Demolition order for unlawful shed in agricultural zone

100 2018 122Verwaltungsgericht02.04.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the owner’s appeal against the cantonal order requiring demolition of an unlawfully built shed attached to a holiday home in the agricultural zone. It held that the municipal permit refusal had become final, that the owner had acted in bad faith by continuing construction despite knowing that an AGR exception permit was required, and that demolition was justified by the strong public interest in enforcing the separation of building and non-building land. The court also found the measure proportionate and set a new three-month deadline from legal force. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant, with no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 46 BauG; Art. 47 Abs. 6 BewD; restoration of lawful conditions for an unlawful building in the agricultural zone; the public interest in consistent enforcement of planning law outside the building zone is generally weighty and ordinarily prevails over private interests, especially where the builder acted in bad faith. A restoration order may be maintained if demolition is suitable and necessary and no milder measure is available; the size, appearance, neighborhood consent, or municipal tolerance do not negate the principle of separation of building and non-building land. Reliance protection and good-faith arguments fail where the party knew or had to know that cantonal approval was required and did not act promptly after learning of any procedural defect (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

100.2018.122U

STE/WEB/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 2.April 2019

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiberin Ringgenberg

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)

Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen

Beschwerdegegner

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Beatenberg

Baupolizeibehörde, Hälteli 393, 3803 Beatenberg

betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Geräteschuppen (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern vom 27. März 2018; RA Nr. 120/2017/61)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.04.2019, Nr. 100.2018.122U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

A.________ ist Eigentümer des in der Landwirtschaftszone liegenden Grund­stücks Beatenberg Gbbl. Nr. 1________. Am 12. April 2017 (Eingang: 10.5.2017) reichte er bei der Einwohnergemeinde (EG) Beatenberg ein Bau­gesuch ein für einen an das Ferienhaus angebauten Geräteschuppen. Nach­dem die Gemeinde ihm Kenntnis von der Stellungnahme des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 2. Juni 2017 gegeben hatte, wonach eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raum­planungs­gesetz, RPG; SR 700) nicht erteilt werde und die beantragte Bau­be­willigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, teilte der Beschwerde­führer am 11. Juli 2017 mit, er habe das Bauvorhaben unterdessen aus­ge­führt. Hierauf verweigerte das AGR mit Verfügung vom 20. September 2017 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Gestützt darauf erteilte die EG Beatenberg dem Vorhaben mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 den Bauabschlag (Dispositiv Ziff. 1). Gleichzeitig verzichtete sie auf die Wieder­herstellung des rechtmässigen Zustands wegen der «Geringfügig­keit des Bauvorhabens» (Ziff. 2).

B.

Gegen den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands reichte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) am 22. No­vem­ber 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energie­direktion des Kantons Bern (BVE) ein. Diese hiess die Beschwerde am 27. März 2018 gut, hob Ziff. 2 der Verfügung der EG Beatenberg vom 19. Oktober 2017 auf und ordnete den vollständigen Abbruch des Geräte­schuppens (inkl. All­fälligem Fundament/Unterbau) bis zum 31. August 2018 an.

C.

Dagegen hat A.________ am 20. April 2018 Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de erhoben mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei auf­zuheben.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2018 bzw. Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 beantragen das ARE und die BVE je die Abweisung der Be­schwer­de. Die EG Beatenberg hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Der Beschwerdeführer hat am vor­instanz­lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Ent­scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechts­verletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat ohne Baubewilligung an die vordere Hälfte der Westfassade des Ferienhauses auf Parzelle Nr. 1________ einen teil­weise unter dem Balkon im ersten Obergeschoss liegenden Geräte­schuppen angebaut. Gemäss Bauplänen ist der Anbau 1,7 m breit und 3 m lang (vorne in act. 3B sowie pag. 11 f.). Nach den Angaben in der Be­schwer­de beträgt die Grundfläche hingegen 1,5 m x 4,25 m (S. 5 und 9).

2.2 Wie bereits vor der BVE macht der Beschwerdeführer vor Verwal­tungs­gericht geltend, er sei mit dem Bauabschlag nach wie vor nicht ein­ver­standen und habe im Vertrauen auf die unvollständige Rechtsmittelbe­lehrung auf eine Beschwerde verzichtet. Laut Rechtsmittelbelehrung seien (ab­schliessend) er selbst, Einsprecherinnen und Einsprecher (die es nicht gab) sowie die zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde befugt ge­wesen. Noch nicht anwaltlich vertreten, habe er zudem nach Erhalt der Ver­fügung vom 19. Oktober 2017 umgehend die Gemeinde kontaktiert, die ihm mitgeteilt habe, sie ergreife kein Rechtsmittel und er müsse ebenfalls keine Beschwerde erheben, da sie auf die Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands verzichtet habe. Hätte er gewusst, dass auch das ARE Be­schwerde führen kann, hätte er den Bauabschlag sicher angefochten (Be­schwerde S. 7 und 16 f.). – Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinn­gemäss auf zwei aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessende Grund­sätze (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 11 der Ver­fassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]): Einerseits darauf, dass aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines Entscheids, wor­unter auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung fällt, niemandem ein Rechts­nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Ein solcher Er­öffnungs­fehler hemmt die Rechtsbeständigkeit der Verfügung bzw. Rechts­kraft des Entscheids gegenüber der übergangenen Partei (sog. hinkende Rechts­kraft), indem die Anfechtungsfrist für sie erst zu laufen beginnt, so­bald sie Kenntnis von allen für die erfolgreiche Wahrung ihrer Interessen wesent­lichen Punkten hat bzw. bei gebührender Aufmerksamkeit haben könnte (vgl. BVR 2017 S. 437 E. 1.6, 2016 S. 261 E. 4.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N. 25 ff.; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum bernischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 38-39 N. 26). Anderseits verlangt der Beschwerdeführer sinn­ge­mäss, im Vertrauen auf eine behördliche Auskunft geschützt zu wer­den (zu den Voraussetzungen dafür vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2; BVR 2004 S. 316 E. 6a).

2.3 Die BVE hat erwogen, Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung vom 19. Oktober 2017 verweise namentlich für die Rechtsmittelbelehrung auf ein standardisiertes Orientierungsblatt. Die Rechtsmittelbelehrung werde darin inhaltlich korrekt wiedergegeben. Den Erläuterungen zu Art. 40 BauG lasse sich zwar nicht entnehmen, dass auch das ARE beschwerdeberech­tigt sei, weil dies nicht im kantonalen, sondern im Bundesrecht geregelt sei, das gerade nicht Bestandteil dieser Hinweise sei. Ob der damals noch nicht an­waltlich vertretene Beschwerdeführer trotzdem hätte erkennen können, dass zusätzlich zu den Aufgeführten auch das ARE Beschwerde erheben könne, sei zwar fraglich, könne letztlich aber offenbleiben. Denn der Be­schwer­deführer hätte nach Kenntnis des Irrtums den Bauabschlag unver­züg­lich anfechten müssen. Da er dies unterlassen habe, sei der Bau­abschlag in Rechtskraft erwachsen und liege somit ausserhalb des Streit­ge­gen­stands des Verfahrens (angefochtener Entscheid E. 2c). – Diesen Aus­führungen ist vollumfänglich beizupflichten. Die der Verfügung vom 19. Ok­to­ber 2017 beigelegte Rechtsmittelbelehrung ist korrekt, obwohl sie die Be­schwer­debefugnis des ARE nicht erwähnt. Sie nennt das zulässige Rechts­mittel, die Anfechtungsfrist sowie die Rechtsmittelinstanz und ist somit inhaltlich vollständig (Art. 52 Abs. 1 Bst. d VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 52 N. 16, Art. 44 N. 26). Gleich­zeitig mit ihrer Ver­fügung eröffnete die Gemeinde dem Beschwerdeführer zudem die Ver­fügung des AGR vom 20. September 2017. Diese enthielt den fett her­vor­ge­hobenen Hinweis, dass die Gemeinde den Verzicht auf die Wieder­her­stellung des rechtmässigen Zustands dem ARE zu eröffnen hätte, an­sons­ten dieser nicht rechtskräftig würde (act. 3B pag. 5). Gestützt darauf musste auch einem Laien klar sein, dass das ARE gegebenenfalls noch Be­schwerde erheben könnte. Was die angebliche Auskunft der Ge­meinde an­geht, ist weder der genaue Inhalt bekannt, noch wer sie erteilt haben soll. Wie die BVE zu Recht erläutert hat, können diese Fragen offen­bleiben. Denn selbst wenn es sich so zugetragen hätte und der Beschwer­deführer im Vertrauen auf eine unvollständige Auskunft zu schützen wäre, bleibt es da­bei, dass er nach Entdeckung des Irrtums unverzüglich hätte handeln müssen. Das hat er – wie die BVE richtig ausführt – nicht getan, auch nicht im Verfahren vor der Vorinstanz, wo er unterdessen anwaltlich vertreten war. Die Verfügung der Gemeinde ist somit, was den Bauab­schlag betrifft, rechts­beständig geworden. Es steht folglich verbindlich fest, dass der Ge­räte­schuppen formell und materiell rechtswidrig ist.

3.

3.1 Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines be­willig­ten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibe­hörde der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigen­tümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht ver­letzen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 47 Abs. 6 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1]; statt vieler BVR 2013 S. 85 E. 5.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9). Die Wiederherstellung kann unterbleiben, wenn die Bau­herrschaft in gutem Glauben angenommen hat, sie sei zur Bauaus­führung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht gewichtige öffentliche oder private (nachbarliche) Interessen ent­gegen­stehen (BGE 132 II 21 E. 6; BVR 2003 S. 97 E. 3b; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, bösgläubig gehandelt zu haben. Im Frühling 2017 habe ihm der Bauunternehmer, den er im Jahr zuvor mit der Planung des Geräteschuppens beauftragt habe, überraschend mitge­teilt, er sei mit den Arbeiten bereits weit fortgeschritten und das für den Bau be­nötigte Holz liege zugeschnitten bereit. Daraufhin habe er unverzüglich die Gemeinde kontaktiert und vom Bauverwalter die Auskunft erhalten, das Vor­haben benötige zwar noch die Zustimmung des AGR, er sehe aber keine Hinderungsgründe. Im Vertrauen auf die damit in Aussicht gestellte Bau­bewilligung habe er die Arbeiten nicht gestoppt, so dass der Rohbau be­reits kurze Zeit später fertiggestellt worden sei. Er müsse unter diesen Um­ständen als gutgläubig im baurechtlichen Sinn gelten (Beschwerde S. 5, 11 und 16). – Wie die BVE bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der Bau­ver­walter auf das Zustimmungserfordernis des AGR hingewiesen, so dass dem Beschwerdeführer die Zuständigkeit der kantonalen Behörde bekannt war und eine allfällige Einschätzung des Gemeindevertreters betreffend Aus­nahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG von vornherein nicht geeignet war eine Vertrauensgrundlage zu schaffen (vgl. BVR 2004 S. 316 E. 6e; VGE 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 4.4 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018], 2013/335 vom 16.4.2014 E. 4.3 [be­stätigt durch BGer 2C_499/2014 vom 2.2.2015], 2013/72 vom 22.1.2014 E. 5.3.3 [bestätigt durch BGer 2C_213/2014 vom 5.11.2014]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 676 f.). Da der Beschwerdeführer über keine vorzeitige Baubewilligung gemäss Art. 39 BewD verfügte, hätte er folglich den Bescheid des AGR abwarten müssen. Stattdessen begann er nicht nur mit der Ausführung seines Bau­vor­habens, sondern führte die Arbeiten selbst dann noch weiter, nachdem die Gemeinde ihm mitgeteilt hatte, dass das AGR die Aus­nahme­be­willigung nach Art. 24 ff. RPG verweigert habe, so dass sie die Bau­be­willigung nicht in Aussicht stellen könne (Schreiben der Gemeinde vom 6.6.2017, act. 3B pag. 30; Stellungnahme des AGR vom 2.6.2017, act. 3B pag. 31 f.; Rechnung vom 13.7.2017, act. 1C, Beschwerdebei­lage 20). Dieses Verhalten hat die BVE zu Recht als im baurechtlichen Sinn bös­gläubig bezeichnet (angefochtener Entscheid E. 3c).

3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Wieder­her­stellungs­massnahme fehle es an einem öffentlichen Interesse. Zwar treffe es zu, dass dem konsequenten Vollzug der Bau-, Planungs- und Umwelt­schutz­gesetzgebung ausserhalb des Baugebiets ein besonde­res Gewicht zu­komme. Die Vorinstanz verkenne aber, dass der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht Selbstzweck sei, sondern einer haushälterischen Bodennutzung und einer geordneten Besiedlung des Landes diene. Der Geräteschuppen habe bescheidene Ausmasse und be­finde sich grösstenteils unter dem Balkon des Obergeschosses, so dass keine produktive Landwirtschaftsfläche verloren gehe. Zudem sei der Schuppen im gleichen Stil wie das Wohnhaus gestaltet worden, so dass unter ästhetischen Gesichtspunkten ein sehr guter Gesamteindruck ent­stehe (vgl. Fotos, act. 1C, Beschwerdebeilagen 16 und 26). Auch die Nach­bar­innen und Nachbarn sowie die Gemeinde teilten diesen Eindruck, wes­halb erstere dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt hätten und letz­tere auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet habe. Diesen Ermessensentscheid der Gemeinde gelte es zu respektieren. Weiter bestehe auch ein öffentliches Interessen daran, dass Liegen­schaften in Berggebieten einschliesslich ihres Umschwungs gepflegt, er­neuert und den heutigen Wohnbedürfnissen angepasst würden. Dieses Inter­esse über­wiege jenes an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands (Beschwerde S. 8 ff.). – Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt dem konsequenten Vollzug des Baurechts ausserhalb des Bau­ge­biets besondere Bedeutung zu (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2013 S. 85 E. 5.2, 2004 S. 440 E. 4.1; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a mit weiteren Hin­weisen). Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtlich errichtete Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grund­satz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechts­widriges Verhalten belohnt. Solche rechtswidrigen Bauten müssen grund­sätzlich beseitigt werden (BGE 136 II 359 E. 6; BGer 1C_283/2017 vom 23.8.2017 E. 4, 1C_135/2016 vom 1.9.2016 E. 3.3). Dass der Geräte­schuppen für das Ferienhaus in der Landwirtschaftszone zonenwidrig ist, steht verbindlich fest (vorne E. 2.3). Er widerspricht deshalb dem Grund­satz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Ob das beanspruchte Land tatsächlich landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, ist nicht von Belang; ent­scheidend ist allein die Zugehörigkeit zur Landwirtschaftszone. Ein ge­wichtiges öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des recht­mässigen Zustands ist somit ungeachtet der Grösse und des Standorts des Ge­räteschuppens gegeben, wie die BVE zu Recht festgehalten hat (ange­fochtener Entscheid E. 3b). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geräte­schuppen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielt und ob die Nachbarinnen und Nachbarn dem Bau zugestimmt haben. Anders als der Beschwerdeführer meint, kommt der Gemeinde bei der Anwendung von kantonalem und Bundesrecht zudem keine Autonomie zu. Dass nur ein Fort­bestand der illegalen Baute den Verfall des Ferienhauses und die Ver­gandung des Grundstücks verhindern könnte, ist schliesslich nicht ersicht­lich.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Verhältnismässigkeit des Wiederherstellungsbefehls. Die Wiederherstellungsmassnahme muss ge­eignet sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht weiter gehen als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands notwendig ist, und die damit verbundene Belastung der Pflichtigen muss in einem vernünftigen Ver­hältnis zum verfolgten Ziel stehen. Eine Wiederherstellungsverfügung ist dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, welcher der Eigen­tümerin oder dem Eigentümer durch die Wiederherstellung entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch eine bösgläubige Bauherrschaft berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, näm­lich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem In­ter­esse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Ge­wicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nach­teile nicht oder nur in verringertem Mass berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; BVR 2006 S. 444 E. 6.1, 2003 S. 97 E. 3b, je mit Hin­weisen; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9c Bst. a-c). – Der vollständige Ab­bruch des Geräteschuppens (inkl. allfälligem Fundament/Unterbau) ist ge­eignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wieder­her­zu­stellen. Mil­dere Massnahmen sind keine ersichtlich und werden vom Be­schwer­de­führer auch nicht aufgezeigt. Soweit der Beschwerdeführer un­ver­hält­nis­mässig hohe Kosten für den Abbruch des Geräteschuppens geltend macht – nach seinen Angaben rund Fr. 11'000.-- –, lässt er ausser Acht, dass bei ge­wichtigen öffentlichen Interessen an der Wieder­her­stellungs­mass­nahme wie hier (vgl. E. 3.3 hiervor) wirtschaftliche Interessen der bös­gläubigen Bau­herr­schaft kein ausschlaggebendes Gewicht haben. Die BVE hat daher zu Recht erkannt, dass der angeordnete Rückbau zumutbar und ins­gesamt ver­hältnismässig ist (angefochtener Entscheid E. 3f).

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die BVE die Beschwerde des ARE zu Recht gutgeheissen hat. Dabei hat sie sich hinreichend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schluss­folgerungen in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die BVE hat die Begründungspflicht demnach nicht verletzt (Beschwerde S. 14). Da der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgeht, durfte sie auf eine Parteibefragung und einen Augen­schein verzichten, ohne das rechtliche Gehör des Be­schwer­de­führers zu verletzen; von Willkür kann insoweit keine Rede sein (Be­schwer­de S. 3 und 17 f.). Die vor Verwaltungsgericht erneut gestellten Be­weis­an­träge (Par­teibefragung, Augenschein) werden ebenfalls abgewiesen (Be­schwer­de S. 2 ff.; vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BVR 2017 S. 255 E. 5.1 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als offen­sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Das Verwaltungsgericht be­urteilt solche Rechtsmittel in Zwei­erbesetzung (Art. 56 Abs. 3 des Geset­zes vom 11. Juni 2009 über die Or­ganisation der Gerichtsbehörden und der Staats­anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Wiederherstellungsfrist ge­mäss angefochtenem Entscheid während des verwaltungsgerichtlichen Ver­fahrens abgelaufen ist, ist praxisgemäss eine neue anzusetzen. Eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils erscheint für die anstehenden Abbrucharbeiten als angemessen.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be­schwer­deführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er­satzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wird auf drei Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner

  • der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-der Einwohnergemeinde Beatenberg

und mitzuteilen:

dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

dem Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

planning lawagricultural zonerestoration of lawful conditionsgood faithproportionalitydemolition orderlegal forceappeal rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant could still challenge the municipal permit refusal despite the incomplete appeal information and alleged municipal assurance.

Extrahierter Entscheid

The municipal permit refusal became final for the shed issue; the appellant had to act immediately after learning of the error and did not do so.

Extrahierte Begründung

The court held that the appeal instruction was materially complete and that the appellant was informed the cantonal authority had to be notified. Even assuming a misleading municipal statement, any reliance protection failed because no prompt challenge followed discovery of the mistake.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant acted in good faith when he continued construction without awaiting the cantonal decision.

Extrahierter Entscheid

He acted in bad faith in the planning-law sense.

Extrahierte Begründung

He knew the cantonal approval of the AGR was required, had no advance building permit, and continued construction even after being told the exception permit would not be granted.

Kernrechtsfrage

Whether there was a sufficient public interest in restoring lawful conditions by ordering demolition.

Extrahierter Entscheid

Yes; a weighty public interest existed.

Extrahierte Begründung

Illegal structures in the agricultural zone undermine the separation of building and non-building land and must generally be removed. Size, appearance, neighborhood consent, and municipal waiver do not outweigh this interest.

Kernrechtsfrage

Whether the demolition order was proportionate.

Extrahierter Entscheid

Yes; the complete removal of the shed, including any foundation/substructure, was proportionate.

Extrahierte Begründung

Demolition was suitable and necessary, no milder measure was identified, and the costs did not outweigh the strong public interest where the builder was in bad faith.

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