Tax appeal dismissed for lack of interest and upheld private-use adjustment

100 2017 322Verwaltungsgericht12.03.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Bern-based company appealed against tax reassessments for 2012 and 2013, challenging private-use additions and asking for assessment according to its self-declaration. The Administrative Court held that the request for a higher overall tax assessment lacked a protected interest, except to the extent the private ancillary-cost add-back was still at issue. On the merits, it upheld the CHF 3,600 add-back for private use of rental ancillary costs, finding the authorities’ room-by-room allocation plausible and unsupported by contrary evidence. Allegations of inconsistent conduct, bad faith, and a hearing violation were rejected. The appeals were dismissed insofar as entered, and court costs of CHF 1,500 were imposed on the company.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 VRPG; Art. 145 DBG; Art. 201 StG; protected interest in tax appeals and add-back of private-use expenses: A taxpayer generally lacks a protected interest in seeking a higher assessment; such interest exists only in exceptional situations, notably where the higher assessment is overall more favorable. If the appellant cannot show such an exception, the appeal is inadmissible to that extent (consid. 1.3). Private-use ancillary costs of company-owned real estate may be added back as a hidden profit distribution where the division between private and business areas is based on a plausible on-site assessment and the taxpayer fails to prove a broader business use. The assessment need not be treated as an exercise of discretion merely because an estimate is involved; it is primarily a question of fact and law (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.322/323U

ARB/DIS/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 12.März 2019

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa

Gerichtsschreiberin Kissel

A.________ AG

handelnd durch die statutarischen Organe

vertreten durch Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern

Sägemattstrasse 2, Postfach 54, 3097 Liebefeld

betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2012 und 2013 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. Oktober 2017; 100 17 3 und 4, 200 17 3 und 4)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.03.2019, Nrn. 100.2017.322/ 323U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.________ AG bezweckt die Durchführung von Finanz- und Verwal­tungs­geschäften sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Ge­biet der Organisation, der Beratung und des Rechnungswesens. Ab­weichend von deren Selbstdeklaration legte die Steuerverwaltung des Kan­tons Bern am 20. August 2015 den steuerbaren Reingewinn der A.________ AG für die Steuerjahre 2012 bzw. 2013 sowohl bei den Kantons- und Ge­mein­de­steu­ern als auch bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 13'200.-- bzw. auf Fr. 11'100.-- fest. Die Abweichung gegenüber dem deklarierten Unter­nehmens­gewinn beruhte insbesondere auf einer Aufrechnung von Privat­an­teilen. Die dage­gen gerichteten Einsprachen hiess die Steuerverwaltung mit Ent­scheiden vom 6. Dezember 2016 teilweise gut und reduzierte die auf­ge­rechneten Privatanteile. Zudem senkte sie den Ertrag aus der Ver­mietung von Räum­lichkeiten an Drittunternehmen. Soweit weitergehend wies sie die Ein­spra­chen ab.

B.

Am 2. Januar 2017 gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Be­schwer­de an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) und be­antragte, die Veranlagung der Steuerjahre 2012 und 2013 sei entspre­chend ihrer Selbstdeklaration vorzunehmen. Mit Entscheiden vom 27. Ok­tober 2017 wies die StRK die Rechtsmittel ab.

C.

In einer einzigen Rechtsschrift vom 28. November 2017 hat die A.________ AG so­wohl bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bun­des­steuer 2012 und 2013 Verwaltungs­gerichtsbeschwerde er­hoben. Sie stellt in der Sache folgende Anträge:

«1. Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 27. Ok­tober 2017 betreffend die Steuerjahre 2012 und 2013 (kanto­nale Steuern und direkte Bundessteuern) sei aufzuheben und der steu­er­bare Gewinn sowie das steuerbare Kapital der Gesellschaft sei gemäss Selbstdeklaration zu veranlagen.

2. Eventualiter sei der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kan­tons Bern vom 27. Oktober 2017 aufzuheben und zur Neube­ur­teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.»

Mit Verfügung vom 30. November 2017 hat der Abteilungspräsident die Ver­fahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun­dessteuer ver­einigt.

Die StRK und die Steuerverwaltung schliessen mit Beschwerdevernehm­lassung vom 4. Januar 2018 bzw. Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 je auf Abweisung der Beschwerden. Die Eidgenössische Steuerver­wal­tung hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Ge­setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. De­zember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] so­wie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist befugt, wer am vorinstanz­lichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtenen Ent­scheide be­sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung oder Änderung hat (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG sowie Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Beschwerde­führerin ist mit ihren Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchge­drungen und damit formell beschwert. Ob sie auch materiell beschwert ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung hat, ist indes frag­lich.

1.3

1.3.1 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächli­che oder recht­liche Situation der betroffenen Person durch den Ausgang des Verfah­rens beeinflusst werden kann, so dass von der Abwendung ei­nes materiel­len oder ideellen Nachteils gesprochen werden kann (vgl. BVR 2015 S. 534 E. 2.1; VGE 2017/243/244 vom 26.10.2018 E. 1.2, 2015/322/323 vom 1.6.2017 E. 1.2, 2015/126/127 vom 31.1.2017 E. 1.2.1, 23057/23058 vom 30.1.2009, in StE 2009 B 13.1 Nr. 16 E. 2.2, je auch zum Folgenden). Die­ses Rechts­schutz­interesse liegt auf der Hand, wenn die steuerpflichtige Per­son eine tiefere Steuerbelastung anstrebt, nicht aber im umgekehrten Fall: Wird eine Abän­derung der Steuerfaktoren zum eigenen Nachteil be­an­tragt, fehlt es in der Regel an einem schutzwürdigen Interesse. Das Inter­esse an einer Höher­veranlagung wird nur ausnahmsweise bejaht, wenn sich die Höher­veranla­gung gesamthaft als günstiger erweist, na­mentlich im Zu­sammen­hang mit einer aktuellen oder virtuellen Doppelbe­steuerung oder Kon­kur­renz der ordentlichen Besteuerung mit einer Son­derbesteuerung, oder zur Abwen­dung eines Nachsteuer- oder Hinter­ziehungsverfahrens (vgl. BVR 1993 S. 446 E. 1b f.; VGer ZH 27.6.2012 [SB.2012.00019] E. 2.1; OGer AG 26.6.2014, in AGVE 2014 S. 292 E. 2.1.1; vgl. auch BGE 140 II 167 [BGer 2C_490/2013 vom 29.1.2014] nicht publ. E. 1.1). Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdebefugnis als Prozessvoraus­setzung von Amtes wegen (Art. 20a VRPG). Es ist je­doch Sache der Be­schwer­deführerin oder des Beschwerdeführers, die Umstände darzutun, die das Rechtsschutzinte­resse begründen (BVR 2015 S. 534 E. 2.1 mit Hin­weisen).

1.3.2 Die Steuerverwaltung hatte auf Einsprache der Beschwerdeführerin hin die von ihr vorgenommene Aufrechnung von Privatanteilen in Bezug auf die Mietnebenkosten auf Fr. 3'600.-- herabgesetzt und zu­gleich den Ertrag aus der Vermietung von Büroräumen an eine Drittgesell­schaft um Fr. 5'700.-- reduziert (Taxationsberechnungen für die Steuerjahre 2012 und 2013 vom 28.7.2016, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 99 ff. und 253 ff.). Indem die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsge­richt nebst der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide die Veranlagung der Jahre 2012 und 2013 gemäss ihrer Selbstdeklaration beantragt, ver­langt sie den Verzicht auf die Aufrechnung von Privatanteilen an den Miet­neben­kosten und die Erhöhung des Ertrags aus der Vermietung von Ge­schäfts­räumen. Dies würde zu ei­ner Höherveranlagung von gesamthaft Fr. 2'100.-- und mithin zu einer Schlechterstellung führen. Wie dargelegt be­steht ein schutzwürdiges Inte­resse an einer Höherveranlagung nur in Aus­nahmefällen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (angefochtene Ent­scheide E. 1.1) ist ein solcher jedoch nicht ersichtlich und wird von der Be­schwer­deführerin auch nicht dar­getan, weshalb unter Vorbehalt von E. 1.3.3 nachfolgend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3.3 Sofern indes entgegen dem Wortlaut der Rechtsbegehren (vgl. vorne Bst. C) von zwei eigenständigen Anträgen auszugehen ist, die unab­hängig voneinander zu beurteilen sind, so fehlt es in Bezug auf die Er­höhung des Ertrags aus der Vermietung der Geschäftsräume nach wie vor an einem schutzwürdigen Interesse an einer Höherveranlagung und ist aus den dargelegten Gründen insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Be­zug auf die Aufrechnung von Privatanteilen ist die Beschwerdeführerin hin­gegen durch den angefochtenen Entscheid materiell beschwert und zur Be­schwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein­ge­reichten Beschwerden ist insoweit einzutreten.

1.4 Da der Streitwert beider Verfahren unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Be­handlung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge­richtsbehörden und der Staatsanwalt­schaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Entscheide auf Rechts­verletzung hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Strittig ist einzig, ob die Steuerverwaltung in den Jahren 2012 und 2013 zu Recht beim Reingewinn der Beschwerdeführerin geldwerte Leistungen von Fr. 3'600.-- aufgerechnet hat.

2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen bildet der Rein­gewinn (Art. 85 Abs. 1 StG; Art. 57 DBG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Be­stimmt wird er gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. a StG bzw. Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG ausgehend vom Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, womit das Prinzip der Massgeblichkeit der Handels­bilanz ausdrücklich festgeschrieben ist. Es besagt, dass Bilanz und Er­folgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Ge­winn­er­mittlung bilden, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Be­stim­mungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spe­zielle steu­er­rechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BVR 2008 S. 181 E. 3.1; BGE 143 II 8 E. 4.1; BGer 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25.4.2017 E. 6.5.4, 2C_515/2010 vom 13.9.2011, in StE 2011 B 23.41 Nr. 5 E. 2, auch zum Folgenden). Während die Bewer­tungs­vorschriften des Handelsrechts Höchstbewertungsvorschriften dar­stellen, die primär zum Schutz der Gläubigerschaft verhindern sollen, dass die Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens zu günstig ausgewie­sen wird, bezwecken die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften, dass die Er­trags- und Vermögenslage entsprechend dem Grundsatz der Besteue­rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) und Art. 127 Abs. 2 der Bun­desverfassung (BV; SR 101) nicht zu ungünstig präsentiert wird. Das Steu­er­recht kennt deshalb verschiedene Tatbestände, die zu steuerlichen Korrekturen eines handelsrechtlich korrekt ermittelten Reingewinns führen. So werden zum ausgewiesenen Gewinn insbesondere alle vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftser­geb­nisses, die nicht zur Deckung des geschäftsmässig begründeten Auf­wands verwendet wurden, sowie sämtliche der Erfolgsrechnung nicht gut­ge­schriebenen Erträge hinzugerechnet (Art. 85 Abs. 2 Bst. b und c StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b und c DBG; vgl. zum Ganzen etwa VGE 2017/64/65 vom 10.8.2018 E. 2.1, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.1 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]).

2.2 Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründe­ten Aufwands wird im Gesetz zwar durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschrieben, aber nicht abschliessend definiert (vgl. Art. 85 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). Es muss deshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden, ob ein steuerlich abzugsfähi­ger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwen­dung beurteilt sich anhand des unternehmerischen Zwecks. Eine Aufwen­dung ist grundsätzlich dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem Be­trieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung in einem kau­sa­len Zusammenhang steht (vgl. BGE 143 II 8 E. 3, 135 II 86 E. 3.1, 113 Ib 114 E. 2c; BGer 2C_820/2016 vom 26.4.2017 E. 2). Nicht Voraus­setzung bildet, dass eine Aufwendung tatsächlich erforderlich ist. Insbe­sondere erfolgt eine Aufrechnung nicht schon dann, wenn die Steuer­pflichtigen ungeschickt disponie­ren. Es genügt, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der Unternehmenstätigkeit besteht, wobei die blosse Möglichkeit einer Gewinnerzielung ausreicht (vgl. VGE 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]; Brülisauer/Mühlemann, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 58 DBG N. 182 ff.). Geschäftsmässig nicht begründet sind etwa Auf­wen­dungen, die eine Aktiengesellschaft für den privaten Le­bens­auf­wand der Aktionärinnen und Aktionäre erbringt (sog. Lebens­haltungs­kosten; BGE 138 IV 47 [6B_453/2011 vom 20.12.2011] nicht publ. E. 5.3; VGE 2017/328/329 vom 27.7.2018 E. 2.1, 2016/122/123 vom 5.12.2017 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 2C_52/2018 vom 23.3.2018]). Als privat gelten alle Aufwendungen des Unternehmens, die der privaten Sphäre der Inha­ber­schaft zu Gute kommen. Bei gemischten Aufwendungen, die weder rein ge­schäftsmässig noch rein privat begründet sind, ist – im Sinn einer verdeckten Gewinnausschüttung – ein Privatanteil auszuscheiden (vgl. BGer 2C_374/2014 vom 30.7.2015 E. 2.2 f. mit Hinweisen; VGE 2012/188/189 vom 4.3.2014 E. 2.4 und 3.4).

2.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus in …, das von der Alleinaktionärin der Be­schwerdeführerin sowie deren Lebenspartner bewohnt wird. Zudem ver­mietet die Beschwerdeführerin Büroräumlichkeiten an eine weitere Akti­en­ge­sellschaft, deren Alleinaktionärin wiederum die Alleinaktionärin der Be­schwer­deführerin ist, sowie an eine Einzelfirma der Alleinaktionärin und eine Einzelfirma des Lebenspartners der Alleinaktionärin. Die Steuerver­wal­tung besichtigte anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2015 durchgeführten Buchprüfung die Liegenschaft und teilte gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse die Wohnfläche des Einfamilien­hau­ses in privat und geschäftlich genutzte Räume auf. Entsprechend dem da­bei festgelegten Anteil privater Nutzung von 60 % legte sie den der Allein­ak­tionärin zuzurechnenden Privatanteil an den Nebenkosten auf 60 % bzw. Fr. 6'000 fest (vgl. Taxationsberechnungen für die Steuerjahre 2012 und 2013 vom 28.7.2016, Vorakten Steuerverwaltung [act. 4B] pag. 99 ff. und 253 ff; Protokoll der Buchprüfung vom 3.6.2015, Vorakten Steuerver­wal­tung [act. 4B] pag. 60 ff.).

2.4 Die StRK hat in Bezug auf die Aufrechnung von Privatanteilen an den Mietnebenkosten erwogen, die Steuerverwaltung habe zu Recht nur die­jenigen Flächen des Einfamilienhauses als geschäftlich berücksichtigt, die eindeutig der geschäftlichen Nutzung dienten; die Aufteilung der Miet­neben­kosten im entsprechenden Verhältnis und die daraus resultie­rende Auf­rechnung einer geldwerten Leistung sei daher nicht zu beanstan­den (an­gefochtene Entscheide E. 3.1.6). – Die Beschwerdeführerin hält da­gegen, es bestehe kein Raum für eine restriktive Festlegung der ge­schäfts­mässig genutzten Fläche, vielmehr müsse den tatsächlichen Um­ständen Rechnung getragen werden (Beschwerden Rz. 19, 22): Die Lie­genschaft werde hauptsächlich als Geschäftsdomizil mehrerer Unterneh­men und nicht als Wohnhaus genutzt, weshalb der Anteil der geschäftlich genutzten Flä­che höher sei als 40 % (Beschwerden Rz. 16). Eine strikte Aufteilung in ge­schäftlich bzw. privat genutzte Räume, wie sie die Steuer­verwaltung vor­ge­nommen habe, sei ohnehin nicht möglich (Beschwerden Rz. 9).

2.5 Unter den Beteiligten ist nach wie vor strittig, welche Räumlichkeiten der geschäftlichen und welche der privaten Nutzung dienen. Die von der Steu­erverwaltung vorgenommene Aufteilung beruht auf einer Besichtigung vor Ort. Sie hat dabei diejenigen Räume, deren geschäftliche Nutzung nicht er­kennbar war und die in bewohnten Liegenschaften üblicherweise dem privaten Wohnen dienen, darunter die Küche und den Wintergarten, nicht als geschäftlich genutzte Flächen anerkannt. Die StRK hat diese Beurtei­lung mit der nötigen Zurückhaltung überprüft und für sachgerecht befunden (an­gefochtene Entscheide E. 3.1.5 f.). Entgegen den Ausführungen der Vor­instanz stellt die Aufteilung in privat und geschäftlich genutzte Räume in­des keine (partielle) Ermessenstaxation dar: Bezüglich der privaten Nut­zung von Geschäftsvermögen sind in erster Linie Sachverhalts- und Rechts­fragen zu beantworten, wobei allenfalls der Umfang der Aufrech­nung zu schätzen ist (vgl. VGE 2017/328/329 vom 27.7.2018 E. 3.3.1; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, 2015, Art. 130 N. 14). Die Be­schwer­deführerin behauptet zwar eine weitergehende geschäftliche Nut­zung der Liegenschaft. Sie bringt aber nichts vor, was diese Behauptung be­legen könnte und damit die den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegende Aufteilung als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Soweit sie gel­tend macht, die Aufrechnung von Mietnebenkosten habe nicht ermessens­weise zu erfolgen, da sie die effektiven Zahlen ins Recht gelegt habe (Beschwer­den Rz. 30), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Steuer­ver­wal­tung auf die von der Beschwerdeführerin ursprünglich geltend ge­mach­ten Kosten gestützt und für die strittigen Jahre 2012 und 2013 in nach­voll­zieh­barer Weise auf den Durchschnittswert der beiden Jahre abgestellt hat (vgl. Ver­nehmlassung der Steuerverwaltung vom 17.3.2017, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 154; Liegenschaftsrechnung 2013, Vorakten Steuer­ver­wal­tung [act. 4B] pag. 239). Im Übrigen handelt es sich bei den von der Be­schwer­deführerin vor der Vorinstanz geltend gemachten Kosten nicht um «effektive Zahlen», da sie zur Berechnung der Nebenkosten den durch­schnitt­lichen Wert der Jahre 2012, 2013 und 2014 herbeizieht und nicht dar­legt, inwiefern die Auslagen des Jahres 2014 in die Berechnung der Neben­kosten für die hier strittigen Jahre 2012 und 2013 einfliessen sollten (Strom- und Kostenabrechnung, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 10; Benut­zungs­gebühr Wasser, Abwasser Kehricht, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 28; Heiz- und Kostenabrechnung, Vorakten StRK [act. 4A] pag. 41). Die Auf­rechnung ist anhand der von der Vorinstanz zu Recht bestätigten Auftei­lung in privat und geschäftlich genutzte Räume erfolgt und beruht mithin nicht auf einer Schätzung. Die angefochtenen Entscheide halten damit in Be­zug auf die aufgerechneten Privatanteile von Mietnebenkosten der Rechts­kontrolle ohne weiteres stand.

3.

Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Steuerverwaltung wider­sprüch­liches Verhalten sowie eine Verletzung von Treu und Glauben auf­grund «unterschiedlicher Taxationsberechnungen sowie der damit einher­gehenden Steuerfolgen» vor (Beschwerden Rz. 6). Zudem rügt sie eine Ver­letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1] und Art. 21 ff. VRPG) durch die StRK, da sich diese «ins­be­sondere zum Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Veranlagungs­ver­fahren der Beschwerdeführerin nicht geäussert hat» (Beschwerden Rz. 7). Die Steu­erverwaltung weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass die Be­schwerdeführerin im Rahmen eines umfangreichen Schriften­wechsels und an mehreren Besprechungen Gelegenheit erhalten hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Gestützt auf die dabei gewonnenen neuen Er­kennt­nisse bzw. die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unter­lagen war die Steuerverwaltung gezwungen, ihre Taxationsberechnungen mehr­mals zu überarbeiten (Beschwerdeantwort der Steuerverwaltung vom 15.1.2018). Inwiefern sich die Steuerverwaltung dabei intrans­parent oder gar treuwidrig verhalten haben soll, ist nicht zu erkennen. Im Gegen­teil zeugen die Anpassungen von einer ernsthaften Aus­einander­setzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann mithin keine Rede sein. Dass sich die Vor­instanz nicht eingehend mit diesem von vornherein halt­losen Vorwurf aus­ein­ander­gesetzt hat, stellt keine Verletzung des recht­lichen Gehörs dar.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufrechnung von Miet­nebenkosten als geldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 3'600.-- zu Recht bestätigt hat. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich. Die Be­schwerden erweisen sich sowohl im Haupt- als auch im Eventual­be­gehren als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Bei diesem Ausgang der Verfahren wird die Beschwerdeführerin kosten­pflich­tig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah­rens­ge­setz, VwVG; SR 172.021]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2012 und 2013 wird ab­gewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'500.--, werden der Beschwer­de­füh­rerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

5. Zu eröffnen:

-der Beschwerdeführerin

-der Steuerverwaltung des Kantons Bern

-der Steuerrekurskommission des Kantons Bern

-der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun­desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

tax appealprotected interesthidden profit distributionprivate useancillary costsbusiness useright to be heardgood faithcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible despite the appellant seeking a higher tax assessment in part.

Extrahierter Entscheid

No sufficient protected interest existed for the requested higher assessment, except possibly as to the private-use adjustment; the appeal was therefore inadmissible to the extent it sought a worse overall assessment.

Extrahierte Begründung

A party generally lacks a protected interest in a higher tax burden unless exceptional circumstances apply. The requested self-declared assessment would have increased the total tax basis and worsened the appellant's position, and no exception was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the CHF 3,600 private-use share of ancillary rental costs was properly added back as hidden profit distribution/geldwerte Leistung.

Extrahierter Entscheid

Yes. The allocation between private and business rooms was upheld, so the add-back of the private ancillary costs stood.

Extrahierte Begründung

The tax authorities’ site-based division of the house into private and business areas was sufficiently substantiated and not shown to be legally erroneous. The appellant did not prove a larger business use, and the calculation was based on its own submitted cost data, not on an impermissible estimate.

Kernrechtsfrage

Whether the tax authority acted inconsistently or violated good faith, and whether the tax court violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The conduct of the tax authority was transparent and responsive to the appellant's submissions, and the tax court did not have to address a plainly unfounded allegation in detail.

Extrahierte Begründung

Repeated adjustments to tax calculations reflected serious engagement with the appellant's materials, not bad faith. No procedural denial of hearing was established.

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