Detention for removal upheld despite new asylum request

100 2018 167Verwaltungsgericht19.06.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the detainee’s appeal against the cantonal detention court’s decision confirming removal detention until 30 August 2018. It held that the 96-hour review requirement was met, the prior removal order remained valid, and the new asylum filing did not bar detention because a prompt asylum decision and subsequent removal were still foreseeable. The court also found a concrete risk of absconding based on repeated disappearances and the appellant’s own statements, and rejected his family-life and health objections as insufficient to make detention disproportionate. The appellant was ordered to pay CHF 800 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 76, 79 and 80 AuG; Art. 42 and 112 AsylG; detention for removal pending a new asylum or reconsideration request: a later asylum filing does not of itself extinguish an existing removal order. Removal detention remains lawful if one of the statutory grounds, in particular absconding risk, is concretely established, the removal is pursued with due diligence, no detention-ending grounds exist, and removal can still realistically be carried out in the foreseeable future (consid. 4.2–5.3). The detention court may not review the merits of the underlying asylum/removal decision unless it is manifestly unlawful or void. The 96-hour judicial review period begins when the person is actually held for immigration purposes (consid. 3). Family-life and health objections defeat detention only where they make removal or detention disproportionate in the concrete case.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.167U

KEP/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2018

Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________ zzt. Justizvollzugsanstalten Witzwil, Postfach 10, 3236 Gampelen

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern

und

Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juni 2018; KZM 18 826)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19.06.2018, Nr. 100.2018.167U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der aus Russland (Tschetschenien) stammende A.________ (geb. … 1990) stellte am 13. September 2013 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses Gesuch lehnte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Asylentscheid vom 11. November 2013 ab und ordnete die Wegweisung von A.________ aus der Schweiz an. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.________ hat dem Wegweisungsentscheid bisher freiwillig keine Folge geleistet.

Am 3. März 2015 stellte A.________ ein Gesuch um Wieder­erwägung des negativen Asylentscheids vom 11. November 2013, welches das SEM mit Verfügung vom 6. November 2015 ebenfalls abwies. Der hiergegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. März 2016 (BVGer E-8022/2015) keine Folge. Nachdem weitere Bemühungen, A.________ zu einer freiwilligen Aus­reise zu bewegen, erfolglos geblieben sind, galt er ab dem 3. Mai 2016 als untergetaucht. Am 25. Mai 2018 wurde A.________ in der Stadt Bern von der Polizei angehalten und zwecks Verbüssung von Er­satzfreiheitstrafen für sechs Tage in den Strafvollzug und anschliessend umgehend in Ausschaffungshaft versetzt. Daraufhin hat A.________ mit Eingabe vom 29. Mai 2018 beim SEM erneut ein Asyl­gesuch eingereicht.

B.

Auf Antrag des Amts für Migration und Personenstand des Kantons Bern (MIP), Migrationsdienst (MIDI), und nach mündlicher Verhandlung bestä­tigte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG) mit Entscheid vom 1. Juni 2018 die bis zum 30. August 2018 angeordnete Ausschaffungshaft.

C.

Dagegen hat A.________ am 7. Juni 2018 (Eingang: 8.6.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, für die Dauer des Asylverfahrens aus der Haft entlassen zu werden.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz [EG AuG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Ver­fahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa­tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaf­fungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesge­setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AuG genannten Haftgründe bestehen und der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AuG). Die Administrativhaft hat insgesamt den sich aus dem Verhältnis­mässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AuG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AuG).

3.

3.1 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 1 AuG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterli­che Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die 96-Stunden-Frist beginnt ab jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die be­troffene Person tatsächlich (ausschliesslich) ausländerrechtlich motiviert festgehalten wird (BGE 127 II 174 E. 2b/aa mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2018 um 18.40 Uhr aus dem Strafvollzug entlassen und umgehend in Ausschaffungshaft versetzt (Anordnung Ausschaffungshaft und Antrag zur Prüfung und Gutheissung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft vom 31.5.2018, unpag. Haftakten KZM 18 826, S. 1), womit die Frist zu laufen begann. Am darauffolgenden Tag, dem 1. Juni 2018, führte das ZMG in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Russisch-Dolmetscherin von 14.04 Uhr bis 14.30 Uhr die mündliche Haftverhandlung durch (Proto­koll ZMG vom 1.6.2018 [Protokoll ZMG], unpag. Haftakten KZM 18 826, S. 1). An deren Ende eröffnete das ZMG dem Beschwerdeführer den Ent­scheid mündlich, nachdem es ihn angehört und die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der bis am 30. August 2018 angeordneten Ausschaf­fungshaft bestätigt hatte (Protokoll ZMG S. 4). Damit ist die gesetzliche Frist von 96 Stunden eingehalten.

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass er mit dem negativen Asylentscheid vom 11. November 2013 aus der Schweiz weggewiesen wurde, noch dass die verfügte Wegweisung nach wie vor zu vollziehen ist.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei bei einer Ausschaf­fung nach Russland in Gefahr, verhaftet, gefoltert, misshandelt oder gar umgebracht zu werden, ist festzuhalten, dass Gegenstand des Haftprü­fungsverfahrens nur die Frage bildet, ob (überhaupt) ein Weg- oder Aus­weisungsentscheid vorliegt, nicht aber ob dieser Entscheid rechtmässig ist. Darüber entscheiden die Asylbehörden grundsätzlich abschliessend (BGE 130 II 377 E. 1, 130 II 56 E. 2 am Ende, 125 II 217 E. 2). Nur wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu will­kürlich bzw. nichtig erscheint, darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BVR 2016 S. 529 E. 4.2). Im vorliegenden Fall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der negative Asylentscheid vom 11. November 2013 offensichtlich unzulässig wäre (dazu auch hinten E. 4.2.4).

4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe erneut Asyl in der Schweiz beantragt und weitere Beweismittel eingereicht. Er sei daher für die Dauer des (neuerlichen) Asylverfahrens aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

4.2.1 Während eines laufenden Asylverfahrens kann eine Wegweisung aus der Schweiz nicht vollzogen werden, da sich die betroffene Person gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf. Demge­genüber hemmt die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht, es sei denn, die für die Behandlung zu­ständige Behörde entscheide anders (Art. 112 AsylG).

4.2.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Haftprüfungs­verfahren dem Fortgang des Asylverfahrens bzw. des Wieder­erwägungsverfahrens Rechnung zu tragen und sind nötigenfalls die gebo­tenen haftrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGer 2A.75/2003 vom 14.3.2003, E. 2.4.1, 2A.322/2000 vom 26.7.2000, E. 2a/bb). Allerdings be­deutet dies nicht, dass ein nachträgliches oder neues Asylgesuch und ebenso ein Wiedererwägungsgesuch eines ablehnenden Asylentscheids einen ursprünglichen Wegweisungsentscheid ohne weiteres dahinfallen liesse. Eine Ausschaffungshaft zur Sicherung des ursprünglichen Wegwei­sungsentscheids bleibt dann zulässig, wenn mit einem baldigen Entscheid über das (erneute) Asylgesuch und mit dem Wegweisungsvollzug in ab­sehbarer Zeit gerechnet werden kann (BGE 140 II 409 E. 2.3.3, 125 II 377 E. 2b; BGer 2C_403/2008 vom 29.5.2008, E. 2, 2C_270/2008 vom 11.4.2008 E. 2.2; vgl. Art. 80 Abs. 6 AuG). Ist diese Voraussetzung nicht (mehr) erfüllt, erweist sich die Ausschaffungshaft als unzulässig, da sie nicht ernsthaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.1; BGer 2C_749/2012 vom 28.8.2012 E. 3.1.1).

4.2.3 In den Akten befindet sich ein als «Asylgesuch» bezeichnetes und an das SEM adressiertes Schreiben vom 29. Mai 2018 (Asylgesuch vom 29.5.2018, unpag. Haftakten KZM 18 826), in dem der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz ersucht. Ob das SEM diese Eingabe als neues Asylgesuch oder als Wiedererwägungsgesuch an die Hand nimmt (bzw. zwischenzeitlich an die Hand genommen hat), kann offen bleiben. So oder anders steht die Eingabe der Ausschaffungshaft nicht zum vornherein entgegen, da in beiden Fällen mit einem Entscheid in absehbarer Zeit ge­rechnet werden kann. Die zuständige Behörde hat nach Art. 75 Abs. 2 AuG über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug zu entscheiden, weshalb in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein nachträglich anhängig gemachtes Asylverfahren relativ rasch abge­schlossen und bei negativem Ausgang die Wegweisung anschliessend vollzogen werden kann (vgl. auch Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 10.152).

4.2.4 Anzeichen, die darauf schliessen liessen, dass mit einem baldigen Entscheid nicht gerechnet werden kann, liegen keine vor. Vielmehr kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass auch die Eingabe vom 29. Mai 2018 in absehbarer Zeit abschlägig beurteilt werden wird, nachdem der Beschwerdeführer bereits am 11. November 2013 einen ne­gativen Asylentscheid erhalten hat (Asylentscheid vom 11.11.2013, unpag. Haftakten KZM 18 826) und auch sein Wiedererwägungsgesuch vom 3. März 2015 sowie die anschliessende Beschwerde vor Bundesverwal­tungsgericht erfolglos geblieben sind (Verfügung des SEM vom 6.11.2015 und Urteil BVGer E-8022/2015 vom 16.3.2016, unpag. Haftakten KZM 18 826). Angesichts der Begründung der bereits abschlägig beurteil­ten Gesuche erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich diese aufgrund der neu eingereichten Beweismittel (Brief der Mutter des Beschwerdefüh­rers, medizinischer Bericht vom 19.8.2014) nachträglich als fehlerhaft erweisen werden. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass der Be­schwer­deführer in der Haftverhandlung auf entsprechende Frage hin nicht schlüs­sig erklären konnte, weshalb er erneut ein Asylgesuch ein­gereicht hat (Protokoll ZMG S. 2).

4.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, der Wegweisungs­entscheid vom 11. November 2013 sei nicht deshalb erlo­schen, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach Deutschland aus­gereist sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aus­reise aus der Schweiz nur dann als Vollzug einer Wegweisung gelten, wenn sie mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land verbunden ist bzw. keine Rückübernahmepflichten für die Schweiz mehr bestehen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Da die Schweiz gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra­tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be­stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. «Dublin-III-Verord­nung»; ABl. L180/31 vom 29.6.2013), auch während des zeitweiligen Auf­enthalts des Beschwerdeführers in Deutschland verpflichtet blieb, ihn auf entsprechenden Antrag der Bundesrepublik Deutschland wieder aufzu­nehmen, ist in der Ausreise nach Deutschland kein Vollzug der verfügten Wegweisung zu erblicken.

5.

Im Weiteren sind auch die übrigen materiellen Voraussetzungen der Aus­schaffungshaft gegeben:

5.1 Das ZMG hat den Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AuG der (tatsächlichen) Untertauchensgefahr als gegeben erachtet.

5.1.1 Nach dem Gesetzestext liegt eine Untertauchensgefahr vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 Bst. a oder Abs. 4 AsylG nicht nach­kommt (Ziff. 3) oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Ob eine derar­tige Untertauchensgefahr vorliegt, muss aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Neben den ausdrücklich genannten Fällen der Mitwirkungspflichtverletzung ist sie auch dann zu bejahen, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, durch unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. auszureisen. Für eine Untertauchensgefahr spricht sodann, wenn die betroffene Person straffällig geworden ist, keinen festen Aufenthaltsort hat oder mittellos ist (BGE 140 II 1 E. 5.3 [Pra 103/2014 Nr. 34], 130 II 56 E. 3.1; BVR 2016 S. 529 E. 5.2).

5.1.2 Der Beschwerdeführer galt bereits mehrmals als untergetaucht (Muta­tionsmeldungen vom 6.5.2016, 11.2.2015 und 30.9.2014, Stammblatt Nothilfe vom 19.2.2015, unpag. Haftakten KZM 18 826). Zudem hat er bei der Haftverhandlung ausgesagt, dass er nach Deutschland ausgereist sei, um sich vor der Polizei zu verstecken (Protokoll ZMG S. 2), dass er weiter­hin nicht freiwillig nach Russland ausreisen werde und dass er mit einer Ausschaffung überhaupt nicht einverstanden sei (Protokoll ZMG S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund durfte das ZMG ohne weiteres annehmen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich der Ausschaffung zu entziehen, und Untertauchensgefahr besteht.

5.2 Die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft setzt ferner deren Verhältnis­mässigkeit voraus, wobei namentlich den familiären Verhältnis­sen der inhaftierten Person und den Umständen des Haftvollzugs Rech­nung zu tragen ist (Art. 80 Abs. 4 AuG).

5.2.1 Der Beschwerdeführer hat an der Haftverhandlung angegeben, er habe in der Schweiz eine Frau und ein Kind, die er öfters gesehen, mit ihnen aber nicht zusammengewohnt habe. Mit der Frau sei er nach islami­schem Brauch verheiratet (sog. «Imam-Ehe»); er sei sich aber bewusst, dass diese «Ehe» in der Schweiz als solche rechtlich nicht anerkannt werde. Weiter gab er zu Protokoll, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme, er dieses aber als sein Kind betrachte (Protokoll ZMG S. 2 f.).– Der verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Schutz des Familienlebens (Art. 13 KV; Art. 13 BV; Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], SR 0.101) bezieht sich nach der Rechtsprechung in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) und nur in besonderen Fällen auf andere familiäre Beziehungen (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 13 N 34 ff.). Insbesondere fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Vorausset­zungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) in den Schutzbereich des Familienlebens (Urteil 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2, 2C_456/2016 vom 15. November 2016 E. 4, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2). Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Beziehung liegt eine sol­che Konstellation indes nicht vor. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin gemäss seinen eigenen Angaben (zivilrechtlich) nicht verhei­ratet, hat mit ihr keine gemeinsamen Kinder und auch noch nie einen ge­meinsamen Haushalt geführt, womit der Beziehung zu seiner Partnerin und deren Kind nicht die Qualität des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens zukommt. Unter diesen Umständen ist die Be­ziehung nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung und die damit ver­bundene Haft unter dem Aspekt der familiären Verhältnisse als unverhält­nismässig erscheinen zu lassen (zum Ganzen auch VGE 2014/55 vom 21.3.2014 E. 6.4.2, 2013/279 vom 27.8.2013 E. 6.4.2, 2010/50 vom 19.2.2010 E. 4).

5.2.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Be­schwerdeführer im Lauf seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach in psychiatrische Behandlung begeben hat (Schreiben des Durchgangszen­trums Konolfingen an das Psychiatriezentrum Münsingen vom 6.10.2014, unpag. Haftakten KZM 18 826). Diesbezüglich hat das Bundesverwal­tungsgericht im vorne (E. 4.2.4) bereits erwähnten Urteil E-8022/2015 vom 16. März 2016 festgehalten, dass der gesundheitliche Zustand des Be­schwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe (E. 6 des Urteils). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einschät­zung nicht mehr zutreffen sollte. Was seinen gegenwärtigen Gesundheits­zustand in Ausschaffungshaft betrifft, gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin an, er leide an Zahnproblemen, worauf ihn der Ge­richtspräsident auf den medizinischen Dienst des Gefängnisses hin­gewie­sen hat (Protokoll ZMG S. 3). Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer von sich aus zu Protokoll, dass er grundsätzlich nicht dagegen sei, drei Monate in Ausschaffungshaft zu bleiben, sondern dass er sich vielmehr gegen die drohende Ausschaffung wehre (Protokoll ZMG S. 3). Bei diesen Gegeben­heiten ist nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung oder die Aus­schaffungshaft für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar wäre.

5.2.3 Die Haft erweist sich somit insgesamt als erforderlich und verhältnis­mässig, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwer­deführers keine mildere Massnahme geeignet erscheint, ihn den zuständi­gen Behörden für den zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zur Verfü­gung zu halten. Mit Blick auf die festgestellte Untertauchensgefahr (vgl. vorne E. 5.1) fällt beispielsweise auch eine regelmässige Meldepflicht bei den Migrationsbehörden nach Art. 64e Bst. a AuG ausser Betracht (vgl. dazu BGer 2C_722/2015 vom 29.10.2015 E. 3.2, 2C_787/2014 vom 29.9.2014 E. 2.2; VGE 2017/85 vom 30.3.2017 E. 5.1, je mit Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [sog. «Rückführungsrichtlinie»; ABl. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.]).

5.3 Des Weiteren überschreitet die Ausschaffungshaft die Dauer von sechs Monaten nicht (vgl. Art. 79 Abs. 1 AuG). Haftbeendigungsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar (Art. 80 Abs. 6 AuG). Es gibt ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung des Beschwerde­führers nach Russland nicht in absehbarer Zeit möglich sein wird, zumal das SEM bereits einen Antrag auf Rückübernahme des Beschwerdeführers bei den russischen Behörden eingereicht hat (Mailverkehr zwischen MIDI und SEM vom 28.5.2018, unpag. Haftakten KZM 18 826) und die russi­schen Behörden bei früheren Ausschaffungsversuchen einer Rücküber­nahme bereits mehrmals zugestimmt haben (Schreiben des SEM an den MIDI vom 17.5.2016, unpag. Haftakten KZM 18 826). Schliesslich bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass die Behörden den Wegweisungsvollzug nicht mit dem nötigen Nachdruck verfolgen würden (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG).

6.

Der Entscheid des ZMG vom 1. Juni 2018 hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten­pflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Entschädigungspflichtige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang konnte auf die Durchführung eines Schriften­wechsels verzichtet werden.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern

-dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht

-dem Staatssekretariat für Migration

und mitzuteilen:

den Anstalten Witzwil

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

removal detentionabsconding risknew asylum requestDublin readmissionproportionalityjudicial review deadlinefamily lifehealth

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the detention order was admissible and timely reviewed within 96 hours

Extrahierter Entscheid

The judicial review was held within the statutory 96-hour period after the detention began.

Extrahierte Begründung

The time limit started when the person was actually held for immigration purposes; the hearing occurred the next day and the decision was announced at the end of that hearing.

Kernrechtsfrage

Whether a valid removal decision existed and could be relied on in detention proceedings

Extrahierter Entscheid

A valid, enforceable removal decision existed and was not obviously unlawful.

Extrahierte Begründung

The asylum refusal and removal order of 11 November 2013 was final; the detention court may not re-examine its merits unless the decision is manifestly unlawful or void, which was not the case.

Kernrechtsfrage

Whether the new asylum request required release from removal detention

Extrahierter Entscheid

No. The new request did not preclude detention because a decision could be expected in the near future and removal could then follow.

Extrahierte Begründung

A later asylum or reconsideration request does not automatically extinguish the original removal order; detention remains permissible if a prompt decision and timely removal remain realistically foreseeable.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant’s departure to Germany had already executed the removal order

Extrahierter Entscheid

No. The departure did not amount to execution of the removal order.

Extrahierte Begründung

A departure counts as execution only if it is linked to lawful entry elsewhere and no Swiss readmission obligation remains; Switzerland remained bound by Dublin III readmission duties.

Kernrechtsfrage

Whether there was a sufficient risk of absconding and whether detention was proportionate

Extrahierter Entscheid

Yes. The absconding risk was established and detention was proportionate despite family and health arguments.

Extrahierte Begründung

Repeated disappearances, statements rejecting voluntary return, and resistance to removal showed a concrete risk of evasion; the claimed family relationship did not amount to protected family life, and no health obstacle made detention or removal unreasonable.

Kernrechtsfrage

Whether detention exceeded the maximum duration or lacked removal prospects

Extrahierter Entscheid

No. The detention remained within the six-month limit and removal to Russia was still foreseeable.

Extrahierte Begründung

The authorities had already requested readmission and previous Russian readmission requests had been accepted; no detention-ending grounds were apparent.

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