Waste base fee for seasonal shed upheld

100 2018 157Verwaltungsgericht27.12.2018Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court held that Grindelwald may charge a waste base fee for a non-agricultural seasonal shed, because the tariff term ‘household’ must be understood objectively as referring to the property/unit, not to the owner’s residence. The court further held that the owner could not yet rely on equal treatment in illegality, since the municipality had not clearly and definitively announced that it would continue its unlawful practice despite the court’s clarification. The appeal was therefore granted, the RSA decision annulled, and the municipal fee notice left standing. No costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 31b Abs. 1, Art. 32a Abs. 1 USG; Art. 10 Abs. 1, Art. 28 AbfG; objective interpretation of municipal waste tariff terms and requirements for equal treatment in illegality. The waste base fee may be structured as a readiness charge to cover fixed infrastructure costs and may be levied by schematic criteria, including per dwelling or equivalent unit. The notion of household in such a tariff is to be interpreted objectively where the system and purpose point to the property/unit rather than the personal household of the owner. A claim to equal treatment in illegality arises only exceptionally where the authority follows a constant unlawful practice and clearly indicates that it will not depart from it; mere defense of the practice in litigation does not suffice. If the authority remains open to adjustment after judicial clarification, the presumption is that it will act lawfully in the future.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.157U

STE/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 27.Dezember 2018

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

Einwohnergemeinde Grindelwald

handelnd durch den Gemeinderat, Spillstattstrasse 2, Postfach 104,

3818 Grindelwald

vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

A.________

Beschwerdegegner

und

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Schloss 1, 3800 Interlaken

betreffend Grundgebühr für Abfallentsorgung 2. Halbjahr 2017 (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2018; vbv 8/2018)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27.12.2018, Nr. 100.2018.157U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grund­stücks Grindelwald Gbbl. Nr. 1________ mit einer seit längerem nicht mehr land­wirtschaftlich genutzten Vorsass (Scheune mit Wohnteil). Mit Ver­fügung vom 7. März 2018 stellte ihm die Einwohnergemeinde (EG) Grindel­wald für das zweite Halbjahr 2017 eine Abfallgrundgebühr von Fr. 54.-- (inkl. MWSt) in Rechnung.

B.

Dagegen reichte A.________ am 15. März 2018 Beschwerde beim Regie­rungs­statthalteramt (RSA) Interlaken-Oberhasli ein. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 hiess der Regierungsstatthalter das Rechtsmittel gut und hob die Verfügung der EG Grindelwald vom 7. März 2018 auf.

C.

Am 31. Mai 2018 hat die EG Grindelwald Verwaltungsgerichtsbeschwerde er­hoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei auf­zu­heben und die Verfügung der Gemeinde vom 7. März 2018 sei zu be­stätigen.

A.________ und das RSA Interlaken-Oberhasli beantragen mit Beschwer­de­antwort vom 19. Juni 2018 bzw. Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 die Ab­weisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­genommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als Gläubigerin der umstrittenen Gebühr ein schutzwürdiges Inter­esse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. etwa BVR 2011 S. 145 [VGE 2010/53/54 vom 16.8.2010] nicht publ. E. 1.1). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

1.3 Der vorliegende Entscheid fällt mit Blick auf den Streitwert von unter Fr. 20'000.-- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Ge­setzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.

2.1 Die Kantone entsorgen Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffent­lichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Ab­fälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungs­unfähig ist (Art. 31b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]). Ge­mäss Art. 32a Abs. 1 USG sorgen sie dafür, dass die Kosten für die Ent­sorgung dieser Abfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursacherinnen und Verursachern über­bunden werden. Im Kanton Bern sind die Gemeinden für die Entsorgung dieser Ab­fälle zuständig (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Ab­fälle [Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1]). Sie erheben dafür Ge­bühren nach den Grundsätzen des USG (Art. 28 Abs. 1 und 2 AbfG). Die Rahmen­be­stimmung von Art. 32a Abs. 1 USG ist nicht unmittelbar an­wendbar, sondern bedarf der Umsetzung (BGE 138 II 111 E. 3.1; BVR 2010 S. 260 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495]). Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Kan­tonen bzw. Gemeinden ein bestimmtes Finan­zierungsmodell vorzugeben, wes­halb ihnen ein breiter Spielraum verbleibt. Sie können entweder nur eine zur Menge der angelieferten Abfälle propor­tionale Gebühr (Gewichts- oder Sackgebühr) oder aber eine Kombination aus einer mengen­un­ab­hängigen Grundgebühr und einer mengenab­hängigen Verbrauchsgebühr er­heben (sog. Splitting-Modell; vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes, in BBl 1996 IV 1217 ff., 1234 f.; BGE 138 II 111 E. 5.3.4, 137 I 257 E. 6.1; BGer 2P.223/2005 vom 8.5.2006, in ZBl 2007 S. 493 E. 4.1, 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2; Veronika Huber-Wälchli, Finan­zierung der Ent­sorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursacher­gerechte Gebühren, in URP 1999 S. 35 ff., 41 und 54 ff.; Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, 2004, N. 113).

2.2 Die EG Grindelwald finanziert die Abfallentsorgung namentlich durch Benützungsgebühren (Art. 26 Abs. 1 des Abfallreglements vom 8. Ju­ni 2001 [nachfolgend: Abfallreglement]). Die Gebühren sollen die Auf­wendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes sowie der Ent­sorgungs­anlagen und -einrichtungen decken (Art. 27 Abs. 1 Abfallregle­ment). Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührenrahmentarif, der unter anderem die Bemessungsgrundlagen und Ansätze der Benützungs­ge­bühren regelt (Art. 28 Abs. 1 Abfallreglement). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Ge­bührentarifs vom 8. Juni 2001 zum Abfallreglement (nachfolgend: Ge­bühren­tarif) setzt sich die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Ab­fällen aus privaten Haushaltungen und Residenzplätzen (Jahresstand­plätze in Campingzonen) aus einer Grundgebühr und einer Sack-, Marken- oder Gewichtsgebühr zusammen. Nach Art. 2 des Gebührentarifs ist eine Grund­gebühr von jeder Haushaltung sowie von Gewerbe- und Dienst­leistungs­betrieben zu entrichten. Sie deckt die Sammel- und Transport­kosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden (Abs. 1). Die Grund­gebühr wird jährlich nach dem Prinzip der Bewohnergleichwerte (BW) er­hoben und beträgt Fr. 20.-- bis 60.-- pro BW (Abs. 2), wobei die Minimal­ge­bühr entsprechend 5 BW Fr. 100.-- bis 300.-- ausmacht (Abs. 3). Die Ansätze werden durch den Gemeinderat beschlossen (Abs. 5).

3.

3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für seine Vorsass grund­sätzlich die von der Gemeinde am 7. März 2018 verfügte Abfall­grund­gebühr für das zweite Halbjahr 2017 entrichten muss. Der Regie­rungs­statt­halter ist aber zum Schluss gekommen, dass die von der Ge­meinde ge­hand­habte Praxis der Gebührenerhebung gegen das Verur­sacherprinzip, den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 2 des Gebühren­tarifs verstosse, weil die Gemeinde Auswärtigen wie dem Beschwerde­gegner eine Grund­gebühr in Rechnung stelle, nicht hingegen ortsan­sässigen Eigen­tü­me­rinnen und Eigentümern von nicht vermieteten Vor­sassen (angefochtener Ent­scheid E. 11). Da die Gemeinde keine Bereit­schaft erkennen lasse, ihre gesetz­widrige Praxis aufzugeben, habe der Beschwerdegegner Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und müsse die Gebühr ebenfalls nicht be­zahlen (angefochtener Entscheid E. 12; vgl. dazu hinten E. 4).

3.2 Soweit die Gemeinde erstmals vor Verwaltungsgericht vorbringt, auf­grund früherer Äusserungen des Regierungsstatthalters (vgl. hinten E. 4.3) stelle sich die Frage der Befangenheit (Beschwerde S. 2), ist in Er­innerung zu rufen, dass Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, sobald von ihnen Kenntnis genommen wurde (Art. 9 Abs. 5 VRPG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De­zem­ber 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Da die Ge­meinde im Ver­fahren vor dem RSA auf entsprechende Einwände verzichtet hat (act. 3A pag. 7 ff.), ist ein allfälliger Anspruch verwirkt und ein Ab­lehnungs­begehren zum jetzigen Zeitpunkt verspätet (BVR 2005 S. 561 E. 4.1; VGE 2016/131 vom 20.2.2018 E. 3.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kom­mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 5 mit weiteren Hin­weisen).

3.3 Die Gemeinde bestreitet eine gesetzwidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdegegners und macht geltend, sie erhebe von jeder Haus­haltung eine Kehrichtgrundgebühr, so wie es das Abfallreglement bzw. der Ge­bührentarif vorschreibe. Unter Haushalt verstehe sie aber nicht eine Wohnung, sondern eine Gruppe von Personen, die in der Regel zusammen wohne. Ein Haushalt knüpfe also nicht an den Ort, sondern an die Per­sonen an. Vorsasse seien Unterkünfte, die Landwirtinnen und Landwirte während der Sömmerung des Viehs nutzten und damit vorübergehend den Haus­halt im Tal zu Gunsten desjenigen im Weidegebiet aufgäben. Gleich ver­halte es sich mit ortsansässigen Personen, welche die Vorsass nicht mehr landwirtschaftlich nutzten und nicht vermieteten. Diese Personen führten ihren Haushalt entweder im Tal oder in der Vorsass und somit nicht an mehreren Orten gleichzeitig, weshalb sie die Grundinfrastruktur nicht doppelt belasteten. Daran ändere nichts, wenn nur ein Teil der Familie in die Vorsass ziehe. Da die betroffenen Personen für den Haushalt im Tal bereits eine Grundgebühr entrichtet und somit ihren Beitrag an die Grund­infra­struktur geleistet hätten, erhebe die Gemeinde keine zusätzliche Grund­gebühr für die Vorsass. Anders verhalte es sich bei ausserhalb des Ge­meindegebiets wohnhaften Eigentümerinnen und Eigentümern einer selbst­genutzten Vorsass oder bei Ortsansässigen, die ihre Vorsass ver­mieteten; sie müssten stets eine Kehrichtgrundgebühr für die Vorsass ent­richten, da in jedem Fall ein zusätzlicher Haushalt geschaffen werde. Diese Differenzierung sei sachlich klar begründet und verstosse nicht gegen das Rechts­gleichheitsgebot oder das Verursacherprinzip. Der ausserhalb des Ge­meinde­gebiets wohnhafte Beschwerdegegner müsse daher eine Keh­richt­grundgebühr für seine Vorsass entrichten (Beschwerde S. 4 ff.).

3.4 Bei der mengenunabhängigen Grundgebühr handelt es sich um eine sog. Bereitstellungsgebühr, die namentlich für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da sie der Deckung der Fix­kosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie mit einem gewissen Schematis­mus, bspw. pro Wohnung, bemessen wird. Zulässig ist auch eine Be­messung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (BGE 138 II 111 E. 5.3.4; BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Abgabe muss auch für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden, das heisst, wenn die Dienstleistung des Gemeinwesens wenig oder (vorübergehend) nicht in Anspruch genommen wird. Damit wird dem Umstand Rechnung ge­tragen, dass als Verursachende der Fixkosten der Infrastruktur alle Be­woh­ne­rinnen und Bewohner bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer von Lie­gen­schaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen. Daher ist es auch zulässig, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Woh­nungen zu erheben (BVR 2010 S. 260 E. 3.5 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495], 1994 S. 184 E. 3a; VGE 2017/230 vom 29.11.2017 E. 2.5, 2010/37 vom 19.1.2011 E. 7.1 [bestätigt durch BGE 138 II 111]).

3.5 Dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 des Gebührentarifs lässt sich nicht ent­nehmen, ob sich der Begriff «Haushaltung» auf eine Personengruppe (Haus­haltsgemeinschaft) oder ein Objekt (Wohnung/Haus) bezieht. Hin­gegen deutet die in Art. 2 Abs. 2 des Gebührentarifs geregelte Bemessung der Gebühr anhand der BW aus gesetzessystematischer Sicht auf Letzte­res hin. Was ein BW ist, lässt sich dem Abfallreglement und dem Ge­bühren­tarif dazu zwar nicht entnehmen. Hingegen regeln die anderen kommunalen Infrastrukturreglemente ausführlich, was unter BW zu ver­stehen ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs 1 zum Wasserversorgungsreglement vom 7. Dezember 2012 und zum Abwasserentsorgungsreglement vom 7. De­zember 2012):

«1. Wohnbauten Die Bewohnergleichwertzahl entspricht der Summe der Zahl der Woh­nungen und der Zahl der Wohnräume (Wohn-, Schlaf- und Aufenthalts­räume ohne Küchen). Die Zahl der Wohnungen entspricht der Zahl der Kochgelegenheiten. Pro Wohnraum wird eine Bewohnergleichwerteinheit berechnet, sofern dessen nutzbare Fläche 20 m2 nicht übersteigt. Für grössere Räume werden folgende Zuschläge berechnet:

  • bis 30 m2 Zuschlag 1

  • bis 40 m2 Zuschlag 2

  • bis 60 m2 Zuschlag 3

  • bis 80 m2 Zuschlag 4 usw.»

Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die BW, nach denen sie die Grund­gebühren in allen drei Bereichen bemisst, auch überall gleich ver­steht. Im Infoblatt zur Höhe der Steuern, Gebühren und Abgaben für das Jahr 2018 hält sie denn auch selber fest, die Abfallgrundgebühr betrage Fr. 20.-- je BW, jedoch mindestens Fr. 100.-- pro Wohnung, nach den Grund­sätzen von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gebührentarifs, zuzüglich MWSt (ein­sehbar unter: <www.gemeinde-grindelwald.ch>, Rubriken «Verwal­tung/Gemeindeverwaltung/Steuerbüro & amtliche Bewertung»). Was ein BW bei einem personenbezogenen Verständnis der Haushaltung wäre, führt die Ge­meinde nicht näher aus und ist auch nicht ersichtlich, bilden doch auch nach der Auffassung der Gemeinde alle zusammen in einem Haushalt Woh­nenden eine Haushaltung und spielt die konkrete Anzahl Personen keine Rolle. Für diese Auslegung spricht auch der Ver­wendungszweck der Ab­fallgrundgebühr. Sie soll die Fixkosten für die Be­reitstellung der Ab­fall­ent­sorgungsinfrastruktur abdecken. Diese fallen bei den Vorsassen un­ab­hängig davon an, ob deren Eigentümerinnen und Ei­gentümer in der Ge­meinde wohnen und die Vorsass selber nutzen oder nicht. Wenn eine Fami­lie ihren Haushalt zeitweise von der Talwohnung in die Vorsass ver­schiebt, wird dies bei der mengenabhängigen Sack-, Mar­ken- oder Ge­wichts­gebühr berücksichtigt, für die sie am jeweils andern Ort als Ver­ur­sacherin ausfällt, da sie dem Entsorgungssystem keinen Abfall übergibt. Es ist daher mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Begriff «Haushaltung» ob­jektbezogen verstanden werden muss, so dass für jede Vorsass eine Keh­richtgrundgebühr zu entrichten ist, unabhängig davon, wo die Eigen­tümerinnen und Eigentümer ihren Hauptwohnsitz haben und un­abhängig da­von, ob sie die Vorsass vermieten oder ausschliesslich selber nutzen. Die abweichende Praxis der Gemeinde ist rechtlich nicht haltbar und führt zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung der Ge­bühren­pflichtigen.

4.

4.1 Weicht eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie über­dies zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis ab­weichen will, besteht ausnahmsweise ein Anspruch, ebenfalls gesetzes­widrig behandelt zu werden (BGE 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1). Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat indes zurückzutreten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen im Einzelfall eine ge­setzeskonforme Entscheidung verlangen (BGE 139 II 49 E. 7.1; BVR 2012 S. 74 E. 4.8.1, 2012 S. 494 E. 7.6; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 75 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 599 und 603; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungs­recht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 19).

4.2 Der Regierungsstatthalter ist zum Schluss gekommen, dass die Vor­aussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind, wes­halb er den Beschwerdegegner für seine Vorsass ebenfalls von der Be­zahlung der umstrittenen Kehrichtgrundgebühr befreit hat (angefochtener Ent­scheid E. 12). Zwar ist ihm beizupflichten, dass einer gesetzwidrigen Be­günstigung hier keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutz­würdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Beim fraglichen Betrag handelt es sich um einen kleinen Anteil am Gebührenertrag, so dass die Ab­fallinfrastruktur auch ohne diesen aufrechterhalten werden könnte. Auch würde eine verursachergerechte Gebührenanlastung nicht durchkreuzt. Frag­lich ist aber, wie es sich mit der Fortführungsabsicht der Gemeinde ver­hält. Auf eine solche wird geschlossen, wenn die Behörde unmissver­ständ­lich zum Ausdruck bringt, dass sie eine Praxisänderung auch dann ab­lehnt, wenn ihre Praxis für rechtswidrig befunden werden sollte. Hin­gegen ist es einer Behörde unbenommen, ihre Praxis zu verteidigen und die einmal festgestellte Rechtswidrigkeit ihrer Praxis von den Rechtsmittel­instanzen überprüfen zu lassen. Solange sie eine Meinungsänderung ge­stützt auf die entsprechenden Erkenntnisse offenlässt, ist davon auszu­gehen, dass sie ihre Praxis gegebenenfalls anpassen wird (vgl. Andreas Auer, L'égalité dans l'illégalité, in ZBl 1978 S. 281 ff., 296 f.). Deshalb bleibt sogar eine ständige gesetzwidrige Praxis folgenlos, wenn die Behörde recht­mässig zu handeln glaubte und die Rechtswidrigkeit der Vergleichs­ent­scheidungen erstmals im Anlassfall (gerichtlich) festgestellt wird. Dann gilt die Vermutung, die Behörde werde künftig gesetzmässig handeln (VGE 2018/23 vom 13.9.2018 [zur Publ. bestimmt] E. 5.2, 2017/181/183 vom 18.4.2018 E. 5.2, 2011/339 vom 2.7.2012 E. 4.5).

4.3 Der Beschwerdegegner hatte bereits gegen die am 31. Mai 2017 ver­fügte Kehrichtgrundgebühr für das erste Halbjahr 2017 Beschwerde beim RSA Interlaken-Oberhasli erhoben, das Rechtsmittel in der Folge aber zurückgezogen (act. 3B pag. 29 f., 32 f. und 41 f.). In der Ab­schreibungs­verfügung wies der Regierungsstatthalter «auch aufgrund ver­fahrens­ökonomischer Überlegungen» darauf hin, dass die vom Beschwer­de­gegner «kritisierte Praxis vor dem Rechtsgleichheitsgebot kaum stand­halten dürfte», weshalb er die Gemeinde aufforderte, «ihre rechtsungleiche Praxis umgehend zu überprüfen und anzupassen» (Verfügung vom 11.9.2017, act. 3B pag. 43 ff., S. 3 f.). Dieser Appell war für die Gemeinde nicht bindend, wie der Regierungsstatthalter selber ausführt (angefochtener Ent­scheid E. 4). Mangels rechtskräftigen oberinstanzlichen Entscheids zur Recht­mässigkeit ihrer Praxis durfte die Gemeinde diese vorläufig weiter­führen. Es war auch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der Regierungs­statt­halter bei neuer Gelegenheit und nach vertiefter Auseinandersetzung mit der Sache auf seine ursprüngliche Beurteilung zurückkommen würde. Dass die Gemeinde das vorliegende Urteil, welches die Rechtswidrigkeit ihrer Praxis bestätigt, nicht umsetzen würde, ist nicht anzunehmen. Die Ge­meinde hat sich jedenfalls nicht dahingehend geäussert. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – der­zeit (noch) keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat und dem­zu­folge die in Rechnung gestellte Kehrichtgrundgebühr für das zweite Halb­jahr 2017 bezahlen muss. Sollte die Gemeinde ihre Praxis hingegen nicht an­passen, wird sich der Beschwerdegegner künftig mit Erfolg auf eine Gleich­behandlung im Unrecht berufen können (vgl. VGE 2011/193/194 vom 26.4.2013 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGer 2C_383/2010 vom 28.12.2010, in ASA 80 S. 207 und StR 2011 S. 207 E. 3.4).

5.

Die Beschwerde ist folglich im Sinn der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner, wes­halb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat. Dabei ist zu be­rück­sichtigen, dass er im Ergebnis zwar nicht durchgedrungen ist, aber in­so­fern Recht erhalten hat, als die von ihm kritisierte Gebührener­hebungs­praxis der Gemeinde tatsächlich rechtswidrig ist. Hierin sind be­sondere Um­stände zu erblicken, welche es rechtfertigen, keine Verfah­renskosten zu er­heben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2004 S. 133 E. 3.1, 1994 S. 91 E. 5d; VGE 2016/16 vom 29.11.2016 E. 3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9). Die Gemeinde hat kei­nen Anspruch auf Ersatz ihrer Partei­kosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der Ent­scheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 8. Mai 2018 wird aufgehoben.

2. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Regie­rungs­statt­halteramt Interlaken-Oberhasli werden weder Verfah­renskosten er­hoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-dem Beschwerdegegner

-dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

waste feebase feeequal treatment in illegalityobjective interpretationcause principlemunicipal tariffsseasonal shedcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipality could charge a waste base fee for the seasonal shed despite the owner's residence outside the municipality.

Extrahierter Entscheid

Yes. The term household in the tariff must be understood objectively, by property/unit, so each shed is subject to the base fee regardless of the owner’s residence or self-use.

Extrahierte Begründung

The base fee is a readiness fee for fixed waste-management costs. The tariff structure and the municipality’s own use of resident-equivalent units point to an object-based interpretation. A separate variable fee addresses actual waste generation, so the owner’s place of residence does not eliminate the fee.

Kernrechtsfrage

Whether the owner could invoke equal treatment in illegality to avoid the fee.

Extrahierter Entscheid

No. Although the municipality had applied an unlawful practice, the municipality had not clearly shown that it would persist in that practice after the court’s clarification.

Extrahierte Begründung

Equal treatment in illegality requires a constant unlawful practice and a clear refusal to change it. Because the municipality could still adapt its practice and had not stated it would not do so, the exception did not apply.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the RSA decision should be granted.

Extrahierter Entscheid

Yes. The lower decision was set aside and the municipal fee notice remained in force.

Extrahierte Begründung

The RSA wrongly relied on equal treatment in illegality to cancel the fee. Since that prerequisite was not met, the municipality’s assessment had to be restored.

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