Appeals dismissed after non-payment of cost advance

100 2018 126Verwaltungsgericht22.01.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A and B challenged the Bern Tax Appeals Commission’s non-entry decisions concerning cantonal and communal taxes as well as direct federal tax for 2012. The commission had allowed payment of a CHF 1,000 cost advance in installments, but the appellants missed the installment deadlines. The Administrative Court held that the commission was entitled to refuse to enter into the matter, as no valid grounds existed for waiving the advance and the appellants had been clearly warned. The court also rejected the request for free legal aid because the appeal had no prospects of success. The appeals were dismissed, a reduced court fee of CHF 500 was imposed, and no party costs were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 2 and 4 VRPG; cost advance in tax appeal proceedings and non-entry for non-payment; an ordered and duly warned cost advance may be enforced by non-entry if neither payment nor a justified request for exemption is made within the set deadlines. Installment arrangements constitute a form of deadline extension; if those deadlines are missed, non-entry is permissible without further warning. Art. 111 Abs. 1 VRPG; free legal aid is granted only on request and only if the proceedings are not hopeless; hopelessness exists where success prospects are clearly lower than the risk of loss. In tax matters, the administrative court may dismiss separate appeals concerning cantonal taxes and direct federal tax in one judgment while issuing two separate decisions.

Gesamter Gesetzestext

100.2018.126/127U

HAT/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22.Januar 2019

Verwaltungsrichter Häberli

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________ und B.________

Beschwerdeführende

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012; Nichteintreten auf Rechtsmittel (Entscheide der Steuerrekurs­kom­mission des Kantons Bern vom 23. März 2018; 100 18 1, 200 18 1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.01.2019, Nrn. 100.2018.126/ 127U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Am 2. Januar 2018 gelangten A.________ und B.________ be­züglich ihrer Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 an die Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern (StRK). Für den auf Fr. 1'000.-- festgesetzten Kostenvorschuss wurde ihnen antragsgemäss Ratenzahlung gewährt. Nachdem A.________ und B.________ weder die erste noch die zweite Rate des Kos­ten­vorschusses bezahlt hatten, trat die StRK auf Rekurs und Be­schwerde nicht ein (Entscheide vom 23.3.2018).

B.

In einer einzigen Rechtsschrift haben A.________ und B.________ am 23. April 2018 sowohl bezüglich der Kantons- und Gemein­de­steuern als auch der direkten Bundessteuer 2012 Verwaltungsgerichts­be­schwerde erhoben. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der an­ge­fochtenen Nichteintretensentscheide. Am 9. Mai 2018 haben sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Die StRK und die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragen mit Ver­nehm­lassung vom 29. Mai 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 24. April 2018 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­des­­steuer vereinigt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die StRK ist auf die Rechts­mittel der Beschwerdeführenden nicht eingetreten, weshalb sich deren Beschwerdebefugnis für das verwaltungsgerichtliche Verfahren un­mittel­bar aus den negativen Prozessentscheiden ergibt (vgl. BVR 2015 S. 301 [VGE 2014/130/131 vom 8.1.2015] nicht publ. E. 1.1, 2006 S. 481 E. 1.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 79 N. 3, Art. 65 N. 6). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­gereichten Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeinde­steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Ver­wal­tungsgericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 142 II 293 E. 1.2, 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

1.3 Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind einzelrichterlich zu beurteilen (Art. 57 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Im Rechtsmittelverfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustiz­be­hörden hat die beschwerdeführende Partei einen angemessenen Kos­ten­vorschuss zu leisten, wobei die instruierende Behörde in besonderen Fällen von dieser Pflicht entbinden kann (Art. 105 Abs. 2 VRPG). Bezahlt die Partei den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht ein­zu­treten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).

2.1 Am 3. Januar 2018 forderte die StRK die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen; gleich­zeitig wurde ihnen für den Unterlassungsfall ein Nichteintreten auf ihre Rechtsmittel in Aussicht gestellt (act. 5A pag. 31). Am letzten Tag die­ser Zahlungsfrist ersuchten die Beschwerdeführenden darum, den Vor­schuss in drei Raten bezahlen zu können, wobei sie als Termin für die erste Rate «Mitte Februar 2018» vorschlugen (Schreiben vom 24.1.2018, act. 5A pag. 62). Die StRK entsprach diesem Ersuchen uneingeschränkt und setzte für die erste Rate von Fr. 400.-- Frist bis zum 15. Februar, für die zweite von Fr. 300.-- bis zum 15. März und für die dritte von Fr. 300.-- bis zum 15. April 2018. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden dar­auf hin, dass sie im Unterlassungsfall «ohne Mahnung» auf die Rechts­mittel nicht eintreten werde (Schreiben vom 25.1.2018, act. 5A pag. 65). Den­noch bezahlten die Beschwerdeführenden die erste Rate nicht, son­dern gelangten am 26. Februar 2018 erneut an die StRK: Sie hätten er­folg­los versucht, die notwendigen Mittel zu beschaffen, und möchten die erste Rate «später bezahlen» (act. 5A pag. 69). Die StRK wies darauf hin, die Kon­sequenzen einer Nichteinhaltung der Zahlungsfristen un­miss­ver­ständ­lich erläutert zu haben; eine Fristverlängerung für die Be­zahlung der ersten Rate könne deshalb nicht gewährt werden. Dennoch «gestattete» sie den Be­schwer­deführenden «ausnahmsweise», die ersten beiden Raten gleich­zeitig bis spätestens 15. März 2018 zu bezahlen (Schreiben vom 27.2.2018, act. 5A pag. 70). Da die Beschwerdeführenden auch in der Folge keine Zahlung leisteten, traf die StRK am 23. März 2018 die ange­fochtenen Nichteintretensentscheide.

2.2 Die Beschwerdeführenden erklären, den Kostenvorschuss darum nicht bezahlt zu haben, weil sie die nötigen Geldmittel nicht fristgerecht hätten beschaffen können. Zurzeit erziele der Beschwerdeführer keinerlei Ein­künfte, weshalb sie allein von der «Rente» der Beschwerdeführerin le­ben müssten. Sie rügen keine konkrete Rechtsverletzung, sondern bringen bloss ihre Überzeugung zum Ausdruck, auch «ohne Geldmittel» Anspruch auf eine materielle Beurteilung zu haben; ein solches Recht sollte jedem Bürger zustehen. – Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt, wird von der Kosten- und Vorschusspflicht befreit, sofern ihr Rechts­be­gehren nicht aussichtslos erscheint (sog. unentgeltliche Rechtspflege). Indes erfolgt eine solche Kostenbefreiung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben die StRK nie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, sondern viel­mehr die Gewährung von Zahlungserleichterungen verlangt. Solche hat ihnen die StRK in der Folge grosszügig eingeräumt. Dennoch haben die Be­schwer­deführenden, denen die Konsequenzen einer Nichtleistung des Kosten­vorschusses von Anfang an bewusst waren (vgl. Eingabe vom 24.1.2018, act. 5A pag. 62), weder rechtzeitig eine Zahlung getätigt noch innert Frist auf ihr (angebliches) Unvermögen hingewiesen, die Ratenzah­lungen zu leisten. Aus diesem Grund mussten sie an sich schon Mitte Fe­bru­ar damit rechnen, dass die StRK auf ihre Rechtsmittel nicht eintreten würde. Stattdessen wurde ihnen – ausnahmsweise und an sich im Wider­spruch zu den zuvor getroffenen Anordnungen – ermöglicht, die beiden ersten Raten zusammen bis Mitte März zu begleichen. Dies obschon die Be­schwerdeführenden ihre mangelnde Liquidität gegenüber der StRK bloss be­hauptet, aber in keiner Weise belegt hatten. Mit der Gewährung von Zah­lungs­erleichterungen und dem anschliessenden aussergesetzlichen Ent­gegen­kommen in Bezug auf die erste Ratenzahlung hat die StRK den offen­bar schwierigen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführenden aus­reichend Rechnung getragen und deren Zugang zu materiellem Rechts­schutz nicht über Gebühr erschwert.

2.3 Auch in anderer Hinsicht ist keine Rechtsverletzung ersichtlich: Wie ge­sehen war die StRK gehalten, von den Beschwerdeführenden einen Kosten­vorschuss zu verlangen. Besondere Gründe im Sinn von Art. 105 Abs. 2 Satz 2 VRPG, bei deren Vorliegen auf die Erhebung eines Kosten­vor­schusses verzichtet werden kann, sind weder ersichtlich noch geltend ge­macht. Solche Gründe liegen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nur ausnahmsweise vor, etwa wenn die Uneinbringlichkeit der Verfahrens­kosten von Anfang an feststeht oder andere Umstände (insb. die Kosten­losig­keit des Verfahrens) den Verzicht auf eine Vorschussleistung als zwin­gend geboten erscheinen lassen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 105 N. 10). Zudem ist der Kostenvorschuss von gesamthaft Fr. 1'000.-- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ohne weiteres als ange­messen im Sinn von Art. 105 Abs. 2 Satz 1 VRPG zu bezeichnen. Sodann ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass auf das Rechtsmittel nicht einzu­treten ist, wenn der verfügte Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt wird und auch eine (kurze) Nachfrist unbenutzt verstreicht (Art. 105 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben erst am letzten Tag der ihnen an­gesetzten dreiwöchigen Zahlungsfrist um Gewährung von Ratenzahlung er­sucht. Ohnehin handelt es sich bei der Befristung der einzelnen Raten um eine besondere Form der Fristerstreckung und mithin um das Ansetzen einer Nachfrist im Sinn von Art. 105 Abs. 4 VRPG (vgl. dazu BGer 2A.344/2001 vom 29.8.2011 E. 3c/bb). Die Beschwerdeführenden wurden denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es unmittelbar ohne Mahnung zum Nichteintreten auf ihre Eingabe führen werde, falls sie eine der Fristen für die Ratenzahlung versäumen würden (vgl. dazu auch etwa BGer 1B_263/2018 vom 24.10.2018). Dennoch haben sie sowohl den von ihnen selber vorgeschlagenen ersten als auch den zweiten Termin für die Ratenzahlungen ungenutzt verstreichen lassen. Bei diesen Ge­ge­ben­heiten hätte die StRK, anstatt den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Be­zahlung der ersten Rate entgegenzukommen, bereits Ende Februar auf Re­kurs und Beschwerde nicht eintreten können bzw. sollen. Spätestens nach erneuter Säumnis der Beschwerdeführenden war die StRK verpflich­tet, die angefochtenen Nichteintretensentscheide zu fällen.

3.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren werden die Be­schwer­deführenden an sich kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Sie haben indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege er­sucht (vorne Bst. B).

3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel ver­fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, das heisst wenn Ge­winn­aussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aussichtslos sind nach der bun­des­gerichtlichen Praxis demgegenüber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge­fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mass­gebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon ab­sehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech­nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1, 2015 S. 487 E. 7.1; BGE 139 III 475 E. 2.2).

3.2 Die StRK hat schlüssig dargelegt, warum auf die Rechtsmittel der Be­schwerdeführenden nicht einzutreten war. Diese bringen in ihren Ver­wal­tungs­gerichtsbeschwerden keine Argumente vor, weshalb die Erwä­gungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollten. Unter diesen Umstän­den muss der Prozess vor Verwaltungsgericht als aussichtslos bezeichnet werden, da die Gewinnaussichten deutlich geringer waren als die Verlust­gefahren. Das Ge­such um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuwei­sen, ohne dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden noch zu prüfen wären. Diese haben folglich die Kosten des verwaltungsge­richtlichen Ver­fahrens zu tragen, wobei – weil über das Gesuch um unent­geltliche Rechts­pflege erst im Endentscheid befunden wird – praxisgemäss bloss Ver­fahrenskosten in der Höhe der üblichen Abschreibungsgebühr erhoben werden (BVR 2014 S. 437 E. 7.9).

3.3 Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 wird ab­ge­wie­sen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine reduzierte Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwer­de­führenden auferlegt.

5. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6. Zu eröffnen:

-den Beschwerdeführenden

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

cost advancenon-entrytax appeallegal aidhopelessnessinstallment paymentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the commission’s non-entry decision had to be admitted or dismissed because the cost advance was not paid on time.

Extrahierter Entscheid

The appeal was unfounded: the commission was entitled and obliged to refuse to enter into the case after the ordered cost advance and the granted installment deadlines were missed.

Extrahierte Begründung

The appellants neither paid the advance nor showed a legally relevant reason for exemption. The commission had already granted lenient installment arrangements and warned clearly that non-payment would lead to non-entry. No special circumstances justified waiving the advance.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants were entitled to free legal aid before the administrative court.

Extrahierter Entscheid

The request for free legal aid was denied because the appeal had no reasonable prospects of success.

Extrahierte Begründung

The appellants did not raise any arguments showing legal error in the lower authority’s reasoning. Given the clear statutory consequences of non-payment, the proceedings were deemed hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the administrative-court proceedings and whether party costs are awarded.

Extrahierter Entscheid

The appellants must bear the reduced court fee of CHF 500, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

As the appeals failed, the appellants were liable for costs. Because legal aid was decided only in the final judgment, only a reduced lump-sum fee was charged. No party costs were ordered.

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