Residence permit not renewed after marital separation

100 2018 170Verwaltungsgericht31.01.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Sri Lankan national whose residence permit was not renewed after the breakdown of his marriage to a Swiss citizen challenged the cantonal decision. He argued procedural defects, a nachehelicher Härtefall, and the need for provisional admission because removal to Sri Lanka would be unreasonable or unlawful. The court rejected all arguments. It found no violation of the duty to investigate, held that the marital union had been too short and the appellant’s integration too limited, and considered return to Sri Lanka still reasonable despite his assertions about risk and social reintegration. The appeal was dismissed and a new departure deadline was set.

Omnilex-Regeste

Art. 42 and 50 AIG; renewal of a residence permit after dissolution of the marital union and nachehelicher Härtefall; Art. 83 AIG, provisional admission and removability: the foreign spouse is entitled to renewal only where the statutory conditions remain fulfilled or important personal reasons exist. A nachehelicher Härtefall requires a concrete, overall assessment of the individual circumstances, notably integration, respect for the legal order, duration of residence, family situation, and the consequences of return; short duration of cohabitation and weak integration weigh heavily against entitlement. Potential obstacles to removal must be considered in the permit assessment, but the applicant bears the burden of substantiating a personal risk. Where the relevant risk factors for return are not met and favorable factors for reintegration exist, neither unreasonable nor unlawful removal is established (consid. 5-7).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.170U

HER/RED/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 31.Januar 2019

Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiber Rechsteiner

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Auflösung der Ehegemeinschaft; vorläufige Aufnahme (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018; 2018.POM.158)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31.01.2019, Nr. 100.2018.170U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. … 1986), Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2008 in die Schweiz ein und stellte ein Asyl­gesuch. Dieses wurde am 24. Oktober 2012 rechtskräftig abgewiesen. Am 31. März 2014 heiratete A.________ die ursprüng­lich aus Sri Lanka stammende Schweizer Bürgerin B.________. Ge­stützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letzt­mals bis zum 30. März 2017 verlängert wurde. Da die Eheleute seit De­zem­ber 2015 getrennt leben, verweigerte das Amt für Migration und Perso­nen­stand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), am 18. Januar 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausrei­se­frist.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 19. Fe­bru­ar 2018 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 9. Mai 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 22. Juni 2018.

C.

Hiergegen hat A.________ am 11. Juni 2018 mit fol­genden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben:

«1. Der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kan­tons Bern vom 9. Mai 2018 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, voll­ständig auf die Beschwerde vom 19. Februar 2018 einzutreten.

2. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirek­tion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb­lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rück­zuweisen.

3. Eventuell sei der Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirek­tion des Kantons Bern vom 9. Mai 2018 aufzuheben und die Auf­ent­halts­bewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.

4. Eventuell sei die Unzulässigkeit, evtl. Unzumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzugs festzustellen und der Migrationsdienst des Kantons Bern anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläu­fige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.

5. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einrei­chung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung an­zusetzen.»

Die POM beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hat dabei diverse Un­ter­lagen zur Scheidung des Beschwerdeführers (Entscheid vom 13.4.2018) so­wie zu dessen Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit einge­reicht.

Mit Eingaben vom 28. Juni, 28. September, 4. Oktober und 9. Oktober 2018 hat der MIDI diverse Unterlagen zu den Akten gereicht.

Die Instruktionsrichterin hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 die vor­ge­nannten Akten den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Gleichzeitig hat sie dar­gelegt, dass es Sache des Beschwerdeführers wäre, Details zur ehe­maligen familiären Situation vorzubringen und zu belegen, und hat ihm an­trags­gemäss Gelegenheit geboten, sich zu seiner familiären Situation, zu seiner Integration und zu den Nachteilen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka drohen würden, zu äussern.

Mit Eingabe vom 5. November 2018 hat sich der Beschwerdeführer zur Un­zu­lässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka geäussert und einen durch seinen Rechtsvertreter verfassten Bericht über die dortige Lage sowie weitere Unterlagen dazu auf CD ins Recht ge­legt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge­reichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber betreffend Rechts­begehren 4 [vorläufige Aufnahme] hinten E. 7).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Auf den 1. Januar 2019 ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländerge­setz, AuG; SR 142.20) in Kraft getreten, welche unter anderem den Geset­zes­titel und die offizielle Abkürzung ändert. Der Erlass heisst neu Bundes­ge­setz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmun­gen sind jedoch soweit hier interessierend inhaltlich unverändert geblieben.

3.

Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung des Untersuchungsgrund­satzes und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Rechtsbegehren 2).

3.1 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Unter­suchungsgrundsatz; Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie sind gehalten, den rechts­erheblichen Sachverhalt von sich aus richtig und vollständig abzuklä­ren (sog. Beweisführungslast). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu­wirken, wenn sie aus einem Begehren eigene Rechte ableiten (sog. Mitwir­kungs­pflicht; Art. 20 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 90 AIG und dazu etwa BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BVR 2015 S. 391 E. 5.5, 2010 S. 541 E. 4.2.3).

3.2 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sieht der Be­schwer­deführer zunächst darin, dass der MIDI die Situation für aus dem Aus­land nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen nicht vollständig und richtig abgeklärt und die Vorinstanz diese Verletzung des Untersuchungs­grund­satzes zu Unrecht verneint habe (Beschwerde Ziff. B/5.2). In seiner Stellung­nahme vom 12. Januar 2018 hat der Beschwerdeführer lediglich vor­gebracht, dass Rückführungen nach Sri Lanka aufgrund der «teilweisen pre­kären Menschenrechtssituation» nicht möglich seien (Akten MIDI pag. 342 f.). Dazu hat sich die Ausländerbehörde geäussert und Rückfüh­rungen nach Sri Lanka gestützt auf die Einschätzung des Staatssekretari­ats für Migration (SEM) als grundsätzlich zumutbar beurteilt (Verfügung vom 18.1.2018 Ziff. 7, Akten MIDI pag. 405 ff.). Eine spezifische persönli­che Gefährdung aufgrund von Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seines exilpolitischen Engagements hat der Be­schwer­deführer vor dem MIDI, anders als vor der Vorinstanz und vor Ver­wal­tungsgericht (vorinstanzliche Beschwerde Ziff. B/2 und B/9, Akten POM pag. 22-8; Beschwerde Ziff. B/2 und B/9; vgl. hinten E. 5.9), nicht geltend ge­macht. Da die Behörden im Asylverfahren eine Verbindung zu den LTTE ver­neint haben (hinten E. 5.6), bestand im Bewilligungsverfahren kein An­lass zu weiteren Abklärungen und es liegt insofern keine Verletzung des Unter­suchungsgrundsatzes vor.

3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe seine familiäre Situation ungenügend abgeklärt. Auch dies verletze den Un­ter­su­chungs­grundsatz (Beschwerde Ziff. B/5.1). Dem kann nicht gefolgt wer­den. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass selbst bei Anerkennung einer schwie­rigen familiären Situation kein nachehelicher Härtefall vorliege, we­der für sich allein noch zusammen mit anderen Umständen. Somit würden weitere Abklärungen den Entscheid nicht beeinflussen. Das stellt eine zu­lässige antizipierte Beweiswürdigung dar, welche den Untersuchungs­grund­satz nicht verletzt (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2, 2011 S. 97 E. 4.2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 8 ff.; vgl. auch hinten E. 5.4). Der Beschwerdeführer hielt es im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren im Übrigen selber für entbehrlich, Weiteres zur familiären Situation vor­zu­bringen (vgl. hinten E. 5.4).

4.

Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4.1 Der Beschwerdeführer reiste am 13. Oktober 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl (Akten MIDI pag. 197). Mit Verfügung vom 15. Fe­bruar 2012 hat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Flücht­lings­eigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt, die Wegwei­sung verfügt und eine Ausreisefrist angesetzt (Akten MIDI pag. 112 ff.). Die da­gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (BVGer E‑1658/2012 vom 24.10.2012, Akten MIDI pag. 86 ff.). Im An­schluss daran setzte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Ausreise­frist bis zum 27. November 2012 (Akten MIDI pag. 75). Wenige Tage nach Ab­lauf der Frist verliess der Beschwerdeführer seine Unterkunft, tauchte unter und ersuchte am 28. März 2013 in Frankreich erfolglos um Asyl (Ak­ten MIDI pag. 51 f. und 65). Nachdem die schweizerischen Behörden am 17. Mai 2013 seiner Wiedereinreise im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu­ge­stimmt hatten, kehrte er in die Schweiz zurück (Akten MIDI pag. 47). Das BFM beschloss am 4. September 2013, vorläufig generell keine Rück­führungen nach Sri Lanka mehr durchzuführen, und hob deshalb die Aus­reise­frist des Beschwerdeführers auf (Akten MIDI pag. 42 f.). Am 31. März 2014 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B.________, worauf er am 31. Juli 2014 eine Aufenthaltsbewilli­gung erhielt (Ak­ten MIDI pag. 13 ff. und 223 f.). Gemäss seinen Angaben ging die Be­zie­hung der Eheleute im Dezember 2015 in die Brüche (Akten MIDI pag. 272 f.). Seine damalige Ehefrau gibt an, sie sei im Mai 2016 vom Be­schwer­deführer aus der gemeinsamen Wohnung «rausgeschmissen» worden und zu ihren Eltern gezogen (Akten MIDI pag. 255). Mit Urteil vom 13. April 2018 wurde die Ehe geschieden (Rechtskraft: 1.5.2018, act. 5B).

4.2 Der Beschwerdeführer hat zwischen Juni und November 2011 ohne Be­willigung als Küchenhilfe gearbeitet (Akten MIDI pag. 152 f.). Nach Er­halt der Aufenthaltsbewilligung war er von März 2015 bis im September 2016 während eineinhalb Jahre Vollzeit als Hilfsbäcker tätig (Akten MIDI pag. 311 ff.). Anschliessend war er (mindestens) sieben Monate arbeitslos und hat Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern bezogen (Ak­ten MIDI pag. 280 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2017 mit einem Teilzeitpensum als Reinigungsmitarbeiter und gleichzeitig auf Abruf in einem Bäckereibetrieb gearbeitet hatte (Akten MIDI pag. 274 und 295), ver­fügte er ab Mitte Juli 2017 über eine Vollzeitanstellung in einem anderen Bäckerei­betrieb. Dabei ist er zunächst von einer Personalvermittlung ange­stellt worden, später schloss der Betrieb mit ihm direkt einen befristeten Ar­beits­vertrag (Akten MIDI pag. 310 und 344 f.). Da der Beschwerdeführer keine gültige Arbeits- bzw. Aufenthaltsbewilligung mehr vorgelegt hatte, be­endete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig auf den 31. Mai 2018 (act. 5B und 8A). Seither ist keine Erwerbstätigkeit des Beschwerde­führers ak­ten­kundig. Der Beschwerdeführer hat keine Sozialhilfe bezogen (Be­stätigungen vom 5./6.9.2017, Akten MIDI pag. 307 ff.). Er wurde jedoch mehr­fach betrieben. Per 8. Mai 2017 bestanden gegen ihn offene Betrei­bungen in der Höhe von Fr. 2'833.30 (Akten MIDI pag. 290). Zudem wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig (Strafregisterauszug vom 10.5.2017, Akten MIDI pag. 288 f.):

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. März 2014 wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung: Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) und Busse von Fr. 300.--;

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2015 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Über­lassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Übertretung der Ver­ordnung über die technischen Anforderungen an Strassen­fahr­zeuge: Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 60.-- (bedingt voll­zieh­bar, Probezeit 3 Jahre; Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr am 3.2.2017; Verlängerung der Probezeit um ein halbes Jahr am 10.9.2018) und Busse von Fr. 1'070.--;

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. Ja­nu­ar 2017 wegen Führens eines nicht den Vorschriften ent­spre­chen­den Fahr­zeugs (begangen am 22.11.2016): Busse von Fr. 200.-- (Akten MIDI pag. 258 f.);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Februar 2017 wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten und Sach­beschädigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau (began­gen im Zeitraum 21.3.2015-1.12.2016): Geldstrafe von 150 Tages­sätzen à Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar, Probezeit 4 Jahre; Ver­län­gerung der Probezeit um 2 Jahre am 10.9.2018) und Busse von Fr. 1'900.-- (Akten MIDI pag. 299 ff.);

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2018 wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr­zeugs erschwert, und Förderung des rechtswidrigen Aufent­halts (begangen am 30.6.2018): Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.-- und Busse von Fr. 200.-- (act. 9A).

5.

Infolge Scheiterns der Ehegemeinschaft hat der Beschwerdeführer keinen An­spruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG. Da die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge­dauert hat, kommt auch eine Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AIG nicht in Betracht. Beides wird vom Beschwerdeführer (mittler­weile) anerkannt (Beschwerde Ziff. B/7).

5.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund wichtiger persönlicher Gründe nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AIG Anspruch auf Verlängerung seiner Auf­enthaltsbewilligung hat (sog. nachehelicher Härtefall). Diese Bestim­mung bezweckt die Vermeidung schwerwiegender Härtefälle bei der Auflö­sung der ehelichen Gemeinschaft. Wichtige persönliche Gründe können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Wil­len geschlossen hat oder (alternativ oder kombiniert) die soziale Wieder­ein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2, 136 II 1 E. 5.3 [Pra 99/2010 Nr. 49]; BVR 2010 S. 481 E. 5.1.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Um­ständen ergeben. Bei der Beurteilung sind sämtliche Aspekte des Einzel­falls mitzuberücksichtigen, namentlich der Grad der Integration, die Re­spek­tierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finan­ziellen Ver­hältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Ge­sund­heits­zu­stand sowie die Umstände, die zur Auflösung der Gemein­schaft geführt haben (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.2 f.). Als Richtlinie bleibt in­des zu beachten, dass der Gesetzgeber für einen nach­ehelichen Härtefall eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familien­leben der ausländischen Person voraussetzt. Diese Folgen müssen mit der Lebens­situation nach Dahinfallen der aus der Ehe­gemeinschaft abge­leiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein (vgl. BGE 143 I 21 E. 4.2.2, 140 II 289 E. 3.6.1, 139 II 393 E. 6). Hat der Aufent­halt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz ge­knüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib nicht be­gründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme be­reitet (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3; BGer 2C_683/2017 vom 18.7.2018 E. 2.3). Vollzugshindernissen trägt re­gelmässig das SEM durch Prüfung und gegebenenfalls Anord­nung der vorläufigen Aufnahme Rech­nung (Art. 83 ff. AIG; vgl. auch hinten E. 7). Nach der Rechtsprechung kann ein solches Vollzugshindernis jedoch einen nachehelichen Härtefall be­gründen, weil es grundsätzlich geeignet ist, die soziale Wieder­ein­gliederung im Herkunftsland zu beeinträchtigen (BGE 137 II 345 E. 3.3.2; BVR 2015 S. 105 E. 3.2.1). Die entsprechenden Fragen können deshalb nicht (ausschliesslich) in das Vollzugsverfahren verwiesen werden. Sie sind in die nachfolgende bewilligungsrechtliche Be­urteilung einzubeziehen (zu­letzt VGE 2017/225 vom 2.8.2018 E. 4.2; vgl. auch BVR 2013 S. 543 E. 4.1 be­treffend Widerruf Niederlassungsbewilli­gung infolge Straffälligkeit).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe seit zehn Jahren in der Schweiz und sei insbesondere in beruflicher Hinsicht gut integriert. Zwar sei seine Ehe gescheitert. Dies habe jedoch an den Eltern und weite­ren Verwandten seiner Ehefrau gelegen; sie seien habgierig gewesen, was die Beziehung stark belastet habe. Eine Rückkehr nach Sri Lanka komme für ihn nicht in Betracht. Seine soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka sei ge­fährdet, da seine dort lebenden Familienangehörigen nicht in der Lage seien, ihn wirtschaftlich zu unterstützen. Zudem wäre er als geschiedener Mann in seiner Heimat stigmatisiert. Diese Umstände würden, wenn auch nicht für sich allein, so doch in einer Gesamtwürdigung einen nachehe­lichen Härtefall begründen (Beschwerde Ziff. B/7.2).

5.3 Der Beschwerdeführer ist vor 10 Jahren in die Schweiz eingereist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist seine Aufenthaltsdauer je­doch angesichts des erfolgslos durchlaufenden Asylverfahrens, seiner zwischen­zeitlichen Ausreise nach Frankreich sowie der Dauer des vorlie­genden ausländerrechtlichen Verfahrens zu relativieren. Insbesondere ist be­achtlich, dass der Beschwerdeführer nur während drei Jahren über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte (vgl. vorne Bst. A und E. 4.1; ange­fochtener Entscheid E. 5d/bb). Nach den unwidersprochen gebliebenen An­gaben seiner Exfrau hat der Beschwerdeführer kein Interesse an Freund­schaften mit Schweizerinnen und Schweizern, sondern pflegt den Kontakt ledig­lich mit Personen aus dem tamilischen Kulturkreis (Akten MIDI pag. 297 f.). Zwar verfügt er über gewisse Deutschkenntnisse, gemäss den Akten aber lediglich auf Anfängerniveau (Gemeinsamer Europäischer Refe­renz­rahmen [GER] Niveau A1.2; Akten MIDI pag. 285 ff.). Darüber hinaus wurde er wiederholt straffällig. Ins Gewicht fallen vor allem die Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber seiner damaligen Ehefrau sowie das Delin­quieren während noch laufender Probezeit (vorne E. 4.2). Der Beschwer­de­führer räumt selber ein, dass seine soziale Integration «noch vor einigen Her­ausforderungen steht», hält aber seine berufliche Integration für weit fort­geschritten (Beschwerde Ziff. B/7.2). Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar hat der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe bezogen und sind seine Schulden nicht hoch. Er konnte jedoch nie länger als eineinhalb Jahre an einer Arbeitsstelle bleiben, bezog zwischenzeitlich während längerer Zeit Tag­gelder der Arbeitslosenkasse und ist auch derzeit nicht erwerbstätig (vgl. vorne E. 4.2). Angesichts dessen ist mit der Vorinstanz lediglich von einer bescheidenen, höchstens in Ansätzen geglückten Integration auszu­gehen.

5.4 Weiter sind die Umstände der Auflösung der ehelichen Gemein­schaft zu beleuchten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Familie seiner da­maligen Ehefrau sei habgierig gewesen. Dies habe eine Belastung für die Beziehung dargestellt und zum Scheitern der Ehe beigetragen (Be­schwer­de Ziff. B/7.2). Der Beschwerdeführer hat mit Verwaltungsgerichts­be­schwerde beantragt, das Gericht habe zu seiner familiären Situation und ins­besondere zu dem von seinen Schwiegereltern ausgeübten Druck, wei­tere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen (vgl. Beschwerde Ziff. B/6). Die Instruktionsrichterin hat in der Folge dargelegt, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Vorgängen deutlich näher steht als die Behörden. Es wäre an ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Details darzulegen und geeignet zu belegen, sofern er solche als entscheiderheblich betrach­tet. Dies hat er nicht getan, auch nicht nachdem ihm auf eigenen Wunsch eine entsprechende Frist gesetzt worden war (vgl. vorne Bst. C und E. 3.1; Ver­fügung vom 16.10.2018, act. 10; Eingabe vom 5.11.2018, act. 11). Es ist mithin auf seine bisherigen Ausführungen abzustellen. So sei es in Sri Lanka üblich, dass die Eltern von ihren Töchtern bzw. deren Ehemännern finanziell unterstützt würden. Er habe dies jedoch nicht gemacht, sondern Teile seines Einkommens seinen in Sri Lanka lebenden Eltern zukommen lassen. Damit hätten sich seine damaligen Schwiegereltern nicht abfinden können und ihn unter Druck gesetzt, dieses Geld ihnen abzuliefern (Be­schwer­de Ziff. B/5.1; vorinstanzliche Beschwerde Ziff. B/2 und B/7, Akten POM pag. 22-8). Eine solche Situation mag zwar belastend sein; sie ist je­doch, wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Beschwerde Ziff. B/7.2), keine Entschuldigung für die von ihm ausgeübte eheliche Ge­walt (vgl. Straf­befehl vom 3.2.2017, Akten MIDI pag. 299 ff.; vorne E. 4.2). Die Tät­lich­keiten waren sodann auch Auslöser für die Trennung und, zu­sammen mit den danach ausgesprochenen Drohungen, dafür mitverant­wortlich, dass die Ehefrau sich eine Wiederaufnahme des Ehelebens nicht vorstellen konnte und die Scheidung anstrebte (vgl. Akten MIDI pag. 255 f. und 297 f.). Folglich liegt in der familiären Situation des Beschwerdeführers kein Um­stand, der in einer Gesamtwürdigung für einen Härtefall spricht.

5.5 Seine soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka bezeichnet der Be­schwer­deführer als gefährdet, weil er bei einer Rückkehr keine finanzielle Unter­stützung seiner Familie erwarten könne. Diese sei vielmehr ihrerseits auf seine finanzielle Hilfe aus der Schweiz angewiesen. Zudem wäre er als ge­schiedene Person in Sri Lanka gesellschaftlich stigmatisiert. Das er­schwere seine Wiedereingliederung zusätzlich (Beschwerde Ziff. B/7.2). Der Beschwerdeführer hat hinzunehmen, dass er als gescheiterter Ehe­mann und unfreiwilliger Rückkehrer betrachtet würde, wobei weder darge­tan noch ersichtlich ist, dass ihm dadurch erhebliche soziale Nachteile dro­hen würden (vgl. VGE 2018/49 vom 18.9.2018 E. 4.3 [noch nicht rechts­kräftig], 2012/380 vom 7.3.2013 E. 2.4). Vielmehr ist er, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, mit der Kultur, der Sprache und den gesell­schaft­lichen Gepflogenheiten seines Heimatlands, in welchem er aufge­wachsen ist und die ersten 21 Jahre seines Lebens verbracht hat, nach wie vor vertraut. Er spricht die Landessprache, verfügt über eine Schulbildung und drei Jahre Berufserfahrung als Chauffeur (Befragungsprotokoll BFM Ziff. 8, Akten MIDI pag. 205 ff.; vgl. angefochtener Entscheid E. 5d/aa). So­mit sollte es ihm möglich sein, auf dem Arbeitsmarkt seines Heimatlands Fuss zu fassen und wirtschaftlich für sich selber aufzukommen. Dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weniger vorteilhaft präsentieren als in der Schweiz, fällt nicht ins Gewicht, weil davon die ganze dortige Be­völkerung gleichermassen betroffen ist.

5.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Vollzug der Weg­wei­sung sei unzumutbar, möglicherweise gar unzulässig (Beschwerde Ziff. B/8). Im Asylverfahren hat er angegeben, er sei wegen Aktivitäten für die LTTE am 10. Oktober 2007 verhaftet und misshandelt worden. Ein paar Tage später habe er das Lager verlassen und sich nach Colombo bege­ben. Jemand habe jedoch sein Versteck verraten, worauf er erneut verhaf­tet und geschlagen worden sei. Auf Gesuch der Polizeibehörden habe ihn ein Ge­richt nach einigen Tagen freigelassen. Wieder in Freiheit sei er von der para­militärischen Special Task Force (STF) entführt, gefoltert und an­schlies­send unter der Bedingung gehen gelassen worden, das Gebiet von Colombo zu verlassen. Daraufhin sei er über Doha und Italien in die Schweiz geflohen (Befragungsprotokoll BFM Ziff. 15, Akten MIDI pag. 205 ff.; BVGer E‑1658/2012 vom 24.10.2012 Bst. B.a und E. 6.2.2, Akten MIDI pag. 86 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Darstellung des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im Jaffna-Gebiet und der Ent­führung in Colombo für widersprüchlich und unglaubwürdig befunden. Die Ver­haftung in Colombo und die Misshandlung während der Inhaftierung wurden demgegenüber als plausibel angesehen. Allerdings hat das dortige Ge­richt gestützt auf eine Bestätigung der Polizei festgestellt, dass er an keinen terroristischen Aktivitäten beteiligt war. Deshalb kam das Bundes­ver­waltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flücht­lings­eigenschaft nicht erfüllt und eine Rückkehr nach Sri Lanka zulässig und zumutbar ist (BVGer E‑1658/2012 vom 24.10.2012 E. 6.2 f. und 9 f., Akten MIDI pag. 86 ff.).

5.7 In jüngerer Zeit hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Re­ferenz­urteil eingehend mit der Rückkehr von Angehörigen der tamili­schen Ethnie nach Sri Lanka auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss ge­kommen, dass diese Personen nicht generell einer ernstzunehmenden Ge­fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob im Einzelfall trotz­dem ein Risiko besteht, ist anhand von bestimmten Faktoren zu prüfen. So gelten der Eintrag in einer am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List», Verbindungen zu den LTTE sowie exilpolitisches Engagement, wel­ches über das blosse Mitlaufen bei Massenveranstaltungen hinausgeht, als stark risikobegründend. Das bedeutet, dass bereits beim Vorliegen eines solchen Faktors anzunehmen ist, dass der betreffenden Person bei einer Rück­kehr ernstzunehmende Nachteile drohen. Demgegenüber rechtferti­gen die weiteren bloss schwach risikobegründenden Faktoren (das Fehlen ordent­licher Identitätsdokumente bei der Einreise, eine zwangsweise Rück­führung, Narben) für sich allein noch keine solche Annahme (BVGer E‑1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8).

5.8 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Situation in Sri Lanka habe sich seit Mitte 2016, als das Bundesverwaltungsgericht sein Referenzurteil ge­fällt hatte, verschlechtert. Hauptursache für die Verschlechterung sei, dass dem ehemaligen autoritären Präsident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, bei den Kommunalwahlen im Februar 2018 ein politisches Come­back gelungen sei und dieser im Oktober 2018 zum neuen Premier­minister ernannt worden sei. Als Beleg reicht der Beschwerdeführer einen von seinem Rechtsvertreter verfassten sog. Länderbericht ein (Sri Lanka, Be­richt zur aktuellen Lage [Stand: 22.10.2018], act. 11 Beilage 58 [nachfol­gend: Sri Lanka-Bericht]). Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könne nicht mehr anhand der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Ri­siko­faktoren beurteilt werden (Eingabe vom 5.11.2018 mit Beilagen, act. 11). Dem kann nicht gefolgt werden: Mit den allgemeinen Ausführun­gen in seinen Eingaben vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, in­wiefern sich die Gefahr für ihn persönlich vergrössert haben sollte. Zu­dem ist der vom Beschwerdeführer als autoritär bezeichnete ehemalige Präs­ident Sri Lankas, Mahinda Rajapaksa, bereits wieder von seinem Amt als Premierminister zurückgetreten («Hin und wieder zurück in Sri Lanka», NZZ vom 17.12.2018 S. 3). Und selbst wenn sich die politische Lage Sri Lankas im Vergleich zu Mitte 2016 durch das politische Comeback von Mahinda Rajapaksa verschlechtert hätte, so übersieht der Beschwerdefüh­rer, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bereits im Jahr 2011, mit Ausnahme von Personen aus dem sog. Vanni-Gebiet, grundsätzlich zu­mut­bar war (BVGE 2011/24 E. 13). Damals amtete der (wieder zurück­ge­tretene) Premierminister Mahinda Rajapaksa als Staatspräsident (Ein­gabe vom 5.11.2018 S. 1, act. 11). Inwiefern die politische Lage nun schlechter sein sollte als damals, wird vom Beschwerdeführer nicht aus­geführt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Ver­schlechterung der po­litischen Lage und die daraus abgeleitete Gefährdung von Rückkehrern lassen sich auch nicht gestützt auf den vom Beschwer­deführer ein­ge­reichten Sri Lanka-Bericht belegen. Der Bericht listet unter anderem auf, in welchen Fällen tamilische Rückkehrer verhaftet oder gar gefoltert wurden (Sri Lanka-Bericht, Ziff. 4.3). Das Bundesverwaltungsge­richt ist in seinem Re­ferenz­urteil, teilweise gestützt auf dieselben Quellen, von 224 do­ku­men­tieren Fällen von Verhaftungen und Folter in den Jahren 2009-2013 ausge­gangen (BVGer E-1866/2015 vom 15.7.2016 E. 8.3). Der vom Beschwer­de­führer eingereichte Bericht listet hingegen seit dem Jahr 2014 keine Fälle von Folter und lediglich sechs teilweise vorübergehende Festnahmen auf (Sri Lanka-Bericht, Ziff. 4.3.1). So tragisch diese Einzel­fälle sind, belegen sie doch keine erhöhte Gefahr für tamilische Rückkeh­rer, sondern würden mit Blick auf die Zustände zuvor sogar eher für eine Verbesserung der Lage sprechen. Zudem sollen solche Fälle durch die vom Bun­des­ver­wal­tungs­gericht identifizierten Risikofaktoren gerade ver­mieden werden. Dass auch tamilische Rückkehrer, welche die Risikofakto­ren nicht erfüllen, Opfer von staatlicher Repression wurden, ist nicht er­sichtlich und wird vom Be­schwer­deführer auch nicht vorgebracht. Deshalb kann die Zulässigkeit und Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs weiter­hin anhand der vom Bun­des­verwaltungsgericht aufgestellten Risikofaktoren und individuellen Zu­mut­barkeitskriterien beurteilt werden (so auch kürzlich BVGer D-1531/2017 vom 6.12.2018 E. 4.3 und 4.4).

5.9 Im Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die LTTE lediglich sporadisch und geringfügig unterstützt (BVGer E‑1658/2012 vom 24.10.2012 Bst. C.a und E. 6.3.1, Akten MIDI pag. 86 ff.). Vor der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer hingegen (erst­mals) vor, er habe bei den LTTE eine militärische Ausbildung genos­sen und sei drei Jahre lang im Einsatz gewesen (Beschwerde Ziff. B/9). Diese Darstellung ist jedoch sehr dürftig und deshalb nicht glaubwürdig. Zu­dem steht sie im Widerspruch zu den Angaben im Asylverfahren. Der Be­schwerdeführer erklärt seine unterschiedlichen Aussagen damit, dass es Kämpfern der LTTE zum damaligen Zeitpunkt verboten gewesen sei, ihre Zu­ge­hörigkeit offenzulegen. Aus Furcht vor der Macht und dem Einfluss der LTTE habe er sich im Asylverfahren an das Verbot gehalten. Selbst wenn dem Glauben geschenkt wird, so erklärt dies nicht, weshalb der Be­schwer­deführer seine angebliche militärische Ausbildung und seinen drei­jährigen Kampfeinsatz erst vor der Vorinstanz und nicht bereits gegenüber dem MIDI offengelegt hat; seine Behauptung substanziiert er zudem auch mit Eingabe vom 5. November 2018 an das Verwaltungsgericht nicht (vgl. pau­schaler «Fallbezug» auf S. 10 der Eingabe). Deshalb ist weiterhin da­von auszugehen, dass der Beschwerdeführer die LTTE allenfalls geringfü­gig unterstützte und von den Behörden in Sri Lanka nicht als LTTE-Aktivist an­gesehen wird. Dies wurde auch von einem Gericht in Sri Lanka vor der Aus­reise des Beschwerdeführers so festgehalten (BVGer E‑1658/2012 vom 24.10.2012 E. 6.3.1, Akten MIDI pag. 86 ff.; vgl. vorne E. 5.6). Somit er­füllt der Beschwerdeführer den Risikofaktor einer Verbindung zu den LTTE nicht. Weiter darf mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer exilpolitisch, wenn überhaupt, lediglich marginal engagiert hat (angefochtener Entscheid E. 5d/cc). Sein Einwand, er sei regelmässig exilpolitisch tätig gewesen, ist weder substanziiert noch be­legt (Beschwerde Ziff. B/7.2). Damit liegt kein exilpolitisches Engage­ment vor, das über ein blosses Mitläufertum hinausgeht und es besteht auch in dieser Hinsicht kein Risikofaktor. Weitere Risikofaktoren sind weder dar­getan noch ersichtlich. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass dem Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret ernsthafte Nach­teile drohen.

5.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zu­mut­barkeit der Wegweisung nach Sri Lanka wird bei Personen, die wie der Be­schwerdeführer aus der Nordprovinz stammen und das Gebiet vor Be­en­di­gung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben (vorne E. 4.1 und 5.6), zusätzlich das Vorhandensein begünstigender Faktoren vorausgesetzt (Exis­tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzmi­ni­mums und der Wohnsituation; vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 und E. 13.3; BVGer D‑6142/2018 vom 3.12.2018 E. 12.4, E‑1866/2015 vom 15.7.2016 E. 13.3.3). – Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts betreffend das Asylgesuch festgehalten, dass die El­tern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers im Distrikt Jaffna leben und er bei diesen wohnen könnte (angefochtener Entscheid E. 5d/aa). Da­gegen bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er von seiner Familie keine finanzielle Unterstützung erwarten könne (Beschwerde Ziff. B/7.2). Ob sich diese Aussage auch auf seinen Schwager in Colombo bezieht, der ihn damals unterstützt und Geld für die Ausreise zur Verfügung gestellt hat (BVGer E-1658/2012 vom 24.10.2012 E. 10.3, Akten MIDI pag. 86 ff.), ist un­klar, kann jedoch offenbleiben. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzli­chen Ausführungen kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Be­schwerdeführer in seinen angestammten Beruf als Chauffeur eines fami­lien­eigenen Minibusses zurückkehren oder eine andere Erwerbstätigkeit aus­üben kann, um damit seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. an­gefochtener Entscheid E. 5d/aa). Somit liegen die erforderlichen be­günstigenden Faktoren vor und die Wegweisung in die Nordprovinz ist zu­mut­bar. Dass die Wegweisung sogar unzulässig sein sollte, ist nicht er­sicht­lich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert behaup­tet.

5.11 Nach dem Erwogenen stellen die vom Beschwerdeführer vor­ge­brachten Umstände weder je für sich allein noch zusammen betrachtet ei­nen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AIG dar und lassen den Wegweisungsvollzug weder als unzulässig noch als unzu­mut­bar erscheinen. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass der Be­schwer­deführer keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung hat.

6.

Fehlt es an einem Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, entscheidet die zu­ständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Bewilli­gungs­verlängerung (Art. 3, Art. 33 Abs. 3 sowie Art. 96 AIG). Die Vor­instanz hat auch die ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung verweigert. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Zusätzliches vor. Zu Recht: Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesichtspunkte und Inter­essen in Einklang mit der publizierten bernischen Verwaltungsjus­tiz­praxis vollständig einbezogen und zutreffend gewichtet, eingeschlossen die In­tegration, den Leumund, die Wiedereingliederung im Heimatstaat sowie die gescheiterte Ehe des Beschwerdeführers. Es ist weder substan­ziiert gel­tend gemacht noch erkennbar, dass die Vorinstanz das Ermessen rechts­fehlerhaft ausgeübt hätte (vgl. BVR 2015 S. 105 E. 2.2, 2013 S. 73 E. 3.3 f., 2010 S. 481 E. 6.2).

7.

Im Eventualstandpunkt strebt der Beschwerdeführer eine vorläufige Auf­nahme nach Art. 83 AIG an (vgl. Rechtsbegehren 4). Zudem rügt er, dass die Vorinstanz auf seinen gleichlautenden Antrag nicht eingetreten ist, wes­wegen der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vor­instanz zurückzuweisen sei (Rechtsbegehren 1; Beschwerde Ziff. B/4). – Die vorläufige Aufnahme wird vom SEM verfügt, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 83 Abs. 6 AIG kann nur die kantonale Be­hörde einen entsprechenden Antrag beim SEM stellen. Die weg- oder aus­ge­wiesene Person ist vom direkten Zugang zum Verfahren auf vorläufige Auf­nahme ausgeschlossen (BGE 141 I 49 E. 3.5.3 [Pra 104/2015 Nr. 82], 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 543 E. 7.1, 2015 S. 105 E. 4 f. [zusammengefasst]). – Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei mit Blick auf eine vorläufige Aufnahme die Unzulässigkeit oder zumin­dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbindlich festzustel­len, sind sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig, weshalb die Anträge unzulässig sind. Gleichwohl dürfen Voll­zugshindernisse, die zu einer vorläufigen Aufnahme führen könnten, vor jeder wegweisenden Behörde geltend gemacht werden. Diese prüft nach pflichtgemässem Ermessen, ob es die geltend gemachten Umstände recht­fertigen, eine Beurteilung der Vollzugssituation bzw. eine allfällige vor­läufige Aufnahme beim sachlich zuständigen SEM im Sinn von Art. 83 Abs. 6 AIG zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Vor­instanz als auch das Verwaltungsgericht geprüft, ob Anhaltspunkte dafür be­stehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka un­zu­mut­bar oder gar unzulässig sein könnte. Dies ist nicht der Fall. Weder hat sich die all­gemeine Lage in Sri Lanka (wesentlich) verschlechtert noch sind beim Be­schwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht aufge­stellten Risiko­faktoren erfüllt. Zudem liegen die erforderlichen begünstigen­den Fak­to­ren für eine Wegweisung einer Person aus der Nordprovinz vor (vgl. an­ge­fochtener Entscheid E. 5d/cc ff.; vorne E. 5). Andere Gründe, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar er­scheinen liessen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG), sind weder vorgebracht noch erkennbar. Ein Antrag auf vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht.

8.

8.1 Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid der Rechts­kon­trolle stand. Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als un­be­gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 7). Da die von der Vorinstanz angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist pra­xis­gemäss eine neue festzulegen.

8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig; Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Dem Be­schwerdeführer wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 19. März 2019.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern

-dem Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

residence permitmarital separationnachehelicher hardshipintegrationremovalprovisional admissionSri Lankaburden of proofinvestigation principlecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to renewal of his residence permit after marital separation and divorce.

Extrahierter Entscheid

He had no entitlement under the family reunification provisions and no nachehelicher Härtefall justified renewal.

Extrahierte Begründung

The marital community lasted less than three years; the appellant showed only limited integration, had repeated criminal convictions, and no decisive personal reasons made return to Sri Lanka intolerable.

Kernrechtsfrage

Whether the authorities violated the duty to investigate the facts sufficiently.

Extrahierter Entscheid

No violation was established.

Extrahierte Begründung

On the Sri Lanka return-risk issues, the appellant had not substantiated a specific personal risk before the lower authority; as to family circumstances, further evidence would not have changed the outcome and anticipatory assessment was permissible.

Kernrechtsfrage

Whether the removal to Sri Lanka was unlawful or unreasonable and whether provisional admission had to be requested.

Extrahierter Entscheid

No enforceable claim to provisional admission existed; the conditions for non-removability were not shown.

Extrahierte Begründung

The court held that the general situation in Sri Lanka had not been shown to have materially worsened and that the appellant lacked the risk factors identified in the case law, while begünstigende Faktoren for return to the Northern Province were present.

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