messer für den Beschwerdeführer einen emotionalen Wert haben, vermag dieses öffentliche Interesse auch nicht aufzuwiegen. Insgesamt erweist sich die Einziehung als verhältnis­mässig.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Einziehung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, sich in den Akten mehrere Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung finden und das Verhältnismässigkeitsprinzip ge­wahrt ist. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht beurteilt solche Fälle in Zwei­er­besetzung (Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grund­sätz­lich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes für das ver­wal­tungs­gerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

6.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). – Die an­ge­fochtene Verfügung ist zwar sehr knapp begründet, doch geht daraus hin­reichend klar hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz die Einzie­hung und Vernichtung der streitbetroffenen Gegenstände angeordnet hat. Der Be­schwerdeführer, der bislang nicht in der Lage war, deliktsfrei zu le­ben, hat eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit bewiesen. Für ihn hat daher von Anfang an keine Aussicht bestanden, den Prozess zu ge­winnen. Die Beschwerde muss somit als von vornherein aussichtslos be­zeichnet werden (vgl. zu den Anforderungen statt vieler BVR 2016 S. 369 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Ver­fahren vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb abzuweisen, ohne dass die Prozessarmut zu prüfen wäre.

6.3 Da über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im Rah­men des Endentscheids befunden wird und der Beschwerdeführer deshalb keine Gelegenheit hatte, die Beschwerde nach Abweisung des Gesuchs zurück­zuziehen und damit Kosten zu sparen, sind diese praxisgemäss bloss in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr zu erheben (BVR 2014 S. 437 E. 7.9). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­er­legt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

dangerous objectsseizureproportionalityfuture risklegal aidcriminal historypolice lawdestruction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the knives and pepper sprays could be seized under cantonal police law rather than the federal Weapons Act.

Extrahierter Entscheid

The objects were not weapons under the federal Weapons Act but dangerous objects; because no misuse in carrying them was shown, federal definitive confiscation did not apply and cantonal seizure law could be used.

Extrahierte Begründung

The knives lacked an automatic opening mechanism and were not palm knives or other listed weapons; the pepper sprays did not contain declared irritants within the weapons rules. They nevertheless qualified as dangerous objects because they could be used to threaten or injure people.

Kernrechtsfrage

Whether returning the objects to the appellant would endanger people and justify seizure and destruction.

Extrahierter Entscheid

Yes. The record showed concrete indications of future danger to persons if the objects were returned to the appellant.

Extrahierte Begründung

The appellant had a long and serious criminal history, including violent and weapons-related offenses, had reoffended repeatedly despite prior sanctions and therapeutic measures, and lacked the reliability required for possession of dangerous objects.

Kernrechtsfrage

Whether seizure and destruction were proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes. The measure was suitable, necessary, and reasonable in light of the public interest in protecting people.

Extrahierte Begründung

The objects themselves created the risk; lesser measures were not shown to be available, and the appellant's emotional interest could not outweigh the safety interest.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless from the outset, so legal aid had to be refused without examining indigence.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was sufficiently reasoned, and the appeal had no prospect of success given the appellant's history and the legal assessment of danger and proportionality.

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