100.2017.336U
BUR/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 13. Dezember 2017
Verwaltungsrichter Burkhard
Gerichtsschreiber Spring
In der Gesuchssache
Rechtsanwalt A.________
Gesuchsteller
gegen
Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerinnen und Gesuchsgegner
betreffend Ablehnung der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.12.2017, Nr. 100.2017.336U, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dassder Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. Februar 2017 ein Disziplinarverfahren (AA 16 192) gegen Rechtsanwalt A.________ eröffnete wegen einer möglichen Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht (vgl. Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]),
dassder Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde – nachdem letztere zwei Ausstandsbegehren von Rechtsanwalt A.________ gegen den Vorsitzenden abgewiesen hatte – mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 die vorgesehene Kammerzusammensetzung bekannt gab,
dassRechtsanwalt A.________ mit Eingaben vom 3. und 15. November 2017 sämtliche Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde ablehnte,
dassder Vorsitzende der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 die Eingaben an das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde weiterleitete (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]),
dassRechtsanwalt A.________ sein Ablehnungsbegehren damit begründet, die vorgesehene Fünferbesetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde sei «mangels gesetzlicher Grundlage nicht der ‹gesetzliche Richter›» im Sinn von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), da «keine gesetzliche Grundlage [bestehe], nach welcher die Zuteilung der jeweiligen Mitglieder für das entsprechende Verfahren erfolgen könnte»,
dasses sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde um eine nichtgerichtliche Behörde handelt (vgl. Vortrag des Regierungsrates betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz, Tagblatt des Grossen Rates 2006, Beilage 4, S. 10; BVR 2004 S. 241 E. 1.1.3-1.1.8; BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_980/2016 vom 7.3.2017 E. 2.1.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 707), weshalb Art. 6 EMRK im Verfahren vor derselben nicht zur Anwendung kommt und zum vornherein keine Verletzung von allfälligen aus der EMRK abzuleitenden Garantien vorliegt,
dassder Gesuchsteller im Übrigen nicht ansatzweise dartut, welche Ablehnungsgründe gegenüber den einzelnen für die Fünferkammer vorgesehenen Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde bestehen (Art. 9 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 21 KAG),
dassder Vorsitzende bei der Zusammensetzung der Fünferkammer korrekt und nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und der Entscheid in Fünferbesetzung ausdrücklich vorgeschrieben ist, wenn eine Disziplinarsanktion gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a BGFA zur Diskussion steht (vgl. Art. 16 KAG); es zudem in der Kompetenz des Vorsitzenden liegt, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Berufspflichten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (Vortrag, a.a.O., S. 11),
dassdas Ausstandsbegehren abzuweisen ist, da es sich als offensichtlich unbegründet erweist,
dassin einem solchen Fall die Durchführung des Schriftenwechsels unterbleiben kann (vgl. Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 VRPG),
dassder Gesuchsteller bei diesem Ergebnis kostenpflichtig ist (Art. 107 Abs. 1 VRPG),
dassder Erlass dieser Zwischenverfügung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. b VRPG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.--, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Zu eröffnen:
-dem Gesuchsteller
-der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.