Compensation for requisitioned land and contaminated soil

100 2017 7Verwaltungsgericht29.08.2018Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Following a 2005 mudslide, Brienz municipality used Burgergemeinde land for debris storage, leaving contaminated soil. The Burgergemeinde sought compensation of CHF 800,000. The Administrative Court held that the arrangement was not a public-law contract but a requisition under the then-applicable civil protection law, so compensation had to be assessed under that regime. It further held that the claim was not time-barred because the Burgergemeinde only learned the relevant economic damage after expert assessment in 2015 and limitation was interrupted by subsequent communications. The lower decision was annulled and the matter remanded to the municipality to issue an appealable compensation decision.

Omnilex-Regeste

Art. 38 f. aKBZG; requisition of private land for urgent disaster response and compensation for resulting soil contamination; the measure is a unilateral public-law act, not a contract, where land is provided in a catastrophe for immediate cleanup. Compensation under Art. 39 aKBZG extends to latent remediation burdens and value reduction caused by remaining foreign material, even if the land remains temporarily usable. Limitation begins only when the injured party can grasp the essential nature and approximate extent of the damage; exact quantification is unnecessary. In public law, written demands and other sufficiently specific assertions of the claim interrupt limitation; the administrative authority must determine the amount in the first instance by an appealable decision (consid. 2-6).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.7U publiziert in BVR 2018 S. 528

KEP/BAE/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 29. August 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichter Keller

Gerichtsschreiberin Barben

Burgergemeinde Brienz handelnd durch den Burgerrat, Hauptstrasse 62, 3855 Brienz vertreten durch Fürsprecher …

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Brienz handelnd durch den Gemeinderat, Hauptstrasse 204, Postfach 728, 3855 Brienz vertreten durch Advokat …

Beschwerdegegnerin

und

Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun

betreffend Schadenersatzforderung (Entscheid des Regierungs­statthalter­amts Thun vom 6. Dezember 2016; vkv 5/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.08.2018, Nr. 100.2017.7U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Beim Unwetter vom 22./23. August 2005 verschüttete ein Murgang im Glyssi­bach den Dorfkern von Brienz. Während der Aufräumarbeiten lagerte die Einwohnergemeinde Brienz das anfallende Material auf einem Teil der Par­zelle Brienz Gbbl. Nr. 139 ab. Das Grundstück gehört der Burgerge­meinde Brienz; es befand sich damals in der Landwirtschaftszone und war als Landwirtschaftsland verpachtet.

Das abgelagerte Material bestand unter anderem aus Bauschutt und war teil­weise mit umweltbelastenden Stoffen (Heizöl) verunreinigt. Die Parzelle wurde im Frühling 2006 der Pächterin wieder überlassen, das Material aber nicht vollständig entfernt. Ein Parzellenteil mit der Fläche von 13'827 m2 ist als Ablagerungsstandort in den Kataster der belasteten Standorte des Kan­tons Bern aufgenommen. Er ist weder überwachungs- noch sanie­rungs­be­dür­ftig; der verunreinigte Boden muss allerdings entsorgt werden, wenn das Grundstück überbaut wird. Seit der Ortsplanungsrevision 2013 gehört die Parzelle Nr. 139 zur Industrie- und Gewerbezone. Zwischen der Burger­ge­meinde und der Einwohnergemeinde Brienz ist umstritten, wer im Fall der Überbauung der Parzelle die Kosten für die Entsorgung des be­lasteten Bodens zu tragen hat. Einigungsbemühungen unter der Leitung des Regie­rungs­statthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli blieben er­folg­los.

B.

Am 30. Juni 2016 erhob die Burgergemeinde Brienz deshalb beim Regie­rungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Klage gegen die Einwohnerge­meinde Brienz. Sie beantragte, diese sei zu verurteilen, ihr einen Betrag von Fr. 800'000.-- aus Vertragsverletzung zu bezahlen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, der Regierungsstatthalter von Interlaken-Oberhasli habe we­gen Befangenheit in den Ausstand zu treten.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte die Justiz-, Gemeinde- und Kir­chen­direktion des Kantons Bern (JGK) die Ausstandspflicht des Regie­rungs­statthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli fest und wies die Klage dem Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun zur weite­ren Behandlung zu.

Die Einwohnergemeinde Brienz beantragte mit Klageantwort vom 6. September 2016, es sei auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein­zu­treten, eventuell sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 wies der Regierungsstatthalter von Thun die Klage ab.

C.

Gegen diesen Entscheid hat die Burgergemeinde Brienz am 5. Januar 2017 Appellation an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der Ent­scheid sei aufzuheben und die Einwohnergemeinde Brienz sei zu ver­ur­teilen, ihr einen Betrag von Fr. 800'000.-- zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zur Bestimmung des Schadenersatzes an die Vorinstanz zurückzu­weisen.

Die Einwohnergemeinde Brienz beantragt mit Appellationsantwort vom 1. Februar 2017, in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz sei die Ap­pel­lation vollumfänglich abzuweisen.

Der Regierungsstatthalter verweist in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 auf den angefochtenen Entscheid, verzichtet aber auf ei­nen formellen Antrag.

Auf richterliche Aufforderung hin haben sich die Verfahrensbeteiligten am 4., 14. und 19. Dezember 2017 zur allfälligen Anwendbarkeit der Bevölke­rungs­schutz- und Zivilschutzgesetzgebung geäussert.

Erwägungen:

1.

Im Klageverfahren ergangene Urteile unterer Verwaltungsjustizbehörden können mit Appellation vor das Verwaltungsgericht gebracht werden, so­weit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht (Art. 93 Abs. 1 des Geset­zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG) prüft das Verwaltungsgericht, in welchem Verfahren die Streit­sache richtigerweise zu beurteilen und welches Rechtsmittel zulässig ist (BVR 2011 S. 458 E. 1.1.1). Die zuständige Behörde regelt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor oder verweise zur Streiterledigung auf den Klageweg (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Verfügungen unterliegen der Beschwerde (Art. 60 Abs. 1 Bst. a und Art. 74 Abs. 1 VRPG). Dementsprechend ist die verwaltungsrechtliche Klage oder Appellation unzulässig, wenn der behauptete Anspruch auf dem Gesuchs- oder Beschwerdeweg geltend gemacht werden kann (Art. 90 Abs. 1 VRPG; BVR 2011 S. 458 E. 1.1.2). Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind im Klageverfahren zu beurteilen, soweit die zu­ständige Behörde die Streitigkeit nach dem Gesetz nicht durch Verfügung zu regeln hat (vgl. Art. 88 Bst. d bzw. auch Art. 87 Bst. b VRPG).

2.

2.1 Der Streitigkeit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Es ist un­be­strit­ten, dass der Gemeinderatspräsident der Einwohnergemeinde nach dem Unwetter vom 22./23. August 2005 den Burgerratspräsidenten tele­fonisch anfragte, ob die Burgergemeinde das streitbetroffene Grund­stück für Aufräumarbeiten zur Verfügung stelle. Der Burgerratspräsident erklärte sein Einverständnis und orientierte den Burgerrat an dessen Sit­zung vom 7. September 2005 darüber (Eingabe der Burgergemeinde vom 7.10.2016, Vorakten Regierungsstatthalteramt act. 3A pag. 26; act. 3A pag. 111). Die beiden Gemeinden schlossen keine schriftliche Vereinba­rung ab. Gemäss Protokoll der Burgerratssitzung vom 19. Oktober 2015 ging die Burger­gemeinde davon aus, dass die Einwohnergemeinde die Kosten für das Planieren, Humusieren, Ansäen etc. übernehme und die Pächterin vor­aus­sichtlich direkt für den Ertragsausfall entschädige (act. 3A pag. 112). Der Ge­meinderat der Einwohnergemeinde beschloss am 10. Januar 2006 eine Ertragsausfallentschädigung (act. 3A pag. 114). Am 24. August 2006 fand eine Begehung des Grundstücks mit Vertreterinnen und Vertretern der Bur­ger­gemeinde und der Einwohnergemeinde statt. Dabei stellten diese fest, dass auf der Parzelle noch grössere Steine, Ei­sen- und Holzstücke lagen; die Parzelle sei nicht wunschgemäss humusiert und angesät worden (act. 3A pag. 59). Die Einwohnergemeinde erhöhte daraufhin die Ent­schädigung für den Ertragsausfall (act. 3A pag. 60). Im Rahmen der Orts­planungsrevision 2013 wurde die Einzonung der Parzelle Nr. 139 in die In­dus­triezone vorgesehen. Um die Versickerungsmöglichkeit für die Er­schlies­sung zu prüfen, liess die Burgergemeinde ein geologisch-hydro­geo­logisches Gutachten erstellen. Die Untersuchung mittels Bagger­schlitzen zeigte, dass der Boden im Bereich der ehemaligen Deponie Fremdstoffe auf­wies (Gutachten vom 9.12.2014, act. 3A pag. 64). Darauf­hin liess die Ein­wohnergemeinde die Belastungssituation in einem techni­schen Gut­achten abklären. Die Gutachter schätzten die Sanierungskosten grob auf Fr. 830'000.-- (Gutachten vom 12.3.2015, act. 3A pag. 73). Am 10. Juni 2015 wurde das Grundstück in den Kataster der belasteten Stand­orte ein­ge­tragen (einsehbar unter: http://www.geo.apps.be.ch, Rubrik «Karten»).

2.2 Die Burgergemeinde stellt sich auf den Standpunkt, sie habe der Ein­wohnergemeinde das Grundstück durch einen mündlichen öffentlich-rechtlichen Gebrauchsleihevertrag zur Verfügung gestellt; sie begründet ihre Klage mit der Verletzung dieses Vertrags. Die Einwohnergemeinde hat sich in der Klageantwort demgegenüber darauf berufen, die Nutzung des Grund­stücks beruhe auf «Notrecht», ohne dies näher zu umschreiben. Ge­meint ist damit im Allgemeinen die polizeiliche Generalklausel (Art. 22 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [PolG; BSG 551.1]). Der Regie­rungs­statthalter teilt die Rechtsauffassung der Burgergemeinde, verneint jedoch, dass dieser ein Schaden entstanden sei. Er hat erwogen, bei der Ver­einbarung der Parteien handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen (und nicht um einen privatrechtlichen) Vertrag, da die Einwohnergemeinde damit die Beseitigung einer schweren und akuten Störung der öffentlichen Ord­nung bezweckt habe. Zwar habe die Burgergemeinde ohne Zwang in den Gebrauchsleihevertrag eingewilligt, aber weil die Einwohnergemeinde wo­möglich aus Notrecht heraus hätte handeln können, sei davon auszuge­hen, dass die Burgergemeinde keine Wahl hatte, als der Zwischennutzung zu­zustimmen.

2.3 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist vorab zu prüfen, ob überhaupt eine Vertragsstreitigkeit vorliegt. Aufgrund des Vor­rangs der Verfügung (Art. 49 Abs. 1 VRPG) ist die Handlungsform des ver­wal­tungsrechtlichen Vertrags nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrück­lich vorsieht (BVR 2000 S. 454 E. 1e, 1996 S. 219 E. 2b; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 5; dies jedenfalls im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts, vgl. VGE 22278 vom 12.9.2005 E. 2.4 [bestätigt durch BGer 1A.266/2005 vom 13.3.2006, in URP 2006 S. 361]). Nach der polizeilichen Generalklau­sel ist die zuständige Polizeibehörde ermächtigt, auch ohne gesetzliche Grund­lage unaufschiebbare Massnahmen zu tätigen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für die öf­fentliche Sicher­heit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die Ge­neral­klausel kommt nur subsidiär zur Anwendung, wenn sich die Mass­nahmen nicht auf eine besondere gesetzliche Grundlage stützen lassen (VGE 22848 vom 28.11.2007 E. 4.1). Die Ablagerung erfolgte im Jahr 2005; damals galt das alte kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivil­schutz­gesetz vom 24. Juni 2004 [aKBZG; BAG 04-100; in Kraft vom 1.1.2005 bis 31.12.2014]). Nach Art. 38 Abs. 1 aKBZG sind die Behörden be­fugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und unbewegliche Sachen so­wie Tiere) durch Requisition zu beschaffen, wenn bei Katastrophen oder in Not­lagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen beschafft werden kön­nen (ebenso Art. 38 Abs. 1 des kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivil­schutz­gesetzes vom 19. März 2014 [KBZG; BSG 521.1], in Kraft seit 1.1.2015). Requiriert wird durch Verfügung (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79 Abs. 1 aKBZG). Requisitionsverfügungen sind sofort vollstreckbar. Das Verfügungsrecht über die requirierten Mittel geht gegen Entschädigung an die Behörde über (Art. 38 Abs. 2 aKBZG).

2.4 Die Einwohnergemeinde benötigte das Grundstück für Auf­räum­arbei­ten nach dem Unwetter, d.h. sie beschaffte es sich als Mittel zur Er­füllung einer öffentlichen Aufgabe. Aus den übereinstimmenden An­gaben der Parteien geht hervor, dass nach dem Unwetter schnell eine Lö­sung ge­funden werden musste, um das vom Murgang verschüttete Dorf­zentrum zu räumen; dies bedingte, dass das Material in der Nähe abgela­gert werden konnte. Die Anfrage der Einwohnergemeinde erfolgte formlos; die Burger­gemeinde war bereit, unbürokratisch zu helfen. Es war klar, dass das Grund­stück rasch benötigt wurde; wie auch der Regierungsstatthalter er­wogen hat, blieb der Burgergemeinde faktisch keine Wahl, als der Über­lassung der Parzelle zuzustimmen. Vor diesem zivilschutzrechtlichen Hin­ter­grund ist nicht von einem Vertrag auszugehen: Das Unwetter vom 22./23. August 2005 war klarerweise eine Katastrophe im Sinn von Art. 2 aKBZG (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum aKBZG, in Tagblatt des Gros­sen Rates 2004, Beilage 14, S. 7; Vortrag des Regierungsrats zum Ge­setz über ausserordentliche Lagen [ALG], in Tagblatt des Grossen Ra­tes 1997, Beilage 59, S. 9). Die Einwohnergemeinde war daher nach Art. 38 Abs. 1 aKBZG befugt, das Grundstück der Burgergemeinde durch Requisition zu beschaffen. Requisitionen erfolgen durch Verfügung (E. 2.3 hiervor). Eine Wahlmöglichkeit zugunsten vertraglichen Handelns bestand nicht. Vielmehr liegt ein einseitiger und verbindlicher Rechtsakt gestützt auf öffentliches Recht vor; dieser weist einen Formfehler auf, da er mündlich er­gangen ist, er ist deswegen aber nicht nichtig (vgl. BVR 2009 S. 385 E. 5.7, 2000 S. 537 E. 2c betreffend mündliche Verfügungen bei zeitlicher Dringlichkeit). In der Einwilligung der Burgergemeinde ist demnach die Zu­stim­mung zu einer sofort vollstreckbaren formlosen Verfügung zu sehen (vgl. Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] analog und dazu Bickel/Oeschger/Stöckli, Die verfahrensfreie Verfügung, in ZBl 2009 S. 593 ff., insb. 609 ff.).

2.5 Die Schadenersatzforderung der Burgergemeinde beruht folglich nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Frage der Haftung der Ein­wohnergemeinde und das Verfahren zur Geltendmachung des einge­klagten Schadenersatzes richten sich vielmehr nach der Gesetzgebung über den Bevölkerungs- und Zivilschutz. Dabei ist die Haftung materiell nach denjenigen Bestimmungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der schädi­genden Handlung galten (BVR 1994 S. 528 E. 2c), d.h. nach dem aKBZG (vorne E. 2.3); das Verfahren richtet sich hingegen gemäss allgemeinen über­gangsrechtlichen Grundsätzen nach dem heute geltenden Recht (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1).

3.

3.1 Unter dem Titel «Vollzug und Rechtspflege» verweist Art. 93 Abs. 2 KBZG für die Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche aus nicht zivil­schutz­rechtlichen Schutzdienstleistungen auf die jeweilige Spezialgesetz­gebung bzw. die Staatshaftungsregelung gemäss Art. 100 ff. des Personal­gesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 84 des Ge­meinde­gesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). Gemäss Art. 84 Abs. 2 GG erlässt der Gemeinderat die Verfügung über streitige Ansprüche gegen die Gemeinde auf Schadenersatz oder Genugtuung, wenn das kom­munale Recht keine andere Regelung vorsieht. Gegen Verfügungen der Ge­meinde kann beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde geführt werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG); dessen Entscheid kann beim Ver­waltungsgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 1 VRPG). – Die Burger­gemeinde hätte ihre Forderung somit nicht mit Klage vor dem Regierungs­statthalteramt geltend machen dürfen; vielmehr hätte sie bei der Einwoh­ner­gemeinde eine anfechtbare Verfügung verlangen und gegen diese beim Regierungsstatthalteramt Beschwerde führen müssen.

3.2 Wird das Verwaltungsgericht fälschlicherweise auf dem Klageweg an­gerufen, kann es bei entsprechender Zuständigkeit die Klage unter Um­ständen als Beschwerde entgegennehmen (BVR 2008 S. 241 E. 1.7.2, 2002 S. 181 E. 1a, 2011 S. 458 [VGE 2009/205 vom 18.2.2011] nicht publ. E. 1.3; VGE 2011/107 vom 27.1.2012 E. 5). Da das Verwaltungsgericht in Be­zug auf die Anfechtung von Entscheiden der Regierungsstatthalterämter sowohl als Beschwerde- als auch als Appellationsinstanz zuständig ist, es die sich hier stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen frei prüfen kann (Art. 80 Bst. a und b VRPG) und sich für die Verfahrensbeteiligten auch sonst keine Nachteile ergeben, spricht nichts dagegen, die Appellation als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen (BVR 2011 S. 458 nicht publ. E. 1.3; VGE 2009/228 vom 27.4.2010 E. 1.3.3).

3.3 Die Einwohnergemeinde hat über die Forderung der Burgerge­meinde keine Verfügung erlassen; die Burgergemeinde hat eine solche auch nicht verlangt. Es fehlt damit grundsätzlich an einem Anfechtungsob­jekt für ein Beschwerdeverfahren. Hingegen hat die Einwohnergemeinde mit Schreiben vom 4. Mai 2016 die Forderung der Burgergemeinde über Fr. 700'000.-- endgültig abgelehnt unter Hinweis auf ihren Gemeinderats­be­schluss vom 2. Mai 2016 (act. 3A pag. 110). Der Regierungsstatthalter, der auch zuständige Beschwerdeinstanz gewesen wäre, hat die Klage der Burger­gemeinde materiell beurteilt; sein Entscheid wäre im Beschwerde­verfahren an die Stelle einer Verfügung der Einwohnergemeinde getreten (Devolutiveffekt der Beschwerde, vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 60 N. 7). Die Ein­wohner­gemeinde verstand ihr Schreiben vom 4. Mai 2016 nicht als Verfü­gung; es war auch nicht als solche bezeichnet und enthielt keine Rechts­mittelbelehrung. Es kann der Burgergemeinde daher nicht zum Vorwurf ge­macht werden, dass sie ihre Eingabe an den Regierungsstatthalter nicht innerhalb von 30 Tagen nach diesem Schreiben eingereicht hat (vgl. auch BVR 2008 S. 241 E. 1.7.2, 2002 S. 181 E. 1a). Vielmehr stünde es ihr nach wie vor offen, bei der Einwohnergemeinde eine anfechtbare Verfügung zu ver­langen. Da sich jedoch bereits alle Verfahrensbeteiligten umfassend zur Sache geäussert haben, widerspräche es dem Gebot der Prozessökono­mie, die Burgergemeinde zu diesem Vorgehen zu verpflichten, um an­schlies­send den Instanzenzug erneut zu durchlaufen. Die Appellation ist da­her als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen und es ist darauf einzutreten, da die Prozessvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

4.

4.1 Nach Art. 39 Abs. 2 aKBZG ist für Gebrauch, Wertverminderung oder Verlust der requirierten Mittel eine angemessene Entschädigung ge­mäss den eidgenössischen Vorschriften über die Requisition zu entrichten. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Art. 25 Abs. 6 der Verordnung vom 9. Dezember 1996 über die Requisition (nachfolgend: ReqV; AS 1997 S. 183) hat die Eigentümerin oder der Eigentümer namentlich Anspruch auf Schadenersatz bei Wertminderung oder Totalverlust des Requisitionsguts. Für Wertminderungen während der Dauer der Requisition wird eine Min­der­wert­entschädigung ausgerichtet. Die ReqV wurde per 15. Dezember 2009 er­satzlos aufgehoben (AS 2009 S. 6507; David Rechsteiner, Recht in be­son­deren und ausserordentlichen Lagen, Diss. St. Gallen 2016, S. 322 f. N. 829). Der Verweis auf die eidgenössischen Vorschriften ist deshalb in Art. 39 Abs. 2 KBZG nicht mehr enthalten.

4.2 Der Regierungsstatthalter hat die Klage der Burgergemeinde abge­wiesen mit der Begründung, es sei kein rechtserheblicher Schaden ent­standen. Die Einwohnergemeinde habe das Grundstück nach den Auf­räum­arbeiten so wiederhergestellt, dass es landwirtschaftlich ohne Ein­schränkungen nutzbar gewesen sei. Es bestünden im Gegenteil Hinweise darauf, dass der landwirtschaftliche Nutzwert durch Übersandung und Ein­ebnung allenfalls sogar gesteigert worden sei. Der finanzielle Wert der Par­zelle als landwirtschaftliches Grundstück sei somit nicht rechtserheblich ver­mindert worden. Durch die Einzonung im Jahr 2014 habe das Grund­stück eine Wertvermehrung erfahren, unabhängig davon, in welchem Zu­stand es sich vorher befunden habe. Die Kosten für die «Vorarbeiten» (die Ent­sorgung des verunreinigten Bodens) fielen nur wegen der zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten an und hingen von der tatsächlichen Nutzung ab. Der Regierungsstatthalter kam daher zum Schluss, dass ein daraus gel­tend gemachter Schaden der Einwohnergemeinde nicht zugerechnet wer­den könnte.

4.3 Unbestritten ist, dass das mit Schadstoffen belastete Material, das nach Abschluss der Aufräumarbeiten auf dem Grundstück verblieben ist, zur Verunreinigung des Bodens geführt hat; im Fall einer Überbauung des Grund­stücks muss der Aushub deshalb entsorgt werden. Umweltschutz­rechtlich handelt es sich um eine sogenannte «Bauherrenaltlast» im Sinn von Art. 32bbis des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Um­weltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01); die Sanierungskosten sind daher nicht nach der altlastenrechtlichen Norm von Art. 32d USG zu verteilen, sondern die Inhaberin oder der Inhaber des Grundstücks hat nach Abfallrecht grundsätzlich dafür aufzukommen (vgl. BGE 4A_67/2017 vom 15.3.2018 E. 3).

4.4 Die Ablagerung von Bauschutt auf einem Grundstück stellt eine un­gerechtfertigte Einwirkung auf das Eigentum im Sinn von Art. 641 des Schwei­zerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dar (BGE 107 II 134 E. 2c, 100 II 307). Die Ablagerung war durch die Requisition gerechtfertigt; die Entschädigung gemäss Art. 39 Abs. 2 aKBZG setzt aber kein rechts­widriges Handeln voraus. Die Einwohnergemeinde wäre jedoch verpflichtet gewesen, der Burgergemeinde das Grundstück nach Abschluss der Auf­räum­arbeiten in geräumtem Zustand zurückzugeben.

4.5 Dass eine Sanierung nicht nötig war, solange das Grundstück weiter­hin im bisherigen Umfang landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde, ändert daran nichts. Zwar waren die baulichen Möglichkeiten beschränkt, als sich das Grundstück in der Landwirtschaftszone befand. Eine Nutzung anderer Art, die bereits die Entsorgung des verunreinigten Bodens erfordert hätte, war rechtlich jedoch nicht völlig ausgeschlossen. Diese latente Sa­nierungs­pflicht bewirkt durchaus eine Wertverminderung des Grundstücks (vgl. dazu Roland Brehm, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, Art. 42 OR N. 21c, 21e und 24). Die Entsorgungskosten stellen daher entgegen der Auf­fassung des Regierungsstatthalters einen ersatzfähigen Schaden dar. Dass das Grundstück später eingezont wurde und dadurch eine Wertstei­gerung erfahren hat, steht mit der Requisition in keinem Zusammenhang und ändert deshalb nichts am dadurch entstandenen Schaden.

4.6 Die Requisition des Grundstücks im Sinn von Art. 38 Abs. 1 aKBZG nach dem Unwetter vom 22./23. August 2005 stellt eine amtliche Handlung dar. Ob die Einwohnergemeinde die Aufräumarbeiten bzw. einen Teil da­von durch eine Unternehmung hat ausführen lassen, ist für die Frage der Ent­schädigung nicht von Bedeutung; die Handlungen der beauftragten Unter­nehmung sind ihr zuzurechnen (vgl. etwa VGE 2016/40 vom 21.4.2017 E. 4).

5.

5.1 Das aKBZG enthält keine Bestimmung zur Verjährung der Ent­schädi­gungsforderung. Die ReqV kannte für Schadenersatzansprüche gegen den Bund eine Verjährungsfrist von fünf Jahren nach der schädi­gen­den Handlung (Art. 28 Abs. 2 ReqV). Der Verweis auf die bundesrecht­lichen Vorschriften in Art. 39 Abs. 2 aKBZG ist jedoch nicht so umfassend zu verstehen, dass er auch die Verjährungsbestimmung einschliessen würde; er betrifft im Wesentlichen den Umfang der Entschädigung. Nur so ist die Auffassung des kantonalen Gesetzgebers zu erklären, wonach die Auf­hebung der ReqV zu keiner materiellen Änderung des Requisitions- und Entschädigungsrechts führte (vgl. Vortrag des Regierungsrats zum KBZG, in Tagblatt des Grossen Rates 2014, Beilage 10, S. 12). Im Übrigen ver­weist Art. 80 Abs. 2 aKBZG auf die Regeln über die Staatshaftung gemäss PG und GG; die Verjährung ist daher nach diesen Bestimmungen zu beur­teilen.

5.2 Allgemein gelten für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Ge­meinden die Haftungsbestimmungen des PG sinngemäss (Art. 84 Abs. 1 GG). Weil dieses soweit hier interessierend die Verjährung nicht regelt, richtet sich diese gestützt auf Art. 105 PG nach dem Schweizeri­schen Obligationenrecht (OR; SR 220) bzw. dessen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, die als er­gänzendes kantonales Recht Anwendung finden (BVR 2002 S. 184 E. 2b und 3a; VGE 2011/309 vom 13.12.2012 E. 3.1). Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung innerhalb eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem die geschädigte Person Kennt­nis des Schadens und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, jeden­falls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung (BVR 2009 S. 149 E. 4.2, 2002 S. 184 E. 2b). Anders als im Pri­vat­recht (Art. 135 OR) bedarf es im öffentlichen Recht zur Unterbrechung der Verjährung keiner sogenannt qualifizierten Rechtshandlung (BVR 2002 S. 481 E. 4d, 2001 S. 341 E. 3c). Ausreichend ist vielmehr jede Handlung, mit welcher eine Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuld­ner in geeigneter bzw. genügend bestimmter Weise geltend gemacht wird. Sogar die blosse Mitteilung einer Forderung oder die formlose Mahnung wirken verjährungsunterbrechend (BVR 2011 S. 458 E. 9.1; BGE 135 V 74 E. 4.2.1, 133 V 537; BGer 2A.319/2002 vom 6.12.2002 E. 2.3). Mit der Unter­brechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).

5.3 Die Kenntnis des Schadens setzt voraus, dass die geschädigte Per­son die Existenz, Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Scha­dens soweit überblicken und hinreichend begründen kann, dass ihr eine gerichtliche Geltendmachung der sich daraus ergebenden Ansprüche möglich und zumutbar ist. Die Kenntnis muss sich auch auf das Ausmass des Schadens beziehen; die geschädigte Person braucht indes nicht zu wissen, wie hoch der Schaden ziffernmässig ist. Es genügt eine Kenntnis sämt­licher wesentlicher Elemente, eine Kenntnis im Grossen und Ganzen (BGE 136 III 322 E. 4.1, 131 III 61 E. 3.1.1; BVR 1997 S. 313 E. 3a; VGE 2011/309 vom 13.12.2012 E. 3.1; Roland Brehm, a.a.O., Art. 60 OR N. 27 ff.). Die Verjährungsfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die ge­schädigte Person tatsächlich Kenntnis vom Schaden hat, nicht in demjeni­gen, in welchem sie bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Auf­merksamkeit ausreichende Kenntnis hätte erlangen können; sogar die schuld­hafte Unkenntnis schadet nicht (BGE 136 III 322 E. 4.1, 111 II 55 E. 3a; BVR 2007 [VGE 21818 vom 14.11.2006] nicht publ. E. 2.2; Roland Brehm, a.a.O., Art. 60 OR N. 59 f.).

5.4 Der geltend gemachte Schaden beruht darauf, dass bei den Auf­räum­arbeiten nach dem Unwetter Teile des vorübergehend gelagerten Ma­te­rials auf dem Grundstück der Burgergemeinde zurückgelassen wor­den sind. Die schädigende Handlung hat somit nach dem 23. August 2005 statt­gefunden. Ein Jahr später, bei der Begehung vom 24. August 2006, fanden Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinde und der Bur­ger­gemeinde auf der Parzelle noch grössere Steine, Eisen- und Holzstü­cke; die Einwohnergemeinde stellte in Aussicht, diese zu entfernen (act. 3A pag. 59). An der Abnahme vom 5. September 2007 wies die Burgerge­meinde darauf hin, dass beim Auffüllen Fremdstoffe eingebaut worden wa­ren; sie teilte mit, sie übernehme keine Verantwortung für deren Entsor­gung (act. 3A pag. 61). Bei der Mitwirkung zur Ortsplanungsrevision ver­langte die Burgergemeinde ebenfalls, allfällige Kosten für die Entsorgung von Fremdstoffen müsse die Einwohnergemeinde tragen, falls «verdeckte Mängel» gemäss Abnahmeprotokoll vom 5. September 2007 auftreten sollten (act. 3A pag. 62). An einer weiteren Begehung vom 24. November 2014 stellten Vertreterinnen und Vertreter der Burgergemeinde und der Ein­wohnergemeinde erneut fest, dass das nach dem Unwetter 2005 depo­nierte Material nicht vollständig entfernt worden war. Sie vereinbarten, mit­tels Sondiergrabungen das Ausmass der Deponie zu bestimmen (act. 3A pag. 63). Das geologisch-hydrogeologische Gutachten vom 9. Dezember 2014 ergab, dass Fremdstoffe im Boden die Versickerung von Regenwas­ser teilweise verunmöglichen und die Deponie für ein Bauprojekt saniert bzw. der belastete Aushub entfernt werden muss (act. 3A pag. 64). Das Aus­mass der Belastung zeigte sich im technischen Gutachten vom 12. März 2015, wonach die Sanierungskosten grob geschätzt Fr. 830'000.-- betragen (act. 3A pag. 73). Daraufhin erfolgte am 10. Juni 2015 der Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte. Mit Schreiben vom 17. April 2015 forderte die Burgergemeinde die Einwohnergemeinde auf, das Fremdmate­rial zu entfernen (act. 3A pag. 126). Nach einem weiteren Briefwechsel gab die Einwohnergemeinde am 19. August 2015 eine Erklärung ab, wonach sie bis zum 31. Juli 2016 auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sei (act. 3A pag. 101). Ab August 2015 führten die Burgergemeinde und die Einwohnergemeinde mehrere Einigungsgespräche vor dem Regierungsstatthalter von Interlaken-Ober­hasli (act. 3A pag. 143, 155, 167).

5.5 Wie sich aus den genannten Akten ergibt, wusste die Burgerge­meinde seit dem Abschluss der Aufräumarbeiten, dass Fremdstoffe auf dem Grundstück verblieben waren. Die finanziellen Folgen davon waren ihr aber noch nicht bekannt, zumal das Grundstück vorerst weiter landwirt­schaft­lich genutzt wurde, ohne dass sie weitere Massnahmen treffen musste. Der Sanierungsbedarf wurde erst nach der Einzonung aktuell und mittels Gutachten abgeklärt; die ungefähre Höhe des Schadens ergibt sich aus dem technischen Gutachten vom 12. März 2015. Erst aus diesem konnte die Burgergemeinde das Ausmass des Schadens erkennen. Die relative Einjahresfrist begann somit erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Die absolute Zehnjahresfrist endete jedenfalls nach dem 23. August 2015. Mit dem Schreiben vom 17. April 2015 hat die Burgergemeinde sowohl die re­la­tive als auch die absolute Verjährungsfrist unterbrochen. Zudem hat die Ein­wohnergemeinde ihren Verjährungseinredeverzicht am 19. August 2015 ab­gegeben, also ebenfalls weniger als zehn Jahre nach dem Unwetter und weniger als ein Jahr seit Kenntnis des Schadens. Auch die weitere Korres­pondenz und die Einigungsgespräche ab August 2015 sind als verjäh­rungs­unterbrechende Handlungen zu betrachten. Im Zeitpunkt der Klage vom 30. Juni 2016 war die Forderung somit noch nicht verjährt; die Frist wurde seither jeweils durch Prozesshandlungen unterbrochen, so dass die Ver­jährung bisher nicht eingetreten ist.

6.

Die Einwohnergemeinde hat der Burgergemeinde somit den Schaden zu er­setzen, der aus der Ablagerung des Materials auf dem Grundstück ent­standen ist. Dieser bestimmt sich nach den Entsorgungskosten. Gemäss Art. 39 aKBZG ist eine «angemessene», d.h. nicht zwingend eine «volle» Entschädigung geschuldet (im Gegensatz etwa zur Enteignung, Art. 10 des Gesetzes vom 3. Oktober 1965 über die Enteignung [nachfolgend: KEntG; BSG 711.0]; vgl. etwa auch Vallender/Hettich, in St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 26 N. 12). Nachdem im Gutachten vom 12. März 2015 Entsorgungskosten von Fr. 830'000.-- genannt worden waren, hat die Einwohnergemeinde die begutachtenden Geologen mit einer zusätzlichen groben Kostenschätzung beauftragt. Gemäss deren Einschätzung vom 19. Januar 2016 (act. 3A pag. 170) müssen bei einer Gesamtüberbauung des Areals voraussichtlich rund 7'000 bis 9'500 m3 belasteter Aushub ent­sorgt werden; die Transport- und Entsorgungskosten belaufen sich dafür auf Fr. 450'000.-- bis Fr. 600'000.-- (ohne MWSt), dazu fallen Kosten für die fach­liche Begleitung durch einen Geologen an (5-10% der Sanierungskos­ten), zudem sind weitere, schwer kalkulierbare Kostenfaktoren nicht be­rück­sichtigt worden. Die Burgergemeinde geht gestützt auf diese Grund­lage davon aus, der Mittelwert einschliesslich MWSt entspreche dem ge­for­der­ten Betrag von Fr. 800'000.--. Da die Einwohnergemeinde einen er­satz­fähigen Schaden verneint hat, hat sie sich zur Höhe der Entschädigung nicht geäussert. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese Ent­schädigungsbemessung in erster Instanz vorzunehmen, zumal bei der Fest­­legung der «angemessenen» Entschädigung der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Der angefochtene Entscheid ist daher auf­zuheben und die Sache ist an die Einwohnergemeinde zurückzuweisen (vgl. Art. 84 Abs. 1 VRPG; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 84 N. 5). Diese hat ausgehend von der Kostenschätzung die Höhe des Scha­dens zu ermitteln und die Entschädigung in einer anfechtbaren Verfügung festzulegen (vorne E. 3.1). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, im Übrigen ist sie abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die beschwerdeführende Burgergemeinde mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Praxisgemäss ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszuge­hen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rück­weisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzuneh­mende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Be­gehrens führen kann (BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Demnach ist die Be­schwerde­füh­re­rin für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten. Da die unterliegende Einwohnergemeinde in ihren Vermö­gensinteressen betroffen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG).

7.2 Nach Art. 104 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG haben Ge­mein­den – zu denen auch die Burgergemeinden gehören – in der Regel kei­nen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Parteikostenersatz kann einer Gemeinde ausnahmsweise dann gewährt werden, wenn eine beson­ders komplexe Angelegenheit vorliegt oder wenn die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern – insbesondere als Bau­herrin oder Grundeigentümerin – wie eine Privatperson betroffen ist (BVR 2015 S. 581 E. 7.3 mit Hinweisen). Letzteres ist hier der Fall. Die Ein­wohnergemeinde hat der Burgergemeinde daher für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten zu ersetzen.

7.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Partei­kosten­verordnung, PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Beschwer­deverfahren Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz zuzüglich allfälliger Zu­schläge nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache ge­botenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig­keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). – Der Rechtsvertreter der Burger­gemeinde macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Hono­rar von Fr. 17'250.-- (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 600'000.--) bzw. einen Aufwand von 17,25 Stunden (davon 0,5 Stunden im Jahr 2018) geltend. Im Unterschied zum Klage- bzw. Appellationsverfahren ist das Ho­no­rar in Beschwerdeverfahren nicht streitwertabhängig (Art. 41 Abs. 2 KAG). Nach den obgenannten Kriterien erscheint das geltend gemachte Honorar als überhöht. Zwar sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses hoch, der Aufwand bei zwei erforderlichen Ein­gaben jedoch durchschnittlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist ein Honorar von Fr. 8'000.-- angemessen, zuzüglich die geltend ge­mach­ten Auslagen von Fr. 79.30 und Fr. 645.65 MWSt (bis 31.12.2017 8%, ab 1.1.2018 7,7%, entsprechend der Verteilung des Aufwands), d.h. total Fr. 8'724.95.

7.4 Die Verfahrens- und Parteikosten für das Verfahren vor dem Regie­rungsstatthalteramt Thun sind nach denselben Grundsätzen neu zu verle­gen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Burgergemeinde vom 10. November 2016 (act. 3A pag. 21) ist nicht zu beanstanden. Der Partei­kosten­ersatz wird daher festgelegt auf Fr. 7'011.45 (inkl. Auslagen und MWSt).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Appellation vom 5. Januar 2017 wird als Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de entgegengenommen. Diese wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Brienz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 4'000.--, werden der Beschwerde­gegnerin auferlegt.

b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsstatthalteramt Thun, fest­gesetzt auf Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdegegnerin aufer­legt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Regierungsstatthalteramt Thun die Parteikosten, bestimmt auf insgesamt Fr. 15'736.40 (inkl. Aus­lagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Beschwerdegegnerin

-dem Regierungsstatthalteramt Thun

Der Abteilungspräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

requisitionmunicipal liabilitysoil contaminationlimitation periodcompensationcatastrophepublic-law contractremandcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the dispute had to be treated as a public-law contract claim or as a requisition/compensation matter under civil protection law.

Extrahierter Entscheid

The use of the land was not based on a public-law contract but on a unilateral requisition measure under the then-applicable civil protection legislation.

Extrahierte Begründung

The emergency caused by the mudslide qualified as a catastrophe; the municipality could requisition the land for urgent cleanup. Because requisition is a unilateral administrative act, no contractual freedom existed, and the oral arrangement was merely consent to an immediately enforceable order.

Kernrechtsfrage

Whether the Burgergemeinde had a compensable damage claim for contaminated soil left on the parcel.

Extrahierter Entscheid

Yes. The remaining foreign material created a latent obligation to remove contaminated soil before development, which reduced the parcel's value and caused recoverable damage.

Extrahierte Begründung

Although the land remained agriculturally usable, the contamination imposed a latent remediation burden. Later zoning gains were unrelated to the requisition and did not eliminate the damage. Compensation under requisition law covers such value reduction and disposal costs.

Kernrechtsfrage

Whether the compensation claim was time-barred.

Extrahierter Entscheid

No. The limitation period began only when the Burgergemeinde became aware of the economic consequences and estimated remediation costs; it was interrupted in time by written demand, waiver, and settlement discussions.

Extrahierte Begründung

Knowledge of damage requires awareness of the damage's essential features and approximate extent, not exact quantification. The 2015 expert assessment first allowed the claimant to assess the loss; the April 2015 demand and later communications interrupted the period.

Kernrechtsfrage

How the amount of compensation should be determined.

Extrahierter Entscheid

The lower-court dismissal was set aside and the matter remanded to the respondent municipality to issue a formal compensation decision based on the cost estimate.

Extrahierte Begründung

The court did not fix the amount itself because the statutory compensation is 'appropriate' and the municipality must assess the damage in the first instance under an appealable decision.

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