Timing of adjusting forest boundary under changed circumstances

100 2018 129Verwaltungsgericht08.11.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Three neighboring owners challenged a forest-boundary determination in Muri b. Bern, arguing that changed circumstances required immediate adjustment because the earlier road-expansion project had fallen away. The court confirmed that the area still qualified as forest in the legal sense and that the boundary did not yet need to be revised, since a new development and clearing procedure was pending and the planning process remained open. The good-faith argument failed because statements from a different permit-renewal case did not bind the present proceeding. The appeal succeeded only on costs: the earlier party-cost award for the private respondents was reduced, and the costs of the present proceedings were apportioned according to partial success.

Omnilex-Regeste

Art. 13 Abs. 3 WaG; Art. 21 Abs. 2 RPG; review of forest boundaries upon changed circumstances and plan revision: the existence of materially changed conditions does not automatically require an immediate adjustment of a legally established forest boundary. A new determination is to be made only after a balancing of legal certainty, reliance on the existing planning order, the extent of prior implementation, the weight of the change trigger, and the public interest in amendment. Where a further planning and permitting process concerning the same area is pending and a premature adjustment would merely be reversed shortly thereafter, postponing the forest re-finding is permissible (consid. 2.2, 2.7). Good-faith protection requires a specific, attributable assurance in the same proceeding; statements made in another procedure do not suffice (consid. 2.8).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.129U

KEP/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 8. November 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

1. ** A.________**

2. ** B.________**

3. ** C.________**

alle vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführende

gegen

Einwohnergemeinde Muri

handelnd durch den Gemeinderat, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerin 1

1.D.________ GmbH

handelnd durch die statutarischen Organe

2.E.________

beide vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdegegnerschaft 2

und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 08.11.2018, Nr. 100.2018.129U, Seite 1

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

Münsterplatz 3a, 3011 Bern

betreffend Waldfeststellung (Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 23. März 2018; W2015-002AU2)

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümerin eines Teils des F.________wegs (Parzelle Muri b. Bern Gbbl. Nr. 1________) und Nutzniesserin der im Eigentum von B.________ und C.________ stehenden und an den F.________weg an­grenzenden Parzelle Nr. 2________. Am 4. Juni 2015 erliess das Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) im Rahmen der Revision der Ortsplanung 2013+, Mass­nahmenpaket 1, der Einwohnergemeinde (EG) Muri b. Bern eine Wald­feststellungsverfügung zur Festsetzung der Waldgrenzen gegenüber Bau­zonen auf dem Gemeindegebiet. Die Einsprache von A.________, B.________ und C.________, die die Überprüfung der bereits im Jahr 2008 fest­gelegten und in den Zonenplan übertragenen Waldgrenze im Bereich des F.________wegs verlangt hatten, wies das KAWA ab.

B.

Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel von A.________, B.________ und C.________ trat die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL) mit Entscheid vom 13. April 2016 nicht ein. Hierauf gelangten A.________, B.________ und C.________ an das Verwaltungsgericht, das die Be­schwerde mit Urteil vom 20. Dezember 2016 guthiess, soweit es darauf ein­trat, und die Akten zur materiellen Beurteilung an die VOL zurückwies. Gleich­zeitig hielt es fest, dass die D.________ GmbH bzw. E.________, Eigen­tümerin und Eigentümer der Parzellen Nrn. 3________, 4________, 5________ und 6________, die in der Nähe des betroffenen Waldstücks liegen bzw. an den F.________weg angrenzen und überbaut werden sollen, nicht als Beige­ladene, sondern als Parteien am Verfahren zu beteiligen seien (Verfahren 100.2016.150). Mit Entscheid vom 23. März 2018 wies die VOL sodann das Rechts­mittel von A.________, B.________ und C.________ ab.

C.

Am 25. April 2018 haben A.________, B.________ und C.________ beim Ver­waltungs­gericht Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, der vor­instanzliche Entscheid sei aufzuheben. Für den Fall der Abweisung der Be­schwerde verlangen sie eine Reduktion des von der Vorinstanz festge­setzten Parteikostenersatzes.

Die EG Muri b. Bern sowie die D.________ GmbH und E.________ be­an­tragen mit Beschwerdeantworten vom 25. Juni 2018 bzw. 21. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls auf Beschwerdeabweisung schliesst die VOL mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2018.

Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat der Instruktionsrichter die Akten des zurzeit bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) als Beschwerdeinstanz hängigen Baubewilligungsverfahrens für das Vor­haben auf Parzellen Nrn. 3________ und 4________-6________ eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig.

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch den ange­fochtenen Entscheid besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Be­schwerde­führenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren An­trägen nicht durchgedrungen und daher formell beschwert. Wie das Ver­waltungs­gericht im Urteil 2016/150 vom 20. Dezember 2016 ausgeführt hat, sind sie auch materiell beschwert. Zwar wurde die Waldgrenze im Be­reich des F.________wegs im Zug der Ortsplanung 2013+, Massnahmen­paket 1, nur zu Informations­zwecken grau in den Plan eingetragen, da sie bereits im Jahr 2008 rechtskräftig festgestellt worden war. Weil sich im Be­reich des F.________wegs seither aber die (tatsächlichen) Verhältnisse erheb­lich geändert haben, besteht grundsätzlich ein Anspruch der Beschwerde­führenden auf Über­prüfung der fraglichen Waldgrenze (E. 3.1 und 4.7; vgl. zu den ge­änderten Verhältnissen hinten E. 2.4). Auf die form- und fristge­recht ein­ge­reichte Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe eine Anpassung der umstrittenen Waldgrenze an die Verhältnisse vor der Wald­feststellung und Zonenplanänderung im Jahr 2008 zu Unrecht abge­lehnt. – Gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) in der Fassung vom 16. März 2012 (in Kraft seit 1.7.2013) können Waldgrenzen im Waldfeststellungs­ver­fahren nach Art. 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne re­vi­diert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich ge­ändert haben. Diese Möglichkeit der Neufestsetzung der Waldgrenzen ist er­forder­lich zur Wahrung der Rechtssicherheit (Parlamentarische Initiative «Flexi­bili­sierung der Waldflächenpolitik», Bericht der Kommission für Um­welt, Raum­planung und Energie des Ständerats vom 3.2.2011, in BBl 2011 S. 4397 ff., 4419). Die Bestimmung von Art. 13 Abs. 3 WaG lautet ähnlich wie jene von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700), wonach Nut­zungs­pläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Ver­hältnisse erheblich geändert haben. Da zu Art. 13 Abs. 3 WaG soweit er­sichtlich weder Judikatur noch Literatur besteht, beide jedoch zu Art. 21 Abs. 2 RPG reichhaltig sind, ist auf diese zurückzugreifen. Demnach ist die Eigen­tümerschaft namentlich im Rahmen einer Teilrevision der Zonen­ordnung befugt, bei erheblich veränderten Verhältnissen eine Überprüfung der Pläne zu verlangen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Um­welt­schutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 116 f. und S. 116 Fn. 240; Wald­mann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, Art. 21 N. 23; zum Ganzen VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 4.2 und 4.3.1).

2.2 Bei der Änderung von Nutzungsplänen sind zwei Stufen zu unter­scheiden. In einem ersten Schritt wird beurteilt, ob sich die für die Planung mass­gebenden Verhältnisse seit der Planfestsetzung so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss. Erheblichkeit ist auf dieser Stufe bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonen­planung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden In­ter­essen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständig­keit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein aus­scheidet. Liegen veränderte Verhältnisse in diesem Sinn vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich aufgrund der veränderten Verhältnisse eine Plananpassung rechtfertigt. Es bedarf einer umfassenden Interessen­ab­wägung, indem die erheblich veränderten Umstände den entgegen­stehenden privaten und öffentlichen Interessen an der Rechtsbeständigkeit des Planes gegenübergestellt werden müssen. Zu berücksichtigen sind ins­besondere die bisherige Geltungsdauer des Nutzungsplans, das Aus­mass seiner Realisierung und Konkretisierung, das Gewicht des Ände­rungs­grunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffent­liche Inter­esse daran (BGE 140 II 25 E. 3.1 f. und BVR 2015 S. 234 E. 2.3, je mit Hin­weisen; zuletzt BGer 1C_40/2016 vom 5.10.2016 E. 3.2). Zwar verlangt die Rechtsprechung grundsätzlich ganz besondere Änderungs­gründe, wenn Pläne abgeändert werden sollen, die erst seit kurzer Zeit Bestand haben. Geringfügige Änderungen lässt sie jedoch bereits relativ kurze Zeit nach der Planfestsetzung zu, soweit dadurch die bestehende Zonen­pla­nung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamt­hafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 128 I 190 E. 4.2, 124 II 391 E. 4b; zum Ganzen VGE 2016/150 vom 20.12.2016 E. 4.3.2).

2.3 Am 7. Mai 2008 erliess das KAWA eine Verfügung betreffend Wald­fest­stellung im Bereich des F.________wegs, da die G.________ AG, die damalige Eigentümerin der Parzellen Nrn. 3________, 4________-6________, den F.________weg wegen eines Bauvorhabens auf ihren Grundstücken erweitern wollte. Geplant war unter anderem eine «Sanierung und [ein] minimaler Aus­bau des F.________weg» nebst Erneuerung der Werkleitungen (Ro­dungs­gesuch vom 7.12.2007, act. 4E, S. 1; vgl. auch Rodungsplan vom 16.12.2003 mit Änderung vom 29.11.2007, act. 4E). Die in der Verfügung fest­gestellte Waldgrenze übertrug die Gemeinde in den Zonenplan und wies den betreffenden Strassenabschnitt samt gegen Norden angrenzen­dem Waldstreifen der Landhauszone (WL) zu (vgl. Zonenplan, einsehbar unter: <www.muri-guemligen.ch>, Rubriken «Verwal­tung/Bauverwaltung/Hoch­bau & Planung/Baureglement & Zonenplan»). Das Amt für Ge­mein­den und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) ge­nehmigte diese Zonen­plan­änderung am 20. Mai 2008. Gleichzeitig erteilte es der G.________ AG eine bis am 31. Dezember 2012 befristete Rodungs­be­willigung für die definitiv zu rodende Fläche von 208 m2 un­mittelbar ent­lang des F.________wegs und für die temporär zu rodende, daran an­schliessende Fläche von 236 m2 (act. 4C pag. 56 ff.). Auf Gesuch der G.________ AG verlängerte das KAWA die Rodungsbewilligung mit Ver­fügung vom 12. De­zember 2012 um fünf Jahre (act. 4C pag. 22 f.). Die VOL wies die da­gegen erhobene Beschwerde von A.________ am 30. De­zember 2013 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4C pag. 188 ff.). Das an­schlies­sende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde am 10. März 2014 ab­ge­schrieben, nachdem die G.________ AG das Gesuch um Ver­länge­rung der Rodungsbewilligung und in der Folge A.________ die Ver­wal­tungs­gerichtsbeschwerde zurückgezogen hatten (Verfahren 100.2014.36).

2.4 Im Urteil VGE 2016/150 vom 20. Dezember 2016 kam das Verwal­tungsgericht zum Schluss, dass sich die Verhältnisse seit der rechts­kräftigen Waldfeststellung im Jahr 2008 erheblich geändert hätten, da die Rodungs­bewilligung infolge Rückzugs des Verlängerungsgesuchs nicht ge­nutzt und damit der eigentliche Zweck der Rodung, nämlich der Ausbau des F.________wegs, nicht verwirklicht worden seien. Zwar sei die Zonen­plan­änderung, mit welcher der fragliche Wegabschnitt der Bauzone zuge­wiesen worden ist, im Jahr 2008 in Rechtskraft erwachsen. Als Rodung im Rechts­sinn gelte aber nur die dauernde oder vorübergehende Zweckent­fremdung von Waldboden, die durch die Ausführung der baulichen Mass­nahmen innert der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung vollendet werden müsse, was hier gerade nicht erfolgt sei. Daher bestehe ein Anspruch der Be­schwerdeführenden auf Überprüfung der fraglichen Waldgrenze (E. 4.5 und 4.7 mit zahlreichen Hinweisen). Entgegen der Ansicht der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft 2 (Beschwerdeantworten S. 4) ist an diesen Aus­führungen festzuhalten. Da die Rodungsbewilligung nicht ge­nutzt worden ist, stellt die fragliche Fläche nach wie vor Wald im Rechts­sinn dar. Die im Nutzungsplan eingetragene Waldgrenze stimmt daher nicht mit der tat­sächlichen Situation überein, weshalb zu prüfen ist, ob eine neue Wald­feststellung und in der Folge eine Anpassung des Nutzungs­plans er­forder­lich sind.

2.5 Die Vorinstanz hat erwogen, mit Blick auf die nicht abgeschlossene Ent­wicklung sei mit einer erneuten Waldfeststellung noch zuzuwarten (an­ge­fochtener Entscheid E. 4). – Zunächst ist festzuhalten, dass der Vor­instanz – anders als die Beschwerdeführenden meinen (Beschwerde S. 8) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, da sie sich bei der Begründung ihres Entscheids ausschliesslich auf in den Akten vorhandene Unterlagen gestützt hat (Vernehmlassung vom 24.5.2018, act. 4, S. 2; Stellungnahme der Gemeinde vom 19.10.2017 inkl. Bei­lagen, Vorakten VOL act. 4B pag. 299 ff.). Soweit die Beschwerdefüh­renden weiter vorbringen, die VOL habe zu Unrecht Sachverhalte seit der Wald­feststellung vom 4. Juni 2015 in die Interessenabwägung miteinbe­zogen und dadurch den Streitgegenstand unzulässig erweitert (Be­schwer­de S. 4 ff.), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung des Vor­liegens von Wald grundsätzlich der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Ent­scheids massgebend ist (BGer 1C_309/2007 vom 29.10.2008 E. 3.1). Hier ist aber nicht strittig, ob eine Bestockung Wald im Rechtssinn darstellt, sondern ob veränderte Verhältnisse eine Anpassung der rechtskräftig fest­ge­setzten Waldgrenze in der Nutzungsplanung rechtfertigen. Die Vor­instanz hat daher zu Recht sämtliche Sachverhaltsentwicklungen seit 2015 be­rücksichtigt und folgerichtig die Baugesuchsakten des Vorhabens auf Par­zellen Nrn. 3________, 4________-6________ eingeholt. Da sie sich bei ihrem Vorgehen auf das rechtskräftige Urteil VGE 2016/150 vom 20. Dezember 2016 ge­stützt hat, steht ihr Verhalten, anders als die Beschwerdeführenden mei­nen, nicht im Widerspruch zu früheren Ausführungen. Weiter ist nicht er­sichtlich, inwiefern sie den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Be­schwerde S. 15).

2.6 In den Jahren 2013 und 2014 erwarb die Beschwerdegegner­schaft 2 die Parzellen Nrn. 3________, 4________-6________ mit dem Ziel, sie zu über­bauen. Zu diesem Zweck reichte sie am 5. November 2014 ein Baugesuch und am 27. Mai 2015 eine Projektänderung ein für den Bau eines Zwei­familien­hauses und eines Einfamilienhauses (Baubewilligungsakten Ge­meinde act. 10D pag. 1 ff. und act. 10B pag. 4 ff.). Mit Gesamtentscheid vom 10. März 2017 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben die Baube­willigung (Baubewilligungsakten Gemeinde act. 10B pag. 108 ff.). Dagegen er­hoben die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der BVE, wo das Ver­fahren zurzeit hängig ist (Beschwerde vom 12.4.2017, Baubewilligungs­akten BVE act. 10A pag. 1 ff.). Im Gegensatz zum Vorgängerprojekt ist kein Aus­bau des F.________wegs mehr geplant, da ein solcher gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerschaft 2 aufgrund der projektierten Anzahl Wohnun­gen nicht nötig ist (Eingabe vom 28.5.2015, Baubewilligungsakten Ge­meinde act. 10D pag. 107 ff., S. 2). Im Mai 2017 eröffnete die Gemeinde ein Strassenplanverfahren zur Erschliessung der Baulandreserven, zu denen unter anderen die Parzellen Nrn. 3________, 4________-6________ gehören, über den F.________weg. Vorgängig war eine einvernehmliche Lösung mit A.________, die seit 2015 Eigentümerin des fraglichen Strassenab­schnitts (Parzelle Nr. 1.________) ist, gescheitert (Antrag an den Gemeinderat für die Eröffnung des Strassenplanverfahrens F.________weg vom 11.5.2017, act. 4F; Beschluss des Gemeinderats vom 15.5.2017, Vorakten VOL act. 4B pag. 301). Im Mai 2018 erliess die Gemeinde die Überbauungs­ordnung (ÜO) «Ausbau F.________weg (Detailerschliessung)» mit dem dazu­ge­hörenden Landerwerbsplan und reichte ein entsprechendes Bau- und Rodungs­gesuch ein (Beschwerde­antwortbeilagen 5a und b, 6 und 7, act. 7A).

2.7 Das Bauvorhaben auf Parzellen Nrn. 3________, 4________-6________ sieht zwar keinen Ausbau des F.________wegs vor. Entgegen der Ansicht der Be­schwerde­führenden schadet dieser Umstand aber nicht, da die Gemeinde ein Strassenplanverfahren gestartet und ein neues Bau- und Rodungsge­such eingereicht hat. Ob der Einwand der Beschwerdeführenden zutrifft, dass die Baulandreserven auch anders als über den F.________weg er­schlossen werden können (Beschwerde S. 13 f., 16), ist nicht hier zu beur­teilen. Ein Vergleich der eingereichten Pläne mit denjenigen der G.________ AG zeigt, dass in etwa dieselbe Fläche gerodet werden soll, die das AGR bereits im Jahr 2008 bewilligte und die für den Eintrag der hier um­strittenen Waldgrenze im Nutzungsplan massgebend war (Rodungsplan vom 16.12.2003 mit Änderung vom 29.11.2007, Vorakten KAWA act. 4E, und vom Mai 2018, Beschwerdeantwortbeilage 7, act. 7A). Daher käme es einem prozessualen Leerlauf gleich, die Waldgrenze zwischenzeitlich an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen, um sie allenfalls wenig später im früheren Umfang wieder festzustellen. Dass dem Vorhaben unüber­wind­bare Hindernisse entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Sollte indes die Gemeinde den Ausbau des F.________wegs nicht weiterver­folgen, könnte die Waldgrenze auch zu einem späteren Zeitpunkt ange­passt werden, da die seit 2013 laufende Ortsplanung «paketweise», in vier bis sechs Einzelmassnahmen aufgeteilt, erfolgt und noch nicht abge­schlossen ist (Schreiben der Gemeinde vom 22.6.2018, Beschwerdeant­wort­beilage 2, act. 7A). Demnach ist in Würdigung aller Umstände mit der Vor­instanz festzuhalten, dass überwiegende Interessen für die vorläufige Bei­behaltung der umstrittenen Waldgrenze sprechen und mit einer Planan­passung bis auf Weiteres zuzuwarten ist. Da der Sachverhalt mit genügen­der Klarheit aus den Akten hervorgeht, wird der Beweisantrag der Be­schwer­deführenden, ein Parteiverhör durchzuführen, abgewiesen (Be­schwer­de S. 3; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen).

2.8 Am Ergebnis ändert nichts, dass das KAWA und das AGR im Be­schwerde­verfahren betreffend die Verlängerung der im Jahr 2008 erteilten Rodungs­bewilligung ausgeführt haben, im Fall einer Nichtverlängerung würde die im selben Jahr verfügte Waldfeststellung dahinfallen, so dass der Haupt­zweck der Zonenplanänderung 2008, der Ausbau des F.________wegs, nicht erfüllt werden könnte und der Zonenplan bei Gelegenheit wieder an­ge­passt werden müsste (Beschwerde S. 7; vgl. Stellungnahme KAWA vom 11.2.2013 bzw. 24.5.2013, Vorakten VOL act. 4C pag. 66 ff., S. 3, und pag. 81 ff., S. 3; vgl. Stellungnahme AGR vom 28.5.2013, Vorakten VOL act. 4C pag. 92 ff., S. 3). Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesver­fassung (BV; SR 101) sowie Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch darauf, dass ihr berechtigtes Vertrauen in eine be­hördliche Zusicherung geschützt wird. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Per­son, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, auf diese Grundlage ver­trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (statt vieler BGE 137 I 69 E. 2.5.1, 132 II 240 E. 3.2.2; BVR 2017 S. 540 E. 6.2, 2014 S. 130 E. 3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 621 und 624). Es ist den Beschwerdeführenden zwar zuzustimmen, dass die fraglichen Ausführungen der Ämter korrekt sind (Beschwerde S. 9 f.), hat doch auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass die Wald­grenze im Nutzungsplan anzupassen ist, sollte der Ausbau des F.________wegs nicht weiterverfolgt werden (vorne E. 2.4 und E. 2.7 hiervor). Die Be­schwerde­führenden können daraus aber nicht ableiten, dass die Wald­grenze im Rahmen der Waldfeststellungsverfügung im Juni 2015 hätte an­ge­passt werden müssen, richteten sich die Äusserungen doch an die VOL und wurden sie in einem anderen Verfahren (Verlängerung der Rodungs­be­willigung) gemacht. Die Vorinstanz hat demnach einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu Recht verneint. Dabei hat sie sich weder wider­sprüchlich verhalten noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden ver­letzt (Beschwerde S. 9). Ob und inwiefern die Beschwerdeführenden glaub­haft nachteilige Dispositionen getroffen bzw. angeblich für sie günsti­gere Dispositionen unterlassen haben (Beschwerde S. 10 ff.), kann damit offen bleiben.

2.9 Die VOL hat die Beschwerde somit zu Recht abgewiesen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist das Vorgehen der VOL vertret­bar; eine Verfahrensverzögerung liegt nicht vor.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden erachten sodann den der Beschwerde­gegner­schaft 2 zugesprochenen Parteikostenersatz von Fr. 7'646.60 (inkl. Aus­lagen und Hälfte der MWSt) als überhöht (angefochtener Entscheid E. 5c und Dispositiv Ziff. 3; Beschwerde S. 17).

3.2 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kanto­nalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Par­tei­kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwerdeverfahren grundsätzlich Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikosten­er­satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streit­sache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).

3.3 Die Beschwerdegegnerschaft 2 hat im Verlauf des Verfahrens vor der VOL zwei Kostennoten eingereicht (beide inkl. Auslagen und MWSt). Die erste am 7. Januar 2016 über Fr. 1'998.-- für die Bemühungen im Zeit­raum vom 18. November 2015 bis 18. Dezember 2015 und die zweite am 30. No­vember 2017 über Fr. 5'942.70 für den Zeitraum vom 18. November 2015 bis 30. November 2017 (act. 4A pag. 143 und act. 4B pag. 325). Die Vor­instanz hat der Beschwerdegegnerschaft 2 beide Beträge zuge­sprochen, gekürzt um die Hälfte der MWSt, da die GmbH mehrwertsteuer­pflichtig ist (vgl. dazu hinten E. 4.3). Dabei hat sie übersehen, dass die zweite Kostennote die erste umfasst, wodurch die Beschwerdegegner­schaft 2 überentschädigt würde. Demnach ist für die Festsetzung des Partei­kostenenersatzes nur die zweite Kostennote über Fr. 5'942.70 (inkl. Aus­lagen und MWSt) zu berücksichtigen. Diesen Betrag erachtet das Ver­waltungs­gericht angesichts des insgesamt als höchstens durchschnittlich zu beurteilenden Falls als angemessen. Somit haben die Beschwerde­führenden der Beschwerdegegnerschaft 2 für das Verfahren vor der VOL Partei­kosten von Fr. 5'722.60 (inkl. Auslagen und Hälfte der MWSt) zu er­setzen.

4.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als recht­mässig, soweit die VOL eine Anpassung der Waldgrenze zum jetzigen Zeit­punkt verneint hat. Demgegenüber ist die Beschwerde im Kostenpunkt be­gründet und der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verlegung der Partei­kosten zu korrigieren (E. 3.3 hiervor). Soweit weitergehend ist die Be­schwerde abzuweisen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerde­führenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu vier Fünfteln; sie werden in diesem Umfang kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und haben im gleichen Umfang der Beschwerdegegnerschaft 2 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Art. 106 VRPG). Die Ge­meinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Gleichzeitig obsiegen die Be­schwerde­führenden im Umfang von einem Fünftel und haben insoweit An­spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten, was je zur Hälfte, ausmachend je einen Zehntel, zu Lasten der Gemeinde und der Beschwerdegegner­schaft 2 geht, die beide insoweit als unterliegend zu betrachten sind. Der Be­schwerdegegnerschaft 2 wird der verbleibende Fünftel der Verfahrens­kosten auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 und 2 Satz 2 VRPG; Beschluss der er­weiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015).

4.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht ein Honorar von Fr. 5'800.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 103.-- und MWSt geltend (act. 12), während der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft 2 Fr. 7'412.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 90.-- und MWSt fordert (act. 11). Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden erscheint an­ge­sichts des insgesamt höchstens durchschnittlichen Falls gerade noch an­ge­messen, während dasjenige des Rechtsvertreters der Beschwerde­gegner­schaft 2 überhöht ist und folglich auf Fr. 5'800.-- zuzüglich Auslagen und MWSt gekürzt wird (vgl. dazu vorne E. 3.2). Allerdings ist bei der Be­schwerde­gegnerschaft 2 – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – zu be­rücksichtigen, dass die GmbH mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Unter­nehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <www.uid.admin.ch>) und deshalb die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehr­wertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer ab­ziehen kann. In solchen Fällen ist den Betroffenen kein Auf­wand für Mehr­wertsteuer angefallen und deren Abgeltung käme einer Über­ent­schädigung gleich. Deshalb ist nach der Praxis des Verwaltungsge­richts bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes der Beschwerdegegner­schaft 2 die Mehrwertsteuer für die GmbH nicht zu be­rücksichtigen (BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6). E.________ ist hin­gegen nicht mehrwertsteuerpflichtig und die auf ihn entfallende Hälfte der Mehr­wertsteuer ist daher bei der Berechnung des Parteikosten­ersatzes mit zu berücksichtigen (VGE 2017/112 vom 15.11.2017 E. 6).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass Ziffer 3 des Ent­scheids der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 23. März 2018 wie folgt geändert wird:

«Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 2 die Partei­kosten, bestimmt auf Fr. 5'722.60 (inkl. Auslagen und Anteil MWSt), unter solidarischer Haftbarkeit je zu einem Drittel, ausmachend je Fr. 1'907.55, zu ersetzen.»

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden den Beschwerde­füh­renden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'400.--, und der Be­schwerde­gegner­schaft 2 zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 600.--, auf­er­legt.

3.a)Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 2 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, be­stimmt auf Fr. 6'116.80 (inkl. Auslagen und Anteil MWSt), zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 4'893.45, zu ersetzen.

b)Die Einwohnergemeinde Muri und die Beschwerdegegnerschaft 2 haben den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Ver­waltungs­gericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 6'357.55 (inkl. Aus­lagen und MWSt), zu je einem Zehntel, ausmachend je Fr. 635.80, zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Beschwerdegegnerin 1

-der Beschwerdegegnerschaft 2

-der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern

-dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

forest boundaryplanning revisionchanged circumstancesgood faithlegal certaintyparty costsVATroad accessclearing permitprocedural economy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the forest boundary should be adjusted now because circumstances have changed since the 2008 planning decision.

Extrahierter Entscheid

The circumstances had changed significantly, but the interests in legal certainty and the ongoing planning process justified waiting for now; no immediate adjustment was required.

Extrahierte Begründung

The later project no longer included road expansion, but a new road-plan and new building/clearing application were pending and covered roughly the same area. A premature change would create procedural redundancy; a later adjustment remained possible if the project were not pursued.

Kernrechtsfrage

Whether the authorities breached legitimate expectations or good faith by not adjusting the forest boundary already in 2015.

Extrahierter Entscheid

No protected expectation required immediate adjustment in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The statements relied on were made in a different proceeding concerning renewal of the clearing permit and were addressed to another authority. They did not bind the present forest-finding decision.

Kernrechtsfrage

Whether the party-cost award in favor of the private respondents before the appellate authority was excessive.

Extrahierter Entscheid

The earlier cost award had to be reduced because the later fee note already included the earlier one and the company’s VAT status had to be taken into account as explained by the court.

Extrahierte Begründung

Only the second fee note was relevant; double counting was impermissible. The company could deduct VAT as input tax, while the individual respondent could not, so only half of the VAT was included for him.

Kernrechtsfrage

How costs of the present proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appellants bore four-fifths of the court costs and had to pay most of the private respondents’ costs; the municipality received no party-costs award.

Extrahierte Begründung

Because the appeal succeeded only on the costs issue, the allocation reflected partial success and defeat of the parties.

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