Noise assessment for split heat pump permit

100 2017 319Verwaltungsgericht06.06.2018Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A neighbor challenged a permit for a split heat pump in Toffen. The court rejected most procedural complaints, holding that the municipality had examined the objection, that the lack of profiling caused no prejudice, and that the omitted information about a changed heat pump model was cured on appeal. On the merits, however, the court found that the noise assessment was insufficient: the authorities had relied on the manufacturer's sound-pressure data without adequate information on orientation and emission characteristics, so compliance with noise rules and precautionary requirements could not be established. The decision of the cantonal directorate was annulled and the case remitted for further fact-finding. Court costs were imposed on the project owner.

Omnilex-Regeste

Art. 25 USG, Art. 11 USG, Art. 40 LSV and Anhang 6 LSV; noise assessment for heat pumps; evidentiary basis for relying on sound-pressure rather than sound-power data. A planning approval for a heat pump may not be upheld unless the decisive emission situation is sufficiently established. The manufacturer's sound-pressure value is only usable as a basis if the orientation of measurement and the emission characteristics of the source are known; otherwise it has limited evidentiary value and the assessment must normally be based on sound power. Compliance with precautionary values alone does not exhaust the precautionary principle; in each case, additional technically and economically reasonable measures must be examined, including alternative siting. Minor plan defects or procedural irregularities warrant annulment only if they caused disadvantage; a cured hearing defect does not by itself lead to annulment (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

100.2017.319U

STE/TST/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 6. Juni 2018

Verwaltungsrichter Burkhard, Abteilungspräsident

Verwaltungsrichter Keller, Verwaltungsrichterin Steinmann

Gerichtsschreiber Tschumi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.________

Beschwerdegegner 1

Einwohnergemeinde Toffen Baubewilligungsbehörde, Bahnhofstrasse 1, 3125 Toffen

Beschwerdegegnerin 2

und

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baubewilligung für Split-Wärmepumpe (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2017; RA Nr. 110/2017/41)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 06.06.2018, Nr. 100.2017.319U, Seite 1

Sachverhalt:

A.

B.________ stellte am 30. November 2016 bei der Einwohnergemeinde (EG) Toffen ein Baugesuch für die Installation einer Split-Wärmepumpe (mit Innen- und Aussengerät) auf der Parzelle Toffen Gbbl. Nr. 1___. Diese liegt in der Wohnzone W2 und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet. Gegen dieses Bauvorhaben erhob A.________, Eigentümer der angrenzenden Parzelle Nr. 2___, Einsprache. Am 9. März 2017 erteilte die EG Toffen die Baubewilligung und wies die Einsprache von A.________ ab.

B.

Hiergegen erhob A.________ am 13. April 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab und präzisierte die in der Baubewilligung angegebene Typenbezeichnung der Wärme­pumpe von Amtes wegen.

C.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 25. November 2017 Ver­waltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Ent­scheid und die Verfügung der EG Toffen vom 9. März 2017 seien aufzu­heben und die nachgesuchte Baubewilligung sei nicht zu erteilen. Eventuell sei die Baubewilligung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die auf­schiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Verfügung vom 29. November 2017 hat der Abteilungspräsident A.________ darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2018 schliesst die EG Toffen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom selben Tag bean­tragt die BVE ebenfalls Abweisung der Beschwerde; eventuell sei die Bau­bewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die Einhaltung der Lärmgrenzwerte nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe durch das Amt für Berner Wirtschaft (beco) kontrolliert werden müsse. B.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2018 hat A.________ weitere Unterlagen eingereicht und an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson­ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Entscheid der BVE vom 18. Oktober 2017; dieser ist an die Stelle der Ver­fügung der Gemeinde vom 9. März 2017 getreten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde; vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit der Be­schwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde bean­tragt, ist daher auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

Der Beschwerdeführer macht verschiedene verfahrensrechtliche Mängel geltend. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen.

2.1 Die Kritik des Beschwerdeführers, die Gemeinde sei auf seine Ein­sprache nicht eingetreten, ist offensichtlich unbegründet. Wie die Vor­instanz richtig festgehalten hat (angefochtener Entscheid E. 1b) und aus den Akten ersichtlich ist (Baubewilligung vom 9.3.2017 E. 2.5 und 3.6, Vorakten Gemeinde pag. 2 ff.), hat die Gemeinde die Legitimation des Be­schwerdeführers bejaht und die Einsprache inhaltlich beurteilt. Es trifft zwar zu, dass sie im Dispositiv der Baubewilligung festgehalten hat, auf die Ein­sprache werde nicht eingetreten (Ziff. 6). Allerdings handelt es sich hierbei offenkundig um ein Versehen und ändert nichts am Umstand, dass die Gemeinde die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände geprüft hat.

2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der vorgesehene Stand­ort für die Ausseneinheit der Wärmepumpe sei auf dem Situations­plan zu Unrecht nicht vermasst worden. – Das Baugesuch hat alle für die baurechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben zu ent­halten (VGE 2016/345 vom 23.5.2017 E. 2.3 [bestätigt durch BGer 1C_344/2017 vom 17.4.2018]; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum ber­nischen BauG, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 34 N. 4; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 344). Dem Baugesuch sind der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls er­forderlichen weiteren Unterlagen beizulegen (Art. 10 Abs. 3 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren [Baubewilligungs­dekret, BewD; BSG 725.1]). Die Pläne sollen es den Behörden sowie Nachbarinnen und Nachbarn ermöglichen, das Bauvorhaben auf seine Baurechtskonformität hin zu überprüfen (VGE 2015/271 vom 31.5.2016 E. 2.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2b), geht aus dem vom Beschwerdegegner 1 als Beilage zum Baugesuch eingereichten Situationsplan (Vorakten Gemeinde pag. 60) eindeutig hervor, wo sich der für die Ausseneinheit vorgesehene Standort befindet. Insbesondere die Entfernung der Ausseneinheit von der Parzelle des Beschwerdeführers ist auf dem Plan vermasst (5,71 m). Mithin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe von der tatsächlichen Entfernung der zu installierenden Wärmepumpe zur Fassade seines Wohnhauses erst durch die Stellungnahme des beco vom 25. April 2017 (Vorakten BVE pag. 12 ff.) Kenntnis erlangt. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Baugesuchsakten be­reits zum Zeitpunkt der Projektauflage ein hinreichend klares Bild vom Standort der Ausseneinheit machen. Nichts anderes folgt aus dem Um­stand, dass die Abstände des Standorts im Situationsplan nicht zu sämt­lichen Nachbargrundstücken in Zahlen angegeben sind, wie dies Art. 13 Bst. f BewD grundsätzlich vorsieht. Solange wie im vorliegenden Fall eine Prüfung der Baurechtskonformität des Bauvorhabens aufgrund der einge­reichten Pläne ohne weiteres möglich ist, wäre es unverhältnismässig, die Baubewilligung nur deshalb aufzuheben, weil die Pläne in untergeordneten Punkten allenfalls mangelhaft sind (BGer 1C_663/2015 vom 5.4.2016 E. 2.3, 1C_218/2008 vom 13.10.2008 E. 2.2).

2.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Gemeinde hätte das Bauvorhaben profilieren müssen. – Die Profilierung von Bauvorhaben bezweckt die Veranschaulichung und Publizität derselben, entbindet mög­liche Einsprecherinnen und Einsprecher jedoch nicht davon, die letztlich massgebenden Baugesuchsakten und namentlich die Pläne zu konsultieren. Eine mangelhafte Profilierung ist nach Treu und Glauben so­fort zu rügen. Wer durch den Mangel keinen Nachteil erlitten hat, kann sich nicht nachträglich für sich oder Dritte wehren (BVR 1994 S. 398 E. 2; VGE 2013/371 vom 4.3.2014 E. 3.1; VGE 2012/208 vom 31.1.2013 E. 2.4; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gemeinde das Bauvorhaben nicht profiliert hat. Es ist jedoch weder ersichtlich noch hat der Beschwerdeführer dargetan, inwiefern er aufgrund der fehlenden Profilierung einen Nachteil erlitten hat, zumal der Standort und die Dimensionen der (ursprünglich vorgesehenen) Wärme­pumpe aus den Gesuchsakten ersichtlich sind (vgl. insb. Vorakten Ge­meinde pag. 55, 56 und 60). Zudem hat der Beschwerdeführer gegen das Projekt Einsprache erhoben und konnte damit seine Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Aus der fehlenden Profilierung kann der Beschwerdeführer somit nichts für sich ableiten.

2.4 Ferner sieht der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren zu Unrecht auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung verzichtet habe. – Gemäss Art. 34 Abs. 1 BewD kann die Baubewilligungsbehörde eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt («kann»), ist eine Einigungsverhandlung nicht obligatorisch, sondern steht im Ermessen der Baubewilligungsbehörde (BVR 2006 S. 335 [VGE 21598/21602-21604U2 vom 14.6.2005] nicht publ. E. 3.4.2 [bestätigt durch BGer 1A.214/2005 vom 23.1.2006]; BVR 1998 S. 439 [VGE 20269 vom 24.4.1998] nicht publ. E. 3). Wünscht die Bauherrschaft wie im vorliegenden Fall zudem ausdrücklich keine Einigungsverhandlung (Vorakten Ge­meinde pag. 33), ist in der Regel auf eine solche zu verzichten, da ange­sichts der fehlenden Einigungsbereitschaft ohnehin nur eine unnötige Ver­fahrensverzögerung zu erwarten wäre (Heidi Walther Zbinden, Die Ände­rungen im Baubewilligungsverfahren auf den 1.1.1995 – Auswirkungen auf die kleinen Gemeinden, in KPG-Bulletin 2000 S. 15 ff., 22 f.). Da der Be­schwerdeführer nach dem Gesagten keinen Anspruch auf Durchführung einer Einigungsverhandlung hatte, stellt der Verzicht darauf keine Verletz­ung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde dar.

2.5 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens unterschiedliche Angaben zum Wärme­pumpen-Modell gemacht wurden. Während der Beschwerdegegner 1 im ursprünglichen Baugesuch das Modell «Aeroheat AH FS 16ar» der Her­stellerin CTA AG angab (Vorakten Gemeinde pag. 57), änderte er das Bauvorhaben nach einem Wechsel der von ihm beauftragten Projektver­fasserin dahingehend ab, dass neu die Installation einer Wärmepumpe des Typs «PUHZ-HW140YHA» des Herstellers Mitsubishi Electric vorgesehen war (vgl. den nachgereichten Lärmschutznachweis der G.________ AG vom 7.2.2017, Vorakten Gemeinde pag. 53). Für dieses Wärmepumpen-Modell erstellte das beco am 9. Februar 2017 den Fachbericht Immissions­schutz (vgl. Bericht des beco vom 30. August 2017, S. 2, Antwort zur Frage 2b, in Vorakten BVE pag. 38 ff., nachfolgend: Bericht beco) und erteilte die Gemeinde am 9. März 2017 die Baubewilligung (Baubewilligung, S. 1). Während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor der BVE teilte der Be­schwerdegegner 1 am 20. August 2017 mit, er beabsichtige eine Wärme­pumpe des Herstellers Mitsubishi Electric mit einer Inneneinheit des Typs «ERST20C-VM2C» und einer Ausseneinheit des Typs «PUHZ-SHW140YHA» zu installieren (Vorakten BVE pag. 33). Diesen erneuten Wechsel des Wärmepumpen-Modells brachte die BVE dem Beschwerde­führer mit Verfügung vom 31. August 2017 zur Kenntnis (Vorakten BVE pag. 46 f.).

2.6 Unbestrittenermassen hat die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie ihm den Wechsel des Wärme­pum­pen-Modells während des Baubewilligungsverfahrens nicht mit­geteilt hat. Diese Gehörsverletzung hat bereits die Vorinstanz festgestellt (ange­fochte­ner Entscheid E. 2h) und im Kostenpunkt berücksichtigt (an­gefochtener Entscheid E. 4a). Zu Recht hat die Vorinstanz allerdings auch erkannt, dass diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wurde, nachdem der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit hatte, sich nach­träglich zum neuen Wärmepumpen-Modell zu äussern, und ihm inso­fern aus der zu Unrecht unterbliebenen Orientierung keine wesentlichen Nach­teile erwachsen sind (angefochtener Entscheid E. 2h und 2i). Was den er­neuten Wechsel des Wärmepumpen-Modells im Beschwerdeverfah­ren anbelangt, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Die BVE hat den Beschwerdeführer über die abermalige Änderung des Bau­vorhabens unterrichtet und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äu­ssern (Vorakten BVE pag. 20 f.). Somit ist weder ersichtlich, dass die Vor­instanz die durch die Gemeinde begangene Gehörsverletzung zu Un­recht geheilt noch dass sie ihrerseits das rechtliche Gehör des Beschwerde­führers verletzt hätte.

3.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die Ausseneinheit der Wärme­pumpe halte die massgeblichen Lärmgrenzwerte nicht ein.

3.1 Bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine orts­feste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen orts­feste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Gemäss Art. 40 Abs. 1 und Anhang 6 LSV, der unter ande­rem die Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e), gilt für die ES II ein Planungs­wert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Der massge­bliche Beurteilungspegel Lr ergibt sich aus der Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq am Immissionsort und verschiedenen Pegelkorrektu­ren, die der Störwirkung des Lärms und der Dauer der Lärmemissionen Rechnung tragen (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV; zur Ermittlung des Beur­teilungspegels vgl. auch Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt «Er­mittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm», 2016, Ziff. 3.3.2, einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «The­men/Lärm/Vollzugshilfen»).

3.2 Auch wenn die Planungswerte eingehalten sind, ist stets im Einzel­fall zu prüfen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips zusätzliche Emissions­begrenzungen erforderlich sind. Danach sind die Lärmemissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaft­lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Als ver­hältnismässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen dabei, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emis­sionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3.3.2016 E. 6.2, je mit Hinweisen). Das gilt auch dann, wenn es sich um geringfügige Emissio­nen handelt (BGE 140 II 33 E. 4.1 betreffend Lichtemissionen, 133 II 169 E. 3.2 betreffend Geruchsemissionen; Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 11 N. 14 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Praxis des beco wird dem Vorsorgeprinzip bei der Installation einer Wärme­pumpe genügend Rechnung getragen, wenn die von ihm festgelegten, unter­halb der Planungswerte liegenden sog. «Vorsorgewerte» eingehalten sind. Diese betragen für die ES II 43 dB(A) am Tag und 33 dB(A) in der Nacht, wobei der massgebliche Beurteilungspegel – anders als bei den Planungswerten – dem Mittelungspegel Leq entspricht, da hier keine Pegel­korrekturen zu berücksichtigen sind und ein Dauerbetrieb anzu­nehmen ist (Merkblatt «Schallpegelbegrenzung bei Einzelanlagen, Vorsorge­werte» vom 19.7.2016, einsehbar unter: <www.vol.be.ch>, Rubri­ken «Luft & Immissionen/Lärm/Heizung, Lüftung & Klima» [nachfolgend: Merkblatt beco]; Fachbericht Immissionsschutz vom 9.2.2017, Vorakten Gemeinde pag. 15). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt das Einhalten der «Vorsorgewerte» des beco für sich allein aller­dings nicht, um dem Vorsorgeprinzip Nachachtung zu verschaffen. Denn dieses verlangt, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob mit weiteren Vor­kehren (z.B. der Wahl eines Alternativstandorts oder technischen Schall­schutzmassnahmen) bei zumutbarem Aufwand eine wesentliche Lärmre­duktion erzielt werden kann (VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 3.5).

4.

4.1 Gemäss Vorinstanz ergeben sich erhebliche Unterschiede beim für die «Vorsorgewerte» massgeblichen Beurteilungspegel, je nachdem ob dieser auf Grundlage des vom Hersteller angegebenen Schallleistungs- oder Schalldruckpegels berechnet wird. Die rechnerische Ermittlung des Beurteilungspegels aufgrund des Schalldruckpegels ergebe laut beco einen Wert von 40 dB(A) am Immissionsort. Ausgehend vom Schallleistungs­pegel errechne sich dagegen ein Beurteilungspegel von 50 dB(A). Diese erhebliche Diskrepanz der prognostizierten Lärmimmissionen führt die Vor­instanz gestützt auf die Auskünfte des beco auf «verschiedene Umrech­nungsmethoden» zwischen dem herstellerseitig deklarierten Schallleis­tungs- und Schalldruckpegel zurück. Die Angabe des Herstellers betreffend Schalldruckpegel beruhe auf einer normierten Messung und werde vom beco daher als verlässlich eingestuft, weshalb im vorliegenden Fall für die Lärmberechnung darauf abgestellt werden dürfe. Es gebe keinen Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen, zumal auch die Vollzugshilfe 6.21 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute, Cercle Bruit, unter gewissen Umständen ein Abstellen auf den Schalldruckpegel erlaube (angefochtener Entscheid E. 3e). Daher könne davon ausge­gangen werden, dass die Ausseneinheit der geplanten Wärmepumpe den «Vorsorgewert» von 33 dB(A) in der Nacht einhalte, wenn zusätzlich be­rücksichtigt werde, dass der Beschwerdegegner 1 – wie in der Auflage in Ziff. 5.1.3 der Baubewilligung vorgesehen – eine Schallschutzhaube instal­liere, die eine Schallreduktion von rund 10 dB(A) bewirke (angefochtener Entscheid E. 3f). Wird bei der Lärmprognose hingegen auf den angege­benen Schallleistungspegel abgestellt, ist gemäss dem Bericht beco davon auszugehen, dass die Ausseneinheit der Wärmepumpe den «Vorsorge­wert» in der Nacht überschreitet, selbst unter der Annahme, dass der Be­schwerdegegner 1 eine Schallschutzhaube installiert (Bericht beco, S. 2, Antwort zur Frage 2a).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, es sei bei der Lärmprognose auf den vom Hersteller angegebenen Schallleistungs- und nicht auf den Schalldruckpegel abzustellen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Wärmepumpe die «Vorsorgewerte» und damit auch die Pla­nungswerte mit einer Schallschutzhaube einhalten könne, sei willkürlich. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz bei ihrer Lärmprognose zu Recht auf den vom Hersteller angegebenen Schalldruckpegel abgestellt hat.

4.2.1 Der Schallleistungspegel stellt ein Mass für die von einer Lärm­quelle gesamthaft abgegebene Schallenergie pro Zeiteinheit dar. Demge­genüber gibt der Schalldruckpegel an, wie gross die durch die Schallwellen erzeugten Druckschwankungen sind. Im Unterschied zum Schallleistungs­pegel verändert sich der Schalldruckpegel mit der Distanz und der Orientie­rung gegenüber einer Lärmquelle, da sich die von der Lärmquelle erzeug­ten Druckschwankungen mit zunehmendem Abstand auf eine grösser wer­dende Fläche verteilen (Abstandsabhängigkeit) und die Schallabstrahlung in der Regel nicht in alle Richtungen gleichmässig erfolgt (Winkelabhängig­keit). Die Angabe des Schalldruckpegels einer Lärmquelle ist folglich nur dann aussagekräftig, wenn bekannt ist, auf welche Entfernung und Orien­tierung zur Schallquelle sie sich bezieht (vgl. SUVA, Schallemissionsmes­sungen an Maschinen, S. 12 f.; einsehbar unter: <www.cerclebruit.ch>, Rubriken «Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbelärm/Grundlagen»).

4.2.2 Gemäss der Vollzugshilfe 6.21 über die technische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen des Cercle Bruit vom 22. Dezember 2017 (nachfolgend Vollzugshilfe des Cercle Bruit; einsehbar unter: <www.cerclebruit.ch>, Rubriken «Vollzugsordner/Industrie- und Gewerbe­lärm/Wärmepumpen») soll der Mittelungspegel Leq wie folgt aus dem Schallleistungspegel LW,A der Wärmepumpe berechnet werden: Leq = LW,A – 11 + Dc – 20•log(s), wobei das Richtwirkungsmass «Dc» den am Aufstell­ort zu erwartenden Schallreflexionen Rechnung trägt und «s» dem Abstand in Metern zwischen der Wärmepumpe und dem massgebenden Immissions­ort entspricht. Liegen detailliertere Angaben wie zum Beispiel die Verteilung des Schalldruckpegels im Freifeld (Richtcharakteristik) vor und ist die Orientierung der Wärmepumpe bekannt, kann gemäss der Voll­zugshilfe des Cercle Bruit anstelle des Schallleistungspegels mit dem ent­sprechenden Schalldruckpegel gerechnet werden. Ansonsten ist mit dem Schallleistungspegel zu rechnen (zum Ganzen Ziff. 2.2 Vollzugshilfe des Cercle Bruit). Auch wenn die Vollzugshilfe des Cercle Bruit kein Gesetz, sondern (nur) eine fachlich abgestützte private Richtlinie darstellt, kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als Entscheidungshilfe her­angezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3.4; BGer 1C_204/2015 vom 18.01.2016 E. 3.2).

4.2.3 Die in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit verlangten Voraussetzun­gen für ein Abstellen auf den Schalldruckpegel sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die zusätzlich zum Schalldruckpegel erforderlichen «detaillier­teren Angaben» zur Charakteristik der Lärmquelle liegen hier nicht vor. Aus der technischen Dokumentation des Herstellers geht zwar hervor, dass der angegebene Schalldruckpegel im Freifeld in einem horizontalem Abstand von 1 m und in einer Höhe von 1,5 m über dem Boden gemessen wurde («Planungshandbuch Ecodan 2018», S. 64; einsehbar unter: <www.mitsubishi-les.com>, Rubriken «Download/Technische Dokumenta­tionen/Anleitungen und Dokumentationen»). Nicht bekannt ist indes, in welcher Orientierung zur Wärmepumpe die Messung des Her­stellers vorgenommen wurde und welche Richtcharakteristik die von der Wärmepumpe erzeugten Schallemissionen aufweisen. Solche Angaben können jedenfalls weder der technischen Dokumentation noch den Verfah­rensakten entnommen werden. Bei dieser Ausgangslage ist der vom Her­steller angegebene Schalldruckpegel für die Charakterisierung der Wärme­pumpe als Lärmquelle nur von beschränkter Aussagekraft (vgl. vorne E. 4.2.1). In Ermangelung zusätzlicher Angaben zu den Schallemissionen erscheint es daher als problematisch, die Lärmprognose auf den Schall­druckpegel abzustützen. Anders als die Vorinstanz erwogen hat, können die scheinbar widersprüchlichen Angaben des Herstellers zum Schallleis­tungs- und Schalldruckpegel ohne solche zusätzlichen Informationen nicht ohne weiteres damit erklärt werden, dass der vom Hersteller ermittelte Wert für den Schalldruckpegels verlässlicher sei als der angegebene Schallleis­tungspegel, zumal beide Grössen gemäss der technischen Dokumentation nach den Vorgaben derselben Norm (DIN EN 12102) ermittelt worden sind (Planungshandbuch, S. 64). Dass der Schalldruckpegel im Unterschied zum Schallleistungspegel grundsätzlich einer direkten Messung zugänglich ist, ändert daran nichts.

4.2.4 Selbst wenn auf die aus den genannten Gründen mit erheblichen Unsicherheiten behaftete Lärmprognose der Vorinstanzen abgestellt würde, wäre der «Vorsorgewert» des beco in der Nacht nur verhältnis­mässig knapp eingehalten. Unter diesen Umständen hätten sich weiter­gehende Abklärungen aufgedrängt. Zur Beseitigung der bestehenden Un­klarheiten genügte die vom beco eingeholte Auskunft beim mit der Installa­tion der Wärmepumpe beauftragten Unternehmen jedenfalls nicht. Danach habe der Hersteller erklärt, der Schallleistungspegel sei nicht nach den be­kannten (akustischen) Formeln, sondern unter Berücksichtigung von Messtoleranzen und Sicherheitszuschlägen berechnet worden (Bericht beco, Beilage 3). Es liegen keinerlei Belege für diese Auskunft des Her­stellers und deren Richtigkeit vor, so dass nicht unbesehen darauf abge­stellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Hersteller selbst in der technischen Dokumentation eine Lärmprognose auf Grundlage des ange­gebenen Schallleistungspegels und nicht anhand des angegebenen Schalldruckpegels empfiehlt (Planungshandbuch, S. 20 ff.).

4.3 Zusammenfassend kann nach dem Gesagten nicht als erstellt gel­ten, dass die Ausseneinheit der Wärmepumpe den massgeblichen Lärm­schutzvorschriften entspricht. Einerseits bleibt aus den genannten Gründen unklar, ob sie die «Vorsorgewerte» des beco einhalten kann (vorne E. 4.2.3 f.). Mit Blick auf die erforderliche Einzelfallprüfung (vorne E. 3.2) wurden andererseits keine Feststellungen dazu getroffen, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips mit weiteren zumutbaren Massnahmen, insbesondere mit der Wahl eines Alternativstandorts, eine zusätzliche Schallreduktion zu erreichen wäre. Die Akten sind daher zur näheren Abklärung der Lärmsitua­tion und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zu­rückzuweisen. Sollte sich herausstellen, dass bei der Lärmprognose auf den Schallleistungs- und nicht auf Schalldruckpegel abzustellen ist, wäre aufgrund der bisherigen Erkenntnisse von einer deutlichen Überschreitung der «Vorsorgewerte» um rund 7 dB(A) auszugehen. Vor diesem Hinter­grund genügt es nicht, die Einhaltung der Lärmgrenzwerte mit einer Ab­nahmemessung nach Inbetriebnahme der Wärmepumpe sicherzustellen. Der dahingehende Eventualantrag der Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

5.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die von der Inneneinheit ausgehenden Lärmemissionen seien ungenügend abgeklärt worden, ist ihm hingegen nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die aufgrund der Inneneinheit zu erwartenden Lärmimmissionen in den Wohnräumen des Beschwerdeführers in der Gesamtbetrachtung vernachlässigt werden dürfen. Die Inneneinheit soll nach Angabe des Beschwerdegegners 1 im Abstellraum des separaten Nebengebäudes Nr. 3___ in einer Entfernung von 6,24 m von den Wohnräumen des Beschwerdeführers aufgestellt werden (Vorakten BVE pag. 33) und weist gemäss dem Hersteller einen Schall­leistungspegel von lediglich 40 dB(A) auf. Angesichts der schalldäm­menden Wirkung der Betonhülle des Nebengebäudes ist davon auszu­gehen, dass die Lärmemissionen der Inneneinheit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers kaum wahrnehmbar sind. Im Übrigen hält auch die Vollzugshilfe des Cercle Bruit fest, dass Wärmepumpen, die im Innern von Gebäuden installiert werden, in der Regel keine Aussenlärmimmissionen aufweisen und eine Beurteilung des Aussenlärms nicht nötig sei (Vollzugs­hilfe, Ziff. 1.1).

6.

Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie folglich insoweit gutzu­heissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch. Praxisgemäss ist indes im Kosten­punkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vor­liegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann. Demnach ist der Beschwerdeführer für die Kostenverlegung als voll­ständig obsiegend zu betrachten und wird die unterliegende Beschwerde­gegnerschaft kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2016 S. 222 E. 4.1). Da die Gemeinde nicht in Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind damit vollumfänglich dem Be­schwerdegegner 1 aufzuerlegen (BVR 2016 S. 507 [VGE 2016/73 vom 22.8.2016] nicht publ. E. 6; BVR 2015 S. 541 E. 8.1; Praxisfestlegung der erweiterten Abteilungskonferenz vom 24.3.2015). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie dahin gutge­heissen, dass der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 18. Oktober 2017 aufgehoben und die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an diese zurückgewiesen werden. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 3'000.--, werden dem Beschwerde­gegner 1 auferlegt.

3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Partei­kosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

-dem Beschwerdeführer

-dem Beschwerdegegner 1

-der Beschwerdegegnerin 2

-der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern

-dem Bundesamt für Umwelt

und mitzuteilen:

dem Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz

Der Abteilungspräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün­dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

noise protectionheat pumpbuilding permitdevolutive effecthearing rightsprecautionary principleremandplanning valuesprocedural defect

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible against the cantonal directorate decision and the municipal decision could still be challenged.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible only against the directorate decision; the municipal permit had been replaced by devolutive effect, so the request to annul it was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The challenged act before the court was the BVE decision, which superseded the municipal decision.

Kernrechtsfrage

Whether the municipality had unlawfully failed to enter on the neighbor's objection or breached procedure by not profiling the project, holding an evidentiary meeting, or notifying a change in the heat pump model.

Extrahierter Entscheid

The objections about non-entry, lack of profiling, and absence of an amicable meeting were rejected; only the failure to inform about the model change during the municipal stage amounted to a hearing violation, which was cured on appeal.

Extrahierte Begründung

The file showed the municipality examined the objection on the merits; incomplete plans were not fatal because the project could still be assessed; profiling defects caused no disadvantage; an amicable meeting is discretionary; the later hearing defect was cured because the neighbor could comment before the appellate authority.

Kernrechtsfrage

Whether the outdoor unit's noise emissions were sufficiently established under the precautionary principle and noise limits.

Extrahierter Entscheid

It was not established that the outdoor unit complied with the applicable noise requirements; further fact-finding was necessary, and the case had to be sent back.

Extrahierte Begründung

The court held that using the manufacturer's sound-pressure figure was insufficient because orientation and emission characteristics were unknown; in such circumstances the sound-power-based assessment was more appropriate, and the existing data left uncertainty even as to precautionary values. Further examination of additional feasible noise-reduction measures, including alternative siting, was required.

Kernrechtsfrage

Whether the inner unit's emissions required further noise assessment.

Extrahierter Entscheid

No further assessment was needed for the inner unit; its emissions in the appellant's dwelling were negligible.

Extrahierte Begründung

The inner unit was to be installed in a separate ancillary building at a sufficient distance, with low output and sound-damping construction, and internal heat pumps generally do not create relevant outdoor noise.

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